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    "Synthetisierter Text des Abkommens vom 21. Juli 1959 in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 und des BEPS-MLI"
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        "text": "Artikel 1 \n(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig \nsind.2 \n(2)  Durch  dieses  Abkommen  soll  vermieden  werden,  daß  die  in  einem  der  Vertragstaaten  ansässigen \nPersonen doppelt zu Steuern herangezogen werden, die nach dem Rechte dieser Staaten unmittelbar vom \nEinkommen oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grundsteuern für die Vertragstaaten, die \nLänder,  die  Departements,  die  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  (auch  in  Form  von  Zuschlägen) \nerhoben werden. \n(3) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind: \n1. in der Französischen Republik: \na) lʼimpôt  sur  le revenu  des  personnes  physiques –  taxe  proportionnelle  et  surtaxe \nprogressive  (Steuer  vom  Einkommen  natürlicher  Personen –  Proportionalsteuer  und \nProgressivsteuer), \nb) le versement forfaitaire applicable à certains bénéfices des professions non commerciales \n(Pauschsteuer von bestimmten Gewinnen der freien Berufe), \nc) lʼimpôt  sur  les  bénéfices  des  sociétés  et  autres  personnes  morales  (Steuer  von  den \nGewinnen der Gesellschaften und anderer juristischer Personen), \nd) la contribution des patentes (Gewerbesteuer), \ne) la taxe dʼapprentissage (Lehrlingsabgabe), \nf) la contribution foncière sur les propriétés bâties et non bâties (Grundsteuer für bebaute \nund unbebaute Grundstücke), \ng) lʼimpôt de solidarité sur la fortune (Solidaritätsteuer vom Vermögen);3 \n2. in der Bundesrepublik Deutschland: \na) die Einkommensteuer, \nb) die Körperschaftsteuer, \nc) die Abgabe Notopfer Berlin, \nd) die Vermögensteuer, \ne) die Gewerbesteuer, \nf) die Grundsteuer. \n(4)  Dieses  Abkommen  ist  auch  auf  alle  anderen  ihrem  Wesen  nach  gleichen  oder  ähnlichen  Steuern \nanzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten oder in einem Gebiet eingeführt \nwerden, auf das dieses Abkommen nach Artikel 27 ausgedehnt worden ist. \n(5) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden im beiderseitigen Einvernehmen alle etwaigen \nZweifel darüber klären, für welche Steuern das Abkommen zu gelten hat.4 ",
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        "label": "2",
        "text": "Artikel 2 \n(1) Für die Anwendung dieses Abkommens gilt folgendes: \n1. Der Begriff  „Frankreich“,  in  geographischem  Sinne  verwendet,  umfaßt  nur  das  französische \nMutterland (France métropolitaine) und die überseeischen Departements (Guadeloupe, Guayana, \nMartinique, Réunion). \n2. Der  Begriff  „Bundesrepublik“,  in  geographischem  Sinne  verwendet,  umfaßt  das  Gebiet  des \nGeltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. \n3. Der Begriff „Person“ bedeutet: \na) natürliche Personen; \nb) juristische Personen. Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der \nBesteuerung wie eine juristische Person unterliegen, gelten als juristische Personen. \n4.  \na) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine \nPerson, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen \nAufenthalts,  des  Ortes  ihrer  Geschäftsleitung  oder  eines  anderen  ähnlichen  Merkmals \nsteuerpflichtig  ist,  und  umfasst  auch  diesen  Staat,  seine  Länder  und  ihre \nGebietskörperschaften.5 \nb) Ist  nach  Buchstabe  a)  eine  natürliche  Person in  beiden  Vertragstaaten  ansässig, so  gilt \nfolgendes: \n(aa) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige \nWohnstätte  verfügt.  Verfügt  sie  in  beiden  Vertragstaaten  über  eine  ständige \nWohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren \npersönlichen  und  wirtschaftlichen  Beziehungen  hat  (Mittelpunkt  der \nLebensinteressen). \n(bb)  Kann  nicht  bestimmt  werden,  in  welchem  Vertragstaate  die  Person  den \nMittelpunkt  der  Lebensinteressen  hat,  oder  verfügt  sie  in  keinem  der \nVertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat \nansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. \n(cc) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der \nVertragstaaten,  so  gilt  sie  als  in  dem  Vertragstaat  ansässig,  dessen \nStaatsangehörigkeit sie besitzt. \n(dd) Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragstaaten an, so werden die \nzuständigen  Behörden  der  Vertragstaaten  die  Frage  im  beiderseitigen \nEinvernehmen regeln. \nc) Ist nach Buchstabe a) eine juristische Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie \nals in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung \nbefindet. Dies gilt auch für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, \ndie nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen \nsind. \n5. Im Sinne dieses Abkommens ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens \nder Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. \n6. Der Begriff „deutsches Unternehmen“ bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in \nder Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird. \nDer Begriff „französisches Unternehmen“ bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von \neiner in Frankreich ansässigen Person betrieben wird. \nDie Begriffe „Unternehmen eines der Vertragstaaten“ und „Unternehmen des anderen \nVertragstaates“ bedeuten je nach dem Zusammenhang ein deutsches Unternehmen oder ein \nfranzösisches Unternehmen. \n7. Der  Begriff  „Betriebstätte“  bedeutet  eine  feste  Geschäftseinrichtung,  in  der  die  Tätigkeit  des \nUnternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. \na) Als Betriebstätten gelten insbesondere: \n(aa) ein Ort der Leitung, \n(bb) eine Zweigniederlassung, \n(cc) eine Geschäftsstelle, \n(dd) eine Fabrikationsstätte, \n(ee) eine Werkstätte, \n(ff)  ein  Bergwerk,  ein  Steinbruch  oder  eine  andere  Stätte  der  Ausbeutung  von \nBodenschätzen, \n(gg) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. \nb) Als Betriebstätten gelten nicht: \n(aa) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung \noder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren; \n(bb) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern \noder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung; \n(cc) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern \noder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes \nUnternehmen; \n(dd)  das  Unterhalten  einer  festen  Geschäftseinrichtung  ausschließlich  zum \nEinkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das \nUnternehmen; \n(ee)  das  Unterhalten  einer  festen  Geschäftseinrichtung  ausschließlich  zur \nWerbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder \nzur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art \nsind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. \nc) Eine Person, die in einem Vertragstaate für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates \ntätig ist – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstabens e) – \ngilt als eine in dem erstgenannten Staate belegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht \nbesitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staate Verträge abzuschließen, und diese \nVollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf \nvon Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. \nd) Ein Versicherungsunternehmen eines der Vertragstaaten wird so behandelt, als habe es \neine Betriebstätte in dem anderen Staate, wenn es durch einen Vertreter, der nicht Vertreter \nim Sinne des Buchstabens e) ist, im Gebiete des anderen Staates Prämien empfängt oder \ndurch den Vertreter auf diesem Gebiet gelegene Risiken versichert. \ne) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es \neine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaate, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch \neinen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern \ndiese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. \nf) Die  Tatsache,  daß  eine  in  einem  Vertragstaat  ansässige  Gesellschaft  eine  Gesellschaft \nbeherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat \nansässig  ist  oder  dort  (entweder  durch  eine  Betriebstätte  oder  in  anderer  Weise) \nGeschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften \nnicht zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft. \n8. Der  Begriff  „zuständige  Behörden“  im  Sinne  dieses  Abkommens  bedeutet  aufseiten  der \nBundesrepublik das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse \ndelegiert  hat,  und  aufseiten  Frankreichs  den  Finanzminister  oder  seinen  bevollmächtigten \nVertreter.6 \n(2) Für die Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragstaaten wird jeder Begriff, der nicht in \ndiesem Abkommen bestimmt worden ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in \ndiesem  Staat  in  Kraft  sind  und  sich  auf  Steuern  im  Sinne  dieses  Abkommens  beziehen,  falls  der \nZusammenhang keine andere Auslegung erfordert. ",
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        "label": "3",
        "text": "Artikel 3 \n(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs und des lebenden oder toten \nInventars der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, \nin dem dieses Vermögen belegen ist. \n(2) Der Begriff „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragstaates, in dem \ndas Vermögen belegen ist. \n(3)  Rechte,  auf  die  die  bürgerlich-rechtlichen  Vorschriften  über  Grundstücke  Anwendung  finden, \nNutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen und Rechte auf veränderliche oder feste Lizenzgebühren \nfür  die  Ausbeutung  von  Mineralvorkommen,  Quellen  und  anderen  Bodenschätzen  gelten  für  die \nAnwendung  dieses  Artikels  als  unbewegliches  Vermögen;  Schiffe  gelten  nicht  als  unbewegliches \nVermögen. \n(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten auch für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung \noder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens einschließlich der \nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.7 \n(5) Die Absätze (1) bis (4) gelten auch für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen von Betrieben, die \nnicht land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind, und für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, \ndas der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit dient. ",
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        "text": "Artikel 4 \n(1) Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragstaaten können nur in diesem Staate besteuert werden, \nes sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Staate durch eine dort belegene Betriebstätte gewerblich \ntätig  ist.  Ist  das  Unternehmen  auf  diese  Weise  gewerblich  tätig,  so  können  in  dem  anderen  Staate  die \nGewinne des Unternehmens besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie der Betriebstätte zugerechnet \nwerden können. Dieser Teil der Gewinne kann in dem erstgenannten Vertragstaate nicht besteuert werden. \n(2)  Ist  ein  Unternehmen  eines  der  Vertragstaaten  in  dem  anderen  Staate  durch  eine  dort  belegene \nBetriebstätte gewerblich tätig, so sind dieser Betriebstätte diejenigen Gewinne zuzurechnen, die sie hätte \nerzielen können, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften \nunter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßt und mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, \nGeschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt haben würde. \n(3) Anteile eines Mitunternehmers an den Gewinnen eines Unternehmens, das in Form einer Gesellschaft \ndes bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft betrieben \nwird, und Anteile an den Gewinnen einer „société de fait“, einer „association en participation“ oder einer \n„société civile“ französischen Rechts können nur in dem Staate besteuert werden, in dem das Unternehmen \neine Betriebstätte hat, jedoch nur in Höhe des Anteils des Mitunternehmers an den auf die Betriebstätte \nentfallenden Gewinnen. \n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutznießung als auch \nfür die durch Vermietung oder jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten \nEinkünfte.8 \n(5) Gewinne, die ein Unternehmen in einem der Vertragstaaten erzielt hat, dürfen einer in dem anderen \nStaate  belegenen  Betriebstätte  weder  ganz  noch  teilweise  deshalb  zugerechnet  werden,  weil  das \nUnternehmen in diesem anderen Staate Güter oder Waren lediglich eingekauft hat. \n(6) Bei der Ermittlung des aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Gewinns ist grundsätzlich vom \nBilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sind alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben \neinschließlich eines Anteils an den Generalunkosten des Unternehmens zu berücksichtigen. In besonderen \nFällen kann bei der Ermittlung des Gewinns der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden; bei \nVersicherungsunternehmen ist in solchen Fällen das Verhältnis der Prämieneinnahmen der Betriebstätte \nzu den gesamten Prämieneinnahmen des Unternehmens zu Grunde zu legen. \n(7) Absatz (1) ist entsprechend auf die Gewerbesteuer (contribution des patentes) anzuwenden, die nach \neiner anderen Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird. \n(8)  Die  zuständigen  Behörden  der  Vertragstaaten  werden  sich  gegebenenfalls  über  die  Grundsätze  der \nAufteilung der Gewinne des Unternehmens verständigen, wenn eine ordnungsgemäße Buchführung nicht \nvorhanden ist, aus der die Gewinne, die auf die in ihrem Gebiete belegenen Betriebstätten entfallen, genau \nund gesondert hervorgehen. \n(9)  Die  Absätze  1  und  3  sind nicht  dahin  auszulegen,  dass sie  einem  der Vertragsstaaten  verbieten, in \nÜbereinstimmung mit diesem Abkommen die Einkünfte zu besteuern, die ein Unternehmen des anderen \nVertragsstaats  aus  Quellen  innerhalb  des  erstgenannten  Staates  bezieht  (Einkünfte  aus  unbeweglichem \nVermögen,  Veräußerungsgewinne  im  Sinne  des  Artikels  7  Absätze  1  und  4,  Dividenden),  wenn  diese \nEinkünfte  keiner  im  Gebiet  des  erstgenannten  Staates  gelegenen  Betriebstätte  zugerechnet  werden \nkönnen.9 ",
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        "label": "5",
        "text": "Artikel 5 \nWenn \nein  Unternehmen  eines  der  Vertragstaaten  an  der  Geschäftsleitung  oder  an  dem  finanziellen \nAufbau eines Unternehmens des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, \noder  die  gleichen  Personen  an  der  Geschäftsleitung  oder  an  dem  finanziellen  Aufbau  eines \nUnternehmens  eines  der  Vertragstaaten  und  eines  Unternehmens  des  anderen  Vertragstaates \nunmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, \nund wenn in diesen Fällen im Verhältnis beider Unternehmen zueinander für ihre kaufmännischen \noder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die sich von den \nBedingungen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, \nso können Gewinne, die ohne diese Bedingungen einem der Unternehmen zugeflossen wären, aber infolge \ndieser  Bedingungen  nicht  zugeflossen  sind,  den  Gewinnen  dieses  Unternehmens  hinzugerechnet  und \nentsprechend besteuert werden. ",
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      {
        "id": "article-6",
        "label": "6",
        "text": "Artikel 6 \n(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur \nin  dem  Vertragstaate  besteuert  werden,  in  dem  sich  der  Ort  der  tatsächlichen  Geschäftsleitung  des \nUnternehmens befindet. \n(2)  Gewinne  aus  dem  Betrieb  von  Schiffen,  die  der  Binnenschiffahrt  dienen,  können  nur  in  dem \nVertragstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens \nbefindet. \n(3)  Befindet  sich  der  Ort  der  tatsächlichen  Geschäftsleitung  eines  Unternehmens  der  See-  oder \nBinnenschiffahrt  an  Bord  eines  Schiffes,  so  gilt  er  als  in  dem  Vertragstaate  befindlich,  in  dem  der \nHeimathafen des Schiffes liegt. Hat das Schiff keinen Heimathafen in einem der Vertragstaaten, so gilt der \nOrt  der  tatsächlichen  Geschäftsleitung  als  in  dem  Vertragstaate  befindlich, in  dem  die  Person,  die  das \nSchiff betreibt, ansässig ist. \n(4)  Die  Absätze  (1)  und  (2)  sind  entsprechend  auf  die  Gewerbesteuer  (contribution  des  patentes) \nanzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird. ",
        "title": "Artikel 6",
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      {
        "id": "article-7",
        "label": "7",
        "text": "Artikel 711 \n(1)  Gewinne,  die  eine  in  einem  Vertragsstaat  ansässige  Person  aus  der  Veräußerung  unbeweglichen \nVermögens im Sinne des Artikels 3 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat \nbesteuert werden. \n(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, \ndie  ein  Unternehmen  eines  Vertragsstaats  im  anderen  Vertragsstaat  hat,  oder  das  zu  einer  festen \nEinrichtung  gehört,  die  einer  in  einem  Vertragsstaat  ansässigen  Person  für  die  Ausübung  einer \nselbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die \nbei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer \nsolchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. \n(3) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das Betriebsvermögen eines Unternehmens ist und sich \nzusammensetzt  aus  Seeschiffen  oder  Luftfahrzeugen,  die  von  diesem  Unternehmen  im  internationalen \nVerkehr  betrieben  werden,  aus  Schiffen,  die  der  Binnenschifffahrt  dienen,  oder  aus  beweglichem \nVermögen,  das  dem  Betrieb  dieser  Schiffe oder  Luftfahrzeuge  dient,  können  nur  in  dem  Vertragsstaat \nbesteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. \n(4) [ERSETZT durch Artikel 9 Absatz 4 des BEPS-MLI] [Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat \nansässige Person aus der Veräußerung von Aktien oder vergleichbaren Anteilen bezieht, deren Wert zu \nmehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen \nVertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.] \nBei  der  Anwendung  dieser  Bestimmung  ist  unbewegliches  Vermögen,  das  von  einem  Rechtsträger \nunmittelbar  zur  Ausübung  seiner  Geschäftstätigkeit  (zum  Beispiel  bei  einem  Bergwerk  oder  Hotel) \nverwendet wird, nicht zu berücksichtigen. \n(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können \nnur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. \n(6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens fünf Jahren ansässig war \nund im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten \nStaates,  bei  Anteilen  an  Gesellschaften,  die  im  erstgenannten  Vertragsstaat  ansässig  sind,  nach  seinen \ninnerstaatlichen  Rechtsvorschriften  bei  der  Person  einen  Vermögenszuwachs  bis  zu  ihrem \nWohnsitzwechsel zu besteuern. Besteuert der erstgenannte Vertragsstaat bei Wegzug einer in diesem Staat \nansässigen  natürlichen  Person  den  Vermögenszuwachs,  so  wird  bei  späterer  Veräußerung  der  Anteile, \nwenn der daraus erzielte Gewinn in dem anderen Staat nach Absatz 5 besteuert wird, dieser Staat bei der \nErmittlung  des  Veräußerungsgewinns  als  Anschaffungskosten  den  Wert  der  Anteile  im  Zeitpunkt  des \nWegzugs zugrunde legen. Verringert sich der Wert der Anteile nach dem Wegzug, ist für die Berechnung \nder Veräußerungsgewinne durch den erstgenannten Staat der Veräußerungspreis zu berücksichtigen. ",
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        "label": "8",
        "text": "Artikel 813 \nIn der Bundesrepublik ansässige Gesellschaften, die in Frankreich eine Betriebstätte unterhalten, werden \nnicht zur Ausschüttungsteuer (impôt de distribution) im Sinne des Artikels 115 quinquiès des Code général \ndes Impôts herangezogen. ",
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      {
        "id": "article-9",
        "label": "9",
        "text": "Artikel 9 \n(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat \nansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.14 \n(2) Jeder der Vertragstaaten behält das Recht, die Steuer von Dividenden nach seinen Rechtsvorschriften \nim  Abzugsweg  (an  der  Quelle)  zu  erheben.  Der  Steuerabzug  darf  jedoch  15  vom  Hundert  des \nBruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen. \n(3)  Dividenden,  die  eine  in  Frankreich  ansässige  Kapitalgesellschaft  an  eine  in  der  Bundesrepublik \nansässige  Kapitalgesellschaft  zahlt,  der  mindestens  10  vom  Hundert  des  Gesellschaftskapitals  der \nerstgenannten  Gesellschaft  gehören,  können  abweichend  von  Absatz  2  in  Frankreich  nicht  besteuert \nwerden.15 \n(4)  Eine  in  der  Bundesrepublik  ansässige  Person,  die  von  einer  in  Frankreich  ansässigen  Gesellschaft \nDividenden bezieht, erhält die Vorsteuer (précompte) erstattet, sofern diese von der Gesellschaft für diese \nDividenden  entrichtet  worden  ist.  Der  Bruttobetrag  der  erstatteten  Vorsteuer  (précompte)  gilt  für  die \nZwecke dieses Abkommens als Dividende. Auf ihn finden die Absätze 2 und 3 Anwendung.17 \n(5)  Werden  die  Dividenden  von  einer in  der  Bundesrepublik  ansässigen  Kapitalgesellschaft  an  eine in \nFrankreich  ansässige  Kapitalgesellschaft  gezahlt,  der  mindestens  10  vom  Hundert  des  Kapitals  der \nerstgenannten  Gesellschaft  gehören,  so  darf  abweichend  von  Absatz  2  die  in  der  Bundesrepublik  im \nAbzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer nicht übersteigen: \n− 10  vom  Hundert  des  Bruttobetrags  der  ab  1.  Januar  1990  bis  31.  Dezember  1991  gezahlten \nDividenden; \n− 5 vom Hundert des Bruttobetrags der ab 1. Januar 1992 gezahlten Dividenden.18 \n(6)  Der  in  diesem  Artikel  verwendete  Ausdruck  „Dividenden“  bedeutet  Einkünfte  aus  Aktien, \nGenußrechten  oder  Genußscheinen,  Kuxen,  Gründeranteilen  oder  anderen  Rechten –  ausgenommen \nForderungen – mit Gewinnbeteiligung. Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens gelten \nfür die Zwecke der Absätze 2 bis 5 auch die folgenden Einkünfte als Dividenden: \na) Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die  ausschüttende Gesellschaft \nansässig ist, wie Ausschüttungen behandelt werden; und \nb) in der Bundesrepublik Deutschland \nEinkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, \nEinkünfte  aus  partiarischen  Darlehen  oder  Gewinnobligationen  und  ähnliche  gewinnabhängige \nVergütungen sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.20 \n(7) Soweit Frankreich nach den Artikeln 4 und 6 das Recht zur Besteuerung von Gewinnen der in Artikel 4 \nAbsatz (3) erwähnten Gesellschaften zusteht, können die aus diesen Gewinnen stammenden Einkünfte, die \ndie französischen Gesetzesvorschriften als Dividenden ansehen, nach Absatz (2) dieses Artikels besteuert \nwerden.21 \n(8)  Die  Absätze  (1)  bis  (5)  gelten  nicht,  wenn  der  Bezugsberechtigte  der  Dividenden  im  anderen \nVertragstaat eine Betriebstätte hat und die Anteile zum Vermögen dieser Betriebstätte gehören. In diesem \nFall ist Artikel 4 anzuwenden.22 \n(9)  Die  unter  Absatz  6  fallenden  Einkünfte  aus  Rechten  oder  Anteilen  mit  Gewinnbeteiligung \n(einschließlich der Genußrechte oder Genußscheine und im Fall der Bundesrepublik der Einkünfte eines \nstillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und der Einkünfte aus partiarischen \nDarlehen und Gewinnobligationen), die bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind, \nkönnen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.23 \n(10)  Die  Absätze  2,  3  und  5  gelten  nicht  für  Dividenden  aus  Einkünften  oder  Gewinnen,  die  aus \nunbeweglichem  Vermögen  im  Sinne  des  Artikels  3  erzielt  wurden,  wenn  sie  von  einem \nInvestmentvermögen gezahlt werden, \na) das diese Einkünfte größtenteils jährlich ausschüttet und \nb) dessen Einkünfte oder Gewinne aus diesem unbeweglichen Vermögen von der Steuer befreit \nsind, \nsoweit der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom \nHundert des Kapitals des die Dividenden zahlenden Investmentvermögens verfügt. In diesem Fall können \ndie Dividenden zu dem Satz besteuert werden, den das innerstaatliche Recht des Vertragsstaats, aus dem \ndie Dividenden stammen, vorsieht.24 ",
        "title": "Artikel 9",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-9"
      },
      {
        "id": "article-10",
        "label": "10",
        "text": "Artikel 10 \n(1) Zinsen und sonstige Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenscheinen, Darlehen und Depots oder \nirgendeiner anderen Forderung können ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Grundpfandrechte gesichert \nsind oder nicht, nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist. \n(2) Absatz (1) gilt nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Zinsen oder der sonstigen Einkünfte im anderen \nVertragstaat eine Betriebstätte hat und die Forderung zum Vermögen dieser Betriebstätte gehört. In diesem \nFall ist Artikel 4 anzuwenden. ",
        "title": "Artikel 10",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-10"
      },
      {
        "id": "article-11",
        "label": "11",
        "text": "Artikel 11 \n(1)  Tantiemen,  Anwesenheitsgelder  und  sonstige  Vergütungen,  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrates  von \nAktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  oder  Mitglieder  ähnlicher  Organe  in \ndieser  Eigenschaft  erhalten,  können  vorbehaltlich  des  Absatzes  (2)  nur  in  dem  Vertragstaate  besteuert \nwerden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist. \n(2) Jeder der Vertragstaaten behält das Recht, die Steuer von den in Absatz (1) bezeichneten Einkünften \nnach seinen Rechtsvorschriften im Abzugsweg (an der Quelle) zu erheben. \n(3) Vergütungen, die die in Absatz (1) bezeichneten Personen in anderer Eigenschaft beziehen, sind je nach \nArt der Vergütung nach Artikel 12 oder nach Artikel 13 zu behandeln. ",
        "title": "Artikel 11",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-11"
      },
      {
        "id": "article-12",
        "label": "12",
        "text": "Artikel 12 \n(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit und alle übrigen Einkünfte aus Arbeit, die nicht in den Artikeln 13, \n13b und 14 aufgeführt sind, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche \nTätigkeit ausgeübt wird, aus der die Einkünfte herrühren.25 \n(2)  Eine  freiberufliche  Tätigkeit  gilt  nur  dann  als  in  einem  der  Vertragstaaten  ausgeübt,  wenn  der \nSteuerpflichtige  seine  Tätigkeit  unter  Benutzung  einer  ihm  dort  regelmäßig  zur  Verfügung  stehenden \nständigen Einrichtung ausübt.26 \n(3) Artikel 4 Absatz (4) gilt sinngemäß. ",
        "title": "Artikel 12",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-12"
      },
      {
        "id": "article-13",
        "label": "13",
        "text": "Artikel 1327 \n(1)  Einkünfte  aus  nichtselbständiger  Arbeit  können  vorbehaltlich  der  Vorschriften  der  nachstehenden \nAbsätze nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte \nherrühren,  ausgeübt  wird.  Als  Einkünfte  aus  nichtselbständiger  Arbeit  gelten  insbesondere  Gehälter, \nBesoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen \nals den in Artikel 14 bezeichneten Personen gezahlt oder gewährt werden. \n(2) Entgelte für eine Tätigkeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr \noder  an  Bord  eines  der  Binnenschiffahrt  dienenden  Schiffes  ausgeübt  wird,  können  nur  in  dem \nVertragstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens \nbefindet.  Erhebt  dieser  Staat  keine  Steuer  von  diesen  Entgelten,  so  können  sie  in  dem  Vertragstaate \nbesteuert werden, in dem die Bezugsberechtigten ansässig sind. \n(3) Absatz (1) gilt nicht für die in einem der Vertragstaaten ansässigen Studenten, die gegen Entgelt bei \neinem  Unternehmen  des  anderen  Vertragstaates  nicht  länger  als  183  Tage  in  einem  Kalenderjahr \nbeschäftigt  werden,  um  die  notwendige  praktische  Ausbildung  zu  erhalten.  Die  Einkünfte  aus  dieser \nTätigkeit können nur in dem Staate besteuert werden, in dem der Student ansässig ist. \n(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für \neine  im  anderen  Vertragsstaat  ausgeübte  unselbständige  Arbeit  bezieht,  nur  im  erstgenannten  Staat \nbesteuert werden, wenn \n1. der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des \nbetreffenden Steuerjahrs aufhält und \n2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der \nnicht im anderen Staat ansässig ist, und \n3. die  Vergütungen  nicht  von  einer  Betriebsstätte  oder  einer  festen  Einrichtung  getragen \nwerden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. \n(5) \na) Ungeachtet der Absätze 1, 3 und 4 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, \ndie im Grenzgebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der \nRegel  jeden  Tag  zurückkehren,  im  Grenzgebiet  des  anderen  Vertragsstaats  haben \n(„Grenzgänger“), nur in diesem anderen Staat besteuert werden;28 \nb) das  Grenzgebiet jedes  Vertragsstaats  umfaßt  die  Gemeinden,  deren  Gebiet  ganz  oder teilweise \nhöchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt; \nc) die Regelung nach Buchstabe a gilt auch für alle Personen, die ihre ständige Wohnstätte in den \nfranzösischen Grenzdepartements haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet ganz \noder teilweise höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt.  \n(6)  Ungeachtet  der  Absätze  1  bis  4  können  Vergütungen,  die  ein  in  einem  Vertragsstaat  ansässiger \nArbeitnehmer auf Grund einer unselbständigen Arbeit erhält, die er im anderen Vertragsstaat im Rahmen \neines  Vertrags  mit  einem  Arbeitnehmerverleiher  ausübt,  im  anderen  Staat  besteuert  werden.  Diese \nVergütungen  können  auch  in  dem  Staat  besteuert  werden,  in  dem  der  Arbeitnehmer  ansässig  ist.  Die \nVertragsstaaten können die Zahlung der auf diese Vergütungen entfallenden Steuer nach Maßgabe ihres \ninnerstaatlichen Rechts vom Verleiher oder vom Entleiher verlangen oder sie dafür haftbar machen. \n(7) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „unselbständige Arbeit“ insbesondere die in einer der \nKörperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaft ausgeübten Leitungs- und Geschäftsführungsaufgaben. \n(8) Ruhegehälter, Renten (einschließlich Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung) und ähnliche \nVergütungen können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Begünstigte ansässig ist.29 ",
        "title": "Artikel 13",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-13"
      },
      {
        "id": "article-13a",
        "label": "13a",
        "text": "Artikel 13 a30 \n(1) Der nach Artikel 13 Absatz 5 zur Besteuerung der Vergütungen berechtigte Staat zahlt dem Staat, in \ndem die nichtselbständige Arbeit ausgeübt wird, eine Entschädigung in Höhe eines Teils der aufgrund der \nSitzlandbesteuerung der Grenzgänger erhobenen Steuer vom Einkommen aus dieser nichtselbständigen \nArbeit.  Diese  Entschädigung  wird  auf  1,5  vom  Hundert  der  gesamten  Bruttojahresvergütungen  der \nGrenzgänger festgelegt. \n(2) Der Ausdruck „Bruttojahresvergütungen“ im Sinne des Absatzes 1 bedeutet alle Einnahmen in bar oder \nin  Sachleistungen  aus  einer  vollständig  oder  teilweise  für  eine  andere  Person  ausgeübten  Tätigkeit, \neinschließlich gesetzlicher oder vereinbarter Bezüge, zum Beispiel Kindergeld von einem Arbeitgeber oder \neiner  Familienkasse,  Zahlungen  für  Krankenversicherung.  Abzüge  jeglicher  Art,  wie  zum  Beispiel \nPflichtversicherungsbeiträge oder freiwillige Versicherungsbeiträge, sind nicht zu berücksichtigen. Vom \nArbeitgeber gezahlte Erstattungen für Aufwendungen, die zur Arbeitsausübung getätigt wurden, fließen \nnicht in die Bruttovergütung ein. \n(3) Bei in der Bundesrepublik tätigen Grenzgängern im Sinne des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe a werden \ndie gesamten Gehaltsbezüge aus den Bruttojahresvergütungen von Grenzgängern anhand der jährlichen \nGehaltsaufstellungen ermittelt, die die Arbeitgeber am Ende eines jeden Kalenderjahres den deutschen \nSteuerbehörden übermitteln müssen. \n(4) Bei in Frankreich tätigen Grenzgängern im Sinne des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe a werden die \ngesamten  Gehaltsbezüge  aus  den  Bruttojahresvergütungen  von  Grenzgängern  anhand  der  jährlichen \nGehaltsaufstellungen ermittelt, die die Arbeitgeber am Ende eines jeden Kalenderjahres den französischen \nSteuerbehörden übermitteln müssen. \n(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelten Beträge sind spätestens am 30. April des Folgejahres von \nder jeweiligen  zuständigen  Steuerbehörde  beider  Staaten  an  die  zuständige  Steuerbehörde  des  anderen \nStaates zu übersenden. Beide Staaten zahlen die Entschädigung spätestens am 30. Juni desselben Jahres. \n(6)  Die  zuständigen  Behörden  ergreifen  in  gegenseitigem  Einvernehmen  die  zur  Anwendung  dieses \nArtikels  erforderlichen  Verwaltungsmaßnahmen.  Sie  halten  alle  fünf  Jahre  ein  Treffen  ab,  um  zu \nüberprüfen, ob der in Absatz 1 genannte Anteil nach wie vor eine Entschädigung von maximal 44 vom \nHundert der Steuer auf die in Absatz 1 genannten gesamten Bruttojahresvergütungen der Grenzgänger \nergibt. Ist dies nicht der Fall, wird der in Absatz 1 genannte Anteil entsprechend angepasst werden. ",
        "title": "Artikel 13 a",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-13a"
      },
      {
        "id": "article-13b",
        "label": "13b",
        "text": "Artikel 13 b31 \n(1)  Einkünfte,  die  eine  in  einem  Vertragsstaat  ansässige  Person  als  Künstler  (wie  Bühnen-,  Film-, \nRundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker), Sportler oder Model aus ihrer im anderen Vertragsstaat \npersönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, können ungeachtet der Artikel 4, 12 und 13 im anderen Staat \nbesteuert werden. Einkünfte eines in einem Vertragsstaat ansässigen und ehemals im anderen Vertragsstaat \nansässigen Künstlers, Sportlers oder Models, die von einer im anderen Staat ansässigen Person für die \nBenutzung  oder  das  Recht  auf  Benutzung  seines  Namens,  seines  Bildes  oder  sonstiger \nPersönlichkeitsrechte  gezahlt  werden,  können  ungeachtet  des  Artikels  15  im  anderen  Staat  besteuert \nwerden. \n(2) Fließen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht dem Künstler, Sportler oder Model selbst, sondern \neiner  anderen,  auch  außerhalb  der  Vertragsstaaten  ansässigen  Person  zu,  so  können  diese  Einkünfte \nungeachtet der Artikel 4, 12 und 13 in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem die in Absatz 1 Satz 2 \ngenannten  Einkünfte  bezogen  werden  oder  in  dem  der  Künstler,  der  Sportler  oder  das  Model  seine \nTätigkeit ausübt. \n(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in \neinem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus \nöffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften \nunterstützt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem \nder Künstler oder Sportler ansässig ist. ",
        "title": "Artikel 13 b",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-13b"
      },
      {
        "id": "article-13c",
        "label": "13c",
        "text": "Artikel 13 c32 \n(1) Der nach Artikel 13 Absatz 8 zur Besteuerung der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung \nberechtigte Vertragsstaat schuldet dem Vertragsstaat, aus dem die Bezüge stammen, eine Entschädigung \nin Höhe der Steuer, die der Staat, aus dem die Bezüge stammen, nach seinen steuerlichen Vorschriften \nhätte erheben dürfen. \n(2) Der Differenzbetrag der gemäß Absatz 1 festgesetzten Entschädigungen wird am oder vor dem 30. Juni \ndes Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Entschädigung festgesetzt wurde, von dem Vertragsstaat \ngezahlt, der dem anderen Vertragsstaat die höhere Entschädigung schuldet. Die Zahlungen sind erstmals \nfür das Jahr fällig, in dem Artikel VI des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 nach seinem Artikel XVIII \nAbsatz 2 anzuwenden ist. \n(3)  Die  zuständigen  Behörden  der  Vertragsstaaten  ergreifen  in  gegenseitigem  Einvernehmen  die  zur \nAnwendung dieses Artikels erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen. ",
        "title": "Artikel 13 c",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-13c"
      },
      {
        "id": "article-14",
        "label": "14",
        "text": "Artikel 1433 \n(1)  Gehälter,  Löhne  und  ähnliche  Vergütungen  sowie  Ruhegehälter,  die  einer  der  Vertragsstaaten,  ein \nLand, eine Gebietskörperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses \nLandes  oder  dieser  Gebietskörperschaft  an  in  dem  anderen  Staat  ansässige  natürliche  Personen  für \ngegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können nur \nin dem erstgenannten Staat besteuert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vergütungen an Personen \ngezahlt werden, die die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzen, ohne zugleich Staatsangehörige \ndes erstgenannten Staates zu sein; in diesem Fall können die Vergütungen nur von dem Staat besteuert \nwerden, in dem diese Personen ansässig sind. \n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Pensionen, Leibrenten und andere wiederkehrende oder einmalige Bezüge, \ndie von einem der Vertragsstaaten, einem Land, einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person \ndes öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses Landes oder dieser Gebietskörperschaft als Vergütung für \neinen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden \nist. \n(3)  Absatz  1  gilt  nicht  für  Zahlungen  für  Dienstleistungen,  die  im  Zusammenhang  mit  einer  auf \nGewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines der beiden Vertragsstaaten, eines Landes, einer \nGebietskörperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses Landes \noder  dieser  Gebietskörperschaft  stehen.  Einrichtungen  wie  öffentliche  Krankenhäuser,  Kindergärten, \nSchulen und Universitäten üben keine auf Gewinnerzielung gerichtete gewerbliche Tätigkeit im Sinne des \nvorstehenden Satzes aus. ",
        "title": "Artikel 14",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-14"
      },
      {
        "id": "article-15",
        "label": "15",
        "text": "Artikel 15 \n(1)  Lizenzgebühren  und  andere  Vergütungen  für  die  Benutzung  oder  das  Recht  auf  Benutzung  von \nUrheberrechten  an  literarischen,  künstlerischen  oder  wissenschaftlichen  Werken  einschließlich \nkinematographischer  Filme,  von  Patenten,  Markenrechten,  Gebrauchsmustern,  Plänen,  geheimen \nVerfahren und Formeln oder ähnlichen Gütern oder Rechten werden nur in dem Vertragstaate besteuert, \nin dem der Bezugsberechtigte ansässig ist. \n(2)  Wie  Lizenzgebühren  werden  Mietgebühren  und  ähnliche  Vergütungen  für  die  Benutzung  oder  das \nRecht  auf  Benutzung  gewerblicher,  kaufmännischer  oder  wissenschaftlicher  Ausrüstungen  und  für  die \nÜberlassung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen behandelt. \n(3) Veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Bergwerken, Steinbrüchen oder anderen \nStätten der Ausbeutung von Bodenschätzen gelten nicht als Lizenzgebühren. \n(4)  Die  Absätze  1  bis  3  gelten  nicht,  wenn  der  Bezugsberechtigte  der  Lizenzgebühren  oder  anderen \nVergütungen in dem Vertragsstaat, aus dem diese Einkünfte stammen, eine Betriebstätte unterhält oder \neine  feste  Geschäftseinrichtung,  die  der  Ausübung  einer  freiberuflichen  Tätigkeit  oder  einer  anderen \nselbständigen  Tätigkeit  dient,  und  wenn  diese  Lizenzgebühren  oder  anderen  Vergütungen  dieser \nBetriebstätte oder festen Geschäftseinrichtung zuzurechnen sind. In diesem Fall hat der genannte Staat das \nBesteuerungsrecht für diese Einkünfte.34 ",
        "title": "Artikel 15",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-15"
      },
      {
        "id": "article-16",
        "label": "16",
        "text": "Artikel 16 \nHochschullehrer  oder  Lehrer,  die  in  einem  der  Vertragstaaten  ansässig  sind  und  während  eines \nvorübergehenden Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren eine Vergütung für eine Lehrtätigkeit an einer \nUniversität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt in dem anderen Staat erhalten, können \nhinsichtlich dieser Vergütung nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden. ",
        "title": "Artikel 16",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-16"
      },
      {
        "id": "article-17",
        "label": "17",
        "text": "Artikel 17 \nStudenten,  Lehrlinge  und  Praktikanten  aus  einem  der  Vertragstaaten,  die  sich  in  dem  anderen  Staat \nausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten, sind in dem anderen Staat hinsichtlich der \nBezüge steuerbefreit, die sie in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern aus dem Ausland \nempfangen. ",
        "title": "Artikel 17",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-17"
      },
      {
        "id": "article-18",
        "label": "18",
        "text": "Artikel 18 \nEinkünfte,  die  in  den  vorhergehenden  Artikeln  nicht  behandelt  sind,  können  nur  in  dem  Vertragstaate \nbesteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte, dem diese Einkünfte zustehen, ansässig ist. ",
        "title": "Artikel 18",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-18"
      },
      {
        "id": "article-19",
        "label": "19",
        "text": "Artikel 1935 \n(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 3, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person \ngehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. \n(2) Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft oder einer juristischen Person, deren Betriebsvermögen im \nwesentlichen aus unbeweglichem Vermögen, das in einem der Vertragsstaaten liegt, oder aus Rechten an \ndiesem  Vermögen  besteht,  können  in  dem  Vertragsstaat  besteuert  werden,  in  dem  das  unbewegliche \nVermögen liegt. Für die Zwecke dieser Bestimmung bleibt das unbewegliche Vermögen außer Betracht, \ndas  von  der  Gesellschaft  oder  der  juristischen  Person  für  ihren  eigenen  gewerblichen  oder \nlandwirtschaftlichen Betrieb oder zur Ausübung einer nichtgewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird. \n(3)  Bewegliches  Vermögen,  das  Betriebsvermögen  einer  Betriebsstätte  ist,  die  ein  Unternehmen  eines \nVertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer ständigen Einrichtung gehört, die einer in \neinem  Vertragsstaat  ansässigen  Person  für  die  Ausübung  einer  selbständigen  Arbeit  im  anderen \nVertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. \n(4) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der \nBinnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge \ndient,  können  nur  in  dem  Vertragsstaat  besteuert  werden,  in  dem  sich  der  Ort  der  tatsächlichen \nGeschäftsleitung des Unternehmens befindet. \n(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem \nStaat besteuert werden. \n(6) Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird im Fall einer in Frankreich ansässigen natürlichen Person, \nwelche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ohne die französische Staatsangehörigkeit zu besitzen, bei \nder Veranlagung zur Solidaritätsteuer vom Vermögen, das außerhalb Frankreichs gelegene Vermögen, das \nihr am 1. Januar jedes der fünf Kalenderjahre gehört, die auf das Jahr folgen, in dem sie in Frankreich \nansässig geworden ist, nicht in die Steuerbemessungsgrundlage für jedes dieser fünf Jahre einbezogen. \nVerliert die Person für mindestens drei Jahre die Eigenschaft einer in Frankreich ansässigen Person und \nwird sie darauf erneut in Frankreich ansässig, so wird das außerhalb Frankreichs gelegene Vermögen, das \nihr  am  1.  Januar  jedes  der  fünf  Kalenderjahre  gehört,  die  auf  das  Jahr  folgen,  in  dem  sie  wieder  in \nFrankreich  ansässig  geworden  ist,  nicht  in  die  Steuerbemessungsgrundlage  für  jedes  dieser  fünf  Jahre \neinbezogen. ",
        "title": "Artikel 19",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-19"
      },
      {
        "id": "article-20",
        "label": "20",
        "text": "Artikel 2036 \n(1)  Bei  Personen,  die  in  der  Bundesrepublik  ansässig  sind,  wird  die  Doppelbesteuerung  wie  folgt \nvermieden: \na) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich der Buchstaben b, c \nund  d  die  Einkünfte  aus  Frankreich  sowie  die  in  Frankreich  gelegenen  Vermögenswerte \nausgenommen,  die  nach  diesem  Abkommen  in  Frankreich  besteuert  werden  können.37  Diese \nBestimmung  schränkt  das  Recht  der  Bundesrepublik  nicht  ein,  die  auf  diese  Weise \nausgenommenen  Einkünfte  und  Vermögensteile  bei  der  Festsetzung  ihres  Steuersatzes  zu \nberücksichtigen. \nb) Bei  Dividenden  ist  Buchstabe  a  nur  auf  die  Nettoeinkünfte  anzuwenden,  die  den  Dividenden \nentsprechen,  die  von  einer  in  Frankreich  ansässigen  Kapitalgesellschaft  an  eine  in  der \nBundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, der mindestens 10 vom Hundert des \nGesellschaftskapitals  der  erstgenannten  Gesellschaft  gehören.  Diese  Bestimmung  gilt  auch  für \nBeteiligungen, deren Dividenden unter Satz 1 fallen würden.38 \nc) Die  französische  Steuer,  die  nach  diesem  Abkommen  auf  andere  als  die  unter  Buchstabe  b \nfallenden Dividenden sowie auf die unter Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11, Artikel 13 Absatz 6 und \nArtikel 13 b fallenden Einkünfte, die aus Frankreich stammen, erhoben wird, wird unter Beachtung \nder  Vorschriften  des  deutschen  Rechts  über  die  Anrechnung  ausländischer  Steuern  auf  die \ndeutsche Steuer angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt.39 \nDie in Artikel 9 Absatz (7) angeführten Einkünfte gelten für die Anwendung dieses Buchstabens \nnicht als Dividenden. \nd) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a und anderer Bestimmungen dieses Abkommens \nwird  die  Doppelbesteuerung  durch  Steueranrechnung  nach  Buchstabe  c  vermieden,  wenn  die \nBundesrepublik gegenüber Frankreich auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei \ndenen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe c anzuwenden beabsichtigt. Der vorstehende \nSatz gilt nur für Einkünfte nach Artikel 4 und 12. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten \nEinkünfte  durch  Steueranrechnung  nach  Buchstabe  c  vom  ersten  Tag  des  Kalenderjahres \nvermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.40 \n(2)41 Bei Personen, die in Frankreich ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: \na) Einkünfte,  die  aus  der  Bundesrepublik  stammen  und  nach  diesem  Abkommen  dort  besteuert \nwerden können, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie von einer in Frankreich \nansässigen Person erzielt werden und nach innerstaatlichem französischen Recht nicht von der \nKörperschaftsteuer befreit sind.42 Die deutsche Steuer ist für die Berechnung der in Frankreich \nsteuerpflichtigen  Einkünfte  nicht  abzugsfähig.  Der  Empfänger  hat  jedoch  Anspruch  auf  einen \nAnrechnungsbetrag bei der französischen Steuer, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte \nenthalten sind. Dieser Steueranrechnungsbetrag entspricht \naa) bei den unter Artikel 7 Absätze 1, 4 und 6, Artikel 9 Absätze 2, 5, 9 und 10, Artikel 11 Absatz \n2, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 13 b Absätze 1 und 2 fallenden Einkünften dem Betrag der nach \ndiesen  Artikeln  in  der  Bundesrepublik  gezahlten  Steuer.  Er  darf  jedoch  den  Betrag  der  diesen \nEinkünften entsprechenden französischen Steuer nicht überschreiten. \nbb) bei allen anderen Einkünften dem Betrag der diesen Einkünften entsprechenden französischen \nSteuer,  soweit  die  in  Frankreich  ansässige  Person  mit  diesen  Einkünften  der  deutschen  Steuer \nunterliegt. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für die Einkünfte, die unter Artikel 3, Artikel \n4 Absätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel \n13 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 14 fallen.43 \nb) Wird eine in Frankreich ansässige Gesellschaft dort nach französischem innerstaatlichem Recht \nanhand einer konsolidierten Bemessungsgrundlage besteuert, die insbesondere die Gewinne und \nVerluste  der  in  der  Bundesrepublik  ansässigen  Tochtergesellschaften  oder  der  in  der \nBundesrepublik gelegenen Betriebstätten umfasst, so schließt dieses Abkommen die Anwendung \ndes französischen innerstaatlichen Rechts nicht aus. In diesem Fall kann die deutsche Steuer nicht \nvon  solchen  Einkünften  abgezogen  werden,  die  in  Frankreich  ansässige  Person  hat  jedoch \nAnspruch  auf  einen  Anrechnungsbetrag  bei  der  französischen  Steuer.  Die  Steueranrechnung \nentspricht  der  in  der  Bundesrepublik  entrichteten  Steuer.  Dieser  Steueranrechnungsbetrag  darf \njedoch den Betrag der auf diese Einkünfte entfallenden französischen Steuer nicht überschreiten.44 \nc) Das Vermögen, das nach Artikel 19 in der Bundesrepublik besteuert werden kann, kann auch in \nFrankreich besteuert werden. Die in der Bundesrepublik von diesem Vermögen erhobene Steuer \nverleiht den in Frankreich ansässigen Personen Anspruch auf eine Steueranrechnung in Höhe der \nin der Bundesrepublik erhobenen Steuer, wobei aber die Anrechnung den Betrag der auf dieses \nVermögen  entfallenden  französischen  Steuer  nicht  übersteigen  darf.  Angerechnet  wird  auf  die \nSolidaritätsteuer  vom  Vermögen,  in  deren  Bemessungsgrundlage  das  betreffende  Vermögen \nenthalten ist. \n(3) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft aus Frankreich stammende \nEinkünfte zur Dividendenausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung \nfür die Körperschaftsteuer nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht \naus.45 ",
        "title": "Artikel 20",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-20"
      },
      {
        "id": "article-21",
        "label": "21",
        "text": "Artikel 21 \n(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaate keiner Besteuerung \noder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist \nals die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des \nanderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Im Sinne \ndes  Satzes  1  gilt,  dass  eine  in  einem  Vertragsstaat  ansässige  natürliche  Person,  juristische  Person, \nPersonengesellschaft oder Personenvereinigung nicht den gleichen Verhältnissen unterworfen wird wie \neine  nicht  in  diesem  Staat  ansässige  natürliche  Person,  juristische  Person,  Personengesellschaft  oder \nPersonenvereinigung;  dies  gilt  unabhängig  von  der  Begriffsbestimmung  der  Staatsangehörigkeit,  auch \nwenn juristische Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen als Staatsangehörige des \nVertragsstaats gelten, in dem sie ansässig sind.46 \n(2) Der Begriff „Staatsangehörige“ bedeutet: \n1.  in bezug auf Frankreich \nalle natürlichen Personen, die die französische Staatsangehörigkeit besitzen; \n2. in bezug auf die Bundesrepublik \nalle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik \nDeutschland; \n3. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach \ndem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind. \n(3) Staatenlose dürfen in einem Vertragstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden \nVerpflichtung  unterworfen  werden,  die  anders  oder  belastender  ist  als  die  Besteuerung  und  die  damit \nzusammenhängenden  Verpflichtungen,  denen  die  Staatsangehörigen  dieses  Staates  unter  gleichen \nVerhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. \n(4) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen \nVertragstaate hat, darf in dem anderen Vertragstaate nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von \nUnternehmen dieses anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. \nDiese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen Vertragstaat verpflichtet, den in dem anderen \nVertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigungen und ‑ermäßigungen auf Grund des \nPersonenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen \ngewährt. \n(5) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, \neiner  in  dem  anderen Vertragstaat  ansässigen  Person  oder  mehreren  solchen  Personen  gehört  oder  der \nKontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaate keiner Besteuerung oder \neiner damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als \ndie  Besteuerung  und  die  damit  zusammenhängenden  Verpflichtungen,  denen  andere  ähnliche \nUnternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. \n(6)  Beiträge  von  einer  oder  für  eine  in  einem  Vertragsstaat  tätige  natürliche  Person  an  eine \nAltersvorsorgeeinrichtung, \na) die im anderen Vertragsstaat steuerlich anerkannt ist, \nb) bei der die natürliche Person unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im erstgenannten \nStaat Mitglied war, \nc) bei der die natürliche Person zum  Zeitpunkt ihrer Tätigkeit oder ihrer Ansässigkeit im \nanderen Staat Mitglied war, und \nd) bei  der  die  zuständige  Behörde  des  erstgenannten  Staates  festgestellt  hat,  dass  sie \nallgemein  einer  Altersvorsorgeeinrichtung  entspricht,  die  in  diesem  Staat  als  solche \nsteuerlich anerkannt ist, \nwerden zum Zwecke \ne) der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu entrichtenden \nSteuer und \nf) der  Ermittlung  der  Gewinne  eines  Unternehmens,  die  im  erstgenannten  Staat  besteuert \nwerden können, \nin diesem Staat in gleicher Weise und nach den gleichen Bedingungen und Einschränkungen behandelt \nwie Beiträge zu einer im erstgenannten Staat steuerlich anerkannten Altersvorsorgeeinrichtung. Im Sinne \nvon Satz 1 \na) bedeutet  der  Ausdruck  „Altersvorsorgeeinrichtung“  eine  Einrichtung,  an  der  sich  die \nnatürliche  Person  zur  Sicherung  von  Ruhestandsleistungen  beteiligt,  die  für  die  im \nvorstehenden Satz genannte Tätigkeit zu zahlen sind, und \nb) ist eine Altersvorsorgeeinrichtung in einem Staat steuerlich anerkannt, wenn für die an \ndiese  Einrichtung  geleisteten  Beiträge  in  diesem  Staat  eine  Steuerentlastung  gewährt \nwürde.47 \n(7) In diesem Artikel bedeutet der Begriff „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung. \n(8) \na) Die  Steuerbefreiungen  und  ‑ermäßigungen  auf  Schenkungen  oder  Erbschaften,  die  das \nRecht  eines  der  Vertragsstaaten  zugunsten  dieses  Staates,  seiner  Länder  oder  seiner \nGebietskörperschaften  vorsieht,  gelten  auch  für  juristische  Personen  gleicher  Art  des \nanderen Vertragsstaats. \nb) Die Anstalten des öffentlichen Rechts, die gemeinnützigen Anstalten sowie die nicht auf \nGewinnerzielung gerichteten Organe, Vereinigungen, Institutionen und Stiftungen, die in \neinem  der  Vertragsstaaten  gegründet  oder  errichtet  worden  und  auf  religiösem, \nwissenschaftlichem, künstlerischem, kulturellem, erzieherischem oder mildtätigem Gebiet \ntätig  sind,  genießen  im  anderen  Vertragsstaat  unter  den  im  Recht  dieses  Staates \nvorgesehenen Voraussetzungen die Befreiungen oder anderen Vergünstigungen bei den \nSteuern auf Schenkungen oder Erbschaften, die den in diesem anderen Staat gegründeten \noder errichteten Rechtsträgern gleicher Art gewährt werden. \nDiese  Befreiungen  oder  anderen  Vergünstigungen  gelten  jedoch  nur,  wenn  diese  Rechtsträger  im \nerstgenannten Staat ähnliche Befreiungen oder Vergünstigungen genießen.48 ",
        "title": "Artikel 21",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-21"
      },
      {
        "id": "article-22",
        "label": "22",
        "text": "Artikel 22 \n(1)  Die  Vertragstaaten  werden  sich  bei  der  Veranlagung  und  Erhebung  der  in  Artikel  1  bezeichneten \nSteuern gegenseitig Amts- und Rechtshilfe gewähren. \n(2) Zu diesem  Zwecke  kommen die Vertragstaaten dahin überein, daß sich ihre zuständigen Behörden \ngegenseitig insbesondere die steuerlichen Auskünfte erteilen, die ihnen zur Verfügung stehen oder die sie \nsich  auf  Grund  ihrer  gesetzlichen  Vorschriften  beschaffen  können,  und  die  zur  Durchführung  dieses \nAbkommens  sowie  zur  Verhinderung  der  Steuerhinterziehung  erforderlich  sind.  Der  Inhalt  dieser \nMitteilungen  ist  geheimzuhalten  und  nur  solchen  Personen  zugänglich  zu  machen,  die  nach  den \ngesetzlichen Vorschriften mit der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens \nbeauftragt sind. \n(3) Die Vorschriften dieses Artikels dürfen nicht dahin ausgelegt werden, daß sie einen der Vertragstaaten \nverpflichten,  dem  anderen  Staat  Auskünfte  zu  erteilen,  die  er  nach  seinem  eigenen  Steuerrecht  nicht \nverlangen kann oder die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis verletzen würden. Die Vorschriften \ndieses Artikels dürfen auch nicht dahin ausgelegt werden, daß sie einen der Vertragstaaten verpflichten, \nVerwaltungsmaßnahmen  durchzuführen,  die  von  seinen  Vorschriften  oder  seiner  Verwaltungspraxis \nabweichen. Das Auskunftsersuchen kann auch abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Auskünfte \nfür geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden oder seine allgemeinen Interessen \nzu beeinträchtigen. \n(4) Stellt der Vertragstaat, der die Auskünfte erhält, fest, daß sie nicht den Tatsachen entsprechen, so wird \ndie zuständige Behörde dieses Staates, falls sie glaubt, daß dies tunlich und für den anderen Staat von \nInteresse ist, die erhaltenen Unterlagen so bald wie möglich der zuständigen Behörde des anderen Staates \nunter Angabe des Grundes der Rücksendung und der von ihr festgestellten Tatsachen zurücksenden. ",
        "title": "Artikel 22",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-22"
      },
      {
        "id": "article-23",
        "label": "23",
        "text": "Artikel 2349 \n(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese \nAmtshilfe wird durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können \nin gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist. \n(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steueranspruch“ bedeutet einen Betrag, der auf Grund \nvon Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, eines ihrer Länder oder \neiner  ihrer  Gebietskörperschaften  erhoben  werden,  geschuldet  wird,  soweit  die  Besteuerung  diesem \nAbkommen oder anderen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind, nicht widerspricht, \nsowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung und Sicherung. \n(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er \nvon einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht \nverhindern kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die \nZwecke  der  Erhebung  von  der  zuständigen  Behörde  des  anderen  Vertragsstaats  anerkannt.  Der \nSteueranspruch  wird  vom  anderen  Staat  nach  dessen  Rechtsvorschriften  über  die  Vollstreckung  und \nErhebung  seiner  eigenen  Steuern  erhoben,  als  handele  es  sich  bei  dem  Steueranspruch  um  einen \nSteueranspruch des anderen Staates. \n(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat \nnach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch \nauf  Ersuchen  der  zuständigen  Behörde  dieses  Staates  zum  Zwecke  der  Einleitung  von \nSicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der andere \nStaat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, \nals wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch \nim Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von \neiner Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern. \n(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder \n4  anerkannter  Steueranspruch  als  solcher  in  diesem  Staat  nicht  den  Verjährungsfristen  oder  den \nBestimmungen über vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Ferner \nhat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannt wurde, in \ndiesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats \nhat. \n(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs \neines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaats \neingeleitet werden. \n(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach den Absätzen \n3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und \nan den erstgenannten Staat ausgezahlt hat, \na) im  Falle  eines  Ersuchens  nach  Absatz  3  seine  Eigenschaft  als  Steueranspruch  des \nerstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer \nPerson  geschuldet  wird,  die  zu  diesem  Zeitpunkt  nach  dem  Recht  dieses  Staates  die \nErhebung nicht verhindern kann, oder \nb) im  Falle  eines  Ersuchens  nach  Absatz  4  seine  Eigenschaft  als  Steueranspruch  des \nerstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung \nder Erhebung einleiten kann, \nteilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates \nunverzüglich mit und nach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder \naus oder nimmt es zurück. \n(8) Dieser Artikel ist in keinem Fall so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, \na) Verwaltungsmaßnahmen  durchzuführen,  die  von  den  Gesetzen  und  der \nVerwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; \nb) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächen; \nc) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen \nzur Erhebung oder gegebenenfalls Sicherung ausgeschöpft hat, die nach seinen Gesetzen \noder seiner Verwaltungspraxis möglich sind; \nd) Amtshilfe zu leisten, wenn der Verwaltungsaufwand für diesen Staat im Vergleich zum \nsich daraus ergebenden Vorteil für den anderen Vertragsstaat unverhältnismäßig hoch ist. ",
        "title": "Artikel 23",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-23"
      },
      {
        "id": "article-24",
        "label": "24",
        "text": "Artikel 24 \n(1) Für die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der beiden Vertragstaaten \ngelten die folgenden besonderen Vorschriften. \nDiese Mitglieder werden im Empfangsstaate zu den in Artikel 1 bezeichneten Steuern nur mit den in den \nArtikeln 3 und 7 genannten Einkünften und den in Artikel 19 Absätze 1, 2, 3 und 4 behandelten \nVermögen herangezogen oder soweit die Steuer im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird.50 Dies gilt \nauch für Personen, die in den Diensten dieser Vertretungen oder ihrer Mitglieder stehen. \n(2) Absatz (1) gilt für die genannten Personen nur, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates \nbesitzen und außerhalb ihres Amtes oder Dienstes im anderen Staate keinen Beruf, kein Gewerbe und keine \nandere, nicht nur gelegentliche gewinnbringende Tätigkeit ausüben. \n(3) Für Wahlkonsuln gelten die Absätze (1) und (2) nicht. Wahlkonsuln, die nur die Staatsangehörigkeit \ndes  Entsendestaates besitzen,  werden  mit ihren  Dienstbezügen,  die  sie als  Entgelt  für die Tätigkeit  als \nKonsuln erhalten, im Empfangsstaate nicht zu den Steuern vom Einkommen herangezogen. \n(4) Werden auf Grund dieses Artikels die Einkünfte oder das Vermögen im Empfangsstaate nicht besteuert, \nso bleibt ihre Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten. \n(5)  Dieser  Artikel  berührt nicht  die  weitergehenden Befreiungen, die  gegebenenfalls  nach  allgemeinen \nRegeln  des  Völkerrechts  oder  besonderen  Vereinbarungen  den  diplomatischen  oder  konsularischen \nBeamten gewährt werden; soweit auf Grund dieser weitergehenden Befreiungen Einkünfte oder Vermögen \nim Empfangsstaate nicht besteuert werden, bleibt ihre Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten. ",
        "title": "Artikel 24",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-24"
      },
      {
        "id": "article-25",
        "label": "25",
        "text": "Artikel 2551 \n(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für \nsie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie \nunbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der \nzuständigen  Behörde  des  Vertragsstaats,  in  dem  sie  ansässig  ist,  oder,  sofern  ihr  Fall  von  Artikel  21 \nAbsatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger \nsie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet \nwerden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. \n(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine \nbefriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall in gegenseitigem Einvernehmen \nmit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht \nentsprechende Besteuerung vermieden wird. Die einvernehmliche Regelung ist ungeachtet der Fristen des \ninnerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen. \n(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, \ndie bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu \nbeseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden \nwerden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. \n(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der \nvorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls durch eine aus ihnen oder ihren \nVertretern bestehende gemeinsame Kommission. \n(5) Soweit \na) eine  Person  einen  Fall  nach  Absatz  1  der  zuständigen  Behörde  eines  Vertragsstaats \nunterbreitet hat, weil die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für \nsie zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führten, und \nb) die zuständigen Behörden nicht innerhalb von drei Jahren ab Vorlage des Falles bei der \nzuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats eine Einigung zur Lösung des Falles nach \nAbsatz 2 erzielen können, \nwerden  ungelöste  Streitfragen  des  Falles  auf  Antrag  der  Person  einem  Schiedsverfahren  unterworfen. \nDiese  ungelösten  Streitfragen  werden  jedoch  nicht  einem  Schiedsverfahren  unterworfen,  wenn  ein \n(Verwaltungs-)Gericht  eines  der  beiden  Staaten  bereits  über  sie  entschieden  hat.  Sofern  die \neinvernehmliche  Regelung  zur  Umsetzung  der  schiedsrichterlichen  Entscheidung  nicht  von  einer \nunmittelbar  von  dem  Fall  betroffenen  Person  abgelehnt  wird,  ist  diese  Entscheidung  für  beide \nVertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten umzusetzen. \nDie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieser Absatz \ndurchzuführen ist. ",
        "title": "Artikel 25",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-25"
      },
      {
        "id": "article-25a",
        "label": "25a",
        "text": "Artikel 25 a \n– aufgehoben –52 ",
        "title": "Artikel 25 a",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-25a"
      },
      {
        "id": "article-25b",
        "label": "25b",
        "text": "Artikel 25 b53 \n(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen \nvon  einer  im  anderen  Vertragsstaat  ansässigen  Person  bezogenen  Einkünften  im  Abzugsweg  (an  der \nQuelle) erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates  zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem \nnach  seinem  innerstaatlichen  Recht  vorgesehenen  Satz  durch  dieses  Abkommen  nicht  berührt.  Die  im \nAbzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer ist jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn \nund  soweit  sie  durch  das  Abkommen  ermäßigt  wird  oder  entfällt.  Der  Empfänger  kann  jedoch  die \nunmittelbare Anwendung des Abkommens im Zeitpunkt der Zahlung beantragen, wenn das innerstaatliche \nRecht des betreffenden Staates dies zuläßt. \n(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Zahlung der \nDividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden. \n(3) Die Steuerpflichtigen müssen jedem nach Absatz 1 eingereichten Antrag eine Wohnsitzbestätigung von \nden Steuerbehörden des Vertragsstaats beifügen, in dem sie ansässig sind. \n(4) Eine Einrichtung für die kollektive Anlage in Wertpapieren (O.P.C.V.M.), die in einem Vertragsstaat \nliegt,  in  dem  sie  keiner  der  in  Artikel  1  Absatz 3  Nummer  1  Buchstabe  c  oder  Absatz 3  Nummer  2 \nBuchstabe  b  genannten  Steuern  unterliegt,  und  die  aus  Quellen  im  anderen  Vertragsstaat  stammende \nDividenden  oder  Zinsen  bezieht,  kann  die  Steuerermäßigungen  oder  ‑befreiungen  oder  anderen  im \nAbkommen  vorgesehenen  Vergünstigungen  für  den  Teil  dieser  Einkünfte  global  beantragen,  der  den \nRechten entspricht, die im erstgenannten Staat ansässige Personen an der Einrichtung (O.P.C.V.M.) halten. \n(5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels \nregeln  und  gegebenenfalls  andere  Verfahren  zur  Durchführung  der  im  Abkommen  vorgesehenen \nSteuermäßigungen oder ‑befreiungen festlegen. ",
        "title": "Artikel 25 b",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-25b"
      },
      {
        "id": "article-26",
        "label": "26",
        "text": "Artikel 26 \n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Verwaltungsmaßnahmen treffen, die für die \nAnwendung dieses Abkommens notwendig sind. \n(2) Diese Behörden können durch Vereinbarung die Maßnahmen der Amts- und Rechtshilfe, die in den \nArtikeln 22 und 23 vorgesehen sind, ausdehnen auf die Veranlagung und Erhebung von \n1. Steuern,  die  in  Artikel  1  dieses  Abkommens  bezeichnet  sind  und  sich  auf  einen  vor  dem \nInkrafttreten des Abkommens liegenden Zeitraum beziehen; \n2. Steuern und Abgaben, die nicht unter Artikel 1 bezeichnet sind. \n(3) Die zuständigen Behörden werden sich darüber verständigen, daß die in den Artikeln 8, 9 und 20 dieses \nAbkommens vorgesehenen Maßnahmen nicht Personen zugute kommen, die nicht in der Bundesrepublik \nansässig sind.54 ",
        "title": "Artikel 26",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-26"
      },
      {
        "id": "article-27",
        "label": "27",
        "text": "Artikel 27 \n(1) Die Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens kann ganz oder teilweise mit den gegebenenfalls \nals  notwendig  erachteten  Änderungen  auf  jedes  Gebiet  ausgedehnt  werden,  für  dessen  internationale \nBeziehungen Frankreich verantwortlich ist, und in dem Steuern erhoben werden, die den Steuern im Sinne \ndieses Abkommens entsprechen. \n(2) Die in Absatz (1) vorgesehene Ausdehnung des Geltungsbereichs wird von den Vertragstaaten durch \nNoten festgelegt, die auf diplomatischem Wege ausgetauscht werden; in diesen Noten werden das Gebiet, \nauf  das  der  Geltungsbereich  ausgedehnt  werden  soll,  und  die  Voraussetzungen  für  die  Ausdehnung \nniedergelegt.  Die  Vorschriften,  die  auf  Grund  des  vorstehend  erwähnten  Notenwechsels  ganz  oder \nteilweise  oder  mit  den  gegebenenfalls  notwendigen  Änderungen  in  ihrem  Geltungsbereich  ausgedehnt \nwerden,  werden in  dem  bezeichneten  Gebiete  mit  Wirkung  von  dem  in  den  Noten  bestimmten  Datum \nangewandt. \n(3)  Nach  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Zeitpunkt,  in  dem  die  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs \nentsprechend den Absätzen (1) und (2) wirksam geworden ist, kann jeder der Vertragstaaten jederzeit durch \nschriftliche Kündigung, die dem anderen Staat auf diplomatischem Wege zugeleitet wird, die Anwendung \nder  Vorschriften  in  jedem  der  Gebiete  aufheben,  für  das  eine  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs \nvorgesehen  ist;  in  diesem  Falle  sind  die  Vorschriften  in  dem  betreffenden  Gebiete  von  dem  auf  die \nKündigung  folgenden  1.  Januar  an  nicht  mehr  anzuwenden,  ohne  daß  dadurch  die  Anwendung  dieser \nVorschriften  in  Frankreich  und  in  jedem  anderen  Gebiete  berührt  wird,  auf  das  der  Geltungsbereich \nausgedehnt wurde und das im Kündigungsschreiben nicht erwähnt ist. \n(4) Sobald dieses Abkommen zwischen der Bundesrepublik und Frankreich nicht mehr gilt, gilt es auch \nnicht mehr gegenüber den Gebieten, auf die es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist, es sei denn, \ndaß die Vertragstaaten ausdrücklich etwas anderes bestimmen. \n(5) Bei der Anwendung dieses Abkommens auf ein Gebiet, auf das es ausgedehnt worden ist, gelten die \nBezugnahmen des Abkommens auf Frankreich auch als Bezugnahmen auf das betreffende Gebiet. ",
        "title": "Artikel 27",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-27"
      },
      {
        "id": "article-28",
        "label": "28",
        "text": "Artikel 28 \n(1)  Dieses  Abkommen  gilt  auch  für  das  Land  Berlin,  sofern  nicht  die  Regierung  der  Bundesrepublik \nDeutschland  gegenüber  der  Regierung  der  Französischen  Republik  innerhalb  von  drei  Monaten  nach \nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. \n(2)  Bei  der  Anwendung  des  Abkommens  auf  das  Land  Berlin  gelten  die  Bezugnahmen  auf  die \nBundesrepublik auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin. ",
        "title": "Artikel 28",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-28"
      },
      {
        "id": "article-29",
        "label": "29",
        "text": "Artikel 29 \n(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in \nBonn ausgetauscht werden. \n(2)  Dieses  Abkommen  tritt  einen  Monat  nach  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  in  Kraft  und  ist \nerstmals anzuwenden auf \n1. die  im  Abzugsweg  (an  der  Quelle)  erhobenen  Steuern  von  Dividenden,  Zinsen  und \nsonstigen Erträgen, die in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichnet sind und die seit dem \n1. Januar 1958 gezahlt werden; \n2. die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr 1957 festgesetzt werden; \n3. die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr 1957 erhoben werden. ",
        "title": "Artikel 29",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-29"
      },
      {
        "id": "article-30",
        "label": "30",
        "text": "Artikel 30 \n(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. \n(2)  Vom  1.  Januar  1962  an  kann  jeder  der  Vertragstaaten  während  der  ersten  vier  Monate  eines \nKalenderjahres das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Wege schriftlich \nkündigen. In diesem Falle verliert das Abkommen seine Gültigkeit mit Wirkung vom 1. Januar des auf die \nKündigung folgenden Jahres. Die Vorschriften des Abkommens sind dann letztmals anzuwenden auf \na) die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und sonstigen \nErträgen, die in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichnet sind und die vor Ablauf des Kalenderjahres \ngezahlt werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen seine  Gültigkeit \nverliert; \nb)  die  anderen  französischen  Steuern,  die  für  das  Kalenderjahr  festgesetzt  werden,  das  dem \nKalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen seine Gültigkeit verliert; \nc) die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, das dem Kalenderjahr \nvorangeht, von dem an das Abkommen seine Gültigkeit verliert. ",
        "title": "Artikel 30",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-30"
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      {
        "id": "article-30a",
        "label": "30a",
        "text": "Artikel 30a56 \n(1)  Die  zuständigen  Behörden  eines  Vertragstaates  sind  verpflichtet,  den  zuständigen  Behörden  des \nanderen  Staates  die  Änderungen  mitzuteilen,  die in  ihren  Rechtsvorschriften  über  die  Besteuerung  der \nGesellschaften und der Ausschüttungen eingetreten sind. Diese Mitteilung soll nach Verkündung dieser \nÄnderungen gegeben werden. \n(2) Die Vertragstaaten werden sich miteinander ins Benehmen setzen, um bei den Bestimmungen dieses \nAbkommens  die  Änderungen  herbeizuführen,  die  infolge  der  im  vorstehenden  Absatz  (1)  angeführten \nÄnderungen notwendig werden. ",
        "title": "Artikel 30a",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-30a"
      },
      {
        "id": "article-31",
        "label": "31",
        "text": "Artikel 31 \nDas deutsch-französische Abkommen vom 9. November 1934 zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen \nund über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiete der direkten Steuern wird aufgehoben. Die von dem \neinen  oder  anderen  Vertragstaat  auf  Grund  der  Nummer  15  des  Schlußprotokolls  des  genannten \nAbkommens gestundeten Steuern gelten als erlassen. Die Vorschriften des genannten Abkommens, nach \ndenen diese Stundungen gewährt werden, sind letztmals anzuwenden auf \n1. die Steuern, die von den in Artikel 9 des genannten Abkommens bezeichneten Einkünften aus \nbeweglichem Kapitalvermögen erhoben werden, die vor dem 1. Januar 1958 gezahlt worden \nsind; \n2. die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr 1956 festgesetzt werden; \n3. die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr 1956 erhoben werden. ",
        "title": "Artikel 31",
        "url": "/library/publications/de-france-2025-german-synthesized-mli-publication/reader/de/#article-31"
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      {
        "id": "whole-publication",
        "label": "source",
        "text": "Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik \n \nInhaltsverzeichnis \nAllgemeine haftungsausschließende Erklärung zu diesem Textdokument .......................................... 1 \nHaftungsausschließende Erklärung zum Wirksamwerden der Bestimmungen des BEPS-MLI .......... 4 \nArtikel 1 ........................................................................................................................................... 6 \nArtikel 2 ........................................................................................................................................... 7 \nArtikel 3 ......................................................................................................................................... 10 \nArtikel 4 ......................................................................................................................................... 11 \nArtikel 5 ......................................................................................................................................... 12 \nArtikel 6 ......................................................................................................................................... 13 \nArtikel 7 ......................................................................................................................................... 13 \nArtikel 8 ......................................................................................................................................... 14 \nArtikel 9 ......................................................................................................................................... 15 \nArtikel 10 ....................................................................................................................................... 17 \nArtikel 11 ....................................................................................................................................... 17 \nArtikel 12 ....................................................................................................................................... 18 \nArtikel 13 ....................................................................................................................................... 18 \nArtikel 13 a ..................................................................................................................................... 20 \nArtikel 13 b .................................................................................................................................... 20 \nArtikel 13 c ..................................................................................................................................... 21 \nArtikel 14 ....................................................................................................................................... 21 \nArtikel 15 ....................................................................................................................................... 22 \nArtikel 16 ....................................................................................................................................... 22 \nArtikel 17 ....................................................................................................................................... 23 \nArtikel 18 ....................................................................................................................................... 23 \nArtikel 19 ....................................................................................................................................... 23 \nArtikel 20 ....................................................................................................................................... 24 \nArtikel 21 ....................................................................................................................................... 26 \nArtikel 22 ....................................................................................................................................... 28 \nArtikel 23 ....................................................................................................................................... 29 \nArtikel 24 ....................................................................................................................................... 30 \nArtikel 25 ....................................................................................................................................... 31 \nArtikel 25 a ..................................................................................................................................... 32 \nArtikel 25 b .................................................................................................................................... 32 \nArtikel 26 ....................................................................................................................................... 33 \nArtikel 27 ....................................................................................................................................... 33 \nArtikel 28 ....................................................................................................................................... 34 \nArtikel 29 ....................................................................................................................................... 34 \nArtikel 30 ....................................................................................................................................... 35 \nArtikel 30a ...................................................................................................................................... 35 \nArtikel 31 ....................................................................................................................................... 35 \nNotenwechsel ................................................................................................................................. 41 \n \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 1 \n \n \nSYNTHETISIERTER TEXT \n \nDES ABKOMMENS VOM 21. JULI 1959 \nZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND  \nUND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK \nZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNGEN UND ÜBER GEGENSEITIGE \nAMTS- UND RECHTSHILFE AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM \nEINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN \nSOWIE DER GEWERBESTEUERN UND DER GRUNDSTEUERN \n \nIN DER FASSUNG \nDES REVISIONSPROTOKOLLS VOM 9. JUNI 1969 \nUND DER ZUSATZABKOMMEN VOM 28. SEPTEMBER 1989, \n20. DEZEMBER 2001 UND \n31. MÄRZ 2015 \n \nUND DES BEPS-MLI \n \nAllgemeine haftungsausschließende Erklärung zu diesem Textdokument \nDieses  Dokument  stellt  den  synthetisierten  Text  für  die  Anwendung  des  Abkommens  vom \n \n21. Juli 1959  zwischen  der  Bundesrepublik  Deutschland  und  der  Französischen  Republik  zur \nVermeidung  der  Doppelbesteuerungen  und  über  gegenseitige  Amts-  und  Rechtshilfe  auf  dem \n \nGebiete  der  Steuern  vom  Einkommen  und  vom  Vermögen  sowie  der  Gewerbesteuern  und  der \nGrundsteuern (BGBl. 1961 II S. 397, 398), in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 \n \n(BGBl. 1970 II S. 717, 719) und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. \n770, 772), 20. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 2370, 2372) und 31. März 2015 (BGBl. 2015 II \nS.  1332,  1335)  in  seiner  anzuwendenden  Form  nach  den  übereinstimmenden \nAuswahlentscheidungen und Vorbehalten der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen \nRepublik  zum  Mehrseitigen  Übereinkommen  vom  24.  November  2016  zur  Umsetzung \nsteuerabkommensbezogener  Maßnahmen  zur  Verhinderung  der  Gewinnverkürzung  und \nGewinnverlagerung (BEPS-MLI) dar. \nDas Dokument wurde auf der Grundlage der von der Bundesrepublik Deutschland am 18. Dezember \n2020 und von der Französischen Republik am 26. September 2018 aus Anlass der Ratifikation dem \nVerwahrer übermittelten Vorbehalte und Notifikationen („BEPS-MLI-Positionen“) erstellt. Die von \nder Französischen Republik am  22. September 2020 dem Verwahrer vorgelegte Notifikation im \nSinne von Artikel 29 Absatz 5 BEPS-MLI hat keine Auswirkung in Bezug auf dieses Abkommen. \nDiese  Auswahlentscheidungen  und  Vorbehalte  sind  den  im  BEPS-MLI  vorgesehenen \nModifizierungen vorbehalten. Die Modifizierung der Auswahlentscheidungen und Vorbehalte kann \ndie Wirkung des BEPS-MLI auf das Abkommen verändern. \nDie authentischen Vertragstexte des Abkommens und des BEPS-MLI sind vorrangig und als einzig \nmaßgebliche Rechtsquellen anzuwenden. \nDie  Bestimmungen  des  BEPS-MLI,  welche  in  Bezug  auf  die  Bestimmungen  des  Abkommens \nanwendbar sind, werden in diesem Dokument durchgehend in Form von eingerahmten Feldern im \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 2 \n \nZusammenhang  mit  den  entsprechenden  Bestimmungen  des  Abkommens  dargestellt.  Die \neingerahmten Felder, welche die Bestimmungen des BEPS-MLI enthalten, wurden im Allgemeinen \nin  Übereinstimmung  mit  der  Reihenfolge  der  Bestimmungen  des  OECD-Musterabkommens  auf \ndem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in das Abkommen eingefügt. \nDer  Text  der  Bestimmungen  des  BEPS-MLI  wurde  zur  Vereinheitlichung  der  im  BEPS-MLI \nverwendeten  Begriffe  mit  jenen  des  Abkommens  (z.  B.  „unter  das  Übereinkommen  fallendes \nSteuerabkommen“  und  „Abkommen“,  „Vertragspartei  dieses  Übereinkommens“  und \n„Vertragsparteien“) im Interesse des einfacheren Verständnisses der Bestimmungen des BEPS-MLI \nverändert. Die Veränderungen der Begriffe dienen der leichteren Lesbarkeit des Dokuments und \nzielen nicht auf eine Änderung des Inhalts der Bestimmungen des BEPS-MLI ab. In ähnlicher Weise \nwurden  Teile  der  Bestimmungen  des  BEPS-MLI  verändert,  die  bestehende  Bestimmungen  des \nAbkommens umschreiben: umschreibende Wortfolgen wurden durch rechtliche Verweise auf die \nbestehenden Abkommensbestimmungen im Interesse der leichteren Lesbarkeit ersetzt. \nIn allen Fällen sind Verweise auf die Bestimmungen des Abkommens oder auf das Abkommen in \ndem Sinne zu verstehen, dass sie sich auf das Abkommen in der durch das MLI geänderten Fassung \nbeziehen, vorausgesetzt, die Bestimmungen des BEPS-MLI wurden wirksam. \nHinweise \nDie authentischen Texte des BEPS-MLI und des Abkommens sind über die Webseite des \nBundesministeriums der Finanzen abrufbar: \nBEPS-MLI-Vertragsgesetz \nhttps://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/\nAbteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-11-27-\nGewinnverkuerzung/0-Gesetz.html \nBEPS-MLI-Anwendungsgesetz \nhttps://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/\nAbteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2023-12-19-BEPSMLIAnwG/0-Gesetz.html \nAbkommen mit der Französischen Republik \nhttps://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internatio\nnales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/1961-04-22-\nFrankreich-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=4 \nRevisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 \nhttps://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internatio\nnales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/1970-07-16-\nFrankreich-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3 \nZusatzabkommen vom 28. September 1989 \nhttps://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internatio\nnales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/1990-08-18-\nFrankreich-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3 \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 3 \n \nZusatzabkommen vom 20. Dezember 2001 \nhttps://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internatio\nnales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/2002-09-17-\nFrankreich-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3 \nZusatzabkommen vom 31. März 2015 \nhttps://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internatio\nnales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/2015-11-26-\nFrankreich-Abkommen-DBA-Zusatzabkommen-Gestz.pdf?__blob=publicationFile&v=3 \nDie  Auswahlentscheidungen  und  Vorbehalte  der  Bundesrepublik  Deutschland  und  der \nFranzösischen  Republik  zum  BEPS-MLI  sind  beim  Verwahrer  hinterlegt  und  unter  dem  Link \nhttp://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar. \n  \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 4 \n \nHaftungsausschließende Erklärung zum Wirksamwerden der Bestimmungen des \nBEPS-MLI  \n  \nWirksamwerden der Bestimmungen des BEPS-MLI \nDie  Bestimmungen  des  BEPS-MLI,  die  auf  das  Abkommen  anzuwenden  sind,  werden  nicht  im  \nselben  Zeitpunkt  wie  die  ursprünglichen  Bestimmungen  des  Abkommens  wirksam.  Jede \nBestimmung des BEPS-MLI kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam werden, abhängig von  \nden betroffenen Steuerarten (im Abzugsweg erhobene Steuern oder andere Steuern) und von den \nWahlmöglichkeiten,  welche  die  Bundesrepublik  Deutschland  und  die  Französische  Republik  \nausgeübt haben. \nZeitpunkt  der  Hinterlegung  der  Ratifizierungs-,  Annahme-  oder  Genehmigungsurkunde: \n18. Dezember  2020  für  die  Bundesrepublik  Deutschland  und  26.  September  2018  für  die \nFranzösische Republik. \nZeitpunkt des Inkrafttretens des BEPS-MLI: 1. April 2021 für die Bundesrepublik Deutschland und \n1. Januar 2019 für die Französische Republik. \nZeitpunkt  des  Empfangs  der  Notifikation  der  Bundesrepublik  Deutschland  über  den  Abschluss \nseiner innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des BEPS-MLI durch den Verwahrer:  \n2. Oktober 2024. \nDie Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik haben dem Verwahrer notifiziert, \ndass sie beabsichtigen, einen Zeitabschnitt von zwei statt sechs Monaten nach Artikel 35 Absatz 1 \nBuchstabe b BEPS-MLI anzuwenden. \nDieses Dokument enthält durchgehend spezifische Informationen über den Zeitpunkt, an dem oder \nnach dem die Bestimmungen des BEPS-MLI in Bezug auf das Abkommen Wirksamkeit erlangen. \n  \n  \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 5 \n \nAbkommen \nzwischen der Bundesrepublik Deutschland \nund der Französischen Republik \nzur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige \nAmt- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen \nund vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern \n \nDER PRÄSIDENT \nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND \nund \nDER PRÄSIDENT \nDER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK \n \nsind [ERSETZT durch Artikel 6 Absatz 1 des BEPS-MLI] [, von dem Wunsche geleitet, \nbei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der \nGrundsteuern Doppelbesteuerungen zu vermeiden] \n \nDer folgende Artikel 6 Absatz 1 des BEPS-MLI ersetzt den Text betreffend die Absicht zur Vermeidung der \nDoppelbesteuerung in der Präambel dieses Abkommens:1 \n  \nARTIKEL 6 BEPS-MLI – ZWECK EINES UNTER DAS ÜBEREINKOMMEN \n \nFALLENDEN STEUERABKOMMENS \nin der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu \nbeseitigen,  ohne  Möglichkeiten  zur  Nicht-  oder  Niedrigbesteuerung  durch  Steuerverkürzung  oder  -\numgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem \nAbkommen  vorgesehenen  Erleichterungen  zum  mittelbaren  Nutzen  von  in  Drittstaaten  oder  -gebieten \nansässigen Personen) zu schaffen,  \n und Grundsätze für die gegenseitige Amts- und Rechtshilfe aufzustellen, \nübereingekommen, ein Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren \nBevollmächtigten ernannt: \n \nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland: \nDr. Gerhard Josef Jansen, \nGesandter, \nGeschäftsträger der Bundesrepublik Deutschland; \n \n \n                                                      \n1 Wirksam ab dem 1. Januar 2025. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 6 \n \nDer Präsident der Französischen Republik: \nSeine Exzellenz Herrn Louis Joxe, \nAmbassadeur de France, \nGeneralsekretär des Ministeriums \nfür Auswärtige Angelegenheiten, \n \ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form \nbefundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: \n \nArtikel 1 \n(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig \nsind.2 \n(2)  Durch  dieses  Abkommen  soll  vermieden  werden,  daß  die  in  einem  der  Vertragstaaten  ansässigen \nPersonen doppelt zu Steuern herangezogen werden, die nach dem Rechte dieser Staaten unmittelbar vom \nEinkommen oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grundsteuern für die Vertragstaaten, die \nLänder,  die  Departements,  die  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  (auch  in  Form  von  Zuschlägen) \nerhoben werden. \n(3) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind: \n1. in der Französischen Republik: \na) lʼimpôt  sur  le revenu  des  personnes  physiques –  taxe  proportionnelle  et  surtaxe \nprogressive  (Steuer  vom  Einkommen  natürlicher  Personen –  Proportionalsteuer  und \nProgressivsteuer), \nb) le versement forfaitaire applicable à certains bénéfices des professions non commerciales \n(Pauschsteuer von bestimmten Gewinnen der freien Berufe), \nc) lʼimpôt  sur  les  bénéfices  des  sociétés  et  autres  personnes  morales  (Steuer  von  den \nGewinnen der Gesellschaften und anderer juristischer Personen), \nd) la contribution des patentes (Gewerbesteuer), \ne) la taxe dʼapprentissage (Lehrlingsabgabe), \nf) la contribution foncière sur les propriétés bâties et non bâties (Grundsteuer für bebaute \nund unbebaute Grundstücke), \ng) lʼimpôt de solidarité sur la fortune (Solidaritätsteuer vom Vermögen);3 \n                                                      \n2 \nIn Artikel 1 des Abkommens wird durch Artikel I Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335)  ein \nneuer Absatz 1 eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. \n3 In Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g des Abkommens werden durch Artikel 1 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. \n1990  II  S.  770,  772) die  Worte  „lʼimpôt  spécial  sur  la plus-value de  réévaluation provenant des  emprunts  (Sondersteuer  vom  Mehrwert  von \nAnleihen)“ gestrichen und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 7 \n \n2. in der Bundesrepublik Deutschland: \na) die Einkommensteuer, \nb) die Körperschaftsteuer, \nc) die Abgabe Notopfer Berlin, \nd) die Vermögensteuer, \ne) die Gewerbesteuer, \nf) die Grundsteuer. \n(4)  Dieses  Abkommen  ist  auch  auf  alle  anderen  ihrem  Wesen  nach  gleichen  oder  ähnlichen  Steuern \nanzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten oder in einem Gebiet eingeführt \nwerden, auf das dieses Abkommen nach Artikel 27 ausgedehnt worden ist. \n(5) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden im beiderseitigen Einvernehmen alle etwaigen \nZweifel darüber klären, für welche Steuern das Abkommen zu gelten hat.4 \n \nArtikel 2 \n(1) Für die Anwendung dieses Abkommens gilt folgendes: \n1. Der Begriff  „Frankreich“,  in  geographischem  Sinne  verwendet,  umfaßt  nur  das  französische \nMutterland (France métropolitaine) und die überseeischen Departements (Guadeloupe, Guayana, \nMartinique, Réunion). \n2. Der  Begriff  „Bundesrepublik“,  in  geographischem  Sinne  verwendet,  umfaßt  das  Gebiet  des \nGeltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. \n3. Der Begriff „Person“ bedeutet: \na) natürliche Personen; \nb) juristische Personen. Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der \nBesteuerung wie eine juristische Person unterliegen, gelten als juristische Personen. \n4.  \na) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine \nPerson, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen \nAufenthalts,  des  Ortes  ihrer  Geschäftsleitung  oder  eines  anderen  ähnlichen  Merkmals \n                                                      \n4 Artikel 1 Absätze 1, 2, 3 und 4 des Abkommens werden durch Artikel I Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II \n \nS. 1332, 1335) zu Absätzen 2, 3, 4, und 5. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.\n \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 8 \n \nsteuerpflichtig  ist,  und  umfasst  auch  diesen  Staat,  seine  Länder  und  ihre \nGebietskörperschaften.5 \nb) Ist  nach  Buchstabe  a)  eine  natürliche  Person in  beiden  Vertragstaaten  ansässig, so  gilt \nfolgendes: \n(aa) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige \nWohnstätte  verfügt.  Verfügt  sie  in  beiden  Vertragstaaten  über  eine  ständige \nWohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren \npersönlichen  und  wirtschaftlichen  Beziehungen  hat  (Mittelpunkt  der \nLebensinteressen). \n \n(bb)  Kann  nicht  bestimmt  werden,  in  welchem  Vertragstaate  die  Person  den \nMittelpunkt  der  Lebensinteressen  hat,  oder  verfügt  sie  in  keinem  der \nVertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat \nansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. \n \n(cc) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der \nVertragstaaten,  so  gilt  sie  als  in  dem  Vertragstaat  ansässig,  dessen \nStaatsangehörigkeit sie besitzt. \n \n(dd) Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragstaaten an, so werden die \nzuständigen  Behörden  der  Vertragstaaten  die  Frage  im  beiderseitigen \nEinvernehmen regeln. \n \nc) Ist nach Buchstabe a) eine juristische Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie \nals in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung \nbefindet. Dies gilt auch für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, \ndie nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen \nsind. \n5. Im Sinne dieses Abkommens ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens \nder Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. \n6. Der Begriff „deutsches Unternehmen“ bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in \nder Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird. \nDer Begriff „französisches Unternehmen“ bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von \neiner in Frankreich ansässigen Person betrieben wird. \nDie Begriffe „Unternehmen eines der Vertragstaaten“ und „Unternehmen des anderen \nVertragstaates“ bedeuten je nach dem Zusammenhang ein deutsches Unternehmen oder ein \nfranzösisches Unternehmen. \n7. Der  Begriff  „Betriebstätte“  bedeutet  eine  feste  Geschäftseinrichtung,  in  der  die  Tätigkeit  des \nUnternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. \na) Als Betriebstätten gelten insbesondere: \n                                                      \n \n5Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Abkommens wird durch Artikel I Nummer 3 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. \n2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 9 \n \n(aa) ein Ort der Leitung, \n \n(bb) eine Zweigniederlassung, \n \n(cc) eine Geschäftsstelle, \n \n(dd) eine Fabrikationsstätte, \n \n(ee) eine Werkstätte, \n \n(ff)  ein  Bergwerk,  ein  Steinbruch  oder  eine  andere  Stätte  der  Ausbeutung  von \nBodenschätzen, \n \n(gg) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. \n \nb) Als Betriebstätten gelten nicht: \n(aa) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung \noder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren; \n \n(bb) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern \noder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung; \n \n(cc) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern \noder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes \nUnternehmen; \n \n(dd)  das  Unterhalten  einer  festen  Geschäftseinrichtung  ausschließlich  zum \nEinkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das \nUnternehmen; \n \n(ee)  das  Unterhalten  einer  festen  Geschäftseinrichtung  ausschließlich  zur \nWerbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder \nzur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art \nsind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. \n \nc) Eine Person, die in einem Vertragstaate für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates \ntätig ist – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstabens e) – \ngilt als eine in dem erstgenannten Staate belegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht \nbesitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staate Verträge abzuschließen, und diese \nVollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf \nvon Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. \nd) Ein Versicherungsunternehmen eines der Vertragstaaten wird so behandelt, als habe es \neine Betriebstätte in dem anderen Staate, wenn es durch einen Vertreter, der nicht Vertreter \nim Sinne des Buchstabens e) ist, im Gebiete des anderen Staates Prämien empfängt oder \ndurch den Vertreter auf diesem Gebiet gelegene Risiken versichert. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 10 \n \ne) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es \neine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaate, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch \neinen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern \ndiese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. \nf) Die  Tatsache,  daß  eine  in  einem  Vertragstaat  ansässige  Gesellschaft  eine  Gesellschaft \nbeherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat \nansässig  ist  oder  dort  (entweder  durch  eine  Betriebstätte  oder  in  anderer  Weise) \nGeschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften \nnicht zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft. \n8. Der  Begriff  „zuständige  Behörden“  im  Sinne  dieses  Abkommens  bedeutet  aufseiten  der \nBundesrepublik das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse \ndelegiert  hat,  und  aufseiten  Frankreichs  den  Finanzminister  oder  seinen  bevollmächtigten \nVertreter.6 \n(2) Für die Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragstaaten wird jeder Begriff, der nicht in \ndiesem Abkommen bestimmt worden ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in \ndiesem  Staat  in  Kraft  sind  und  sich  auf  Steuern  im  Sinne  dieses  Abkommens  beziehen,  falls  der \nZusammenhang keine andere Auslegung erfordert. \n \nArtikel 3 \n(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs und des lebenden oder toten \nInventars der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, \nin dem dieses Vermögen belegen ist. \n(2) Der Begriff „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragstaates, in dem \ndas Vermögen belegen ist. \n(3)  Rechte,  auf  die  die  bürgerlich-rechtlichen  Vorschriften  über  Grundstücke  Anwendung  finden, \nNutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen und Rechte auf veränderliche oder feste Lizenzgebühren \nfür  die  Ausbeutung  von  Mineralvorkommen,  Quellen  und  anderen  Bodenschätzen  gelten  für  die \nAnwendung  dieses  Artikels  als  unbewegliches  Vermögen;  Schiffe  gelten  nicht  als  unbewegliches \nVermögen. \n(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten auch für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung \noder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens einschließlich der \nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.7 \n(5) Die Absätze (1) bis (4) gelten auch für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen von Betrieben, die \nnicht land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind, und für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, \ndas der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit dient. \n                                                      \n \n6Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 des Abkommens wird durch Artikel I Nummer 4 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. \n \n1332, 1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.\n \n7Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 des Abkommens wird durch Artikel II Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, \n1335) aufgehoben. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 11 \n \nArtikel 4 \n(1) Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragstaaten können nur in diesem Staate besteuert werden, \nes sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Staate durch eine dort belegene Betriebstätte gewerblich \ntätig  ist.  Ist  das  Unternehmen  auf  diese  Weise  gewerblich  tätig,  so  können  in  dem  anderen  Staate  die \nGewinne des Unternehmens besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie der Betriebstätte zugerechnet \nwerden können. Dieser Teil der Gewinne kann in dem erstgenannten Vertragstaate nicht besteuert werden. \n(2)  Ist  ein  Unternehmen  eines  der  Vertragstaaten  in  dem  anderen  Staate  durch  eine  dort  belegene \nBetriebstätte gewerblich tätig, so sind dieser Betriebstätte diejenigen Gewinne zuzurechnen, die sie hätte \nerzielen können, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften \nunter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßt und mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, \nGeschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt haben würde. \n(3) Anteile eines Mitunternehmers an den Gewinnen eines Unternehmens, das in Form einer Gesellschaft \ndes bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft betrieben \nwird, und Anteile an den Gewinnen einer „société de fait“, einer „association en participation“ oder einer \n„société civile“ französischen Rechts können nur in dem Staate besteuert werden, in dem das Unternehmen \neine Betriebstätte hat, jedoch nur in Höhe des Anteils des Mitunternehmers an den auf die Betriebstätte \nentfallenden Gewinnen. \n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutznießung als auch \nfür die durch Vermietung oder jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten \nEinkünfte.8 \n(5) Gewinne, die ein Unternehmen in einem der Vertragstaaten erzielt hat, dürfen einer in dem anderen \nStaate  belegenen  Betriebstätte  weder  ganz  noch  teilweise  deshalb  zugerechnet  werden,  weil  das \nUnternehmen in diesem anderen Staate Güter oder Waren lediglich eingekauft hat. \n(6) Bei der Ermittlung des aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Gewinns ist grundsätzlich vom \nBilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sind alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben \neinschließlich eines Anteils an den Generalunkosten des Unternehmens zu berücksichtigen. In besonderen \nFällen kann bei der Ermittlung des Gewinns der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden; bei \nVersicherungsunternehmen ist in solchen Fällen das Verhältnis der Prämieneinnahmen der Betriebstätte \nzu den gesamten Prämieneinnahmen des Unternehmens zu Grunde zu legen. \n(7) Absatz (1) ist entsprechend auf die Gewerbesteuer (contribution des patentes) anzuwenden, die nach \neiner anderen Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird. \n(8)  Die  zuständigen  Behörden  der  Vertragstaaten  werden  sich  gegebenenfalls  über  die  Grundsätze  der \nAufteilung der Gewinne des Unternehmens verständigen, wenn eine ordnungsgemäße Buchführung nicht \nvorhanden ist, aus der die Gewinne, die auf die in ihrem Gebiete belegenen Betriebstätten entfallen, genau \nund gesondert hervorgehen. \n(9)  Die  Absätze  1  und  3  sind nicht  dahin  auszulegen,  dass sie  einem  der Vertragsstaaten  verbieten, in \nÜbereinstimmung mit diesem Abkommen die Einkünfte zu besteuern, die ein Unternehmen des anderen \nVertragsstaats  aus  Quellen  innerhalb  des  erstgenannten  Staates  bezieht  (Einkünfte  aus  unbeweglichem \n                                                      \n  \n8Artikel4 Absatz 4 des Abkommens wird durch Artikel II Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) \n \naufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.\n \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 12 \n \nVermögen,  Veräußerungsgewinne  im  Sinne  des  Artikels  7  Absätze  1  und  4,  Dividenden),  wenn  diese \nEinkünfte  keiner  im  Gebiet  des  erstgenannten  Staates  gelegenen  Betriebstätte  zugerechnet  werden \nkönnen.9 \n \nArtikel 5 \nWenn \nein  Unternehmen  eines  der  Vertragstaaten  an  der  Geschäftsleitung  oder  an  dem  finanziellen \nAufbau eines Unternehmens des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, \noder  die  gleichen  Personen  an  der  Geschäftsleitung  oder  an  dem  finanziellen  Aufbau  eines \nUnternehmens  eines  der  Vertragstaaten  und  eines  Unternehmens  des  anderen  Vertragstaates \nunmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, \nund wenn in diesen Fällen im Verhältnis beider Unternehmen zueinander für ihre kaufmännischen \noder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die sich von den \nBedingungen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, \nso können Gewinne, die ohne diese Bedingungen einem der Unternehmen zugeflossen wären, aber infolge \ndieser  Bedingungen  nicht  zugeflossen  sind,  den  Gewinnen  dieses  Unternehmens  hinzugerechnet  und \nentsprechend besteuert werden. \n Der folgende Artikel 17 Absatz 1 des BEPS-MLI ist anzuwenden und geht den Bestimmungen dieses \nAbkommens vor:10 \n \nARTIKEL 17 BEPS-MLI – GEGENBERICHTIGUNG \n Rechnet ein Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Vertragsstaats Gewinne zu, mit denen \nein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Vertragsstaat besteuert worden ist, und \nbesteuert diese Gewinne entsprechend und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, \ndie  das  Unternehmen  des  erstgenannten  Vertragsstaats  erzielt  hätte,  wenn  die  zwischen  den  beiden \nUnternehmen  vereinbarten  Bedingungen  die  gleichen  gewesen  wären,  die  unabhängige  Unternehmen \nmiteinander vereinbart hätten, so nimmt dieser andere Vertragsstaat eine entsprechende Berichtigung der \nHöhe der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei der Ermittlung dieser Berichtigung sind \ndie übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen und erforderlichenfalls konsultieren \ndie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander. \n  \n \n \n                                                      \n \n9Artikel 4 Absatz 9 des Abkommens wird durch Artikel III des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben \n \nund ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.\n10 Wirksam ab dem 1. Januar 2025. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 13 \n \nArtikel 6 \n(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur \nin  dem  Vertragstaate  besteuert  werden,  in  dem  sich  der  Ort  der  tatsächlichen  Geschäftsleitung  des \nUnternehmens befindet. \n(2)  Gewinne  aus  dem  Betrieb  von  Schiffen,  die  der  Binnenschiffahrt  dienen,  können  nur  in  dem \nVertragstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens \nbefindet. \n(3)  Befindet  sich  der  Ort  der  tatsächlichen  Geschäftsleitung  eines  Unternehmens  der  See-  oder \nBinnenschiffahrt  an  Bord  eines  Schiffes,  so  gilt  er  als  in  dem  Vertragstaate  befindlich,  in  dem  der \nHeimathafen des Schiffes liegt. Hat das Schiff keinen Heimathafen in einem der Vertragstaaten, so gilt der \nOrt  der  tatsächlichen  Geschäftsleitung  als  in  dem  Vertragstaate  befindlich, in  dem  die  Person,  die  das \nSchiff betreibt, ansässig ist. \n(4)  Die  Absätze  (1)  und  (2)  sind  entsprechend  auf  die  Gewerbesteuer  (contribution  des  patentes) \nanzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird. \n \nArtikel 711 \n(1)  Gewinne,  die  eine  in  einem  Vertragsstaat  ansässige  Person  aus  der  Veräußerung  unbeweglichen \nVermögens im Sinne des Artikels 3 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat \nbesteuert werden. \n(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, \ndie  ein  Unternehmen  eines  Vertragsstaats  im  anderen  Vertragsstaat  hat,  oder  das  zu  einer  festen \nEinrichtung  gehört,  die  einer  in  einem  Vertragsstaat  ansässigen  Person  für  die  Ausübung  einer \nselbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die \nbei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer \nsolchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. \n(3) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das Betriebsvermögen eines Unternehmens ist und sich \nzusammensetzt  aus  Seeschiffen  oder  Luftfahrzeugen,  die  von  diesem  Unternehmen  im  internationalen \nVerkehr  betrieben  werden,  aus  Schiffen,  die  der  Binnenschifffahrt  dienen,  oder  aus  beweglichem \nVermögen,  das  dem  Betrieb  dieser  Schiffe oder  Luftfahrzeuge  dient,  können  nur  in  dem  Vertragsstaat \nbesteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. \n \n \n \n \n                                                      \n  \n11Artikel7  des  Abkommens  wird  durch  Artikel  II  Nummer  3  des  Zusatzabkommens  vom  31.  März  2015  (BGBl.  2015  II  S.  1332,  1335) \n \naufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.\n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 14 \n \n(4) [ERSETZT durch Artikel 9 Absatz 4 des BEPS-MLI] [Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat \nansässige Person aus der Veräußerung von Aktien oder vergleichbaren Anteilen bezieht, deren Wert zu \nmehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen \nVertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.] \n Der folgende Artikel 9 Absatz 4 des BEPS-MLI ersetzt Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 dieses Abkommens:12 \n ARTIKEL 9 BEPS-MLI – GEWINNE AUS DER VERÄUßERUNG VON ANTEILEN ODER \nRECHTEN AN RECHTSTRÄGERN, DEREN WERT HAUPTSÄCHLICH AUF UNBEWEGLICHEM \n VERMÖGEN BERUHT \nFür die Zwecke dieses Abkommens können Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person \naus  der  Veräußerung  von  Anteilen  oder  vergleichbaren  Rechten,  wie  Rechten  an  einer \nPersonengesellschaft oder einem Trust, erzielt, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern der Wert \ndieser  Anteile  oder  vergleichbaren  Rechte  zu  irgendeinem  Zeitpunkt  während  der  365  Tage  vor  der \nVeräußerung  zu  mehr  als  50 Prozent  unmittelbar  oder  mittelbar  auf  in  diesem  anderen  Vertragsstaat \nbelegenem unbeweglichem Vermögen (Grundvermögen) beruhte. \n \nBei  der  Anwendung  dieser  Bestimmung  ist  unbewegliches  Vermögen,  das  von  einem  Rechtsträger \nunmittelbar  zur  Ausübung  seiner  Geschäftstätigkeit  (zum  Beispiel  bei  einem  Bergwerk  oder  Hotel) \nverwendet wird, nicht zu berücksichtigen. \n(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können \nnur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. \n(6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens fünf Jahren ansässig war \nund im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten \nStaates,  bei  Anteilen  an  Gesellschaften,  die  im  erstgenannten  Vertragsstaat  ansässig  sind,  nach  seinen \ninnerstaatlichen  Rechtsvorschriften  bei  der  Person  einen  Vermögenszuwachs  bis  zu  ihrem \nWohnsitzwechsel zu besteuern. Besteuert der erstgenannte Vertragsstaat bei Wegzug einer in diesem Staat \nansässigen  natürlichen  Person  den  Vermögenszuwachs,  so  wird  bei  späterer  Veräußerung  der  Anteile, \nwenn der daraus erzielte Gewinn in dem anderen Staat nach Absatz 5 besteuert wird, dieser Staat bei der \nErmittlung  des  Veräußerungsgewinns  als  Anschaffungskosten  den  Wert  der  Anteile  im  Zeitpunkt  des \nWegzugs zugrunde legen. Verringert sich der Wert der Anteile nach dem Wegzug, ist für die Berechnung \nder Veräußerungsgewinne durch den erstgenannten Staat der Veräußerungspreis zu berücksichtigen. \n \nArtikel 813 \nIn der Bundesrepublik ansässige Gesellschaften, die in Frankreich eine Betriebstätte unterhalten, werden \nnicht zur Ausschüttungsteuer (impôt de distribution) im Sinne des Artikels 115 quinquiès des Code général \ndes Impôts herangezogen. \n                                                      \n12 Wirksam ab dem 1. Januar 2025. \n \n13Artikel 8 des Abkommens wird durch Artikel 1 des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) ersetzt. Die Änderung \nist ab dem Wirtschaftsjahr 1968 anwendbar. \n \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 15 \n \nArtikel 9 \n(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat \nansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.14 \n(2) Jeder der Vertragstaaten behält das Recht, die Steuer von Dividenden nach seinen Rechtsvorschriften \nim  Abzugsweg  (an  der  Quelle)  zu  erheben.  Der  Steuerabzug  darf  jedoch  15  vom  Hundert  des \nBruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen. \n(3)  Dividenden,  die  eine  in  Frankreich  ansässige  Kapitalgesellschaft  an  eine  in  der  Bundesrepublik \nansässige  Kapitalgesellschaft  zahlt,  der  mindestens  10  vom  Hundert  des  Gesellschaftskapitals  der \nerstgenannten  Gesellschaft  gehören,  können  abweichend  von  Absatz  2  in  Frankreich  nicht  besteuert \nwerden.15 \n Der  folgende  Artikel  8  Absatz  1  des  BEPS-MLI  ist  auf  Artikel  9  Absatz  3  und  5  dieses  Abkommens \nanzuwenden:16 \n \nARTIKEL 8 BEPS-MLI – TRANSAKTIONEN ZUR ÜBERTRAGUNG VON DIVIDENDEN \n \nArtikel  9  Absatz  3  und  5  dieses  Abkommens  gelten  nur,  wenn  die  Eigentums-  oder \nInhaberschaftsvoraussetzungen  während  eines  Zeitraums  von  365  Tagen  einschließlich  des  Tages  der \nDividendenzahlung erfüllt sind (bei der Berechnung dieses Zeitraums bleiben Änderungen der Eigentums- \noder Inhaberschaftsverhältnisse unberücksichtigt, die sich unmittelbar aus einer Umstrukturierung, wie \neiner Fusion oder Spaltung, der die Anteile haltenden oder die Dividenden zahlenden Gesellschaft ergeben \nwürden). \n \n(4)  Eine  in  der  Bundesrepublik  ansässige  Person,  die  von  einer  in  Frankreich  ansässigen  Gesellschaft \nDividenden bezieht, erhält die Vorsteuer (précompte) erstattet, sofern diese von der Gesellschaft für diese \nDividenden  entrichtet  worden  ist.  Der  Bruttobetrag  der  erstatteten  Vorsteuer  (précompte)  gilt  für  die \nZwecke dieses Abkommens als Dividende. Auf ihn finden die Absätze 2 und 3 Anwendung.17 \n(5)  Werden  die  Dividenden  von  einer in  der  Bundesrepublik  ansässigen  Kapitalgesellschaft  an  eine in \nFrankreich  ansässige  Kapitalgesellschaft  gezahlt,  der  mindestens  10  vom  Hundert  des  Kapitals  der \nerstgenannten  Gesellschaft  gehören,  so  darf  abweichend  von  Absatz  2  die  in  der  Bundesrepublik  im \nAbzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer nicht übersteigen: \n− 10  vom  Hundert  des  Bruttobetrags  der  ab  1.  Januar  1990  bis  31.  Dezember  1991  gezahlten \nDividenden; \n                                                      \n14 Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens wird durch Artikel 2 Buchstabe a des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) \n \nersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1968 anwendbar.\n15 Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens wird durch Artikel 1 Absatz 1 des Zusatzabkommens vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 2370, \n2372) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2002 anwendbar. \n16 Wirksam ab dem 1. Januar 2025. \n17 Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Abkommens werden durch Artikel 2 Buchstabe b des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. \n717, 719) eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1968 anwendbar. \nArtikel 9 Absatz 4 des Abkommens wird durch Artikel 1 Absatz 2 des Zusatzabkommens vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 2370, 2372) \naufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2002 anwendbar. \n \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 16 \n \n− 5 vom Hundert des Bruttobetrags der ab 1. Januar 1992 gezahlten Dividenden.18 \n Der  folgende  Artikel  8  Absatz  1  des  BEPS-MLI ist  auf  Artikel  9  Absatz  3  und 5  dieses  Abkommens \nanzuwenden:19 \n \nARTIKEL 8 BEPS-MLI – TANSAKTIONEN ZUR ÜBERTRAGUNG VON DIVIDENDEN \n \nArtikel  9  Absatz  3  und  5  dieses  Abkommens  gelten  nur,  wenn  die  Eigentums-  oder \nInhaberschaftsvoraussetzungen während eines Zeitraums von 365 Tagen einschließlich des Tages der \nDividendenzahlung  erfüllt  sind  (bei  der  Berechnung  dieses  Zeitraums  bleiben  Änderungen  der \nEigentums-  oder  Inhaberschaftsverhältnisse  unberücksichtigt,  die  sich  unmittelbar  aus  einer \nUmstrukturierung,  wie  einer  Fusion  oder  Spaltung,  der  die  Anteile  haltenden  oder  die  Dividenden \nzahlenden Gesellschaft ergeben würden). \n \n(6)  Der  in  diesem  Artikel  verwendete  Ausdruck  „Dividenden“  bedeutet  Einkünfte  aus  Aktien, \nGenußrechten  oder  Genußscheinen,  Kuxen,  Gründeranteilen  oder  anderen  Rechten –  ausgenommen \nForderungen – mit Gewinnbeteiligung. Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens gelten \nfür die Zwecke der Absätze 2 bis 5 auch die folgenden Einkünfte als Dividenden: \na) Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die  ausschüttende Gesellschaft \nansässig ist, wie Ausschüttungen behandelt werden; und \nb) in der Bundesrepublik Deutschland \nEinkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, \nEinkünfte  aus  partiarischen  Darlehen  oder  Gewinnobligationen  und  ähnliche  gewinnabhängige \nVergütungen sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.20 \n(7) Soweit Frankreich nach den Artikeln 4 und 6 das Recht zur Besteuerung von Gewinnen der in Artikel 4 \nAbsatz (3) erwähnten Gesellschaften zusteht, können die aus diesen Gewinnen stammenden Einkünfte, die \ndie französischen Gesetzesvorschriften als Dividenden ansehen, nach Absatz (2) dieses Artikels besteuert \nwerden.21 \n                                                      \n18 Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens wird durch Artikel 2 Buchstabe c des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) zu \n \nAbsatz 5. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1968 anwendbar.\n19 Wirksam ab dem 1. Januar 2025. \n20 Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens wird durch Artikel 2 Buchstabe d des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) zu \nAbsatz 6 und die dort enthaltene Bezugnahme auf Absatz (5) wird durch die Bezugnahme auf den neuen Absatz (7) ersetzt. Die Änderung ist ab \ndem 1. Januar 1968 anwendbar. \nArtikel 9 Absätze 4, 5 und 6 des Abkommens werden durch Artikel 2 Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II \nS. 770, 772) ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar. \n21 Artikel 9 Absatz 5 des Abkommens wird durch Artikel 2 Buchstabe e des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) \ndurch einen neuen Absatz (7) ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1968 anwendbar. \n \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 17 \n \n(8)  Die  Absätze  (1)  bis  (5)  gelten  nicht,  wenn  der  Bezugsberechtigte  der  Dividenden  im  anderen \nVertragstaat eine Betriebstätte hat und die Anteile zum Vermögen dieser Betriebstätte gehören. In diesem \nFall ist Artikel 4 anzuwenden.22 \n(9)  Die  unter  Absatz  6  fallenden  Einkünfte  aus  Rechten  oder  Anteilen  mit  Gewinnbeteiligung \n(einschließlich der Genußrechte oder Genußscheine und im Fall der Bundesrepublik der Einkünfte eines \nstillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und der Einkünfte aus partiarischen \nDarlehen und Gewinnobligationen), die bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind, \nkönnen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.23 \n(10)  Die  Absätze  2,  3  und  5  gelten  nicht  für  Dividenden  aus  Einkünften  oder  Gewinnen,  die  aus \nunbeweglichem  Vermögen  im  Sinne  des  Artikels  3  erzielt  wurden,  wenn  sie  von  einem \nInvestmentvermögen gezahlt werden, \na) das diese Einkünfte größtenteils jährlich ausschüttet und \nb) dessen Einkünfte oder Gewinne aus diesem unbeweglichen Vermögen von der Steuer befreit \nsind, \nsoweit der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom \nHundert des Kapitals des die Dividenden zahlenden Investmentvermögens verfügt. In diesem Fall können \ndie Dividenden zu dem Satz besteuert werden, den das innerstaatliche Recht des Vertragsstaats, aus dem \ndie Dividenden stammen, vorsieht.24 \n \nArtikel 10 \n(1) Zinsen und sonstige Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenscheinen, Darlehen und Depots oder \nirgendeiner anderen Forderung können ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Grundpfandrechte gesichert \nsind oder nicht, nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist. \n(2) Absatz (1) gilt nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Zinsen oder der sonstigen Einkünfte im anderen \nVertragstaat eine Betriebstätte hat und die Forderung zum Vermögen dieser Betriebstätte gehört. In diesem \nFall ist Artikel 4 anzuwenden. \n \nArtikel 11 \n(1)  Tantiemen,  Anwesenheitsgelder  und  sonstige  Vergütungen,  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrates  von \nAktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  oder  Mitglieder  ähnlicher  Organe  in \n                                                      \n22 Artikel 9 Absatz 6 des Abkommens wird durch Artikel 2 Buchstabe f des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) zu \nAbsatz (8) und die dort enthaltene Bezugnahme auf die Absätze (1) bis (3) wird durch die Bezugnahme auf die Absätze (1) bis (5) ersetzt. Die \nÄnderung ist ab dem 1. Januar 1968 anwendbar. \n23 Artikel 9 des Abkommens wird durch Artikel 2 Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772) ergänzt. \nDie Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar. \n \n24In Artikel 9 des Abkommens wird durch Artikel IV des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) ein neuer Absatz \n10 eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 18 \n \ndieser  Eigenschaft  erhalten,  können  vorbehaltlich  des  Absatzes  (2)  nur  in  dem  Vertragstaate  besteuert \nwerden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist. \n(2) Jeder der Vertragstaaten behält das Recht, die Steuer von den in Absatz (1) bezeichneten Einkünften \nnach seinen Rechtsvorschriften im Abzugsweg (an der Quelle) zu erheben. \n(3) Vergütungen, die die in Absatz (1) bezeichneten Personen in anderer Eigenschaft beziehen, sind je nach \nArt der Vergütung nach Artikel 12 oder nach Artikel 13 zu behandeln. \n \nArtikel 12 \n(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit und alle übrigen Einkünfte aus Arbeit, die nicht in den Artikeln 13, \n13b und 14 aufgeführt sind, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche \nTätigkeit ausgeübt wird, aus der die Einkünfte herrühren.25 \n(2)  Eine  freiberufliche  Tätigkeit  gilt  nur  dann  als  in  einem  der  Vertragstaaten  ausgeübt,  wenn  der \nSteuerpflichtige  seine  Tätigkeit  unter  Benutzung  einer  ihm  dort  regelmäßig  zur  Verfügung  stehenden \nständigen Einrichtung ausübt.26 \n(3) Artikel 4 Absatz (4) gilt sinngemäß. \n \nArtikel 1327 \n(1)  Einkünfte  aus  nichtselbständiger  Arbeit  können  vorbehaltlich  der  Vorschriften  der  nachstehenden \nAbsätze nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte \nherrühren,  ausgeübt  wird.  Als  Einkünfte  aus  nichtselbständiger  Arbeit  gelten  insbesondere  Gehälter, \nBesoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen \nals den in Artikel 14 bezeichneten Personen gezahlt oder gewährt werden. \n(2) Entgelte für eine Tätigkeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr \noder  an  Bord  eines  der  Binnenschiffahrt  dienenden  Schiffes  ausgeübt  wird,  können  nur  in  dem \nVertragstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens \nbefindet.  Erhebt  dieser  Staat  keine  Steuer  von  diesen  Entgelten,  so  können  sie  in  dem  Vertragstaate \nbesteuert werden, in dem die Bezugsberechtigten ansässig sind. \n(3) Absatz (1) gilt nicht für die in einem der Vertragstaaten ansässigen Studenten, die gegen Entgelt bei \neinem  Unternehmen  des  anderen  Vertragstaates  nicht  länger  als  183  Tage  in  einem  Kalenderjahr \n                                                      \n25 \nArtikel 12 Absatz 1 des Abkommens wird durch Artikel V Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) \naufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. \n26 Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens wird durch Artikel V Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 31. März  2015 (BGBl. 2015 II S. \n \n1332, 1335) aufgehoben. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.\n27 Artikel 13 Absätze 4 und 5 des Abkommens werden durch Artikel 3 Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 \nII S. 770, 772) ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar. \nArtikel 13 Absatz 6 des Abkommens wird Absatz 8 und es werden zwei neue Absätze 6 und 7 durch Artikel 3 Nummer 2 des Zusatzabkommens \nvom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772) eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 19 \n \nbeschäftigt  werden,  um  die  notwendige  praktische  Ausbildung  zu  erhalten.  Die  Einkünfte  aus  dieser \nTätigkeit können nur in dem Staate besteuert werden, in dem der Student ansässig ist. \n(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für \neine  im  anderen  Vertragsstaat  ausgeübte  unselbständige  Arbeit  bezieht,  nur  im  erstgenannten  Staat \nbesteuert werden, wenn \n1. der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des \nbetreffenden Steuerjahrs aufhält und \n2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der \nnicht im anderen Staat ansässig ist, und \n3. die  Vergütungen  nicht  von  einer  Betriebsstätte  oder  einer  festen  Einrichtung  getragen \nwerden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. \n(5) \na) Ungeachtet der Absätze 1, 3 und 4 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, \ndie im Grenzgebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der \nRegel  jeden  Tag  zurückkehren,  im  Grenzgebiet  des  anderen  Vertragsstaats  haben \n(„Grenzgänger“), nur in diesem anderen Staat besteuert werden;28 \nb) das  Grenzgebiet jedes  Vertragsstaats  umfaßt  die  Gemeinden,  deren  Gebiet  ganz  oder teilweise \nhöchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt; \nc) die Regelung nach Buchstabe a gilt auch für alle Personen, die ihre ständige Wohnstätte in den \nfranzösischen Grenzdepartements haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet ganz \noder teilweise höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt.  \n(6)  Ungeachtet  der  Absätze  1  bis  4  können  Vergütungen,  die  ein  in  einem  Vertragsstaat  ansässiger \nArbeitnehmer auf Grund einer unselbständigen Arbeit erhält, die er im anderen Vertragsstaat im Rahmen \neines  Vertrags  mit  einem  Arbeitnehmerverleiher  ausübt,  im  anderen  Staat  besteuert  werden.  Diese \nVergütungen  können  auch  in  dem  Staat  besteuert  werden,  in  dem  der  Arbeitnehmer  ansässig  ist.  Die \nVertragsstaaten können die Zahlung der auf diese Vergütungen entfallenden Steuer nach Maßgabe ihres \ninnerstaatlichen Rechts vom Verleiher oder vom Entleiher verlangen oder sie dafür haftbar machen. \n(7) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „unselbständige Arbeit“ insbesondere die in einer der \nKörperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaft ausgeübten Leitungs- und Geschäftsführungsaufgaben. \n(8) Ruhegehälter, Renten (einschließlich Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung) und ähnliche \nVergütungen können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Begünstigte ansässig ist.29 \n \n                                                      \n28 Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens wird durch Artikel VI Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II \nS. 1332, 1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. \n29 Artikel 13 Absatz 8 des Abkommens wird durch Artikel VI Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, \n1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. \n \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 20 \n \nArtikel 13 a30 \n(1) Der nach Artikel 13 Absatz 5 zur Besteuerung der Vergütungen berechtigte Staat zahlt dem Staat, in \ndem die nichtselbständige Arbeit ausgeübt wird, eine Entschädigung in Höhe eines Teils der aufgrund der \nSitzlandbesteuerung der Grenzgänger erhobenen Steuer vom Einkommen aus dieser nichtselbständigen \nArbeit.  Diese  Entschädigung  wird  auf  1,5  vom  Hundert  der  gesamten  Bruttojahresvergütungen  der \nGrenzgänger festgelegt. \n(2) Der Ausdruck „Bruttojahresvergütungen“ im Sinne des Absatzes 1 bedeutet alle Einnahmen in bar oder \nin  Sachleistungen  aus  einer  vollständig  oder  teilweise  für  eine  andere  Person  ausgeübten  Tätigkeit, \neinschließlich gesetzlicher oder vereinbarter Bezüge, zum Beispiel Kindergeld von einem Arbeitgeber oder \neiner  Familienkasse,  Zahlungen  für  Krankenversicherung.  Abzüge  jeglicher  Art,  wie  zum  Beispiel \nPflichtversicherungsbeiträge oder freiwillige Versicherungsbeiträge, sind nicht zu berücksichtigen. Vom \nArbeitgeber gezahlte Erstattungen für Aufwendungen, die zur Arbeitsausübung getätigt wurden, fließen \nnicht in die Bruttovergütung ein. \n(3) Bei in der Bundesrepublik tätigen Grenzgängern im Sinne des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe a werden \ndie gesamten Gehaltsbezüge aus den Bruttojahresvergütungen von Grenzgängern anhand der jährlichen \nGehaltsaufstellungen ermittelt, die die Arbeitgeber am Ende eines jeden Kalenderjahres den deutschen \nSteuerbehörden übermitteln müssen. \n(4) Bei in Frankreich tätigen Grenzgängern im Sinne des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe a werden die \ngesamten  Gehaltsbezüge  aus  den  Bruttojahresvergütungen  von  Grenzgängern  anhand  der  jährlichen \nGehaltsaufstellungen ermittelt, die die Arbeitgeber am Ende eines jeden Kalenderjahres den französischen \nSteuerbehörden übermitteln müssen. \n(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelten Beträge sind spätestens am 30. April des Folgejahres von \nder jeweiligen  zuständigen  Steuerbehörde  beider  Staaten  an  die  zuständige  Steuerbehörde  des  anderen \nStaates zu übersenden. Beide Staaten zahlen die Entschädigung spätestens am 30. Juni desselben Jahres. \n(6)  Die  zuständigen  Behörden  ergreifen  in  gegenseitigem  Einvernehmen  die  zur  Anwendung  dieses \nArtikels  erforderlichen  Verwaltungsmaßnahmen.  Sie  halten  alle  fünf  Jahre  ein  Treffen  ab,  um  zu \nüberprüfen, ob der in Absatz 1 genannte Anteil nach wie vor eine Entschädigung von maximal 44 vom \nHundert der Steuer auf die in Absatz 1 genannten gesamten Bruttojahresvergütungen der Grenzgänger \nergibt. Ist dies nicht der Fall, wird der in Absatz 1 genannte Anteil entsprechend angepasst werden. \n \nArtikel 13 b31 \n(1)  Einkünfte,  die  eine  in  einem  Vertragsstaat  ansässige  Person  als  Künstler  (wie  Bühnen-,  Film-, \nRundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker), Sportler oder Model aus ihrer im anderen Vertragsstaat \npersönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, können ungeachtet der Artikel 4, 12 und 13 im anderen Staat \nbesteuert werden. Einkünfte eines in einem Vertragsstaat ansässigen und ehemals im anderen Vertragsstaat \nansässigen Künstlers, Sportlers oder Models, die von einer im anderen Staat ansässigen Person für die \nBenutzung  oder  das  Recht  auf  Benutzung  seines  Namens,  seines  Bildes  oder  sonstiger \n                                                      \n30 Nach Artikel 13 des Abkommens wird durch Artikel VII des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) der neue \n \nArtikel 13 a eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.\n \n31Nach Artikel 13 a des Abkommens wird durch Artikel VIII des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) der neue \nArtikel 13 b eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 21 \n \nPersönlichkeitsrechte  gezahlt  werden,  können  ungeachtet  des  Artikels  15  im  anderen  Staat  besteuert \nwerden. \n(2) Fließen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht dem Künstler, Sportler oder Model selbst, sondern \neiner  anderen,  auch  außerhalb  der  Vertragsstaaten  ansässigen  Person  zu,  so  können  diese  Einkünfte \nungeachtet der Artikel 4, 12 und 13 in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem die in Absatz 1 Satz 2 \ngenannten  Einkünfte  bezogen  werden  oder  in  dem  der  Künstler,  der  Sportler  oder  das  Model  seine \nTätigkeit ausübt. \n(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in \neinem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus \nöffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften \nunterstützt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem \nder Künstler oder Sportler ansässig ist. \n \nArtikel 13 c32 \n(1) Der nach Artikel 13 Absatz 8 zur Besteuerung der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung \nberechtigte Vertragsstaat schuldet dem Vertragsstaat, aus dem die Bezüge stammen, eine Entschädigung \nin Höhe der Steuer, die der Staat, aus dem die Bezüge stammen, nach seinen steuerlichen Vorschriften \nhätte erheben dürfen. \n(2) Der Differenzbetrag der gemäß Absatz 1 festgesetzten Entschädigungen wird am oder vor dem 30. Juni \ndes Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Entschädigung festgesetzt wurde, von dem Vertragsstaat \ngezahlt, der dem anderen Vertragsstaat die höhere Entschädigung schuldet. Die Zahlungen sind erstmals \nfür das Jahr fällig, in dem Artikel VI des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 nach seinem Artikel XVIII \nAbsatz 2 anzuwenden ist. \n(3)  Die  zuständigen  Behörden  der  Vertragsstaaten  ergreifen  in  gegenseitigem  Einvernehmen  die  zur \nAnwendung dieses Artikels erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen. \n \nArtikel 1433 \n(1)  Gehälter,  Löhne  und  ähnliche  Vergütungen  sowie  Ruhegehälter,  die  einer  der  Vertragsstaaten,  ein \nLand, eine Gebietskörperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses \nLandes  oder  dieser  Gebietskörperschaft  an  in  dem  anderen  Staat  ansässige  natürliche  Personen  für \ngegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können nur \nin dem erstgenannten Staat besteuert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vergütungen an Personen \ngezahlt werden, die die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzen, ohne zugleich Staatsangehörige \ndes erstgenannten Staates zu sein; in diesem Fall können die Vergütungen nur von dem Staat besteuert \nwerden, in dem diese Personen ansässig sind. \n                                                      \n32 Nach Artikel 13 b des Abkommens wird durch Artikel IX des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) der neue \n \nArtikel 13 c eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.\n33 Artikel 14 des Abkommens wird durch Artikel X des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben und \nersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 22 \n \n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Pensionen, Leibrenten und andere wiederkehrende oder einmalige Bezüge, \ndie von einem der Vertragsstaaten, einem Land, einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person \ndes öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses Landes oder dieser Gebietskörperschaft als Vergütung für \neinen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden \nist. \n(3)  Absatz  1  gilt  nicht  für  Zahlungen  für  Dienstleistungen,  die  im  Zusammenhang  mit  einer  auf \nGewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines der beiden Vertragsstaaten, eines Landes, einer \nGebietskörperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses Landes \noder  dieser  Gebietskörperschaft  stehen.  Einrichtungen  wie  öffentliche  Krankenhäuser,  Kindergärten, \nSchulen und Universitäten üben keine auf Gewinnerzielung gerichtete gewerbliche Tätigkeit im Sinne des \nvorstehenden Satzes aus. \n \nArtikel 15 \n(1)  Lizenzgebühren  und  andere  Vergütungen  für  die  Benutzung  oder  das  Recht  auf  Benutzung  von \nUrheberrechten  an  literarischen,  künstlerischen  oder  wissenschaftlichen  Werken  einschließlich \nkinematographischer  Filme,  von  Patenten,  Markenrechten,  Gebrauchsmustern,  Plänen,  geheimen \nVerfahren und Formeln oder ähnlichen Gütern oder Rechten werden nur in dem Vertragstaate besteuert, \nin dem der Bezugsberechtigte ansässig ist. \n(2)  Wie  Lizenzgebühren  werden  Mietgebühren  und  ähnliche  Vergütungen  für  die  Benutzung  oder  das \nRecht  auf  Benutzung  gewerblicher,  kaufmännischer  oder  wissenschaftlicher  Ausrüstungen  und  für  die \nÜberlassung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen behandelt. \n(3) Veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Bergwerken, Steinbrüchen oder anderen \nStätten der Ausbeutung von Bodenschätzen gelten nicht als Lizenzgebühren. \n(4)  Die  Absätze  1  bis  3  gelten  nicht,  wenn  der  Bezugsberechtigte  der  Lizenzgebühren  oder  anderen \nVergütungen in dem Vertragsstaat, aus dem diese Einkünfte stammen, eine Betriebstätte unterhält oder \neine  feste  Geschäftseinrichtung,  die  der  Ausübung  einer  freiberuflichen  Tätigkeit  oder  einer  anderen \nselbständigen  Tätigkeit  dient,  und  wenn  diese  Lizenzgebühren  oder  anderen  Vergütungen  dieser \nBetriebstätte oder festen Geschäftseinrichtung zuzurechnen sind. In diesem Fall hat der genannte Staat das \nBesteuerungsrecht für diese Einkünfte.34 \n \nArtikel 16 \nHochschullehrer  oder  Lehrer,  die  in  einem  der  Vertragstaaten  ansässig  sind  und  während  eines \nvorübergehenden Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren eine Vergütung für eine Lehrtätigkeit an einer \nUniversität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt in dem anderen Staat erhalten, können \nhinsichtlich dieser Vergütung nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden. \n                                                      \n34 Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens wird durch Artikel XI des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben \nund ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. \nArtikel 15 Absatz 5 des Abkommens wird durch Artikel XI des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben. \nDie Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 23 \n \n \nArtikel 17 \nStudenten,  Lehrlinge  und  Praktikanten  aus  einem  der  Vertragstaaten,  die  sich  in  dem  anderen  Staat \nausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten, sind in dem anderen Staat hinsichtlich der \nBezüge steuerbefreit, die sie in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern aus dem Ausland \nempfangen. \n \nArtikel 18 \nEinkünfte,  die  in  den  vorhergehenden  Artikeln  nicht  behandelt  sind,  können  nur  in  dem  Vertragstaate \nbesteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte, dem diese Einkünfte zustehen, ansässig ist. \n \nArtikel 1935 \n(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 3, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person \ngehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. \n(2) Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft oder einer juristischen Person, deren Betriebsvermögen im \nwesentlichen aus unbeweglichem Vermögen, das in einem der Vertragsstaaten liegt, oder aus Rechten an \ndiesem  Vermögen  besteht,  können  in  dem  Vertragsstaat  besteuert  werden,  in  dem  das  unbewegliche \nVermögen liegt. Für die Zwecke dieser Bestimmung bleibt das unbewegliche Vermögen außer Betracht, \ndas  von  der  Gesellschaft  oder  der  juristischen  Person  für  ihren  eigenen  gewerblichen  oder \nlandwirtschaftlichen Betrieb oder zur Ausübung einer nichtgewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird. \n(3)  Bewegliches  Vermögen,  das  Betriebsvermögen  einer  Betriebsstätte  ist,  die  ein  Unternehmen  eines \nVertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer ständigen Einrichtung gehört, die einer in \neinem  Vertragsstaat  ansässigen  Person  für  die  Ausübung  einer  selbständigen  Arbeit  im  anderen \nVertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. \n(4) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der \nBinnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge \ndient,  können  nur  in  dem  Vertragsstaat  besteuert  werden,  in  dem  sich  der  Ort  der  tatsächlichen \nGeschäftsleitung des Unternehmens befindet. \n(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem \nStaat besteuert werden. \n(6) Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird im Fall einer in Frankreich ansässigen natürlichen Person, \nwelche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ohne die französische Staatsangehörigkeit zu besitzen, bei \nder Veranlagung zur Solidaritätsteuer vom Vermögen, das außerhalb Frankreichs gelegene Vermögen, das \nihr am 1. Januar jedes der fünf Kalenderjahre gehört, die auf das Jahr folgen, in dem sie in Frankreich \nansässig geworden ist, nicht in die Steuerbemessungsgrundlage für jedes dieser fünf Jahre einbezogen. \n                                                      \n35 Artikel 19 des Abkommens wird durch Artikel 4 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772) ersetzt. Die \nÄnderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 24 \n \nVerliert die Person für mindestens drei Jahre die Eigenschaft einer in Frankreich ansässigen Person und \nwird sie darauf erneut in Frankreich ansässig, so wird das außerhalb Frankreichs gelegene Vermögen, das \nihr  am  1.  Januar  jedes  der  fünf  Kalenderjahre  gehört,  die  auf  das  Jahr  folgen,  in  dem  sie  wieder  in \nFrankreich  ansässig  geworden  ist,  nicht  in  die  Steuerbemessungsgrundlage  für  jedes  dieser  fünf  Jahre \neinbezogen. \n \nArtikel 2036 \n(1)  Bei  Personen,  die  in  der  Bundesrepublik  ansässig  sind,  wird  die  Doppelbesteuerung  wie  folgt \nvermieden: \na) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich der Buchstaben b, c \nund  d  die  Einkünfte  aus  Frankreich  sowie  die  in  Frankreich  gelegenen  Vermögenswerte \nausgenommen,  die  nach  diesem  Abkommen  in  Frankreich  besteuert  werden  können.37  Diese \nBestimmung  schränkt  das  Recht  der  Bundesrepublik  nicht  ein,  die  auf  diese  Weise \nausgenommenen  Einkünfte  und  Vermögensteile  bei  der  Festsetzung  ihres  Steuersatzes  zu \nberücksichtigen. \nb) Bei  Dividenden  ist  Buchstabe  a  nur  auf  die  Nettoeinkünfte  anzuwenden,  die  den  Dividenden \nentsprechen,  die  von  einer  in  Frankreich  ansässigen  Kapitalgesellschaft  an  eine  in  der \nBundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, der mindestens 10 vom Hundert des \nGesellschaftskapitals  der  erstgenannten  Gesellschaft  gehören.  Diese  Bestimmung  gilt  auch  für \nBeteiligungen, deren Dividenden unter Satz 1 fallen würden.38 \nc) Die  französische  Steuer,  die  nach  diesem  Abkommen  auf  andere  als  die  unter  Buchstabe  b \nfallenden Dividenden sowie auf die unter Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11, Artikel 13 Absatz 6 und \nArtikel 13 b fallenden Einkünfte, die aus Frankreich stammen, erhoben wird, wird unter Beachtung \nder  Vorschriften  des  deutschen  Rechts  über  die  Anrechnung  ausländischer  Steuern  auf  die \ndeutsche Steuer angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt.39 \nDie in Artikel 9 Absatz (7) angeführten Einkünfte gelten für die Anwendung dieses Buchstabens \nnicht als Dividenden. \nd) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a und anderer Bestimmungen dieses Abkommens \nwird  die  Doppelbesteuerung  durch  Steueranrechnung  nach  Buchstabe  c  vermieden,  wenn  die \nBundesrepublik gegenüber Frankreich auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei \ndenen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe c anzuwenden beabsichtigt. Der vorstehende \n                                                      \n \n36Artikel 20 des Abkommens wird durch Artikel 3 des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) ersetzt. Die Änderung \n \nist ab dem 1. Januar 1968 anwendbar.\n37 In Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens wird durch Artikel XII Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 \nII S. 1332, 1335) der Satz 1 ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. \n38 Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens wird durch Artikel 2 des Zusatzabkommens vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 2370, 2372) \n \ngeändert. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2002 anwendbar.\n39 Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c des Abkommens mit Ausnahme des letzten Satzes werden durch Artikel \n5 Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. \nJanuar 1990 anwendbar. \nIn Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens wird durch Artikel XII Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 \n \nII S. 1332, 1335) der Satz 1 ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.\n \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 25 \n \nSatz gilt nur für Einkünfte nach Artikel 4 und 12. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten \nEinkünfte  durch  Steueranrechnung  nach  Buchstabe  c  vom  ersten  Tag  des  Kalenderjahres \nvermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.40 \n(2)41 Bei Personen, die in Frankreich ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: \na) Einkünfte,  die  aus  der  Bundesrepublik  stammen  und  nach  diesem  Abkommen  dort  besteuert \nwerden können, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie von einer in Frankreich \nansässigen Person erzielt werden und nach innerstaatlichem französischen Recht nicht von der \nKörperschaftsteuer befreit sind.42 Die deutsche Steuer ist für die Berechnung der in Frankreich \nsteuerpflichtigen  Einkünfte  nicht  abzugsfähig.  Der  Empfänger  hat  jedoch  Anspruch  auf  einen \nAnrechnungsbetrag bei der französischen Steuer, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte \nenthalten sind. Dieser Steueranrechnungsbetrag entspricht \naa) bei den unter Artikel 7 Absätze 1, 4 und 6, Artikel 9 Absätze 2, 5, 9 und 10, Artikel 11 Absatz \n2, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 13 b Absätze 1 und 2 fallenden Einkünften dem Betrag der nach \ndiesen  Artikeln  in  der  Bundesrepublik  gezahlten  Steuer.  Er  darf  jedoch  den  Betrag  der  diesen \nEinkünften entsprechenden französischen Steuer nicht überschreiten. \nbb) bei allen anderen Einkünften dem Betrag der diesen Einkünften entsprechenden französischen \nSteuer,  soweit  die  in  Frankreich  ansässige  Person  mit  diesen  Einkünften  der  deutschen  Steuer \nunterliegt. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für die Einkünfte, die unter Artikel 3, Artikel \n4 Absätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel \n13 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 14 fallen.43 \nb) Wird eine in Frankreich ansässige Gesellschaft dort nach französischem innerstaatlichem Recht \nanhand einer konsolidierten Bemessungsgrundlage besteuert, die insbesondere die Gewinne und \nVerluste  der  in  der  Bundesrepublik  ansässigen  Tochtergesellschaften  oder  der  in  der \nBundesrepublik gelegenen Betriebstätten umfasst, so schließt dieses Abkommen die Anwendung \ndes französischen innerstaatlichen Rechts nicht aus. In diesem Fall kann die deutsche Steuer nicht \nvon  solchen  Einkünften  abgezogen  werden,  die  in  Frankreich  ansässige  Person  hat  jedoch \nAnspruch  auf  einen  Anrechnungsbetrag  bei  der  französischen  Steuer.  Die  Steueranrechnung \nentspricht  der  in  der  Bundesrepublik  entrichteten  Steuer.  Dieser  Steueranrechnungsbetrag  darf \njedoch den Betrag der auf diese Einkünfte entfallenden französischen Steuer nicht überschreiten.44 \nc) Das Vermögen, das nach Artikel 19 in der Bundesrepublik besteuert werden kann, kann auch in \nFrankreich besteuert werden. Die in der Bundesrepublik von diesem Vermögen erhobene Steuer \nverleiht den in Frankreich ansässigen Personen Anspruch auf eine Steueranrechnung in Höhe der \nin der Bundesrepublik erhobenen Steuer, wobei aber die Anrechnung den Betrag der auf dieses \n                                                      \n40 Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens wird durch Artikel XII Nummer 3 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. \n \n2015 II S. 1332, 1335) ein neuer Buchstabe d eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.\n41 Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens wird durch Artikel 5 Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, \n772) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar. \n42 Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 des Abkommens wird durch Artikel XII Nummer 4 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. \n \n2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.\n43 Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und cc des Abkommens werden durch Artikel XII Nummer 5 des Zusatzabkommens \nvom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. \n44 Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens wird durch Artikel XII Nummer 6 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 \n \nII S. 1332, 1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.\n \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 26 \n \nVermögen  entfallenden  französischen  Steuer  nicht  übersteigen  darf.  Angerechnet  wird  auf  die \nSolidaritätsteuer  vom  Vermögen,  in  deren  Bemessungsgrundlage  das  betreffende  Vermögen \nenthalten ist. \n(3) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft aus Frankreich stammende \nEinkünfte zur Dividendenausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung \nfür die Körperschaftsteuer nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht \naus.45 \n \nArtikel 21 \n(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaate keiner Besteuerung \noder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist \nals die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des \nanderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Im Sinne \ndes  Satzes  1  gilt,  dass  eine  in  einem  Vertragsstaat  ansässige  natürliche  Person,  juristische  Person, \nPersonengesellschaft oder Personenvereinigung nicht den gleichen Verhältnissen unterworfen wird wie \neine  nicht  in  diesem  Staat  ansässige  natürliche  Person,  juristische  Person,  Personengesellschaft  oder \nPersonenvereinigung;  dies  gilt  unabhängig  von  der  Begriffsbestimmung  der  Staatsangehörigkeit,  auch \nwenn juristische Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen als Staatsangehörige des \nVertragsstaats gelten, in dem sie ansässig sind.46 \n(2) Der Begriff „Staatsangehörige“ bedeutet: \n1.  in bezug auf Frankreich \nalle natürlichen Personen, die die französische Staatsangehörigkeit besitzen; \n2. in bezug auf die Bundesrepublik \nalle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik \nDeutschland; \n3. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach \ndem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind. \n(3) Staatenlose dürfen in einem Vertragstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden \nVerpflichtung  unterworfen  werden,  die  anders  oder  belastender  ist  als  die  Besteuerung  und  die  damit \nzusammenhängenden  Verpflichtungen,  denen  die  Staatsangehörigen  dieses  Staates  unter  gleichen \nVerhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. \n(4) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen \nVertragstaate hat, darf in dem anderen Vertragstaate nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von \nUnternehmen dieses anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. \nDiese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen Vertragstaat verpflichtet, den in dem anderen \nVertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigungen und ‑ermäßigungen auf Grund des \n                                                      \n45 Artikel 20 des Abkommens wird durch Artikel 5 Nummer 3 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772) \nergänzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar. \n46 In Artikel 21 am Ende von Absatz 1 des Abkommens wird durch Artikel XIII Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. \n \n2015 II S. 1332, 1335) ein Satz angefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.\n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 27 \n \nPersonenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen \ngewährt. \n(5) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, \neiner  in  dem  anderen Vertragstaat  ansässigen  Person  oder  mehreren  solchen  Personen  gehört  oder  der \nKontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaate keiner Besteuerung oder \neiner damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als \ndie  Besteuerung  und  die  damit  zusammenhängenden  Verpflichtungen,  denen  andere  ähnliche \nUnternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. \n(6)  Beiträge  von  einer  oder  für  eine  in  einem  Vertragsstaat  tätige  natürliche  Person  an  eine \nAltersvorsorgeeinrichtung, \na) die im anderen Vertragsstaat steuerlich anerkannt ist, \nb) bei der die natürliche Person unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im erstgenannten \nStaat Mitglied war, \nc) bei der die natürliche Person zum  Zeitpunkt ihrer Tätigkeit oder ihrer Ansässigkeit im \nanderen Staat Mitglied war, und \nd) bei  der  die  zuständige  Behörde  des  erstgenannten  Staates  festgestellt  hat,  dass  sie \nallgemein  einer  Altersvorsorgeeinrichtung  entspricht,  die  in  diesem  Staat  als  solche \nsteuerlich anerkannt ist, \nwerden zum Zwecke \ne) der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu entrichtenden \nSteuer und \nf) der  Ermittlung  der  Gewinne  eines  Unternehmens,  die  im  erstgenannten  Staat  besteuert \nwerden können, \nin diesem Staat in gleicher Weise und nach den gleichen Bedingungen und Einschränkungen behandelt \nwie Beiträge zu einer im erstgenannten Staat steuerlich anerkannten Altersvorsorgeeinrichtung. Im Sinne \nvon Satz 1 \na) bedeutet  der  Ausdruck  „Altersvorsorgeeinrichtung“  eine  Einrichtung,  an  der  sich  die \nnatürliche  Person  zur  Sicherung  von  Ruhestandsleistungen  beteiligt,  die  für  die  im \nvorstehenden Satz genannte Tätigkeit zu zahlen sind, und \nb) ist eine Altersvorsorgeeinrichtung in einem Staat steuerlich anerkannt, wenn für die an \ndiese  Einrichtung  geleisteten  Beiträge  in  diesem  Staat  eine  Steuerentlastung  gewährt \nwürde.47 \n(7) In diesem Artikel bedeutet der Begriff „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung. \n                                                      \n47 Nach Artikel 21 Absatz 5 des Abkommens wird durch Artikel XIII Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. \n1332, 1335) ein neuer Absatz 6 eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 28 \n \n(8) \na) Die  Steuerbefreiungen  und  ‑ermäßigungen  auf  Schenkungen  oder  Erbschaften,  die  das \nRecht  eines  der  Vertragsstaaten  zugunsten  dieses  Staates,  seiner  Länder  oder  seiner \nGebietskörperschaften  vorsieht,  gelten  auch  für  juristische  Personen  gleicher  Art  des \nanderen Vertragsstaats. \nb) Die Anstalten des öffentlichen Rechts, die gemeinnützigen Anstalten sowie die nicht auf \nGewinnerzielung gerichteten Organe, Vereinigungen, Institutionen und Stiftungen, die in \neinem  der  Vertragsstaaten  gegründet  oder  errichtet  worden  und  auf  religiösem, \nwissenschaftlichem, künstlerischem, kulturellem, erzieherischem oder mildtätigem Gebiet \ntätig  sind,  genießen  im  anderen  Vertragsstaat  unter  den  im  Recht  dieses  Staates \nvorgesehenen Voraussetzungen die Befreiungen oder anderen Vergünstigungen bei den \nSteuern auf Schenkungen oder Erbschaften, die den in diesem anderen Staat gegründeten \noder errichteten Rechtsträgern gleicher Art gewährt werden. \nDiese  Befreiungen  oder  anderen  Vergünstigungen  gelten  jedoch  nur,  wenn  diese  Rechtsträger  im \nerstgenannten Staat ähnliche Befreiungen oder Vergünstigungen genießen.48 \n \nArtikel 22 \n(1)  Die  Vertragstaaten  werden  sich  bei  der  Veranlagung  und  Erhebung  der  in  Artikel  1  bezeichneten \nSteuern gegenseitig Amts- und Rechtshilfe gewähren. \n(2) Zu diesem  Zwecke  kommen die Vertragstaaten dahin überein, daß sich ihre zuständigen Behörden \ngegenseitig insbesondere die steuerlichen Auskünfte erteilen, die ihnen zur Verfügung stehen oder die sie \nsich  auf  Grund  ihrer  gesetzlichen  Vorschriften  beschaffen  können,  und  die  zur  Durchführung  dieses \nAbkommens  sowie  zur  Verhinderung  der  Steuerhinterziehung  erforderlich  sind.  Der  Inhalt  dieser \nMitteilungen  ist  geheimzuhalten  und  nur  solchen  Personen  zugänglich  zu  machen,  die  nach  den \ngesetzlichen Vorschriften mit der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens \nbeauftragt sind. \n(3) Die Vorschriften dieses Artikels dürfen nicht dahin ausgelegt werden, daß sie einen der Vertragstaaten \nverpflichten,  dem  anderen  Staat  Auskünfte  zu  erteilen,  die  er  nach  seinem  eigenen  Steuerrecht  nicht \nverlangen kann oder die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis verletzen würden. Die Vorschriften \ndieses Artikels dürfen auch nicht dahin ausgelegt werden, daß sie einen der Vertragstaaten verpflichten, \nVerwaltungsmaßnahmen  durchzuführen,  die  von  seinen  Vorschriften  oder  seiner  Verwaltungspraxis \nabweichen. Das Auskunftsersuchen kann auch abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Auskünfte \nfür geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden oder seine allgemeinen Interessen \nzu beeinträchtigen. \n(4) Stellt der Vertragstaat, der die Auskünfte erhält, fest, daß sie nicht den Tatsachen entsprechen, so wird \ndie zuständige Behörde dieses Staates, falls sie glaubt, daß dies tunlich und für den anderen Staat von \n                                                      \n48 Artikel 21 des Abkommens wird durch Artikel 6 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989  (BGBl. 1990 II S. 770, 772) ergänzt. Die \nÄnderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar. \nArtikel 21 Absätze 6 und 7 des Abkommens werden durch Artikel XIII Nummer 3 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. \n1332, 1335) zu den Absätzen 7 und 8. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 29 \n \nInteresse ist, die erhaltenen Unterlagen so bald wie möglich der zuständigen Behörde des anderen Staates \nunter Angabe des Grundes der Rücksendung und der von ihr festgestellten Tatsachen zurücksenden. \n \nArtikel 2349 \n(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese \nAmtshilfe wird durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können \nin gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist. \n(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steueranspruch“ bedeutet einen Betrag, der auf Grund \nvon Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, eines ihrer Länder oder \neiner  ihrer  Gebietskörperschaften  erhoben  werden,  geschuldet  wird,  soweit  die  Besteuerung  diesem \nAbkommen oder anderen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind, nicht widerspricht, \nsowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung und Sicherung. \n(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er \nvon einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht \nverhindern kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die \nZwecke  der  Erhebung  von  der  zuständigen  Behörde  des  anderen  Vertragsstaats  anerkannt.  Der \nSteueranspruch  wird  vom  anderen  Staat  nach  dessen  Rechtsvorschriften  über  die  Vollstreckung  und \nErhebung  seiner  eigenen  Steuern  erhoben,  als  handele  es  sich  bei  dem  Steueranspruch  um  einen \nSteueranspruch des anderen Staates. \n(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat \nnach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch \nauf  Ersuchen  der  zuständigen  Behörde  dieses  Staates  zum  Zwecke  der  Einleitung  von \nSicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der andere \nStaat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, \nals wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch \nim Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von \neiner Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern. \n(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder \n4  anerkannter  Steueranspruch  als  solcher  in  diesem  Staat  nicht  den  Verjährungsfristen  oder  den \nBestimmungen über vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Ferner \nhat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannt wurde, in \ndiesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats \nhat. \n(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs \neines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaats \neingeleitet werden. \n                                                      \n49 Artikel 23 des Abkommens wird durch Artikel XIV des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben und \nersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 30 \n \n(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach den Absätzen \n3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und \nan den erstgenannten Staat ausgezahlt hat, \na) im  Falle  eines  Ersuchens  nach  Absatz  3  seine  Eigenschaft  als  Steueranspruch  des \nerstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer \nPerson  geschuldet  wird,  die  zu  diesem  Zeitpunkt  nach  dem  Recht  dieses  Staates  die \nErhebung nicht verhindern kann, oder \nb) im  Falle  eines  Ersuchens  nach  Absatz  4  seine  Eigenschaft  als  Steueranspruch  des \nerstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung \nder Erhebung einleiten kann, \nteilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates \nunverzüglich mit und nach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder \naus oder nimmt es zurück. \n(8) Dieser Artikel ist in keinem Fall so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, \na) Verwaltungsmaßnahmen  durchzuführen,  die  von  den  Gesetzen  und  der \nVerwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; \nb) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächen; \nc) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen \nzur Erhebung oder gegebenenfalls Sicherung ausgeschöpft hat, die nach seinen Gesetzen \noder seiner Verwaltungspraxis möglich sind; \nd) Amtshilfe zu leisten, wenn der Verwaltungsaufwand für diesen Staat im Vergleich zum \nsich daraus ergebenden Vorteil für den anderen Vertragsstaat unverhältnismäßig hoch ist. \n \nArtikel 24 \n(1) Für die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der beiden Vertragstaaten \ngelten die folgenden besonderen Vorschriften. \nDiese Mitglieder werden im Empfangsstaate zu den in Artikel 1 bezeichneten Steuern nur mit den in den \nArtikeln 3 und 7 genannten Einkünften und den in Artikel 19 Absätze 1, 2, 3 und 4 behandelten \nVermögen herangezogen oder soweit die Steuer im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird.50 Dies gilt \nauch für Personen, die in den Diensten dieser Vertretungen oder ihrer Mitglieder stehen. \n(2) Absatz (1) gilt für die genannten Personen nur, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates \nbesitzen und außerhalb ihres Amtes oder Dienstes im anderen Staate keinen Beruf, kein Gewerbe und keine \nandere, nicht nur gelegentliche gewinnbringende Tätigkeit ausüben. \n                                                      \n50 Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens wird durch Artikel XV des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) \nersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 31 \n \n(3) Für Wahlkonsuln gelten die Absätze (1) und (2) nicht. Wahlkonsuln, die nur die Staatsangehörigkeit \ndes  Entsendestaates besitzen,  werden  mit ihren  Dienstbezügen,  die  sie als  Entgelt  für die Tätigkeit  als \nKonsuln erhalten, im Empfangsstaate nicht zu den Steuern vom Einkommen herangezogen. \n(4) Werden auf Grund dieses Artikels die Einkünfte oder das Vermögen im Empfangsstaate nicht besteuert, \nso bleibt ihre Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten. \n(5)  Dieser  Artikel  berührt nicht  die  weitergehenden Befreiungen, die  gegebenenfalls  nach  allgemeinen \nRegeln  des  Völkerrechts  oder  besonderen  Vereinbarungen  den  diplomatischen  oder  konsularischen \nBeamten gewährt werden; soweit auf Grund dieser weitergehenden Befreiungen Einkünfte oder Vermögen \nim Empfangsstaate nicht besteuert werden, bleibt ihre Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten. \n \nArtikel 2551 \n(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für \nsie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie \nunbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der \nzuständigen  Behörde  des  Vertragsstaats,  in  dem  sie  ansässig  ist,  oder,  sofern  ihr  Fall  von  Artikel  21 \nAbsatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger \nsie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet \nwerden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. \n(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine \nbefriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall in gegenseitigem Einvernehmen \nmit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht \nentsprechende Besteuerung vermieden wird. Die einvernehmliche Regelung ist ungeachtet der Fristen des \ninnerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen. \n(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, \ndie bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu \nbeseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden \nwerden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. \n(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der \nvorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls durch eine aus ihnen oder ihren \nVertretern bestehende gemeinsame Kommission. \n(5) Soweit \na) eine  Person  einen  Fall  nach  Absatz  1  der  zuständigen  Behörde  eines  Vertragsstaats \nunterbreitet hat, weil die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für \nsie zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führten, und \n                                                      \n51 Artikel 25 und 25 a des Abkommens werden durch Artikel XVI des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) \n \naufgehoben und durch einen neuen Artikel 25 ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.\n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 32 \n \nb) die zuständigen Behörden nicht innerhalb von drei Jahren ab Vorlage des Falles bei der \nzuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats eine Einigung zur Lösung des Falles nach \nAbsatz 2 erzielen können, \nwerden  ungelöste  Streitfragen  des  Falles  auf  Antrag  der  Person  einem  Schiedsverfahren  unterworfen. \nDiese  ungelösten  Streitfragen  werden  jedoch  nicht  einem  Schiedsverfahren  unterworfen,  wenn  ein \n(Verwaltungs-)Gericht  eines  der  beiden  Staaten  bereits  über  sie  entschieden  hat.  Sofern  die \neinvernehmliche  Regelung  zur  Umsetzung  der  schiedsrichterlichen  Entscheidung  nicht  von  einer \nunmittelbar  von  dem  Fall  betroffenen  Person  abgelehnt  wird,  ist  diese  Entscheidung  für  beide \nVertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten umzusetzen. \nDie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieser Absatz \ndurchzuführen ist. \n \nArtikel 25 a \n– aufgehoben –52 \n \nArtikel 25 b53 \n(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen \nvon  einer  im  anderen  Vertragsstaat  ansässigen  Person  bezogenen  Einkünften  im  Abzugsweg  (an  der \nQuelle) erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates  zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem \nnach  seinem  innerstaatlichen  Recht  vorgesehenen  Satz  durch  dieses  Abkommen  nicht  berührt.  Die  im \nAbzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer ist jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn \nund  soweit  sie  durch  das  Abkommen  ermäßigt  wird  oder  entfällt.  Der  Empfänger  kann  jedoch  die \nunmittelbare Anwendung des Abkommens im Zeitpunkt der Zahlung beantragen, wenn das innerstaatliche \nRecht des betreffenden Staates dies zuläßt. \n(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Zahlung der \nDividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden. \n(3) Die Steuerpflichtigen müssen jedem nach Absatz 1 eingereichten Antrag eine Wohnsitzbestätigung von \nden Steuerbehörden des Vertragsstaats beifügen, in dem sie ansässig sind. \n(4) Eine Einrichtung für die kollektive Anlage in Wertpapieren (O.P.C.V.M.), die in einem Vertragsstaat \nliegt,  in  dem  sie  keiner  der  in  Artikel  1  Absatz 3  Nummer  1  Buchstabe  c  oder  Absatz 3  Nummer  2 \nBuchstabe  b  genannten  Steuern  unterliegt,  und  die  aus  Quellen  im  anderen  Vertragsstaat  stammende \nDividenden  oder  Zinsen  bezieht,  kann  die  Steuerermäßigungen  oder  ‑befreiungen  oder  anderen  im \nAbkommen  vorgesehenen  Vergünstigungen  für  den  Teil  dieser  Einkünfte  global  beantragen,  der  den \nRechten entspricht, die im erstgenannten Staat ansässige Personen an der Einrichtung (O.P.C.V.M.) halten. \n                                                      \n52 Nach Artikel 25 des Abkommens wird durch Artikel 7 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772) ein Artikel \n25 a eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar. \nSiehe Fußnote 51. \n53 Nach Artikel 25 a des Abkommens wird durch Artikel 8 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772) ein Artikel \n \n25 b eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar.\n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 33 \n \n(5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels \nregeln  und  gegebenenfalls  andere  Verfahren  zur  Durchführung  der  im  Abkommen  vorgesehenen \nSteuermäßigungen oder ‑befreiungen festlegen. \n \nArtikel 26 \n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Verwaltungsmaßnahmen treffen, die für die \nAnwendung dieses Abkommens notwendig sind. \n(2) Diese Behörden können durch Vereinbarung die Maßnahmen der Amts- und Rechtshilfe, die in den \nArtikeln 22 und 23 vorgesehen sind, ausdehnen auf die Veranlagung und Erhebung von \n1. Steuern,  die  in  Artikel  1  dieses  Abkommens  bezeichnet  sind  und  sich  auf  einen  vor  dem \nInkrafttreten des Abkommens liegenden Zeitraum beziehen; \n2. Steuern und Abgaben, die nicht unter Artikel 1 bezeichnet sind. \n(3) Die zuständigen Behörden werden sich darüber verständigen, daß die in den Artikeln 8, 9 und 20 dieses \nAbkommens vorgesehenen Maßnahmen nicht Personen zugute kommen, die nicht in der Bundesrepublik \nansässig sind.54 \n \nArtikel 27 \n(1) Die Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens kann ganz oder teilweise mit den gegebenenfalls \nals  notwendig  erachteten  Änderungen  auf  jedes  Gebiet  ausgedehnt  werden,  für  dessen  internationale \nBeziehungen Frankreich verantwortlich ist, und in dem Steuern erhoben werden, die den Steuern im Sinne \ndieses Abkommens entsprechen. \n(2) Die in Absatz (1) vorgesehene Ausdehnung des Geltungsbereichs wird von den Vertragstaaten durch \nNoten festgelegt, die auf diplomatischem Wege ausgetauscht werden; in diesen Noten werden das Gebiet, \nauf  das  der  Geltungsbereich  ausgedehnt  werden  soll,  und  die  Voraussetzungen  für  die  Ausdehnung \nniedergelegt.  Die  Vorschriften,  die  auf  Grund  des  vorstehend  erwähnten  Notenwechsels  ganz  oder \nteilweise  oder  mit  den  gegebenenfalls  notwendigen  Änderungen  in  ihrem  Geltungsbereich  ausgedehnt \nwerden,  werden in  dem  bezeichneten  Gebiete  mit  Wirkung  von  dem  in  den  Noten  bestimmten  Datum \nangewandt. \n(3)  Nach  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Zeitpunkt,  in  dem  die  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs \nentsprechend den Absätzen (1) und (2) wirksam geworden ist, kann jeder der Vertragstaaten jederzeit durch \nschriftliche Kündigung, die dem anderen Staat auf diplomatischem Wege zugeleitet wird, die Anwendung \nder  Vorschriften  in  jedem  der  Gebiete  aufheben,  für  das  eine  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs \nvorgesehen  ist;  in  diesem  Falle  sind  die  Vorschriften  in  dem  betreffenden  Gebiete  von  dem  auf  die \nKündigung  folgenden  1.  Januar  an  nicht  mehr  anzuwenden,  ohne  daß  dadurch  die  Anwendung  dieser \n                                                      \n54 Dem Artikel 26 des Abkommens wird durch Artikel 4 des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) der Absatz (3) \nhinzugefügt. Die Änderung ist ab dem 8. Oktober 1970 anwendbar. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 34 \n \nVorschriften  in  Frankreich  und  in  jedem  anderen  Gebiete  berührt  wird,  auf  das  der  Geltungsbereich \nausgedehnt wurde und das im Kündigungsschreiben nicht erwähnt ist. \n(4) Sobald dieses Abkommen zwischen der Bundesrepublik und Frankreich nicht mehr gilt, gilt es auch \nnicht mehr gegenüber den Gebieten, auf die es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist, es sei denn, \ndaß die Vertragstaaten ausdrücklich etwas anderes bestimmen. \n(5) Bei der Anwendung dieses Abkommens auf ein Gebiet, auf das es ausgedehnt worden ist, gelten die \nBezugnahmen des Abkommens auf Frankreich auch als Bezugnahmen auf das betreffende Gebiet. \n Der  folgende  Artikel  7  Absatz  1  des  BEPS-MLI  ist  anzuwenden  und  geht  den  Bestimmungen  dieses \nAbkommens vor:55 \n \nARTIKEL 7 BEPS-MLI – VERHINDERUNG VON ABKOMMENSMISSBRAUCH \n \nUngeachtet dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für bestimmte \nEinkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und \nUmstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke \neiner Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, \nes sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit \ndem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht. \n \nArtikel 28 \n(1)  Dieses  Abkommen  gilt  auch  für  das  Land  Berlin,  sofern  nicht  die  Regierung  der  Bundesrepublik \nDeutschland  gegenüber  der  Regierung  der  Französischen  Republik  innerhalb  von  drei  Monaten  nach \nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. \n(2)  Bei  der  Anwendung  des  Abkommens  auf  das  Land  Berlin  gelten  die  Bezugnahmen  auf  die \nBundesrepublik auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin. \n \nArtikel 29 \n(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in \nBonn ausgetauscht werden. \n(2)  Dieses  Abkommen  tritt  einen  Monat  nach  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  in  Kraft  und  ist \nerstmals anzuwenden auf \n1. die  im  Abzugsweg  (an  der  Quelle)  erhobenen  Steuern  von  Dividenden,  Zinsen  und \nsonstigen Erträgen, die in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichnet sind und die seit dem \n1. Januar 1958 gezahlt werden; \n                                                      \n55 Wirksam ab dem 1. Januar 2025. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 35 \n \n2. die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr 1957 festgesetzt werden; \n3. die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr 1957 erhoben werden. \n \nArtikel 30 \n(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. \n(2)  Vom  1.  Januar  1962  an  kann  jeder  der  Vertragstaaten  während  der  ersten  vier  Monate  eines \nKalenderjahres das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Wege schriftlich \nkündigen. In diesem Falle verliert das Abkommen seine Gültigkeit mit Wirkung vom 1. Januar des auf die \nKündigung folgenden Jahres. Die Vorschriften des Abkommens sind dann letztmals anzuwenden auf \na) die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und sonstigen \nErträgen, die in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichnet sind und die vor Ablauf des Kalenderjahres \ngezahlt werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen seine  Gültigkeit \nverliert; \nb)  die  anderen  französischen  Steuern,  die  für  das  Kalenderjahr  festgesetzt  werden,  das  dem \nKalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen seine Gültigkeit verliert; \nc) die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, das dem Kalenderjahr \nvorangeht, von dem an das Abkommen seine Gültigkeit verliert. \n \nArtikel 30a56 \n(1)  Die  zuständigen  Behörden  eines  Vertragstaates  sind  verpflichtet,  den  zuständigen  Behörden  des \nanderen  Staates  die  Änderungen  mitzuteilen,  die in  ihren  Rechtsvorschriften  über  die  Besteuerung  der \nGesellschaften und der Ausschüttungen eingetreten sind. Diese Mitteilung soll nach Verkündung dieser \nÄnderungen gegeben werden. \n(2) Die Vertragstaaten werden sich miteinander ins Benehmen setzen, um bei den Bestimmungen dieses \nAbkommens  die  Änderungen  herbeizuführen,  die  infolge  der  im  vorstehenden  Absatz  (1)  angeführten \nÄnderungen notwendig werden. \n \nArtikel 31 \nDas deutsch-französische Abkommen vom 9. November 1934 zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen \nund über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiete der direkten Steuern wird aufgehoben. Die von dem \neinen  oder  anderen  Vertragstaat  auf  Grund  der  Nummer  15  des  Schlußprotokolls  des  genannten \n                                                      \n56 Artikel 30a wird durch Artikel 5 des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) in das Abkommen eingefügt.  Die \nÄnderung ist ab dem 8. Oktober 1970 anwendbar. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 36 \n \nAbkommens gestundeten Steuern gelten als erlassen. Die Vorschriften des genannten Abkommens, nach \ndenen diese Stundungen gewährt werden, sind letztmals anzuwenden auf \n1. die Steuern, die von den in Artikel 9 des genannten Abkommens bezeichneten Einkünften aus \nbeweglichem Kapitalvermögen erhoben werden, die vor dem 1. Januar 1958 gezahlt worden \nsind; \n2. die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr 1956 festgesetzt werden; \n3. die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr 1956 erhoben werden. \n \nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben \nund mit ihren Siegeln versehen. \nGESCHEHEN zu Paris am 21. Juli 1959 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, \nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. \nFür die \nBundesrepublik Deutschland: \nDr. Jansen \nFür die \nFranzösische Republik: \nLouis Joxe \n  \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 37 \n \nProtokoll \nzum Abkommen \nzwischen der Bundesrepublik Deutschland \nund der Französischen Republik \nzur Vermeidung der Doppelbesteuerungen \nund über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe \nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom \nVermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern57 \n \nAbschnitt I58 \nI. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen Republik \nhaben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind. \n1. Hinsichtlich  der  Artikel  9,  10  und  15  gilt,  dass  ein  Pensionsfonds  oder  eine  andere \nEinrichtung, die in einem der Vertragsstaaten errichtet und ausschließlich zur Verwaltung, \nFinanzierung und Bereitstellung von an natürliche Personen gezahlten Ruhegeldern oder \nanderen Bezügen und Vorteilen aus einer früheren nichtselbständigen Arbeit unterhalten \nwird und in diesem Vertragsstaat nicht der in Artikel 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c \noder  Nummer  2  Buchstabe  b  genannten  Steuer  unterliegt,  ungeachtet  anderer \nBestimmungen des Abkommens Anspruch auf die Vergünstigungen nach Artikel 9, 10 \nund 15 hat, sofern am Ende des vorangegangenen Steuerjahres mehr als 50 vom Hundert \nihrer  Begünstigten,  Mitglieder  oder  Teilnehmer  in  einem  der  beiden  Vertragsstaaten \nansässige natürliche Personen sind. \n2. Hinsichtlich des Artikels 13 b Absätze 1 und 2 gilt als Model eine Person, deren haupt- \noder nebenberufliche Tätigkeit darin besteht, der Öffentlichkeit Produkte (zum Beispiel \nKleidung, Schmuck, Kosmetika) zu präsentieren, und zwar unabhängig von der Art der \nPräsentation (zum Beispiel Modenschauen oder Fotoaufnahmen). \n3. Hinsichtlich des Artikels 13 c gilt, dass für die Berechnung des Differenzbetrages nach \nArtikel 13 c Absätze 1 und 2 als Bezugsgröße eine Zahlung Frankreichs in Höhe von 16 \nMillionen  Euro  für  das  Referenzjahr  2013  zugrunde  gelegt  wird.  Der  Differenzbetrag \nerhöht sich ab 2014 jährlich um einen Satz von 9,4 % des für das Vorjahr berechneten \nBetrages bis zur Höhe von 30 Millionen Euro im Jahr 2020. \nDie  zuständigen  Behörden  der  Vertragsstaaten  kommen  rechtzeitig  vor  dem  Jahr  2021 \nzusammen  und  treffen  sich  danach  regelmäßig  im  Abstand  von  fünf  Jahren,  um  die \nEntwicklung der Entschädigungen für den folgenden Fünfjahreszeitraum nach Artikel 13 \nc Absätze 1 und 2 festzulegen. \n                                                      \n57 Der Titel des Protokolls vom 21. Juli 1959 zum Abkommen wird durch Artikel XVII Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 \n(BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. \n58 Nach dem Titel des Protokolls vom 21. Juli 1959 zum Abkommen wird durch Artikel XVII Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 31. März \n2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) ein neuer Abschnitt I eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar. \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 38 \n \nBei dieser Festlegung sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: \na) die Anzahl der Begünstigten, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und Bezüge \naus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhalten; \nb) die durchschnittliche Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines der \nVertragsstaaten, die an Begünstigte des anderen Vertragsstaats gezahlt werden; \nc) der steuerpflichtige Teil der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines jeden \nVertragsstaats; \nd) der  durchschnittliche  Steuersatz,  der  auf  Bezüge  erhoben  würde,  die  in  einem \nVertragsstaat ansässige Begünstigte aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen \nVertragsstaats  erhalten,  wenn  die  Begünstigten  dieser  Bezüge  in  diesem  anderen \nVertragsstaat steuerpflichtig wären; \ne) der Anteil der in  Frankreich ansässigen  Begünstigten, die  Bezüge aus der  gesetzlichen \nSozialversicherung der Bundesrepublik beziehen und für die unbeschränkte Steuerpflicht \noptiert  haben,  gemäß  den  endgültigen  Zahlen  des  Jahres,  das  dem  Zeitpunkt  der \nerstmaligen  Anwendung  von  Artikel  VI  des  Zusatzabkommens  vom  31.  März  2015 \nvorausgeht, soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht später auf eine \nandere  Methode  der  Ermittlung  des  rechnerischen  Anteils  der  Begünstigten  für  die \nVeranlagungszeiträume nach dem Jahr 2020 einigen; \nf) Steuerrechtsänderungen in den Vertragsstaaten betreffend die Besteuerung von Bezügen \naus der gesetzlichen Sozialversicherung; \ng) sonstige  Faktoren,  auf  die  sich  die  zuständigen  Behörden  der  Vertragsstaaten \nverständigen. \nGelingt  es  den  zuständigen  Behörden  der  Vertragsstaaten  nicht,  die  Entwicklung  der \nEntschädigungen  gemäß  Artikel  13  c  Absätze  1  und  2  sowie  gemäß  den  vorstehenden \nBestimmungen dieses Absatzes bis zum 30. Juni des folgenden Jahres festzulegen, findet \nab dem Jahr 2021 eine vorläufige jährliche Steigerungsrate in Höhe des Durchschnitts der \nvon  Eurostat  erstellten  harmonisierten  jährlichen  Verbraucherpreisindizes  der \nBundesrepublik  und  Frankreichs  Anwendung.  Wird  eine  Einigung  in  Bezug  auf  einen \nFünfjahreszeitraum, wie in den vorstehenden Bestimmungen beschrieben, erzielt, so ist \nsie  ab  dem  ersten  Jahr  dieses  Fünfjahreszeitraums  anwendbar.  In  diesem  Fall  wird  die \nDifferenz zwischen den von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten festgesetzten \nEntschädigungen  und  dem  vorläufigen  Betrag  für  die  Jahre  des  Zeitraums,  in  dem  die \nEntschädigungen nicht bis zum 30. Juni des Folgejahres festgesetzt wurden, spätestens am \n30. Juni des Jahres gezahlt, das auf das Jahr der Festsetzung dieses Betrags folgt. \n \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 39 \n \nAbschnitt II59 \nZur  Vermeidung  der  Doppelbesteuerungen  auf  dem  Gebiete  der  einmaligen  Abgaben  vom \nVermögen (ausschließlich der Erbschaftsteuer), die nach dem 31. Dezember 1947 und vor dem \n1. Januar 1960 in einem der Vertragstaaten eingeführt und entstanden sind oder eingeführt werden \nund  entstehen,  haben  die  Bundesrepublik  Deutschland  und  die  Französische  Republik  in \nErgänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen \nRepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe \nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern \nund der Grundsteuern die nachstehende Vereinbarung getroffen. \n1. Artikel 19 des Abkommens findet auf die vorstehend angeführten einmaligen Abgaben \nvom Vermögen nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 sinngemäß Anwendung. \n2. Für eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gilt Artikel 19 Nr. 1 des \nAbkommens nur dann, wenn die Person in dem für die Entstehung der Abgabeschuld \nmaßgebenden  Zeitpunkt  die  französische,  nicht  aber  gleichzeitig  die  deutsche \nStaatsangehörigkeit besessen hat oder besitzt. \n3. Für  eine  in  der  Französischen  Republik  ansässige  Person  gilt  Artikel  19  Nr.  1  des \nAbkommens nur dann, wenn die Person in dem für die Entstehung der Abgabeschuld \nmaßgebenden  Zeitpunkt  die  deutsche,  nicht  aber  gleichzeitigt  die  französische \nStaatsangehörigkeit besessen hat oder besitzt.  \n4. Die  auf  Grund  dieses  Zusatzprotokolls  etwa  zu  gewährenden  Abgabeermäßigungen \nmüssen  innerhalb  einer  Ausschlussfrist  von  drei  Jahren  nach  Inkrafttreten  des \nAbkommens beantragt werden. \n5. Die  in  dem  Abkommen  vorgesehene  Amts-  und  Rechtshilfe  wird  auch  bei  den \nvorstehend bezeichneten einmaligen Abgaben vom Vermögen geleistet. \nDieses Zusatzprotokoll ist Bestandteil des Abkommens. \n \nZU  URKUND  DESSEN  haben  die  Bevollmächtigten  der  beiden  Staaten  das  Zusatzprotokoll \nunterschrieben und mit ihren Siegeln versehen. \nGESCHEHEN zu Paris am 21. Juli 1959 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer \nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich. \nFür die \nBundesrepublik Deutschland: \nDr. Jansen \n                                                      \n59 Der Wortlaut des Zusatzprotokolls vom 21. Juli 1959 zum Abkommen  wird durch Artikel XVII Nummer 3 des Zusatzabkommens vom 31. \n \nMärz 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) zu Abschnitt II. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.\n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 40 \n \nFür die \nFranzösische Republik: \nLouis Joxe \n  \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 41 \n \nNotenwechsel \n \n1. \n \nParis, den 21. Juli 1959 \nHerr Geschäftsträger, \nAnläßlich  der  Unterzeichnung  des  zwischen  unseren  beiden  Staaten  vereinbarten  Abkommens  zur \nVermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amt- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der \nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern beehre ich \nmich, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d dieses Abkommens mitzuteilen, \ndaß  die  Hohen  Vertragsschließenden  Parteien  übereingekommen  sind,  diese  Vorschrift  wie  folgt \nauszulegen. \nEin Versicherungsunternehmen eines der Vertragstaaten, das einen durch die Behörden des anderen Staates \nzugelassenen  Vertreter  unterhält,  hat  dann  keine  Betriebsstätte  im  letztgenannten  Staate,  wenn  dieser \nVertreter sich auf eine Verwaltungstätigkeit beschränkt oder unabhängig von dieser Verwaltungstätigkeit \nlediglich  als  Kommissionär,  Makler  oder  anderer  unabhängiger  Vertreter  im  Rahmen  der  in  Artikel  2 \nAbs. 1 Nr. 7 Buchstabe e genannten Voraussetzungen handelt. \nIch wäre sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dieser Auslegung mitteilen würden. \nGenehmigen Sie, Herr Geschäftsführer, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. \nLouis Joxe \n \nHerrn Gesandten \nDr. Gerhard Hosef Jansen \nGeschäftsträger der Bundesrepublik Deutschland \nParis \n  \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 42 \n \nBotschaft der Bundesrepublik \nDeutschland \nParis, den 21. Juli 1959 \nHerr Botschafter, \nMit Schreiben vom heutigen Tage haben Eure Exzellenz mir folgendes mitgeteilt: \n„Anläßlich  der  Unterzeichnung  des  zwischen  unseren  beiden  Staaten  vereinbarten  Abkommens  zur \nVermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amt- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der \nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern beehre ich \nmich, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d dieses Abkommens mitzuteilen, \ndaß  die  Hohen  Vertragsschließenden  Parteien  übereingekommen  sind,  diese  Vorschrift  wie  folgt \nauszulegen. \nEin Versicherungsunternehmen eines der Vertragstaaten, das einen durch die Behörden des anderen Staates \nzugelassenen  Vertreter  unterhält,  hat  dann  keine  Betriebsstätte  im  letztgenannten  Staate,  wenn  dieser \nVertreter sich auf eine Verwaltungstätigkeit beschränkt oder unabhängig von dieser Verwaltungstätigkeit \nlediglich  als  Kommissionär,  Makler  oder  anderer  unabhängiger  Vertreter  im  Rahmen  der  in  Artikel  2 \nAbs. 1 Nr. 7 Buchstabe e genannten Voraussetzungen handelt. \nIch wäre sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dieser Auslegung mitteilen würden.“ \nIch beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß ich der vorstehenden Mitteilung zustimme. \nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. \nJansen \nGeschäftsträger a. i. \nder Bundesrepublik Deutschland \nSeine Exzellenz \nHerrn Louis Joxe, \nAmbassadeur de France \nGeneralsekretär des Ministeriums \nfür Auswärtige Angelegenheiten \n  \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 43 \n \n2. \n \nParis, den 21. Juli 1959 \nHerr Geschäftsträger, \nAnläßlich  der  Unterzeichnung  des  Abkommens  zwischen  der  Französischen  Republik  und  der \nBundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amt- und \nRechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern \nund der Grundsteuern halte ich es für erforderlich, nachstehendes klarzustellen: \nArtikel 27 Abs. 1 des Abkommens vom heutigen Tage sieht vor, daß die Anwendung seiner Vorschriften \nunter den im genannten Artikel niedergelegten Bedingungen auf jedes Gebiet ausgedehnt werden kann, \n„für dessen internationale Beziehungen Frankreich verantwortlich ist“. Um jede Schwierigkeit bei der \nAuslegung dieser Vorschrift zu vermeiden, ist es zweckmäßig, klarzustellen, daß die Hohen \nVertragschließenden Parteien mit dieser Formulierung nicht beabsichtigen, die Möglichkeit der \nAusdehnung des Geltungsbereichs des Abkommens auf die in Artikel 2 nicht genannten französischen \nDépartements, auf die überseeischen Gebiete der Französischen Republik und auf die Mitgliedstaaten der \nCommunauté auszuschließen. \nIch wäre sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu bestätigen würden. \nGenehmigen Sie, Herr Geschäftsführer, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. \nLouis Joxe \n \nHerrn Gesandten \nDr. Gerhard Hosef Jansen \nGeschäftsträger der Bundesrepublik Deutschland \nParis \n  \n  \n  \nSynthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 44 \n \nBotschaft der Bundesrepublik \nDeutschland \nParis \nParis, den 21. Juli 1959 \nHerr Botschafter, \nAm heutigen Tage haben Sie nachstehendes Schreiben an mich gerichtet: \n„Anläßlich  der  Unterzeichnung  des  Abkommens  zwischen  der  Französischen  Republik  und  der \nBundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amt- und \nRechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern \nund der Grundsteuern halte ich es für erforderlich, nachstehendes zu erklären: \nArtikel 27 Abs. 1 des Abkommens vom heutigen Tage sieht vor, daß die Anwendung seiner Vorschriften \nunter den im genannten Artikel niedergelegten Bedingungen auf jedes Gebiet ausgedehnt werden kann, \nfür dessen internationale Beziehungen Frankreich verantwortlich ist‘. Um jede Schwierigkeit bei der \nAuslegung dieser Vorschrift zu vermeiden, ist es zweckmäßig, klarzustellen, daß die Hohen \nVertragschließenden Parteien mit dieser Formulierung nicht beabsichtigen, die Möglichkeit der \nAusdehnung des Geltungsbereichs des Abkommens auf die in Artikel 2 nicht genannten französischen \nDépartements, auf die überseeischen Gebiete der Französischen Republik und auf die Mitgliedstaaten der \nCommunauté auszuschließen. \nIch wäre sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu bestätigen würden.“ \nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß ich dem Vorstehenden zustimme. \nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherungen meiner ausgezeichneten Hochachtung. \nJansen \nHerrn Louis Joxe, \nAmbassadeur de France \nParis \n \n  \n  ",
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