Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Ecuador - von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein- kommen und vom Vermögen zu schließen — haben folgendes vereinbart: Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gil für Personen, die in einem Vertrags- staat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften in Übereinstim- mung mit seiner Verfassung und seinem Recht erhoben wer- den, (2) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses ‚Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermógensteuer und die Gewerbesteuer 5 im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet; b) in der Republik Ecuador: die Einkommensteuer (impuesto sobre la renta) einschließ- ich der Zusatzsteuern gemäß dem Einkommensteuer- gesetz und die Steuer auf Umlaufvermögen (impuesto a los capitales en giro), im folgenden als „ecuadorianische Steuer“ bezeichnet. (3) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn aus dem Zusammen- hang nichts anderes hervorgeht, a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Ecuador und, im geographischen Sinn verwendet, den Geltungsbe- reich des Steuerrechts des betreffenden Staates; v) bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen und Gesellschaften: (©) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Perso- nen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristi- sche Personen behandelt werden; a bedeuten die Ausdrücke „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” und „eine in dem anderen Vertrags- staat ansässige Person" je nach dem Zusammenhang eine in der Bundesrepublik Deutschland oder eine in der Repu- blik Ecuador ansässige Person; e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertrags- staats" und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats" je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird. 1) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesell- schaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland gelten- ‚den Recht errichtet worden sind; bb) in bezug auf die Republik Ecuador alle ecuadoriani- schen Staatsangehörigen sowie alle juristischen Per- sonen, Personengesellschaften und anderen Perso- nenvereinigungen, die nach der Verfassung und dem geltenden Recht der Republik Ecuador errichtet wor- den sind; bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten der Republik Ecuador das Ministe- rium für Finanzen und öffentlichen Kredit (2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Ver- tragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor- dert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind, Artikel 4 Steuerticher Wohnsitz (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen oder gewöhnlichen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder ihres Sitzes oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Ver- tragsstaaten ansässig. so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie die ‚engeren Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteres- sen); kann nicht bestimmt werden, in weichem Vertragsstaat die Person die engeren Beziehungen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohn- stätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; ©) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie alsin dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsange- höriger sie ist; 4) ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten. so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigen Einvernehmen. (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so git sie als in dem Ver- tragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder Verwaltung befindet. Artikel 5 Betriebsstätte (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Gescháftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, (2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfaßt unter anderem a) ein Verwaltungsbüro oder einen Ort der Verwaltung oder Geschäftsleitung, b) Zweigniederlassungen oder Vertretungen, ©) eine Fabrikationsstätte oder eine Industrie- oder Montage- werkstätte, d) Bergwerke, Steinbrüche oder andere Stätten der Ausbeu- tung von Bodenschätzen, e) Bauausführungen oder Montagen, deren Dauer zwölt Monate überschreitet. (8) Ist eine Person in einem Vertragsstaat für ein Unterneh- men des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unter- nehmens Verträge zu schließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. (4) Als Betriebsstätte gelten nicht a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstel- lung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unter- 'nehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung unterhalten werden; ©) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dam Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; 8) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbe- reitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. (6) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhángi- ‚gen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln, unbeschadet der steuerlichen Verpflichtungen dieser Personen. (6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansás- sige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertrags- Staat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebs- stätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der ande- ren Artikel 6 Unbewegliches Vermögen (1) Einkünfte jeder Art aus unbeweglichem Vermögen kón- nen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. (2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem das Vermögen liegt. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. Artikel 7 Unternehmensgewinne (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats kón- nen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteu- ert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können, (2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätig- keit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unter- nehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völig unabhängig gewesen wäre. (&) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte wer- den die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Ver- waltungskosten, zum Abzug zugelassen, sofern das Unterneh- men nachweist, daß die Aufwendungen tatsächlich mit den Gewinnen der Betriebsstätte in Zusammenhang stehen. (4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet. (5) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf die- selbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. (6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti- kein dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt, Artikel 8 Seeschitfe und Luftfahrzeuge (1) Gewinne aus dem Betrieb von Sesschiffen oder Luftfahr- zeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Ver- tragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch- lichen Geschäftsleitung oder Verwaltung befindet. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im interna- tionalen Verkehr betreibt, an einem Pool, einer Betriebs- ‚gemeinschaft oder einem anderen internationalen Betriebs- zusammenschluß, Artikel 9 Verbundene Unternehmen Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolie oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unterneh- mens des anderen Vertragsstaats beteiligt sird und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hin- sichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen auferlegt und vereinbart werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander ver- einbaren würden, werden die Gewinne, die eines der Unter- nehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat. den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert. Artikel 10 Dividenden (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahit, können in dem Vertragsstaat, in dem die die | denden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. (2) Die in Absatz 1 vorgesehene Begrenzung ist jedoch im Fall der Republik Ecuador nicht anzuwenden auf Dividenden, die eine in diesem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt, solange nach ecuadorianischem Recht die von ausge- schütteten und von nichtausgeschütteten Gewinnen erho- bene Steuer auf die Steuer von den Dividenden angerechnet wird, (8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividen- den” bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Beteiligun- gen an Kapitalgeselischaften, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinn- beteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stam- mende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Ein- kúnften aus Aktien gleichgestellt sind, sowie im Fall der Bun- desrepublik Deutschland Einkünfte eines stillen Gesellschat- ters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Aus- schüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen. (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zah- ende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für weiche die Dividenden gezahlt werden, tat- sächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fallist Arti- kei 7 über Unternehmensgewinne anzuwenden. (5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesell- schaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertrags- staat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, welche die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesell- schaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unter- werten, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht- ausgeschútteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Artikel 11 Zinsen (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt wer- den, können im erstgenannten Staat nach dessen Recht besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen: a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmänni scher oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit, für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art sowie im Zusammenhang mit der Finanzierung öffentlicher Arbeiten bezahlt werden; b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt folgendes: Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die ecuadorianische Regierung und sonstige gemeinnützige Einrichtungen und Körperschaften der ecuadorianischen öffentlichen Hand gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit v Zinsen, die aus der Republik Ecuador stammen und an den deutschen Staat, die Deutsche Bundesbank, die Kreditan- stalt für Wiederaufbau und die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesell- schaft) gezahlt werden, sind von der ecuadorianischen Steuer befreit, Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen die Einrichtungen und Körper- schaften der öffentlichen Hand, auf die dieser Absatz Anwen- dung findet. (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Zinsen' bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldver schreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grund- stücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausge- stattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. (4) Der Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem ande- ren Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebsstätte hat und die Forderung, für weiche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 über Unternehmensgewinne anzuwen- den. (6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stam- mend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebs- stätte undist die Schuld, für welche die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt. (6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwi- schen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Bezie- hungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, ‚gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen verein- bart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksich- tigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Artikel 12 Lizenzgebühren (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem Staat, aus dem sie stammen, ‚nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebüh- ren nicht übersteigen. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzge- búhren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an lite- rarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder Bandaufnah- men für Fernsehen oder Rundfunk, von Patenten, Warenzei- chen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benut- zung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher ‚Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmänni- scher oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. (3) Die Absätze. und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in eınem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebüh- ren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren stammen, eine Betriebsstätte hat und die Rechte oder Ver- 'mógenswerte, für welche die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 über Unternehmensgewinne anzuwenden. (4) Lizenzgebühren geiten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines sei ner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebúhren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Ver- tragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebúhren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt, (5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwi- schen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Be: hungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebüh- ren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der úbersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom- mens besteuert werden. Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermö- ¡gens m Sinne des Artikels 6 Absatz 2können in dem Vertrags- staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. (2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertrags- staat hat, einschließlich derartige Gewinne, die bei der Veráu- Berung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten bewe: Iichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, ın dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann, (3) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Beteiligungen an einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft können in diesem Staat besteuert werden. (4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertrags- staat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Artikel 14 Selbständige Arbeit (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß sich diese Person zur Ausübung dieser Tätigkeit 180 Tage oder länger in dem betreffenden Steuerjahr im anderen Vertragsstaat aufge- halten hat. In diesem Fall können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie der dort ausgeübten Tätigkeit zugerechnet werden können (2) Der Ausdruck „freier Beruf” umfaßt insbesondere die selbständig ausgeúbte wissenschaftlich, Iiterarische, künst- lerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und der Angehörigen der wirtschaftsberatenden Berufe. Artikel 15 Unselbständige Arbeit (1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, die sie im anderen Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem zuletzt genannten Staat besteuert werden. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen. die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstándige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich in dem anderen Staat ınsgesamt nicht lánger als 180 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält, b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und ©) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte gezahlt werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat. (8) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Vergütungen für unselbständige Arbeit. die an Bord eines Seeschiffs oder Luft- fahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tat- sächlichen Geschäftsleitung oder Verwaltung des Unterneh- mens befindet, Artikel 16 Mitglieder von Aufsichts- und Verwaltungsräten Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähn- liche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die in dem ande- ren Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden. Artikel 17 Künstler und Sportler (1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fersehkúnstler und Musiker sowie Sportler ausihrer in dieser Eigenschaft persönlich oder ım Rahmen einer Gruppe ausge- übten Tätigkeit beziehen. oder Einkünfte, die eın Unternehmen aus dem Erbringen der Darbietungen der berufsmäßigen Künstler bezieht. in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Besuch der berufsmäßigen Künstler oder Sportler in einem Vertragsstaat ‚ganz oder in wesentlichem Umfang von öffentlichen Einrich- tungen des anderen Vertragsstaats, eines seiner Lander oder einer ihrer Gebietskórperschaften unterstützt wird Artikel 18 Öffentliche Funktionen (1) Vorbehaltlich des Artikels 19 können Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskórperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskórperschaft errich- teten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselb- ständige Arbeit gewährt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbstándige Arbeit in dem anderen Vertragsstaat von einem Angehörigen dieses Staates ausge- übt, der nicht Angehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteu- ert werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rah- men eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fach- kräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den ande- ren Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind. (5) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusam- menhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerb- lichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder ger einer ihrer Gebietskörperschaften finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung Artikel 19 a Ruhegehälter -s Ruhegehálter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Artikel 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen (1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder anderer Leh- ter, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule oder anderen Lehranstalt in den anderen Ver- tragsstaat begibt, für diese Arbeit bezieht, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt. daß er die Ver- gütungen von außerhalb dieses anderen Staates bezieht. (2) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertrags- stadt begab, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student einer Universität, Hochschule oder anderen ähn- lichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder alsLehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre und Praktikanten) vorübergehend auf, so ¡st sie vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen Staates befreit a) hinsichtlich der für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre ‚Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und b) während der Dauer von insgesamt höchstens drei Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 8400 DM oder deren. Gegenwert in ecuadorianischer Währung je Steuerjahr für ‚Arbeit, die sie in dem anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu ergänzen. (8) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertrags- staat begab, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung, zur Ausbildung oder im Rahmen eines Programms der technischen Hilfe, das von der Regierung eines Vertragsstaats durchgeführt wird, als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wis- senschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation vorübergehend auf, so ist diese Person vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen Staa- tes befreit hinsichtlich a) dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums: b) aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland. Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte Die in den Artikeln 6 bis 20 nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer ¡em Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. Artikel 22 Vermögen (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darsteilt,kann indem Ver- tragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte befindet. (3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder Verwaltung des Unternehmens befin- de. (4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertrags- staat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteu- ert werden. Artikel 23 Methoden zur Behebung der Doppelbesteuerung (1) (a) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansäs- sigen Person werden folgende Einkünfte, die nach dem vorlie- ‚genden Abkommen in der Republik Ecuador besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen: aa) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 und Gewinne aus der Veräußerung dieses Ver- mögens; bb) Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7 und Gewinne, die unter Artikel 13 Absatz 2 fallen; cc) Dividenden im Sinne von Artikel 10, die an eine in der Bun- desrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in der Republik Ecuador ansässigen Gesellschaft ‚gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört: ad) Vergütungen im Sinne der Artikel 15 und 18 Absätze 1 und 2. Die Bundesrepublik Deutschland behält jedoch das Recht, die 0 ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steu- ersatzes zu berücksichtigen. Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in der Republik Ecuador gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind oder wären. (b) Soweit nicht Buchstabe a anzuwenden ist, wird auf die von den aus der Republik Ecuador stammenden Einkünften zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaft- steuer die ecuadorianische Steuer angerechnet, die nach ecuadorianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem ‚Abkommen gezahlt worden ist. Ebenso wird auf die von allen in der Republik Ecuador gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Vermögensteuer die ecuadorianische Vermógensteuer angerechnet, die nach ecuadorianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte ena (©) Lediglich für die Zwecke derin Buchstabe b erwáhn- ten Anrechnung wird davon ausgegangen, daß die ecuadoria- nische Steuer beträgt aa) bei Zinsen im Sinne des Artikels 11 20 vom Hundert der Zinsen; bb) bei Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 20 vom Hundert der Lizenzgebühren, (2) (a) Bei einerin der Republik Ecuador ansässigen Person werden folgende Einkünfte, die nach dem vorliegenden Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert wer- den können, von der Bemessungsgrundiage der ecuadoriani- schen Steuer ausgenommen: aa) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 und Gewinne aus der Veräußerung dieses Ver- mögens; bb) Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7 und Gewinne, die unter Artikel 13 Absatz 2 fallen; ec) Dividenden im Sinne von Artikel 10, die an eine in der Republik Ecuador ansässige Gesellschaft von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der ecuadorianischen Gesellschaft gehört; dd) Vergütungen im Sinne der Artikel 15 und 18 Absätze 1 und 2. Die Republik Ecuador behält jedoch das Recht, die so ausge- 'nommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswer- ten von der Bemessungsgrundlage der ecuadorianischen Steuer auszunehmen sind oder wären. (b) Soweit nicht Buchstabe a anzuweriden ist, wird auf die von den aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünften zu erhebende ecuadorianische Einkommensteuer die deutsche Steuer angerechnet, die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt wor- den ist. Ebenso wird auf die von allen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerten zu erhebende ecuadorianische Vermögensteuer die deutsche Vermögen- steuer angerechnet, die nach deutschem Recht und in Über- einstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der ‚Anrechnung ermittelten ecuadorianischen Steuer überstei- gen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt Artikel 24 Gleichbehandlung (1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaat dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhángenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden kön- nen (2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unterneh- men eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungúnstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, welche die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung verpflichtet einen Vertragsstaat nicht, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuer- freibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstands oder der Familienlasten oder sonstiger persönlicher Umstände zu gewähren, die er den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt. (8) Außer in den Fällen der Artikel 9, 11 Absatz 6 und Arti- kel 12 Absatz 5 sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Ent- ‚gelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermitt- lung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulas- sen. (4) Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ‚ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren sol- chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unter- worfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflich- tungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenann- ten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden kön- nen. Artikel 25 Verständigungeverfahren (1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist. (2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedi- gende Lösung herbeizuführen, so hat sie den Fall im Einver- nehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags- Staats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entspre- chende Besteuerung vermieden wird. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zum Zweck der Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren. Artikel 26 Austausch von Informationen (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden ie Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses ‚Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Infor- mationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Perso- nen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkom- men fallenden Steuern oder mit der Prüfung von Rechtsbe- helfs- oder Klageverfahren oder strafrechtlicher Verfolgung in bezug auf diese Steuern befaßt sind. Dieser Vorbehalt verbie- tet es nicht, diese Informationen im Rahmen eines öffentlichen Gerichtsverfahrens vor den zuständigen Gerichten offenzule- gen. (2) Absatz 1 ist aut keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragsstaaten, a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; ©) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-. Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfah- ren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentli- chen Ordnung widerspräche. Artikel 27 Diplomatische und konsularische Vorrechte (1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vor- rechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regein des Válkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen. (2) Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der einer Per- son nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler Übereinkünfte zustehenden Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu. (8) Bei der Anwendung dieses Abkommens gelten die Mit- lieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, sowie die bei ihnen lebenden Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staats- angehórigkeit des Entsendestaats besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden. (4) Das Abkommen gilt nicht für Mitglieder diplomatische oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der bei- den Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als dort ansässig behandelt werden. Artikel 28 Land Berlin Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ecuador innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä- rung abgibt. Artikel 29 Inkrafttreten (1) Dieses Abkommen bedart der Ratifikation; die Ratifika- tionsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausge- tauscht. (2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden a) in beiden Vertragsstaaten auf die Steuern, die für die Ver- anlagungszeiträume erhoben werden, welche am 1. Januar des Jahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die Rati- fikationsurkunden ausgetauscht werden; b) in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobe- nen Steuern, die nach dem 31. Dezember des Jahres gezahlt werden, in dem die Ratifikationsurkunden ausge- tauscht werden. Artikel 30 Kündigung (1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, sofern es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren vom Inkrafttreten aan gerechnet mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahrs auf diplomatischem Weg kündigen. (2) In diesem Fallist das Abkommen nicht mehr anzuwenden a) bezüglich der durch Quellenabzug erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Kündigung notifiziert wurde, gezahlt oder gutgeschrie- ben werden; b) auf die sonstigen Steuern vom Einkommen und vom Ver- mögen, die für die Veranlagungszeiträume erhoben wer- den, welche am 1. Januar des Jahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung notifiziert wurde. Geschehen zu Quito am 7. Dezember 1982 in zwei Urschrif- ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Protokoll Die Bundesrepublik Deutschland und die Reput Ecuador haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steu- ern vom Einkommen und vom Vermögen am 7. Dezember 1982 in Quito die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind. (1) Zu Artikel 11: Artikel 11 Absatz 1 schließt nicht die Anwendung der Vor- schriften des Dekrets Nr. 506 der Regierung der Republik Ecuador vom 6. Juli 1978 und seiner Änderungen aus. (2) Zu Artikel 23: Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Ecuador zur Ausschüttung, so schließt Arti- kel 23 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus. (3) Zu Artikel 23: Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a wird Buchstabe b dieses Artikels mit Ausnahme der ergänzen- den Bestimmung des Buchstaben c sinngemäß auf die Gewinne einer Betriebsstätte und auf das Vermögen, das das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, auf die Beteiligung an einer Gesellschaft und auf die in Artikel 13 ‚Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne angewandt, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Ein- nahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließ- lich oder fast ausschließlich stammen a) aus einer der folgenden in der Republik Ecuador aus- geúbten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder techni- sche Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungs- geschäfte oder b) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Republik Ecuador ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Ein- künfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließ- lich aus einer der folgenden in der Republik Ecuador ausgeúbten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versi- cherungsgescháte,