{
  "citation": "BGBl. 2012 II S. 1462",
  "currentness_verified": false,
  "dates": {
    "gazette_publication_date": "2012-12-10",
    "provenance": "agent source-triage of pinned original; neither date is treaty entry/application",
    "signature_date": "2011-11-17"
  },
  "edition_label": "de-liechtenstein-2012-base | BGBl. 2012 II S. 1462 | signed 2011-11-17 | published 2012-12-10 | Signed: 2011-11-17 | Gazette publication: 2012-12-10",
  "external_readers": {},
  "id": "de-liechtenstein-2012-base",
  "indexed_legal_publication_permitted": false,
  "input_record": "public-release/combined-discovery-preview.json#de-liechtenstein-2012-base",
  "kind": "original source edition",
  "languages": [
    "de"
  ],
  "legacy_routes": [
    "/library/treaties/de-liechtenstein-2012-base/de/"
  ],
  "metadata_language": "en",
  "notes": [
    "Original source edition; not a verified current-law consolidation. Unknown as current law. Signed 2011-11-17; consent law 2012-12-05; gazette publication 2012-12-10. Edition ID year is not a signature date. Treaty entry into force: 2012-12-19. Roster general application: 2013-01-01 (not a universal tax-specific rule). Cached official article entry statements (may refer to multiple instruments): 19. Dezember 2012, 29. Oktober 2021. Evidence is the retained 2026-10-01 agent audit of source PDF, 2026-01-01 roster and cached official HTML, not a fresh current-law determination. Later instruments listed above are not incorporated. No exhaustive later-2026 or BEPS-MLI verification; absence of a relationship is not proof of non-application. No qualified human wording, completeness or accuracy approval. Binary hash proves identity only.",
    "Printed signature protocol retained separately and not merged into articles. Later amending protocol signed 2020-10-27, entered into force 2021-10-29, general application 2022-01-01; NOT included in this base source. Tax-specific application needs review. MLI application and complete later amendments, replacements or suspensions are NOT verified. No developments after the retained roster snapshot are certified. This is NOT a current consolidated instrument. Source-triage warnings: Later instruments listed above are not incorporated. No exhaustive later-2026 or BEPS-MLI verification; absence of a relationship is not proof of non-application. No qualified human wording, completeness or accuracy approval. Binary hash proves identity only. Known related/later instruments NOT included in this source (agent triage, not exhaustive): amending-protocol; signature date: 2020-10-27; entry into force: 2021-10-29; general application from: 2022-01-01; limit: No later instrument text incorporated. Entry date unresolved unless explicitly stated. / separate-assistance-or-information-exchange-agreement-not-substituted; signature date: 2009-09-02; limit: Distinct scope; do not conflate with requested income/capital convention or its predecessor.",
    "German ONLY. The source closing explicitly states two originals in German. No English or other treaty-text asset, translation or parallel-language alignment is supplied. German text continues left-column then right-column on each physical page, not one language per column. Unreviewed coordinate-based machine transcription of this original source edition only. Printed line breaks, hyphens and uncertain token spacing are retained, not silently corrected. Treaty preamble, closing formula, protocol and shared signatures are separate retained assets, not part of the last article. Full supplements: /review/de-liechtenstein-2012-base/. PDF page links identify pages, not verified paragraph correspondence. Source-evidenced repair only: code00 /space in two original CFF fonts mapped from U+0007 to U+0020. Every native text-show byte round-trips; all physical page renders identical. Source hyphens, spacing and spelling otherwise not corrected."
  ],
  "origin": "retained public reader",
  "pair": "DE-LI",
  "pair_name": "Germany / Liechtenstein",
  "pinned_record": {
    "country": {
      "de": "Liechtenstein",
      "en": "Liechtenstein"
    },
    "currentness": "Original source edition; not a verified current-law consolidation. Unknown as current law. Signed 2011-11-17; consent law 2012-12-05; gazette publication 2012-12-10. Edition ID year is not a signature date. Treaty entry into force: 2012-12-19. Roster general application: 2013-01-01 (not a universal tax-specific rule). Cached official article entry statements (may refer to multiple instruments): 19. Dezember 2012, 29. Oktober 2021. Evidence is the retained 2026-10-01 agent audit of source PDF, 2026-01-01 roster and cached official HTML, not a fresh current-law determination. Later instruments listed above are not incorporated. No exhaustive later-2026 or BEPS-MLI verification; absence of a relationship is not proof of non-application. No qualified human wording, completeness or accuracy approval. Binary hash proves identity only.",
    "dates": {
      "application_basis": "Retained official roster I.1 final general-application column, exact base signature row; not a universal tax-specific application rule.",
      "article_entry_statements": [
        "19. Dezember 2012",
        "29. Oktober 2021"
      ],
      "consent_law_date": "2012-12-05",
      "entry_into_force_basis": "Cached BMF article explicitly states 19. Dezember 2012",
      "gazette_publication": "2012-12-10",
      "general_tax_application_from": "2013-01-01",
      "roster_application_note": "Full multi-instrument row retained; final column is application, not entry into force.",
      "roster_printed_dates": [
        "17.11.2011",
        "01.01.2013",
        "27.10.2020",
        "01.01.2022"
      ],
      "signature": "2011-11-17",
      "signature_basis": "Original PDF law page 1 and closing page 12; roster matching signature row.",
      "signature_present_verbatim_in_roster": true,
      "treaty_entry_into_force": "2012-12-19"
    },
    "edition_relationships": [
      {
        "included_in_pinned_source": true,
        "kind": "protocol-material-in-pinned-PDF",
        "limit": "Integral original signature protocol, not later amending instrument.",
        "pdf_pages_with_protocol_heading": [
          13
        ]
      },
      {
        "entry_into_force": "2021-10-29",
        "evidence": [
          "roster-I.1",
          "cached-official-article"
        ],
        "general_application_from": "2022-01-01",
        "included_in_pinned_source": false,
        "instrument_form": "protocol",
        "instrument_form_basis": "Cached official article explicitly identifies protocol",
        "kind": "amending-protocol",
        "limit": "No later instrument text incorporated. Entry date unresolved unless explicitly stated.",
        "signature_date": "2020-10-27"
      },
      {
        "evidence": [
          {
            "pdf_page": 7,
            "quote": "      Liechtenstein              02.09.2009            2010       950    2011      286   2011       326   2011          292         01.01.2010",
            "section": "I.5 Rechts- und Amtshilfe und Informationsaustausch"
          }
        ],
        "included_in_pinned_source": false,
        "kind": "separate-assistance-or-information-exchange-agreement-not-substituted",
        "limit": "Distinct scope; do not conflate with requested income/capital convention or its predecessor.",
        "signature_date": "2009-09-02"
      },
      {
        "evidence": [
          {
            "pdf_page": 6,
            "result": "No row for this partner in this retained 2026-01-01 snapshot.",
            "section": "I.2 BEPS-MLI application table"
          },
          {
            "pdf_pages": [
              8,
              9
            ],
            "result": "No row for this partner found in retained snapshot.",
            "section": "II future agreements and negotiations"
          }
        ],
        "kind": "bounded-roster-crosscheck",
        "limit": "Snapshot absence is not an exhaustive legal determination of MLI applicability or later developments."
      }
    ],
    "encoding_recovery": {
      "derivative_sha256": "b1cd8bd2d2284d76f648804a2763266d9a2dc0d69198fc009034f31a07114815",
      "human_reviewed": false,
      "method": "Exact 2 font-CMap patches only: code00 native blank /space from BEL to U+0020. Every other used original CMap reconciled against original native CFF glyph names and independent FreeType loads. No wording inference.",
      "ocr": false,
      "original_sha256": "b8caa0ce4b4fe46e31c45f4cb19b8df9fdc33a2bb0eeb179f03b9245af9903a8",
      "proof_url": "/evidence/de-liechtenstein-2012-base/mapping-proof.json"
    },
    "id": "de-liechtenstein-2012-base",
    "kind": "transcription",
    "metadata_lang": "en",
    "publication": {},
    "relationships_note": "Printed signature protocol retained separately and not merged into articles. Later amending protocol signed 2020-10-27, entered into force 2021-10-29, general application 2022-01-01; NOT included in this base source. Tax-specific application needs review. MLI application and complete later amendments, replacements or suspensions are NOT verified. No developments after the retained roster snapshot are certified. This is NOT a current consolidated instrument. Source-triage warnings: Later instruments listed above are not incorporated. No exhaustive later-2026 or BEPS-MLI verification; absence of a relationship is not proof of non-application. No qualified human wording, completeness or accuracy approval. Binary hash proves identity only. Known related/later instruments NOT included in this source (agent triage, not exhaustive): amending-protocol; signature date: 2020-10-27; entry into force: 2021-10-29; general application from: 2022-01-01; limit: No later instrument text incorporated. Entry date unresolved unless explicitly stated. / separate-assistance-or-information-exchange-agreement-not-substituted; signature date: 2009-09-02; limit: Distinct scope; do not conflate with requested income/capital convention or its predecessor.",
    "review_status": "Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed.",
    "source": {
      "citation": "BGBl. 2012 II S. 1462",
      "form": "Unchanged official original retained. Reader extracted from exact two-font blank-glyph CMap derivative; no OCR or inferred substantive wording.",
      "hash_basis": "locally-verified",
      "retrieved_at": "2026-09-30",
      "role": "Original implementing law, German-only base treaty and integral signature protocol; not consolidated current law.",
      "sha256": "b8caa0ce4b4fe46e31c45f4cb19b8df9fdc33a2bb0eeb179f03b9245af9903a8",
      "url": "https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Liechtenstein/2012-12-10-Liechtenstein-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1"
    },
    "source_dates": {
      "gazette_publication_date": "2012-12-10",
      "provenance": "agent source-triage of pinned original; neither date is treaty entry/application",
      "signature_date": "2011-11-17"
    },
    "status_note": "German ONLY. The source closing explicitly states two originals in German. No English or other treaty-text asset, translation or parallel-language alignment is supplied. German text continues left-column then right-column on each physical page, not one language per column. Unreviewed coordinate-based machine transcription of this original source edition only. Printed line breaks, hyphens and uncertain token spacing are retained, not silently corrected. Treaty preamble, closing formula, protocol and shared signatures are separate retained assets, not part of the last article. Full supplements: /review/de-liechtenstein-2012-base/. PDF page links identify pages, not verified paragraph correspondence. Source-evidenced repair only: code00 /space in two original CFF fonts mapped from U+0007 to U+0020. Every native text-show byte round-trips; all physical page renders identical. Source hyphens, spacing and spelling otherwise not corrected.",
    "texts": {
      "de": {
        "articles": [
          {
            "id": "article-1",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "unnumbered",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-002-line-051",
                  "pdf-002-line-053"
                ],
                "source_page": 2,
                "source_pages": [
                  2
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77742,
                      476.99262,
                      290.54758,
                      493.8555
                    ],
                    "first_line": "pdf-002-line-051",
                    "last_line": "pdf-002-line-053",
                    "source_page": 2
                  }
                ],
                "text": "Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat\noder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-002-line-047",
              "pdf-002-line-049"
            ],
            "title": "Artikel 1\nUnter das Abkommen fallende Personen"
          },
          {
            "id": "article-2",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-002-line-062",
                  "pdf-002-line-064",
                  "pdf-002-line-066",
                  "pdf-002-line-068"
                ],
                "source_page": 2,
                "source_pages": [
                  2
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77622,
                      540.23822,
                      290.5511,
                      576.23502
                    ],
                    "first_line": "pdf-002-line-062",
                    "last_line": "pdf-002-line-068",
                    "source_page": 2
                  }
                ],
                "text": "(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Er-\nhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für\nRechnung eines Vertragsstaates, eines seiner Länder oder sei-\nner Gebietskörperschaften erhoben werden."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-002-line-070",
                  "pdf-002-line-072",
                  "pdf-002-line-074",
                  "pdf-002-line-076",
                  "pdf-002-line-078",
                  "pdf-002-line-080"
                ],
                "source_page": 2,
                "source_pages": [
                  2
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77622,
                      584.1655,
                      290.55782,
                      639.2975
                    ],
                    "first_line": "pdf-002-line-070",
                    "last_line": "pdf-002-line-080",
                    "source_page": 2
                  }
                ],
                "text": "(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten\nalle Steuern, die vom Gesamteinkommen, Gesamtvermögen\noder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben\nwerden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräuße-\nrung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohn-\nsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-002-line-082",
                  "pdf-002-line-084",
                  "pdf-002-line-086",
                  "pdf-002-line-089",
                  "pdf-002-line-091",
                  "pdf-002-line-093",
                  "pdf-002-line-096",
                  "pdf-002-line-098",
                  "pdf-002-line-100",
                  "pdf-002-line-102",
                  "pdf-002-line-009",
                  "pdf-002-line-010",
                  "pdf-002-line-012",
                  "pdf-002-line-014",
                  "pdf-002-line-016",
                  "pdf-002-line-019",
                  "pdf-002-line-020",
                  "pdf-002-line-021",
                  "pdf-002-line-024"
                ],
                "source_page": 2,
                "source_pages": [
                  2
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.79302,
                      201.06294,
                      523.5879,
                      780.2431
                    ],
                    "first_line": "pdf-002-line-082",
                    "last_line": "pdf-002-line-024",
                    "source_page": 2
                  }
                ],
                "text": "(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen\ngilt, gehören insbesondere\na) in der Bundesrepublik Deutschland\naa) die Einkommensteuer,\nbb) die Körperschaftsteuer,\ncc) die Gewerbesteuer,\ndd) die Grundsteuer,\nee) die Vermögensteuer\neinschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgen-\nden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).\nb) im Fürstentum Liechtenstein\naa) die Erwerbssteuer,\nbb) die Ertragssteuer,\ncc) die Gesellschaftssteuern,\ndd) die Grundstücksgewinnsteuer,\nee) die Vermögenssteuer,\nff)\ndie Couponsteuer\n(im Folgenden als „liechtensteinische Steuer“ bezeichnet)."
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-002-line-026",
                  "pdf-002-line-027",
                  "pdf-002-line-029",
                  "pdf-002-line-031",
                  "pdf-002-line-033",
                  "pdf-002-line-035"
                ],
                "source_page": 2,
                "source_pages": [
                  2
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.7479,
                      313.61454,
                      531.52118,
                      368.74526
                    ],
                    "first_line": "pdf-002-line-026",
                    "last_line": "pdf-002-line-035",
                    "source_page": 2
                  }
                ],
                "text": "(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder\nim Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung\ndieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an\nderen Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der\nVertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen ein-\ngetretenen bedeutsamen Änderungen mit."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-002-line-057",
              "pdf-002-line-059"
            ],
            "title": "Artikel 2\nUnter das Abkommen fallende Steuern"
          },
          {
            "id": "article-3",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-002-line-042",
                  "pdf-002-line-043",
                  "pdf-002-line-045",
                  "pdf-002-line-046",
                  "pdf-002-line-048",
                  "pdf-002-line-050",
                  "pdf-002-line-052",
                  "pdf-002-line-054",
                  "pdf-002-line-055",
                  "pdf-002-line-056",
                  "pdf-002-line-058",
                  "pdf-002-line-060",
                  "pdf-002-line-061",
                  "pdf-002-line-063",
                  "pdf-002-line-065",
                  "pdf-002-line-067",
                  "pdf-002-line-069",
                  "pdf-002-line-071",
                  "pdf-002-line-073",
                  "pdf-002-line-075",
                  "pdf-002-line-077",
                  "pdf-002-line-079",
                  "pdf-002-line-081",
                  "pdf-002-line-083",
                  "pdf-002-line-085",
                  "pdf-002-line-087",
                  "pdf-002-line-088",
                  "pdf-002-line-090",
                  "pdf-002-line-092",
                  "pdf-002-line-094",
                  "pdf-002-line-095",
                  "pdf-002-line-097",
                  "pdf-002-line-099",
                  "pdf-002-line-101",
                  "pdf-002-line-103",
                  "pdf-003-line-003",
                  "pdf-003-line-005",
                  "pdf-003-line-007",
                  "pdf-003-line-010",
                  "pdf-003-line-011",
                  "pdf-003-line-013",
                  "pdf-003-line-015",
                  "pdf-003-line-017",
                  "pdf-003-line-018",
                  "pdf-003-line-019",
                  "pdf-003-line-021",
                  "pdf-003-line-022",
                  "pdf-003-line-024",
                  "pdf-003-line-027",
                  "pdf-003-line-029",
                  "pdf-003-line-031",
                  "pdf-003-line-032",
                  "pdf-003-line-034",
                  "pdf-003-line-036",
                  "pdf-003-line-038",
                  "pdf-003-line-040",
                  "pdf-003-line-042",
                  "pdf-003-line-043",
                  "pdf-003-line-045",
                  "pdf-003-line-047",
                  "pdf-003-line-049",
                  "pdf-003-line-051",
                  "pdf-003-line-053",
                  "pdf-003-line-055",
                  "pdf-003-line-057"
                ],
                "source_page": 2,
                "source_pages": [
                  2,
                  3
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.74413,
                      411.65566,
                      531.52253,
                      780.24342
                    ],
                    "first_line": "pdf-002-line-042",
                    "last_line": "pdf-002-line-103",
                    "source_page": 2
                  },
                  {
                    "bbox": [
                      63.77636,
                      75.1172,
                      290.55212,
                      389.11408
                    ],
                    "first_line": "pdf-003-line-003",
                    "last_line": "pdf-003-line-057",
                    "source_page": 3
                  }
                ],
                "text": "(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang\nnichts anderes erfordert,\na) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere\nVertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesre-\npublik Deutschland oder das Fürstentum Liechtenstein;\nb) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im\ngeographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der\nBundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer\nangrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds\nund der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundes-\nrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völker-\nrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souve -\nräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der\nErforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der\nlebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen oder zur\nEnergieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien aus-\nübt;\nc) bedeutet der Ausdruck „Fürstentum Liechtenstein“, im geo-\ngraphischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Fürs-\ntentums Liechtenstein;\nd) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesell-\nschaften, ruhende Nachlässe liechtensteinischen Rechts und\nalle anderen Personenvereinigungen;\ne) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen,\nsowie Rechtsträger und besondere Vermögenswidmungen\noder Vermögensmassen, die für die Besteuerung wie juristi-\nsche Personen behandelt werden;\nf) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung\neiner Geschäftstätigkeit;\ng) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Aus-\nübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tä-\ntigkeit ein;\nh) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaa-\ntes“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaates“, je\nnachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertrags-\nstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unterneh-\nmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Per-\nson betrieben wird;\ni)\nbedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beför-\nderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von ei-\nnem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in ei-\nnem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff\noder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im an-\nderen Vertragsstaat betrieben;\nj)\nbedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“\naa) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland\nalle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bun-\ndesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Perso-\nnen, Personengesellschaften und anderen Personenver-\neinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Recht errichtet worden sind;\nbb) in Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein\njede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit des\nFürstentum Liechtenstein besitzt;\njede juristische Person, Personengesellschaft und ande-\nre Personenvereinigung, die nach dem in dem Fürsten-\ntum Liechtenstein geltenden Recht errichtet worden ist;\nk) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“\naa) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministe-\nrium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Be-\nfugnisse delegiert hat;\nbb) im Fürstentum Liechtenstein die Regierung oder deren\nbevollmächtigten Vertreter;"
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-003-line-059",
                  "pdf-003-line-061",
                  "pdf-003-line-063",
                  "pdf-003-line-065",
                  "pdf-003-line-067",
                  "pdf-003-line-069",
                  "pdf-003-line-071",
                  "pdf-003-line-073"
                ],
                "source_page": 3,
                "source_pages": [
                  3
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77452,
                      396.2244,
                      290.54868,
                      470.4888
                    ],
                    "first_line": "pdf-003-line-059",
                    "last_line": "pdf-003-line-073",
                    "source_page": 3
                  }
                ],
                "text": "(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Ver-\ntragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor-\ndert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die\nBedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht\ndieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkom-\nmen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzu-\nwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat,\ndie der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-002-line-037",
              "pdf-002-line-040"
            ],
            "title": "Artikel 3\nAllgemeine Begriffsbestimmungen"
          },
          {
            "id": "article-4",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-003-line-080",
                  "pdf-003-line-082",
                  "pdf-003-line-084",
                  "pdf-003-line-086",
                  "pdf-003-line-088",
                  "pdf-003-line-089",
                  "pdf-003-line-091",
                  "pdf-003-line-093",
                  "pdf-003-line-095",
                  "pdf-003-line-097"
                ],
                "source_page": 3,
                "source_pages": [
                  3
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.773,
                      514.4112,
                      290.5506,
                      607.81
                    ],
                    "first_line": "pdf-003-line-080",
                    "last_line": "pdf-003-line-097",
                    "source_page": 3
                  }
                ],
                "text": "(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine\nin einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach\ndem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres\nständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Or-\ntes ihrer Gründung oder Errichtung oder eines anderen ähnlichen\nMerkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und\nseine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht\neine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen\nin diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen\nsteuerpflichtig ist."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-003-line-100",
                  "pdf-003-line-101",
                  "pdf-003-line-104",
                  "pdf-003-line-106",
                  "pdf-003-line-108",
                  "pdf-003-line-110",
                  "pdf-003-line-112",
                  "pdf-003-line-114",
                  "pdf-003-line-116",
                  "pdf-003-line-118",
                  "pdf-003-line-120",
                  "pdf-003-line-122",
                  "pdf-003-line-124",
                  "pdf-003-line-126",
                  "pdf-003-line-129",
                  "pdf-003-line-131",
                  "pdf-003-line-004",
                  "pdf-003-line-006",
                  "pdf-003-line-008"
                ],
                "source_page": 3,
                "source_pages": [
                  3
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.7506,
                      75.12112,
                      531.45988,
                      780.242
                    ],
                    "first_line": "pdf-003-line-100",
                    "last_line": "pdf-003-line-008",
                    "source_page": 3
                  }
                ],
                "text": "(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Ver-\ntragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:\na) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über\neine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staa-\nten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem\nStaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und\nwirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensin-\nteressen);\nb) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person\nden Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in\nkeinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie\nals nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen\nAufenthalt hat;\nc) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staa-\nten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem\nStaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;\nd) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines\nder Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Ver-\ntragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-003-line-009",
                  "pdf-003-line-012",
                  "pdf-003-line-014",
                  "pdf-003-line-016"
                ],
                "source_page": 3,
                "source_pages": [
                  3
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.68724,
                      108.4256,
                      531.46092,
                      144.4224
                    ],
                    "first_line": "pdf-003-line-009",
                    "last_line": "pdf-003-line-016",
                    "source_page": 3
                  }
                ],
                "text": "(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in\nbeiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat\nansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftslei-\ntung befindet."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-003-line-075",
              "pdf-003-line-078"
            ],
            "title": "Artikel 4\nAnsässige Person"
          },
          {
            "id": "article-5",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-003-line-025",
                  "pdf-003-line-026",
                  "pdf-003-line-028",
                  "pdf-003-line-030"
                ],
                "source_page": 3,
                "source_pages": [
                  3
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.68516,
                      187.63736,
                      531.45868,
                      223.63416
                    ],
                    "first_line": "pdf-003-line-025",
                    "last_line": "pdf-003-line-030",
                    "source_page": 3
                  }
                ],
                "text": "(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Be-\ntriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Ge-\nschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausge-\nübt wird."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-003-line-033",
                  "pdf-003-line-035",
                  "pdf-003-line-037",
                  "pdf-003-line-039",
                  "pdf-003-line-041",
                  "pdf-003-line-044",
                  "pdf-003-line-046",
                  "pdf-003-line-048"
                ],
                "source_page": 3,
                "source_pages": [
                  3
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.68412,
                      230.50864,
                      531.45716,
                      332.39488
                    ],
                    "first_line": "pdf-003-line-033",
                    "last_line": "pdf-003-line-048",
                    "source_page": 3
                  }
                ],
                "text": "(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere\na) einen Ort der Leitung;\nb) eine Zweigniederlassung;\nc) eine Geschäftsstelle;\nd) eine Fabrikationsstätte;\ne) eine Werkstätte;\nf) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch\noder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-003-line-050",
                  "pdf-003-line-052"
                ],
                "source_page": 3,
                "source_pages": [
                  3
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.68516,
                      339.26936,
                      531.45692,
                      356.13224
                    ],
                    "first_line": "pdf-003-line-050",
                    "last_line": "pdf-003-line-052",
                    "source_page": 3
                  }
                ],
                "text": "(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Be-\ntriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet."
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-003-line-054",
                  "pdf-003-line-056",
                  "pdf-003-line-058",
                  "pdf-003-line-060",
                  "pdf-003-line-062",
                  "pdf-003-line-064",
                  "pdf-003-line-066",
                  "pdf-003-line-068",
                  "pdf-003-line-070",
                  "pdf-003-line-072",
                  "pdf-003-line-074",
                  "pdf-003-line-076",
                  "pdf-003-line-077",
                  "pdf-003-line-079",
                  "pdf-003-line-081",
                  "pdf-003-line-083",
                  "pdf-003-line-085",
                  "pdf-003-line-087",
                  "pdf-003-line-090",
                  "pdf-003-line-092",
                  "pdf-003-line-094",
                  "pdf-003-line-096",
                  "pdf-003-line-098",
                  "pdf-003-line-099"
                ],
                "source_page": 3,
                "source_pages": [
                  3
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.6842,
                      363.00688,
                      531.46028,
                      617.9636
                    ],
                    "first_line": "pdf-003-line-054",
                    "last_line": "pdf-003-line-099",
                    "source_page": 3
                  }
                ],
                "text": "(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti-\nkels gelten nicht als Betriebsstätten\na) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung\noder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens\nbenutzt werden;\nb) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die\nausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung\nunterhalten werden;\nc) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die\nausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein\nanderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;\nd) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem\nZweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder\nWaren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;\ne) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem\nZweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig-\nkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfs-\ntätigkeit darstellen;\nf) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem\nZweck unterhalten wird, mehrere der unter den Nummern 1\nbis 5 genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass\ndie sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Ge-\nschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätig-\nkeit darstellt."
              },
              {
                "id": "para-5",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-003-line-102",
                  "pdf-003-line-103",
                  "pdf-003-line-105",
                  "pdf-003-line-107",
                  "pdf-003-line-109",
                  "pdf-003-line-111",
                  "pdf-003-line-113",
                  "pdf-003-line-115",
                  "pdf-003-line-117",
                  "pdf-003-line-119",
                  "pdf-003-line-121",
                  "pdf-003-line-123"
                ],
                "source_page": 3,
                "source_pages": [
                  3
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.68228,
                      624.83816,
                      531.45812,
                      737.37024
                    ],
                    "first_line": "pdf-003-line-102",
                    "last_line": "pdf-003-line-123",
                    "source_page": 3
                  }
                ],
                "text": "(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Ver-\ntreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und\nbesitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des\nUnternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht\ndort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der\nAbsätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für\nalle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkei-\nten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschrän-\nken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden\nsie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Ein-\nrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstät-\nte machten."
              },
              {
                "id": "para-6",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-003-line-125",
                  "pdf-003-line-127",
                  "pdf-003-line-128",
                  "pdf-003-line-130",
                  "pdf-004-line-003",
                  "pdf-004-line-005"
                ],
                "source_page": 3,
                "source_pages": [
                  3,
                  4
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.68252,
                      744.24488,
                      531.45732,
                      780.24152
                    ],
                    "first_line": "pdf-003-line-125",
                    "last_line": "pdf-003-line-130",
                    "source_page": 3
                  },
                  {
                    "bbox": [
                      63.7788,
                      75.1173,
                      290.5508,
                      91.98018
                    ],
                    "first_line": "pdf-004-line-003",
                    "last_line": "pdf-004-line-005",
                    "source_page": 4
                  }
                ],
                "text": "(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt,\nals habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es\ndort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär\noder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese\nPersonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit han-\ndeln."
              },
              {
                "id": "para-7",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-004-line-008",
                  "pdf-004-line-010",
                  "pdf-004-line-012",
                  "pdf-004-line-014",
                  "pdf-004-line-016",
                  "pdf-004-line-018"
                ],
                "source_page": 4,
                "source_pages": [
                  4
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.7784,
                      100.04666,
                      290.55152,
                      155.17722
                    ],
                    "first_line": "pdf-004-line-008",
                    "last_line": "pdf-004-line-018",
                    "source_page": 4
                  }
                ],
                "text": "(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige\nGesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesell-\nschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist\noder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere\nWeise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Ge-\nsellschaften zur Betriebsstätte der anderen."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-003-line-020",
              "pdf-003-line-023"
            ],
            "title": "Artikel 5\nBetriebsstätte"
          },
          {
            "id": "article-6",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-004-line-026",
                  "pdf-004-line-028",
                  "pdf-004-line-030",
                  "pdf-004-line-032",
                  "pdf-004-line-033"
                ],
                "source_page": 4,
                "source_pages": [
                  4
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77784,
                      201.9681,
                      290.55072,
                      247.53178
                    ],
                    "first_line": "pdf-004-line-026",
                    "last_line": "pdf-004-line-033",
                    "source_page": 4
                  }
                ],
                "text": "(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per-\nson aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte\naus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im an-\nderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert\nwerden."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-004-line-035",
                  "pdf-004-line-037",
                  "pdf-004-line-039",
                  "pdf-004-line-041",
                  "pdf-004-line-043",
                  "pdf-004-line-045",
                  "pdf-004-line-046",
                  "pdf-004-line-048",
                  "pdf-004-line-050",
                  "pdf-004-line-052",
                  "pdf-004-line-054"
                ],
                "source_page": 4,
                "source_pages": [
                  4
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77536,
                      255.59818,
                      290.55104,
                      358.56354
                    ],
                    "first_line": "pdf-004-line-035",
                    "last_line": "pdf-004-line-054",
                    "source_page": 4
                  }
                ],
                "text": "(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeu-\ntung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in\ndem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das\nZubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote\nInventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für\ndie die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten,\nNutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf\nveränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder\ndas Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und\nanderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht\nals unbewegliches Vermögen."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-004-line-056",
                  "pdf-004-line-058",
                  "pdf-004-line-060"
                ],
                "source_page": 4,
                "source_pages": [
                  4
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77512,
                      366.63002,
                      290.54856,
                      393.05986
                    ],
                    "first_line": "pdf-004-line-056",
                    "last_line": "pdf-004-line-060",
                    "source_page": 4
                  }
                ],
                "text": "(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nut-\nzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art\nder Nutzung unbeweglichen Vermögens."
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-004-line-062",
                  "pdf-004-line-064"
                ],
                "source_page": 4,
                "source_pages": [
                  4
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77464,
                      401.12634,
                      290.54664,
                      417.98922
                    ],
                    "first_line": "pdf-004-line-062",
                    "last_line": "pdf-004-line-064",
                    "source_page": 4
                  }
                ],
                "text": "(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbe-\nweglichem Vermögen eines Unternehmens."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-004-line-022",
              "pdf-004-line-024"
            ],
            "title": "Artikel 6\nEinkünfte aus unbeweglichem Vermögen"
          },
          {
            "id": "article-7",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-004-line-072",
                  "pdf-004-line-074",
                  "pdf-004-line-076",
                  "pdf-004-line-078",
                  "pdf-004-line-080",
                  "pdf-004-line-082",
                  "pdf-004-line-084",
                  "pdf-004-line-085"
                ],
                "source_page": 4,
                "source_pages": [
                  4
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77432,
                      464.78002,
                      290.54768,
                      539.04442
                    ],
                    "first_line": "pdf-004-line-072",
                    "last_line": "pdf-004-line-085",
                    "source_page": 4
                  }
                ],
                "text": "(1) Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats\nkönnen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das\nUnternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertrags-\nstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unter-\nnehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so kön-\nnen die Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit\nAbsatz 2 zugerechnet werden können, im anderen Staat besteu-\nert werden."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-004-line-088",
                  "pdf-004-line-090",
                  "pdf-004-line-091",
                  "pdf-004-line-092",
                  "pdf-004-line-094",
                  "pdf-004-line-096",
                  "pdf-004-line-097",
                  "pdf-004-line-099",
                  "pdf-004-line-101",
                  "pdf-004-line-103",
                  "pdf-004-line-105",
                  "pdf-004-line-107"
                ],
                "source_page": 4,
                "source_pages": [
                  4
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.773336,
                      547.1109,
                      290.550936,
                      659.64498
                    ],
                    "first_line": "pdf-004-line-088",
                    "last_line": "pdf-004-line-107",
                    "source_page": 4
                  }
                ],
                "text": "(2) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 23 handelt es\nsich bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat einer in Ab-\nsatz 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um\ndie Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirt-\nschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens,\nvoraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein eigenständiges und\nunabhängiges Unternehmen wäre und die gleichen oder ähn -\nlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen\nausübt, unter Berücksichtigung der durch die Betriebsstätte und\ndurch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funk -\ntionen, der genutzten Wirtschaftsgüter und der übernommenen\nRisiken des Unternehmens."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-004-line-109",
                  "pdf-004-line-111",
                  "pdf-004-line-113",
                  "pdf-004-line-115",
                  "pdf-004-line-116",
                  "pdf-004-line-118",
                  "pdf-004-line-120",
                  "pdf-004-line-122",
                  "pdf-004-line-124",
                  "pdf-004-line-126",
                  "pdf-004-line-129",
                  "pdf-004-line-131"
                ],
                "source_page": 4,
                "source_pages": [
                  4
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.766136,
                      667.71138,
                      290.551736,
                      780.24658
                    ],
                    "first_line": "pdf-004-line-109",
                    "last_line": "pdf-004-line-131",
                    "source_page": 4
                  }
                ],
                "text": "(3) Wenn in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Vertragsstaat\ndie Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines\nVertragsstaats zugerechnet werden können, berichtigt und dem-\nentsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits\nim anderen Staat besteuert wurden, wird der andere Staat, so-\nweit es erforderlich ist um eine Doppelbesteuerung dieser Ge-\nwinne zu beseitigen, eine angemessene Berichtigung der auf die-\nse Gewinne erhobenen Steuer vornehmen, wenn er der\nBerichtigung des erstgenannten Staats zustimmt; wenn der an-\ndere Vertragsstaat nicht zustimmt, werden die Vertragsstaaten\neine daraus resultierende Doppelbesteuerung durch ein Verstän-\ndigungsverfahren beseitigen."
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-004-line-004",
                  "pdf-004-line-006",
                  "pdf-004-line-007",
                  "pdf-004-line-009",
                  "pdf-004-line-011",
                  "pdf-004-line-013",
                  "pdf-004-line-015",
                  "pdf-004-line-017",
                  "pdf-004-line-019",
                  "pdf-004-line-020",
                  "pdf-004-line-021",
                  "pdf-004-line-023"
                ],
                "source_page": 4,
                "source_pages": [
                  4
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.708456,
                      75.12194,
                      531.484136,
                      187.65394
                    ],
                    "first_line": "pdf-004-line-004",
                    "last_line": "pdf-004-line-023",
                    "source_page": 4
                  }
                ],
                "text": "(4) Dieser Artikel gilt auch für die Gewinne eines in einem Ver-\ntragsstaat ansässigen Gesellschafters aus der Beteiligung an ei-\nner Personengesellschaft, die einer im anderen Vertragsstaat ge-\nlegenen Betriebsstätte zugerechnet werden können. Zu den\nGewinnen des Gesellschafters aus dieser Betriebsstätte gehö-\nren auch die Vergütungen, die ein Gesellschafter der Personen-\ngesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der\nGesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Über-\nlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen\nnach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die Betriebs-\nstätte gelegen ist, den Gewinnen des Gesellschafters aus dieser\nBetriebsstätte zugerechnet werden."
              },
              {
                "id": "para-5",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-004-line-025",
                  "pdf-004-line-027",
                  "pdf-004-line-029",
                  "pdf-004-line-031"
                ],
                "source_page": 4,
                "source_pages": [
                  4
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.707896,
                      194.57866,
                      531.481016,
                      230.57546
                    ],
                    "first_line": "pdf-004-line-025",
                    "last_line": "pdf-004-line-031",
                    "source_page": 4
                  }
                ],
                "text": "(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti-\nkeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden vorbe-\nhaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels die Bestimmungen jener\nArtikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-004-line-067",
              "pdf-004-line-069"
            ],
            "title": "Artikel 7\nUnternehmensgewinne"
          },
          {
            "id": "article-8",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-004-line-038",
                  "pdf-004-line-040",
                  "pdf-004-line-042",
                  "pdf-004-line-044"
                ],
                "source_page": 4,
                "source_pages": [
                  4
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.705096,
                      273.94082,
                      531.478216,
                      309.93754
                    ],
                    "first_line": "pdf-004-line-038",
                    "last_line": "pdf-004-line-044",
                    "source_page": 4
                  }
                ],
                "text": "(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahr-\nzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertrags-\nstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen\nGeschäftsleitung des Unternehmens befindet."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-004-line-047",
                  "pdf-004-line-049",
                  "pdf-004-line-051",
                  "pdf-004-line-053"
                ],
                "source_page": 4,
                "source_pages": [
                  4
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.704136,
                      316.86226,
                      531.476216,
                      352.85898
                    ],
                    "first_line": "pdf-004-line-047",
                    "last_line": "pdf-004-line-053",
                    "source_page": 4
                  }
                ],
                "text": "(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnen-\nschifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert\nwerden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung\ndes Unternehmens befindet."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-004-line-055",
                  "pdf-004-line-057",
                  "pdf-004-line-059",
                  "pdf-004-line-061",
                  "pdf-004-line-063",
                  "pdf-004-line-065",
                  "pdf-004-line-066",
                  "pdf-004-line-068",
                  "pdf-004-line-070",
                  "pdf-004-line-071"
                ],
                "source_page": 4,
                "source_pages": [
                  4
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.702776,
                      359.7837,
                      531.476296,
                      467.14322
                    ],
                    "first_line": "pdf-004-line-055",
                    "last_line": "pdf-004-line-071",
                    "source_page": 4
                  }
                ],
                "text": "(3) Für Zwecke dieses Artikels beinhalten Gewinne aus dem\nBetrieb von Seeschiffen, Luftfahrzeugen und Binnenschiffen\nauch die Gewinne aus der\na) gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen, Luftfahr-\nzeugen und Binnenschiffen, und\nb) Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich\nTrailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der\nContainer dienen),\nwenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen, Luftfahr-\nzeugen oder Binnenschiffen im internationalen Verkehr gehören."
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-004-line-073",
                  "pdf-004-line-075",
                  "pdf-004-line-077",
                  "pdf-004-line-079",
                  "pdf-004-line-081",
                  "pdf-004-line-083"
                ],
                "source_page": 4,
                "source_pages": [
                  4
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.701096,
                      474.06786,
                      531.477256,
                      529.1985
                    ],
                    "first_line": "pdf-004-line-073",
                    "last_line": "pdf-004-line-083",
                    "source_page": 4
                  }
                ],
                "text": "(4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung\neines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord\neines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem\nder Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimat-\nhafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person an-\nsässig ist, die das Schiff betreibt."
              },
              {
                "id": "para-5",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-004-line-086",
                  "pdf-004-line-087",
                  "pdf-004-line-089"
                ],
                "source_page": 4,
                "source_pages": [
                  4
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.700776,
                      536.12314,
                      531.473656,
                      562.55298
                    ],
                    "first_line": "pdf-004-line-086",
                    "last_line": "pdf-004-line-089",
                    "source_page": 4
                  }
                ],
                "text": "(5) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an ei-\nnem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen\nBetriebsstelle."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-004-line-034",
              "pdf-004-line-036"
            ],
            "title": "Artikel 8\nSeeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt"
          },
          {
            "id": "article-9",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-004-line-098",
                  "pdf-004-line-100",
                  "pdf-004-line-102",
                  "pdf-004-line-104",
                  "pdf-004-line-106",
                  "pdf-004-line-108",
                  "pdf-004-line-110",
                  "pdf-004-line-112",
                  "pdf-004-line-114",
                  "pdf-004-line-117",
                  "pdf-004-line-119",
                  "pdf-004-line-121",
                  "pdf-004-line-123",
                  "pdf-004-line-125",
                  "pdf-004-line-127",
                  "pdf-004-line-128",
                  "pdf-004-line-130"
                ],
                "source_page": 4,
                "source_pages": [
                  4
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.697656,
                      605.91826,
                      531.472536,
                      780.24618
                    ],
                    "first_line": "pdf-004-line-098",
                    "last_line": "pdf-004-line-130",
                    "source_page": 4
                  }
                ],
                "text": "(1) Wenn\na) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mit-\ntelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapi-\ntal eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates betei-\nligt ist, oder\nb) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Ge-\nschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter-\nnehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des\nanderen Vertragsstaates beteiligt sind,\nund in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmän-\nnischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder aufer-\nlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen,\ndie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden,\nso dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese\nBedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht\nerzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und\nentsprechend besteuert werden."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-005-line-003",
                  "pdf-005-line-005",
                  "pdf-005-line-007",
                  "pdf-005-line-009",
                  "pdf-005-line-011",
                  "pdf-005-line-013",
                  "pdf-005-line-015",
                  "pdf-005-line-017",
                  "pdf-005-line-019",
                  "pdf-005-line-020",
                  "pdf-005-line-022",
                  "pdf-005-line-024",
                  "pdf-005-line-025",
                  "pdf-005-line-027"
                ],
                "source_page": 5,
                "source_pages": [
                  5
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.778654,
                      75.1172,
                      290.55292,
                      206.78328
                    ],
                    "first_line": "pdf-005-line-003",
                    "last_line": "pdf-005-line-027",
                    "source_page": 5
                  }
                ],
                "text": "(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unter-\nnehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entspre-\nchend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Ver-\ntragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt\nes sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Un-\nternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwi-\nschen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die\ngleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen mitein -\nander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine ent-\nsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen\nSteuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen\ndieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls wer-\nden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander kon-\nsultieren."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-004-line-093",
              "pdf-004-line-095"
            ],
            "title": "Artikel 9\nVerbundene Unternehmen"
          },
          {
            "id": "article-10",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-005-line-035",
                  "pdf-005-line-037",
                  "pdf-005-line-039"
                ],
                "source_page": 5,
                "source_pages": [
                  5
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.777854,
                      249.50784,
                      290.551294,
                      275.93776
                    ],
                    "first_line": "pdf-005-line-035",
                    "last_line": "pdf-005-line-039",
                    "source_page": 5
                  }
                ],
                "text": "(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Ge-\nsellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person\nzahlt, können im anderen Staat besteuert werden."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-005-line-041",
                  "pdf-005-line-043",
                  "pdf-005-line-045",
                  "pdf-005-line-047",
                  "pdf-005-line-049",
                  "pdf-005-line-051",
                  "pdf-005-line-054",
                  "pdf-005-line-056",
                  "pdf-005-line-058",
                  "pdf-005-line-060",
                  "pdf-005-line-062",
                  "pdf-005-line-063",
                  "pdf-005-line-065",
                  "pdf-005-line-068",
                  "pdf-005-line-070",
                  "pdf-005-line-072",
                  "pdf-005-line-074",
                  "pdf-005-line-075",
                  "pdf-005-line-077",
                  "pdf-005-line-080",
                  "pdf-005-line-082",
                  "pdf-005-line-084",
                  "pdf-005-line-086",
                  "pdf-005-line-088",
                  "pdf-005-line-090",
                  "pdf-005-line-092",
                  "pdf-005-line-094",
                  "pdf-005-line-096",
                  "pdf-005-line-098"
                ],
                "source_page": 5,
                "source_pages": [
                  5
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.774734,
                      282.64872,
                      290.551694,
                      575.5792
                    ],
                    "first_line": "pdf-005-line-041",
                    "last_line": "pdf-005-line-098",
                    "source_page": 5
                  }
                ],
                "text": "(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags-\nstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig\nist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steu-\ner darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine\nin dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht über-\nsteigen:\na) 0 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nut-\nzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personen-\ngesellschaft) ist, die im Zeitpunkt des Zufließens der Dividen-\nden, während eines ununterbrochenen Zeitraums von\nmindestens zwölf Monaten, eine unmittelbare Beteiligung von\nmindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der die\nDividenden zahlenden Gesellschaft hält;\nb) 5 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nut-\nzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personen-\ngesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent\nder stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden\nGesellschaft verfügt, und auf die Dividenden Buchstabe a\nnicht anzuwenden ist;\nc) 15 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden in allen ande-\nren Fällen.\nIm Fall von Dividenden, die von einer deutschen Immobilien-Ak-\ntiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen (REIT AG), einem\ndeutschen Investmentfonds, einer deutschen Investmentaktien-\ngesellschaft, einem liechtensteinischen OGAW oder einem liech-\ntensteinischen Investmentunternehmen gezahlt werden, ist\nBuchstabe c und nicht Buchstabe a und b anzuwenden. Dieser\nAbsatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug\nauf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-005-line-100",
                  "pdf-005-line-102",
                  "pdf-005-line-104",
                  "pdf-005-line-106",
                  "pdf-005-line-108",
                  "pdf-005-line-110",
                  "pdf-005-line-111",
                  "pdf-005-line-113",
                  "pdf-005-line-114",
                  "pdf-005-line-116"
                ],
                "source_page": 5,
                "source_pages": [
                  5
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.762494,
                      582.29032,
                      290.547294,
                      675.69112
                    ],
                    "first_line": "pdf-005-line-100",
                    "last_line": "pdf-005-line-116",
                    "source_page": 5
                  }
                ],
                "text": "(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“\nbedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussschei-\nnen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen\nForderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige Einkünfte,\ndie nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Ge-\nsellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich\ngleichgestellt sind sowie in der Bundesrepublik Deutschland\nAusschüttungen auf Anteilsscheine an einem Investmentvermö-\ngen und im Fürstentum Liechtenstein Ausschüttungen auf Antei-\nle an einem OGAW oder einem Investmentunternehmen."
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-005-line-118",
                  "pdf-005-line-120",
                  "pdf-005-line-122",
                  "pdf-005-line-124",
                  "pdf-005-line-126",
                  "pdf-005-line-128",
                  "pdf-005-line-130"
                ],
                "source_page": 5,
                "source_pages": [
                  5
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.763294,
                      682.40232,
                      290.544094,
                      747.10072
                    ],
                    "first_line": "pdf-005-line-118",
                    "last_line": "pdf-005-line-130",
                    "source_page": 5
                  }
                ],
                "text": "(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in\neinem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen\nVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft\nansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene\nBetriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden\ngezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In\ndiesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden."
              },
              {
                "id": "para-5",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-005-line-132",
                  "pdf-005-line-134",
                  "pdf-005-line-137",
                  "pdf-005-line-004",
                  "pdf-005-line-006",
                  "pdf-005-line-008",
                  "pdf-005-line-010",
                  "pdf-005-line-012",
                  "pdf-005-line-014",
                  "pdf-005-line-016",
                  "pdf-005-line-018"
                ],
                "source_page": 5,
                "source_pages": [
                  5
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.760894,
                      75.12144,
                      531.474014,
                      780.24232
                    ],
                    "first_line": "pdf-005-line-132",
                    "last_line": "pdf-005-line-018",
                    "source_page": 5
                  }
                ],
                "text": "(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft\nGewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf\ndieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Di-\nvidenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine\nim anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass\ndie Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsäch-\nlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört,\nnoch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüt-\ntete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden\noder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus\nim anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-005-line-030",
              "pdf-005-line-033"
            ],
            "title": "Artikel 10\nDividenden"
          },
          {
            "id": "article-11",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-005-line-026",
                  "pdf-005-line-028",
                  "pdf-005-line-029"
                ],
                "source_page": 5,
                "source_pages": [
                  5
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.697854,
                      191.39232,
                      531.470814,
                      217.82216
                    ],
                    "first_line": "pdf-005-line-026",
                    "last_line": "pdf-005-line-029",
                    "source_page": 5
                  }
                ],
                "text": "(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine\nim anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, kön-\nnen nur in dem anderen Staat besteuert werden."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-005-line-031",
                  "pdf-005-line-032",
                  "pdf-005-line-034",
                  "pdf-005-line-036",
                  "pdf-005-line-038",
                  "pdf-005-line-040"
                ],
                "source_page": 5,
                "source_pages": [
                  5
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.697694,
                      224.29384,
                      531.471374,
                      279.4244
                    ],
                    "first_line": "pdf-005-line-031",
                    "last_line": "pdf-005-line-040",
                    "source_page": 5
                  }
                ],
                "text": "(2) Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbe-\nteiligung einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters\naus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiari-\nschen Darlehen und Gewinnobligationen können jedoch auch in\ndem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht die-\nses Staates besteuert werden."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-005-line-042",
                  "pdf-005-line-044",
                  "pdf-005-line-046",
                  "pdf-005-line-048",
                  "pdf-005-line-050",
                  "pdf-005-line-052",
                  "pdf-005-line-053",
                  "pdf-005-line-055",
                  "pdf-005-line-057",
                  "pdf-005-line-059",
                  "pdf-005-line-061"
                ],
                "source_page": 5,
                "source_pages": [
                  5
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.697251,
                      285.89608,
                      531.472051,
                      388.86136
                    ],
                    "first_line": "pdf-005-line-042",
                    "last_line": "pdf-005-line-061",
                    "source_page": 5
                  }
                ],
                "text": "(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ be-\ndeutet – vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 4 – Einkünfte aus\nForderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfand-\nrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am\nGewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere\nEinkünfte aus stillen Beteiligungen sowie Einkünfte aus öffent -\nlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit\nverbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Der\nAusdruck „Zinsen“ umfasst jedoch keine Einkünfte im Sinne des\nArtikels 10. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zin-\nsen im Sinne dieses Artikels."
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-005-line-064",
                  "pdf-005-line-066",
                  "pdf-005-line-067",
                  "pdf-005-line-069",
                  "pdf-005-line-071",
                  "pdf-005-line-073"
                ],
                "source_page": 5,
                "source_pages": [
                  5
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.696211,
                      395.33304,
                      531.468611,
                      450.46368
                    ],
                    "first_line": "pdf-005-line-064",
                    "last_line": "pdf-005-line-073",
                    "source_page": 5
                  }
                ],
                "text": "(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Ver-\ntragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertrags-\nstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit\ndurch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forde-\nrung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Be-\ntriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden."
              },
              {
                "id": "para-5",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-005-line-076",
                  "pdf-005-line-078",
                  "pdf-005-line-079",
                  "pdf-005-line-081",
                  "pdf-005-line-083",
                  "pdf-005-line-085",
                  "pdf-005-line-087",
                  "pdf-005-line-089"
                ],
                "source_page": 5,
                "source_pages": [
                  5
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.694611,
                      456.93528,
                      531.470771,
                      531.19976
                    ],
                    "first_line": "pdf-005-line-076",
                    "last_line": "pdf-005-line-089",
                    "source_page": 5
                  }
                ],
                "text": "(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend,\nwenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist.\nHat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob\ner in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Ver-\ntragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zin-\nsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen\nworden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zin-\nsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt."
              },
              {
                "id": "para-6",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-005-line-091",
                  "pdf-005-line-093",
                  "pdf-005-line-095",
                  "pdf-005-line-097",
                  "pdf-005-line-099",
                  "pdf-005-line-101",
                  "pdf-005-line-103",
                  "pdf-005-line-105",
                  "pdf-005-line-107",
                  "pdf-005-line-109"
                ],
                "source_page": 5,
                "source_pages": [
                  5
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.694211,
                      537.67144,
                      531.468771,
                      631.06968
                    ],
                    "first_line": "pdf-005-line-091",
                    "last_line": "pdf-005-line-109",
                    "source_page": 5
                  }
                ],
                "text": "(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe-\nrechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten be-\nsondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, ge-\nmessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den\nSchuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen\nvereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Be-\ntrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag\nnach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berück-\nsichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens be-\nsteuert werden."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-005-line-021",
              "pdf-005-line-023"
            ],
            "title": "Artikel 11\nZinsen"
          },
          {
            "id": "article-12",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-005-line-117",
                  "pdf-005-line-119",
                  "pdf-005-line-121",
                  "pdf-005-line-123"
                ],
                "source_page": 5,
                "source_pages": [
                  5
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.693571,
                      673.07608,
                      531.468931,
                      709.07288
                    ],
                    "first_line": "pdf-005-line-117",
                    "last_line": "pdf-005-line-123",
                    "source_page": 5
                  }
                ],
                "text": "(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und\nderen Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat an-\nsässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert wer-\nden."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-005-line-125",
                  "pdf-005-line-127",
                  "pdf-005-line-129",
                  "pdf-005-line-131",
                  "pdf-005-line-133",
                  "pdf-005-line-135",
                  "pdf-005-line-136",
                  "pdf-006-line-003",
                  "pdf-006-line-005"
                ],
                "source_page": 5,
                "source_pages": [
                  5,
                  6
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.693411,
                      715.54456,
                      531.467491,
                      780.242
                    ],
                    "first_line": "pdf-005-line-125",
                    "last_line": "pdf-005-line-136",
                    "source_page": 5
                  },
                  {
                    "bbox": [
                      63.77856,
                      75.1173,
                      290.55056,
                      91.98018
                    ],
                    "first_line": "pdf-006-line-003",
                    "last_line": "pdf-006-line-005",
                    "source_page": 6
                  }
                ],
                "text": "(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebüh-\nren“ bedeutet – vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 4 – Vergütun-\ngen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Be-\nnutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder\nwissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer\nFilme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,\ngeheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerb-\nlicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen ge-\nzahlt werden."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-006-line-008",
                  "pdf-006-line-010",
                  "pdf-006-line-012",
                  "pdf-006-line-014",
                  "pdf-006-line-016",
                  "pdf-006-line-018",
                  "pdf-006-line-020"
                ],
                "source_page": 6,
                "source_pages": [
                  6
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77648,
                      98.8649,
                      290.54984,
                      163.56242
                    ],
                    "first_line": "pdf-006-line-008",
                    "last_line": "pdf-006-line-020",
                    "source_page": 6
                  }
                ],
                "text": "(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Ver-\ntragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertrags-\nstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstä-\ntigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die\nRechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt\nwerden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem\nFall ist Artikel 7 anzuwenden."
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-006-line-022",
                  "pdf-006-line-024",
                  "pdf-006-line-026",
                  "pdf-006-line-028",
                  "pdf-006-line-029",
                  "pdf-006-line-031",
                  "pdf-006-line-033",
                  "pdf-006-line-035",
                  "pdf-006-line-037",
                  "pdf-006-line-039"
                ],
                "source_page": 6,
                "source_pages": [
                  6
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77544,
                      170.44714,
                      290.54968,
                      263.84538
                    ],
                    "first_line": "pdf-006-line-022",
                    "last_line": "pdf-006-line-039",
                    "source_page": 6
                  }
                ],
                "text": "(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe-\nrechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten be-\nsondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebüh-\nren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag,\nden Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehun-\ngen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzte-\nren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende\nBetrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter\nBerücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom-\nmens besteuert werden."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-005-line-112",
              "pdf-005-line-115"
            ],
            "title": "Artikel 12\nLizenzgebühren"
          },
          {
            "id": "article-13",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-006-line-047",
                  "pdf-006-line-049",
                  "pdf-006-line-051",
                  "pdf-006-line-052"
                ],
                "source_page": 6,
                "source_pages": [
                  6
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77624,
                      307.09106,
                      290.54904,
                      343.08794
                    ],
                    "first_line": "pdf-006-line-047",
                    "last_line": "pdf-006-line-052",
                    "source_page": 6
                  }
                ],
                "text": "(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per-\nson aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne\ndes Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können\nim anderen Staat besteuert werden."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-006-line-054",
                  "pdf-006-line-055",
                  "pdf-006-line-057",
                  "pdf-006-line-059",
                  "pdf-006-line-061",
                  "pdf-006-line-063"
                ],
                "source_page": 6,
                "source_pages": [
                  6
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77608,
                      349.97266,
                      290.54976,
                      405.1033
                    ],
                    "first_line": "pdf-006-line-054",
                    "last_line": "pdf-006-line-063",
                    "source_page": 6
                  }
                ],
                "text": "(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per-\nson aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rech-\nten an einer Gesellschaft bezieht, deren Aktivvermögen zu mehr\nals 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem\nVermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können\nim anderen Staat besteuert werden."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-006-line-065",
                  "pdf-006-line-067",
                  "pdf-006-line-068",
                  "pdf-006-line-070",
                  "pdf-006-line-072",
                  "pdf-006-line-073"
                ],
                "source_page": 6,
                "source_pages": [
                  6
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77624,
                      411.98802,
                      290.55016,
                      467.11858
                    ],
                    "first_line": "pdf-006-line-065",
                    "last_line": "pdf-006-line-073",
                    "source_page": 6
                  }
                ],
                "text": "(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens,\ndas Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unterneh-\nmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, ein-\nschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer sol-\nchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen)\nerzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden."
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-006-line-076",
                  "pdf-006-line-078",
                  "pdf-006-line-080",
                  "pdf-006-line-082",
                  "pdf-006-line-084",
                  "pdf-006-line-086",
                  "pdf-006-line-088"
                ],
                "source_page": 6,
                "source_pages": [
                  6
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.7748,
                      474.00338,
                      290.5496,
                      538.7009
                    ],
                    "first_line": "pdf-006-line-076",
                    "last_line": "pdf-006-line-088",
                    "source_page": 6
                  }
                ],
                "text": "(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luft-\nfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von\nSchiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem\nVermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge\ndient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem\nsich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unterneh-\nmens befindet."
              },
              {
                "id": "para-5",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-006-line-090",
                  "pdf-006-line-092",
                  "pdf-006-line-094"
                ],
                "source_page": 6,
                "source_pages": [
                  6
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77424,
                      545.5857,
                      290.54688,
                      572.01562
                    ],
                    "first_line": "pdf-006-line-090",
                    "last_line": "pdf-006-line-094",
                    "source_page": 6
                  }
                ],
                "text": "(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3\nund 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertrags-\nstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist."
              },
              {
                "id": "para-6",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-006-line-097",
                  "pdf-006-line-098",
                  "pdf-006-line-100",
                  "pdf-006-line-102",
                  "pdf-006-line-104",
                  "pdf-006-line-106",
                  "pdf-006-line-107",
                  "pdf-006-line-109",
                  "pdf-006-line-111",
                  "pdf-006-line-112",
                  "pdf-006-line-114",
                  "pdf-006-line-116",
                  "pdf-006-line-118",
                  "pdf-006-line-120",
                  "pdf-006-line-122"
                ],
                "source_page": 6,
                "source_pages": [
                  6
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.7736,
                      578.90026,
                      290.5592,
                      720.13706
                    ],
                    "first_line": "pdf-006-line-097",
                    "last_line": "pdf-006-line-122",
                    "source_page": 6
                  }
                ],
                "text": "(6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat\nwährend mindestens fünf Jahren ansässig war und die im ande-\nren Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht\ndas Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen oder ver-\ngleichbaren Rechten an Gesellschaften nach seinen innerstaat -\nlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögens -\nzuwachs bis zu ihrem Ansässigkeitswechsel zu besteuern.\nBesteuert der erstgenannte Vertragsstaat bei Ansässigkeits-\nwechsel einer in diesem Staat bislang ansässigen natürlichen\nPerson den Vermögenszuwachs, so wird bei späterer Veräuße-\nrung der Anteile, wenn der daraus erzielte Gewinn in dem ande-\nren Staat nach Absatz 5 besteuert wird, dieser Staat bei der Er-\nmittlung des Veräußerungsgewinns als Anschaffungskosten den\nBetrag zu Grunde legen, den der erstgenannte Staat im Zeitpunkt\ndes Wegzugs als Erlös angenommen hat."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-006-line-042",
              "pdf-006-line-044"
            ],
            "title": "Artikel 13\nGewinne aus der Veräußerung von Vermögen"
          },
          {
            "id": "article-14",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-006-line-129",
                  "pdf-006-line-132",
                  "pdf-006-line-004",
                  "pdf-006-line-006",
                  "pdf-006-line-007",
                  "pdf-006-line-009",
                  "pdf-006-line-011"
                ],
                "source_page": 6,
                "source_pages": [
                  6
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.7864,
                      75.12122,
                      531.50648,
                      780.24586
                    ],
                    "first_line": "pdf-006-line-129",
                    "last_line": "pdf-006-line-011",
                    "source_page": 6
                  }
                ],
                "text": "(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17, 18, 19 und 20 können Ge-\nhälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Ver-\ntragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht,\nnur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit\nwird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort\nausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im an-\nderen Staat besteuert werden."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-006-line-013",
                  "pdf-006-line-015",
                  "pdf-006-line-017",
                  "pdf-006-line-019",
                  "pdf-006-line-021",
                  "pdf-006-line-023",
                  "pdf-006-line-025",
                  "pdf-006-line-027",
                  "pdf-006-line-030",
                  "pdf-006-line-032",
                  "pdf-006-line-034",
                  "pdf-006-line-036",
                  "pdf-006-line-038"
                ],
                "source_page": 6,
                "source_pages": [
                  6
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.732,
                      127.13906,
                      531.50688,
                      261.78762
                    ],
                    "first_line": "pdf-006-line-013",
                    "last_line": "pdf-006-line-038",
                    "source_page": 6
                  }
                ],
                "text": "(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine\nin einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Ver-\ntragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erst-\ngenannten Staat besteuert werden, wenn\na) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger\nals 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten,\nder während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder en-\ndet, aufhält; und\nb) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeit-\ngeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig\nist; und\nc) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen wer-\nden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-006-line-040",
                  "pdf-006-line-041",
                  "pdf-006-line-043",
                  "pdf-006-line-045",
                  "pdf-006-line-046",
                  "pdf-006-line-048",
                  "pdf-006-line-050"
                ],
                "source_page": 6,
                "source_pages": [
                  6
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.73048,
                      268.24178,
                      531.50424,
                      332.93938
                    ],
                    "first_line": "pdf-006-line-040",
                    "last_line": "pdf-006-line-050",
                    "source_page": 6
                  }
                ],
                "text": "(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti-\nkels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord\neines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen\nVerkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Bin-\nnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteu-\nert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftslei-\ntung des Unternehmens befindet."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-006-line-125",
              "pdf-006-line-127"
            ],
            "title": "Artikel 14\nEinkünfte aus unselbständiger Arbeit"
          },
          {
            "id": "article-15",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "unnumbered",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-006-line-058",
                  "pdf-006-line-060",
                  "pdf-006-line-062",
                  "pdf-006-line-064",
                  "pdf-006-line-066"
                ],
                "source_page": 6,
                "source_pages": [
                  6
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.72832,
                      374.89306,
                      531.50208,
                      420.45674
                    ],
                    "first_line": "pdf-006-line-058",
                    "last_line": "pdf-006-line-066",
                    "source_page": 6
                  }
                ],
                "text": "Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche\nZahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in\nihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungs-\nrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat an-\nsässig ist, können im anderen Staat besteuert werden."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-006-line-053",
              "pdf-006-line-056"
            ],
            "title": "Artikel 15\nAufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen"
          },
          {
            "id": "article-16",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-006-line-074",
                  "pdf-006-line-075",
                  "pdf-006-line-077",
                  "pdf-006-line-079",
                  "pdf-006-line-081",
                  "pdf-006-line-083",
                  "pdf-006-line-085",
                  "pdf-006-line-087",
                  "pdf-006-line-089",
                  "pdf-006-line-091",
                  "pdf-006-line-093",
                  "pdf-006-line-095",
                  "pdf-006-line-096"
                ],
                "source_page": 6,
                "source_pages": [
                  6
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.72632,
                      462.41042,
                      531.50216,
                      584.50946
                    ],
                    "first_line": "pdf-006-line-074",
                    "last_line": "pdf-006-line-096",
                    "source_page": 6
                  }
                ],
                "text": "(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine\nin einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Büh-\nnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder\nals Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich aus-\ngeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.\nUngeachtet auch des Artikels 12 können Vergütungen jeder Art,\ndie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Na-\nmens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser\nPerson gezahlt werden, im anderen Staat auch dann besteuert\nwerden, wenn dort keine persönliche Tätigkeit ausgeübt wird.\nEntsprechendes gilt für Einkünfte aus der Duldung von Aufzeich-\nnungen und Übertragungen von künstlerischen und sportlichen\nDarbietungen durch Rundfunk und Fernsehen."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-006-line-099",
                  "pdf-006-line-101",
                  "pdf-006-line-103",
                  "pdf-006-line-105"
                ],
                "source_page": 6,
                "source_pages": [
                  6
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.72488,
                      590.96346,
                      531.49872,
                      626.96026
                    ],
                    "first_line": "pdf-006-line-099",
                    "last_line": "pdf-006-line-105",
                    "source_page": 6
                  }
                ],
                "text": "(2) Fließen Einkünfte der in Absatz 1 genannten Art nicht dem\nKünstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu,\nso können deren Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 12 und 14 in\ndem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-006-line-069",
              "pdf-006-line-071"
            ],
            "title": "Artikel 16\nKünstler und Sportler"
          },
          {
            "id": "article-17",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-006-line-113",
                  "pdf-006-line-115",
                  "pdf-006-line-117",
                  "pdf-006-line-119"
                ],
                "source_page": 6,
                "source_pages": [
                  6
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.72344,
                      668.91402,
                      531.49704,
                      704.91082
                    ],
                    "first_line": "pdf-006-line-113",
                    "last_line": "pdf-006-line-119",
                    "source_page": 6
                  }
                ],
                "text": "(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 und 3 können Ru-\nhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in ei-\nnem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertrags-\nstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-006-line-121",
                  "pdf-006-line-123",
                  "pdf-006-line-124"
                ],
                "source_page": 6,
                "source_pages": [
                  6
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.72376,
                      711.36498,
                      531.49824,
                      737.7949
                    ],
                    "first_line": "pdf-006-line-121",
                    "last_line": "pdf-006-line-124",
                    "source_page": 6
                  }
                ],
                "text": "(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Leistungen, die auf\nGrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaa-\ntes geleistet werden, nur in diesem Staat besteuert werden."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-006-line-126",
                  "pdf-006-line-128",
                  "pdf-006-line-130",
                  "pdf-006-line-131",
                  "pdf-007-line-003",
                  "pdf-007-line-005",
                  "pdf-007-line-007",
                  "pdf-007-line-009",
                  "pdf-007-line-011"
                ],
                "source_page": 6,
                "source_pages": [
                  6,
                  7
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.72376,
                      744.24898,
                      531.49768,
                      780.24562
                    ],
                    "first_line": "pdf-006-line-126",
                    "last_line": "pdf-006-line-131",
                    "source_page": 6
                  },
                  {
                    "bbox": [
                      63.77902,
                      75.1172,
                      290.55158,
                      120.68088
                    ],
                    "first_line": "pdf-007-line-003",
                    "last_line": "pdf-007-line-011",
                    "source_page": 7
                  }
                ],
                "text": "(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die einer der\nVertragsstaaten oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine\nim anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung\nfür politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden auf-\ngrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutma-\nchungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines\nVerbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt,\nkönnen abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat\nbesteuert werden."
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-007-line-013",
                  "pdf-007-line-015",
                  "pdf-007-line-017",
                  "pdf-007-line-019",
                  "pdf-007-line-021",
                  "pdf-007-line-023"
                ],
                "source_page": 7,
                "source_pages": [
                  7
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77846,
                      128.49056,
                      290.55342,
                      183.62112
                    ],
                    "first_line": "pdf-007-line-013",
                    "last_line": "pdf-007-line-023",
                    "source_page": 7
                  }
                ],
                "text": "(4) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag,\nder regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder\nwährend eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts\naufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als\nGegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte ange-\nmessene Leistung vorsieht."
              },
              {
                "id": "para-5",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-007-line-026",
                  "pdf-007-line-028",
                  "pdf-007-line-030",
                  "pdf-007-line-032",
                  "pdf-007-line-033",
                  "pdf-007-line-035",
                  "pdf-007-line-036",
                  "pdf-007-line-038",
                  "pdf-007-line-040"
                ],
                "source_page": 7,
                "source_pages": [
                  7
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77654,
                      191.4308,
                      290.55062,
                      275.26216
                    ],
                    "first_line": "pdf-007-line-026",
                    "last_line": "pdf-007-line-040",
                    "source_page": 7
                  }
                ],
                "text": "(5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder,\ndie eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im an-\nderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem ande-\nren Staat von der Steuer befreit. Soweit die Unterhaltszahlungen\nim erstgenannten Staat bei der Berechnung des steuerpflichti-\ngen Einkommens des Zahlungsverpflichteten abzugsfähig sind,\nkönnen sie jedoch nur in dem anderen Staat besteuert werden.\nSteuerfreibeträge zur Milderung der sozialen Lasten gelten nicht\nals Abzug im Sinne dieser Bestimmung."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-006-line-108",
              "pdf-006-line-110"
            ],
            "title": "Artikel 17\nAltersbezüge, Renten und Unterhaltszahlungen"
          },
          {
            "id": "article-18",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-007-line-048",
                  "pdf-007-line-051",
                  "pdf-007-line-052",
                  "pdf-007-line-054",
                  "pdf-007-line-055",
                  "pdf-007-line-057",
                  "pdf-007-line-059",
                  "pdf-007-line-061",
                  "pdf-007-line-063",
                  "pdf-007-line-065",
                  "pdf-007-line-067",
                  "pdf-007-line-069",
                  "pdf-007-line-071",
                  "pdf-007-line-074",
                  "pdf-007-line-076"
                ],
                "source_page": 7,
                "source_pages": [
                  7
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.7755,
                      321.28248,
                      290.5507,
                      484.6704
                    ],
                    "first_line": "pdf-007-line-048",
                    "last_line": "pdf-007-line-076",
                    "source_page": 7
                  }
                ],
                "text": "(1)\na) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem\nVertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer\nanderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses\nStaates an eine natürliche Person für die diesem Staat, der\nGebietskörperschaft oder der anderen juristischen Person\ndes öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden,\nkönnen nur in diesem Staat besteuert werden.\nb) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können\njedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn\ndie Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür -\nliche Person in diesem Staat ansässig ist und\naa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder\nbb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig\ngeworden ist, um die Dienste zu leisten."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-007-line-078",
                  "pdf-007-line-080",
                  "pdf-007-line-082",
                  "pdf-007-line-083",
                  "pdf-007-line-085",
                  "pdf-007-line-087",
                  "pdf-007-line-089",
                  "pdf-007-line-091",
                  "pdf-007-line-093",
                  "pdf-007-line-095",
                  "pdf-007-line-097",
                  "pdf-007-line-099",
                  "pdf-007-line-101",
                  "pdf-007-line-103"
                ],
                "source_page": 7,
                "source_pages": [
                  7
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77454,
                      492.48008,
                      290.54974,
                      635.22432
                    ],
                    "first_line": "pdf-007-line-078",
                    "last_line": "pdf-007-line-103",
                    "source_page": 7
                  }
                ],
                "text": "(2)\na) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können Ru-\nhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebiets-\nkörperschaften oder einer anderen juristischen Person des\nöffentlichen Rechts dieses Staates oder aus einem von die-\nsen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person\nfür die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der an-\nderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses\nStaates geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem\nStaat besteuert werden.\nb) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertrags-\nstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in die-\nsem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses\nStaates ist."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-007-line-105",
                  "pdf-007-line-107",
                  "pdf-007-line-109",
                  "pdf-007-line-111",
                  "pdf-007-line-113",
                  "pdf-007-line-115"
                ],
                "source_page": 7,
                "source_pages": [
                  7
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.76814,
                      643.03392,
                      290.54494,
                      698.16592
                    ],
                    "first_line": "pdf-007-line-105",
                    "last_line": "pdf-007-line-115",
                    "source_page": 7
                  }
                ],
                "text": "(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhe-\ngehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer\nGeschäftstätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner Gebiets-\nkörperschaften oder einer anderen juristischen Person des\nöffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die\nArtikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden."
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-007-line-117",
                  "pdf-007-line-118",
                  "pdf-007-line-120",
                  "pdf-007-line-122",
                  "pdf-007-line-123",
                  "pdf-007-line-125",
                  "pdf-007-line-127",
                  "pdf-007-line-130"
                ],
                "source_page": 7,
                "source_pages": [
                  7
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.75774,
                      705.97552,
                      290.53934,
                      780.24192
                    ],
                    "first_line": "pdf-007-line-117",
                    "last_line": "pdf-007-line-130",
                    "source_page": 7
                  }
                ],
                "text": "(4) Dieser Artikel gilt auch für Löhne, Gehälter und ähnliche\nVergütungen (sowie für Ruhegehälter), die an natürliche Perso-\nnen gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen\nAkademischen Austauschdienst und anderen ähnlichen, von den\nzuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Ein-\nvernehmen zu bestimmenden Einrichtungen geleistet werden,\nvorausgesetzt, dass diese Zahlungen in dem Vertragsstaat, aus\ndem sie stammen, der Besteuerung unterliegen."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-007-line-043",
              "pdf-007-line-046"
            ],
            "title": "Artikel 18\nÖffentlicher Dienst"
          },
          {
            "id": "article-19",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "unnumbered",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-007-line-008",
                  "pdf-007-line-010",
                  "pdf-007-line-012",
                  "pdf-007-line-014",
                  "pdf-007-line-016",
                  "pdf-007-line-018",
                  "pdf-007-line-020",
                  "pdf-007-line-022",
                  "pdf-007-line-024",
                  "pdf-007-line-025",
                  "pdf-007-line-027",
                  "pdf-007-line-029",
                  "pdf-007-line-031"
                ],
                "source_page": 7,
                "source_pages": [
                  7
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.69982,
                      102.33016,
                      531.47694,
                      224.4292
                    ],
                    "first_line": "pdf-007-line-008",
                    "last_line": "pdf-007-line-031",
                    "source_page": 7
                  }
                ],
                "text": "Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertrags-\nstaates oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Muse-\nums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertrags-\nstaates oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in\ndiesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang hauptsächlich\nzur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen\noder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrich-\ntung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder\ndort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat an-\nsässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tä-\ntigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausge-\nsetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates\nbezogen werden."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-007-line-004",
              "pdf-007-line-006"
            ],
            "title": "Artikel 19\nGastprofessoren und Lehrer"
          },
          {
            "id": "article-20",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "unnumbered",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-007-line-039",
                  "pdf-007-line-041",
                  "pdf-007-line-042",
                  "pdf-007-line-044",
                  "pdf-007-line-045",
                  "pdf-007-line-047",
                  "pdf-007-line-049",
                  "pdf-007-line-050"
                ],
                "source_page": 7,
                "source_pages": [
                  7
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.6987,
                      265.94648,
                      531.47102,
                      340.21088
                    ],
                    "first_line": "pdf-007-line-039",
                    "last_line": "pdf-007-line-050",
                    "source_page": 7
                  }
                ],
                "text": "Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich\nin einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Aus-\nbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist\noder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat\nansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Aus-\nbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert\nwerden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses\nStaates stammen."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-007-line-034",
              "pdf-007-line-037"
            ],
            "title": "Artikel 20\nStudenten"
          },
          {
            "id": "article-21",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-007-line-058",
                  "pdf-007-line-060",
                  "pdf-007-line-062",
                  "pdf-007-line-064"
                ],
                "source_page": 7,
                "source_pages": [
                  7
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.69782,
                      381.72808,
                      531.47014,
                      417.7248
                    ],
                    "first_line": "pdf-007-line-058",
                    "last_line": "pdf-007-line-064",
                    "source_page": 7
                  }
                ],
                "text": "(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person,\ndie in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, kön-\nnen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteu-\nert werden."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-007-line-066",
                  "pdf-007-line-068",
                  "pdf-007-line-070",
                  "pdf-007-line-072",
                  "pdf-007-line-073",
                  "pdf-007-line-075",
                  "pdf-007-line-077"
                ],
                "source_page": 7,
                "source_pages": [
                  7
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.6983,
                      424.03336,
                      531.47254,
                      488.73096
                    ],
                    "first_line": "pdf-007-line-066",
                    "last_line": "pdf-007-line-077",
                    "source_page": 7
                  }
                ],
                "text": "(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweg-\nlichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzu-\nwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger\nim anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort\ngelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögens-\nwerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser\nBetriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-007-line-053",
              "pdf-007-line-056"
            ],
            "title": "Artikel 21\nAndere Einkünfte"
          },
          {
            "id": "article-22",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-007-line-084",
                  "pdf-007-line-086",
                  "pdf-007-line-088",
                  "pdf-007-line-090"
                ],
                "source_page": 7,
                "source_pages": [
                  7
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.69926,
                      530.248,
                      531.47486,
                      566.2448
                    ],
                    "first_line": "pdf-007-line-084",
                    "last_line": "pdf-007-line-090",
                    "source_page": 7
                  }
                ],
                "text": "(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das\neiner in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im\nanderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert\nwerden."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-007-line-092",
                  "pdf-007-line-094",
                  "pdf-007-line-096",
                  "pdf-007-line-098"
                ],
                "source_page": 7,
                "source_pages": [
                  7
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.69886,
                      572.55344,
                      531.47294,
                      608.55024
                    ],
                    "first_line": "pdf-007-line-092",
                    "last_line": "pdf-007-line-098",
                    "source_page": 7
                  }
                ],
                "text": "(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer\nBetriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im\nanderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert\nwerden."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-007-line-100",
                  "pdf-007-line-102",
                  "pdf-007-line-104",
                  "pdf-007-line-106",
                  "pdf-007-line-108",
                  "pdf-007-line-110"
                ],
                "source_page": 7,
                "source_pages": [
                  7
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.69894,
                      614.85888,
                      531.47294,
                      669.98944
                    ],
                    "first_line": "pdf-007-line-100",
                    "last_line": "pdf-007-line-110",
                    "source_page": 7
                  }
                ],
                "text": "(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Ver-\nkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt die-\nnen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser\nSchiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertrags-\nstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen\nGeschäftsleitung des Unternehmens befindet."
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-007-line-112",
                  "pdf-007-line-114",
                  "pdf-007-line-116"
                ],
                "source_page": 7,
                "source_pages": [
                  7
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.6975,
                      676.29808,
                      531.4707,
                      702.72792
                    ],
                    "first_line": "pdf-007-line-112",
                    "last_line": "pdf-007-line-116",
                    "source_page": 7
                  }
                ],
                "text": "(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat\nansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert wer-\nden."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-007-line-079",
              "pdf-007-line-081"
            ],
            "title": "Artikel 22\nVermögen"
          },
          {
            "id": "article-23",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-007-line-124",
                  "pdf-007-line-126",
                  "pdf-007-line-128",
                  "pdf-007-line-129",
                  "pdf-008-line-003",
                  "pdf-008-line-005",
                  "pdf-008-line-008",
                  "pdf-008-line-010",
                  "pdf-008-line-012",
                  "pdf-008-line-014",
                  "pdf-008-line-016",
                  "pdf-008-line-018",
                  "pdf-008-line-020",
                  "pdf-008-line-022",
                  "pdf-008-line-024",
                  "pdf-008-line-026",
                  "pdf-008-line-028",
                  "pdf-008-line-030",
                  "pdf-008-line-032",
                  "pdf-008-line-034",
                  "pdf-008-line-036",
                  "pdf-008-line-038",
                  "pdf-008-line-040",
                  "pdf-008-line-042",
                  "pdf-008-line-044",
                  "pdf-008-line-046",
                  "pdf-008-line-048",
                  "pdf-008-line-050",
                  "pdf-008-line-052",
                  "pdf-008-line-054",
                  "pdf-008-line-056",
                  "pdf-008-line-058",
                  "pdf-008-line-060",
                  "pdf-008-line-062",
                  "pdf-008-line-064",
                  "pdf-008-line-066",
                  "pdf-008-line-068",
                  "pdf-008-line-070",
                  "pdf-008-line-072",
                  "pdf-008-line-075",
                  "pdf-008-line-077",
                  "pdf-008-line-079",
                  "pdf-008-line-081",
                  "pdf-008-line-084",
                  "pdf-008-line-086",
                  "pdf-008-line-088",
                  "pdf-008-line-089",
                  "pdf-008-line-091",
                  "pdf-008-line-093",
                  "pdf-008-line-095",
                  "pdf-008-line-098",
                  "pdf-008-line-099",
                  "pdf-008-line-101",
                  "pdf-008-line-103",
                  "pdf-008-line-105",
                  "pdf-008-line-107",
                  "pdf-008-line-109",
                  "pdf-008-line-111",
                  "pdf-008-line-113",
                  "pdf-008-line-115",
                  "pdf-008-line-117",
                  "pdf-008-line-119",
                  "pdf-008-line-121",
                  "pdf-008-line-122",
                  "pdf-008-line-124",
                  "pdf-008-line-126",
                  "pdf-008-line-128",
                  "pdf-008-line-130",
                  "pdf-008-line-133",
                  "pdf-008-line-134",
                  "pdf-008-line-137",
                  "pdf-008-line-139",
                  "pdf-008-line-141",
                  "pdf-008-line-143"
                ],
                "source_page": 7,
                "source_pages": [
                  7,
                  8
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.69654,
                      744.24504,
                      531.47094,
                      780.24184
                    ],
                    "first_line": "pdf-007-line-124",
                    "last_line": "pdf-007-line-129",
                    "source_page": 7
                  },
                  {
                    "bbox": [
                      63.772112,
                      75.1173,
                      290.5536,
                      780.24514
                    ],
                    "first_line": "pdf-008-line-003",
                    "last_line": "pdf-008-line-143",
                    "source_page": 8
                  }
                ],
                "text": "(1) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige\nPerson Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Ein-\nkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem\nFürstentum Liechtenstein besteuert werden oder sind nach Arti-\nkel 10 von der Steuer des Fürstentums Liechtenstein befreit, wird\ndie Steuer wie folgt festgesetzt:\na) Soweit Buchstabe b nichts anderes vorsieht, werden die Ein-\nkünfte oder das Vermögen von der Bemessungsgrundlage\nder deutschen Steuer ausgenommen. Die Bundesrepublik\nDeutschland behält aber das Recht, die nach den Bestim-\nmungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenomme-\nnen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ih-\nres Steuersatzes zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus\nDividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur für\ndiejenigen Einkünfte, die von einer in dem Fürstentum Liech-\ntenstein ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepu-\nblik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an\neine Personengesellschaft) gezahlt werden, der unmittelbar\nmindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der im\nFürstentum Liechtenstein ansässigen Gesellschaft gehören.\nDas gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesell-\nschaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Ge-\nsellschaft für Zwecke der Steuer des Fürstentums Liechten-\nstein abgezogen werden können. Für die Zwecke der Steuern\nvom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der\ndeutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen,\nderen Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden, nach den\nvorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrund -\nlage auszunehmen wären.\nb) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beach-\ntung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die\nAnrechnung ausländischer Steuern die liechtensteinische\nSteuer angerechnet, die nach liechtensteinischem Recht und\nin Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nach-\nstehenden Einkünften gezahlt wurde:\naa) Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buch -\nstabe a nicht anzuwenden ist;\nbb) Zinsen im Sinne des Artikels 11, die in dem Fürstentum\nLiechtenstein besteuert werden können;\ncc) Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12, die in dem\nFürstentum Liechtenstein besteuert werden können,\ndd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in dem Fürsten-\ntum Liechtenstein besteuert werden können;\nee) Einkünfte, die nach Artikel 14 in dem Fürstentum Liech-\ntenstein besteuert werden können;\nff)\nVergütungen, die nach Artikel 15 in dem Fürstentum\nLiechtenstein besteuert werden können;\ngg) Einkünfte, die nach Artikel 16 in dem Fürstentum Liech-\ntenstein besteuert werden können.\nc) Statt der Bestimmungen des Buchstaben a sind die Bestim-\nmungen des Buchstaben b anzuwenden auf Einkünfte im\nSinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrun-\nde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepu-\nblik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die\nBetriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn\nerzielt hat, oder die in dem Fürstentum Liechtenstein ansäs-\nsige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Aus-\nschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließ-\nlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des\ndeutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht\noder Erträge wirtschaftlich diesen Tätigkeiten zuzurechnen\nsind; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer\nBetriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Arti-\nkel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung\ndieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und\ndes beweglichen Vermögens, das zum Betriebsvermögen der\nBetriebsstätte gehört (Artikel 13 Absatz 3).\nIm Sinne dieses Absatzes gelten Einkünfte oder Gewinne sowie\nVermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen\nPerson, die nach diesem Abkommen in dem Fürstentum Liech-\ntenstein besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen in-\nnerhalb des Fürstentums Liechtenstein oder als Vermögen, das\nim Fürstentum Liechtenstein belegen ist."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-008-line-004",
                  "pdf-008-line-006",
                  "pdf-008-line-007",
                  "pdf-008-line-009",
                  "pdf-008-line-011",
                  "pdf-008-line-013",
                  "pdf-008-line-015",
                  "pdf-008-line-017",
                  "pdf-008-line-019",
                  "pdf-008-line-021",
                  "pdf-008-line-023",
                  "pdf-008-line-025",
                  "pdf-008-line-027",
                  "pdf-008-line-029",
                  "pdf-008-line-031",
                  "pdf-008-line-033",
                  "pdf-008-line-035",
                  "pdf-008-line-037",
                  "pdf-008-line-039",
                  "pdf-008-line-041",
                  "pdf-008-line-043",
                  "pdf-008-line-045",
                  "pdf-008-line-047",
                  "pdf-008-line-049",
                  "pdf-008-line-051",
                  "pdf-008-line-053",
                  "pdf-008-line-055",
                  "pdf-008-line-057",
                  "pdf-008-line-059",
                  "pdf-008-line-061",
                  "pdf-008-line-063",
                  "pdf-008-line-065",
                  "pdf-008-line-067",
                  "pdf-008-line-069",
                  "pdf-008-line-071",
                  "pdf-008-line-073",
                  "pdf-008-line-074",
                  "pdf-008-line-076",
                  "pdf-008-line-078",
                  "pdf-008-line-080",
                  "pdf-008-line-082",
                  "pdf-008-line-083",
                  "pdf-008-line-085",
                  "pdf-008-line-087",
                  "pdf-008-line-090",
                  "pdf-008-line-092",
                  "pdf-008-line-094",
                  "pdf-008-line-096",
                  "pdf-008-line-097"
                ],
                "source_page": 8,
                "source_pages": [
                  8
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.713152,
                      75.12066,
                      531.495792,
                      553.69042
                    ],
                    "first_line": "pdf-008-line-004",
                    "last_line": "pdf-008-line-097",
                    "source_page": 8
                  }
                ],
                "text": "(2) Bezieht eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Per-\nson Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünf-\nte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bun-\ndesrepublik Deutschland besteuert werden oder sind nach dem\nArtikel 10 von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland be-\nfreit, wird die Steuer wie folgt festgesetzt:\na) Soweit Buchstabe b nichts anderes vorsieht, werden die Ein-\nkünfte oder das Vermögen von der Bemessungsgrundlage\nder liechtensteinischen Steuer ausgenommen. Das Fürsten-\ntum Liechtenstein behält aber das Recht, die nach den Be-\nstimmungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenom-\nmenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung\ndes Steuersatzes für das übrige Einkommen oder Vermögen\nder Person zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden\ngelten die vorstehenden Bestimmungen nur für diejenigen\nEinkünfte, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland\nansässigen Gesellschaft an eine in dem Fürstentum Liech-\ntenstein ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Perso-\nnengesellschaft) gezahlt werden, der unmittelbar mindestens\n10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der in der Bundes-\nrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehören. Das\ngilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft\noder für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesell-\nschaft für Zwecke der Steuer der Bundesrepublik Deutsch-\nland abgezogen werden können. Für die Zwecke der Steuern\nvom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der\nliechtensteinischen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausge-\nnommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden,\nnach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemes-\nsungsgrundlage auszunehmen wären.\nb) Bezieht eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person\nEinkünfte im Sinne der Artikel 10, 11, 12, 14, 15 und 16, die\nnach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland\nbesteuert werden können, so rechnet das Fürstentum Liech-\ntenstein unter Beachtung der Vorschriften des liechtensteini-\nschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steu-\nern auf die vom Einkommen oder Vermögen dieser Person zu\nerhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der der\nnach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem\nAbkommen gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende\nBetrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittel-\nten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesre-\npublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.\nIm Sinne dieses Absatzes gelten Einkünfte oder Gewinne sowie\nVermögen einer in dem Fürstentum Liechtenstein ansässigen\nPerson, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik\nDeutschland besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen\ninnerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder als Vermögen,\ndas in der Bundesrepublik Deutschland belegen ist."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-008-line-100",
                  "pdf-008-line-102",
                  "pdf-008-line-104",
                  "pdf-008-line-106",
                  "pdf-008-line-108",
                  "pdf-008-line-110",
                  "pdf-008-line-112",
                  "pdf-008-line-114",
                  "pdf-008-line-116",
                  "pdf-008-line-118",
                  "pdf-008-line-120",
                  "pdf-008-line-123",
                  "pdf-008-line-125",
                  "pdf-008-line-127",
                  "pdf-008-line-129",
                  "pdf-008-line-131",
                  "pdf-008-line-132"
                ],
                "source_page": 8,
                "source_pages": [
                  8
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.710832,
                      559.98194,
                      531.485632,
                      728.3897
                    ],
                    "first_line": "pdf-008-line-100",
                    "last_line": "pdf-008-line-132",
                    "source_page": 8
                  }
                ],
                "text": "(3) Ungeachtet der Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a\nwird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung unter Be-\nachtung der Vorschriften des innerstaatlichen Steuerrechts über\ndie Anrechnung ausländischer Steuern vermieden, wenn\na) in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschied-\nlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschie-\ndenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9)\nund wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung\noder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermö-\ngenswerte doppelt besteuert würden und dieser Konflikt sich\nnicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln lässt;\nb) der andere Vertragsstaat das Abkommen so anwendet, dass\ner Einkünfte oder Vermögen von der Besteuerung ausnimmt\noder Artikel 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet, oder\nwenn er Einkünfte oder Einkunftsteile oder Vermögen oder\nVermögensteile nach dem Abkommen besteuern kann, durch\nsein innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert ist;"
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-008-line-135",
                  "pdf-008-line-136",
                  "pdf-008-line-138",
                  "pdf-008-line-140",
                  "pdf-008-line-142",
                  "pdf-009-line-003",
                  "pdf-009-line-005",
                  "pdf-009-line-007",
                  "pdf-009-line-009",
                  "pdf-009-line-011",
                  "pdf-009-line-013"
                ],
                "source_page": 8,
                "source_pages": [
                  8,
                  9
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.709312,
                      734.68122,
                      531.483792,
                      780.2449
                    ],
                    "first_line": "pdf-008-line-135",
                    "last_line": "pdf-008-line-142",
                    "source_page": 8
                  },
                  {
                    "bbox": [
                      63.77942,
                      75.1172,
                      290.55334,
                      130.24792
                    ],
                    "first_line": "pdf-009-line-003",
                    "last_line": "pdf-009-line-013",
                    "source_page": 9
                  }
                ],
                "text": "(4) Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird die Doppelbe-\nsteuerung durch Steueranrechnung unter Beachtung der Vor-\nschriften des innerstaatlichen Steuerrechts über die Anrechnung\nausländischer Steuern vermieden, wenn der eine Vertragsstaat\nnach Konsultation auf diplomatischem Weg dem anderen Ver-\ntragsstaat andere Einkünfte notifiziert hat, auf die der erstge-\nnannte Vertragsstaat diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt.\nDie Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch\nSteueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermie-\nden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation über-\nmittelt wurde."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-007-line-119",
              "pdf-007-line-121"
            ],
            "title": "Artikel 23\nVermeidung der Doppelbesteuerung"
          },
          {
            "id": "article-24",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-009-line-021",
                  "pdf-009-line-023",
                  "pdf-009-line-025",
                  "pdf-009-line-027",
                  "pdf-009-line-029",
                  "pdf-009-line-031",
                  "pdf-009-line-033",
                  "pdf-009-line-035",
                  "pdf-009-line-037"
                ],
                "source_page": 9,
                "source_pages": [
                  9
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.7791,
                      173.39992,
                      290.5515,
                      257.23144
                    ],
                    "first_line": "pdf-009-line-021",
                    "last_line": "pdf-009-line-037",
                    "source_page": 9
                  }
                ],
                "text": "(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen\nVertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen-\nden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas-\ntender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen-\nden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen\nStaates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich\nder Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden\nkönnen. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch\nfür Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-009-line-039",
                  "pdf-009-line-041",
                  "pdf-009-line-043",
                  "pdf-009-line-045",
                  "pdf-009-line-047",
                  "pdf-009-line-049",
                  "pdf-009-line-051",
                  "pdf-009-line-053"
                ],
                "source_page": 9,
                "source_pages": [
                  9
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77894,
                      264.08488,
                      290.55422,
                      338.34936
                    ],
                    "first_line": "pdf-009-line-039",
                    "last_line": "pdf-009-line-053",
                    "source_page": 9
                  }
                ],
                "text": "(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dür-\nfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zu-\nsammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die an-\nders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit\nzusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige\ndes betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbeson-\ndere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unter-\nworfen werden können."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-009-line-055",
                  "pdf-009-line-057",
                  "pdf-009-line-059",
                  "pdf-009-line-061",
                  "pdf-009-line-063",
                  "pdf-009-line-065",
                  "pdf-009-line-067",
                  "pdf-009-line-069",
                  "pdf-009-line-070"
                ],
                "source_page": 9,
                "source_pages": [
                  9
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77894,
                      345.20288,
                      290.55414,
                      429.03424
                    ],
                    "first_line": "pdf-009-line-055",
                    "last_line": "pdf-009-line-070",
                    "source_page": 9
                  }
                ],
                "text": "(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen\neines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf in dem\nanderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von\nUnternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus-\nüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte\nsie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat an-\nsässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -er-\nmäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familien-\nlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt."
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-009-line-073",
                  "pdf-009-line-074",
                  "pdf-009-line-076",
                  "pdf-009-line-078",
                  "pdf-009-line-080",
                  "pdf-009-line-082",
                  "pdf-009-line-084",
                  "pdf-009-line-086",
                  "pdf-009-line-088",
                  "pdf-009-line-090",
                  "pdf-009-line-091",
                  "pdf-009-line-093",
                  "pdf-009-line-095"
                ],
                "source_page": 9,
                "source_pages": [
                  9
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.7775,
                      435.88784,
                      290.55366,
                      557.98688
                    ],
                    "first_line": "pdf-009-line-073",
                    "last_line": "pdf-009-line-095",
                    "source_page": 9
                  }
                ],
                "text": "(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder\nArtikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebüh-\nren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags-\nstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt,\nbei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter-\nnehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an\neine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzu-\nlassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen\neines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat\nansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen\nVermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun-\ngen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat an-\nsässigen Person zum Abzug zuzulassen."
              },
              {
                "id": "para-5",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-009-line-098",
                  "pdf-009-line-100",
                  "pdf-009-line-102",
                  "pdf-009-line-103",
                  "pdf-009-line-105",
                  "pdf-009-line-107",
                  "pdf-009-line-109",
                  "pdf-009-line-111",
                  "pdf-009-line-113",
                  "pdf-009-line-114"
                ],
                "source_page": 9,
                "source_pages": [
                  9
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77022,
                      564.84056,
                      290.55262,
                      658.24072
                    ],
                    "first_line": "pdf-009-line-098",
                    "last_line": "pdf-009-line-114",
                    "source_page": 9
                  }
                ],
                "text": "(5) Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz\noder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Ver-\ntragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen\ngehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten\nStaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Ver-\npflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist\nals die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Ver-\npflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstge-\nnannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden kön-\nnen."
              },
              {
                "id": "para-6",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-009-line-117",
                  "pdf-009-line-119"
                ],
                "source_page": 9,
                "source_pages": [
                  9
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77982,
                      665.09432,
                      290.55182,
                      681.95752
                    ],
                    "first_line": "pdf-009-line-117",
                    "last_line": "pdf-009-line-119",
                    "source_page": 9
                  }
                ],
                "text": "(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern je-\nder Art und Bezeichnung."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-009-line-016",
              "pdf-009-line-019"
            ],
            "title": "Artikel 24\nGleichbehandlung"
          },
          {
            "id": "article-25",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-009-line-125",
                  "pdf-009-line-127",
                  "pdf-009-line-129",
                  "pdf-009-line-131",
                  "pdf-009-line-133",
                  "pdf-009-line-135",
                  "pdf-009-line-004",
                  "pdf-009-line-006",
                  "pdf-009-line-008",
                  "pdf-009-line-010",
                  "pdf-009-line-012",
                  "pdf-009-line-014"
                ],
                "source_page": 9,
                "source_pages": [
                  9
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.78382,
                      75.12064,
                      531.50942,
                      780.24152
                    ],
                    "first_line": "pdf-009-line-125",
                    "last_line": "pdf-009-line-014",
                    "source_page": 9
                  }
                ],
                "text": "(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines\nVertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Be-\nsteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen\nnicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner-\nstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ih-\nren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie\nansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst\nwird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten,\ndessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von\ndrei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbrei-\ntet werden, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechen-\nden Besteuerung führt."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-009-line-015",
                  "pdf-009-line-017",
                  "pdf-009-line-018",
                  "pdf-009-line-020",
                  "pdf-009-line-022",
                  "pdf-009-line-024",
                  "pdf-009-line-026",
                  "pdf-009-line-028"
                ],
                "source_page": 9,
                "source_pages": [
                  9
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.73526,
                      136.94952,
                      531.5083,
                      211.21384
                    ],
                    "first_line": "pdf-009-line-015",
                    "last_line": "pdf-009-line-028",
                    "source_page": 9
                  }
                ],
                "text": "(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet\nund ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung\nherbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch\nVerständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ver-\ntragsstaates so zu regeln, dass eine diesem Abkommen nicht\nentsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständi-\ngungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen\nRechts der Vertragsstaaten durchzuführen."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-009-line-030",
                  "pdf-009-line-032",
                  "pdf-009-line-034",
                  "pdf-009-line-036",
                  "pdf-009-line-038",
                  "pdf-009-line-040",
                  "pdf-009-line-042",
                  "pdf-009-line-044"
                ],
                "source_page": 9,
                "source_pages": [
                  9
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.7347,
                      217.912,
                      531.50798,
                      292.1764
                    ],
                    "first_line": "pdf-009-line-030",
                    "last_line": "pdf-009-line-044",
                    "source_page": 9
                  }
                ],
                "text": "(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden\nsich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Ausle-\ngung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegen-\nseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemein-\nsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen\nvermieden werden kann, die in diesem Abkommen nicht behan-\ndelt sind. Der Unterbreitung eines Falles nach Absatz 1 bedarf\nes insoweit nicht."
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-009-line-046",
                  "pdf-009-line-048",
                  "pdf-009-line-050",
                  "pdf-009-line-052",
                  "pdf-009-line-054"
                ],
                "source_page": 9,
                "source_pages": [
                  9
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.7331,
                      298.87448,
                      531.50678,
                      344.43816
                    ],
                    "first_line": "pdf-009-line-046",
                    "last_line": "pdf-009-line-054",
                    "source_page": 9
                  }
                ],
                "text": "(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur\nHerbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absät-\nze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch\neine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame\nKommission."
              },
              {
                "id": "para-5",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-009-line-056",
                  "pdf-009-line-058",
                  "pdf-009-line-060",
                  "pdf-009-line-062",
                  "pdf-009-line-064",
                  "pdf-009-line-066",
                  "pdf-009-line-068",
                  "pdf-009-line-071",
                  "pdf-009-line-072",
                  "pdf-009-line-075",
                  "pdf-009-line-077",
                  "pdf-009-line-079",
                  "pdf-009-line-081",
                  "pdf-009-line-083",
                  "pdf-009-line-085"
                ],
                "source_page": 9,
                "source_pages": [
                  9
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.73038,
                      351.1364,
                      531.50518,
                      505.6508
                    ],
                    "first_line": "pdf-009-line-056",
                    "last_line": "pdf-009-line-085",
                    "source_page": 9
                  }
                ],
                "text": "(5) Haben sich die zuständigen Behörden im Rahmen eines\nVerständigungsverfahrens nach diesem Artikel erfolglos um eine\numfassende Einigung in einem Fall bemüht, so wird der Fall\ndurch ein Schiedsverfahren beigelegt, das entsprechend und ge-\nmäß den Anforderungen des Absatzes 6 und den von den Ver-\ntragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahren durchge-\nführt wird, wenn\na) in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung be-\nzüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht wurde,\nb) die zuständigen Behörden nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem\ndas Schiedsverfahren anderenfalls begonnen hätte, überein-\nkommen, dass der Fall nicht für ein Schiedsverfahren geeig-\nnet ist, und\nc) alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 6\nBuchstabe d zugestimmt haben."
              },
              {
                "id": "para-6",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-009-line-087",
                  "pdf-009-line-089",
                  "pdf-009-line-092",
                  "pdf-009-line-094",
                  "pdf-009-line-096",
                  "pdf-009-line-097",
                  "pdf-009-line-099",
                  "pdf-009-line-101",
                  "pdf-009-line-104",
                  "pdf-009-line-106",
                  "pdf-009-line-108",
                  "pdf-009-line-110",
                  "pdf-009-line-112",
                  "pdf-009-line-115",
                  "pdf-009-line-116",
                  "pdf-009-line-118",
                  "pdf-009-line-120",
                  "pdf-009-line-122",
                  "pdf-009-line-124",
                  "pdf-009-line-126",
                  "pdf-009-line-128",
                  "pdf-009-line-130",
                  "pdf-009-line-132",
                  "pdf-009-line-134",
                  "pdf-009-line-136",
                  "pdf-010-line-003",
                  "pdf-010-line-005",
                  "pdf-010-line-007",
                  "pdf-010-line-009",
                  "pdf-010-line-011",
                  "pdf-010-line-013",
                  "pdf-010-line-015",
                  "pdf-010-line-017",
                  "pdf-010-line-019",
                  "pdf-010-line-021",
                  "pdf-010-line-023",
                  "pdf-010-line-025"
                ],
                "source_page": 9,
                "source_pages": [
                  9,
                  10
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.7267,
                      512.34904,
                      531.50198,
                      780.24152
                    ],
                    "first_line": "pdf-009-line-087",
                    "last_line": "pdf-009-line-136",
                    "source_page": 9
                  },
                  {
                    "bbox": [
                      63.77896,
                      75.1173,
                      290.55224,
                      191.71978
                    ],
                    "first_line": "pdf-010-line-003",
                    "last_line": "pdf-010-line-025",
                    "source_page": 10
                  }
                ],
                "text": "(6) Zum Zwecke von Absatz 5 und dieses Absatzes sind fol-\ngende Bestimmungen und Definitionen anzuwenden:\na) Der Ausdruck „betroffene Person“ bedeutet diejenige Person,\ndie den Fall der zuständigen Behörde zur Beurteilung nach\ndiesem Artikel unterbreitet hat, sowie gegebenenfalls jede\nandere Person, deren Steuerpflicht in einem der beiden\nVertragsstaaten unmittelbar durch die sich auf Grund dieser\nBeurteilung ergebende Verständigungslösung berührt wird.\nb) Der Ausdruck „Anfangszeitpunkt“ eines Falles ist der frühes-\nte Zeitpunkt, an dem beide zuständigen Behörden die zur\nmateriellen Beurteilung eines Verständigungsverfahrens\nnötigen Informationen erhalten haben.\nc) Ein Schiedsverfahren für einen Fall beginnt\naa) entweder drei Jahre nach dem Anfangszeitpunkt des\nFalles, sofern sich die zuständigen Behörden nicht vor-\nher auf ein anderes Datum geeinigt haben,\nbb) oder sobald die beiden zuständigen Behörden die in\nBuchstabe d geforderte Zustimmung erhalten haben,\nje nachdem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt.\nd) Die betroffenen Personen und ihre bevollmächtigten Vertre-\nter müssen vor Beginn des Schiedsverfahrens einwilligen,\nkeine Informationen, die sie im Laufe des Schiedsverfahrens\nvon einem der beiden Vertragsstaaten oder von der Schieds-\nstelle erhalten haben, mit Ausnahme der Schiedsentschei-\ndung, anderen Personen offenzulegen.\ne) Die Entscheidung gilt als Beilegung durch Verständigung\nnach diesem Artikel, die für beide Vertragsstaaten bezüglich\ndieses Falls bindend ist, es sei denn, dass eine betroffene\nPerson die Entscheidung der Schiedsstelle nicht anerkennt\noder die zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten\nnach Entscheidung der Schiedsstelle eine abweichende\nEinigung erzielen.\nf) Zum Zwecke eines Schiedsverfahrens unter Absatz 5 und\ndieses Absatzes sind die Mitglieder der Schiedsstelle und de-\nren Mitarbeiter als beteiligte „Personen oder Behörden“ anzu-\nsehen, denen Informationen gemäß Artikel 26 des Abkom-\nmens zugänglich gemacht werden dürfen."
              },
              {
                "id": "para-7",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-010-line-028",
                  "pdf-010-line-030",
                  "pdf-010-line-032"
                ],
                "source_page": 10,
                "source_pages": [
                  10
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77872,
                      198.06114,
                      290.55144,
                      224.49098
                    ],
                    "first_line": "pdf-010-line-028",
                    "last_line": "pdf-010-line-032",
                    "source_page": 10
                  }
                ],
                "text": "(7) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die\nweiteren Einzelheiten der Anwendung und Durchführung des\nSchiedsverfahrens durch Verständigungsvereinbarung."
              },
              {
                "id": "para-8",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-010-line-034",
                  "pdf-010-line-036",
                  "pdf-010-line-037",
                  "pdf-010-line-039",
                  "pdf-010-line-041",
                  "pdf-010-line-042"
                ],
                "source_page": 10,
                "source_pages": [
                  10
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77792,
                      230.83234,
                      290.5532,
                      285.9629
                    ],
                    "first_line": "pdf-010-line-034",
                    "last_line": "pdf-010-line-042",
                    "source_page": 10
                  }
                ],
                "text": "(8) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbe-\nzogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 3 des Protokolls zum\nAbkommen vom 2. September 2009 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürsten-\ntums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informa-\ntionsaustausch in Steuersachen anzuwenden."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-009-line-121",
              "pdf-009-line-123"
            ],
            "title": "Artikel 25\nVerständigungsverfahren"
          },
          {
            "id": "article-26",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-010-line-050",
                  "pdf-010-line-052",
                  "pdf-010-line-054",
                  "pdf-010-line-056",
                  "pdf-010-line-058",
                  "pdf-010-line-060",
                  "pdf-010-line-062",
                  "pdf-010-line-064",
                  "pdf-010-line-066"
                ],
                "source_page": 10,
                "source_pages": [
                  10
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77648,
                      327.5785,
                      290.55016,
                      411.40986
                    ],
                    "first_line": "pdf-010-line-050",
                    "last_line": "pdf-010-line-066",
                    "source_page": 10
                  }
                ],
                "text": "(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen\ndie Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens\noder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen\nRechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für\nRechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften\nerhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die die-\nsem Recht entsprechende Besteuerung nicht diesem Abkom-\nmen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1\nund 2 nicht eingeschränkt."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-010-line-068",
                  "pdf-010-line-070",
                  "pdf-010-line-072",
                  "pdf-010-line-074",
                  "pdf-010-line-075",
                  "pdf-010-line-077",
                  "pdf-010-line-079",
                  "pdf-010-line-081",
                  "pdf-010-line-083",
                  "pdf-010-line-085",
                  "pdf-010-line-087",
                  "pdf-010-line-088",
                  "pdf-010-line-090",
                  "pdf-010-line-092",
                  "pdf-010-line-093",
                  "pdf-010-line-095",
                  "pdf-010-line-097",
                  "pdf-010-line-099",
                  "pdf-010-line-101",
                  "pdf-010-line-103"
                ],
                "source_page": 10,
                "source_pages": [
                  10
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.7756,
                      417.75122,
                      290.55568,
                      606.8193
                    ],
                    "first_line": "pdf-010-line-068",
                    "last_line": "pdf-010-line-103",
                    "source_page": 10
                  }
                ],
                "text": "(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäß Absatz 1\nerhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des\ninnerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informatio-\nnen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich\nder Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht\nwerden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, mit der Vollstre-\nckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von\nRechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern\noder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Be-\nhörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die\nInformationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die\nInformationen in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermitt-\nlungsverfahren, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in\neiner Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorste-\nhenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen\nInformationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Infor-\nmationen nach dem Recht beider Staaten für solche anderen\nZwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde\ndes übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zuge-\nstimmt hat."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-010-line-105",
                  "pdf-010-line-107",
                  "pdf-010-line-110",
                  "pdf-010-line-112",
                  "pdf-010-line-114",
                  "pdf-010-line-116",
                  "pdf-010-line-118",
                  "pdf-010-line-120",
                  "pdf-010-line-122",
                  "pdf-010-line-124",
                  "pdf-010-line-126",
                  "pdf-010-line-128"
                ],
                "source_page": 10,
                "source_pages": [
                  10
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.76848,
                      613.1609,
                      290.55408,
                      737.9073
                    ],
                    "first_line": "pdf-010-line-105",
                    "last_line": "pdf-010-line-128",
                    "source_page": 10
                  }
                ],
                "text": "(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als ver-\npflichteten sie einen Vertragsstaat,\na) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset-\nzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver-\ntragsstaates abweichen;\nb) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üb-\nlichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Ver-\ntragsstaates nicht beschafft werden können;\nc) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Ge-\nwerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren\npreisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ord-\nnung (ordre public) widerspräche."
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-010-line-130",
                  "pdf-010-line-132",
                  "pdf-010-line-134",
                  "pdf-010-line-137",
                  "pdf-010-line-004",
                  "pdf-010-line-006",
                  "pdf-010-line-008",
                  "pdf-010-line-010",
                  "pdf-010-line-012",
                  "pdf-010-line-014"
                ],
                "source_page": 10,
                "source_pages": [
                  10
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.76208,
                      75.12202,
                      531.48264,
                      780.2465
                    ],
                    "first_line": "pdf-010-line-130",
                    "last_line": "pdf-010-line-014",
                    "source_page": 10
                  }
                ],
                "text": "(4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Infor-\nmationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfü-\ngung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen\nInformationen, selbst wenn er diese Informationen für seine ei-\ngenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden\nSatz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen ge-\nmäß Absatz 3, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen\nsind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur\ndeshalb ablehnen kann, weil er kein inländisches Interesse an\nsolchen Informationen hat."
              },
              {
                "id": "para-5",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-010-line-016",
                  "pdf-010-line-018",
                  "pdf-010-line-020",
                  "pdf-010-line-022",
                  "pdf-010-line-024",
                  "pdf-010-line-026",
                  "pdf-010-line-027",
                  "pdf-010-line-029",
                  "pdf-010-line-031",
                  "pdf-010-line-033",
                  "pdf-010-line-035"
                ],
                "source_page": 10,
                "source_pages": [
                  10
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.70824,
                      136.72458,
                      531.482,
                      239.6897
                    ],
                    "first_line": "pdf-010-line-016",
                    "last_line": "pdf-010-line-035",
                    "source_page": 10
                  }
                ],
                "text": "(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein\nVertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ableh-\nnen, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen\nFinanzinstitut, einem Bevollmächtigen, Vertreter oder Treuhänder\nbefinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person be-\nziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Be-\nstimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbe-\nhörden des ersuchten Vertragsstaats, sofern dies für die Erfüllung\nder Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die\nBefugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten\nInformationen durchzusetzen."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-010-line-045",
              "pdf-010-line-048"
            ],
            "title": "Artikel 26\nInformationsaustausch"
          },
          {
            "id": "article-27",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-010-line-043",
                  "pdf-010-line-044",
                  "pdf-010-line-046",
                  "pdf-010-line-047",
                  "pdf-010-line-049",
                  "pdf-010-line-051",
                  "pdf-010-line-053",
                  "pdf-010-line-055"
                ],
                "source_page": 10,
                "source_pages": [
                  10
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.70616,
                      281.69706,
                      531.4808,
                      355.96146
                    ],
                    "first_line": "pdf-010-line-043",
                    "last_line": "pdf-010-line-055",
                    "source_page": 10
                  }
                ],
                "text": "(1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates\nstellt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates nach\nMaßgabe der Rechtsvorschriften über die Zustellung entspre-\nchender Rechtsakte im anderen Vertragsstaat dem Empfänger\nim anderen Vertragsstaat alle von Verwaltungsbehörden des\neinen Vertragsstaates ausgehenden Rechtsakte und Gerichts-\nentscheidungen zu, die mit der Anwendung der unter dieses Ab-\nkommen fallenden Steuern zusammenhängen."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-010-line-057",
                  "pdf-010-line-059",
                  "pdf-010-line-061",
                  "pdf-010-line-063",
                  "pdf-010-line-065"
                ],
                "source_page": 10,
                "source_pages": [
                  10
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.7052,
                      362.43346,
                      531.4784,
                      407.99714
                    ],
                    "first_line": "pdf-010-line-057",
                    "last_line": "pdf-010-line-065",
                    "source_page": 10
                  }
                ],
                "text": "(2) Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über Art und\nGegenstand des Rechtsaktes oder der Gerichtsentscheidung so-\nwie Name und Anschrift des Empfängers und sonstige Angaben\nzur Identifizierung des Empfängers, sofern die ersuchende Be-\nhörde hierzu Zugang hat."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-010-line-067",
                  "pdf-010-line-069",
                  "pdf-010-line-071",
                  "pdf-010-line-073"
                ],
                "source_page": 10,
                "source_pages": [
                  10
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.7048,
                      414.46914,
                      531.47784,
                      450.46594
                    ],
                    "first_line": "pdf-010-line-067",
                    "last_line": "pdf-010-line-073",
                    "source_page": 10
                  }
                ],
                "text": "(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde un-\nverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veran-\nlasst worden ist, und insbesondere, an welchem Tag der Rechts-\nakt oder die Gerichtsentscheidung zugestellt wurde."
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-010-line-076",
                  "pdf-010-line-078",
                  "pdf-010-line-080",
                  "pdf-010-line-082",
                  "pdf-010-line-084",
                  "pdf-010-line-086"
                ],
                "source_page": 10,
                "source_pages": [
                  10
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.70312,
                      456.93794,
                      531.47776,
                      512.0685
                    ],
                    "first_line": "pdf-010-line-076",
                    "last_line": "pdf-010-line-086",
                    "source_page": 10
                  }
                ],
                "text": "(4) Behörden der Vertragsstaaten können die Zustellung oder\nBekanntgabe von Verwaltungsakten und Schriftstücken, die mit\nder Anwendung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern\nzusammenhängen, im anderen Vertragsstaat nach Maßgabe der\nfür sie geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch auf dem\nPostweg bewirken."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-010-line-038",
              "pdf-010-line-040"
            ],
            "title": "Artikel 27\nAmtshilfe bei der Zustellung"
          },
          {
            "id": "article-28",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-010-line-094",
                  "pdf-010-line-096",
                  "pdf-010-line-098",
                  "pdf-010-line-100",
                  "pdf-010-line-102"
                ],
                "source_page": 10,
                "source_pages": [
                  10
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.70304,
                      554.07578,
                      531.47544,
                      599.63946
                    ],
                    "first_line": "pdf-010-line-094",
                    "last_line": "pdf-010-line-102",
                    "source_page": 10
                  }
                ],
                "text": "(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei\nder Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe ist durch\nArtikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden\nder Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen re-\ngeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-010-line-104",
                  "pdf-010-line-106",
                  "pdf-010-line-108",
                  "pdf-010-line-109",
                  "pdf-010-line-111",
                  "pdf-010-line-113",
                  "pdf-010-line-115",
                  "pdf-010-line-117",
                  "pdf-010-line-119"
                ],
                "source_page": 10,
                "source_pages": [
                  10
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.70168,
                      606.11146,
                      531.47632,
                      689.94282
                    ],
                    "first_line": "pdf-010-line-104",
                    "last_line": "pdf-010-line-119",
                    "source_page": 10
                  }
                ],
                "text": "(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steueran-\nspruch“ bedeutet einen Betrag, der auf Grund von Steuern jeder\nArt und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder\neiner ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet\nwird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen\nvölkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten bei-\ngetreten sind, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zu-\nsammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung\noder Sicherung."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-010-line-121",
                  "pdf-010-line-123",
                  "pdf-010-line-125",
                  "pdf-010-line-127",
                  "pdf-010-line-129",
                  "pdf-010-line-131",
                  "pdf-010-line-133",
                  "pdf-010-line-135",
                  "pdf-010-line-136",
                  "pdf-011-line-003",
                  "pdf-011-line-005"
                ],
                "source_page": 10,
                "source_pages": [
                  10,
                  11
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.6996,
                      696.41482,
                      531.47432,
                      780.24618
                    ],
                    "first_line": "pdf-010-line-121",
                    "last_line": "pdf-010-line-136",
                    "source_page": 10
                  },
                  {
                    "bbox": [
                      63.7795,
                      75.1172,
                      290.5515,
                      91.98024
                    ],
                    "first_line": "pdf-011-line-003",
                    "last_line": "pdf-011-line-005",
                    "source_page": 11
                  }
                ],
                "text": "(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaates nach dem\nRecht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person\ngeschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses\nStaates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steuer-\nanspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates\nfür die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des\nanderen Vertragsstaates anerkannt. Der Steueranspruch wird\nvom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die\nVollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als\nhandele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueran-\nspruch des anderen Staates."
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-011-line-007",
                  "pdf-011-line-009",
                  "pdf-011-line-011",
                  "pdf-011-line-013",
                  "pdf-011-line-015",
                  "pdf-011-line-017",
                  "pdf-011-line-019",
                  "pdf-011-line-021",
                  "pdf-011-line-023",
                  "pdf-011-line-025",
                  "pdf-011-line-026",
                  "pdf-011-line-028",
                  "pdf-011-line-030"
                ],
                "source_page": 11,
                "source_pages": [
                  11
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.7787,
                      98.78288,
                      290.55454,
                      220.88192
                    ],
                    "first_line": "pdf-011-line-007",
                    "last_line": "pdf-011-line-030",
                    "source_page": 11
                  }
                ],
                "text": "(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertrags-\nstaates um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem\nRecht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann,\nwird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Be-\nhörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Siche-\nrungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen\nVertragsstaates anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen\nRechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen\nSteueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueran-\nspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch\nim Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenann-\nten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet\nwird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern."
              },
              {
                "id": "para-5",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-011-line-032",
                  "pdf-011-line-033",
                  "pdf-011-line-035",
                  "pdf-011-line-037",
                  "pdf-011-line-038",
                  "pdf-011-line-040",
                  "pdf-011-line-042",
                  "pdf-011-line-044",
                  "pdf-011-line-046"
                ],
                "source_page": 11,
                "source_pages": [
                  11
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77878,
                      227.68448,
                      290.55374,
                      311.51584
                    ],
                    "first_line": "pdf-011-line-032",
                    "last_line": "pdf-011-line-046",
                    "source_page": 11
                  }
                ],
                "text": "(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem\nVertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannter Steu-\neranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungs-\nfristen oder den Vorschriften über die vorrangige Behandlung ei-\nnes Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat\nein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der\nAbsätze 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den\nVorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des ande-\nren Vertragsstaates hat."
              },
              {
                "id": "para-6",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-011-line-049",
                  "pdf-011-line-051",
                  "pdf-011-line-053",
                  "pdf-011-line-055"
                ],
                "source_page": 11,
                "source_pages": [
                  11
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77926,
                      318.3184,
                      290.55278,
                      354.31528
                    ],
                    "first_line": "pdf-011-line-049",
                    "last_line": "pdf-011-line-055",
                    "source_page": 11
                  }
                ],
                "text": "(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gül-\ntigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaates\nkönnen nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des\nanderen Vertragsstaates eingeleitet werden."
              },
              {
                "id": "para-7",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-011-line-057",
                  "pdf-011-line-059",
                  "pdf-011-line-061",
                  "pdf-011-line-063",
                  "pdf-011-line-065",
                  "pdf-011-line-067",
                  "pdf-011-line-069",
                  "pdf-011-line-071",
                  "pdf-011-line-072",
                  "pdf-011-line-074",
                  "pdf-011-line-077",
                  "pdf-011-line-079",
                  "pdf-011-line-080",
                  "pdf-011-line-081",
                  "pdf-011-line-083",
                  "pdf-011-line-085",
                  "pdf-011-line-087",
                  "pdf-011-line-089"
                ],
                "source_page": 11,
                "source_pages": [
                  11
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77622,
                      361.11792,
                      290.55278,
                      544.64672
                    ],
                    "first_line": "pdf-011-line-057",
                    "last_line": "pdf-011-line-089",
                    "source_page": 11
                  }
                ],
                "text": "(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Er-\nsuchen eines Vertragsstaates nach den Absätzen 3 oder 4 ge-\nstellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffen-\nden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat\nausgezahlt hat,\na) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als\nSteueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem\nRecht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person\ngeschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht\ndieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder\nb) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als\nSteueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser\nStaat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Er-\nhebung einleiten kann,\nteilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der\nzuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit und\nnach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das\nErsuchen entweder aus oder nimmt es zurück."
              },
              {
                "id": "para-8",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-011-line-091",
                  "pdf-011-line-093",
                  "pdf-011-line-095",
                  "pdf-011-line-097",
                  "pdf-011-line-099",
                  "pdf-011-line-102",
                  "pdf-011-line-103",
                  "pdf-011-line-106",
                  "pdf-011-line-108",
                  "pdf-011-line-110",
                  "pdf-011-line-112",
                  "pdf-011-line-114",
                  "pdf-011-line-116",
                  "pdf-011-line-118",
                  "pdf-011-line-119"
                ],
                "source_page": 11,
                "source_pages": [
                  11
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.76246,
                      551.44928,
                      290.54806,
                      710.80984
                    ],
                    "first_line": "pdf-011-line-091",
                    "last_line": "pdf-011-line-119",
                    "source_page": 11
                  }
                ],
                "text": "(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er ei-\nnen Vertragsstaat,\na) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset-\nzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver-\ntragsstaates abweichen;\nb) Maßnahmen durchzuführen, die dem Ordre public widersprä-\nchen;\nc) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle\nangemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung,\ndie nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis\nmöglich sind, ausgeschöpft hat;\nd) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsauf-\nwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu\ndem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch er-\nlangt."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-010-line-089",
              "pdf-010-line-091"
            ],
            "title": "Artikel 28\nAmtshilfe bei der Erhebung von Steuern"
          },
          {
            "id": "article-29",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-011-line-129",
                  "pdf-011-line-132",
                  "pdf-011-line-004",
                  "pdf-011-line-006"
                ],
                "source_page": 11,
                "source_pages": [
                  11
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.76566,
                      75.11856,
                      531.481868,
                      780.23944
                    ],
                    "first_line": "pdf-011-line-129",
                    "last_line": "pdf-011-line-006",
                    "source_page": 11
                  }
                ],
                "text": "(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrech-\nte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsula -\nrischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völker-\nrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-011-line-008",
                  "pdf-011-line-010",
                  "pdf-011-line-012",
                  "pdf-011-line-014",
                  "pdf-011-line-016",
                  "pdf-011-line-018",
                  "pdf-011-line-020",
                  "pdf-011-line-022",
                  "pdf-011-line-024",
                  "pdf-011-line-027",
                  "pdf-011-line-029",
                  "pdf-011-line-031"
                ],
                "source_page": 11,
                "source_pages": [
                  11
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.706908,
                      99.52648,
                      531.482108,
                      222.60656
                    ],
                    "first_line": "pdf-011-line-008",
                    "last_line": "pdf-011-line-031",
                    "source_page": 11
                  }
                ],
                "text": "(2) Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 gilt eine natür-\nliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder ei-\nner konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im an-\nderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für\nZwecke des Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn\nsie\na) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus\nQuellen außerhalb dieses Staates oder mit außerhalb dieses\nStaates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und\nb) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der\nSteuern von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermö-\ngen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-011-line-123",
              "pdf-011-line-125",
              "pdf-011-line-127"
            ],
            "title": "Artikel 29\nMitglieder diplomatischer Missionen\nund konsularischer Vertretungen"
          },
          {
            "id": "article-30",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-011-line-039",
                  "pdf-011-line-041",
                  "pdf-011-line-043",
                  "pdf-011-line-045",
                  "pdf-011-line-047",
                  "pdf-011-line-048",
                  "pdf-011-line-050",
                  "pdf-011-line-052",
                  "pdf-011-line-054"
                ],
                "source_page": 11,
                "source_pages": [
                  11
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.703708,
                      267.83264,
                      531.477788,
                      351.664
                    ],
                    "first_line": "pdf-011-line-039",
                    "last_line": "pdf-011-line-054",
                    "source_page": 11
                  }
                ],
                "text": "(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividen-\nden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im ande-\nren Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte im\nAbzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten\nStaates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem\ninnerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkom-\nmen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf\nAntrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie\ndurch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-011-line-056",
                  "pdf-011-line-058",
                  "pdf-011-line-060",
                  "pdf-011-line-062",
                  "pdf-011-line-064"
                ],
                "source_page": 11,
                "source_pages": [
                  11
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.703708,
                      359.20888,
                      531.477068,
                      404.77256
                    ],
                    "first_line": "pdf-011-line-056",
                    "last_line": "pdf-011-line-064",
                    "source_page": 11
                  }
                ],
                "text": "(2) Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre\nnach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen,\nLizenzgebühren oder anderen Einkünfte bezogen worden sind.\nSie endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeit-\npunkt der Entrichtung der Steuer."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-011-line-066",
                  "pdf-011-line-068",
                  "pdf-011-line-070"
                ],
                "source_page": 11,
                "source_pages": [
                  11
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.703628,
                      412.3176,
                      531.475948,
                      438.74736
                    ],
                    "first_line": "pdf-011-line-066",
                    "last_line": "pdf-011-line-070",
                    "source_page": 11
                  }
                ],
                "text": "(3) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann\neine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässig-\nkeit im anderen Vertragsstaat verlangen."
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-011-line-073",
                  "pdf-011-line-075",
                  "pdf-011-line-076",
                  "pdf-011-line-078"
                ],
                "source_page": 11,
                "source_pages": [
                  11
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.701788,
                      446.29224,
                      531.476828,
                      482.28904
                    ],
                    "first_line": "pdf-011-line-073",
                    "last_line": "pdf-011-line-078",
                    "source_page": 11
                  }
                ],
                "text": "(4) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Ein-\nvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebe-\nnenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen\nvorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-011-line-034",
              "pdf-011-line-036"
            ],
            "title": "Artikel 30\nVerfahrensregeln für die Quellenbesteuerung"
          },
          {
            "id": "article-31",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-011-line-086",
                  "pdf-011-line-088",
                  "pdf-011-line-090",
                  "pdf-011-line-092",
                  "pdf-011-line-094",
                  "pdf-011-line-096",
                  "pdf-011-line-098",
                  "pdf-011-line-100",
                  "pdf-011-line-101",
                  "pdf-011-line-104",
                  "pdf-011-line-105",
                  "pdf-011-line-107",
                  "pdf-011-line-109",
                  "pdf-011-line-111",
                  "pdf-011-line-113",
                  "pdf-011-line-115",
                  "pdf-011-line-117",
                  "pdf-011-line-120",
                  "pdf-011-line-121",
                  "pdf-011-line-122",
                  "pdf-011-line-124",
                  "pdf-011-line-126",
                  "pdf-011-line-128",
                  "pdf-011-line-130",
                  "pdf-011-line-131"
                ],
                "source_page": 11,
                "source_pages": [
                  11
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.699068,
                      527.51512,
                      531.473948,
                      780.2392
                    ],
                    "first_line": "pdf-011-line-086",
                    "last_line": "pdf-011-line-131",
                    "source_page": 11
                  }
                ],
                "text": "(1) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die\nEinkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, hat nur dann\nim anderen Vertragsstaat Anspruch auf alle Vergünstigungen\nnach diesem Abkommen, wenn sie im erstgenannten Vertrags-\nstaat aktiv gewerblich tätig ist und die aus dem anderen Ver-\ntragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit dieser\ngewerblichen Tätigkeit bezogen werden oder aus Anlass dieser\nTätigkeit anfallen. Als aktive gewerbliche Tätigkeit im Sinne die-\nses Artikels gelten nicht:\na) die Platzierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen für\neigene Rechnung, es sei denn, es handelt sich bei dieser\nTätigkeit um Bank- oder Versicherungstätigkeiten oder Wert-\npapierhandel einer Bank oder Versicherungsgesellschaft oder\neines zugelassenen Wertpapierhändlers;\nb) die Vergabe von Finanzierungsmitteln, bei denen die aus\ndiesen Mitteln erzielten Erträge nicht uneingeschränkt der\nBesteuerung im erstgenannten Vertragsstaat unterliegen;\nc) die Verwertung immaterieller Wirtschaftsgüter, insbesondere\ndie Vergabe von unter Artikel 12 Absatz 2 fallenden Rechten,\ndie nicht durch eigene aktive gewerbliche oder beauftragte\nTätigkeit geschaffen wurden. Der Erwerb von außerhalb des\nerstgenannten Vertragsstaats geschaffenen immateriellen\nWirtschaftsgütern gilt nicht als aktive gewerbliche Tätigkeit;\ndies gilt auch dann, wenn der Erwerb aufgrund eines Auf-\ntragsverhältnisses erfolgt."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-012-line-003",
                  "pdf-012-line-005",
                  "pdf-012-line-007",
                  "pdf-012-line-009",
                  "pdf-012-line-011",
                  "pdf-012-line-013",
                  "pdf-012-line-015",
                  "pdf-012-line-017"
                ],
                "source_page": 12,
                "source_pages": [
                  12
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.77902,
                      75.1173,
                      290.552578,
                      149.38162
                    ],
                    "first_line": "pdf-012-line-003",
                    "last_line": "pdf-012-line-017",
                    "source_page": 12
                  }
                ],
                "text": "(2) Übt eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Gesell-\nschaft im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit aus,\ndurch die Einkünfte erzielt werden, gilt für die Inanspruchnahme\nvon Vergünstigungen nach diesem Abkommen für diese Ein -\nkünfte ergänzend zu den Anforderungen des Absatzes 1, dass\ndie gewerbliche Tätigkeit im erstgenannten Vertragsstaat\ngegenüber der gewerblichen Tätigkeit im anderen Vertragsstaat\nin qualitativer wie quantitativer Hinsicht erheblich sein muss."
              },
              {
                "id": "para-3",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-012-line-019",
                  "pdf-012-line-021",
                  "pdf-012-line-023",
                  "pdf-012-line-025",
                  "pdf-012-line-026",
                  "pdf-012-line-028",
                  "pdf-012-line-029",
                  "pdf-012-line-031",
                  "pdf-012-line-033",
                  "pdf-012-line-034",
                  "pdf-012-line-036",
                  "pdf-012-line-038",
                  "pdf-012-line-039",
                  "pdf-012-line-041",
                  "pdf-012-line-043",
                  "pdf-012-line-045",
                  "pdf-012-line-047",
                  "pdf-012-line-049",
                  "pdf-012-line-050",
                  "pdf-012-line-053",
                  "pdf-012-line-055",
                  "pdf-012-line-057",
                  "pdf-012-line-058",
                  "pdf-012-line-060",
                  "pdf-012-line-062",
                  "pdf-012-line-065",
                  "pdf-012-line-066",
                  "pdf-012-line-067",
                  "pdf-012-line-069",
                  "pdf-012-line-071",
                  "pdf-012-line-072",
                  "pdf-012-line-074",
                  "pdf-012-line-076",
                  "pdf-012-line-078"
                ],
                "source_page": 12,
                "source_pages": [
                  12
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.776658,
                      156.11954,
                      290.552506,
                      496.99146
                    ],
                    "first_line": "pdf-012-line-019",
                    "last_line": "pdf-012-line-078",
                    "source_page": 12
                  }
                ],
                "text": "(3) Einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen\nInvestmentaktiengesellschaft oder einem liechtensteinischen\nOGAW oder einem liechtensteinischen Investmentunternehmen\nwerden die Vergünstigungen nach diesem Abkommen – im Fall\ndes Buchstaben a jedoch mit Ausnahme der Vergünstigungen\ngemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b – für aus dem\nanderen Vertragsstaat stammende Einkünfte gewährt, sofern\na) die Aktien oder Anteile an einer anerkannten Börse gehandelt\nwerden, oder\nb) mindestens 90 Prozent der Aktien oder Anteile des Invest-\nmentfonds, der Investmentaktiengesellschaft, des OGAW\noder des Investmentunternehmens Personen gehören, die,\nhätten sie die Einkünfte unmittelbar bezogen, nach diesem\nAbkommen oder einem Abkommen, das der Vertragsstaat,\naus dem die Einkünfte stammen, mit einem Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkom-\nmen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,\nabgeschlossen hat, Anspruch auf die gleichen Abkommens-\nvergünstigungen hätten, oder\nc) mindestens 75 Prozent der Aktien oder Anteile des Invest-\nmentfonds, der Investmentaktiengesellschaft, des OGAW\noder des Investmentunternehmens Personen gehören, die,\nhätten sie die Einkünfte unmittelbar bezogen, nach diesem\nAbkommen Anspruch auf die gleichen Abkommensvergüns-\ntigungen hätten, oder\nd) nur insoweit und in der Höhe gewährt, als die Personen,\ndenen die Aktien oder Anteile des Investmentfonds, der\nInvestmentaktiengesellschaft, des OGAW oder des Invest-\nmentunternehmens gehören, hätten sie die Einkünfte un -\nmittelbar bezogen, nach diesem Abkommen oder einem\nAbkommen, das der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte\nstammen, mit einem anderen Vertragsstaat abgeschlossen\nhat, Anspruch auf die in diesen Abkommen gewährten Ab-\nkommensvergünstigungen hätten."
              },
              {
                "id": "para-4",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-012-line-080",
                  "pdf-012-line-083",
                  "pdf-012-line-084",
                  "pdf-012-line-086",
                  "pdf-012-line-088",
                  "pdf-012-line-090",
                  "pdf-012-line-092",
                  "pdf-012-line-094",
                  "pdf-012-line-096",
                  "pdf-012-line-097",
                  "pdf-012-line-100",
                  "pdf-012-line-004",
                  "pdf-012-line-006",
                  "pdf-012-line-008",
                  "pdf-012-line-010",
                  "pdf-012-line-012",
                  "pdf-012-line-014",
                  "pdf-012-line-016"
                ],
                "source_page": 12,
                "source_pages": [
                  12
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      63.778826,
                      75.11778,
                      531.496794,
                      615.6293
                    ],
                    "first_line": "pdf-012-line-080",
                    "last_line": "pdf-012-line-016",
                    "source_page": 12
                  }
                ],
                "text": "(4) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass\na) soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist, ein Vertragsstaat\ngehindert ist, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur\nMissbrauchsvermeidung oder zur Verhinderung der Steuer-\numgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden;\nb) ein Vertragstaat daran gehindert ist, nach seinem nationalen\nRecht Abkommensvergünstigungen ganz oder teilweise zu\nverweigern, um Gestaltungen entgegenzutreten, deren Be-\ngünstigung Sinn und Zweck des Abkommens – wozu ins -\nbesondere auch die Vermeidung einer Nichtbesteuerung\nin beiden Vertragsstaaten (Doppel-Nichtbesteuerung) oder\neiner mehrfachen Inanspruchnahme von Abkommensver-\ngünstigungen gehört – widersprechen würde;\nc) die Bundesrepublik Deutschland daran gehindert wird, die\nBeträge zu besteuern, die nach dem Vierten, Fünften oder\nSiebten Teil des deutschen Außensteuergesetzes in die Ein-\nkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen\nPerson einzubeziehen sind."
              },
              {
                "id": "para-5",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-012-line-018",
                  "pdf-012-line-020",
                  "pdf-012-line-022",
                  "pdf-012-line-024"
                ],
                "source_page": 12,
                "source_pages": [
                  12
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.719674,
                      151.89426,
                      531.491754,
                      187.89106
                    ],
                    "first_line": "pdf-012-line-018",
                    "last_line": "pdf-012-line-024",
                    "source_page": 12
                  }
                ],
                "text": "(5) Wenn aufgrund der vorstehenden Bestimmungen eine\nDoppelbesteuerung eintritt, konsultieren die zuständigen Behör-\nden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteue-\nrung zu vermeiden ist."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-011-line-082",
              "pdf-011-line-084"
            ],
            "title": "Artikel 31\nAnwendung des Abkommens in bestimmten Fällen"
          },
          {
            "id": "article-32",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "unnumbered",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-012-line-032"
                ],
                "source_page": 12,
                "source_pages": [
                  12
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      313.223754,
                      232.0073,
                      528.277674,
                      239.3033
                    ],
                    "first_line": "pdf-012-line-032",
                    "last_line": "pdf-012-line-032",
                    "source_page": 12
                  }
                ],
                "text": "Das beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-012-line-027",
              "pdf-012-line-030"
            ],
            "title": "Artikel 32\nProtokoll"
          },
          {
            "id": "article-33",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-012-line-040",
                  "pdf-012-line-042"
                ],
                "source_page": 12,
                "source_pages": [
                  12
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.719914,
                      283.41954,
                      531.493514,
                      300.2825
                    ],
                    "first_line": "pdf-012-line-040",
                    "last_line": "pdf-012-line-042",
                    "source_page": 12
                  }
                ],
                "text": "(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\nurkunden werden so bald wie möglich in Vaduz ausgetauscht."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-012-line-044",
                  "pdf-012-line-046",
                  "pdf-012-line-048",
                  "pdf-012-line-051",
                  "pdf-012-line-052",
                  "pdf-012-line-054",
                  "pdf-012-line-056",
                  "pdf-012-line-059",
                  "pdf-012-line-061",
                  "pdf-012-line-063",
                  "pdf-012-line-064"
                ],
                "source_page": 12,
                "source_pages": [
                  12
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.718304,
                      307.45754,
                      531.492394,
                      420.23066
                    ],
                    "first_line": "pdf-012-line-044",
                    "last_line": "pdf-012-line-064",
                    "source_page": 12
                  }
                ],
                "text": "(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der\nRatifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten\nanzuwenden\na) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge,\ndie am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gut -\ngeschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses\nAbkommen in Kraft getreten ist;\nb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume,\nab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das\nauf das Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten\nist."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-012-line-035",
              "pdf-012-line-037"
            ],
            "title": "Artikel 33\nInkrafttreten"
          },
          {
            "id": "article-34",
            "paragraphs": [
              {
                "id": "para-1",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-012-line-073",
                  "pdf-012-line-075"
                ],
                "source_page": 12,
                "source_pages": [
                  12
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.718304,
                      464.34698,
                      531.489424,
                      481.20986
                    ],
                    "first_line": "pdf-012-line-073",
                    "last_line": "pdf-012-line-075",
                    "source_page": 12
                  }
                ],
                "text": "(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von\neinem Vertragsstaat gekündigt wird."
              },
              {
                "id": "para-2",
                "source_line_ids": [
                  "pdf-012-line-077",
                  "pdf-012-line-079",
                  "pdf-012-line-081",
                  "pdf-012-line-082",
                  "pdf-012-line-085",
                  "pdf-012-line-087",
                  "pdf-012-line-089",
                  "pdf-012-line-091",
                  "pdf-012-line-093",
                  "pdf-012-line-095",
                  "pdf-012-line-098",
                  "pdf-012-line-099"
                ],
                "source_page": 12,
                "source_pages": [
                  12
                ],
                "source_spans": [
                  {
                    "bbox": [
                      304.715414,
                      488.38474,
                      531.489504,
                      615.62922
                    ],
                    "first_line": "pdf-012-line-077",
                    "last_line": "pdf-012-line-099",
                    "source_page": 12
                  }
                ],
                "text": "(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen nach Ablauf\nvon fünf Jahren von dem Inkrafttreten an auf diplomatischem\nWeg bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres kündigen. In\ndiesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung\na) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge,\ndie am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gut -\ngeschrieben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;\nb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab\ndem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf\ndas Kündigungsjahr folgt.\nMaßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Ein-\ngangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat."
              }
            ],
            "source_heading_line_ids": [
              "pdf-012-line-068",
              "pdf-012-line-070"
            ],
            "title": "Artikel 34\nKündigung"
          }
        ],
        "authenticity": "authentic-language-transcription",
        "content_sha256": "d51e6f3cdb7345682d3d52c00f509b8dc6fb966aeb1c5a6d6cfac8cf98f96af6",
        "form": "machine-transcription",
        "input_sha256": "fdfa99d1d1e11312146a62d8420f3ac9800de5484d0e6e825fabb1c5853958c4",
        "source_sha256": "b8caa0ce4b4fe46e31c45f4cb19b8df9fdc33a2bb0eeb179f03b9245af9903a8",
        "source_url": "https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Liechtenstein/2012-12-10-Liechtenstein-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1"
      }
    },
    "title": {
      "de": "Deutschland – Liechtenstein · Quellenfassung",
      "en": "Germany – Liechtenstein · source edition"
    },
    "version": "de-liechtenstein-2012-base | BGBl. 2012 II S. 1462 | signed 2011-11-17 | published 2012-12-10 | Signed: 2011-11-17 | Gazette publication: 2012-12-10"
  },
  "public_release_permitted": false,
  "reader_ready": true,
  "recorded_authentic_languages": [],
  "review": "Unreviewed; qualified human review pending",
  "review_preview_release_permitted": true,
  "source_title": {
    "de": "Deutschland – Liechtenstein · Quellenfassung",
    "en": "Germany – Liechtenstein · source edition"
  },
  "sources": [
    {
      "label": "Original PDF",
      "origin": "public",
      "path": "/library/originals/b8caa0ce4b4fe46e31c45f4cb19b8df9fdc33a2bb0eeb179f03b9245af9903a8.pdf",
      "retrieved_at": "2026-09-30",
      "sha256": "b8caa0ce4b4fe46e31c45f4cb19b8df9fdc33a2bb0eeb179f03b9245af9903a8",
      "url": "https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Liechtenstein/2012-12-10-Liechtenstein-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1"
    }
  ],
  "supplements": {},
  "texts": {
    "de": [
      {
        "body_sha256": "9abe6406a28497dae02748902618c2db406d5aff74fdaeb46199968962af7680",
        "id": "article-1",
        "label": "1",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "unnumbered",
            "original": {
              "id": "unnumbered",
              "source_line_ids": [
                "pdf-002-line-051",
                "pdf-002-line-053"
              ],
              "source_page": 2,
              "source_pages": [
                2
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77742,
                    476.99262,
                    290.54758,
                    493.8555
                  ],
                  "first_line": "pdf-002-line-051",
                  "last_line": "pdf-002-line-053",
                  "source_page": 2
                }
              ],
              "text": "Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat\noder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind."
            },
            "pages": [
              2
            ],
            "text": "Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat\noder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind."
          }
        ],
        "title": "Artikel 1\nUnter das Abkommen fallende Personen"
      },
      {
        "body_sha256": "6a61c4266aec94e2d95279131a784bcea733c3804baf602a66111c0d0b089a8f",
        "id": "article-2",
        "label": "2",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-002-line-062",
                "pdf-002-line-064",
                "pdf-002-line-066",
                "pdf-002-line-068"
              ],
              "source_page": 2,
              "source_pages": [
                2
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77622,
                    540.23822,
                    290.5511,
                    576.23502
                  ],
                  "first_line": "pdf-002-line-062",
                  "last_line": "pdf-002-line-068",
                  "source_page": 2
                }
              ],
              "text": "(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Er-\nhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für\nRechnung eines Vertragsstaates, eines seiner Länder oder sei-\nner Gebietskörperschaften erhoben werden."
            },
            "pages": [
              2
            ],
            "text": "(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Er-\nhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für\nRechnung eines Vertragsstaates, eines seiner Länder oder sei-\nner Gebietskörperschaften erhoben werden."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-002-line-070",
                "pdf-002-line-072",
                "pdf-002-line-074",
                "pdf-002-line-076",
                "pdf-002-line-078",
                "pdf-002-line-080"
              ],
              "source_page": 2,
              "source_pages": [
                2
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77622,
                    584.1655,
                    290.55782,
                    639.2975
                  ],
                  "first_line": "pdf-002-line-070",
                  "last_line": "pdf-002-line-080",
                  "source_page": 2
                }
              ],
              "text": "(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten\nalle Steuern, die vom Gesamteinkommen, Gesamtvermögen\noder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben\nwerden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräuße-\nrung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohn-\nsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs."
            },
            "pages": [
              2
            ],
            "text": "(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten\nalle Steuern, die vom Gesamteinkommen, Gesamtvermögen\noder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben\nwerden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräuße-\nrung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohn-\nsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-002-line-082",
                "pdf-002-line-084",
                "pdf-002-line-086",
                "pdf-002-line-089",
                "pdf-002-line-091",
                "pdf-002-line-093",
                "pdf-002-line-096",
                "pdf-002-line-098",
                "pdf-002-line-100",
                "pdf-002-line-102",
                "pdf-002-line-009",
                "pdf-002-line-010",
                "pdf-002-line-012",
                "pdf-002-line-014",
                "pdf-002-line-016",
                "pdf-002-line-019",
                "pdf-002-line-020",
                "pdf-002-line-021",
                "pdf-002-line-024"
              ],
              "source_page": 2,
              "source_pages": [
                2
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.79302,
                    201.06294,
                    523.5879,
                    780.2431
                  ],
                  "first_line": "pdf-002-line-082",
                  "last_line": "pdf-002-line-024",
                  "source_page": 2
                }
              ],
              "text": "(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen\ngilt, gehören insbesondere\na) in der Bundesrepublik Deutschland\naa) die Einkommensteuer,\nbb) die Körperschaftsteuer,\ncc) die Gewerbesteuer,\ndd) die Grundsteuer,\nee) die Vermögensteuer\neinschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgen-\nden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).\nb) im Fürstentum Liechtenstein\naa) die Erwerbssteuer,\nbb) die Ertragssteuer,\ncc) die Gesellschaftssteuern,\ndd) die Grundstücksgewinnsteuer,\nee) die Vermögenssteuer,\nff)\ndie Couponsteuer\n(im Folgenden als „liechtensteinische Steuer“ bezeichnet)."
            },
            "pages": [
              2
            ],
            "text": "(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen\ngilt, gehören insbesondere\na) in der Bundesrepublik Deutschland\naa) die Einkommensteuer,\nbb) die Körperschaftsteuer,\ncc) die Gewerbesteuer,\ndd) die Grundsteuer,\nee) die Vermögensteuer\neinschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgen-\nden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).\nb) im Fürstentum Liechtenstein\naa) die Erwerbssteuer,\nbb) die Ertragssteuer,\ncc) die Gesellschaftssteuern,\ndd) die Grundstücksgewinnsteuer,\nee) die Vermögenssteuer,\nff)\ndie Couponsteuer\n(im Folgenden als „liechtensteinische Steuer“ bezeichnet)."
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-002-line-026",
                "pdf-002-line-027",
                "pdf-002-line-029",
                "pdf-002-line-031",
                "pdf-002-line-033",
                "pdf-002-line-035"
              ],
              "source_page": 2,
              "source_pages": [
                2
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.7479,
                    313.61454,
                    531.52118,
                    368.74526
                  ],
                  "first_line": "pdf-002-line-026",
                  "last_line": "pdf-002-line-035",
                  "source_page": 2
                }
              ],
              "text": "(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder\nim Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung\ndieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an\nderen Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der\nVertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen ein-\ngetretenen bedeutsamen Änderungen mit."
            },
            "pages": [
              2
            ],
            "text": "(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder\nim Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung\ndieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an\nderen Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der\nVertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen ein-\ngetretenen bedeutsamen Änderungen mit."
          }
        ],
        "title": "Artikel 2\nUnter das Abkommen fallende Steuern"
      },
      {
        "body_sha256": "4dfd96096f903a82e170cb9ad1474b241916d2382e99bc347b8d88285e2fc935",
        "id": "article-3",
        "label": "3",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-002-line-042",
                "pdf-002-line-043",
                "pdf-002-line-045",
                "pdf-002-line-046",
                "pdf-002-line-048",
                "pdf-002-line-050",
                "pdf-002-line-052",
                "pdf-002-line-054",
                "pdf-002-line-055",
                "pdf-002-line-056",
                "pdf-002-line-058",
                "pdf-002-line-060",
                "pdf-002-line-061",
                "pdf-002-line-063",
                "pdf-002-line-065",
                "pdf-002-line-067",
                "pdf-002-line-069",
                "pdf-002-line-071",
                "pdf-002-line-073",
                "pdf-002-line-075",
                "pdf-002-line-077",
                "pdf-002-line-079",
                "pdf-002-line-081",
                "pdf-002-line-083",
                "pdf-002-line-085",
                "pdf-002-line-087",
                "pdf-002-line-088",
                "pdf-002-line-090",
                "pdf-002-line-092",
                "pdf-002-line-094",
                "pdf-002-line-095",
                "pdf-002-line-097",
                "pdf-002-line-099",
                "pdf-002-line-101",
                "pdf-002-line-103",
                "pdf-003-line-003",
                "pdf-003-line-005",
                "pdf-003-line-007",
                "pdf-003-line-010",
                "pdf-003-line-011",
                "pdf-003-line-013",
                "pdf-003-line-015",
                "pdf-003-line-017",
                "pdf-003-line-018",
                "pdf-003-line-019",
                "pdf-003-line-021",
                "pdf-003-line-022",
                "pdf-003-line-024",
                "pdf-003-line-027",
                "pdf-003-line-029",
                "pdf-003-line-031",
                "pdf-003-line-032",
                "pdf-003-line-034",
                "pdf-003-line-036",
                "pdf-003-line-038",
                "pdf-003-line-040",
                "pdf-003-line-042",
                "pdf-003-line-043",
                "pdf-003-line-045",
                "pdf-003-line-047",
                "pdf-003-line-049",
                "pdf-003-line-051",
                "pdf-003-line-053",
                "pdf-003-line-055",
                "pdf-003-line-057"
              ],
              "source_page": 2,
              "source_pages": [
                2,
                3
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.74413,
                    411.65566,
                    531.52253,
                    780.24342
                  ],
                  "first_line": "pdf-002-line-042",
                  "last_line": "pdf-002-line-103",
                  "source_page": 2
                },
                {
                  "bbox": [
                    63.77636,
                    75.1172,
                    290.55212,
                    389.11408
                  ],
                  "first_line": "pdf-003-line-003",
                  "last_line": "pdf-003-line-057",
                  "source_page": 3
                }
              ],
              "text": "(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang\nnichts anderes erfordert,\na) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere\nVertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesre-\npublik Deutschland oder das Fürstentum Liechtenstein;\nb) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im\ngeographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der\nBundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer\nangrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds\nund der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundes-\nrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völker-\nrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souve -\nräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der\nErforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der\nlebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen oder zur\nEnergieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien aus-\nübt;\nc) bedeutet der Ausdruck „Fürstentum Liechtenstein“, im geo-\ngraphischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Fürs-\ntentums Liechtenstein;\nd) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesell-\nschaften, ruhende Nachlässe liechtensteinischen Rechts und\nalle anderen Personenvereinigungen;\ne) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen,\nsowie Rechtsträger und besondere Vermögenswidmungen\noder Vermögensmassen, die für die Besteuerung wie juristi-\nsche Personen behandelt werden;\nf) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung\neiner Geschäftstätigkeit;\ng) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Aus-\nübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tä-\ntigkeit ein;\nh) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaa-\ntes“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaates“, je\nnachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertrags-\nstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unterneh-\nmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Per-\nson betrieben wird;\ni)\nbedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beför-\nderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von ei-\nnem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in ei-\nnem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff\noder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im an-\nderen Vertragsstaat betrieben;\nj)\nbedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“\naa) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland\nalle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bun-\ndesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Perso-\nnen, Personengesellschaften und anderen Personenver-\neinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Recht errichtet worden sind;\nbb) in Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein\njede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit des\nFürstentum Liechtenstein besitzt;\njede juristische Person, Personengesellschaft und ande-\nre Personenvereinigung, die nach dem in dem Fürsten-\ntum Liechtenstein geltenden Recht errichtet worden ist;\nk) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“\naa) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministe-\nrium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Be-\nfugnisse delegiert hat;\nbb) im Fürstentum Liechtenstein die Regierung oder deren\nbevollmächtigten Vertreter;"
            },
            "pages": [
              2,
              3
            ],
            "text": "(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang\nnichts anderes erfordert,\na) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere\nVertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesre-\npublik Deutschland oder das Fürstentum Liechtenstein;\nb) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im\ngeographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der\nBundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer\nangrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds\nund der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundes-\nrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völker-\nrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souve -\nräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der\nErforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der\nlebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen oder zur\nEnergieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien aus-\nübt;\nc) bedeutet der Ausdruck „Fürstentum Liechtenstein“, im geo-\ngraphischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Fürs-\ntentums Liechtenstein;\nd) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesell-\nschaften, ruhende Nachlässe liechtensteinischen Rechts und\nalle anderen Personenvereinigungen;\ne) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen,\nsowie Rechtsträger und besondere Vermögenswidmungen\noder Vermögensmassen, die für die Besteuerung wie juristi-\nsche Personen behandelt werden;\nf) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung\neiner Geschäftstätigkeit;\ng) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Aus-\nübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tä-\ntigkeit ein;\nh) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaa-\ntes“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaates“, je\nnachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertrags-\nstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unterneh-\nmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Per-\nson betrieben wird;\ni)\nbedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beför-\nderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von ei-\nnem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in ei-\nnem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff\noder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im an-\nderen Vertragsstaat betrieben;\nj)\nbedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“\naa) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland\nalle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bun-\ndesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Perso-\nnen, Personengesellschaften und anderen Personenver-\neinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Recht errichtet worden sind;\nbb) in Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein\njede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit des\nFürstentum Liechtenstein besitzt;\njede juristische Person, Personengesellschaft und ande-\nre Personenvereinigung, die nach dem in dem Fürsten-\ntum Liechtenstein geltenden Recht errichtet worden ist;\nk) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“\naa) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministe-\nrium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Be-\nfugnisse delegiert hat;\nbb) im Fürstentum Liechtenstein die Regierung oder deren\nbevollmächtigten Vertreter;"
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-003-line-059",
                "pdf-003-line-061",
                "pdf-003-line-063",
                "pdf-003-line-065",
                "pdf-003-line-067",
                "pdf-003-line-069",
                "pdf-003-line-071",
                "pdf-003-line-073"
              ],
              "source_page": 3,
              "source_pages": [
                3
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77452,
                    396.2244,
                    290.54868,
                    470.4888
                  ],
                  "first_line": "pdf-003-line-059",
                  "last_line": "pdf-003-line-073",
                  "source_page": 3
                }
              ],
              "text": "(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Ver-\ntragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor-\ndert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die\nBedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht\ndieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkom-\nmen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzu-\nwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat,\ndie der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat."
            },
            "pages": [
              3
            ],
            "text": "(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Ver-\ntragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor-\ndert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die\nBedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht\ndieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkom-\nmen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzu-\nwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat,\ndie der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat."
          }
        ],
        "title": "Artikel 3\nAllgemeine Begriffsbestimmungen"
      },
      {
        "body_sha256": "645adc47e0a4e3f75e6af57eb00bf8572f1699633344854335644a4fd9c05dea",
        "id": "article-4",
        "label": "4",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-003-line-080",
                "pdf-003-line-082",
                "pdf-003-line-084",
                "pdf-003-line-086",
                "pdf-003-line-088",
                "pdf-003-line-089",
                "pdf-003-line-091",
                "pdf-003-line-093",
                "pdf-003-line-095",
                "pdf-003-line-097"
              ],
              "source_page": 3,
              "source_pages": [
                3
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.773,
                    514.4112,
                    290.5506,
                    607.81
                  ],
                  "first_line": "pdf-003-line-080",
                  "last_line": "pdf-003-line-097",
                  "source_page": 3
                }
              ],
              "text": "(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine\nin einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach\ndem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres\nständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Or-\ntes ihrer Gründung oder Errichtung oder eines anderen ähnlichen\nMerkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und\nseine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht\neine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen\nin diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen\nsteuerpflichtig ist."
            },
            "pages": [
              3
            ],
            "text": "(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine\nin einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach\ndem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres\nständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Or-\ntes ihrer Gründung oder Errichtung oder eines anderen ähnlichen\nMerkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und\nseine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht\neine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen\nin diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen\nsteuerpflichtig ist."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-003-line-100",
                "pdf-003-line-101",
                "pdf-003-line-104",
                "pdf-003-line-106",
                "pdf-003-line-108",
                "pdf-003-line-110",
                "pdf-003-line-112",
                "pdf-003-line-114",
                "pdf-003-line-116",
                "pdf-003-line-118",
                "pdf-003-line-120",
                "pdf-003-line-122",
                "pdf-003-line-124",
                "pdf-003-line-126",
                "pdf-003-line-129",
                "pdf-003-line-131",
                "pdf-003-line-004",
                "pdf-003-line-006",
                "pdf-003-line-008"
              ],
              "source_page": 3,
              "source_pages": [
                3
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.7506,
                    75.12112,
                    531.45988,
                    780.242
                  ],
                  "first_line": "pdf-003-line-100",
                  "last_line": "pdf-003-line-008",
                  "source_page": 3
                }
              ],
              "text": "(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Ver-\ntragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:\na) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über\neine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staa-\nten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem\nStaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und\nwirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensin-\nteressen);\nb) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person\nden Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in\nkeinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie\nals nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen\nAufenthalt hat;\nc) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staa-\nten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem\nStaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;\nd) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines\nder Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Ver-\ntragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen."
            },
            "pages": [
              3
            ],
            "text": "(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Ver-\ntragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:\na) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über\neine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staa-\nten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem\nStaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und\nwirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensin-\nteressen);\nb) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person\nden Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in\nkeinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie\nals nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen\nAufenthalt hat;\nc) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staa-\nten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem\nStaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;\nd) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines\nder Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Ver-\ntragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-003-line-009",
                "pdf-003-line-012",
                "pdf-003-line-014",
                "pdf-003-line-016"
              ],
              "source_page": 3,
              "source_pages": [
                3
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.68724,
                    108.4256,
                    531.46092,
                    144.4224
                  ],
                  "first_line": "pdf-003-line-009",
                  "last_line": "pdf-003-line-016",
                  "source_page": 3
                }
              ],
              "text": "(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in\nbeiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat\nansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftslei-\ntung befindet."
            },
            "pages": [
              3
            ],
            "text": "(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in\nbeiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat\nansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftslei-\ntung befindet."
          }
        ],
        "title": "Artikel 4\nAnsässige Person"
      },
      {
        "body_sha256": "439a458ff284f1eea33094fed1ab2a50fec526303ba94800037db97e87ffd82a",
        "id": "article-5",
        "label": "5",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-003-line-025",
                "pdf-003-line-026",
                "pdf-003-line-028",
                "pdf-003-line-030"
              ],
              "source_page": 3,
              "source_pages": [
                3
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.68516,
                    187.63736,
                    531.45868,
                    223.63416
                  ],
                  "first_line": "pdf-003-line-025",
                  "last_line": "pdf-003-line-030",
                  "source_page": 3
                }
              ],
              "text": "(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Be-\ntriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Ge-\nschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausge-\nübt wird."
            },
            "pages": [
              3
            ],
            "text": "(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Be-\ntriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Ge-\nschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausge-\nübt wird."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-003-line-033",
                "pdf-003-line-035",
                "pdf-003-line-037",
                "pdf-003-line-039",
                "pdf-003-line-041",
                "pdf-003-line-044",
                "pdf-003-line-046",
                "pdf-003-line-048"
              ],
              "source_page": 3,
              "source_pages": [
                3
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.68412,
                    230.50864,
                    531.45716,
                    332.39488
                  ],
                  "first_line": "pdf-003-line-033",
                  "last_line": "pdf-003-line-048",
                  "source_page": 3
                }
              ],
              "text": "(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere\na) einen Ort der Leitung;\nb) eine Zweigniederlassung;\nc) eine Geschäftsstelle;\nd) eine Fabrikationsstätte;\ne) eine Werkstätte;\nf) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch\noder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen."
            },
            "pages": [
              3
            ],
            "text": "(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere\na) einen Ort der Leitung;\nb) eine Zweigniederlassung;\nc) eine Geschäftsstelle;\nd) eine Fabrikationsstätte;\ne) eine Werkstätte;\nf) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch\noder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-003-line-050",
                "pdf-003-line-052"
              ],
              "source_page": 3,
              "source_pages": [
                3
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.68516,
                    339.26936,
                    531.45692,
                    356.13224
                  ],
                  "first_line": "pdf-003-line-050",
                  "last_line": "pdf-003-line-052",
                  "source_page": 3
                }
              ],
              "text": "(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Be-\ntriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet."
            },
            "pages": [
              3
            ],
            "text": "(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Be-\ntriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet."
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-003-line-054",
                "pdf-003-line-056",
                "pdf-003-line-058",
                "pdf-003-line-060",
                "pdf-003-line-062",
                "pdf-003-line-064",
                "pdf-003-line-066",
                "pdf-003-line-068",
                "pdf-003-line-070",
                "pdf-003-line-072",
                "pdf-003-line-074",
                "pdf-003-line-076",
                "pdf-003-line-077",
                "pdf-003-line-079",
                "pdf-003-line-081",
                "pdf-003-line-083",
                "pdf-003-line-085",
                "pdf-003-line-087",
                "pdf-003-line-090",
                "pdf-003-line-092",
                "pdf-003-line-094",
                "pdf-003-line-096",
                "pdf-003-line-098",
                "pdf-003-line-099"
              ],
              "source_page": 3,
              "source_pages": [
                3
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.6842,
                    363.00688,
                    531.46028,
                    617.9636
                  ],
                  "first_line": "pdf-003-line-054",
                  "last_line": "pdf-003-line-099",
                  "source_page": 3
                }
              ],
              "text": "(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti-\nkels gelten nicht als Betriebsstätten\na) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung\noder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens\nbenutzt werden;\nb) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die\nausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung\nunterhalten werden;\nc) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die\nausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein\nanderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;\nd) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem\nZweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder\nWaren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;\ne) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem\nZweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig-\nkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfs-\ntätigkeit darstellen;\nf) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem\nZweck unterhalten wird, mehrere der unter den Nummern 1\nbis 5 genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass\ndie sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Ge-\nschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätig-\nkeit darstellt."
            },
            "pages": [
              3
            ],
            "text": "(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti-\nkels gelten nicht als Betriebsstätten\na) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung\noder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens\nbenutzt werden;\nb) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die\nausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung\nunterhalten werden;\nc) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die\nausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein\nanderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;\nd) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem\nZweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder\nWaren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;\ne) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem\nZweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig-\nkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfs-\ntätigkeit darstellen;\nf) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem\nZweck unterhalten wird, mehrere der unter den Nummern 1\nbis 5 genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass\ndie sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Ge-\nschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätig-\nkeit darstellt."
          },
          {
            "id": "para-5",
            "original": {
              "id": "para-5",
              "source_line_ids": [
                "pdf-003-line-102",
                "pdf-003-line-103",
                "pdf-003-line-105",
                "pdf-003-line-107",
                "pdf-003-line-109",
                "pdf-003-line-111",
                "pdf-003-line-113",
                "pdf-003-line-115",
                "pdf-003-line-117",
                "pdf-003-line-119",
                "pdf-003-line-121",
                "pdf-003-line-123"
              ],
              "source_page": 3,
              "source_pages": [
                3
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.68228,
                    624.83816,
                    531.45812,
                    737.37024
                  ],
                  "first_line": "pdf-003-line-102",
                  "last_line": "pdf-003-line-123",
                  "source_page": 3
                }
              ],
              "text": "(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Ver-\ntreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und\nbesitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des\nUnternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht\ndort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der\nAbsätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für\nalle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkei-\nten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschrän-\nken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden\nsie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Ein-\nrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstät-\nte machten."
            },
            "pages": [
              3
            ],
            "text": "(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Ver-\ntreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und\nbesitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des\nUnternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht\ndort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der\nAbsätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für\nalle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkei-\nten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschrän-\nken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden\nsie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Ein-\nrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstät-\nte machten."
          },
          {
            "id": "para-6",
            "original": {
              "id": "para-6",
              "source_line_ids": [
                "pdf-003-line-125",
                "pdf-003-line-127",
                "pdf-003-line-128",
                "pdf-003-line-130",
                "pdf-004-line-003",
                "pdf-004-line-005"
              ],
              "source_page": 3,
              "source_pages": [
                3,
                4
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.68252,
                    744.24488,
                    531.45732,
                    780.24152
                  ],
                  "first_line": "pdf-003-line-125",
                  "last_line": "pdf-003-line-130",
                  "source_page": 3
                },
                {
                  "bbox": [
                    63.7788,
                    75.1173,
                    290.5508,
                    91.98018
                  ],
                  "first_line": "pdf-004-line-003",
                  "last_line": "pdf-004-line-005",
                  "source_page": 4
                }
              ],
              "text": "(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt,\nals habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es\ndort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär\noder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese\nPersonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit han-\ndeln."
            },
            "pages": [
              3,
              4
            ],
            "text": "(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt,\nals habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es\ndort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär\noder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese\nPersonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit han-\ndeln."
          },
          {
            "id": "para-7",
            "original": {
              "id": "para-7",
              "source_line_ids": [
                "pdf-004-line-008",
                "pdf-004-line-010",
                "pdf-004-line-012",
                "pdf-004-line-014",
                "pdf-004-line-016",
                "pdf-004-line-018"
              ],
              "source_page": 4,
              "source_pages": [
                4
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.7784,
                    100.04666,
                    290.55152,
                    155.17722
                  ],
                  "first_line": "pdf-004-line-008",
                  "last_line": "pdf-004-line-018",
                  "source_page": 4
                }
              ],
              "text": "(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige\nGesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesell-\nschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist\noder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere\nWeise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Ge-\nsellschaften zur Betriebsstätte der anderen."
            },
            "pages": [
              4
            ],
            "text": "(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige\nGesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesell-\nschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist\noder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere\nWeise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Ge-\nsellschaften zur Betriebsstätte der anderen."
          }
        ],
        "title": "Artikel 5\nBetriebsstätte"
      },
      {
        "body_sha256": "260f41a6c907bfef37fe3a2859dfe80df2599d7c1265a9fbd59eb11ea7a333c7",
        "id": "article-6",
        "label": "6",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-004-line-026",
                "pdf-004-line-028",
                "pdf-004-line-030",
                "pdf-004-line-032",
                "pdf-004-line-033"
              ],
              "source_page": 4,
              "source_pages": [
                4
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77784,
                    201.9681,
                    290.55072,
                    247.53178
                  ],
                  "first_line": "pdf-004-line-026",
                  "last_line": "pdf-004-line-033",
                  "source_page": 4
                }
              ],
              "text": "(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per-\nson aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte\naus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im an-\nderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert\nwerden."
            },
            "pages": [
              4
            ],
            "text": "(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per-\nson aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte\naus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im an-\nderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert\nwerden."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-004-line-035",
                "pdf-004-line-037",
                "pdf-004-line-039",
                "pdf-004-line-041",
                "pdf-004-line-043",
                "pdf-004-line-045",
                "pdf-004-line-046",
                "pdf-004-line-048",
                "pdf-004-line-050",
                "pdf-004-line-052",
                "pdf-004-line-054"
              ],
              "source_page": 4,
              "source_pages": [
                4
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77536,
                    255.59818,
                    290.55104,
                    358.56354
                  ],
                  "first_line": "pdf-004-line-035",
                  "last_line": "pdf-004-line-054",
                  "source_page": 4
                }
              ],
              "text": "(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeu-\ntung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in\ndem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das\nZubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote\nInventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für\ndie die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten,\nNutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf\nveränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder\ndas Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und\nanderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht\nals unbewegliches Vermögen."
            },
            "pages": [
              4
            ],
            "text": "(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeu-\ntung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in\ndem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das\nZubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote\nInventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für\ndie die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten,\nNutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf\nveränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder\ndas Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und\nanderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht\nals unbewegliches Vermögen."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-004-line-056",
                "pdf-004-line-058",
                "pdf-004-line-060"
              ],
              "source_page": 4,
              "source_pages": [
                4
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77512,
                    366.63002,
                    290.54856,
                    393.05986
                  ],
                  "first_line": "pdf-004-line-056",
                  "last_line": "pdf-004-line-060",
                  "source_page": 4
                }
              ],
              "text": "(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nut-\nzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art\nder Nutzung unbeweglichen Vermögens."
            },
            "pages": [
              4
            ],
            "text": "(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nut-\nzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art\nder Nutzung unbeweglichen Vermögens."
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-004-line-062",
                "pdf-004-line-064"
              ],
              "source_page": 4,
              "source_pages": [
                4
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77464,
                    401.12634,
                    290.54664,
                    417.98922
                  ],
                  "first_line": "pdf-004-line-062",
                  "last_line": "pdf-004-line-064",
                  "source_page": 4
                }
              ],
              "text": "(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbe-\nweglichem Vermögen eines Unternehmens."
            },
            "pages": [
              4
            ],
            "text": "(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbe-\nweglichem Vermögen eines Unternehmens."
          }
        ],
        "title": "Artikel 6\nEinkünfte aus unbeweglichem Vermögen"
      },
      {
        "body_sha256": "13a7381563a56f845967a6f576c9d423ef4270361b8fa31fe249829d509adcb8",
        "id": "article-7",
        "label": "7",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-004-line-072",
                "pdf-004-line-074",
                "pdf-004-line-076",
                "pdf-004-line-078",
                "pdf-004-line-080",
                "pdf-004-line-082",
                "pdf-004-line-084",
                "pdf-004-line-085"
              ],
              "source_page": 4,
              "source_pages": [
                4
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77432,
                    464.78002,
                    290.54768,
                    539.04442
                  ],
                  "first_line": "pdf-004-line-072",
                  "last_line": "pdf-004-line-085",
                  "source_page": 4
                }
              ],
              "text": "(1) Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats\nkönnen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das\nUnternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertrags-\nstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unter-\nnehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so kön-\nnen die Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit\nAbsatz 2 zugerechnet werden können, im anderen Staat besteu-\nert werden."
            },
            "pages": [
              4
            ],
            "text": "(1) Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats\nkönnen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das\nUnternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertrags-\nstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unter-\nnehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so kön-\nnen die Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit\nAbsatz 2 zugerechnet werden können, im anderen Staat besteu-\nert werden."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-004-line-088",
                "pdf-004-line-090",
                "pdf-004-line-091",
                "pdf-004-line-092",
                "pdf-004-line-094",
                "pdf-004-line-096",
                "pdf-004-line-097",
                "pdf-004-line-099",
                "pdf-004-line-101",
                "pdf-004-line-103",
                "pdf-004-line-105",
                "pdf-004-line-107"
              ],
              "source_page": 4,
              "source_pages": [
                4
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.773336,
                    547.1109,
                    290.550936,
                    659.64498
                  ],
                  "first_line": "pdf-004-line-088",
                  "last_line": "pdf-004-line-107",
                  "source_page": 4
                }
              ],
              "text": "(2) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 23 handelt es\nsich bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat einer in Ab-\nsatz 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um\ndie Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirt-\nschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens,\nvoraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein eigenständiges und\nunabhängiges Unternehmen wäre und die gleichen oder ähn -\nlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen\nausübt, unter Berücksichtigung der durch die Betriebsstätte und\ndurch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funk -\ntionen, der genutzten Wirtschaftsgüter und der übernommenen\nRisiken des Unternehmens."
            },
            "pages": [
              4
            ],
            "text": "(2) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 23 handelt es\nsich bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat einer in Ab-\nsatz 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um\ndie Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirt-\nschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens,\nvoraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein eigenständiges und\nunabhängiges Unternehmen wäre und die gleichen oder ähn -\nlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen\nausübt, unter Berücksichtigung der durch die Betriebsstätte und\ndurch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funk -\ntionen, der genutzten Wirtschaftsgüter und der übernommenen\nRisiken des Unternehmens."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-004-line-109",
                "pdf-004-line-111",
                "pdf-004-line-113",
                "pdf-004-line-115",
                "pdf-004-line-116",
                "pdf-004-line-118",
                "pdf-004-line-120",
                "pdf-004-line-122",
                "pdf-004-line-124",
                "pdf-004-line-126",
                "pdf-004-line-129",
                "pdf-004-line-131"
              ],
              "source_page": 4,
              "source_pages": [
                4
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.766136,
                    667.71138,
                    290.551736,
                    780.24658
                  ],
                  "first_line": "pdf-004-line-109",
                  "last_line": "pdf-004-line-131",
                  "source_page": 4
                }
              ],
              "text": "(3) Wenn in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Vertragsstaat\ndie Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines\nVertragsstaats zugerechnet werden können, berichtigt und dem-\nentsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits\nim anderen Staat besteuert wurden, wird der andere Staat, so-\nweit es erforderlich ist um eine Doppelbesteuerung dieser Ge-\nwinne zu beseitigen, eine angemessene Berichtigung der auf die-\nse Gewinne erhobenen Steuer vornehmen, wenn er der\nBerichtigung des erstgenannten Staats zustimmt; wenn der an-\ndere Vertragsstaat nicht zustimmt, werden die Vertragsstaaten\neine daraus resultierende Doppelbesteuerung durch ein Verstän-\ndigungsverfahren beseitigen."
            },
            "pages": [
              4
            ],
            "text": "(3) Wenn in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Vertragsstaat\ndie Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines\nVertragsstaats zugerechnet werden können, berichtigt und dem-\nentsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits\nim anderen Staat besteuert wurden, wird der andere Staat, so-\nweit es erforderlich ist um eine Doppelbesteuerung dieser Ge-\nwinne zu beseitigen, eine angemessene Berichtigung der auf die-\nse Gewinne erhobenen Steuer vornehmen, wenn er der\nBerichtigung des erstgenannten Staats zustimmt; wenn der an-\ndere Vertragsstaat nicht zustimmt, werden die Vertragsstaaten\neine daraus resultierende Doppelbesteuerung durch ein Verstän-\ndigungsverfahren beseitigen."
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-004-line-004",
                "pdf-004-line-006",
                "pdf-004-line-007",
                "pdf-004-line-009",
                "pdf-004-line-011",
                "pdf-004-line-013",
                "pdf-004-line-015",
                "pdf-004-line-017",
                "pdf-004-line-019",
                "pdf-004-line-020",
                "pdf-004-line-021",
                "pdf-004-line-023"
              ],
              "source_page": 4,
              "source_pages": [
                4
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.708456,
                    75.12194,
                    531.484136,
                    187.65394
                  ],
                  "first_line": "pdf-004-line-004",
                  "last_line": "pdf-004-line-023",
                  "source_page": 4
                }
              ],
              "text": "(4) Dieser Artikel gilt auch für die Gewinne eines in einem Ver-\ntragsstaat ansässigen Gesellschafters aus der Beteiligung an ei-\nner Personengesellschaft, die einer im anderen Vertragsstaat ge-\nlegenen Betriebsstätte zugerechnet werden können. Zu den\nGewinnen des Gesellschafters aus dieser Betriebsstätte gehö-\nren auch die Vergütungen, die ein Gesellschafter der Personen-\ngesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der\nGesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Über-\nlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen\nnach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die Betriebs-\nstätte gelegen ist, den Gewinnen des Gesellschafters aus dieser\nBetriebsstätte zugerechnet werden."
            },
            "pages": [
              4
            ],
            "text": "(4) Dieser Artikel gilt auch für die Gewinne eines in einem Ver-\ntragsstaat ansässigen Gesellschafters aus der Beteiligung an ei-\nner Personengesellschaft, die einer im anderen Vertragsstaat ge-\nlegenen Betriebsstätte zugerechnet werden können. Zu den\nGewinnen des Gesellschafters aus dieser Betriebsstätte gehö-\nren auch die Vergütungen, die ein Gesellschafter der Personen-\ngesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der\nGesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Über-\nlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen\nnach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die Betriebs-\nstätte gelegen ist, den Gewinnen des Gesellschafters aus dieser\nBetriebsstätte zugerechnet werden."
          },
          {
            "id": "para-5",
            "original": {
              "id": "para-5",
              "source_line_ids": [
                "pdf-004-line-025",
                "pdf-004-line-027",
                "pdf-004-line-029",
                "pdf-004-line-031"
              ],
              "source_page": 4,
              "source_pages": [
                4
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.707896,
                    194.57866,
                    531.481016,
                    230.57546
                  ],
                  "first_line": "pdf-004-line-025",
                  "last_line": "pdf-004-line-031",
                  "source_page": 4
                }
              ],
              "text": "(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti-\nkeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden vorbe-\nhaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels die Bestimmungen jener\nArtikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt."
            },
            "pages": [
              4
            ],
            "text": "(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti-\nkeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden vorbe-\nhaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels die Bestimmungen jener\nArtikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt."
          }
        ],
        "title": "Artikel 7\nUnternehmensgewinne"
      },
      {
        "body_sha256": "914cb21270988047597e14a2fa72de68c98466da4605f8fb4ae9b400d390b6cc",
        "id": "article-8",
        "label": "8",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-004-line-038",
                "pdf-004-line-040",
                "pdf-004-line-042",
                "pdf-004-line-044"
              ],
              "source_page": 4,
              "source_pages": [
                4
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.705096,
                    273.94082,
                    531.478216,
                    309.93754
                  ],
                  "first_line": "pdf-004-line-038",
                  "last_line": "pdf-004-line-044",
                  "source_page": 4
                }
              ],
              "text": "(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahr-\nzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertrags-\nstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen\nGeschäftsleitung des Unternehmens befindet."
            },
            "pages": [
              4
            ],
            "text": "(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahr-\nzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertrags-\nstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen\nGeschäftsleitung des Unternehmens befindet."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-004-line-047",
                "pdf-004-line-049",
                "pdf-004-line-051",
                "pdf-004-line-053"
              ],
              "source_page": 4,
              "source_pages": [
                4
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.704136,
                    316.86226,
                    531.476216,
                    352.85898
                  ],
                  "first_line": "pdf-004-line-047",
                  "last_line": "pdf-004-line-053",
                  "source_page": 4
                }
              ],
              "text": "(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnen-\nschifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert\nwerden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung\ndes Unternehmens befindet."
            },
            "pages": [
              4
            ],
            "text": "(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnen-\nschifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert\nwerden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung\ndes Unternehmens befindet."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-004-line-055",
                "pdf-004-line-057",
                "pdf-004-line-059",
                "pdf-004-line-061",
                "pdf-004-line-063",
                "pdf-004-line-065",
                "pdf-004-line-066",
                "pdf-004-line-068",
                "pdf-004-line-070",
                "pdf-004-line-071"
              ],
              "source_page": 4,
              "source_pages": [
                4
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.702776,
                    359.7837,
                    531.476296,
                    467.14322
                  ],
                  "first_line": "pdf-004-line-055",
                  "last_line": "pdf-004-line-071",
                  "source_page": 4
                }
              ],
              "text": "(3) Für Zwecke dieses Artikels beinhalten Gewinne aus dem\nBetrieb von Seeschiffen, Luftfahrzeugen und Binnenschiffen\nauch die Gewinne aus der\na) gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen, Luftfahr-\nzeugen und Binnenschiffen, und\nb) Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich\nTrailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der\nContainer dienen),\nwenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen, Luftfahr-\nzeugen oder Binnenschiffen im internationalen Verkehr gehören."
            },
            "pages": [
              4
            ],
            "text": "(3) Für Zwecke dieses Artikels beinhalten Gewinne aus dem\nBetrieb von Seeschiffen, Luftfahrzeugen und Binnenschiffen\nauch die Gewinne aus der\na) gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen, Luftfahr-\nzeugen und Binnenschiffen, und\nb) Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich\nTrailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der\nContainer dienen),\nwenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen, Luftfahr-\nzeugen oder Binnenschiffen im internationalen Verkehr gehören."
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-004-line-073",
                "pdf-004-line-075",
                "pdf-004-line-077",
                "pdf-004-line-079",
                "pdf-004-line-081",
                "pdf-004-line-083"
              ],
              "source_page": 4,
              "source_pages": [
                4
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.701096,
                    474.06786,
                    531.477256,
                    529.1985
                  ],
                  "first_line": "pdf-004-line-073",
                  "last_line": "pdf-004-line-083",
                  "source_page": 4
                }
              ],
              "text": "(4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung\neines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord\neines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem\nder Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimat-\nhafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person an-\nsässig ist, die das Schiff betreibt."
            },
            "pages": [
              4
            ],
            "text": "(4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung\neines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord\neines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem\nder Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimat-\nhafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person an-\nsässig ist, die das Schiff betreibt."
          },
          {
            "id": "para-5",
            "original": {
              "id": "para-5",
              "source_line_ids": [
                "pdf-004-line-086",
                "pdf-004-line-087",
                "pdf-004-line-089"
              ],
              "source_page": 4,
              "source_pages": [
                4
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.700776,
                    536.12314,
                    531.473656,
                    562.55298
                  ],
                  "first_line": "pdf-004-line-086",
                  "last_line": "pdf-004-line-089",
                  "source_page": 4
                }
              ],
              "text": "(5) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an ei-\nnem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen\nBetriebsstelle."
            },
            "pages": [
              4
            ],
            "text": "(5) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an ei-\nnem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen\nBetriebsstelle."
          }
        ],
        "title": "Artikel 8\nSeeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt"
      },
      {
        "body_sha256": "8c2e3d562b5d315addaf388f329e88ba3e7aaf651f1d6abfffdef76e8c1dd75d",
        "id": "article-9",
        "label": "9",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-004-line-098",
                "pdf-004-line-100",
                "pdf-004-line-102",
                "pdf-004-line-104",
                "pdf-004-line-106",
                "pdf-004-line-108",
                "pdf-004-line-110",
                "pdf-004-line-112",
                "pdf-004-line-114",
                "pdf-004-line-117",
                "pdf-004-line-119",
                "pdf-004-line-121",
                "pdf-004-line-123",
                "pdf-004-line-125",
                "pdf-004-line-127",
                "pdf-004-line-128",
                "pdf-004-line-130"
              ],
              "source_page": 4,
              "source_pages": [
                4
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.697656,
                    605.91826,
                    531.472536,
                    780.24618
                  ],
                  "first_line": "pdf-004-line-098",
                  "last_line": "pdf-004-line-130",
                  "source_page": 4
                }
              ],
              "text": "(1) Wenn\na) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mit-\ntelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapi-\ntal eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates betei-\nligt ist, oder\nb) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Ge-\nschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter-\nnehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des\nanderen Vertragsstaates beteiligt sind,\nund in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmän-\nnischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder aufer-\nlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen,\ndie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden,\nso dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese\nBedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht\nerzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und\nentsprechend besteuert werden."
            },
            "pages": [
              4
            ],
            "text": "(1) Wenn\na) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mit-\ntelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapi-\ntal eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates betei-\nligt ist, oder\nb) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Ge-\nschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter-\nnehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des\nanderen Vertragsstaates beteiligt sind,\nund in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmän-\nnischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder aufer-\nlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen,\ndie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden,\nso dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese\nBedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht\nerzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und\nentsprechend besteuert werden."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-005-line-003",
                "pdf-005-line-005",
                "pdf-005-line-007",
                "pdf-005-line-009",
                "pdf-005-line-011",
                "pdf-005-line-013",
                "pdf-005-line-015",
                "pdf-005-line-017",
                "pdf-005-line-019",
                "pdf-005-line-020",
                "pdf-005-line-022",
                "pdf-005-line-024",
                "pdf-005-line-025",
                "pdf-005-line-027"
              ],
              "source_page": 5,
              "source_pages": [
                5
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.778654,
                    75.1172,
                    290.55292,
                    206.78328
                  ],
                  "first_line": "pdf-005-line-003",
                  "last_line": "pdf-005-line-027",
                  "source_page": 5
                }
              ],
              "text": "(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unter-\nnehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entspre-\nchend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Ver-\ntragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt\nes sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Un-\nternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwi-\nschen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die\ngleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen mitein -\nander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine ent-\nsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen\nSteuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen\ndieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls wer-\nden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander kon-\nsultieren."
            },
            "pages": [
              5
            ],
            "text": "(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unter-\nnehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entspre-\nchend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Ver-\ntragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt\nes sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Un-\nternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwi-\nschen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die\ngleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen mitein -\nander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine ent-\nsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen\nSteuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen\ndieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls wer-\nden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander kon-\nsultieren."
          }
        ],
        "title": "Artikel 9\nVerbundene Unternehmen"
      },
      {
        "body_sha256": "435846ac0aa038414a6c193a3ef9751de2622bbc84dbcc75e887d693ea269d4f",
        "id": "article-10",
        "label": "10",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-005-line-035",
                "pdf-005-line-037",
                "pdf-005-line-039"
              ],
              "source_page": 5,
              "source_pages": [
                5
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.777854,
                    249.50784,
                    290.551294,
                    275.93776
                  ],
                  "first_line": "pdf-005-line-035",
                  "last_line": "pdf-005-line-039",
                  "source_page": 5
                }
              ],
              "text": "(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Ge-\nsellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person\nzahlt, können im anderen Staat besteuert werden."
            },
            "pages": [
              5
            ],
            "text": "(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Ge-\nsellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person\nzahlt, können im anderen Staat besteuert werden."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-005-line-041",
                "pdf-005-line-043",
                "pdf-005-line-045",
                "pdf-005-line-047",
                "pdf-005-line-049",
                "pdf-005-line-051",
                "pdf-005-line-054",
                "pdf-005-line-056",
                "pdf-005-line-058",
                "pdf-005-line-060",
                "pdf-005-line-062",
                "pdf-005-line-063",
                "pdf-005-line-065",
                "pdf-005-line-068",
                "pdf-005-line-070",
                "pdf-005-line-072",
                "pdf-005-line-074",
                "pdf-005-line-075",
                "pdf-005-line-077",
                "pdf-005-line-080",
                "pdf-005-line-082",
                "pdf-005-line-084",
                "pdf-005-line-086",
                "pdf-005-line-088",
                "pdf-005-line-090",
                "pdf-005-line-092",
                "pdf-005-line-094",
                "pdf-005-line-096",
                "pdf-005-line-098"
              ],
              "source_page": 5,
              "source_pages": [
                5
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.774734,
                    282.64872,
                    290.551694,
                    575.5792
                  ],
                  "first_line": "pdf-005-line-041",
                  "last_line": "pdf-005-line-098",
                  "source_page": 5
                }
              ],
              "text": "(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags-\nstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig\nist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steu-\ner darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine\nin dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht über-\nsteigen:\na) 0 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nut-\nzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personen-\ngesellschaft) ist, die im Zeitpunkt des Zufließens der Dividen-\nden, während eines ununterbrochenen Zeitraums von\nmindestens zwölf Monaten, eine unmittelbare Beteiligung von\nmindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der die\nDividenden zahlenden Gesellschaft hält;\nb) 5 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nut-\nzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personen-\ngesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent\nder stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden\nGesellschaft verfügt, und auf die Dividenden Buchstabe a\nnicht anzuwenden ist;\nc) 15 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden in allen ande-\nren Fällen.\nIm Fall von Dividenden, die von einer deutschen Immobilien-Ak-\ntiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen (REIT AG), einem\ndeutschen Investmentfonds, einer deutschen Investmentaktien-\ngesellschaft, einem liechtensteinischen OGAW oder einem liech-\ntensteinischen Investmentunternehmen gezahlt werden, ist\nBuchstabe c und nicht Buchstabe a und b anzuwenden. Dieser\nAbsatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug\nauf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden."
            },
            "pages": [
              5
            ],
            "text": "(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags-\nstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig\nist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steu-\ner darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine\nin dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht über-\nsteigen:\na) 0 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nut-\nzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personen-\ngesellschaft) ist, die im Zeitpunkt des Zufließens der Dividen-\nden, während eines ununterbrochenen Zeitraums von\nmindestens zwölf Monaten, eine unmittelbare Beteiligung von\nmindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der die\nDividenden zahlenden Gesellschaft hält;\nb) 5 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nut-\nzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personen-\ngesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent\nder stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden\nGesellschaft verfügt, und auf die Dividenden Buchstabe a\nnicht anzuwenden ist;\nc) 15 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden in allen ande-\nren Fällen.\nIm Fall von Dividenden, die von einer deutschen Immobilien-Ak-\ntiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen (REIT AG), einem\ndeutschen Investmentfonds, einer deutschen Investmentaktien-\ngesellschaft, einem liechtensteinischen OGAW oder einem liech-\ntensteinischen Investmentunternehmen gezahlt werden, ist\nBuchstabe c und nicht Buchstabe a und b anzuwenden. Dieser\nAbsatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug\nauf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-005-line-100",
                "pdf-005-line-102",
                "pdf-005-line-104",
                "pdf-005-line-106",
                "pdf-005-line-108",
                "pdf-005-line-110",
                "pdf-005-line-111",
                "pdf-005-line-113",
                "pdf-005-line-114",
                "pdf-005-line-116"
              ],
              "source_page": 5,
              "source_pages": [
                5
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.762494,
                    582.29032,
                    290.547294,
                    675.69112
                  ],
                  "first_line": "pdf-005-line-100",
                  "last_line": "pdf-005-line-116",
                  "source_page": 5
                }
              ],
              "text": "(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“\nbedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussschei-\nnen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen\nForderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige Einkünfte,\ndie nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Ge-\nsellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich\ngleichgestellt sind sowie in der Bundesrepublik Deutschland\nAusschüttungen auf Anteilsscheine an einem Investmentvermö-\ngen und im Fürstentum Liechtenstein Ausschüttungen auf Antei-\nle an einem OGAW oder einem Investmentunternehmen."
            },
            "pages": [
              5
            ],
            "text": "(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“\nbedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussschei-\nnen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen\nForderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige Einkünfte,\ndie nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Ge-\nsellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich\ngleichgestellt sind sowie in der Bundesrepublik Deutschland\nAusschüttungen auf Anteilsscheine an einem Investmentvermö-\ngen und im Fürstentum Liechtenstein Ausschüttungen auf Antei-\nle an einem OGAW oder einem Investmentunternehmen."
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-005-line-118",
                "pdf-005-line-120",
                "pdf-005-line-122",
                "pdf-005-line-124",
                "pdf-005-line-126",
                "pdf-005-line-128",
                "pdf-005-line-130"
              ],
              "source_page": 5,
              "source_pages": [
                5
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.763294,
                    682.40232,
                    290.544094,
                    747.10072
                  ],
                  "first_line": "pdf-005-line-118",
                  "last_line": "pdf-005-line-130",
                  "source_page": 5
                }
              ],
              "text": "(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in\neinem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen\nVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft\nansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene\nBetriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden\ngezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In\ndiesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden."
            },
            "pages": [
              5
            ],
            "text": "(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in\neinem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen\nVertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft\nansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene\nBetriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden\ngezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In\ndiesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden."
          },
          {
            "id": "para-5",
            "original": {
              "id": "para-5",
              "source_line_ids": [
                "pdf-005-line-132",
                "pdf-005-line-134",
                "pdf-005-line-137",
                "pdf-005-line-004",
                "pdf-005-line-006",
                "pdf-005-line-008",
                "pdf-005-line-010",
                "pdf-005-line-012",
                "pdf-005-line-014",
                "pdf-005-line-016",
                "pdf-005-line-018"
              ],
              "source_page": 5,
              "source_pages": [
                5
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.760894,
                    75.12144,
                    531.474014,
                    780.24232
                  ],
                  "first_line": "pdf-005-line-132",
                  "last_line": "pdf-005-line-018",
                  "source_page": 5
                }
              ],
              "text": "(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft\nGewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf\ndieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Di-\nvidenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine\nim anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass\ndie Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsäch-\nlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört,\nnoch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüt-\ntete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden\noder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus\nim anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen."
            },
            "pages": [
              5
            ],
            "text": "(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft\nGewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf\ndieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Di-\nvidenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine\nim anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass\ndie Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsäch-\nlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört,\nnoch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüt-\ntete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden\noder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus\nim anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen."
          }
        ],
        "title": "Artikel 10\nDividenden"
      },
      {
        "body_sha256": "4a814eaa86ceb453127369392592bd8cba53eeb7a961136851e0fb244c647bfd",
        "id": "article-11",
        "label": "11",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-005-line-026",
                "pdf-005-line-028",
                "pdf-005-line-029"
              ],
              "source_page": 5,
              "source_pages": [
                5
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.697854,
                    191.39232,
                    531.470814,
                    217.82216
                  ],
                  "first_line": "pdf-005-line-026",
                  "last_line": "pdf-005-line-029",
                  "source_page": 5
                }
              ],
              "text": "(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine\nim anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, kön-\nnen nur in dem anderen Staat besteuert werden."
            },
            "pages": [
              5
            ],
            "text": "(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine\nim anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, kön-\nnen nur in dem anderen Staat besteuert werden."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-005-line-031",
                "pdf-005-line-032",
                "pdf-005-line-034",
                "pdf-005-line-036",
                "pdf-005-line-038",
                "pdf-005-line-040"
              ],
              "source_page": 5,
              "source_pages": [
                5
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.697694,
                    224.29384,
                    531.471374,
                    279.4244
                  ],
                  "first_line": "pdf-005-line-031",
                  "last_line": "pdf-005-line-040",
                  "source_page": 5
                }
              ],
              "text": "(2) Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbe-\nteiligung einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters\naus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiari-\nschen Darlehen und Gewinnobligationen können jedoch auch in\ndem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht die-\nses Staates besteuert werden."
            },
            "pages": [
              5
            ],
            "text": "(2) Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbe-\nteiligung einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters\naus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiari-\nschen Darlehen und Gewinnobligationen können jedoch auch in\ndem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht die-\nses Staates besteuert werden."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-005-line-042",
                "pdf-005-line-044",
                "pdf-005-line-046",
                "pdf-005-line-048",
                "pdf-005-line-050",
                "pdf-005-line-052",
                "pdf-005-line-053",
                "pdf-005-line-055",
                "pdf-005-line-057",
                "pdf-005-line-059",
                "pdf-005-line-061"
              ],
              "source_page": 5,
              "source_pages": [
                5
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.697251,
                    285.89608,
                    531.472051,
                    388.86136
                  ],
                  "first_line": "pdf-005-line-042",
                  "last_line": "pdf-005-line-061",
                  "source_page": 5
                }
              ],
              "text": "(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ be-\ndeutet – vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 4 – Einkünfte aus\nForderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfand-\nrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am\nGewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere\nEinkünfte aus stillen Beteiligungen sowie Einkünfte aus öffent -\nlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit\nverbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Der\nAusdruck „Zinsen“ umfasst jedoch keine Einkünfte im Sinne des\nArtikels 10. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zin-\nsen im Sinne dieses Artikels."
            },
            "pages": [
              5
            ],
            "text": "(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ be-\ndeutet – vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 4 – Einkünfte aus\nForderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfand-\nrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am\nGewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere\nEinkünfte aus stillen Beteiligungen sowie Einkünfte aus öffent -\nlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit\nverbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Der\nAusdruck „Zinsen“ umfasst jedoch keine Einkünfte im Sinne des\nArtikels 10. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zin-\nsen im Sinne dieses Artikels."
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-005-line-064",
                "pdf-005-line-066",
                "pdf-005-line-067",
                "pdf-005-line-069",
                "pdf-005-line-071",
                "pdf-005-line-073"
              ],
              "source_page": 5,
              "source_pages": [
                5
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.696211,
                    395.33304,
                    531.468611,
                    450.46368
                  ],
                  "first_line": "pdf-005-line-064",
                  "last_line": "pdf-005-line-073",
                  "source_page": 5
                }
              ],
              "text": "(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Ver-\ntragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertrags-\nstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit\ndurch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forde-\nrung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Be-\ntriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden."
            },
            "pages": [
              5
            ],
            "text": "(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Ver-\ntragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertrags-\nstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit\ndurch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forde-\nrung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Be-\ntriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden."
          },
          {
            "id": "para-5",
            "original": {
              "id": "para-5",
              "source_line_ids": [
                "pdf-005-line-076",
                "pdf-005-line-078",
                "pdf-005-line-079",
                "pdf-005-line-081",
                "pdf-005-line-083",
                "pdf-005-line-085",
                "pdf-005-line-087",
                "pdf-005-line-089"
              ],
              "source_page": 5,
              "source_pages": [
                5
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.694611,
                    456.93528,
                    531.470771,
                    531.19976
                  ],
                  "first_line": "pdf-005-line-076",
                  "last_line": "pdf-005-line-089",
                  "source_page": 5
                }
              ],
              "text": "(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend,\nwenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist.\nHat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob\ner in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Ver-\ntragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zin-\nsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen\nworden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zin-\nsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt."
            },
            "pages": [
              5
            ],
            "text": "(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend,\nwenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist.\nHat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob\ner in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Ver-\ntragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zin-\nsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen\nworden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zin-\nsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt."
          },
          {
            "id": "para-6",
            "original": {
              "id": "para-6",
              "source_line_ids": [
                "pdf-005-line-091",
                "pdf-005-line-093",
                "pdf-005-line-095",
                "pdf-005-line-097",
                "pdf-005-line-099",
                "pdf-005-line-101",
                "pdf-005-line-103",
                "pdf-005-line-105",
                "pdf-005-line-107",
                "pdf-005-line-109"
              ],
              "source_page": 5,
              "source_pages": [
                5
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.694211,
                    537.67144,
                    531.468771,
                    631.06968
                  ],
                  "first_line": "pdf-005-line-091",
                  "last_line": "pdf-005-line-109",
                  "source_page": 5
                }
              ],
              "text": "(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe-\nrechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten be-\nsondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, ge-\nmessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den\nSchuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen\nvereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Be-\ntrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag\nnach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berück-\nsichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens be-\nsteuert werden."
            },
            "pages": [
              5
            ],
            "text": "(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe-\nrechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten be-\nsondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, ge-\nmessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den\nSchuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen\nvereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Be-\ntrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag\nnach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berück-\nsichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens be-\nsteuert werden."
          }
        ],
        "title": "Artikel 11\nZinsen"
      },
      {
        "body_sha256": "341f8dce6471b36b4c1a6202e5b195f81d158787fcb6f6993994038e36ce5cad",
        "id": "article-12",
        "label": "12",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-005-line-117",
                "pdf-005-line-119",
                "pdf-005-line-121",
                "pdf-005-line-123"
              ],
              "source_page": 5,
              "source_pages": [
                5
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.693571,
                    673.07608,
                    531.468931,
                    709.07288
                  ],
                  "first_line": "pdf-005-line-117",
                  "last_line": "pdf-005-line-123",
                  "source_page": 5
                }
              ],
              "text": "(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und\nderen Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat an-\nsässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert wer-\nden."
            },
            "pages": [
              5
            ],
            "text": "(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und\nderen Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat an-\nsässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert wer-\nden."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-005-line-125",
                "pdf-005-line-127",
                "pdf-005-line-129",
                "pdf-005-line-131",
                "pdf-005-line-133",
                "pdf-005-line-135",
                "pdf-005-line-136",
                "pdf-006-line-003",
                "pdf-006-line-005"
              ],
              "source_page": 5,
              "source_pages": [
                5,
                6
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.693411,
                    715.54456,
                    531.467491,
                    780.242
                  ],
                  "first_line": "pdf-005-line-125",
                  "last_line": "pdf-005-line-136",
                  "source_page": 5
                },
                {
                  "bbox": [
                    63.77856,
                    75.1173,
                    290.55056,
                    91.98018
                  ],
                  "first_line": "pdf-006-line-003",
                  "last_line": "pdf-006-line-005",
                  "source_page": 6
                }
              ],
              "text": "(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebüh-\nren“ bedeutet – vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 4 – Vergütun-\ngen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Be-\nnutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder\nwissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer\nFilme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,\ngeheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerb-\nlicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen ge-\nzahlt werden."
            },
            "pages": [
              5,
              6
            ],
            "text": "(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebüh-\nren“ bedeutet – vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 4 – Vergütun-\ngen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Be-\nnutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder\nwissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer\nFilme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,\ngeheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerb-\nlicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen ge-\nzahlt werden."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-006-line-008",
                "pdf-006-line-010",
                "pdf-006-line-012",
                "pdf-006-line-014",
                "pdf-006-line-016",
                "pdf-006-line-018",
                "pdf-006-line-020"
              ],
              "source_page": 6,
              "source_pages": [
                6
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77648,
                    98.8649,
                    290.54984,
                    163.56242
                  ],
                  "first_line": "pdf-006-line-008",
                  "last_line": "pdf-006-line-020",
                  "source_page": 6
                }
              ],
              "text": "(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Ver-\ntragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertrags-\nstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstä-\ntigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die\nRechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt\nwerden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem\nFall ist Artikel 7 anzuwenden."
            },
            "pages": [
              6
            ],
            "text": "(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Ver-\ntragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertrags-\nstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstä-\ntigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die\nRechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt\nwerden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem\nFall ist Artikel 7 anzuwenden."
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-006-line-022",
                "pdf-006-line-024",
                "pdf-006-line-026",
                "pdf-006-line-028",
                "pdf-006-line-029",
                "pdf-006-line-031",
                "pdf-006-line-033",
                "pdf-006-line-035",
                "pdf-006-line-037",
                "pdf-006-line-039"
              ],
              "source_page": 6,
              "source_pages": [
                6
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77544,
                    170.44714,
                    290.54968,
                    263.84538
                  ],
                  "first_line": "pdf-006-line-022",
                  "last_line": "pdf-006-line-039",
                  "source_page": 6
                }
              ],
              "text": "(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe-\nrechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten be-\nsondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebüh-\nren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag,\nden Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehun-\ngen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzte-\nren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende\nBetrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter\nBerücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom-\nmens besteuert werden."
            },
            "pages": [
              6
            ],
            "text": "(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe-\nrechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten be-\nsondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebüh-\nren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag,\nden Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehun-\ngen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzte-\nren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende\nBetrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter\nBerücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom-\nmens besteuert werden."
          }
        ],
        "title": "Artikel 12\nLizenzgebühren"
      },
      {
        "body_sha256": "4e8e209b0c4a2152d8ccfbfc93827792e17370e831395663a742ef70d039ec46",
        "id": "article-13",
        "label": "13",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-006-line-047",
                "pdf-006-line-049",
                "pdf-006-line-051",
                "pdf-006-line-052"
              ],
              "source_page": 6,
              "source_pages": [
                6
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77624,
                    307.09106,
                    290.54904,
                    343.08794
                  ],
                  "first_line": "pdf-006-line-047",
                  "last_line": "pdf-006-line-052",
                  "source_page": 6
                }
              ],
              "text": "(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per-\nson aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne\ndes Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können\nim anderen Staat besteuert werden."
            },
            "pages": [
              6
            ],
            "text": "(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per-\nson aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne\ndes Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können\nim anderen Staat besteuert werden."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-006-line-054",
                "pdf-006-line-055",
                "pdf-006-line-057",
                "pdf-006-line-059",
                "pdf-006-line-061",
                "pdf-006-line-063"
              ],
              "source_page": 6,
              "source_pages": [
                6
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77608,
                    349.97266,
                    290.54976,
                    405.1033
                  ],
                  "first_line": "pdf-006-line-054",
                  "last_line": "pdf-006-line-063",
                  "source_page": 6
                }
              ],
              "text": "(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per-\nson aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rech-\nten an einer Gesellschaft bezieht, deren Aktivvermögen zu mehr\nals 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem\nVermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können\nim anderen Staat besteuert werden."
            },
            "pages": [
              6
            ],
            "text": "(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per-\nson aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rech-\nten an einer Gesellschaft bezieht, deren Aktivvermögen zu mehr\nals 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem\nVermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können\nim anderen Staat besteuert werden."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-006-line-065",
                "pdf-006-line-067",
                "pdf-006-line-068",
                "pdf-006-line-070",
                "pdf-006-line-072",
                "pdf-006-line-073"
              ],
              "source_page": 6,
              "source_pages": [
                6
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77624,
                    411.98802,
                    290.55016,
                    467.11858
                  ],
                  "first_line": "pdf-006-line-065",
                  "last_line": "pdf-006-line-073",
                  "source_page": 6
                }
              ],
              "text": "(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens,\ndas Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unterneh-\nmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, ein-\nschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer sol-\nchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen)\nerzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden."
            },
            "pages": [
              6
            ],
            "text": "(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens,\ndas Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unterneh-\nmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, ein-\nschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer sol-\nchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen)\nerzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden."
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-006-line-076",
                "pdf-006-line-078",
                "pdf-006-line-080",
                "pdf-006-line-082",
                "pdf-006-line-084",
                "pdf-006-line-086",
                "pdf-006-line-088"
              ],
              "source_page": 6,
              "source_pages": [
                6
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.7748,
                    474.00338,
                    290.5496,
                    538.7009
                  ],
                  "first_line": "pdf-006-line-076",
                  "last_line": "pdf-006-line-088",
                  "source_page": 6
                }
              ],
              "text": "(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luft-\nfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von\nSchiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem\nVermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge\ndient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem\nsich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unterneh-\nmens befindet."
            },
            "pages": [
              6
            ],
            "text": "(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luft-\nfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von\nSchiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem\nVermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge\ndient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem\nsich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unterneh-\nmens befindet."
          },
          {
            "id": "para-5",
            "original": {
              "id": "para-5",
              "source_line_ids": [
                "pdf-006-line-090",
                "pdf-006-line-092",
                "pdf-006-line-094"
              ],
              "source_page": 6,
              "source_pages": [
                6
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77424,
                    545.5857,
                    290.54688,
                    572.01562
                  ],
                  "first_line": "pdf-006-line-090",
                  "last_line": "pdf-006-line-094",
                  "source_page": 6
                }
              ],
              "text": "(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3\nund 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertrags-\nstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist."
            },
            "pages": [
              6
            ],
            "text": "(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3\nund 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertrags-\nstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist."
          },
          {
            "id": "para-6",
            "original": {
              "id": "para-6",
              "source_line_ids": [
                "pdf-006-line-097",
                "pdf-006-line-098",
                "pdf-006-line-100",
                "pdf-006-line-102",
                "pdf-006-line-104",
                "pdf-006-line-106",
                "pdf-006-line-107",
                "pdf-006-line-109",
                "pdf-006-line-111",
                "pdf-006-line-112",
                "pdf-006-line-114",
                "pdf-006-line-116",
                "pdf-006-line-118",
                "pdf-006-line-120",
                "pdf-006-line-122"
              ],
              "source_page": 6,
              "source_pages": [
                6
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.7736,
                    578.90026,
                    290.5592,
                    720.13706
                  ],
                  "first_line": "pdf-006-line-097",
                  "last_line": "pdf-006-line-122",
                  "source_page": 6
                }
              ],
              "text": "(6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat\nwährend mindestens fünf Jahren ansässig war und die im ande-\nren Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht\ndas Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen oder ver-\ngleichbaren Rechten an Gesellschaften nach seinen innerstaat -\nlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögens -\nzuwachs bis zu ihrem Ansässigkeitswechsel zu besteuern.\nBesteuert der erstgenannte Vertragsstaat bei Ansässigkeits-\nwechsel einer in diesem Staat bislang ansässigen natürlichen\nPerson den Vermögenszuwachs, so wird bei späterer Veräuße-\nrung der Anteile, wenn der daraus erzielte Gewinn in dem ande-\nren Staat nach Absatz 5 besteuert wird, dieser Staat bei der Er-\nmittlung des Veräußerungsgewinns als Anschaffungskosten den\nBetrag zu Grunde legen, den der erstgenannte Staat im Zeitpunkt\ndes Wegzugs als Erlös angenommen hat."
            },
            "pages": [
              6
            ],
            "text": "(6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat\nwährend mindestens fünf Jahren ansässig war und die im ande-\nren Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht\ndas Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen oder ver-\ngleichbaren Rechten an Gesellschaften nach seinen innerstaat -\nlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögens -\nzuwachs bis zu ihrem Ansässigkeitswechsel zu besteuern.\nBesteuert der erstgenannte Vertragsstaat bei Ansässigkeits-\nwechsel einer in diesem Staat bislang ansässigen natürlichen\nPerson den Vermögenszuwachs, so wird bei späterer Veräuße-\nrung der Anteile, wenn der daraus erzielte Gewinn in dem ande-\nren Staat nach Absatz 5 besteuert wird, dieser Staat bei der Er-\nmittlung des Veräußerungsgewinns als Anschaffungskosten den\nBetrag zu Grunde legen, den der erstgenannte Staat im Zeitpunkt\ndes Wegzugs als Erlös angenommen hat."
          }
        ],
        "title": "Artikel 13\nGewinne aus der Veräußerung von Vermögen"
      },
      {
        "body_sha256": "4c0549c237e0fcb3bf88d3efa4a8a4be5400fc4352b01fe5e10c2c73a70f04eb",
        "id": "article-14",
        "label": "14",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-006-line-129",
                "pdf-006-line-132",
                "pdf-006-line-004",
                "pdf-006-line-006",
                "pdf-006-line-007",
                "pdf-006-line-009",
                "pdf-006-line-011"
              ],
              "source_page": 6,
              "source_pages": [
                6
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.7864,
                    75.12122,
                    531.50648,
                    780.24586
                  ],
                  "first_line": "pdf-006-line-129",
                  "last_line": "pdf-006-line-011",
                  "source_page": 6
                }
              ],
              "text": "(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17, 18, 19 und 20 können Ge-\nhälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Ver-\ntragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht,\nnur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit\nwird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort\nausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im an-\nderen Staat besteuert werden."
            },
            "pages": [
              6
            ],
            "text": "(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17, 18, 19 und 20 können Ge-\nhälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Ver-\ntragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht,\nnur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit\nwird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort\nausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im an-\nderen Staat besteuert werden."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-006-line-013",
                "pdf-006-line-015",
                "pdf-006-line-017",
                "pdf-006-line-019",
                "pdf-006-line-021",
                "pdf-006-line-023",
                "pdf-006-line-025",
                "pdf-006-line-027",
                "pdf-006-line-030",
                "pdf-006-line-032",
                "pdf-006-line-034",
                "pdf-006-line-036",
                "pdf-006-line-038"
              ],
              "source_page": 6,
              "source_pages": [
                6
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.732,
                    127.13906,
                    531.50688,
                    261.78762
                  ],
                  "first_line": "pdf-006-line-013",
                  "last_line": "pdf-006-line-038",
                  "source_page": 6
                }
              ],
              "text": "(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine\nin einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Ver-\ntragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erst-\ngenannten Staat besteuert werden, wenn\na) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger\nals 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten,\nder während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder en-\ndet, aufhält; und\nb) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeit-\ngeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig\nist; und\nc) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen wer-\nden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat."
            },
            "pages": [
              6
            ],
            "text": "(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine\nin einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Ver-\ntragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erst-\ngenannten Staat besteuert werden, wenn\na) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger\nals 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten,\nder während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder en-\ndet, aufhält; und\nb) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeit-\ngeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig\nist; und\nc) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen wer-\nden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-006-line-040",
                "pdf-006-line-041",
                "pdf-006-line-043",
                "pdf-006-line-045",
                "pdf-006-line-046",
                "pdf-006-line-048",
                "pdf-006-line-050"
              ],
              "source_page": 6,
              "source_pages": [
                6
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.73048,
                    268.24178,
                    531.50424,
                    332.93938
                  ],
                  "first_line": "pdf-006-line-040",
                  "last_line": "pdf-006-line-050",
                  "source_page": 6
                }
              ],
              "text": "(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti-\nkels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord\neines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen\nVerkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Bin-\nnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteu-\nert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftslei-\ntung des Unternehmens befindet."
            },
            "pages": [
              6
            ],
            "text": "(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti-\nkels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord\neines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen\nVerkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Bin-\nnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteu-\nert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftslei-\ntung des Unternehmens befindet."
          }
        ],
        "title": "Artikel 14\nEinkünfte aus unselbständiger Arbeit"
      },
      {
        "body_sha256": "3aa8c907d7dcb8be810b7e8eed567362f087c4c0db1ce914f3af7425e8723b28",
        "id": "article-15",
        "label": "15",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "unnumbered",
            "original": {
              "id": "unnumbered",
              "source_line_ids": [
                "pdf-006-line-058",
                "pdf-006-line-060",
                "pdf-006-line-062",
                "pdf-006-line-064",
                "pdf-006-line-066"
              ],
              "source_page": 6,
              "source_pages": [
                6
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.72832,
                    374.89306,
                    531.50208,
                    420.45674
                  ],
                  "first_line": "pdf-006-line-058",
                  "last_line": "pdf-006-line-066",
                  "source_page": 6
                }
              ],
              "text": "Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche\nZahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in\nihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungs-\nrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat an-\nsässig ist, können im anderen Staat besteuert werden."
            },
            "pages": [
              6
            ],
            "text": "Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche\nZahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in\nihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungs-\nrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat an-\nsässig ist, können im anderen Staat besteuert werden."
          }
        ],
        "title": "Artikel 15\nAufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen"
      },
      {
        "body_sha256": "508b51e4af60be623aa2f03151fcd35b7b0347fb9850fdc712e8818b19de3f70",
        "id": "article-16",
        "label": "16",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-006-line-074",
                "pdf-006-line-075",
                "pdf-006-line-077",
                "pdf-006-line-079",
                "pdf-006-line-081",
                "pdf-006-line-083",
                "pdf-006-line-085",
                "pdf-006-line-087",
                "pdf-006-line-089",
                "pdf-006-line-091",
                "pdf-006-line-093",
                "pdf-006-line-095",
                "pdf-006-line-096"
              ],
              "source_page": 6,
              "source_pages": [
                6
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.72632,
                    462.41042,
                    531.50216,
                    584.50946
                  ],
                  "first_line": "pdf-006-line-074",
                  "last_line": "pdf-006-line-096",
                  "source_page": 6
                }
              ],
              "text": "(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine\nin einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Büh-\nnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder\nals Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich aus-\ngeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.\nUngeachtet auch des Artikels 12 können Vergütungen jeder Art,\ndie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Na-\nmens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser\nPerson gezahlt werden, im anderen Staat auch dann besteuert\nwerden, wenn dort keine persönliche Tätigkeit ausgeübt wird.\nEntsprechendes gilt für Einkünfte aus der Duldung von Aufzeich-\nnungen und Übertragungen von künstlerischen und sportlichen\nDarbietungen durch Rundfunk und Fernsehen."
            },
            "pages": [
              6
            ],
            "text": "(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine\nin einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Büh-\nnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder\nals Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich aus-\ngeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.\nUngeachtet auch des Artikels 12 können Vergütungen jeder Art,\ndie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Na-\nmens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser\nPerson gezahlt werden, im anderen Staat auch dann besteuert\nwerden, wenn dort keine persönliche Tätigkeit ausgeübt wird.\nEntsprechendes gilt für Einkünfte aus der Duldung von Aufzeich-\nnungen und Übertragungen von künstlerischen und sportlichen\nDarbietungen durch Rundfunk und Fernsehen."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-006-line-099",
                "pdf-006-line-101",
                "pdf-006-line-103",
                "pdf-006-line-105"
              ],
              "source_page": 6,
              "source_pages": [
                6
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.72488,
                    590.96346,
                    531.49872,
                    626.96026
                  ],
                  "first_line": "pdf-006-line-099",
                  "last_line": "pdf-006-line-105",
                  "source_page": 6
                }
              ],
              "text": "(2) Fließen Einkünfte der in Absatz 1 genannten Art nicht dem\nKünstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu,\nso können deren Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 12 und 14 in\ndem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen."
            },
            "pages": [
              6
            ],
            "text": "(2) Fließen Einkünfte der in Absatz 1 genannten Art nicht dem\nKünstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu,\nso können deren Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 12 und 14 in\ndem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen."
          }
        ],
        "title": "Artikel 16\nKünstler und Sportler"
      },
      {
        "body_sha256": "4161ad0f14751c3361b876479c72e2ba2a3a4e25604141db6721e47e747e72a5",
        "id": "article-17",
        "label": "17",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-006-line-113",
                "pdf-006-line-115",
                "pdf-006-line-117",
                "pdf-006-line-119"
              ],
              "source_page": 6,
              "source_pages": [
                6
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.72344,
                    668.91402,
                    531.49704,
                    704.91082
                  ],
                  "first_line": "pdf-006-line-113",
                  "last_line": "pdf-006-line-119",
                  "source_page": 6
                }
              ],
              "text": "(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 und 3 können Ru-\nhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in ei-\nnem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertrags-\nstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden."
            },
            "pages": [
              6
            ],
            "text": "(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 und 3 können Ru-\nhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in ei-\nnem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertrags-\nstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-006-line-121",
                "pdf-006-line-123",
                "pdf-006-line-124"
              ],
              "source_page": 6,
              "source_pages": [
                6
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.72376,
                    711.36498,
                    531.49824,
                    737.7949
                  ],
                  "first_line": "pdf-006-line-121",
                  "last_line": "pdf-006-line-124",
                  "source_page": 6
                }
              ],
              "text": "(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Leistungen, die auf\nGrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaa-\ntes geleistet werden, nur in diesem Staat besteuert werden."
            },
            "pages": [
              6
            ],
            "text": "(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Leistungen, die auf\nGrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaa-\ntes geleistet werden, nur in diesem Staat besteuert werden."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-006-line-126",
                "pdf-006-line-128",
                "pdf-006-line-130",
                "pdf-006-line-131",
                "pdf-007-line-003",
                "pdf-007-line-005",
                "pdf-007-line-007",
                "pdf-007-line-009",
                "pdf-007-line-011"
              ],
              "source_page": 6,
              "source_pages": [
                6,
                7
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.72376,
                    744.24898,
                    531.49768,
                    780.24562
                  ],
                  "first_line": "pdf-006-line-126",
                  "last_line": "pdf-006-line-131",
                  "source_page": 6
                },
                {
                  "bbox": [
                    63.77902,
                    75.1172,
                    290.55158,
                    120.68088
                  ],
                  "first_line": "pdf-007-line-003",
                  "last_line": "pdf-007-line-011",
                  "source_page": 7
                }
              ],
              "text": "(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die einer der\nVertragsstaaten oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine\nim anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung\nfür politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden auf-\ngrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutma-\nchungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines\nVerbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt,\nkönnen abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat\nbesteuert werden."
            },
            "pages": [
              6,
              7
            ],
            "text": "(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die einer der\nVertragsstaaten oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine\nim anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung\nfür politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden auf-\ngrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutma-\nchungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines\nVerbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt,\nkönnen abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat\nbesteuert werden."
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-007-line-013",
                "pdf-007-line-015",
                "pdf-007-line-017",
                "pdf-007-line-019",
                "pdf-007-line-021",
                "pdf-007-line-023"
              ],
              "source_page": 7,
              "source_pages": [
                7
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77846,
                    128.49056,
                    290.55342,
                    183.62112
                  ],
                  "first_line": "pdf-007-line-013",
                  "last_line": "pdf-007-line-023",
                  "source_page": 7
                }
              ],
              "text": "(4) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag,\nder regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder\nwährend eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts\naufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als\nGegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte ange-\nmessene Leistung vorsieht."
            },
            "pages": [
              7
            ],
            "text": "(4) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag,\nder regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder\nwährend eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts\naufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als\nGegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte ange-\nmessene Leistung vorsieht."
          },
          {
            "id": "para-5",
            "original": {
              "id": "para-5",
              "source_line_ids": [
                "pdf-007-line-026",
                "pdf-007-line-028",
                "pdf-007-line-030",
                "pdf-007-line-032",
                "pdf-007-line-033",
                "pdf-007-line-035",
                "pdf-007-line-036",
                "pdf-007-line-038",
                "pdf-007-line-040"
              ],
              "source_page": 7,
              "source_pages": [
                7
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77654,
                    191.4308,
                    290.55062,
                    275.26216
                  ],
                  "first_line": "pdf-007-line-026",
                  "last_line": "pdf-007-line-040",
                  "source_page": 7
                }
              ],
              "text": "(5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder,\ndie eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im an-\nderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem ande-\nren Staat von der Steuer befreit. Soweit die Unterhaltszahlungen\nim erstgenannten Staat bei der Berechnung des steuerpflichti-\ngen Einkommens des Zahlungsverpflichteten abzugsfähig sind,\nkönnen sie jedoch nur in dem anderen Staat besteuert werden.\nSteuerfreibeträge zur Milderung der sozialen Lasten gelten nicht\nals Abzug im Sinne dieser Bestimmung."
            },
            "pages": [
              7
            ],
            "text": "(5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder,\ndie eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im an-\nderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem ande-\nren Staat von der Steuer befreit. Soweit die Unterhaltszahlungen\nim erstgenannten Staat bei der Berechnung des steuerpflichti-\ngen Einkommens des Zahlungsverpflichteten abzugsfähig sind,\nkönnen sie jedoch nur in dem anderen Staat besteuert werden.\nSteuerfreibeträge zur Milderung der sozialen Lasten gelten nicht\nals Abzug im Sinne dieser Bestimmung."
          }
        ],
        "title": "Artikel 17\nAltersbezüge, Renten und Unterhaltszahlungen"
      },
      {
        "body_sha256": "e80bda6254a306844c647859812b79b4ec79d2c8d47c3c17dcbe271e8a57d281",
        "id": "article-18",
        "label": "18",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-007-line-048",
                "pdf-007-line-051",
                "pdf-007-line-052",
                "pdf-007-line-054",
                "pdf-007-line-055",
                "pdf-007-line-057",
                "pdf-007-line-059",
                "pdf-007-line-061",
                "pdf-007-line-063",
                "pdf-007-line-065",
                "pdf-007-line-067",
                "pdf-007-line-069",
                "pdf-007-line-071",
                "pdf-007-line-074",
                "pdf-007-line-076"
              ],
              "source_page": 7,
              "source_pages": [
                7
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.7755,
                    321.28248,
                    290.5507,
                    484.6704
                  ],
                  "first_line": "pdf-007-line-048",
                  "last_line": "pdf-007-line-076",
                  "source_page": 7
                }
              ],
              "text": "(1)\na) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem\nVertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer\nanderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses\nStaates an eine natürliche Person für die diesem Staat, der\nGebietskörperschaft oder der anderen juristischen Person\ndes öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden,\nkönnen nur in diesem Staat besteuert werden.\nb) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können\njedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn\ndie Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür -\nliche Person in diesem Staat ansässig ist und\naa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder\nbb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig\ngeworden ist, um die Dienste zu leisten."
            },
            "pages": [
              7
            ],
            "text": "(1)\na) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem\nVertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer\nanderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses\nStaates an eine natürliche Person für die diesem Staat, der\nGebietskörperschaft oder der anderen juristischen Person\ndes öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden,\nkönnen nur in diesem Staat besteuert werden.\nb) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können\njedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn\ndie Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür -\nliche Person in diesem Staat ansässig ist und\naa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder\nbb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig\ngeworden ist, um die Dienste zu leisten."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-007-line-078",
                "pdf-007-line-080",
                "pdf-007-line-082",
                "pdf-007-line-083",
                "pdf-007-line-085",
                "pdf-007-line-087",
                "pdf-007-line-089",
                "pdf-007-line-091",
                "pdf-007-line-093",
                "pdf-007-line-095",
                "pdf-007-line-097",
                "pdf-007-line-099",
                "pdf-007-line-101",
                "pdf-007-line-103"
              ],
              "source_page": 7,
              "source_pages": [
                7
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77454,
                    492.48008,
                    290.54974,
                    635.22432
                  ],
                  "first_line": "pdf-007-line-078",
                  "last_line": "pdf-007-line-103",
                  "source_page": 7
                }
              ],
              "text": "(2)\na) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können Ru-\nhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebiets-\nkörperschaften oder einer anderen juristischen Person des\nöffentlichen Rechts dieses Staates oder aus einem von die-\nsen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person\nfür die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der an-\nderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses\nStaates geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem\nStaat besteuert werden.\nb) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertrags-\nstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in die-\nsem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses\nStaates ist."
            },
            "pages": [
              7
            ],
            "text": "(2)\na) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können Ru-\nhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebiets-\nkörperschaften oder einer anderen juristischen Person des\nöffentlichen Rechts dieses Staates oder aus einem von die-\nsen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person\nfür die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der an-\nderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses\nStaates geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem\nStaat besteuert werden.\nb) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertrags-\nstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in die-\nsem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses\nStaates ist."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-007-line-105",
                "pdf-007-line-107",
                "pdf-007-line-109",
                "pdf-007-line-111",
                "pdf-007-line-113",
                "pdf-007-line-115"
              ],
              "source_page": 7,
              "source_pages": [
                7
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.76814,
                    643.03392,
                    290.54494,
                    698.16592
                  ],
                  "first_line": "pdf-007-line-105",
                  "last_line": "pdf-007-line-115",
                  "source_page": 7
                }
              ],
              "text": "(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhe-\ngehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer\nGeschäftstätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner Gebiets-\nkörperschaften oder einer anderen juristischen Person des\nöffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die\nArtikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden."
            },
            "pages": [
              7
            ],
            "text": "(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhe-\ngehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer\nGeschäftstätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner Gebiets-\nkörperschaften oder einer anderen juristischen Person des\nöffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die\nArtikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden."
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-007-line-117",
                "pdf-007-line-118",
                "pdf-007-line-120",
                "pdf-007-line-122",
                "pdf-007-line-123",
                "pdf-007-line-125",
                "pdf-007-line-127",
                "pdf-007-line-130"
              ],
              "source_page": 7,
              "source_pages": [
                7
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.75774,
                    705.97552,
                    290.53934,
                    780.24192
                  ],
                  "first_line": "pdf-007-line-117",
                  "last_line": "pdf-007-line-130",
                  "source_page": 7
                }
              ],
              "text": "(4) Dieser Artikel gilt auch für Löhne, Gehälter und ähnliche\nVergütungen (sowie für Ruhegehälter), die an natürliche Perso-\nnen gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen\nAkademischen Austauschdienst und anderen ähnlichen, von den\nzuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Ein-\nvernehmen zu bestimmenden Einrichtungen geleistet werden,\nvorausgesetzt, dass diese Zahlungen in dem Vertragsstaat, aus\ndem sie stammen, der Besteuerung unterliegen."
            },
            "pages": [
              7
            ],
            "text": "(4) Dieser Artikel gilt auch für Löhne, Gehälter und ähnliche\nVergütungen (sowie für Ruhegehälter), die an natürliche Perso-\nnen gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen\nAkademischen Austauschdienst und anderen ähnlichen, von den\nzuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Ein-\nvernehmen zu bestimmenden Einrichtungen geleistet werden,\nvorausgesetzt, dass diese Zahlungen in dem Vertragsstaat, aus\ndem sie stammen, der Besteuerung unterliegen."
          }
        ],
        "title": "Artikel 18\nÖffentlicher Dienst"
      },
      {
        "body_sha256": "3d346edcf13097e462cc0bd3c221697140ed46736a4aa450597281840cee7a15",
        "id": "article-19",
        "label": "19",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "unnumbered",
            "original": {
              "id": "unnumbered",
              "source_line_ids": [
                "pdf-007-line-008",
                "pdf-007-line-010",
                "pdf-007-line-012",
                "pdf-007-line-014",
                "pdf-007-line-016",
                "pdf-007-line-018",
                "pdf-007-line-020",
                "pdf-007-line-022",
                "pdf-007-line-024",
                "pdf-007-line-025",
                "pdf-007-line-027",
                "pdf-007-line-029",
                "pdf-007-line-031"
              ],
              "source_page": 7,
              "source_pages": [
                7
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.69982,
                    102.33016,
                    531.47694,
                    224.4292
                  ],
                  "first_line": "pdf-007-line-008",
                  "last_line": "pdf-007-line-031",
                  "source_page": 7
                }
              ],
              "text": "Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertrags-\nstaates oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Muse-\nums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertrags-\nstaates oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in\ndiesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang hauptsächlich\nzur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen\noder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrich-\ntung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder\ndort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat an-\nsässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tä-\ntigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausge-\nsetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates\nbezogen werden."
            },
            "pages": [
              7
            ],
            "text": "Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertrags-\nstaates oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Muse-\nums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertrags-\nstaates oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in\ndiesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang hauptsächlich\nzur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen\noder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrich-\ntung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder\ndort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat an-\nsässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tä-\ntigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausge-\nsetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates\nbezogen werden."
          }
        ],
        "title": "Artikel 19\nGastprofessoren und Lehrer"
      },
      {
        "body_sha256": "8e13ef9c2888e4d93f11509d07ccd91399c63a3ad1ee778de29430ce6a7e3d84",
        "id": "article-20",
        "label": "20",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "unnumbered",
            "original": {
              "id": "unnumbered",
              "source_line_ids": [
                "pdf-007-line-039",
                "pdf-007-line-041",
                "pdf-007-line-042",
                "pdf-007-line-044",
                "pdf-007-line-045",
                "pdf-007-line-047",
                "pdf-007-line-049",
                "pdf-007-line-050"
              ],
              "source_page": 7,
              "source_pages": [
                7
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.6987,
                    265.94648,
                    531.47102,
                    340.21088
                  ],
                  "first_line": "pdf-007-line-039",
                  "last_line": "pdf-007-line-050",
                  "source_page": 7
                }
              ],
              "text": "Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich\nin einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Aus-\nbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist\noder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat\nansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Aus-\nbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert\nwerden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses\nStaates stammen."
            },
            "pages": [
              7
            ],
            "text": "Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich\nin einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Aus-\nbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist\noder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat\nansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Aus-\nbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert\nwerden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses\nStaates stammen."
          }
        ],
        "title": "Artikel 20\nStudenten"
      },
      {
        "body_sha256": "66bad85e4c2585b4e975067f0099b085227126e3e5e44bd9a8ea5431e11ad097",
        "id": "article-21",
        "label": "21",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-007-line-058",
                "pdf-007-line-060",
                "pdf-007-line-062",
                "pdf-007-line-064"
              ],
              "source_page": 7,
              "source_pages": [
                7
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.69782,
                    381.72808,
                    531.47014,
                    417.7248
                  ],
                  "first_line": "pdf-007-line-058",
                  "last_line": "pdf-007-line-064",
                  "source_page": 7
                }
              ],
              "text": "(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person,\ndie in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, kön-\nnen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteu-\nert werden."
            },
            "pages": [
              7
            ],
            "text": "(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person,\ndie in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, kön-\nnen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteu-\nert werden."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-007-line-066",
                "pdf-007-line-068",
                "pdf-007-line-070",
                "pdf-007-line-072",
                "pdf-007-line-073",
                "pdf-007-line-075",
                "pdf-007-line-077"
              ],
              "source_page": 7,
              "source_pages": [
                7
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.6983,
                    424.03336,
                    531.47254,
                    488.73096
                  ],
                  "first_line": "pdf-007-line-066",
                  "last_line": "pdf-007-line-077",
                  "source_page": 7
                }
              ],
              "text": "(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweg-\nlichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzu-\nwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger\nim anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort\ngelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögens-\nwerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser\nBetriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden."
            },
            "pages": [
              7
            ],
            "text": "(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweg-\nlichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzu-\nwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger\nim anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort\ngelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögens-\nwerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser\nBetriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden."
          }
        ],
        "title": "Artikel 21\nAndere Einkünfte"
      },
      {
        "body_sha256": "4bd439f91f575d6e16b37fcf1ba069fb62c562fd4ef0c1b6e0e6b9e0480dbda0",
        "id": "article-22",
        "label": "22",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-007-line-084",
                "pdf-007-line-086",
                "pdf-007-line-088",
                "pdf-007-line-090"
              ],
              "source_page": 7,
              "source_pages": [
                7
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.69926,
                    530.248,
                    531.47486,
                    566.2448
                  ],
                  "first_line": "pdf-007-line-084",
                  "last_line": "pdf-007-line-090",
                  "source_page": 7
                }
              ],
              "text": "(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das\neiner in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im\nanderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert\nwerden."
            },
            "pages": [
              7
            ],
            "text": "(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das\neiner in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im\nanderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert\nwerden."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-007-line-092",
                "pdf-007-line-094",
                "pdf-007-line-096",
                "pdf-007-line-098"
              ],
              "source_page": 7,
              "source_pages": [
                7
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.69886,
                    572.55344,
                    531.47294,
                    608.55024
                  ],
                  "first_line": "pdf-007-line-092",
                  "last_line": "pdf-007-line-098",
                  "source_page": 7
                }
              ],
              "text": "(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer\nBetriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im\nanderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert\nwerden."
            },
            "pages": [
              7
            ],
            "text": "(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer\nBetriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im\nanderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert\nwerden."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-007-line-100",
                "pdf-007-line-102",
                "pdf-007-line-104",
                "pdf-007-line-106",
                "pdf-007-line-108",
                "pdf-007-line-110"
              ],
              "source_page": 7,
              "source_pages": [
                7
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.69894,
                    614.85888,
                    531.47294,
                    669.98944
                  ],
                  "first_line": "pdf-007-line-100",
                  "last_line": "pdf-007-line-110",
                  "source_page": 7
                }
              ],
              "text": "(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Ver-\nkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt die-\nnen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser\nSchiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertrags-\nstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen\nGeschäftsleitung des Unternehmens befindet."
            },
            "pages": [
              7
            ],
            "text": "(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Ver-\nkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt die-\nnen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser\nSchiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertrags-\nstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen\nGeschäftsleitung des Unternehmens befindet."
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-007-line-112",
                "pdf-007-line-114",
                "pdf-007-line-116"
              ],
              "source_page": 7,
              "source_pages": [
                7
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.6975,
                    676.29808,
                    531.4707,
                    702.72792
                  ],
                  "first_line": "pdf-007-line-112",
                  "last_line": "pdf-007-line-116",
                  "source_page": 7
                }
              ],
              "text": "(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat\nansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert wer-\nden."
            },
            "pages": [
              7
            ],
            "text": "(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat\nansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert wer-\nden."
          }
        ],
        "title": "Artikel 22\nVermögen"
      },
      {
        "body_sha256": "d9719085ecc5c82445262d36d66efa5ac7e92349e25b9f19a0e99943b52d498d",
        "id": "article-23",
        "label": "23",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-007-line-124",
                "pdf-007-line-126",
                "pdf-007-line-128",
                "pdf-007-line-129",
                "pdf-008-line-003",
                "pdf-008-line-005",
                "pdf-008-line-008",
                "pdf-008-line-010",
                "pdf-008-line-012",
                "pdf-008-line-014",
                "pdf-008-line-016",
                "pdf-008-line-018",
                "pdf-008-line-020",
                "pdf-008-line-022",
                "pdf-008-line-024",
                "pdf-008-line-026",
                "pdf-008-line-028",
                "pdf-008-line-030",
                "pdf-008-line-032",
                "pdf-008-line-034",
                "pdf-008-line-036",
                "pdf-008-line-038",
                "pdf-008-line-040",
                "pdf-008-line-042",
                "pdf-008-line-044",
                "pdf-008-line-046",
                "pdf-008-line-048",
                "pdf-008-line-050",
                "pdf-008-line-052",
                "pdf-008-line-054",
                "pdf-008-line-056",
                "pdf-008-line-058",
                "pdf-008-line-060",
                "pdf-008-line-062",
                "pdf-008-line-064",
                "pdf-008-line-066",
                "pdf-008-line-068",
                "pdf-008-line-070",
                "pdf-008-line-072",
                "pdf-008-line-075",
                "pdf-008-line-077",
                "pdf-008-line-079",
                "pdf-008-line-081",
                "pdf-008-line-084",
                "pdf-008-line-086",
                "pdf-008-line-088",
                "pdf-008-line-089",
                "pdf-008-line-091",
                "pdf-008-line-093",
                "pdf-008-line-095",
                "pdf-008-line-098",
                "pdf-008-line-099",
                "pdf-008-line-101",
                "pdf-008-line-103",
                "pdf-008-line-105",
                "pdf-008-line-107",
                "pdf-008-line-109",
                "pdf-008-line-111",
                "pdf-008-line-113",
                "pdf-008-line-115",
                "pdf-008-line-117",
                "pdf-008-line-119",
                "pdf-008-line-121",
                "pdf-008-line-122",
                "pdf-008-line-124",
                "pdf-008-line-126",
                "pdf-008-line-128",
                "pdf-008-line-130",
                "pdf-008-line-133",
                "pdf-008-line-134",
                "pdf-008-line-137",
                "pdf-008-line-139",
                "pdf-008-line-141",
                "pdf-008-line-143"
              ],
              "source_page": 7,
              "source_pages": [
                7,
                8
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.69654,
                    744.24504,
                    531.47094,
                    780.24184
                  ],
                  "first_line": "pdf-007-line-124",
                  "last_line": "pdf-007-line-129",
                  "source_page": 7
                },
                {
                  "bbox": [
                    63.772112,
                    75.1173,
                    290.5536,
                    780.24514
                  ],
                  "first_line": "pdf-008-line-003",
                  "last_line": "pdf-008-line-143",
                  "source_page": 8
                }
              ],
              "text": "(1) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige\nPerson Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Ein-\nkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem\nFürstentum Liechtenstein besteuert werden oder sind nach Arti-\nkel 10 von der Steuer des Fürstentums Liechtenstein befreit, wird\ndie Steuer wie folgt festgesetzt:\na) Soweit Buchstabe b nichts anderes vorsieht, werden die Ein-\nkünfte oder das Vermögen von der Bemessungsgrundlage\nder deutschen Steuer ausgenommen. Die Bundesrepublik\nDeutschland behält aber das Recht, die nach den Bestim-\nmungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenomme-\nnen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ih-\nres Steuersatzes zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus\nDividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur für\ndiejenigen Einkünfte, die von einer in dem Fürstentum Liech-\ntenstein ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepu-\nblik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an\neine Personengesellschaft) gezahlt werden, der unmittelbar\nmindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der im\nFürstentum Liechtenstein ansässigen Gesellschaft gehören.\nDas gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesell-\nschaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Ge-\nsellschaft für Zwecke der Steuer des Fürstentums Liechten-\nstein abgezogen werden können. Für die Zwecke der Steuern\nvom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der\ndeutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen,\nderen Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden, nach den\nvorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrund -\nlage auszunehmen wären.\nb) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beach-\ntung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die\nAnrechnung ausländischer Steuern die liechtensteinische\nSteuer angerechnet, die nach liechtensteinischem Recht und\nin Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nach-\nstehenden Einkünften gezahlt wurde:\naa) Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buch -\nstabe a nicht anzuwenden ist;\nbb) Zinsen im Sinne des Artikels 11, die in dem Fürstentum\nLiechtenstein besteuert werden können;\ncc) Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12, die in dem\nFürstentum Liechtenstein besteuert werden können,\ndd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in dem Fürsten-\ntum Liechtenstein besteuert werden können;\nee) Einkünfte, die nach Artikel 14 in dem Fürstentum Liech-\ntenstein besteuert werden können;\nff)\nVergütungen, die nach Artikel 15 in dem Fürstentum\nLiechtenstein besteuert werden können;\ngg) Einkünfte, die nach Artikel 16 in dem Fürstentum Liech-\ntenstein besteuert werden können.\nc) Statt der Bestimmungen des Buchstaben a sind die Bestim-\nmungen des Buchstaben b anzuwenden auf Einkünfte im\nSinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrun-\nde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepu-\nblik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die\nBetriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn\nerzielt hat, oder die in dem Fürstentum Liechtenstein ansäs-\nsige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Aus-\nschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließ-\nlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des\ndeutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht\noder Erträge wirtschaftlich diesen Tätigkeiten zuzurechnen\nsind; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer\nBetriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Arti-\nkel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung\ndieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und\ndes beweglichen Vermögens, das zum Betriebsvermögen der\nBetriebsstätte gehört (Artikel 13 Absatz 3).\nIm Sinne dieses Absatzes gelten Einkünfte oder Gewinne sowie\nVermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen\nPerson, die nach diesem Abkommen in dem Fürstentum Liech-\ntenstein besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen in-\nnerhalb des Fürstentums Liechtenstein oder als Vermögen, das\nim Fürstentum Liechtenstein belegen ist."
            },
            "pages": [
              7,
              8
            ],
            "text": "(1) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige\nPerson Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Ein-\nkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem\nFürstentum Liechtenstein besteuert werden oder sind nach Arti-\nkel 10 von der Steuer des Fürstentums Liechtenstein befreit, wird\ndie Steuer wie folgt festgesetzt:\na) Soweit Buchstabe b nichts anderes vorsieht, werden die Ein-\nkünfte oder das Vermögen von der Bemessungsgrundlage\nder deutschen Steuer ausgenommen. Die Bundesrepublik\nDeutschland behält aber das Recht, die nach den Bestim-\nmungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenomme-\nnen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ih-\nres Steuersatzes zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus\nDividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur für\ndiejenigen Einkünfte, die von einer in dem Fürstentum Liech-\ntenstein ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepu-\nblik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an\neine Personengesellschaft) gezahlt werden, der unmittelbar\nmindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der im\nFürstentum Liechtenstein ansässigen Gesellschaft gehören.\nDas gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesell-\nschaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Ge-\nsellschaft für Zwecke der Steuer des Fürstentums Liechten-\nstein abgezogen werden können. Für die Zwecke der Steuern\nvom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der\ndeutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen,\nderen Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden, nach den\nvorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrund -\nlage auszunehmen wären.\nb) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beach-\ntung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die\nAnrechnung ausländischer Steuern die liechtensteinische\nSteuer angerechnet, die nach liechtensteinischem Recht und\nin Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nach-\nstehenden Einkünften gezahlt wurde:\naa) Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buch -\nstabe a nicht anzuwenden ist;\nbb) Zinsen im Sinne des Artikels 11, die in dem Fürstentum\nLiechtenstein besteuert werden können;\ncc) Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12, die in dem\nFürstentum Liechtenstein besteuert werden können,\ndd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in dem Fürsten-\ntum Liechtenstein besteuert werden können;\nee) Einkünfte, die nach Artikel 14 in dem Fürstentum Liech-\ntenstein besteuert werden können;\nff)\nVergütungen, die nach Artikel 15 in dem Fürstentum\nLiechtenstein besteuert werden können;\ngg) Einkünfte, die nach Artikel 16 in dem Fürstentum Liech-\ntenstein besteuert werden können.\nc) Statt der Bestimmungen des Buchstaben a sind die Bestim-\nmungen des Buchstaben b anzuwenden auf Einkünfte im\nSinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrun-\nde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepu-\nblik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die\nBetriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn\nerzielt hat, oder die in dem Fürstentum Liechtenstein ansäs-\nsige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Aus-\nschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließ-\nlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des\ndeutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht\noder Erträge wirtschaftlich diesen Tätigkeiten zuzurechnen\nsind; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer\nBetriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Arti-\nkel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung\ndieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und\ndes beweglichen Vermögens, das zum Betriebsvermögen der\nBetriebsstätte gehört (Artikel 13 Absatz 3).\nIm Sinne dieses Absatzes gelten Einkünfte oder Gewinne sowie\nVermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen\nPerson, die nach diesem Abkommen in dem Fürstentum Liech-\ntenstein besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen in-\nnerhalb des Fürstentums Liechtenstein oder als Vermögen, das\nim Fürstentum Liechtenstein belegen ist."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-008-line-004",
                "pdf-008-line-006",
                "pdf-008-line-007",
                "pdf-008-line-009",
                "pdf-008-line-011",
                "pdf-008-line-013",
                "pdf-008-line-015",
                "pdf-008-line-017",
                "pdf-008-line-019",
                "pdf-008-line-021",
                "pdf-008-line-023",
                "pdf-008-line-025",
                "pdf-008-line-027",
                "pdf-008-line-029",
                "pdf-008-line-031",
                "pdf-008-line-033",
                "pdf-008-line-035",
                "pdf-008-line-037",
                "pdf-008-line-039",
                "pdf-008-line-041",
                "pdf-008-line-043",
                "pdf-008-line-045",
                "pdf-008-line-047",
                "pdf-008-line-049",
                "pdf-008-line-051",
                "pdf-008-line-053",
                "pdf-008-line-055",
                "pdf-008-line-057",
                "pdf-008-line-059",
                "pdf-008-line-061",
                "pdf-008-line-063",
                "pdf-008-line-065",
                "pdf-008-line-067",
                "pdf-008-line-069",
                "pdf-008-line-071",
                "pdf-008-line-073",
                "pdf-008-line-074",
                "pdf-008-line-076",
                "pdf-008-line-078",
                "pdf-008-line-080",
                "pdf-008-line-082",
                "pdf-008-line-083",
                "pdf-008-line-085",
                "pdf-008-line-087",
                "pdf-008-line-090",
                "pdf-008-line-092",
                "pdf-008-line-094",
                "pdf-008-line-096",
                "pdf-008-line-097"
              ],
              "source_page": 8,
              "source_pages": [
                8
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.713152,
                    75.12066,
                    531.495792,
                    553.69042
                  ],
                  "first_line": "pdf-008-line-004",
                  "last_line": "pdf-008-line-097",
                  "source_page": 8
                }
              ],
              "text": "(2) Bezieht eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Per-\nson Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünf-\nte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bun-\ndesrepublik Deutschland besteuert werden oder sind nach dem\nArtikel 10 von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland be-\nfreit, wird die Steuer wie folgt festgesetzt:\na) Soweit Buchstabe b nichts anderes vorsieht, werden die Ein-\nkünfte oder das Vermögen von der Bemessungsgrundlage\nder liechtensteinischen Steuer ausgenommen. Das Fürsten-\ntum Liechtenstein behält aber das Recht, die nach den Be-\nstimmungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenom-\nmenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung\ndes Steuersatzes für das übrige Einkommen oder Vermögen\nder Person zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden\ngelten die vorstehenden Bestimmungen nur für diejenigen\nEinkünfte, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland\nansässigen Gesellschaft an eine in dem Fürstentum Liech-\ntenstein ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Perso-\nnengesellschaft) gezahlt werden, der unmittelbar mindestens\n10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der in der Bundes-\nrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehören. Das\ngilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft\noder für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesell-\nschaft für Zwecke der Steuer der Bundesrepublik Deutsch-\nland abgezogen werden können. Für die Zwecke der Steuern\nvom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der\nliechtensteinischen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausge-\nnommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden,\nnach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemes-\nsungsgrundlage auszunehmen wären.\nb) Bezieht eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person\nEinkünfte im Sinne der Artikel 10, 11, 12, 14, 15 und 16, die\nnach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland\nbesteuert werden können, so rechnet das Fürstentum Liech-\ntenstein unter Beachtung der Vorschriften des liechtensteini-\nschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steu-\nern auf die vom Einkommen oder Vermögen dieser Person zu\nerhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der der\nnach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem\nAbkommen gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende\nBetrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittel-\nten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesre-\npublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.\nIm Sinne dieses Absatzes gelten Einkünfte oder Gewinne sowie\nVermögen einer in dem Fürstentum Liechtenstein ansässigen\nPerson, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik\nDeutschland besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen\ninnerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder als Vermögen,\ndas in der Bundesrepublik Deutschland belegen ist."
            },
            "pages": [
              8
            ],
            "text": "(2) Bezieht eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Per-\nson Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünf-\nte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bun-\ndesrepublik Deutschland besteuert werden oder sind nach dem\nArtikel 10 von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland be-\nfreit, wird die Steuer wie folgt festgesetzt:\na) Soweit Buchstabe b nichts anderes vorsieht, werden die Ein-\nkünfte oder das Vermögen von der Bemessungsgrundlage\nder liechtensteinischen Steuer ausgenommen. Das Fürsten-\ntum Liechtenstein behält aber das Recht, die nach den Be-\nstimmungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenom-\nmenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung\ndes Steuersatzes für das übrige Einkommen oder Vermögen\nder Person zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden\ngelten die vorstehenden Bestimmungen nur für diejenigen\nEinkünfte, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland\nansässigen Gesellschaft an eine in dem Fürstentum Liech-\ntenstein ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Perso-\nnengesellschaft) gezahlt werden, der unmittelbar mindestens\n10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der in der Bundes-\nrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehören. Das\ngilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft\noder für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesell-\nschaft für Zwecke der Steuer der Bundesrepublik Deutsch-\nland abgezogen werden können. Für die Zwecke der Steuern\nvom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der\nliechtensteinischen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausge-\nnommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden,\nnach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemes-\nsungsgrundlage auszunehmen wären.\nb) Bezieht eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person\nEinkünfte im Sinne der Artikel 10, 11, 12, 14, 15 und 16, die\nnach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland\nbesteuert werden können, so rechnet das Fürstentum Liech-\ntenstein unter Beachtung der Vorschriften des liechtensteini-\nschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steu-\nern auf die vom Einkommen oder Vermögen dieser Person zu\nerhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der der\nnach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem\nAbkommen gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende\nBetrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittel-\nten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesre-\npublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.\nIm Sinne dieses Absatzes gelten Einkünfte oder Gewinne sowie\nVermögen einer in dem Fürstentum Liechtenstein ansässigen\nPerson, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik\nDeutschland besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen\ninnerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder als Vermögen,\ndas in der Bundesrepublik Deutschland belegen ist."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-008-line-100",
                "pdf-008-line-102",
                "pdf-008-line-104",
                "pdf-008-line-106",
                "pdf-008-line-108",
                "pdf-008-line-110",
                "pdf-008-line-112",
                "pdf-008-line-114",
                "pdf-008-line-116",
                "pdf-008-line-118",
                "pdf-008-line-120",
                "pdf-008-line-123",
                "pdf-008-line-125",
                "pdf-008-line-127",
                "pdf-008-line-129",
                "pdf-008-line-131",
                "pdf-008-line-132"
              ],
              "source_page": 8,
              "source_pages": [
                8
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.710832,
                    559.98194,
                    531.485632,
                    728.3897
                  ],
                  "first_line": "pdf-008-line-100",
                  "last_line": "pdf-008-line-132",
                  "source_page": 8
                }
              ],
              "text": "(3) Ungeachtet der Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a\nwird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung unter Be-\nachtung der Vorschriften des innerstaatlichen Steuerrechts über\ndie Anrechnung ausländischer Steuern vermieden, wenn\na) in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschied-\nlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschie-\ndenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9)\nund wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung\noder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermö-\ngenswerte doppelt besteuert würden und dieser Konflikt sich\nnicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln lässt;\nb) der andere Vertragsstaat das Abkommen so anwendet, dass\ner Einkünfte oder Vermögen von der Besteuerung ausnimmt\noder Artikel 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet, oder\nwenn er Einkünfte oder Einkunftsteile oder Vermögen oder\nVermögensteile nach dem Abkommen besteuern kann, durch\nsein innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert ist;"
            },
            "pages": [
              8
            ],
            "text": "(3) Ungeachtet der Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a\nwird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung unter Be-\nachtung der Vorschriften des innerstaatlichen Steuerrechts über\ndie Anrechnung ausländischer Steuern vermieden, wenn\na) in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschied-\nlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschie-\ndenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9)\nund wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung\noder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermö-\ngenswerte doppelt besteuert würden und dieser Konflikt sich\nnicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln lässt;\nb) der andere Vertragsstaat das Abkommen so anwendet, dass\ner Einkünfte oder Vermögen von der Besteuerung ausnimmt\noder Artikel 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet, oder\nwenn er Einkünfte oder Einkunftsteile oder Vermögen oder\nVermögensteile nach dem Abkommen besteuern kann, durch\nsein innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert ist;"
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-008-line-135",
                "pdf-008-line-136",
                "pdf-008-line-138",
                "pdf-008-line-140",
                "pdf-008-line-142",
                "pdf-009-line-003",
                "pdf-009-line-005",
                "pdf-009-line-007",
                "pdf-009-line-009",
                "pdf-009-line-011",
                "pdf-009-line-013"
              ],
              "source_page": 8,
              "source_pages": [
                8,
                9
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.709312,
                    734.68122,
                    531.483792,
                    780.2449
                  ],
                  "first_line": "pdf-008-line-135",
                  "last_line": "pdf-008-line-142",
                  "source_page": 8
                },
                {
                  "bbox": [
                    63.77942,
                    75.1172,
                    290.55334,
                    130.24792
                  ],
                  "first_line": "pdf-009-line-003",
                  "last_line": "pdf-009-line-013",
                  "source_page": 9
                }
              ],
              "text": "(4) Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird die Doppelbe-\nsteuerung durch Steueranrechnung unter Beachtung der Vor-\nschriften des innerstaatlichen Steuerrechts über die Anrechnung\nausländischer Steuern vermieden, wenn der eine Vertragsstaat\nnach Konsultation auf diplomatischem Weg dem anderen Ver-\ntragsstaat andere Einkünfte notifiziert hat, auf die der erstge-\nnannte Vertragsstaat diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt.\nDie Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch\nSteueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermie-\nden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation über-\nmittelt wurde."
            },
            "pages": [
              8,
              9
            ],
            "text": "(4) Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird die Doppelbe-\nsteuerung durch Steueranrechnung unter Beachtung der Vor-\nschriften des innerstaatlichen Steuerrechts über die Anrechnung\nausländischer Steuern vermieden, wenn der eine Vertragsstaat\nnach Konsultation auf diplomatischem Weg dem anderen Ver-\ntragsstaat andere Einkünfte notifiziert hat, auf die der erstge-\nnannte Vertragsstaat diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt.\nDie Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch\nSteueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermie-\nden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation über-\nmittelt wurde."
          }
        ],
        "title": "Artikel 23\nVermeidung der Doppelbesteuerung"
      },
      {
        "body_sha256": "46dd4691fa7bf69b92b4cfb444f5ac71d9e770f2c13f5d5442b2e9c86fc5818f",
        "id": "article-24",
        "label": "24",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-009-line-021",
                "pdf-009-line-023",
                "pdf-009-line-025",
                "pdf-009-line-027",
                "pdf-009-line-029",
                "pdf-009-line-031",
                "pdf-009-line-033",
                "pdf-009-line-035",
                "pdf-009-line-037"
              ],
              "source_page": 9,
              "source_pages": [
                9
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.7791,
                    173.39992,
                    290.5515,
                    257.23144
                  ],
                  "first_line": "pdf-009-line-021",
                  "last_line": "pdf-009-line-037",
                  "source_page": 9
                }
              ],
              "text": "(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen\nVertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen-\nden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas-\ntender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen-\nden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen\nStaates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich\nder Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden\nkönnen. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch\nfür Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind."
            },
            "pages": [
              9
            ],
            "text": "(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen\nVertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen-\nden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas-\ntender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen-\nden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen\nStaates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich\nder Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden\nkönnen. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch\nfür Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-009-line-039",
                "pdf-009-line-041",
                "pdf-009-line-043",
                "pdf-009-line-045",
                "pdf-009-line-047",
                "pdf-009-line-049",
                "pdf-009-line-051",
                "pdf-009-line-053"
              ],
              "source_page": 9,
              "source_pages": [
                9
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77894,
                    264.08488,
                    290.55422,
                    338.34936
                  ],
                  "first_line": "pdf-009-line-039",
                  "last_line": "pdf-009-line-053",
                  "source_page": 9
                }
              ],
              "text": "(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dür-\nfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zu-\nsammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die an-\nders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit\nzusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige\ndes betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbeson-\ndere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unter-\nworfen werden können."
            },
            "pages": [
              9
            ],
            "text": "(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dür-\nfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zu-\nsammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die an-\nders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit\nzusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige\ndes betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbeson-\ndere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unter-\nworfen werden können."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-009-line-055",
                "pdf-009-line-057",
                "pdf-009-line-059",
                "pdf-009-line-061",
                "pdf-009-line-063",
                "pdf-009-line-065",
                "pdf-009-line-067",
                "pdf-009-line-069",
                "pdf-009-line-070"
              ],
              "source_page": 9,
              "source_pages": [
                9
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77894,
                    345.20288,
                    290.55414,
                    429.03424
                  ],
                  "first_line": "pdf-009-line-055",
                  "last_line": "pdf-009-line-070",
                  "source_page": 9
                }
              ],
              "text": "(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen\neines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf in dem\nanderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von\nUnternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus-\nüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte\nsie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat an-\nsässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -er-\nmäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familien-\nlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt."
            },
            "pages": [
              9
            ],
            "text": "(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen\neines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf in dem\nanderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von\nUnternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus-\nüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte\nsie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat an-\nsässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -er-\nmäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familien-\nlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt."
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-009-line-073",
                "pdf-009-line-074",
                "pdf-009-line-076",
                "pdf-009-line-078",
                "pdf-009-line-080",
                "pdf-009-line-082",
                "pdf-009-line-084",
                "pdf-009-line-086",
                "pdf-009-line-088",
                "pdf-009-line-090",
                "pdf-009-line-091",
                "pdf-009-line-093",
                "pdf-009-line-095"
              ],
              "source_page": 9,
              "source_pages": [
                9
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.7775,
                    435.88784,
                    290.55366,
                    557.98688
                  ],
                  "first_line": "pdf-009-line-073",
                  "last_line": "pdf-009-line-095",
                  "source_page": 9
                }
              ],
              "text": "(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder\nArtikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebüh-\nren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags-\nstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt,\nbei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter-\nnehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an\neine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzu-\nlassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen\neines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat\nansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen\nVermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun-\ngen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat an-\nsässigen Person zum Abzug zuzulassen."
            },
            "pages": [
              9
            ],
            "text": "(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder\nArtikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebüh-\nren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags-\nstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt,\nbei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter-\nnehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an\neine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzu-\nlassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen\neines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat\nansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen\nVermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun-\ngen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat an-\nsässigen Person zum Abzug zuzulassen."
          },
          {
            "id": "para-5",
            "original": {
              "id": "para-5",
              "source_line_ids": [
                "pdf-009-line-098",
                "pdf-009-line-100",
                "pdf-009-line-102",
                "pdf-009-line-103",
                "pdf-009-line-105",
                "pdf-009-line-107",
                "pdf-009-line-109",
                "pdf-009-line-111",
                "pdf-009-line-113",
                "pdf-009-line-114"
              ],
              "source_page": 9,
              "source_pages": [
                9
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77022,
                    564.84056,
                    290.55262,
                    658.24072
                  ],
                  "first_line": "pdf-009-line-098",
                  "last_line": "pdf-009-line-114",
                  "source_page": 9
                }
              ],
              "text": "(5) Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz\noder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Ver-\ntragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen\ngehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten\nStaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Ver-\npflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist\nals die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Ver-\npflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstge-\nnannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden kön-\nnen."
            },
            "pages": [
              9
            ],
            "text": "(5) Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz\noder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Ver-\ntragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen\ngehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten\nStaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Ver-\npflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist\nals die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Ver-\npflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstge-\nnannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden kön-\nnen."
          },
          {
            "id": "para-6",
            "original": {
              "id": "para-6",
              "source_line_ids": [
                "pdf-009-line-117",
                "pdf-009-line-119"
              ],
              "source_page": 9,
              "source_pages": [
                9
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77982,
                    665.09432,
                    290.55182,
                    681.95752
                  ],
                  "first_line": "pdf-009-line-117",
                  "last_line": "pdf-009-line-119",
                  "source_page": 9
                }
              ],
              "text": "(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern je-\nder Art und Bezeichnung."
            },
            "pages": [
              9
            ],
            "text": "(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern je-\nder Art und Bezeichnung."
          }
        ],
        "title": "Artikel 24\nGleichbehandlung"
      },
      {
        "body_sha256": "2ceb63ba2e34362c6dda0838a31b14d002d068ce7d9f641ace0301963904a602",
        "id": "article-25",
        "label": "25",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-009-line-125",
                "pdf-009-line-127",
                "pdf-009-line-129",
                "pdf-009-line-131",
                "pdf-009-line-133",
                "pdf-009-line-135",
                "pdf-009-line-004",
                "pdf-009-line-006",
                "pdf-009-line-008",
                "pdf-009-line-010",
                "pdf-009-line-012",
                "pdf-009-line-014"
              ],
              "source_page": 9,
              "source_pages": [
                9
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.78382,
                    75.12064,
                    531.50942,
                    780.24152
                  ],
                  "first_line": "pdf-009-line-125",
                  "last_line": "pdf-009-line-014",
                  "source_page": 9
                }
              ],
              "text": "(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines\nVertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Be-\nsteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen\nnicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner-\nstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ih-\nren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie\nansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst\nwird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten,\ndessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von\ndrei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbrei-\ntet werden, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechen-\nden Besteuerung führt."
            },
            "pages": [
              9
            ],
            "text": "(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines\nVertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Be-\nsteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen\nnicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner-\nstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ih-\nren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie\nansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst\nwird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten,\ndessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von\ndrei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbrei-\ntet werden, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechen-\nden Besteuerung führt."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-009-line-015",
                "pdf-009-line-017",
                "pdf-009-line-018",
                "pdf-009-line-020",
                "pdf-009-line-022",
                "pdf-009-line-024",
                "pdf-009-line-026",
                "pdf-009-line-028"
              ],
              "source_page": 9,
              "source_pages": [
                9
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.73526,
                    136.94952,
                    531.5083,
                    211.21384
                  ],
                  "first_line": "pdf-009-line-015",
                  "last_line": "pdf-009-line-028",
                  "source_page": 9
                }
              ],
              "text": "(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet\nund ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung\nherbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch\nVerständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ver-\ntragsstaates so zu regeln, dass eine diesem Abkommen nicht\nentsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständi-\ngungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen\nRechts der Vertragsstaaten durchzuführen."
            },
            "pages": [
              9
            ],
            "text": "(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet\nund ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung\nherbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch\nVerständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ver-\ntragsstaates so zu regeln, dass eine diesem Abkommen nicht\nentsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständi-\ngungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen\nRechts der Vertragsstaaten durchzuführen."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-009-line-030",
                "pdf-009-line-032",
                "pdf-009-line-034",
                "pdf-009-line-036",
                "pdf-009-line-038",
                "pdf-009-line-040",
                "pdf-009-line-042",
                "pdf-009-line-044"
              ],
              "source_page": 9,
              "source_pages": [
                9
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.7347,
                    217.912,
                    531.50798,
                    292.1764
                  ],
                  "first_line": "pdf-009-line-030",
                  "last_line": "pdf-009-line-044",
                  "source_page": 9
                }
              ],
              "text": "(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden\nsich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Ausle-\ngung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegen-\nseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemein-\nsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen\nvermieden werden kann, die in diesem Abkommen nicht behan-\ndelt sind. Der Unterbreitung eines Falles nach Absatz 1 bedarf\nes insoweit nicht."
            },
            "pages": [
              9
            ],
            "text": "(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden\nsich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Ausle-\ngung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegen-\nseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemein-\nsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen\nvermieden werden kann, die in diesem Abkommen nicht behan-\ndelt sind. Der Unterbreitung eines Falles nach Absatz 1 bedarf\nes insoweit nicht."
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-009-line-046",
                "pdf-009-line-048",
                "pdf-009-line-050",
                "pdf-009-line-052",
                "pdf-009-line-054"
              ],
              "source_page": 9,
              "source_pages": [
                9
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.7331,
                    298.87448,
                    531.50678,
                    344.43816
                  ],
                  "first_line": "pdf-009-line-046",
                  "last_line": "pdf-009-line-054",
                  "source_page": 9
                }
              ],
              "text": "(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur\nHerbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absät-\nze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch\neine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame\nKommission."
            },
            "pages": [
              9
            ],
            "text": "(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur\nHerbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absät-\nze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch\neine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame\nKommission."
          },
          {
            "id": "para-5",
            "original": {
              "id": "para-5",
              "source_line_ids": [
                "pdf-009-line-056",
                "pdf-009-line-058",
                "pdf-009-line-060",
                "pdf-009-line-062",
                "pdf-009-line-064",
                "pdf-009-line-066",
                "pdf-009-line-068",
                "pdf-009-line-071",
                "pdf-009-line-072",
                "pdf-009-line-075",
                "pdf-009-line-077",
                "pdf-009-line-079",
                "pdf-009-line-081",
                "pdf-009-line-083",
                "pdf-009-line-085"
              ],
              "source_page": 9,
              "source_pages": [
                9
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.73038,
                    351.1364,
                    531.50518,
                    505.6508
                  ],
                  "first_line": "pdf-009-line-056",
                  "last_line": "pdf-009-line-085",
                  "source_page": 9
                }
              ],
              "text": "(5) Haben sich die zuständigen Behörden im Rahmen eines\nVerständigungsverfahrens nach diesem Artikel erfolglos um eine\numfassende Einigung in einem Fall bemüht, so wird der Fall\ndurch ein Schiedsverfahren beigelegt, das entsprechend und ge-\nmäß den Anforderungen des Absatzes 6 und den von den Ver-\ntragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahren durchge-\nführt wird, wenn\na) in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung be-\nzüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht wurde,\nb) die zuständigen Behörden nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem\ndas Schiedsverfahren anderenfalls begonnen hätte, überein-\nkommen, dass der Fall nicht für ein Schiedsverfahren geeig-\nnet ist, und\nc) alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 6\nBuchstabe d zugestimmt haben."
            },
            "pages": [
              9
            ],
            "text": "(5) Haben sich die zuständigen Behörden im Rahmen eines\nVerständigungsverfahrens nach diesem Artikel erfolglos um eine\numfassende Einigung in einem Fall bemüht, so wird der Fall\ndurch ein Schiedsverfahren beigelegt, das entsprechend und ge-\nmäß den Anforderungen des Absatzes 6 und den von den Ver-\ntragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahren durchge-\nführt wird, wenn\na) in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung be-\nzüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht wurde,\nb) die zuständigen Behörden nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem\ndas Schiedsverfahren anderenfalls begonnen hätte, überein-\nkommen, dass der Fall nicht für ein Schiedsverfahren geeig-\nnet ist, und\nc) alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 6\nBuchstabe d zugestimmt haben."
          },
          {
            "id": "para-6",
            "original": {
              "id": "para-6",
              "source_line_ids": [
                "pdf-009-line-087",
                "pdf-009-line-089",
                "pdf-009-line-092",
                "pdf-009-line-094",
                "pdf-009-line-096",
                "pdf-009-line-097",
                "pdf-009-line-099",
                "pdf-009-line-101",
                "pdf-009-line-104",
                "pdf-009-line-106",
                "pdf-009-line-108",
                "pdf-009-line-110",
                "pdf-009-line-112",
                "pdf-009-line-115",
                "pdf-009-line-116",
                "pdf-009-line-118",
                "pdf-009-line-120",
                "pdf-009-line-122",
                "pdf-009-line-124",
                "pdf-009-line-126",
                "pdf-009-line-128",
                "pdf-009-line-130",
                "pdf-009-line-132",
                "pdf-009-line-134",
                "pdf-009-line-136",
                "pdf-010-line-003",
                "pdf-010-line-005",
                "pdf-010-line-007",
                "pdf-010-line-009",
                "pdf-010-line-011",
                "pdf-010-line-013",
                "pdf-010-line-015",
                "pdf-010-line-017",
                "pdf-010-line-019",
                "pdf-010-line-021",
                "pdf-010-line-023",
                "pdf-010-line-025"
              ],
              "source_page": 9,
              "source_pages": [
                9,
                10
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.7267,
                    512.34904,
                    531.50198,
                    780.24152
                  ],
                  "first_line": "pdf-009-line-087",
                  "last_line": "pdf-009-line-136",
                  "source_page": 9
                },
                {
                  "bbox": [
                    63.77896,
                    75.1173,
                    290.55224,
                    191.71978
                  ],
                  "first_line": "pdf-010-line-003",
                  "last_line": "pdf-010-line-025",
                  "source_page": 10
                }
              ],
              "text": "(6) Zum Zwecke von Absatz 5 und dieses Absatzes sind fol-\ngende Bestimmungen und Definitionen anzuwenden:\na) Der Ausdruck „betroffene Person“ bedeutet diejenige Person,\ndie den Fall der zuständigen Behörde zur Beurteilung nach\ndiesem Artikel unterbreitet hat, sowie gegebenenfalls jede\nandere Person, deren Steuerpflicht in einem der beiden\nVertragsstaaten unmittelbar durch die sich auf Grund dieser\nBeurteilung ergebende Verständigungslösung berührt wird.\nb) Der Ausdruck „Anfangszeitpunkt“ eines Falles ist der frühes-\nte Zeitpunkt, an dem beide zuständigen Behörden die zur\nmateriellen Beurteilung eines Verständigungsverfahrens\nnötigen Informationen erhalten haben.\nc) Ein Schiedsverfahren für einen Fall beginnt\naa) entweder drei Jahre nach dem Anfangszeitpunkt des\nFalles, sofern sich die zuständigen Behörden nicht vor-\nher auf ein anderes Datum geeinigt haben,\nbb) oder sobald die beiden zuständigen Behörden die in\nBuchstabe d geforderte Zustimmung erhalten haben,\nje nachdem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt.\nd) Die betroffenen Personen und ihre bevollmächtigten Vertre-\nter müssen vor Beginn des Schiedsverfahrens einwilligen,\nkeine Informationen, die sie im Laufe des Schiedsverfahrens\nvon einem der beiden Vertragsstaaten oder von der Schieds-\nstelle erhalten haben, mit Ausnahme der Schiedsentschei-\ndung, anderen Personen offenzulegen.\ne) Die Entscheidung gilt als Beilegung durch Verständigung\nnach diesem Artikel, die für beide Vertragsstaaten bezüglich\ndieses Falls bindend ist, es sei denn, dass eine betroffene\nPerson die Entscheidung der Schiedsstelle nicht anerkennt\noder die zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten\nnach Entscheidung der Schiedsstelle eine abweichende\nEinigung erzielen.\nf) Zum Zwecke eines Schiedsverfahrens unter Absatz 5 und\ndieses Absatzes sind die Mitglieder der Schiedsstelle und de-\nren Mitarbeiter als beteiligte „Personen oder Behörden“ anzu-\nsehen, denen Informationen gemäß Artikel 26 des Abkom-\nmens zugänglich gemacht werden dürfen."
            },
            "pages": [
              9,
              10
            ],
            "text": "(6) Zum Zwecke von Absatz 5 und dieses Absatzes sind fol-\ngende Bestimmungen und Definitionen anzuwenden:\na) Der Ausdruck „betroffene Person“ bedeutet diejenige Person,\ndie den Fall der zuständigen Behörde zur Beurteilung nach\ndiesem Artikel unterbreitet hat, sowie gegebenenfalls jede\nandere Person, deren Steuerpflicht in einem der beiden\nVertragsstaaten unmittelbar durch die sich auf Grund dieser\nBeurteilung ergebende Verständigungslösung berührt wird.\nb) Der Ausdruck „Anfangszeitpunkt“ eines Falles ist der frühes-\nte Zeitpunkt, an dem beide zuständigen Behörden die zur\nmateriellen Beurteilung eines Verständigungsverfahrens\nnötigen Informationen erhalten haben.\nc) Ein Schiedsverfahren für einen Fall beginnt\naa) entweder drei Jahre nach dem Anfangszeitpunkt des\nFalles, sofern sich die zuständigen Behörden nicht vor-\nher auf ein anderes Datum geeinigt haben,\nbb) oder sobald die beiden zuständigen Behörden die in\nBuchstabe d geforderte Zustimmung erhalten haben,\nje nachdem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt.\nd) Die betroffenen Personen und ihre bevollmächtigten Vertre-\nter müssen vor Beginn des Schiedsverfahrens einwilligen,\nkeine Informationen, die sie im Laufe des Schiedsverfahrens\nvon einem der beiden Vertragsstaaten oder von der Schieds-\nstelle erhalten haben, mit Ausnahme der Schiedsentschei-\ndung, anderen Personen offenzulegen.\ne) Die Entscheidung gilt als Beilegung durch Verständigung\nnach diesem Artikel, die für beide Vertragsstaaten bezüglich\ndieses Falls bindend ist, es sei denn, dass eine betroffene\nPerson die Entscheidung der Schiedsstelle nicht anerkennt\noder die zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten\nnach Entscheidung der Schiedsstelle eine abweichende\nEinigung erzielen.\nf) Zum Zwecke eines Schiedsverfahrens unter Absatz 5 und\ndieses Absatzes sind die Mitglieder der Schiedsstelle und de-\nren Mitarbeiter als beteiligte „Personen oder Behörden“ anzu-\nsehen, denen Informationen gemäß Artikel 26 des Abkom-\nmens zugänglich gemacht werden dürfen."
          },
          {
            "id": "para-7",
            "original": {
              "id": "para-7",
              "source_line_ids": [
                "pdf-010-line-028",
                "pdf-010-line-030",
                "pdf-010-line-032"
              ],
              "source_page": 10,
              "source_pages": [
                10
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77872,
                    198.06114,
                    290.55144,
                    224.49098
                  ],
                  "first_line": "pdf-010-line-028",
                  "last_line": "pdf-010-line-032",
                  "source_page": 10
                }
              ],
              "text": "(7) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die\nweiteren Einzelheiten der Anwendung und Durchführung des\nSchiedsverfahrens durch Verständigungsvereinbarung."
            },
            "pages": [
              10
            ],
            "text": "(7) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die\nweiteren Einzelheiten der Anwendung und Durchführung des\nSchiedsverfahrens durch Verständigungsvereinbarung."
          },
          {
            "id": "para-8",
            "original": {
              "id": "para-8",
              "source_line_ids": [
                "pdf-010-line-034",
                "pdf-010-line-036",
                "pdf-010-line-037",
                "pdf-010-line-039",
                "pdf-010-line-041",
                "pdf-010-line-042"
              ],
              "source_page": 10,
              "source_pages": [
                10
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77792,
                    230.83234,
                    290.5532,
                    285.9629
                  ],
                  "first_line": "pdf-010-line-034",
                  "last_line": "pdf-010-line-042",
                  "source_page": 10
                }
              ],
              "text": "(8) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbe-\nzogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 3 des Protokolls zum\nAbkommen vom 2. September 2009 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürsten-\ntums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informa-\ntionsaustausch in Steuersachen anzuwenden."
            },
            "pages": [
              10
            ],
            "text": "(8) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbe-\nzogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 3 des Protokolls zum\nAbkommen vom 2. September 2009 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürsten-\ntums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informa-\ntionsaustausch in Steuersachen anzuwenden."
          }
        ],
        "title": "Artikel 25\nVerständigungsverfahren"
      },
      {
        "body_sha256": "3200fde56916509a1c7e564b824a95ea9c864462ad5ada91660a8e7945e404c8",
        "id": "article-26",
        "label": "26",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-010-line-050",
                "pdf-010-line-052",
                "pdf-010-line-054",
                "pdf-010-line-056",
                "pdf-010-line-058",
                "pdf-010-line-060",
                "pdf-010-line-062",
                "pdf-010-line-064",
                "pdf-010-line-066"
              ],
              "source_page": 10,
              "source_pages": [
                10
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77648,
                    327.5785,
                    290.55016,
                    411.40986
                  ],
                  "first_line": "pdf-010-line-050",
                  "last_line": "pdf-010-line-066",
                  "source_page": 10
                }
              ],
              "text": "(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen\ndie Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens\noder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen\nRechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für\nRechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften\nerhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die die-\nsem Recht entsprechende Besteuerung nicht diesem Abkom-\nmen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1\nund 2 nicht eingeschränkt."
            },
            "pages": [
              10
            ],
            "text": "(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen\ndie Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens\noder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen\nRechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für\nRechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften\nerhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die die-\nsem Recht entsprechende Besteuerung nicht diesem Abkom-\nmen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1\nund 2 nicht eingeschränkt."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-010-line-068",
                "pdf-010-line-070",
                "pdf-010-line-072",
                "pdf-010-line-074",
                "pdf-010-line-075",
                "pdf-010-line-077",
                "pdf-010-line-079",
                "pdf-010-line-081",
                "pdf-010-line-083",
                "pdf-010-line-085",
                "pdf-010-line-087",
                "pdf-010-line-088",
                "pdf-010-line-090",
                "pdf-010-line-092",
                "pdf-010-line-093",
                "pdf-010-line-095",
                "pdf-010-line-097",
                "pdf-010-line-099",
                "pdf-010-line-101",
                "pdf-010-line-103"
              ],
              "source_page": 10,
              "source_pages": [
                10
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.7756,
                    417.75122,
                    290.55568,
                    606.8193
                  ],
                  "first_line": "pdf-010-line-068",
                  "last_line": "pdf-010-line-103",
                  "source_page": 10
                }
              ],
              "text": "(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäß Absatz 1\nerhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des\ninnerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informatio-\nnen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich\nder Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht\nwerden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, mit der Vollstre-\nckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von\nRechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern\noder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Be-\nhörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die\nInformationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die\nInformationen in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermitt-\nlungsverfahren, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in\neiner Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorste-\nhenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen\nInformationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Infor-\nmationen nach dem Recht beider Staaten für solche anderen\nZwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde\ndes übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zuge-\nstimmt hat."
            },
            "pages": [
              10
            ],
            "text": "(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäß Absatz 1\nerhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des\ninnerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informatio-\nnen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich\nder Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht\nwerden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, mit der Vollstre-\nckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von\nRechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern\noder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Be-\nhörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die\nInformationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die\nInformationen in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermitt-\nlungsverfahren, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in\neiner Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorste-\nhenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen\nInformationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Infor-\nmationen nach dem Recht beider Staaten für solche anderen\nZwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde\ndes übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zuge-\nstimmt hat."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-010-line-105",
                "pdf-010-line-107",
                "pdf-010-line-110",
                "pdf-010-line-112",
                "pdf-010-line-114",
                "pdf-010-line-116",
                "pdf-010-line-118",
                "pdf-010-line-120",
                "pdf-010-line-122",
                "pdf-010-line-124",
                "pdf-010-line-126",
                "pdf-010-line-128"
              ],
              "source_page": 10,
              "source_pages": [
                10
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.76848,
                    613.1609,
                    290.55408,
                    737.9073
                  ],
                  "first_line": "pdf-010-line-105",
                  "last_line": "pdf-010-line-128",
                  "source_page": 10
                }
              ],
              "text": "(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als ver-\npflichteten sie einen Vertragsstaat,\na) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset-\nzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver-\ntragsstaates abweichen;\nb) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üb-\nlichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Ver-\ntragsstaates nicht beschafft werden können;\nc) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Ge-\nwerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren\npreisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ord-\nnung (ordre public) widerspräche."
            },
            "pages": [
              10
            ],
            "text": "(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als ver-\npflichteten sie einen Vertragsstaat,\na) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset-\nzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver-\ntragsstaates abweichen;\nb) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üb-\nlichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Ver-\ntragsstaates nicht beschafft werden können;\nc) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Ge-\nwerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren\npreisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ord-\nnung (ordre public) widerspräche."
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-010-line-130",
                "pdf-010-line-132",
                "pdf-010-line-134",
                "pdf-010-line-137",
                "pdf-010-line-004",
                "pdf-010-line-006",
                "pdf-010-line-008",
                "pdf-010-line-010",
                "pdf-010-line-012",
                "pdf-010-line-014"
              ],
              "source_page": 10,
              "source_pages": [
                10
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.76208,
                    75.12202,
                    531.48264,
                    780.2465
                  ],
                  "first_line": "pdf-010-line-130",
                  "last_line": "pdf-010-line-014",
                  "source_page": 10
                }
              ],
              "text": "(4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Infor-\nmationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfü-\ngung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen\nInformationen, selbst wenn er diese Informationen für seine ei-\ngenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden\nSatz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen ge-\nmäß Absatz 3, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen\nsind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur\ndeshalb ablehnen kann, weil er kein inländisches Interesse an\nsolchen Informationen hat."
            },
            "pages": [
              10
            ],
            "text": "(4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Infor-\nmationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfü-\ngung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen\nInformationen, selbst wenn er diese Informationen für seine ei-\ngenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden\nSatz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen ge-\nmäß Absatz 3, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen\nsind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur\ndeshalb ablehnen kann, weil er kein inländisches Interesse an\nsolchen Informationen hat."
          },
          {
            "id": "para-5",
            "original": {
              "id": "para-5",
              "source_line_ids": [
                "pdf-010-line-016",
                "pdf-010-line-018",
                "pdf-010-line-020",
                "pdf-010-line-022",
                "pdf-010-line-024",
                "pdf-010-line-026",
                "pdf-010-line-027",
                "pdf-010-line-029",
                "pdf-010-line-031",
                "pdf-010-line-033",
                "pdf-010-line-035"
              ],
              "source_page": 10,
              "source_pages": [
                10
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.70824,
                    136.72458,
                    531.482,
                    239.6897
                  ],
                  "first_line": "pdf-010-line-016",
                  "last_line": "pdf-010-line-035",
                  "source_page": 10
                }
              ],
              "text": "(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein\nVertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ableh-\nnen, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen\nFinanzinstitut, einem Bevollmächtigen, Vertreter oder Treuhänder\nbefinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person be-\nziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Be-\nstimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbe-\nhörden des ersuchten Vertragsstaats, sofern dies für die Erfüllung\nder Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die\nBefugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten\nInformationen durchzusetzen."
            },
            "pages": [
              10
            ],
            "text": "(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein\nVertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ableh-\nnen, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen\nFinanzinstitut, einem Bevollmächtigen, Vertreter oder Treuhänder\nbefinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person be-\nziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Be-\nstimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbe-\nhörden des ersuchten Vertragsstaats, sofern dies für die Erfüllung\nder Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die\nBefugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten\nInformationen durchzusetzen."
          }
        ],
        "title": "Artikel 26\nInformationsaustausch"
      },
      {
        "body_sha256": "76a08d9b0f1610aed21311ef6abf53f6934119ac3d0a612f4b7fe6f2a640b318",
        "id": "article-27",
        "label": "27",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-010-line-043",
                "pdf-010-line-044",
                "pdf-010-line-046",
                "pdf-010-line-047",
                "pdf-010-line-049",
                "pdf-010-line-051",
                "pdf-010-line-053",
                "pdf-010-line-055"
              ],
              "source_page": 10,
              "source_pages": [
                10
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.70616,
                    281.69706,
                    531.4808,
                    355.96146
                  ],
                  "first_line": "pdf-010-line-043",
                  "last_line": "pdf-010-line-055",
                  "source_page": 10
                }
              ],
              "text": "(1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates\nstellt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates nach\nMaßgabe der Rechtsvorschriften über die Zustellung entspre-\nchender Rechtsakte im anderen Vertragsstaat dem Empfänger\nim anderen Vertragsstaat alle von Verwaltungsbehörden des\neinen Vertragsstaates ausgehenden Rechtsakte und Gerichts-\nentscheidungen zu, die mit der Anwendung der unter dieses Ab-\nkommen fallenden Steuern zusammenhängen."
            },
            "pages": [
              10
            ],
            "text": "(1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates\nstellt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates nach\nMaßgabe der Rechtsvorschriften über die Zustellung entspre-\nchender Rechtsakte im anderen Vertragsstaat dem Empfänger\nim anderen Vertragsstaat alle von Verwaltungsbehörden des\neinen Vertragsstaates ausgehenden Rechtsakte und Gerichts-\nentscheidungen zu, die mit der Anwendung der unter dieses Ab-\nkommen fallenden Steuern zusammenhängen."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-010-line-057",
                "pdf-010-line-059",
                "pdf-010-line-061",
                "pdf-010-line-063",
                "pdf-010-line-065"
              ],
              "source_page": 10,
              "source_pages": [
                10
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.7052,
                    362.43346,
                    531.4784,
                    407.99714
                  ],
                  "first_line": "pdf-010-line-057",
                  "last_line": "pdf-010-line-065",
                  "source_page": 10
                }
              ],
              "text": "(2) Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über Art und\nGegenstand des Rechtsaktes oder der Gerichtsentscheidung so-\nwie Name und Anschrift des Empfängers und sonstige Angaben\nzur Identifizierung des Empfängers, sofern die ersuchende Be-\nhörde hierzu Zugang hat."
            },
            "pages": [
              10
            ],
            "text": "(2) Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über Art und\nGegenstand des Rechtsaktes oder der Gerichtsentscheidung so-\nwie Name und Anschrift des Empfängers und sonstige Angaben\nzur Identifizierung des Empfängers, sofern die ersuchende Be-\nhörde hierzu Zugang hat."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-010-line-067",
                "pdf-010-line-069",
                "pdf-010-line-071",
                "pdf-010-line-073"
              ],
              "source_page": 10,
              "source_pages": [
                10
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.7048,
                    414.46914,
                    531.47784,
                    450.46594
                  ],
                  "first_line": "pdf-010-line-067",
                  "last_line": "pdf-010-line-073",
                  "source_page": 10
                }
              ],
              "text": "(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde un-\nverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veran-\nlasst worden ist, und insbesondere, an welchem Tag der Rechts-\nakt oder die Gerichtsentscheidung zugestellt wurde."
            },
            "pages": [
              10
            ],
            "text": "(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde un-\nverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veran-\nlasst worden ist, und insbesondere, an welchem Tag der Rechts-\nakt oder die Gerichtsentscheidung zugestellt wurde."
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-010-line-076",
                "pdf-010-line-078",
                "pdf-010-line-080",
                "pdf-010-line-082",
                "pdf-010-line-084",
                "pdf-010-line-086"
              ],
              "source_page": 10,
              "source_pages": [
                10
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.70312,
                    456.93794,
                    531.47776,
                    512.0685
                  ],
                  "first_line": "pdf-010-line-076",
                  "last_line": "pdf-010-line-086",
                  "source_page": 10
                }
              ],
              "text": "(4) Behörden der Vertragsstaaten können die Zustellung oder\nBekanntgabe von Verwaltungsakten und Schriftstücken, die mit\nder Anwendung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern\nzusammenhängen, im anderen Vertragsstaat nach Maßgabe der\nfür sie geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch auf dem\nPostweg bewirken."
            },
            "pages": [
              10
            ],
            "text": "(4) Behörden der Vertragsstaaten können die Zustellung oder\nBekanntgabe von Verwaltungsakten und Schriftstücken, die mit\nder Anwendung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern\nzusammenhängen, im anderen Vertragsstaat nach Maßgabe der\nfür sie geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch auf dem\nPostweg bewirken."
          }
        ],
        "title": "Artikel 27\nAmtshilfe bei der Zustellung"
      },
      {
        "body_sha256": "215e8a0058fdf762ee69191ff9528bd9948e25428c80aa1ac41c87d522df73c1",
        "id": "article-28",
        "label": "28",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-010-line-094",
                "pdf-010-line-096",
                "pdf-010-line-098",
                "pdf-010-line-100",
                "pdf-010-line-102"
              ],
              "source_page": 10,
              "source_pages": [
                10
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.70304,
                    554.07578,
                    531.47544,
                    599.63946
                  ],
                  "first_line": "pdf-010-line-094",
                  "last_line": "pdf-010-line-102",
                  "source_page": 10
                }
              ],
              "text": "(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei\nder Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe ist durch\nArtikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden\nder Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen re-\ngeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist."
            },
            "pages": [
              10
            ],
            "text": "(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei\nder Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe ist durch\nArtikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden\nder Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen re-\ngeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-010-line-104",
                "pdf-010-line-106",
                "pdf-010-line-108",
                "pdf-010-line-109",
                "pdf-010-line-111",
                "pdf-010-line-113",
                "pdf-010-line-115",
                "pdf-010-line-117",
                "pdf-010-line-119"
              ],
              "source_page": 10,
              "source_pages": [
                10
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.70168,
                    606.11146,
                    531.47632,
                    689.94282
                  ],
                  "first_line": "pdf-010-line-104",
                  "last_line": "pdf-010-line-119",
                  "source_page": 10
                }
              ],
              "text": "(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steueran-\nspruch“ bedeutet einen Betrag, der auf Grund von Steuern jeder\nArt und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder\neiner ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet\nwird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen\nvölkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten bei-\ngetreten sind, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zu-\nsammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung\noder Sicherung."
            },
            "pages": [
              10
            ],
            "text": "(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steueran-\nspruch“ bedeutet einen Betrag, der auf Grund von Steuern jeder\nArt und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder\neiner ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet\nwird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen\nvölkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten bei-\ngetreten sind, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zu-\nsammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung\noder Sicherung."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-010-line-121",
                "pdf-010-line-123",
                "pdf-010-line-125",
                "pdf-010-line-127",
                "pdf-010-line-129",
                "pdf-010-line-131",
                "pdf-010-line-133",
                "pdf-010-line-135",
                "pdf-010-line-136",
                "pdf-011-line-003",
                "pdf-011-line-005"
              ],
              "source_page": 10,
              "source_pages": [
                10,
                11
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.6996,
                    696.41482,
                    531.47432,
                    780.24618
                  ],
                  "first_line": "pdf-010-line-121",
                  "last_line": "pdf-010-line-136",
                  "source_page": 10
                },
                {
                  "bbox": [
                    63.7795,
                    75.1172,
                    290.5515,
                    91.98024
                  ],
                  "first_line": "pdf-011-line-003",
                  "last_line": "pdf-011-line-005",
                  "source_page": 11
                }
              ],
              "text": "(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaates nach dem\nRecht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person\ngeschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses\nStaates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steuer-\nanspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates\nfür die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des\nanderen Vertragsstaates anerkannt. Der Steueranspruch wird\nvom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die\nVollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als\nhandele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueran-\nspruch des anderen Staates."
            },
            "pages": [
              10,
              11
            ],
            "text": "(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaates nach dem\nRecht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person\ngeschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses\nStaates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steuer-\nanspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates\nfür die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des\nanderen Vertragsstaates anerkannt. Der Steueranspruch wird\nvom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die\nVollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als\nhandele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueran-\nspruch des anderen Staates."
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-011-line-007",
                "pdf-011-line-009",
                "pdf-011-line-011",
                "pdf-011-line-013",
                "pdf-011-line-015",
                "pdf-011-line-017",
                "pdf-011-line-019",
                "pdf-011-line-021",
                "pdf-011-line-023",
                "pdf-011-line-025",
                "pdf-011-line-026",
                "pdf-011-line-028",
                "pdf-011-line-030"
              ],
              "source_page": 11,
              "source_pages": [
                11
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.7787,
                    98.78288,
                    290.55454,
                    220.88192
                  ],
                  "first_line": "pdf-011-line-007",
                  "last_line": "pdf-011-line-030",
                  "source_page": 11
                }
              ],
              "text": "(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertrags-\nstaates um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem\nRecht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann,\nwird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Be-\nhörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Siche-\nrungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen\nVertragsstaates anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen\nRechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen\nSteueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueran-\nspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch\nim Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenann-\nten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet\nwird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern."
            },
            "pages": [
              11
            ],
            "text": "(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertrags-\nstaates um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem\nRecht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann,\nwird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Be-\nhörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Siche-\nrungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen\nVertragsstaates anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen\nRechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen\nSteueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueran-\nspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch\nim Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenann-\nten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet\nwird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern."
          },
          {
            "id": "para-5",
            "original": {
              "id": "para-5",
              "source_line_ids": [
                "pdf-011-line-032",
                "pdf-011-line-033",
                "pdf-011-line-035",
                "pdf-011-line-037",
                "pdf-011-line-038",
                "pdf-011-line-040",
                "pdf-011-line-042",
                "pdf-011-line-044",
                "pdf-011-line-046"
              ],
              "source_page": 11,
              "source_pages": [
                11
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77878,
                    227.68448,
                    290.55374,
                    311.51584
                  ],
                  "first_line": "pdf-011-line-032",
                  "last_line": "pdf-011-line-046",
                  "source_page": 11
                }
              ],
              "text": "(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem\nVertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannter Steu-\neranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungs-\nfristen oder den Vorschriften über die vorrangige Behandlung ei-\nnes Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat\nein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der\nAbsätze 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den\nVorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des ande-\nren Vertragsstaates hat."
            },
            "pages": [
              11
            ],
            "text": "(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem\nVertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannter Steu-\neranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungs-\nfristen oder den Vorschriften über die vorrangige Behandlung ei-\nnes Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat\nein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der\nAbsätze 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den\nVorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des ande-\nren Vertragsstaates hat."
          },
          {
            "id": "para-6",
            "original": {
              "id": "para-6",
              "source_line_ids": [
                "pdf-011-line-049",
                "pdf-011-line-051",
                "pdf-011-line-053",
                "pdf-011-line-055"
              ],
              "source_page": 11,
              "source_pages": [
                11
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77926,
                    318.3184,
                    290.55278,
                    354.31528
                  ],
                  "first_line": "pdf-011-line-049",
                  "last_line": "pdf-011-line-055",
                  "source_page": 11
                }
              ],
              "text": "(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gül-\ntigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaates\nkönnen nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des\nanderen Vertragsstaates eingeleitet werden."
            },
            "pages": [
              11
            ],
            "text": "(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gül-\ntigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaates\nkönnen nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des\nanderen Vertragsstaates eingeleitet werden."
          },
          {
            "id": "para-7",
            "original": {
              "id": "para-7",
              "source_line_ids": [
                "pdf-011-line-057",
                "pdf-011-line-059",
                "pdf-011-line-061",
                "pdf-011-line-063",
                "pdf-011-line-065",
                "pdf-011-line-067",
                "pdf-011-line-069",
                "pdf-011-line-071",
                "pdf-011-line-072",
                "pdf-011-line-074",
                "pdf-011-line-077",
                "pdf-011-line-079",
                "pdf-011-line-080",
                "pdf-011-line-081",
                "pdf-011-line-083",
                "pdf-011-line-085",
                "pdf-011-line-087",
                "pdf-011-line-089"
              ],
              "source_page": 11,
              "source_pages": [
                11
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77622,
                    361.11792,
                    290.55278,
                    544.64672
                  ],
                  "first_line": "pdf-011-line-057",
                  "last_line": "pdf-011-line-089",
                  "source_page": 11
                }
              ],
              "text": "(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Er-\nsuchen eines Vertragsstaates nach den Absätzen 3 oder 4 ge-\nstellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffen-\nden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat\nausgezahlt hat,\na) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als\nSteueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem\nRecht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person\ngeschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht\ndieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder\nb) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als\nSteueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser\nStaat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Er-\nhebung einleiten kann,\nteilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der\nzuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit und\nnach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das\nErsuchen entweder aus oder nimmt es zurück."
            },
            "pages": [
              11
            ],
            "text": "(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Er-\nsuchen eines Vertragsstaates nach den Absätzen 3 oder 4 ge-\nstellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffen-\nden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat\nausgezahlt hat,\na) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als\nSteueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem\nRecht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person\ngeschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht\ndieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder\nb) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als\nSteueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser\nStaat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Er-\nhebung einleiten kann,\nteilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der\nzuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit und\nnach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das\nErsuchen entweder aus oder nimmt es zurück."
          },
          {
            "id": "para-8",
            "original": {
              "id": "para-8",
              "source_line_ids": [
                "pdf-011-line-091",
                "pdf-011-line-093",
                "pdf-011-line-095",
                "pdf-011-line-097",
                "pdf-011-line-099",
                "pdf-011-line-102",
                "pdf-011-line-103",
                "pdf-011-line-106",
                "pdf-011-line-108",
                "pdf-011-line-110",
                "pdf-011-line-112",
                "pdf-011-line-114",
                "pdf-011-line-116",
                "pdf-011-line-118",
                "pdf-011-line-119"
              ],
              "source_page": 11,
              "source_pages": [
                11
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.76246,
                    551.44928,
                    290.54806,
                    710.80984
                  ],
                  "first_line": "pdf-011-line-091",
                  "last_line": "pdf-011-line-119",
                  "source_page": 11
                }
              ],
              "text": "(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er ei-\nnen Vertragsstaat,\na) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset-\nzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver-\ntragsstaates abweichen;\nb) Maßnahmen durchzuführen, die dem Ordre public widersprä-\nchen;\nc) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle\nangemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung,\ndie nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis\nmöglich sind, ausgeschöpft hat;\nd) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsauf-\nwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu\ndem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch er-\nlangt."
            },
            "pages": [
              11
            ],
            "text": "(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er ei-\nnen Vertragsstaat,\na) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset-\nzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver-\ntragsstaates abweichen;\nb) Maßnahmen durchzuführen, die dem Ordre public widersprä-\nchen;\nc) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle\nangemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung,\ndie nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis\nmöglich sind, ausgeschöpft hat;\nd) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsauf-\nwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu\ndem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch er-\nlangt."
          }
        ],
        "title": "Artikel 28\nAmtshilfe bei der Erhebung von Steuern"
      },
      {
        "body_sha256": "24b5c4bdab987130d8721dd3e7a6506bd3b3956920b6d16f00810f6dfa6799d2",
        "id": "article-29",
        "label": "29",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-011-line-129",
                "pdf-011-line-132",
                "pdf-011-line-004",
                "pdf-011-line-006"
              ],
              "source_page": 11,
              "source_pages": [
                11
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.76566,
                    75.11856,
                    531.481868,
                    780.23944
                  ],
                  "first_line": "pdf-011-line-129",
                  "last_line": "pdf-011-line-006",
                  "source_page": 11
                }
              ],
              "text": "(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrech-\nte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsula -\nrischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völker-\nrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen."
            },
            "pages": [
              11
            ],
            "text": "(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrech-\nte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsula -\nrischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völker-\nrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-011-line-008",
                "pdf-011-line-010",
                "pdf-011-line-012",
                "pdf-011-line-014",
                "pdf-011-line-016",
                "pdf-011-line-018",
                "pdf-011-line-020",
                "pdf-011-line-022",
                "pdf-011-line-024",
                "pdf-011-line-027",
                "pdf-011-line-029",
                "pdf-011-line-031"
              ],
              "source_page": 11,
              "source_pages": [
                11
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.706908,
                    99.52648,
                    531.482108,
                    222.60656
                  ],
                  "first_line": "pdf-011-line-008",
                  "last_line": "pdf-011-line-031",
                  "source_page": 11
                }
              ],
              "text": "(2) Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 gilt eine natür-\nliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder ei-\nner konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im an-\nderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für\nZwecke des Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn\nsie\na) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus\nQuellen außerhalb dieses Staates oder mit außerhalb dieses\nStaates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und\nb) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der\nSteuern von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermö-\ngen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen."
            },
            "pages": [
              11
            ],
            "text": "(2) Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 gilt eine natür-\nliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder ei-\nner konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im an-\nderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für\nZwecke des Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn\nsie\na) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus\nQuellen außerhalb dieses Staates oder mit außerhalb dieses\nStaates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und\nb) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der\nSteuern von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermö-\ngen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen."
          }
        ],
        "title": "Artikel 29\nMitglieder diplomatischer Missionen\nund konsularischer Vertretungen"
      },
      {
        "body_sha256": "49872c171e27270ebd1cf3d3dbae66e151b835c98afcedaf2e9af942806dd8f3",
        "id": "article-30",
        "label": "30",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-011-line-039",
                "pdf-011-line-041",
                "pdf-011-line-043",
                "pdf-011-line-045",
                "pdf-011-line-047",
                "pdf-011-line-048",
                "pdf-011-line-050",
                "pdf-011-line-052",
                "pdf-011-line-054"
              ],
              "source_page": 11,
              "source_pages": [
                11
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.703708,
                    267.83264,
                    531.477788,
                    351.664
                  ],
                  "first_line": "pdf-011-line-039",
                  "last_line": "pdf-011-line-054",
                  "source_page": 11
                }
              ],
              "text": "(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividen-\nden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im ande-\nren Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte im\nAbzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten\nStaates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem\ninnerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkom-\nmen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf\nAntrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie\ndurch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt."
            },
            "pages": [
              11
            ],
            "text": "(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividen-\nden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im ande-\nren Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte im\nAbzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten\nStaates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem\ninnerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkom-\nmen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf\nAntrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie\ndurch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-011-line-056",
                "pdf-011-line-058",
                "pdf-011-line-060",
                "pdf-011-line-062",
                "pdf-011-line-064"
              ],
              "source_page": 11,
              "source_pages": [
                11
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.703708,
                    359.20888,
                    531.477068,
                    404.77256
                  ],
                  "first_line": "pdf-011-line-056",
                  "last_line": "pdf-011-line-064",
                  "source_page": 11
                }
              ],
              "text": "(2) Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre\nnach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen,\nLizenzgebühren oder anderen Einkünfte bezogen worden sind.\nSie endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeit-\npunkt der Entrichtung der Steuer."
            },
            "pages": [
              11
            ],
            "text": "(2) Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre\nnach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen,\nLizenzgebühren oder anderen Einkünfte bezogen worden sind.\nSie endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeit-\npunkt der Entrichtung der Steuer."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-011-line-066",
                "pdf-011-line-068",
                "pdf-011-line-070"
              ],
              "source_page": 11,
              "source_pages": [
                11
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.703628,
                    412.3176,
                    531.475948,
                    438.74736
                  ],
                  "first_line": "pdf-011-line-066",
                  "last_line": "pdf-011-line-070",
                  "source_page": 11
                }
              ],
              "text": "(3) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann\neine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässig-\nkeit im anderen Vertragsstaat verlangen."
            },
            "pages": [
              11
            ],
            "text": "(3) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann\neine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässig-\nkeit im anderen Vertragsstaat verlangen."
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-011-line-073",
                "pdf-011-line-075",
                "pdf-011-line-076",
                "pdf-011-line-078"
              ],
              "source_page": 11,
              "source_pages": [
                11
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.701788,
                    446.29224,
                    531.476828,
                    482.28904
                  ],
                  "first_line": "pdf-011-line-073",
                  "last_line": "pdf-011-line-078",
                  "source_page": 11
                }
              ],
              "text": "(4) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Ein-\nvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebe-\nnenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen\nvorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen."
            },
            "pages": [
              11
            ],
            "text": "(4) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Ein-\nvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebe-\nnenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen\nvorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen."
          }
        ],
        "title": "Artikel 30\nVerfahrensregeln für die Quellenbesteuerung"
      },
      {
        "body_sha256": "6c7066b875786cc68fafb2704262cc4c0a27403aaf32fa98e1640d1ba35e13df",
        "id": "article-31",
        "label": "31",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-011-line-086",
                "pdf-011-line-088",
                "pdf-011-line-090",
                "pdf-011-line-092",
                "pdf-011-line-094",
                "pdf-011-line-096",
                "pdf-011-line-098",
                "pdf-011-line-100",
                "pdf-011-line-101",
                "pdf-011-line-104",
                "pdf-011-line-105",
                "pdf-011-line-107",
                "pdf-011-line-109",
                "pdf-011-line-111",
                "pdf-011-line-113",
                "pdf-011-line-115",
                "pdf-011-line-117",
                "pdf-011-line-120",
                "pdf-011-line-121",
                "pdf-011-line-122",
                "pdf-011-line-124",
                "pdf-011-line-126",
                "pdf-011-line-128",
                "pdf-011-line-130",
                "pdf-011-line-131"
              ],
              "source_page": 11,
              "source_pages": [
                11
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.699068,
                    527.51512,
                    531.473948,
                    780.2392
                  ],
                  "first_line": "pdf-011-line-086",
                  "last_line": "pdf-011-line-131",
                  "source_page": 11
                }
              ],
              "text": "(1) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die\nEinkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, hat nur dann\nim anderen Vertragsstaat Anspruch auf alle Vergünstigungen\nnach diesem Abkommen, wenn sie im erstgenannten Vertrags-\nstaat aktiv gewerblich tätig ist und die aus dem anderen Ver-\ntragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit dieser\ngewerblichen Tätigkeit bezogen werden oder aus Anlass dieser\nTätigkeit anfallen. Als aktive gewerbliche Tätigkeit im Sinne die-\nses Artikels gelten nicht:\na) die Platzierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen für\neigene Rechnung, es sei denn, es handelt sich bei dieser\nTätigkeit um Bank- oder Versicherungstätigkeiten oder Wert-\npapierhandel einer Bank oder Versicherungsgesellschaft oder\neines zugelassenen Wertpapierhändlers;\nb) die Vergabe von Finanzierungsmitteln, bei denen die aus\ndiesen Mitteln erzielten Erträge nicht uneingeschränkt der\nBesteuerung im erstgenannten Vertragsstaat unterliegen;\nc) die Verwertung immaterieller Wirtschaftsgüter, insbesondere\ndie Vergabe von unter Artikel 12 Absatz 2 fallenden Rechten,\ndie nicht durch eigene aktive gewerbliche oder beauftragte\nTätigkeit geschaffen wurden. Der Erwerb von außerhalb des\nerstgenannten Vertragsstaats geschaffenen immateriellen\nWirtschaftsgütern gilt nicht als aktive gewerbliche Tätigkeit;\ndies gilt auch dann, wenn der Erwerb aufgrund eines Auf-\ntragsverhältnisses erfolgt."
            },
            "pages": [
              11
            ],
            "text": "(1) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die\nEinkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, hat nur dann\nim anderen Vertragsstaat Anspruch auf alle Vergünstigungen\nnach diesem Abkommen, wenn sie im erstgenannten Vertrags-\nstaat aktiv gewerblich tätig ist und die aus dem anderen Ver-\ntragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit dieser\ngewerblichen Tätigkeit bezogen werden oder aus Anlass dieser\nTätigkeit anfallen. Als aktive gewerbliche Tätigkeit im Sinne die-\nses Artikels gelten nicht:\na) die Platzierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen für\neigene Rechnung, es sei denn, es handelt sich bei dieser\nTätigkeit um Bank- oder Versicherungstätigkeiten oder Wert-\npapierhandel einer Bank oder Versicherungsgesellschaft oder\neines zugelassenen Wertpapierhändlers;\nb) die Vergabe von Finanzierungsmitteln, bei denen die aus\ndiesen Mitteln erzielten Erträge nicht uneingeschränkt der\nBesteuerung im erstgenannten Vertragsstaat unterliegen;\nc) die Verwertung immaterieller Wirtschaftsgüter, insbesondere\ndie Vergabe von unter Artikel 12 Absatz 2 fallenden Rechten,\ndie nicht durch eigene aktive gewerbliche oder beauftragte\nTätigkeit geschaffen wurden. Der Erwerb von außerhalb des\nerstgenannten Vertragsstaats geschaffenen immateriellen\nWirtschaftsgütern gilt nicht als aktive gewerbliche Tätigkeit;\ndies gilt auch dann, wenn der Erwerb aufgrund eines Auf-\ntragsverhältnisses erfolgt."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-012-line-003",
                "pdf-012-line-005",
                "pdf-012-line-007",
                "pdf-012-line-009",
                "pdf-012-line-011",
                "pdf-012-line-013",
                "pdf-012-line-015",
                "pdf-012-line-017"
              ],
              "source_page": 12,
              "source_pages": [
                12
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.77902,
                    75.1173,
                    290.552578,
                    149.38162
                  ],
                  "first_line": "pdf-012-line-003",
                  "last_line": "pdf-012-line-017",
                  "source_page": 12
                }
              ],
              "text": "(2) Übt eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Gesell-\nschaft im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit aus,\ndurch die Einkünfte erzielt werden, gilt für die Inanspruchnahme\nvon Vergünstigungen nach diesem Abkommen für diese Ein -\nkünfte ergänzend zu den Anforderungen des Absatzes 1, dass\ndie gewerbliche Tätigkeit im erstgenannten Vertragsstaat\ngegenüber der gewerblichen Tätigkeit im anderen Vertragsstaat\nin qualitativer wie quantitativer Hinsicht erheblich sein muss."
            },
            "pages": [
              12
            ],
            "text": "(2) Übt eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Gesell-\nschaft im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit aus,\ndurch die Einkünfte erzielt werden, gilt für die Inanspruchnahme\nvon Vergünstigungen nach diesem Abkommen für diese Ein -\nkünfte ergänzend zu den Anforderungen des Absatzes 1, dass\ndie gewerbliche Tätigkeit im erstgenannten Vertragsstaat\ngegenüber der gewerblichen Tätigkeit im anderen Vertragsstaat\nin qualitativer wie quantitativer Hinsicht erheblich sein muss."
          },
          {
            "id": "para-3",
            "original": {
              "id": "para-3",
              "source_line_ids": [
                "pdf-012-line-019",
                "pdf-012-line-021",
                "pdf-012-line-023",
                "pdf-012-line-025",
                "pdf-012-line-026",
                "pdf-012-line-028",
                "pdf-012-line-029",
                "pdf-012-line-031",
                "pdf-012-line-033",
                "pdf-012-line-034",
                "pdf-012-line-036",
                "pdf-012-line-038",
                "pdf-012-line-039",
                "pdf-012-line-041",
                "pdf-012-line-043",
                "pdf-012-line-045",
                "pdf-012-line-047",
                "pdf-012-line-049",
                "pdf-012-line-050",
                "pdf-012-line-053",
                "pdf-012-line-055",
                "pdf-012-line-057",
                "pdf-012-line-058",
                "pdf-012-line-060",
                "pdf-012-line-062",
                "pdf-012-line-065",
                "pdf-012-line-066",
                "pdf-012-line-067",
                "pdf-012-line-069",
                "pdf-012-line-071",
                "pdf-012-line-072",
                "pdf-012-line-074",
                "pdf-012-line-076",
                "pdf-012-line-078"
              ],
              "source_page": 12,
              "source_pages": [
                12
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.776658,
                    156.11954,
                    290.552506,
                    496.99146
                  ],
                  "first_line": "pdf-012-line-019",
                  "last_line": "pdf-012-line-078",
                  "source_page": 12
                }
              ],
              "text": "(3) Einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen\nInvestmentaktiengesellschaft oder einem liechtensteinischen\nOGAW oder einem liechtensteinischen Investmentunternehmen\nwerden die Vergünstigungen nach diesem Abkommen – im Fall\ndes Buchstaben a jedoch mit Ausnahme der Vergünstigungen\ngemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b – für aus dem\nanderen Vertragsstaat stammende Einkünfte gewährt, sofern\na) die Aktien oder Anteile an einer anerkannten Börse gehandelt\nwerden, oder\nb) mindestens 90 Prozent der Aktien oder Anteile des Invest-\nmentfonds, der Investmentaktiengesellschaft, des OGAW\noder des Investmentunternehmens Personen gehören, die,\nhätten sie die Einkünfte unmittelbar bezogen, nach diesem\nAbkommen oder einem Abkommen, das der Vertragsstaat,\naus dem die Einkünfte stammen, mit einem Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkom-\nmen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,\nabgeschlossen hat, Anspruch auf die gleichen Abkommens-\nvergünstigungen hätten, oder\nc) mindestens 75 Prozent der Aktien oder Anteile des Invest-\nmentfonds, der Investmentaktiengesellschaft, des OGAW\noder des Investmentunternehmens Personen gehören, die,\nhätten sie die Einkünfte unmittelbar bezogen, nach diesem\nAbkommen Anspruch auf die gleichen Abkommensvergüns-\ntigungen hätten, oder\nd) nur insoweit und in der Höhe gewährt, als die Personen,\ndenen die Aktien oder Anteile des Investmentfonds, der\nInvestmentaktiengesellschaft, des OGAW oder des Invest-\nmentunternehmens gehören, hätten sie die Einkünfte un -\nmittelbar bezogen, nach diesem Abkommen oder einem\nAbkommen, das der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte\nstammen, mit einem anderen Vertragsstaat abgeschlossen\nhat, Anspruch auf die in diesen Abkommen gewährten Ab-\nkommensvergünstigungen hätten."
            },
            "pages": [
              12
            ],
            "text": "(3) Einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen\nInvestmentaktiengesellschaft oder einem liechtensteinischen\nOGAW oder einem liechtensteinischen Investmentunternehmen\nwerden die Vergünstigungen nach diesem Abkommen – im Fall\ndes Buchstaben a jedoch mit Ausnahme der Vergünstigungen\ngemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b – für aus dem\nanderen Vertragsstaat stammende Einkünfte gewährt, sofern\na) die Aktien oder Anteile an einer anerkannten Börse gehandelt\nwerden, oder\nb) mindestens 90 Prozent der Aktien oder Anteile des Invest-\nmentfonds, der Investmentaktiengesellschaft, des OGAW\noder des Investmentunternehmens Personen gehören, die,\nhätten sie die Einkünfte unmittelbar bezogen, nach diesem\nAbkommen oder einem Abkommen, das der Vertragsstaat,\naus dem die Einkünfte stammen, mit einem Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkom-\nmen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,\nabgeschlossen hat, Anspruch auf die gleichen Abkommens-\nvergünstigungen hätten, oder\nc) mindestens 75 Prozent der Aktien oder Anteile des Invest-\nmentfonds, der Investmentaktiengesellschaft, des OGAW\noder des Investmentunternehmens Personen gehören, die,\nhätten sie die Einkünfte unmittelbar bezogen, nach diesem\nAbkommen Anspruch auf die gleichen Abkommensvergüns-\ntigungen hätten, oder\nd) nur insoweit und in der Höhe gewährt, als die Personen,\ndenen die Aktien oder Anteile des Investmentfonds, der\nInvestmentaktiengesellschaft, des OGAW oder des Invest-\nmentunternehmens gehören, hätten sie die Einkünfte un -\nmittelbar bezogen, nach diesem Abkommen oder einem\nAbkommen, das der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte\nstammen, mit einem anderen Vertragsstaat abgeschlossen\nhat, Anspruch auf die in diesen Abkommen gewährten Ab-\nkommensvergünstigungen hätten."
          },
          {
            "id": "para-4",
            "original": {
              "id": "para-4",
              "source_line_ids": [
                "pdf-012-line-080",
                "pdf-012-line-083",
                "pdf-012-line-084",
                "pdf-012-line-086",
                "pdf-012-line-088",
                "pdf-012-line-090",
                "pdf-012-line-092",
                "pdf-012-line-094",
                "pdf-012-line-096",
                "pdf-012-line-097",
                "pdf-012-line-100",
                "pdf-012-line-004",
                "pdf-012-line-006",
                "pdf-012-line-008",
                "pdf-012-line-010",
                "pdf-012-line-012",
                "pdf-012-line-014",
                "pdf-012-line-016"
              ],
              "source_page": 12,
              "source_pages": [
                12
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    63.778826,
                    75.11778,
                    531.496794,
                    615.6293
                  ],
                  "first_line": "pdf-012-line-080",
                  "last_line": "pdf-012-line-016",
                  "source_page": 12
                }
              ],
              "text": "(4) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass\na) soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist, ein Vertragsstaat\ngehindert ist, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur\nMissbrauchsvermeidung oder zur Verhinderung der Steuer-\numgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden;\nb) ein Vertragstaat daran gehindert ist, nach seinem nationalen\nRecht Abkommensvergünstigungen ganz oder teilweise zu\nverweigern, um Gestaltungen entgegenzutreten, deren Be-\ngünstigung Sinn und Zweck des Abkommens – wozu ins -\nbesondere auch die Vermeidung einer Nichtbesteuerung\nin beiden Vertragsstaaten (Doppel-Nichtbesteuerung) oder\neiner mehrfachen Inanspruchnahme von Abkommensver-\ngünstigungen gehört – widersprechen würde;\nc) die Bundesrepublik Deutschland daran gehindert wird, die\nBeträge zu besteuern, die nach dem Vierten, Fünften oder\nSiebten Teil des deutschen Außensteuergesetzes in die Ein-\nkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen\nPerson einzubeziehen sind."
            },
            "pages": [
              12
            ],
            "text": "(4) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass\na) soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist, ein Vertragsstaat\ngehindert ist, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur\nMissbrauchsvermeidung oder zur Verhinderung der Steuer-\numgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden;\nb) ein Vertragstaat daran gehindert ist, nach seinem nationalen\nRecht Abkommensvergünstigungen ganz oder teilweise zu\nverweigern, um Gestaltungen entgegenzutreten, deren Be-\ngünstigung Sinn und Zweck des Abkommens – wozu ins -\nbesondere auch die Vermeidung einer Nichtbesteuerung\nin beiden Vertragsstaaten (Doppel-Nichtbesteuerung) oder\neiner mehrfachen Inanspruchnahme von Abkommensver-\ngünstigungen gehört – widersprechen würde;\nc) die Bundesrepublik Deutschland daran gehindert wird, die\nBeträge zu besteuern, die nach dem Vierten, Fünften oder\nSiebten Teil des deutschen Außensteuergesetzes in die Ein-\nkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen\nPerson einzubeziehen sind."
          },
          {
            "id": "para-5",
            "original": {
              "id": "para-5",
              "source_line_ids": [
                "pdf-012-line-018",
                "pdf-012-line-020",
                "pdf-012-line-022",
                "pdf-012-line-024"
              ],
              "source_page": 12,
              "source_pages": [
                12
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.719674,
                    151.89426,
                    531.491754,
                    187.89106
                  ],
                  "first_line": "pdf-012-line-018",
                  "last_line": "pdf-012-line-024",
                  "source_page": 12
                }
              ],
              "text": "(5) Wenn aufgrund der vorstehenden Bestimmungen eine\nDoppelbesteuerung eintritt, konsultieren die zuständigen Behör-\nden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteue-\nrung zu vermeiden ist."
            },
            "pages": [
              12
            ],
            "text": "(5) Wenn aufgrund der vorstehenden Bestimmungen eine\nDoppelbesteuerung eintritt, konsultieren die zuständigen Behör-\nden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteue-\nrung zu vermeiden ist."
          }
        ],
        "title": "Artikel 31\nAnwendung des Abkommens in bestimmten Fällen"
      },
      {
        "body_sha256": "9290f8fc76e9dd5d269af70a404423d841172a59d8504ec2b6c59bad660a0285",
        "id": "article-32",
        "label": "32",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "unnumbered",
            "original": {
              "id": "unnumbered",
              "source_line_ids": [
                "pdf-012-line-032"
              ],
              "source_page": 12,
              "source_pages": [
                12
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    313.223754,
                    232.0073,
                    528.277674,
                    239.3033
                  ],
                  "first_line": "pdf-012-line-032",
                  "last_line": "pdf-012-line-032",
                  "source_page": 12
                }
              ],
              "text": "Das beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens."
            },
            "pages": [
              12
            ],
            "text": "Das beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens."
          }
        ],
        "title": "Artikel 32\nProtokoll"
      },
      {
        "body_sha256": "cb496270f6dfe3f13fb0bf04e21f0b903ba209fff0321e09ffc2c12b9f70914f",
        "id": "article-33",
        "label": "33",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-012-line-040",
                "pdf-012-line-042"
              ],
              "source_page": 12,
              "source_pages": [
                12
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.719914,
                    283.41954,
                    531.493514,
                    300.2825
                  ],
                  "first_line": "pdf-012-line-040",
                  "last_line": "pdf-012-line-042",
                  "source_page": 12
                }
              ],
              "text": "(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\nurkunden werden so bald wie möglich in Vaduz ausgetauscht."
            },
            "pages": [
              12
            ],
            "text": "(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\nurkunden werden so bald wie möglich in Vaduz ausgetauscht."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-012-line-044",
                "pdf-012-line-046",
                "pdf-012-line-048",
                "pdf-012-line-051",
                "pdf-012-line-052",
                "pdf-012-line-054",
                "pdf-012-line-056",
                "pdf-012-line-059",
                "pdf-012-line-061",
                "pdf-012-line-063",
                "pdf-012-line-064"
              ],
              "source_page": 12,
              "source_pages": [
                12
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.718304,
                    307.45754,
                    531.492394,
                    420.23066
                  ],
                  "first_line": "pdf-012-line-044",
                  "last_line": "pdf-012-line-064",
                  "source_page": 12
                }
              ],
              "text": "(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der\nRatifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten\nanzuwenden\na) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge,\ndie am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gut -\ngeschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses\nAbkommen in Kraft getreten ist;\nb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume,\nab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das\nauf das Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten\nist."
            },
            "pages": [
              12
            ],
            "text": "(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der\nRatifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten\nanzuwenden\na) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge,\ndie am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gut -\ngeschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses\nAbkommen in Kraft getreten ist;\nb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume,\nab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das\nauf das Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten\nist."
          }
        ],
        "title": "Artikel 33\nInkrafttreten"
      },
      {
        "body_sha256": "07206ab1cf66d86f7facef99c44d04e775f8b38bca92c569c6329b6ad690e1d4",
        "id": "article-34",
        "label": "34",
        "paragraphs": [
          {
            "id": "para-1",
            "original": {
              "id": "para-1",
              "source_line_ids": [
                "pdf-012-line-073",
                "pdf-012-line-075"
              ],
              "source_page": 12,
              "source_pages": [
                12
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.718304,
                    464.34698,
                    531.489424,
                    481.20986
                  ],
                  "first_line": "pdf-012-line-073",
                  "last_line": "pdf-012-line-075",
                  "source_page": 12
                }
              ],
              "text": "(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von\neinem Vertragsstaat gekündigt wird."
            },
            "pages": [
              12
            ],
            "text": "(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von\neinem Vertragsstaat gekündigt wird."
          },
          {
            "id": "para-2",
            "original": {
              "id": "para-2",
              "source_line_ids": [
                "pdf-012-line-077",
                "pdf-012-line-079",
                "pdf-012-line-081",
                "pdf-012-line-082",
                "pdf-012-line-085",
                "pdf-012-line-087",
                "pdf-012-line-089",
                "pdf-012-line-091",
                "pdf-012-line-093",
                "pdf-012-line-095",
                "pdf-012-line-098",
                "pdf-012-line-099"
              ],
              "source_page": 12,
              "source_pages": [
                12
              ],
              "source_spans": [
                {
                  "bbox": [
                    304.715414,
                    488.38474,
                    531.489504,
                    615.62922
                  ],
                  "first_line": "pdf-012-line-077",
                  "last_line": "pdf-012-line-099",
                  "source_page": 12
                }
              ],
              "text": "(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen nach Ablauf\nvon fünf Jahren von dem Inkrafttreten an auf diplomatischem\nWeg bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres kündigen. In\ndiesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung\na) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge,\ndie am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gut -\ngeschrieben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;\nb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab\ndem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf\ndas Kündigungsjahr folgt.\nMaßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Ein-\ngangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat."
            },
            "pages": [
              12
            ],
            "text": "(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen nach Ablauf\nvon fünf Jahren von dem Inkrafttreten an auf diplomatischem\nWeg bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres kündigen. In\ndiesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung\na) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge,\ndie am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gut -\ngeschrieben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;\nb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab\ndem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf\ndas Kündigungsjahr folgt.\nMaßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Ein-\ngangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat."
          }
        ],
        "title": "Artikel 34\nKündigung"
      }
    ]
  },
  "title": "2012 source edition"
}
