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work_id: TAX_TREATIES_DE_PL_OCR_20260917
title: "Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen"
language: de
source_url: "https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Polen/2004-04-29-Polen-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1"
bgbl_citation: "BGBl. 2004 II S. 1305 ff."
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## Publication/source note
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# Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

<!-- source-page: 2 | bgbl-page: 1305 -->
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Polen —
von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen zu schließen —
sind wie folgt übereingekommen:

# Artikel 1 {#article-01}
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertrags-
staat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

# Artikel 2 {#article-02}
Unter das Abkommen fallende Steuern

<!-- id: article-02-paragraph-01 -->
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der
Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen,
die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebiets-
körperschaften erhoben werden.

<!-- id: article-02-paragraph-02 -->
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten
alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermö-
gen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens
erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus
der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermö-
gens, der von den Unternehmen gezahlten Lohnsummen-
steuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

<!-- id: article-02-paragraph-03 -->
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses
Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in der Bundesrepublik Deutschland:
aa) die Einkommensteuer,
bb) die Körperschaftsteuer und
cc) die Gewerbesteuer,
einschließlich der auf jede dieser Steuern erhobenen Zu-
schläge
(im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);
b) in der Republik Polen:
aa) die Einkommensteuer und
bb) die Körperschaftsteuer
(im Folgenden als „polnische Steuer“ bezeichnet).
<!-- source-page: 3 | bgbl-page: 1306 -->
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil Il Nr. 2°

<!-- id: article-02-paragraph-04 -->
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder
im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung
des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an
deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres
die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Ände-
rungen miit.

# Artikel 3 {#article-03}
Allgemeine Begriffsbestimmungen

<!-- id: article-03-paragraph-01 -->
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammen-
hang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der
andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, die
Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Polen und,
wenn für Zwecke dieses Abkommens im geographischen
Sinne verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht des
betreffenden Staates gilt;
b) bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen,
Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
c) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen
oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische
Personen behandelt werden;
d) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertrags-
staats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“,
je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein
Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat
ansässigen Person betrieben wird;
e) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede
Beförderung mit einem Seeschiff, Luftfahrzeug oder Schiff
im Binnenverkehr, das von einem Unternehmen mit tat-
sächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat be-
trieben wird, es sei denn, das Seeschiff, Luftfahrzeug oder
Schiff im Binnenverkehr wird ausschließlich zwischen
Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
f) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
aa) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesminis-
terium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine
Befugnisse delegiert hat;
bb) in der Republik Polen der Finanzminister oder sein
bevollmächtigter Vertreter.

<!-- id: article-03-paragraph-02 -->
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Ver-
tragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes
erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die
Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht
dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkom-
men gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzu-
wendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat,
die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

# Artikel 4 {#article-04}
Ansässige Person

<!-- id: article-04-paragraph-01 -->
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
„eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person,
die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohn-
sitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäfts-
leitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig
ist und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörper-
schaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die
in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat
oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig
ist.
<!-- source-page: 4 | bgbl-page: 1307 -->
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2%

<!-- id: article-04-paragraph-02 -->
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Ver-
tragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über
eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden
Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in
dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person
den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt
sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden
Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem
Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder kei-
nes der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einverneh-
men.

<!-- id: article-04-paragraph-03 -->
(3) Istnach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person
in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat
ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäfts-
leitung befindet.

<!-- id: article-04-paragraph-04 -->
(4) Eine Personengesellschaft gilt als in dem Vertragsstaat
ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäfts-
leitung befindet. Die Artikel 6 bis 23 gelten jedoch nur für Ein-
künfte oder Vermögen einer Personengesellschaft, die in dem
Vertragsstaat, in dem die Personengesellschaft als ansässig
gilt, der Steuer unterliegen.

# Artikel 5 {#article-05}
Betriebsstätte

<!-- id: article-05-paragraph-01 -->
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
„Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die
Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt
wird.

<!-- id: article-05-paragraph-02 -->
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Stein-
bruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher
Ressourcen.

<!-- id: article-05-paragraph-03 -->
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine
Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

<!-- id: article-05-paragraph-04 -->
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses
Artikels gelten nicht als Betriebsstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstel-
lung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Uhnter-
nehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe-
rung unterhalten werden;
<!-- source-page: 5 | bgbl-page: 1308 -->
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil Il Nr. 2°
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch
ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu
werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere
Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder
eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buch-
staben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, voraus-
gesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit
der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder
eine Hilfstätigkeit darstellt.

<!-- id: article-05-paragraph-05 -->
(5) Ist eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Absatzes 6, für ein Unternehmen tätig
und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im
Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt
sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unterneh-
men ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es
in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen
ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese
Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten
Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrich-
tung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz
nicht zu einer Betriebsstätte machten.

<!-- id: article-05-paragraph-06 -->
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behan-
delt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat,
weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär
oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern
diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätig-
keit handeln.

<!-- id: article-05-paragraph-07 -->
(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansäs-
sige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder
auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden
Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

# Artikel 6 {#article-06}
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

<!-- id: article-06-paragraph-01 -->
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Ein-
künfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht,
das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat
besteuert werden.

<!-- id: article-06-paragraph-02 -->
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die
Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats
zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in
jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das
lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betrie-
be, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über
Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Ver-
mögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütun-
gen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von
Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Res-
sourcen; See- und Binnenschiffe und Luftfahrzeuge gelten
nicht als unbewegliches Vermögen.

<!-- id: article-06-paragraph-03 -->
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nut-
zung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen
Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
<!-- source-page: 6 | bgbl-page: 1309 -->
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2%

<!-- id: article-06-paragraph-04 -->
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbe-
weglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selb-
ständigen Arbeit dient.

# Artikel 7 {#article-07}
Unternehmensgewinne

<!-- id: article-07-paragraph-01 -->
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats
können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das
Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat
durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unter-
nehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die
Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert wer-
den, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zuge-
rechnet werden können.

<!-- id: article-07-paragraph-02 -->
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätig-
keit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in
jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuge-
rechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche
oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedin-
gungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im
Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist,
völlig unabhängig gewesen wäre.

<!-- id: article-07-paragraph-03 -->
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte wer-
den die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen,
einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Ver-
waltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in
dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo ent-
standen sind.

<!-- id: article-07-paragraph-04 -->
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer
Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der
Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile
zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertrags-
staat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Auf-
teilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch
derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses
Artikels übereinstimmt.

<!-- id: article-07-paragraph-05 -->
(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren
für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn
zugerechnet.

<!-- id: article-07-paragraph-06 -->
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die
der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf
dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende
Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

<!-- id: article-07-paragraph-07 -->
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen
Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die
Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses
Artikels nicht berührt.

# Artikel 8 {#article-08}
Internationale Transporte

<!-- id: article-08-paragraph-01 -->
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luft-
fahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Ver-
tragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch-
lichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

<!-- id: article-08-paragraph-02 -->
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnen-
schifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.

<!-- id: article-08-paragraph-03 -->
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord
eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in
dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein
<!-- source-page: 7 | bgbl-page: 1310 -->
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil Il Nr. 2°
Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die
Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

<!-- id: article-08-paragraph-04 -->
(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an
einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internatio-
nalen Betriebsstelle.

<!-- id: article-08-paragraph-05 -->
(5) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem
Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationa-
len Verkehr
a) Gewinne aus der Vercharterung von Seeschiffen oder Luft-
fahrzeugen ohne Besatzung und
b) Gewinne aus der Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung
von Containern (einschließlich Trailern und dazugehöriger
Ausrüstung, die dem Transport der Container dienen), die
für den Transport von Gütern oder Waren genutzt werden,
sofern die Vercharterung oder die Nutzung, Unterhaltung oder
Vermietung dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr als Nebentätigkeit zuzuordnen ist.

# Artikel 9 {#article-09}
Verbundene Unternehmen

<!-- id: article-09-paragraph-01 -->
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder
mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines
Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unterneh-
mens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kauf-
männischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte
oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen
abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander ver-
einbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unter-
nehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser
Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert wer-
den.

<!-- id: article-09-paragraph-02 -->
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines
Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und ent-
sprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen
Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und han-
delt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die
das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte,
wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten
Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der
andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von
diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung
sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu
berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

# Artikel 10 {#article-10}
Dividenden

<!-- id: article-10-paragraph-01 -->
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
<!-- source-page: 8 | bgbl-page: 1311 -->
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2%

<!-- id: article-10-paragraph-02 -->
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags-
staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansäs-
sig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die
Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividen-
den eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht
übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn
der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine
Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens
10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden
Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen
anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft
in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt
werden.

<!-- id: article-10-paragraph-03 -->
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividen-
den“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder
Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rech-
ten — ausgenommen Forderungen — mit Gewinnbeteiligung
sowie sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates,
in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Ein-
künften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Aus-
schüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

<!-- id: article-10-paragraph-04 -->
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im ande-
ren Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesell-
schaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch
eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteili-
gung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem
Fall ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.

<!-- id: article-10-paragraph-05 -->
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesell-
schaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertrags-
staat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesell-
schaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass
diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person
gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividen-
den gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat
gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch
Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschütte-
te Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividen-
den oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilwei-
se aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften
bestehen.

# Artikel 11 {#article-11}
Zinsen

<!-- id: article-11-paragraph-01 -->
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an
eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt
werden, können im anderen Staat besteuert werden.

<!-- id: article-11-paragraph-02 -->
(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat,
aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates
besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungs-
berechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansäs-
sige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen
nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertrags-
staaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese
Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

<!-- id: article-11-paragraph-03 -->
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können alle Zinsen im Sinne
des Absatzes 1 nur in dem Vertragsstaat, in dem der Empfän-
ger ansässig ist, besteuert werden, wenn der Empfänger auch
<!-- source-page: 9 | bgbl-page: 1312 -->
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil Il Nr. 2°
Nutzungsberechtigter der Zinsen ist und wenn diese Zinsen
gezahlt werden
a) an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder an
die Regierung der Republik Polen;
b) für ein durch eine öffentliche Einrichtung gewährtes, ab-
gesichertes oder verbürgtes Darlehen jeder Art zur Export-
förderung;
c) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kauf-
männischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit;
d) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren durch ein
Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit oder
e) für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art.

<!-- id: article-11-paragraph-04 -->
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“
bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die
Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert
oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners aus-
gestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus Öffentlichen
Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit ver-
bundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.
Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im
Sinne dieses Artikels.

<!-- id: article-11-paragraph-05 -->
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn
der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im
anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine
gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte
oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste
Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder
festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 oder Arti-
kel 14 anzuwenden.

<!-- id: article-11-paragraph-06 -->
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stam-
mend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige
Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht
darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in
einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Ein-
richtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden,
für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung ein-
gegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste
Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat
stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung
liegt.

<!-- id: article-11-paragraph-07 -->
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs-
berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die
Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den
Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf
den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der
übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertrags-
staats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen
dieses Abkommens besteuert werden.

# Artikel 12 {#article-12}
Lizenzgebühren

<!-- id: article-12-paragraph-01 -->
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person
gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

<!-- id: article-12-paragraph-02 -->
(2) Die in Absatz 1 genannten Lizenzgebühren können
jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach
dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf
aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine
<!-- source-page: 10 | bgbl-page: 1313 -->
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2%
im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert
des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

<!-- id: article-12-paragraph-03 -->
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenz-
gebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benut-
zung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,
einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten,
Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen
Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder für das
Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wis-
senschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerb-
licher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
gezahlt werden. Diese Bestimmung ist entsprechend auf Ver-
gütungen jeder Art anzuwenden, die für die Benutzung oder
das Recht auf Benutzung von Namen, Bildern oder sonstigen
Persönlichkeitsrechten gezahlt werden, sowie auf Entgelte für
die Aufzeichnung der Veranstaltungen von Künstlern und
Sportlern durch Rundfunk- und Fernsehanstalten.

<!-- id: article-12-paragraph-04 -->
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im ande-
ren Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen,
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebs-
stätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene
feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögens-
werte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In
diesem Fall ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.

<!-- id: article-12-paragraph-05 -->
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertrags-
staat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat
ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenz-
gebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat
ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebs-
stätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur
Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte
oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die
Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren,
so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in
dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

<!-- id: article-12-paragraph-06 -->
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs-
berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die
Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leis-
tung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter
ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Arti-
kel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden
Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen
Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

# Artikel 13 {#article-13}
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

<!-- id: article-13-paragraph-01 -->
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im
Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat
liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

<!-- id: article-13-paragraph-02 -->
(2) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Anteilen und
sonstigen Rechten an einer Gesellschaft, deren Aktivvermö-
gen überwiegend unmittelbar oder mittelbar aus unbewegli-
chem Vermögen in einem Vertragsstaat oder aus Rechten an
diesem unbeweglichen Vermögen besteht, können in diesem
Staat besteuert werden.
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1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil Il Nr. 2%

<!-- id: article-13-paragraph-03 -->
(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermö-
gens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat
hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung
einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Ver-
fügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der
Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem
übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung
erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

<!-- id: article-13-paragraph-04 -->
(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben wer-
den, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von
beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder
Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteu-
ert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäfts-
leitung des Unternehmens befindet.

<!-- id: article-13-paragraph-05 -->
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden
Absätzen nicht genannten Vermögens können nur in dem Ver-
tragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig
ist.

<!-- id: article-13-paragraph-06 -->
(6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat
während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ansäs-
sig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden
ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten Staa-
tes, bei Aktien und Anteilen an Gesellschaften, die im erst-
genannten Vertragsstaat ansässig sind, nach seinen inner-
staatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermö-
genszuwachs bis zu ihrem Wohnsitzwechsel zu besteuern.
Besteuert der erstgenannte Staat beim Wegzug einer ansässi-
gen natürlichen Person einen Vermögenszuwachs, so wird bei
späterer Veräußerung der Aktien oder Anteile, wenn der da-
raus erzielte Gewinn in dem anderen Staat gemäß Absatz 5
besteuert wird, dieser Staat bei der Ermittlung des Veräuße-
rungsgewinns den Betrag zugrunde legen, den der erst-
genannte Staat im Zeitpunkt des Wegzugs als Erlös angenom-
men hat.

# Artikel 14 {#article-14}
Selbständige Arbeit

<!-- id: article-14-paragraph-01 -->
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständi-
ger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertrags-
staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste
Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste
Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im ande-
ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser
festen Einrichtung zugerechnet werden können.

<!-- id: article-14-paragraph-02 -->
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die
selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künst-
lerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die
selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten, Zahnärzte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

# Artikel 15 {#article-15}
Unselbständige Arbeit

<!-- id: article-15-paragraph-01 -->
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 17, 18 und 19 können
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit
<!-- source-page: 12 | bgbl-page: 1315 -->
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2%
bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die
Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit
dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen
im anderen Staat besteuert werden.

<!-- id: article-15-paragraph-02 -->
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im
anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit
bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht län-
ger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Mona-
ten, der während des betreffenden Steuerjahrs beginnt
oder endet, aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen
Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat
ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer
festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im
anderen Staat hat.

<!-- id: article-15-paragraph-03 -->
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten nicht für Ver-
gütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person,
in diesem Absatz „Arbeitnehmer“ genannt, bezieht und die von
einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im
anderen Vertragsstaat ansässig ist, wenn diese Arbeit in dem
anderen Staat ausgeübt wird und
a) der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung auch
Dienstleistungen an eine andere Person als den Arbeit-
geber erbringt, die die Art der Ausführung dieser Aufgaben
unmittelbar oder mittelbar überwacht, und
b) der Arbeitgeber nicht die Verantwortung oder das Risiko
hinsichtlich der Arbeitsergebnisse des Arbeitnehmers trägt.

<!-- id: article-15-paragraph-04 -->
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses
Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs
oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder an Bord
eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte unselbständige
Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der
Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.

# Artikel 16 {#article-16}
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

<!-- id: article-16-paragraph-01 -->
(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und
ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder
Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen
Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert
werden.

<!-- id: article-16-paragraph-02 -->
(2) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als
bevollmächtigter Vertreter einer Gesellschaft bezieht, die im
anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat
besteuert werden.

# Artikel 17 {#article-17}
Künstler und Sportler

<!-- id: article-17-paragraph-01 -->
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler,
wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie
Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat
persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat
besteuert werden.
<!-- source-page: 13 | bgbl-page: 1316 -->
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil Il Nr. 2°

<!-- id: article-17-paragraph-02 -->
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder
Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit
nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen
Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7,
14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der
Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

<!-- id: article-17-paragraph-03 -->
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der
von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeüb-
ten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder
überwiegend aus öffentlichen Mitteln eines oder beider Ver-
tragsstaaten, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebiets-
körperschaften oder einer Regierungseinrichtung oder einer
als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird.

# Artikel 18 {#article-18}
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen

<!-- id: article-18-paragraph-01 -->
(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem
anderen Vertragsstaat erhält, können nur im erstgenannten
Staat besteuert werden.

<!-- id: article-18-paragraph-02 -->
(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen
Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in
diesem anderen Staat besteuert werden.

<!-- id: article-18-paragraph-03 -->
(3) Wiederkehrende und nicht wiederkehrende Leistungen,
die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften
an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Ent-
schädigung für politische Verfolgung, Verletzungen oder für
Schäden erbringt, einschließlich solcher, die als Folge von
Kriegshandlungen entstanden sind, können abweichend von
Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

<!-- id: article-18-paragraph-04 -->
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Leistungen, die ein Ver-
tragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung
für Verletzungen oder Schäden erbringt, die als Folge des
Wehr- oder Zivildienstes, einer medizinischen Behandlung
einschließlich einer Impfung, einer Straftat oder ähnlicher Vor-
kommnisse entstanden sind.

<!-- id: article-18-paragraph-05 -->
(5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kin-
der, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine
im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in die-
sem anderen Staat von der Steuer befreit. Das gilt nicht, soweit
die Unterhaltszahlungen im erstgenannten Staat bei der
Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungs-
verpflichteten abzugsfähig sind; Steuerfreibeträge zur Milde-
rung der sozialen Lasten gelten nicht als Abzug im Sinne die-
ser Bestimmung.

<!-- id: article-18-paragraph-06 -->
(6) Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag,
der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich
oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeit-
abschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese
Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert
bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

# Artikel 19 {#article-19}
Öffentlicher Dienst
MN)
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenom-
men Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer
seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person
für diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleistete
<!-- source-page: 14 | bgbl-page: 1317 -->
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2%
Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat
besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können
jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden,
wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die
natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder
bb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig
geworden ist, um die Dienste zu leisten.

<!-- id: article-19-paragraph-02 -->
(2)
a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer
seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem
Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sonder-
vermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat
oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt
werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Ver-
tragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in
diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses
Staates ist.

<!-- id: article-19-paragraph-03 -->
(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und
Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit
einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer
seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Arti-
kel 15, 16 und 18 anzuwenden.

<!-- id: article-19-paragraph-04 -->
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gehälter,
Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehiälter für Dienst-
leistungen, die eine natürliche Person für das Goethe-Institut
Inter Nationes, den Deutschen Akademischen Austausch-
dienst, Polnische Kulturinstitute oder ähnliche Körperschaften
erbracht hat, auf die sich die zuständigen Behörden der Ver-
tragsstaaten einigen, sofern diese Zahlungen in dem Vertrags-
staat, aus dem sie stammen, besteuert werden.

# Artikel 20 {#article-20}
Professoren und Forscher
Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat zur
Ausübung einer Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer
Universität, Hochschule oder einer anderen anerkannten Lehr-
einrichtung in diesem Vertragsstaat aufhält und im anderen
Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vor diesem Aufent-
halt ansässig war, ist im erstgenannten Vertragsstaat mit ihren
für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit bezogenen Vergütun-
gen für höchstens zwei Jahre ab dem Tag ihrer ersten Einreise
zu diesem Zweck von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass
sie mit diesen Vergütungen im anderen Vertragsstaat besteu-
ert wird.

# Artikel 21 {#article-21}
Studenten
Zahlungen, die ein Student, ein Auszubildender oder ein
Praktikant, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum
Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Ver-
tragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in
den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt,
sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstge-
nannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen
aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
<!-- source-page: 15 | bgbl-page: 1318 -->
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil Il Nr. 2°

# Artikel 22 {#article-22}
Andere Einkünfte

<!-- id: article-22-paragraph-01 -->
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Per-
son, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden,
können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat
besteuert werden.

<!-- id: article-22-paragraph-02 -->
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus un-
beweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht
anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätig-
keit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selb-
ständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Ein-
künfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte
oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7
oder Artikel 14 anzuwenden.

<!-- id: article-22-paragraph-03 -->
(3) Bestehen zwischen der in Absatz 1 genannten ansässi-
gen Person und einer anderen Person oder zwischen beiden
von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und
übersteigen deshalb die in Absatz 1 genannten Einkünfte den
Betrag, den sie (möglicherweise) ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren
Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende
Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom-
mens besteuert werden.

# Artikel 23 {#article-23}
Vermögen

<!-- id: article-23-paragraph-01 -->
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im
anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert
werden.

<!-- id: article-23-paragraph-02 -->
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer
Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrich-
tung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Per-
son für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen
Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat
besteuert werden.

<!-- id: article-23-paragraph-03 -->
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen
Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschiff-
fahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb
dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tat-
sächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

<!-- id: article-23-paragraph-04 -->
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertrags-
staat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert
werden.

# Artikel 24 {#article-24}
Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

<!-- id: article-24-paragraph-01 -->
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässi-
gen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
werden vorbehaltlich des Buchstabens b die Einkünfte aus
der Republik Polen sowie die in der Republik Polen gele-
genen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem
Abkommen in der Republik Polen besteuert werden kön-
nen.
<!-- source-page: 16 | bgbl-page: 1319 -->
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2%
Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine
in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft
(jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in
der Republik Polen ansässigen Gesellschaft gezahlt wer-
den, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittel-
bar der deutschen Gesellschaft gehört, und die bei der
Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft
nicht abgezogen worden sind. Vorstehender Satz gilt nicht
für Einkünfte aus Dividenden, die von einer Gesellschaft
gezahlt werden, die in der Republik Polen ansässig ist und
Anspruch auf die Steuervergünstigung nach dem Gesetz
vom 20. Oktober 1994 über die besonderen Wirtschafts-
zonen in der Republik Polen hat.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von
der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls
Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls sol-
che gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von
der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter
Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts
über die Anrechnung ausländischer Steuern die polnische
Steuer angerechnet, die nach polnischem Recht und in
Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nach-
stehenden Einkünften gezahlt worden ist:
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a Satz 2 fallen;
bb) Einkünfte, die nach Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12
Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 3, Arti-
kel 16 Absatz 1 und Artikel 17 in der Republik Polen
besteuert werden können.
c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die
Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Ein-
künfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Ein-
künften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in
der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht
nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr,
in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Republik
Polen ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für
das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Brutto-
erträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter
& 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außen-
steuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter $ 8
Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht;
Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer
Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die
Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen
Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Ver-
mögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt
(Artikel 13 Absatz 3).
d) Die Bundesrepublik Deutschland behält das Recht, die
nach diesem Abkommen von der deutschen Besteuerung
ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der
Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte und
Vermögenswerte zu berücksichtigen.

<!-- id: article-24-paragraph-02 -->
(2) Bei einer in der Republik Polen ansässigen Person wird
die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Republik Polen ansässige Person Ein-
künfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte
oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der
Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt
die Republik Polen, vorbehaltlich des Buchstabens b, diese
Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
Die Republik Polen kann bei der Festsetzung der Steuer für
das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person den
Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die
betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen
nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
<!-- source-page: 17 | bgbl-page: 1320 -->
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil Il Nr. 2°
b) Bezieht eine in der Republik Polen ansässige Person Ein-
künfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in der Bundes-
republik Deutschland besteuert werden können, so rechnet
die Republik Polen auf die vom Einkommen dieser Person
zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundes-
republik Deutschland gezahlten Einkommensteuer ent-
spricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der
vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen,
der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezoge-
nen Einkünfte entfällt.

<!-- id: article-24-paragraph-03 -->
(3) Statt des Absatzes 1 Buchstabe a oder des Absatzes 2
Buchstabe a gelten der Absatz 1 Buchstabe b oder der Ab-
satz 2 Buchstabe b,
a) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen
unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet
oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer
nach Artikel 9) und diese Meinungsverschiedenheit sich
nicht durch ein Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 regeln
lässt und wenn aufgrund dieser Meinungsverschiedenheit
die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbe-
steuert blieben oder zu niedrig besteuert würden oder
b) wenn ein Vertragsstaat nach gehöriger Konsultation und
vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen
Rechts dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem
Weg andere Einkünfte notifiziert, auf die er den Absatz 1
Buchstabe b oder den Absatz 2 Buchstabe b anzuwenden
beabsichtigt. Die Notifikation wird erst am ersten Tag des
Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die
Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraus-
setzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizie-
renden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation
erfüllt sind.

# Artikel 25 {#article-25}
Gleichbehandlung

<!-- id: article-25-paragraph-01 -->
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im ande-
ren Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammen-
hängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammen-
hängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des
anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere
hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unter-
worfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet
des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat
ansässig sind.

<!-- id: article-25-paragraph-02 -->
(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind,
dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehö-
rige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen
unterworfen sind oder unterworfen werden können.

<!-- id: article-25-paragraph-03 -->
(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unterneh-
men eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf
im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung
von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätig-
keit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertrags-
staat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigun-
gen und -ermäßigungen aufgrund des Personenstandes oder
der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen
Personen gewährt.
<!-- source-page: 18 | bgbl-page: 1321 -->
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2%

<!-- id: article-25-paragraph-04 -->
(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder
Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebüh-
ren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags-
staats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person
zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses
Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlun-
gen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum
Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im ande-
ren Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung
des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter
den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im
erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulas-
sen.

<!-- id: article-25-paragraph-05 -->
(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz
oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen
Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Per-
sonen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erst-
genannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammen-
hängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammen-
hängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unter-
nehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder
unterworfen werden können.

<!-- id: article-25-paragraph-06 -->
(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern
jeder Art und Bezeichnung.

# Artikel 26 {#article-26}
Verständigungsverfahren

<!-- id: article-26-paragraph-01 -->
(1) Isteine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines
Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer
Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkom-
men nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem
innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechts-
mittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats,
in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 25
Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertrags-
staats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall
muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der
Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen
nicht entsprechenden Besteuerung führt.

<!-- id: article-26-paragraph-02 -->
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für be-
gründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende
Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall
durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des ande-
ren Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen
nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Ver-
ständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaat-
lichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

<!-- id: article-26-paragraph-03 -->
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden
sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Aus-
legung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in
gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch
gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in
Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht
behandelt sind.

<!-- id: article-26-paragraph-04 -->
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können
zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen dieses Artikels unmittelbar miteinander verkeh-
ren.
<!-- source-page: 19 | bgbl-page: 1322 -->
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil Il Nr. 2°

# Artikel 27 {#article-27}
Informationsaustausch

<!-- id: article-27-paragraph-01 -->
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tau-
schen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses
Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts betreffend
Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der
Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben
werden, erforderlich sind, soweit die diesem Recht entspre-
chende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der
Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht einge-
schränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten
hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des inner-
staatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen
und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich
der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich
gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der
Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung
von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Satz 1 genannten Steuern
befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die In-
formationen nur für diese Zwecke und mit den von der zu-
ständigen Behörde des übermittelnden Vertragsstaats vor-
geschriebenen Einschränkungen verwenden. Sie dürfen die
Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in
einer Gerichtsentscheidung offen legen, vorausgesetzt, dass
die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats keine
Einwendungen erhebt. Die Informationen dürfen nur mit vor-
heriger Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen
Vertragsstaats an andere Stellen weitergeleitet werden.

<!-- id: article-27-paragraph-02 -->
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen
Vertragsstaat,
a) für die Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnah-
men durchzuführen, die von den Gesetzen und der Ver-
waltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats
abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im
üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen
Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Gewerbe-,
Industrie- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfah-
ren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentli-
chen Ordnung widerspräche;
d) Informationen zu erteilen, soweit er der Auffassung ist,
dass die Besteuerung im ersuchenden Staat den allgemein
anerkannten Grundsätzen der Besteuerung oder den
Bestimmungen eines Abkommens widerspricht, das der
ersuchte Staat mit dem ersuchenden Staat geschlossen
hat;
e) Informationen zu erteilen, wenn dies dazu führen würde,
dass ein Staatsangehöriger des ersuchten Staates und
Staatsangehörige des ersuchenden Staates unter den
gleichen Verhältnissen nicht gleichbehandelt würden.

# Artikel 28 {#article-28}
Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern

<!-- id: article-28-paragraph-01 -->
(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amitshilfe
bei der Beitreibung von steuerlichen Ansprüchen. Diese Amts-
hilfe wird durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegen-
seitigem Einvernehmen, wie dieser Artikel durchzuführen ist.

<!-- id: article-28-paragraph-02 -->
(2) Der Begriff „steuerlicher Anspruch“ im Sinne dieses Arti-
kels bedeutet einen Betrag, der im Hinblick auf für Rechnung
der Vertragsstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften
erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung geschuldet
wird, soweit die Besteuerung nach diesem Abkommen oder
<!-- source-page: 20 | bgbl-page: 1323 -->
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2%
anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Ver-
tragsstaaten beigetreten sind, nicht entgegensteht sowie mit
diesem Betrag zusammenhängenden Zinsen, Geldbußen
sowie Kosten der Beitreibung und Sicherung.

<!-- id: article-28-paragraph-03 -->
(3) Ist der steuerliche Anspruch eines Vertragsstaats nach
dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer
Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht
dieses Staates die Vollstreckung nicht verhindern kann, wird
dieser steuerliche Anspruch auf Ersuchen der zuständigen
Behörde dieses Staates von der zuständigen Behörde des
anderen Vertragsstaats für die Zwecke der Beitreibung durch
die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ange-
nommen. Der steuerliche Anspruch wird von dem anderen
Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Beitreibung der
eigenen Steuern beigetrieben, als handele es sich bei dem
steuerlichen Anspruch um einen steuerlichen Anspruch dieses
anderen Staates.

<!-- id: article-28-paragraph-04 -->
(4) Handelt es sich bei dem steuerlichen Anspruch eines
Vertragsstaats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach
seinem Recht Sicherungsmaßnahmen einleiten kann, um die
Beitreibung sicherzustellen, wird dieser steuerliche Anspruch
auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum
Zwecke der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen durch die
zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats angenom-
men. Dieser andere Staat leitet in Übereinstimmung mit den
eigenen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug
auf diesen steuerlichen Anspruch ein, als wäre der steuerliche
Anspruch ein steuerlicher Anspruch dieses anderen Staates,
selbst wenn die steuerliche Forderung im Zeitpunkt der Ein-
leitung dieser Maßnahmen in dem erstgenannten Staat nicht
vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die
berechtigt ist, die Beitreibung zu verhindern.

<!-- id: article-28-paragraph-05 -->
(5) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4
unterliegt ein von einem Vertragsstaat für die Zwecke der
Absätze 3 und 4 angenommener Anspruch als solcher in
diesem Staat nicht den Ausschlussfristen oder den Bestim-
mungen über vorrangige Behandlung eines steuerlichen
Anspruchs nach dem Recht dieses Staates. Auch hat ein
steuerlicher Anspruch, der von einem Vertragsstaat für die
Zwecke der Absätze 3 und 4 angenommen wurde, in diesem
Staat nicht den Vorrang, den dieser steuerliche Anspruch nach
dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.

<!-- id: article-28-paragraph-06 -->
(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der
Fälligkeit oder der Höhe des steuerlichen Anspruchs eines
Vertragsstaats können nur bei den Gerichten oder Verwal-
tungsorganen dieses Staates eingeleitet werden. Dieser
Artikel begründet keinerlei Rechte zur Einleitung solcher Ver-
fahren bei Gerichten oder Verwaltungsorganen des anderen
Vertragsstaats.

<!-- id: article-28-paragraph-07 -->
(7) Verliert der betreffende steuerliche Anspruch, nachdem
das Ersuchen eines Vertragsstaats der Absätze 3 und 4
gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den be-
treffenden steuerlichen Anspruch beigetrieben und an den
erstgenannten Staat überwiesen hat,
a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft
als steuerlicher Anspruch des erstgenannten Staates, der
nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von
einer Person geschuldet wird, die in diesem Zeitpunkt nach
dem Recht dieses Staates die Beitreibung nicht verhindern
kann, oder
b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft
als steuerlicher Anspruch des erstgenannten Staates, für
den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur
Sicherung der Beitreibung erlassen kann,
<!-- source-page: 21 | bgbl-page: 1324 -->
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil Il Nr. 2°
teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies
der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich
mit und setzt das Ersuchen nach Wahl des anderen Staates
aus oder nimmt es zurück.

<!-- id: article-28-paragraph-08 -->
(8) In keinem Fall sind die Bestimmungen dieses Artikels so
auszulegen, als ob ein Vertragsstaat verpflichtet würde,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den
Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des
anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung
widersprächen;
c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht
alle angemessenen Maßnahmen zur Beitreibung oder
Sicherung seines steuerlichen Anspruchs, die nach seinen
Gesetzen und seiner Verwaltungspraxis möglich sind, aus-
geschöpft hat;
d) Amtshilfe zu leisten, wenn der Verwaltungsaufwand für
diesen Staat im Vergleich zum sich daraus ergebenden
Vorteil für den anderen Vertragsstaat unverhältnismäßig
hoch ist.

# Artikel 29 {#article-29}
Erstattung der Abzugsteuern

<!-- id: article-29-paragraph-01 -->
(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividen-
den, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften bei
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person im Abzugs-
weg an der Quelle erhoben, so wird das Recht des erst-
genannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem
nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch
dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene
Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, soweit
sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.

<!-- id: article-29-paragraph-02 -->
(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des
vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer
auf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen
Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.

<!-- id: article-29-paragraph-03 -->
(3) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen,
kann eine Verwaltungsbescheinigung der zuständigen Be-
hörde des anderen Vertragsstaats über die Ansässigkeit des
Steuerpflichtigen im anderen Vertragsstaat verlangen.

<!-- id: article-29-paragraph-04 -->
(4) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem
Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und
gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im
Abkommen vorgesehenen Steuervergünstigungen festlegen.

# Artikel 30 {#article-30}
Anwendung des Abkommens in besonderen Fällen

<!-- id: article-30-paragraph-01 -->
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere
es
a) einen Vertragsstaat, seine innerstaatliichen Rechtsvor-
schriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder
Steuerhinterziehung anzuwenden;
b) die Bundesrepublik Deutschland, die Beträge zu besteu-
ern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteu-
ergesetzes in die Einkünfte einer in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Person einzubeziehen sind.

<!-- id: article-30-paragraph-02 -->
(2) Führen die vorstehenden Bestimmungen zu einer Dop-
pelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden ein-
ander nach Artikel 26 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung
<!-- source-page: 22 | bgbl-page: 1325 -->
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2%
zu vermeiden ist, sofern der Fall innerhalb von drei Jahren
nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zur Doppel-
besteuerung geführt hat, unterbreitet wird.

# Artikel 31 {#article-31}
Mitglieder diplomatischer Missionen
und konsularischer Vertretungen

<!-- id: article-31-paragraph-01 -->
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vor-
rechte, die diplomatischen Missionen und konsularischen Ver-
tretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder
aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

<!-- id: article-31-paragraph-02 -->
(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaat
wegen der den diplomatischen Missionen und konsularischen
Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
oder aufgrund besonderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte
zustehenden steuerlichen Vorrechte nicht besteuert werden,
steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte und dieses
Vermögen dem Entsendestaat zu.

<!-- id: article-31-paragraph-03 -->
(3) Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 gilt eine
natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission,
einer konsularischen Vertretung oder einer Ständigen Vertre-
tung eines Vertragsstaats ist, die in einem anderen Vertrags-
staat oder in einem dfritten Staat gelegen ist, für Zwecke des
Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie
a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften
aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit außerhalb
dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig
ist und
b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich
der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom
Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige
Personen.

<!-- id: article-31-paragraph-04 -->
(4) Das Abkommen gilt nicht für internationale Organi-
sationen, ihre Organe oder Beamten und für Mitglieder einer
diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung eines
dritten Staates und ihre Angehörigen, die sich in einem Ver-
tragsstaat aufhalten und in keinem der beiden Vertragsstaaten
denselben Verpflichtungen in Bezug auf die Steuern vom Ein-
kommen oder vom Vermögen unterliegen wie dort ansässige
Personen.

# Artikel 32 {#article-32}
Inkrafttreten

<!-- id: article-32-paragraph-01 -->
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-
kationsurkunden werden so bald wie möglich in Warschau
ausgetauscht. Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil dieses
Abkommens.

<!-- id: article-32-paragraph-02 -->
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag des
Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzu-
wenden
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge,
die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs zuflie-
Ben, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft
tritt;
b) bei den übrigen Steuern vom Einkommen und vom Vermö-
gen auf die Steuern, die für Steuerjahre ab dem 1. Januar
des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt,
in dem das Abkommen in Kraft tritt;
c) bezüglich des Informationsaustausches nach Artikel 27
ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt,
in dem das Abkommen in Kraft tritt;
<!-- source-page: 23 | bgbl-page: 1326 -->
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil Il Nr. 2°
d) bezüglich der Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern
nach Artikel 28, wenn die zuständigen Behörden Einzel-
heiten, wie Artikel 28 durchzuführen ist, im Wege eines
Verständigungsverfahrens nach Artikel 26 schriftlich ver-
einbart haben.

<!-- id: article-32-paragraph-03 -->
(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Abkom-
men vom 18. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen sowie die dazugehörigen Proto-
kolle außer Kraft
a) bei den an der Quelle im Abzugsweg erhobenen Steuern
bezüglich der Beträge, die am oder nach dem 1. Januar
des Jahres gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem
dieses Abkommen in Kraft getreten ist;
b) bei den übrigen Steuern bezüglich der Steuern, die für Zeit-
räume beginnend ab dem 1. Januar des Jahres erhoben
werden, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Abkommen
in Kraft getreten ist.

# Artikel 33 {#article-33}
Kündigung
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen bis sechs Monate
vor Ablauf eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf
Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, auf diplo-
matischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das
Abkommen nicht mehr anzuwenden
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Ein-
kommensbeträge, die am oder nach dem 1. Januar des
Kalenderjahrs zufließen, das auf das Kündigungsjahr folgt;
b) bei den übrigen Steuern vom Einkommen und vom Vermö-
gen auf die Steuern, die für Steuerjahre ab dem 1. Januar
des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündi-
gungsjahr folgt;
c) bezüglich des Informationsaustausches nach Artikel 27
und der Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern nach
Artikel 28 ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, das auf das
Kündigungsjahr folgt.
Geschehen zu Berlin am 14. Mai 2003 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesre;
W imieniu Republik
Klaus S
Für die Reı
W imieniu Rzecz,
Jerzy t
<!-- source-page: 24 | bgbl-page: 1327 -->

# Protocol / Protokoll

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2%
Prot
zum Ab
zwischen der Bundesrepublik De
zur Vermeidung der Doppel
der Steuern vom Einkor
Pro
do U
miedzy Republika Federalna Ni
w sprawie unikania pod
w zakresie podatköw o
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen
haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwi-
schen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen am 14. Mai 2003 in Berlin die nachstehenden
Bestimmungen vereinbart:

<!-- id: article-33-paragraph-01 -->
(1) Zu Artikel 7:
a) Einer Bauausführung oder Montage können in dem Ver-
tragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, nur die Gewinne
aus dieser Tätigkeit selbst zugerechnet werden. Gewinne
aus der Lieferung von Waren im Zusammenhang mit oder
unabhängig von dieser Tätigkeit durch die Hauptbetriebs-
stätte oder eine andere Betriebsstätte des Unternehmens
oder durch einen Dritten sind dieser Bauausführung oder
Montage nicht zuzurechnen.
b) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person
aus Entwicklungs-, Planungs-, Konstruktions- oder For-
schungsarbeiten oder aus technischen Dienstleistungen,
die in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im ande-
ren Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte ausgeübt be-
ziehungsweise erbracht werden, sind dieser Betriebsstätte
nicht zuzurechnen.

<!-- id: article-33-paragraph-02 -->
(2) Zu den Artikeln 10, 11 und 24:
Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zin-
sen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (ein-
schließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus
seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Ein-
künfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen
im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutsch-
land) beruhen und
b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Ein-
künfte abzugsfähig sind.
Die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b oder
Absatz 2 Buchstabe b sind entsprechend anzuwenden.

<!-- id: article-33-paragraph-03 -->
(3) Zu Artikel 27:
Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des inner-
staatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden,
gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter
Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaat-
lichen Rechtsvorschriften:
a) Die zuständige Behörde, die die Informationen empfängt,
unterrichtet auf Antrag die zuständige Behörde, die die
Informationen übermittelte, über deren Verwendung und
über die erzielten Ergebnisse.
<!-- source-page: 25 | bgbl-page: 1328 -->
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil Il Nr. 2°
b) Die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelt,
achtet auf deren Richtigkeit sowie auf ihre Erforderlichkeit
und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit ihrer Über-
mittlung verfolgten Zweck. Dabei sind die nach dem inner-
staatlichen Recht des jeweiligen Vertragsstaats geltenden
Übermittlungsverbote zu beachten. Stellt eine zuständige
Behörde fest, dass unrichtige Informationen oder Informa-
tionen, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt
worden sind, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des
anderen Vertragsstaats unverzüglich mit. Die andere
zuständige Behörde ist verpflichtet, die Berichtigung oder
Löschung dieser Informationen vorzunehmen.
c) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
zu übermittelnden Daten sowie über den vorgesehenen
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflich-
tung zu dieser Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine
Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Aus-
kunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der
Auskunftserteilung überwiegt. Das Recht des Betroffenen,
über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu
erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht des Ver-
tragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft bean-
tragt wird.
d) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des
Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig
geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende zuständige
Behörde nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie
kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Ent-
lastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die
übermittelnde zuständige Behörde verursacht worden ist.
e) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind nach
Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten
zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermit-
telt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
f) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Übermitt-
lung und den Empfang von personenbezogenen Daten
aktenkundig zu machen. Diese Akten werden so lange auf-
bewahrt, wie es das innerstaatliche Recht des jeweiligen
Vertragsstaats vorschreibt.
9) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die übermittel-
ten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten
Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekannt-
gabe zu schützen.
