Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und DAS KONIGREICH THAILAND, VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, HABEN FOLGENDES VEREINBART: Artikel 1 Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Ver- tragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind, Artikel 2 (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertrag- staaten, seiner Lander oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. (@) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder un- beweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermégenszuwachs und der in der Bun desrepublik Deutschland erhobenen Gewerbesteuer (8) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere: 1. In der Bundesrepublik Deutschland: a) die Einkommensteuer, b) die Körperschafisteuer, ©) die Vermögensteuer, &) die Gewerbesteuer (im folgenden als „deutsche Steuer” bezeichnet) 2. im Königreich Thailand: a) die Einkommensteuer (income tax) und d) die örtliche Aufbausteuer (local development tax) (im folgenden als „thailändische Steuer” bezeichnet) (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit be- stehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. (5) Die Vorschriften dieses Abkommens über die Be- steuerung des Einkommens oder des Gewinns gelten ent- sprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete Gewerbesteuer. Artikel 3 (1) Im Sinne dieses Abkommens, soweit der Zusam menhang nichts anderes erfordert, a) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik“ die Bundes- republik Deutschland und, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereichs des Grund: gesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland; b) bedeutet der Ausdruck „Thailand“ das Königreich Thailand; ©) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat” und „der andere Vertragstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik oder Thailand; 4) bedeutet der Ausdruck „Steuer“ je nach dem Zusam- menhang die deutsche Steuer oder die thailändische Steuer: ©) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen und Gesellschaften; 1} bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Per- sonen, andere Rechtsträger oder Personengruppen, die für die Besteuerung als juristische Personen behandelt werden; 9) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertrag- states" und „Unternehmen des anderen Vertrag staates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird; h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige" 1. in bezug auf die Bundesrepublik alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juri- stischen Personen, Personengesellschaften und Per- sonenvereinigungen, die nach dem in der Bundes- republik geltenden Recht errichtet worden sind; 2. in bezug auf Thailand alle natürlichen Personen, die nach thailändischem Staatsangehörigkeitsrecht die thailändische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in Thai- land geltenden Recht errichtet worden sind; i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde” auf seiten der Bundesrepublik den Bundesminister der Finanzen und auf seiten Thailands den Minister der Finanzen. (2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts ande- res erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates uber die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind Artikel 4 (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihrer Ein- tragung, ihrer Errichtung, ihres Sitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Ver- fügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohastaite, so gilt sie als in dem Vertragstaat an- sassig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirt- schaftlichen Bezichungen hat (Mittelpunkt der Lebens- Interessen) b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertrag- staat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstatte, so gilt se als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; ©) Hat die Person ihren gewöhnlichen Auferthalt in bei- den Vertragstaaten oder in keinem der Vertrag. staaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt; ) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Ver- tragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigen Einvernehmen (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig. so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitige Einvernehmen. Artikel 5 (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsiätie" eine feste Geschaftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (2) Der Ausdruck” „Beiriebstätte" umfaßt insbesondere: a) einen Ort der Leitung; d) eine Zweigniederlassung; ©) eine Geschäftsstelle; 4) eine Fabrikationsstatte; ©) eine Werkstätte; 1) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. (3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 umfaßt der Aus- druck „Betriebstätte” eine Bauausführung oder Montage nur dann, wenn deren Dauer überschreitet: a) 6 Monate beim Einbau und bei der Montage von Be- triebseinrichtungen und Maschinen einschließlich der zum Einbau notwendigen baulichen Nebenarbeiten; b) 3 Monate in allen anderen Fällen. (4) Als .Betriebstatten* gelten nicht a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Aus- stellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Aus- Nieferung unterhalten werden; ©) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder ver- arbeitet zu werden; 4) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; ©) eine feste Geschaftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten aus- zuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfs- tätigkeit darstellen. (5) Ungeachtet des Absatzes 4 gilt eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 —, die in einem Vertragstaat für ein Unter- ‚nehmen des anderen Vertragstaates tätig ist, als eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstatte, wenn a) die Person eine Vollmacht besitzt, fur das Unterneh- men in diesem Vertragstaat Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tatigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt, oder b) die Person in diesem Vertragstaat gewöhnlich Be- stände von Gütern oder Waren des Unternehmens unterhält, aus denen sie regelmäßig für das Unter« nehmen Güter oder Waren ausliefert, oder ©) die Person in diesem Vertragstaat gewöhnlich Auf träge ausschließlich oder fast ausschließlich für das Unternehmen selbst oder für das Unternehmen und andere Unternehmen, die es beherrscht oder von denen es beherrscht wird, einholt (6) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betrieb- stätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionar oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Dies gilt nicht, wenn der Makler oder Vertreter in dem anderen Staat eine in Absatz 5 genannte Tatig keit ausschließlich oder fast ausschließlich für das Unter- nehmen selbst oder für das Unternehmen und andere Unternehmen ausübt, die es beherrscht oder von denen es beherrscht wird. (7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem ande- ren Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen. Artikel 6 (1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Ver- mögen liegt. (2) Der Ausdruck ,unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Ver- mögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränder- liche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. (3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbewegliciem Vermögen eines Unternehmens. Artikel 7 (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Ver- tragstaat durch eine dort gelegene Betriebstatte ausübt. Ubt das Unternehmen seine Tatigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstatte zugerechnet werden können, (2) Ubt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähn- liche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen ware (3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstatte entstandenen Aufwen- dungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allge- meinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleich- gültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. (4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet, (5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in ande- ren Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Be stimmungen dieses Artikels nicht berührt. Artikel 8 (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden, (2) Kann ein Unternehmen eines Vertragstaates, das Seeschiffe im internationalen Verkehr betreibt, in Uber- einstimmung mit Artikel 7 in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so wird die Steuer in diesem anderen Staat um 50 vom Hundert ermäßigt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ge- winne aus Beteiligungen dieser Unternehmen der See- schiffahrt oder Luftfahrt an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft. Artikel 9 Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Ver- tragstaates beteiligt ist, oder ) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unter- nehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Be- ziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen er- zielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. Artikel 10 (1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat an- sassige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem andern ı Staat be steuert werden. (2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertrag. staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, besteuert werden, doch darf 4) die thailändische Steuer 1.20 v.H. des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, wenn die die Dividenden zahlende Ge- sellschaft ein „industrielles Unternehmen“ betreibt oder wenn der Empfänger der Dividenden eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft ist, der mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören; 2. 15 v.H. des Bruttobetrages der Divide den nicht übersteigen, wenn die die Dividenden zahlende Ge- sellschaft ein „industrielles Unternehmen“ betreibt und der Empfänger der Dividenden eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft ist, der min- destens 25 v.H. der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft gehören; v die deutsche Steuer 1.20 v.H. des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, es sei denn, daß Unterabsatz 2 anzu- 2. 15 v.H. des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Empfänger der Dividenden eine in Thailand ansässige Gesellschaft ist, der mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, (9) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die Steuer, die ein Vertragstaat von den Dividenden einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft erhebt, über die in Absatz 2 an- gegebenen Sätze hinausgehen, jedoch 25 v.H. des Brutto- betrages der Dividenden nicht übersteigen. wenn a) dieser Staat die Körperschaftsteuer von den ausge- schutteten Gewinnen zu einem niedrigeren Vomhun- dertsatz als von den nicht ausgeschutteten Gewinnen erhebt und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen 20 Punkte oder mehr beträgt, und >) die Dividenden von einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft an eine in dem anderen Staat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, der mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Ge- sellschaft gehören. (4) In diesem Artikel bedeutet a) der Ausdruck „Dividenden“ Einkünfte aus Aktien und aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Ein- künfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Ein- künften aus Aktien gleichgestellt sind; ») der Ausdruck „industrielles Unternehmen“ 1. Unternehmen, die befaßt sind mit. i) der Herstellung, Montage und der Bearbeitung und Verarbeitung, i) dem Hoch, Tief- und Schiftsbau, ili) der Erzeugung von Strom, Wasserkraft, Gas so- wie der Wasserversorgung oder iv) der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Plantagenwirtschaft, und 2 sonstige Unternehmen, denen die nach den thailan: dischen Gesetzen über die Förderung industrieller Investitionen gewährten Vergünstigungen zustehen, und 3 sonstige Unternehmen, die für die Zwecke dieses Artikels von der zuständigen Behörde Thailands zum „industriellen Unternehmen” erklärt werden. (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Divi- denden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Be: triebstatte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstatte gehört, sofern die Dividenden nach dem Recht des anderen Staa: tes als Teil der Gewinne der Betriebstätte besteuert wer- den (6) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Ge- sellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausge- schuttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gevinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Ge- winnen oder Einkünften bestehen. Artikel ll (1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden. können in dem anderen Staat besteuert werden 2) Die Zinsen können auch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 25 v.H. des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. (3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die Steuer eines Vertragstaates von den Zinsen 10 v.H. des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen, wenn die Zinsen einem Geldinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesell- schaft) zuflieBen, das eine Gesellschaft des anderen Ver- tragstaates ist und von einem „industriellen Unterneh- men” im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b gezahlt werden. (4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 sind die aus einem Vertragstaat stammenden Zinsen in diesem Staat von der Steuer befreit, wenn die Zinsen zufließen: a) dem anderen Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften, oder d) einem Geldinstitut, das ganz im Eigentum des anderen Vertragstaates, eines seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften steht, insbesondere auf seiten der Bundesrepublik der Deutschen Bundesbank oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau und auf seiten Thailands der Bank of Thailand, oder ©) einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person aus Schuldverschreibungen, welche die Regierung des erstgenannten Staates ausgegeben hat. (5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,Zin- sen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteili- gung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. (6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstatte hat und die Forderung, fur die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört, sofern die Zinsen nach dem Recht des anderen Staates als Teil der Gewinne der Betriebstatte besteuert werden. (7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstatte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betrieb- stätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt (8) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zin- sen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehun- gen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaa- tes und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Artikel 12 (1) Lizenzgebühren einschließlich ähnlicher Vergütun- gen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden. können in diesem anderen Staat besteuert wer- den (2) Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Ver- tragstaat besteuert werden, aus dem sie stammen, doch darf die Steuer a) 5 v.H. des Bruttobetrages dieser Vergütungen nicht übersteigen, wenn sie für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literari- schen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken. gezahlt werden; b) 15 v.H. des Bruttobetrages dieser Vergütungen nicht übersteigen, wenn sie für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von kinematographischen Filmen oder von Tonbändern für Fernseh- oder Rundfunksendungen gezahlt werden. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Gewinne aus der Veräußerung von Rechten oder Vermögenswerten, aus denen diese Lizenzgebühren zu erzielen sind, wenn die Rechte oder Vermögenswerte von einer in einem Ver- tragstaat ansässigen Person zur ausschließlichen Nutzung in dem anderen Vertragstaat veräußert werden und das Entgelt für die Rechte oder Vermögenswerte von einem Unternehmen des anderen Staates oder einer in diesem Staate gelegenen Betriebstatte getragen wird. (4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Lizenzgebühren dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, sofern die Lizenzgebühren nach dem Recht des anderen Staates als Teil der Gewinne der Betriebstatte besteuert werden. (6) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertrag. staat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und gehören die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstatte und trägt die Betriebstatte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt. (6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Li- zenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Lei- stung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehung vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Ver- tragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Be- Stimmungen dieses Abkommens besteuert werden, Artikel 13 (1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Ver- mögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. (2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Ver- mögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstatte dar: stellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, einschließlich derartiger Ge- winne, die bei der Veräußerung einer soldien Betrieb- stätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unter- nehmen) erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Ver- äußerung des in Artikel 21 Absatz 3 genannten beweg- lichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann. (3) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das nicht zu dem in Artikel 12 Absatz 3 und in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Vermögen gehört, kön- nen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Artikel 14 (1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 16 und 17 können Ver- giitungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige natür- liche Person für unselbständige oder selbständige Arbeit (einschließlich einer freiberuflichen Tätigkeit) bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staat besteuert werden. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige natürliche Per- son für die in dem anderen Vertragstaat ausgeübte un- selbständige oder selbständige Tätigkeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und ) die Vergütungen von einer Person oder für eine Per- son gezahlt werden, die nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und ©) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getra- gen werden, welche die Person, die die Vergütungen zahlt, in dem anderen Staat hat. (3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Vergütun- gen für unselbstandige Arbeit, die an Bord eines See- schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragstaates im internationalen Ver- kehr betrieben wird, in diesem Staate hesteuert werden. Artikel 15 (1) Artikel 14 Absatz 2 gilt nur dann für Vergütungen, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Rundfunk- oder Fernsehkunstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit für ihre Darbietungen in einem Vertragstaat beziehen, wenn der Besuch in diesem Staat unmittelbar oder mittelbar von öffentlichen Kassen des anderen Vertragstaates in erheblichem Maße unterstützt wird. (2) Erbringt ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat Darbietungen der in Absatz 1 genannten Art, so können die Gewinne aus dem Erbrin- gen dieser Darbietungen ungeachtet anderer Vorschriften dieses Abkommens in dem anderen Staat besteuert wer- den, es sei denn, daß das Unternehmen für Darbietungen dieser Art von öffentlichen Kassen des ersten Vertrag- staates in erheblichem Maße unterstützt wird. (8) Fur die Zwecke dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „öffentliche Kassen eines Vertragstaates” auch die von einem Land oder einer Gebieiskörperschaft errichteten öffentlichen Kassen. Artikel 16 Aufsichtsrat. oder Verwaltungsratvergütungen und ähn- liche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden. Artikel 17 (1) Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften un- mittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebieiskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit ge- zahlt werden, sind in dem anderen Vertragstaat von der Steuer befreit, es sei denn, daß die Zahlung an einen Staatsangehörigen dieses anderen Staates geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des erstgenannten Vertragstaates ist. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind die Artikel 14 und 15 auf Vergütungen fur unselbständige Arbeit anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder ge- werblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines seiner Lander oder einer seiner Gebietskörperschaften geleistet wird, (@) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die im Falle der Bundesrepublik die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost, und im Falle Thailands die „Bank of Thailand” und andere Einrichtun- gen zahlen, die Staatsaufgaben wahrnehmen. Artikel 18 (1) Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbstandige Arbeit sowie Renten, die cine in einem Vertragstaat ansässige Person bezieht, können nur dann in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, wenn diese Vergütungen bei der Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens dieses anderen Staates oder einer in die- sem Staat gelegenen Betriebstätte als Ausgaben abge- zogen werden. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die von einem Vertragstaat, einem seiner Lander oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittel- bar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen gezahlt werden, in dem anderen Vertragstaat von der Steuer befreit (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die einer natürlichen Person von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebielskörper- schaften als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Ver- folgung entstanden ist Artikel 19 Ist eine natürliche Person in einem Vertragstaat an- sässig oder ist sie dort, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begab, ansässig gewesen und begibt sie sich lediglich zu dem Zweck in den anderen Vertrag- staat, um dort an einer Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt höchstens zwei Jahre lang eine Lehrtätigkeit auszuüben, so ist diese Person in dem anderen Vertragstaat mit den Vergütungen für ihre Lehr- tätigkeit von der Steuer befreit, Artikel 20 (1) Ist eine natürliche Person in einem Vertragstaat ansässig oder ist sie dort, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begab, ansässig gewesen und halt sie sich in diesem anderen Vertragstaat lediglich als Student an einer anerkannten Universität, Hochschule oder Schule dieses anderen Vertragstaates oder als Lehr- ling (in der Bundesrepublik einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) vorübergehend auf, so ist diese Person in diesem anderen Staat steuerfrei hinsichtlich a) der für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Aus- bildung bestimmten Uberweisungen aus dem Ausland, und b) der Vergütungen für Arbeit, die sie in dem anderen Staat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung zu ergänzen. (2) Ist eine natürliche Person in einem Vertragstaat ansässig oder ist sie dort, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begab, ansässig gewesen und halt sie sich in diesem anderen Vertragstaat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfan- ger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Stipen- diums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms für technische Hilfe, an dem die Regierung eines Vertragstaates beteiligt ist, vorübergehend auf, so ist diese Person in diesem anderen Staat steuerfrei hin- sichtlich a) des Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Stipendiums, und DJ der für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Aus- bildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland, und ©) der Vergütungen für Arbeit, die sie in dem anderen Staat ausübt, sofern die Arbeit im Rahmen der Stu- dien, der Forschung oder der Ausbildung geleistet wird oder mit ihnen zusammenhängt. (3) Ist eine natürliche Person in einem Vertragstaat ansassig oder ist sie dort, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begab, ansässig gewesen und hält sie sich in diesem anderen Vertragstaat lediglich als Arbeitnehmer der Regierung oder eines Unternehmens des anderen Staates oder auf Grund eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit dieser Regierung oder einem solchen Unternehmen vorübergehend für die Dauer von höchstens 12 Monaten auf, um technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen zu erwerben, so ist diese Per- son in dem anderen Staat steuerfrei hinsichtlich @) der für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Aus- bildung bestimmten Uberweisungen aus dem Ausland, und b) der den Betrag von 15000 DM oder den Gegenwert in thailändischer Währung nicht übersteigenden Ver- gütungen für die in dem anderen Staat ausgeübte Arbeit, sofern diese Arbeit im Rahmen ihrer Studien oder ihrer Ausbildung geleistet wird oder damit zu- sammenhangt. Artikel 21 (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstatte eines Unternehmens darstellt, kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betrieb- stäute befindet. (3) Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die von einem Unter- ‚nehmen eines Vertragstaates im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden. (4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Ver- tragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. Artikel 22 (1) Die Veranlagung und Besteuerung des Einkommens und des Vermögens in jedem der beiden Vertragstaaten richtet sich weiterhin nach den in dem betreffenden Ver- tragstaat geltenden Gesetzen, es sei denn, daß dieses Abkommen ausdrücklich entgegenstehende Vorschriften enthält (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person die Steuer wie folgt festgesetzt. a) Von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb Thailands und die in Thailand gelegenen Vermögenswerte aus- genommen, die nach diesem Abkommen in Thailand besteuert werden können, soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist. Die Bundesrepublik behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Ver- mégenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz I nur anzu- wenden, wenn die Dividenden einer in der Bundes- republik ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in Thailand ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 v.H. der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemes- sungsgrundlage für die deutsche Steuer werden eben- falls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorstehenden Satz von der Steuerbemes- sungsgrundlage ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen waren, b) Die Steuer, die nach thailändischem Recht und in Uber- einstimmung mit diesem Abkommen für die nach- stehenden, aus Quellen innerhalb Thailands stammen- den Einkünfte gezahlt wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die An: rechnung ausländischer Steuern auf die von diesen Einkünften erhobene deutsche Steuer angerechnet: 1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im inter- nationalen Verkehr, die nach Artikel 8 Absatz 2 in Thailand besteuert werden können; 2, Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen: 3. Zinsen; 4. Lizenzgebühren und die in Artikel 12 Absatz 3 ge- ‚nannten Veräußerungsgewinne: 5. Gewinne, die nach Artikel 15 Absatz 2 in Thailand besteuert werden können; 6. die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Vergütungen, die an einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich thailändischer Staats. angehöriger ist; 7. Ruhegehälter und sonstige Vergütungen sowie Ren- ten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in Thailand be- steuert werden können. (3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird bei einer in Thal land ansässigen Person die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage für die thailändische Steuer werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik und die in der Bundesrepublik gelegenen Vermögensteile ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik besteuert werden können, soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, Thailand behält aber das Recht, die so ausgenom- menen Einkünfte und Vermögensteile bei der Fest- setzung des Steversatzes zu berücksichtigen. Auf Divi- denden ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Dividen- den einer in Thailand ansässigen Gesellschaft von einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesell- schaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 v.H. der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage für die thai- ländische Steuer werden ebenfalls Beleiligungen aus- genommen, deren Dividenden nach dem vorstehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenom- men sind oder bei Zahlung auszunehmen wären. b) Die Steuer, die nach deutschem Recht und in Uberein- stimmung mit diesem Abkommen von einer in Thai- land ansässigen Person für aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik stammende Einkünfte zu zahlen ist, wird auf die thailändische Steuer angerechnel, wenn die Einkünfte bestehen aus: 1. Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen im inter- nationalen Verkehr, die nach Artikel 8 Absatz 2 in der Bundesrepublik besteuert werden können; 2. Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; 3. Zinsen; 4. Lizenzgebühren und die in Artikel 12 Absatz 3 ge- nannten Veräußerungsgewinne; 5. Gewinnen, die nach Artikel 15 Absatz 2 in der Bundesrepublik besteuert werden könne 6. die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Vergütungen, die an einen ihailändischen Staatsangehörigen ge- zahlt werden, der nicht zugleich deutscher Staats- angehöriger ist; 7. Ruhegehältern und sonstigen Vergütungen sowie Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in der Bundes“ republik besteuert werden können. Der anzuredinende Betrag bemißt sich nach der in der Bundesrepublik gezahlten Steuer, darf aber den Teil der thailéndischen Steuer nicht übersteigen, der dem Verhält- nis der Reineinkünfte aus Quellen innerhalb der Bundes- republik zum Gesamtbetrag der der thailändischen Steuer unterliegenden Reineinkünfte entspricht. Bei der Fest- setzung des Gesamtbetrages der Reineinkünfte werden Verluste, gleichgültig, in welchen Staaten sie entstanden sind, nicht berücksichtigt Artikel 23 (1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängende Verpflichtungen, denen die Staalsangehörigen des ande- ren Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unter. ‚nehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertrag. staat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als ver- pfichte sie einen Vertragstaat, den in dem enderen Ver- tragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergiin- stigungen und -ermaBigungen auf Grund des Personen. standes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt (3) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Ka- pital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Staat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Ver- pfichtung unterworfen werden, die anders oder belasten- der sind als die Besteuerung und die damit zusammen- hängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unter- nehmen des ersigenannien Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können, (4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck .Be- steuerung” Steuern jeder Art und Bezeichnung. Artikel 24 (1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkom- men nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Ver- tragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist. (2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine be- friedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich be- mühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird (3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten wer- den sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ent- stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Dop- pelbesteuerung in Fallen, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann. (4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten kon- nen zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vor- stehenden Absätze und zum Austausch von Informationen ‚nach Artikel 25 unmittelbar miteinander verkehren. Artikel 25 (1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten wer- den die Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetausch- ten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder gerichtlichen Fest- setzung und der Erhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind (2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als ver- pflichte er einen der Vertragstaaten a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen; b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft-warden können; ©) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsver- fahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordifang widersprache. Artikel 26 Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vor- rechte, die den diplomatischen und konsularischer Beam- ten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen Artikel 27 Enthalten das Recht eines der beiden Vertragstaaten oder völkerrechtliche Regelungen, die zwischen den Ver- tragstaaten neben diesem Abkommen gegenwärtig oder künftig bestehen, eine Bestimmung, die für eine in einem Vertragstaat ansässige Person günstiger ist als die Rege- lungen dieses Abkommens, so wird diese Bestimmung, soweit sie günstiger ist, von diesem Abkommen nitht berührt Artikel 28 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen- über der Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt, Artikel 29 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Rati- fikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden. (2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt dann a) hinsichtlich der deutschen Steuer für die Steuern, die für das Kalenderjahr 1967 und die folgenden Kalender- ‚jahre erhoben werden, b} hinsichtlich der thailändischen Steuer 1. bei den Steuern vom Einkommen für das Einkommen des Kalenderjahres 1967 und der folgenden Kalen- derjahre, und für das Einkommen der Wirtschafts- ‚jahre, die im Kalenderjahr 1967 und in den folgen- den Kalenderjahren enden; 2, bei den Steuern vom Vermögen, die vom I. Januar 1967 an zu entrichten sind Artikel 30 Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten bis einschließlich 3%. Juni jeden Kalenderjahres nach Ablauf von drei Jahren, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen; in diesem Falle verliert dieses Abkommen seine Gültigkeit und ist erstmals nicht mehr anzuwenden a) hinsichtlich der deutschen Steuer auf die Steuern, die für das auf das Kündigungsjahr folgende Kalenderjahr erhoben werden, b) hinsichtlich der thailändischen Steuer 1. auf die Steuern vom Einkommen für das Einkommen des auf das Kündigungsjahr folgenden Kalender- jahres und für das Einkommen der Wirtschaftsjahre, die in diesem Kalenderjahr enden; 2. auf die Steuern vom Vermögen, die vom 1. Januar des dem Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahres ab zu entrichten sind. ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten hierzu ‚gehörig bevollmächligten Vertreter der Vertragsparteien den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel aufgedrückt. GESCHEHEN zu Bangkok am 10. Juli 1967 in sechs Ur- schriften je zwei in deutscher, thailändischer und eng- lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; im Zweifelsfall ist der englische Wortlaut maßgebend. Für die Bundesrepublik Deutschland Hans-Ulrich von Schweinitz Botschafter Für das Königreich Thailand Thanat Khoman Außenminister (Übersetzung) Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bangkok Bangkok, 10. Juli 1967 Exzellenz, AnlaBlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kénig- reich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bechre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die beiden Vertragstaaten übereingekommen sind, die nachstehend erwähnten Bestimmungen wie folgt anzuwenden: 1. Der in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c verwendete Aus- druck ,ausschlieBlich oder „fast ausschließlich” ist so zu verstehen, daß die Tätigkeit, die die Person für ändere als die dort angeführten Unternehmen ausübt, im Vergleich zu ihrer Tätigkeit für die in der Vorschrift angeführten Unternehmen von so untergeordneter Bedeutung ist, daß praktisch davon ausgegangen wer- den kann, daß die Person nur für die letztgenannten Unternehmen tätig ist. 2. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buch- stabe a gilt nicht für Dividenden, die von einer Gesell- schaft gezahlt werden, deren Einkünfte nicht aus- schließlich oder fast ausschließlich a) aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Vespachtung, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versiche- rungsgeschäften, oder b) aus Dividenden stammen, die von einer oder meh- reren in Thailand ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mehr als 25 v.H. der erstgenannten Gesellschaft gehören und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus der Herstellung oder dem Ver- kauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften beziehen, Für Dividenden dieser Art gilt Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b, Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigten; in diesem Fall sollen die vorliegende Note und Ihre Antwortnote als Bestand- teil des Abkommens gelten. (Übersetzung) Außenministerium Saranrom Palace 10. Juli B.E.2510 Exzellenz, Ich beehre mich, den Empfang der heutigen Note Eurer Exzellenz — V 4-80 No. 181/67 — zu bestätigen, die wie folgt lautet; „Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkom- mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppel- besteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regie rung der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die beiden Vertragstaaten übereingekommen sind, die nachstehend erwähnten Bestimmungen wie folgt anzu- wenden: 1. Der in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c verwendete Ausdruck ‚ausschließlich‘ oder ‚fast ausschließlich ist so zu verstehen, daß die Tätigkeit, die die Person für andere als die dort angeführten Unternehmen ausübt, im Vergleich zu ihrer Tätigkeit für die in der Vor- schrift angeführten Unternehmen von so untergeord- neter Bedeutung ist, daß praktisch davon ausge- gangen werden kann, daß die Person nur für die letztgenannten Unternehmen tätig ist 2. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buch- stabe a gilt nicht für Dividenden, die von einer Gesellschaft gezahlt werden, deren Einkünfte nicht ausschließlich oder fast ausschließlich a) aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern ‘oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Ver- Sicherungsgeschäften, oder b) aus Dividenden stammen, die von einer oder mehreren in Thailand ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mehr als 25 v.H. der erstgenannten Gesell- schaft gehören und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versiche- rungsgeschäften beziehen. Für Dividenden dieser Art gilt Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einver- ständnis mit dem Vorstehenden bestätigten; in diesem Falle sollen die vorliegende Note und Ihre Antwortnote als Bestandteil des Abkommens gelten." Ich beehre mich, das vorerwähnte Einverständnis mitzu- teilen und festzustellen, daß diese Note und die Note Eurer Exzellenz auf die sie antwortet Bestandteil des heute unterzs yneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen bilden. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus gezeichnetsten Hochachtung. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus gezeichnetsten Hochachtung. von Schweinitz Seiner Exzellenz Thanat Khoman Außenminister Bangkok Thanat Khoman Außenminister Seiner Exzellenz Herrn Hans-Ulrich von Schweinitz, AuBerordentlicher Botschafter und Bevollmächtigter der Bundesrepublik Deutschland Bangkok