Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom ikommen und vom Vermögen Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Venezuela - von dem Wunsch geleitet, ihre Wirtschaftsbeziehungen durch die Beseitigung von steuerlichen Hindemissen zu vertiefen — Sind wie folgt Übereingekommen: Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern (1) Dieses Abkommen gill, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten und, im Falle der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräuße- ung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohn- summensteuem der Unternehmen sowie der Steuern vom Ver- mögenszuwachs. (3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkom- men gil, gehören insbesondere a) in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermógensteuer und die Gewerbesteuer, im folgenden als „deutsche Steuer” bezeichnet; b) in der Republik Venezuela: die Einkommensteuer (Impuesto sobre la renta), im folgenden als „venezolanische Steuer“ bezeichnet. (4) Das Abkommen gilt auch für Steuern gleicher oder ähnlicher ‚Ant, die nach seiner Unterzeichnung neben den zur Zeit bestehen- den Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden. Die zuständi- gen Behörden der Vertragsstaaten len enander am Ende eines jeden Jahres de in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesent: lichen Änderungen mit. Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn aus dem Zusammen- hang nichts anderes hervorgeht, 2) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat‘ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesrepu- blik Deutschland oder die Republik Venezuela; b) bedeutet „Bundesrepublik Deutschland“ das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland git, ein- schließlich des an das Küstenmeer angrenzenden Gebiets, des Meeresgrunds, des Meeresuntergrunds und der darüber- liegenden Wassersäule, soweil die Bundesrepublik Deutsch- land dort zur Erforschung und zur Ausbeutung der Naturschät- ze in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rech- te und Hoheitsbefugnisse ausübt; ©) bedeutet „Republik Venezuela" das Hoheitsgebiet der Repu- bik Venezuela; 6) bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen und Gesellschaften; e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; N} hat der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke ‚gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Aus- beutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvor- kommen, Quellen oder anderen Naturschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewogliches Vermögen; 9) bedeuten die Ausdrücke ,Untemetmen eines Vertragsstaats" und „Untemehmen des and ein Untemenmen, das von sássigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrie- ben wird; h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ 38) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deut- schen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grund- gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle Juristischen Personen, Personengesellschaften und an- deren Personenvereinigungen, die nach dem in der Bun- desrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet wor- den sind; bb) in bezug auf die Republik Venezuela alle natürlichen Personen, die die venezolanische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personeı gesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik Venezuela geltenden Recht richtet worden sind; 1) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr‘ jede Betórdo- rung mit einem Seeschifi oder Luftfahrzeug, das von einem. Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seoschiff oder Luffahrzoug wird ausschließlich zwischen zwei Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; D bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesmiisterium der Finanzen und auf seiten der Republik Venezuela das Ministe- um der Finanzen (Ministerio de Hacienda), vertreten durch die Generaldirektion für Einkommen (Dirección General Sec- toral de Rentas) oder die sie vertretende Dienststelle. (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertrags- staat hat, wenn aus dem Zusammenhang nichts anderes hervor- geht, jeder dort nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staatos Über die Steuem zukommt, for die das Abkommen git. Der Ausdruck „Recht dieses Staates" bedeu- tot im wesentlichen das „Steuerrecht dieses Staates. Artikel 4 Ansässige Person (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in nem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Aus- druck umfaßt jedoch nicht Personen, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig sind. (2 Istnach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertrags- staaten ansässig, so gilt folgendes; a) Die Person git als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine Ständige Wohnstätte verfügt: verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaft- lichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in weichem Staat die Person den telpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gil sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhn- lichen Aufenthalt hat; ©) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staa- ten oder in keinem der Staaten, so gil sie als in dem Ver- tragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; 9) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. (6) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertrags- staaten ansässig, so gil sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Artikel 5 Betriebsstätte (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Untemehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (2) Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt insbesondere: 8) einen Ort der Leitung, b) eine Zweignioderlassung, ©) eine Geschäftsstelle, @) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschät- zen. (3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Bo- triebsstátte, wenn ihre Dauer zwölf Monate ab dem tatsächlichen Beginn der entsprechenden Arbeiten überschreitet. (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- kels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung. Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens. benutzt werden; b) Bestände von Gütem oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung. Ausstelung oder Auslieferung unterhalten werden: ©) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu wer- den; @) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Untemehmen Güter oder Waren zu erwerben oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tatig- keiten auszuüben. die vorbereitender Ar sind oder eine Hifs- tatigkeit darstellen; 1} eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Ge- schäftseinichtung vorbereitender Art it oder eine Hilstätig- keit darstlt, (6) Ist eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Verre- ters im Sinne des Absatzes 6, für ein Untemehmen tátig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Volmacht, im Namen des Untemehmens Verträge abzuschließen, und úbt sie die Volmacht (dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, die Tätigkeiten der Person beschrän- Ken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Ein- riohtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. (M Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesell- schaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften Zur Betriebsstätte der anderen. Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land: und forstwirtschaftichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat legt, können im anderen Staat besteuert werden. (2) Absatz 1 gi für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der "Nutzung unbeweglichen Vermögens. (3) Die Absätze 1 und 2 geiten auch für Einkünfte aus unbeweg- lichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständi- ‚gen Arbeit dient. Artikel 7 Unternehmensgewinne (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Untemeh- men übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort ‚gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Untemehmen seine Tátig- keit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Untemen- mens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. (2) Übt ein Untemehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Venragsstaat durch eine dor gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertrags- staat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit únter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Untemehmen ausgeübt hátte und im Verkehr mit dem Unter- nehmen, dessen Betriebsstätte si ist, völlg unabhängig gewesen wäre. (3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, ei Schleich der Geschäftstührungs- und allgemeinen Verwal Tungskosten, zum Abzug zugelassen, glichgülig, ob ie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte gt, oder anderswo enistehen. (4) Soweit es in einem Vertragsstaat in besonders gelagerten Fallen unmöglich oder mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbun- den ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne nach ‚Absatz 2 zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Untemehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels überein- stimmt. (6) Auf Grund des bloßen Erwerbs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zuge- rechnet. (6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. (7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestim- mungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt (1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahr- zeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertrags- staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. (2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Untemehmens der Seeschitfahrt an Bord eines Schiffes, so it er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathaen des Schilfes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist. (3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Be- riebsstelle. (4) Die vorstehenden Absätze berühren nicht die Bestimmun- gen des Abkommens vom 23. November 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Unternehmen der Luft- fahrt und der Seeschiffahrt. Artikel 9 E Verbundene Unternehmen Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittel- bar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Ge- schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unterneh- mens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des an- deren Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmänni- schen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auf- erlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gowinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. Artikel 10 Dividenden (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Ge- sellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staa- tes besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: 8) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, die an eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) gezahlt werden, die über mindestens 15 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, und b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt wer- den. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet: a) Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenom- men Forderungen, mit Gewinnbetelligung und b) sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschúttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktion steuerlich gleichgestellt sind (8) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertrags- staat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. (4) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Geselischan Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darl dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine m anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschúttele Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschüfteten Gewinne ‚ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen der Einkünften bestehen. Artikel 11 Zinsen (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, kön- nen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer dar aber 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt folgendes: a) Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Regierung der Republik Venezuela, den Fondo de Inversiones de Venezuela, den Fondo de Financiamento de las Exportaciones und den Banco Central de Venezuela gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit; b) Zinsen, die aus der Republik Venezuela stammen und an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Deutsct Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft gezahlt werden, sowie Zinsen aus Darlehen, die durch die deutsche Regierung verbürgt oder finanziert werden (Hermes-Dek- kung), sind von der venezolanischen Steuer befreit. (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeu- tet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderun- gen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und Insbesondere Einkünfte aus Öffentlichen Anleihen und aus Obliga- tionen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspátete Zahlung geiten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechligte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selb- ständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. (6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat an- sässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung einge- gangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrich- tung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. (6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs- berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag ange- wendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden Artikel 12 Lizenzgebühren (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und jan eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt wer- en, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer dar aber 5 vom Hundert des Brutiobetrags der Lizenzgebühren nicht über- steigen, wenn der Emplänger der Lizenzgebühren der Nuteungs- berechtigte is. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebüh- ren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an Iiterarischen, künstlerischen oder wissenschaflichen Werken, einschließlich Kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mu- stem oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verlahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerb- licher, kaufmännischer oder wissenschaflicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissen- schaflicher Erfahrungen gezahlt werden. (6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertrags- staat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tátig- keit durch eine dort gelegone Betriebsstätte oder eine selbständi- ge Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstátte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Aikel 7 beziehungsweise. Artikel 14 anzuwenden, (4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenz- ‚gebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenz- gebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. (5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs- berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenz- gebúhren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schukiner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der über- steigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses ‚Abkommens besteuert werden. Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. (2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unterneh- men eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertrags- staat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließ- lich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Untemehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im ande- ren Staat besteuert werden. (8) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luft- fahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. (4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. (6) Absatz 4 berührt nicht das Recht eines Vertragsstaats, nach Maßgabe seiner eigenen gesetzlichen Bestimmungen die Gewin- ne zu besteuem, die eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien oder Anrechten auf Vorzugsaktien einer im erstgenannten Staat nach dessen Recht ansässigen Gesellschaft erzielt, deren Kapital ganz oder teilweise aus Aklien besteht, wenn diese Person während der letzten fünf Jahre vor Veräußerung der Aktien oder Anrechte auf Vorzugs- aktien im ersigenannten Staat ansässig war. Artikel 14 Selbständige Arbeit (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, der Person sieht im anderen Vertragsstaat für die Aus- übung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Ver- fügung. Dabei können nur die Einkünfte besteuert werden, di dieser festen Einrichtung zuzurechnen sind. (2) Der Ausdruck „Ireier Beruf" umfaßt insbesondere die selb- ständig ausgeübte wissenschafliche, Iiterarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtonde Tätigkeit sowie die selbstän- ige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen. Artikel 15 Unselbstándige Arbeit (1) Vorbehaltich der Artikel 16, 18 und 19 können Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Person aus unseibständiger Arbeit bezieht, im anderen Vertragsstaat nur besteuert werden, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs auf- han; b). die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeit- geber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und e) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- els können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschifis oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Untemehmens befindet. Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Beteiligungen, Sitzungsgelder und ähnliche Entgette, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden. Artikel 17 Künstler und Sportler (1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Búhnen-, Film-, Rundfunk- oder Femsehkúnstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragestaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. (2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sport- ler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder ‚Sportier seine Tätigkeit ausübt. (3) Diese Einkünfte werden jedoch in dem in Absatz 1 genann- ten Staat nicht besteuert, wenn die Tätigkeit bei einem Aufenthalt in diesem Staat durch eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ausgeübt wird und der Aufenthalt unmittelbar oder mittelbar vom anderen Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird. Artikel 18 Ruhogehälter Vorbehalliih des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Artikel 19 Öffentlicher Dienst (1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskör- perschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat be- steuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet wer- den, die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist. (2) Auf Vergütungen und Ruhegehálter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Ver- tragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörper- schaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzu- wenden. (6) Absatz 1 git entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines ‚seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebiets- Körperschaft bereitgesielt werden, an Fachkräfte oder friwilige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind. Artikel 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen (1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Ver- tragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Ver- tragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustauschs in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur ‚Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, daß) diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden. (2) Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat lediglich als a) Student einer Universi einer Hochschule oder Schule dieses Vertragsstaats, b) Auszubildender oder Praktikant, (©) Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipen- dums einer religiösen, mildtätigen, wissenschaflichen oder Pädagogischen Organisation vomehmlich zum Studium oder Zu Forschungsarbeiten oder (&) Mitarbeiter eines Programms der technischen Zusammen- arbeit, an dem die Regierung dieses Vertragsstaats betellgt ist, aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den ersigenannten Vertragsstaat ansässig war, ist mit den für ihren Unterhalt, nr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland in dem ersigenannten Staat von der Steuer befreit. Artikel 21 Andere Einkünfte (1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ‚ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen im anderen Vertragsstaat aus der Vermietung beweglichen Vermögens (leas- ing) sowie aus Treuhandschaften bezieht, in diesem Staat besteu- on werden. (9) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweg- lichem Vermögen nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertrags- staat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine ge: werbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrich- tung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahit werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. Artikel 22 Vermögen (1) Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. . (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Be- triebsstätte ist, die ein Untemehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für ie ‚Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat Zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. (3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Ver- kehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schifte oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. (4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung (1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die entsprechende Steuer wie folgt festgesetzt: a) Die Einkünfte aus der Republik Venezuela sowie die dort ‚gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, werden von der deutschen ‚Steuer befreit, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen ist. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so befreiten Einkünfte und Vermögens- werte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berück- sichtigen. Für Dividenden gilt die Befreiung nur dann, wenn diese Divi- denden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschalt) von einer in der Republik Venezuela ansässigen Gesellschaft ge- zahlt werden, deren Kapital zu mindestens 15 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Von der Steuer vom Vermögen werden Beteiligungen befreit, wenn deren Dividenden, falls solche gezahlt werden oder gezahlt worden wären, nach dem vorhergehenden Satz zu befreien sind oder wären. b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik Venezuela und den dort gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommen-, Körperschaft- und Ver- mögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die venezolanische Steuer angerechnet, die nach venezolanischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem ‚Abkommen gezahlt worden ist für: aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; bb) Zinsen; cc) Lizenzgebühren; de) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen; ee) Einkünfte von Künstlern und Sportlern; M) _unbewegliches Vermögen und Einkünfte hieraus. Dies gil nicht, wenn das unbewegliche Vermögen tat- sächlich zu einer in Artikel 7 erwähnten und in der Repu- ik Venezuela gelegenen Betriebsstätte oder zu einer in der Republik Venezuela gelegenen festen Einrichtung im Sinne des Artikels 14 gehört, es sel denn, daß Buch- stabe a gemäß Buchstabe d nicht für die Gewinne der Betriebsstätte git. 99) Einkünfte gemäß Artikel 13 Absatz 5; hh) Einkünfte gemäß Artikel 21 Absatz 3. 6) Senkt die Republik Venezuela die intemen Steuersätze auf Grund eines zeitich begrenzten Programms zur Schaltung steuerlicher Anreize zur Förderung der wirtschaftichen Ent- wicklung des Landes sowie zu dem Zwock, in den Genuß der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Anrechnung zu kommen, so wird die venezolanische Steuer für einen Zeit- raum von zehn Jahren ab seinem Inkrafttreten bis zu folgender Höhe berücksichtigt: aa) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der unter Doppeibuch- stabe aa genannten Dividenden, bb) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der unter Doppelbuch- stabe bb genannten Zinsen, ec) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der unter Doppelbuch- stabe cc genannten Lizenzgebühren. @) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a werden Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und Gewinne aus der Veräußerung des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte sowie die diesen Gewinnen zugrundeliegenden Vermögens- werte nur dann von der deutschen Steuer befreit, wenn die in der Bundesropublik Deutschland ansässige Person nach- weist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen. Für Einkünfte im Sinne des Artkets 10 und die diesen Einkünf- ten zugrundeliegenden Vermögenswerte gitt die Befreiung auch dann, wenn die Dividenden aus Beteiligungen an ande- ren in der Republik Venezuela ansässigen Gesellschaften stammen, die aktive Tätigkeiten ausüben und an denen die zuletzt ausschüttende Gesellschaft zu mehr als 25 vom Hun- Gert beteiligt ist Als aktive Tätigkeiten gelten die Herstellung und der Verkauf von Gütem oder Waren, technische Beratung und technische Dienstleistungen sowie Bank- und Versicherungsgeschäfte in der Republik Venezuela. Sind diese Voraussetzungen nicht erfült, ist vorbehaltlich der ikiven Anrechnung nach Buchstabe e nur das Anrechnungs- verfahren nach Buchstabe b anzuwenden. (2) Bei einer in der Republik Venezuela ansässigen Person wird die entsprechende Steuer wie folgt festgesetzt: Bezieht eine in der Republik Venezuela ansässige Person Ein- künfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so sind diese Einkünfte von der venezolanischen Steuer vom Einkommen befreit. Artikel 24 Gleichbehandlung (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhángen- den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belasten- der ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, „denen Staatsangehörige des anderen Staates. unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig. sind. (2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Untemehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, dar im ande- ren Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unter- nehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigun- gen zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen ge- währt, (3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 ‚Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und ande- ro Entgelte die ein Untemenmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermitlung der steuerpfichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im ersigenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementspre- chend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermitlung des steuerpflichligen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder telweise unmitelbar oder mittelbar einer im anderen Vertrags- Staat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürlen im erstgenannten Staat keiner Bestouerung oder damit zusammenhängenden Verpfich- tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpfichtun- gen, denen andere ähnliche Untemehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (5) Dieser Artikel gi ungeachtet des Artkels 2 für Steuern jeder ‚An und Bezeichnung. Artikel 25 Verständigungsverfahren (1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Be- steuerung führen oder führen können, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ih- ren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, falls Artikel 24 Absatz 1 anzuwenden ist, des Vertragsstaats, dessen Staatsangehöriger sie ist, unterbreiten. Der Fall muß innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. (2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verstán- digung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertrags- staaten durchzuführen. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam dar- über beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen festlegen, in weicher Form die im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen gewährt werden. (6) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeifúhrung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Artikel 26 Informationsaustausch (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens er- forderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhält, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaat- lichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dür- fen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Rechtsfeststelung oder Vollstreckung oder mit der Entscheidung von Rechtsbeheifen hinsichlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden verwenden diese Informatio- nen ausschließlich für die genannten Zwecke. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. (2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset- zen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Ver- tragsstaats nicht beschafft werden können; (©) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Ge- werbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Gescháftsvertahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.. Artikel 27 Diplomatische und konsularische Vorrechte (1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, ie den Mitgliedem diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie intemationaler Organisationen nach den all einen Regein des Völkerrechts oder auf Grund besonderer inkünfte zustehen. (2) Ungeachtet des Arikels 4 wird eine natürliche Person, die Miigied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung ist, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem driten Staat hat, für Zwecke dieses Abkommens als Ansássigo des Entsendestaats angesehen, wenn sie a) nach dom Völkerrecht im Empfangssiaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates nicht besteuert wird und b) im Entsendestaat mit Ihrem Welteinkommen denselben steu- erlichen Verpflichtungen unterliegt wie Ansässige dieses Staates. Artikel 28 Inkrafttreten Dieses Abkommen tit an dem Tag in Kraft, an dem die Regie- rungen der Vertragsstaaten einander notiiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrft- {roten erfült sind. Die Bestimmungen sind anzuwenden a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, in dem das ‚Abkommen in Kraft wit; b) bei den übrigen Steuem auf die Steuem für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem das Abkommen in Kraft vit, Artikel 29 Kündigung Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkraft- tretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriflich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt; b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt. Geschehen zu Caracas am 8. Februar 1995 in zwei Urschrten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich it Protokoll Die Repubik Venezuela und die Bundesrepublik Deutschland haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 8. Februar 1995 in Caracas die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: (1) Zu Artikel 7. a) Einer Bauausführung oder Montage können in dem Vertrags- staat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, nur die Gewinne aus dieser Tätigkeit zugerechnet werden. Gewinne, die auf Grund von Warenlieferungen der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder eines Dritten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit oder unabhän- gig davon erzielt werden, werden der Bauausführung oder Montage nicht zugerechnet. b) Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie technische Dienstleistungen entfallen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in diesem Vertragsstaat erbringt und die im Zusammenhang mit ‚einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebsstätte stehen, werden dieser Betriebsstätte nicht zugerechnet. ©) Es wird davon ausgegangen, daß Zahlungen im Zusammen- hang mit technischer Hille als Untemehmensgewinne nach Artikel 7 gelten. (2) Zu Artikel 10 Bezüglich des Artikels 10 Absatz 2 gil folgendes: Für die Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland schließt der Ausdruck „Dividenden“ die Einkünfte eines stilen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiler Gesellschafter sowie die ausgeschütteten Gewinne auf Anteilscheine von Kapi- talanlagegesellschaften ein. (8) Zu den Artikeln 10 und 11 Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividen- den und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (ein- schließlich der Einkünfte eines stilen Gesellschafters aus seiner Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundes- repubik Deutschland) beruhen und b) bei der Emnittlung der Gewinne des Schuldners der Dividen- den oder Zinsen abzugstähig sind. (9 Zu Artikel 23 Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige. Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Vene- zuela zur Ausschüftung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschúttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus. (5) Zu den Artikeln 23 und 25 Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteue- rung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 1 Buch- stabe b und nicht durch Steuerbefreiung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a, a) wenn die Einkünfte oder Vermögenswerte in den Vertrags- Staaten verschiedenen Bestimmungen des Abkommens zuzu- ordnen oder verschiedenen Personen (mit Ausnahme der in Artikel 9 genannten Personen) zuzurechnen sind und dieser Konflikt nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 beigelegt werden kann, und aa) wenn die entsprechenden Einkünfte oder Vermögens- werte infolge dieser Zuordnung oder Zurechnung Gegen- stand einer Doppelbesteuerung sind, oder bb) wenn die entsprechenden Einkünfte oder Vermögens- werte infolge dieser Zuordnung oder Zurechnung in der Republik Venezuela unbesteuert bleiben oder unange messen niedrig besteuert werden und (vorbehaltlich der Anwendung dieses Absatzes) in der Bundesrepubiik Deutschland von der Steuer befreit sind; oder b) wenn die Bundesrepublik Deutschland der Republik Vene- zuela im Rahmen der vorgeschriebenen Beratung und vorbe- haltlich der Einschränkungen nach ihrem innerstaallichen Recht auf diplomatischem Weg sonstige Einkünfte mitgeteilt hat, für die sie die Anwendung dieses Absatzes vorsieht, um zu verhindern, daß Einkünfte in beiden Vertragsstaaten von der Steuer befreit sind oder sonstige Regelungen zur Um- gehung des Abkommens getroffen werden. Im Falle einer Mitteilung nach Buchstabe b kann die Republik Venezuela vorbehaltlich einer Mitteilung auf diplomatischem Weg die genannten Einkünfte auf Grund des Abkommens entspre- ‚chend der Charakterisierung der Einkünfte durch die Bundesrepu- blk Deutschland näher bezeichnen. Eine Mitteilung nach Maßga- be dieses Absatzes wird mit dem ersten Tag dos auf das Jahr der Mitteilung folgenden Kalenderjahrs wirksam, wenn alle gesetz- lichen Voraussetzungen für ihr Wirksamwerden nach dem inner- Staatlichen Recht des mitteilenden Staates erfüll sind. (6) Zu Artikel 26 Soweit nach diesem Artikel personenbezogene Daten übermi tol werden, gelten ergänzend hierzu die nachfolgenden Bostim- mungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriten: a) Die übermittelnden Vertragsstaaten sind verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermiteinden Daten zu achten. Eweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vemichtung vorzunehmen. DJ lo Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermitlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. ©) Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermitteten perso- nenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. 4) Dem Betroffenen ist auf Antrag Über die zu seiner Person vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu ertelen. Eine Verpflichtung zur Auskunfsertellung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu ertellen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertel- lung überwiegt. e) Das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhan- denen Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet ie Auskunft beantragt wird. Kapitel 1 Geltungsbereich des Abkommens Kapitel 2 Begriffsbestimmungen Kapitel 3 Besteuerung des Einkommens und des Vermögens. Kapitel 4 Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Kapitel 5 Besondere Bestimmungen Kapitel 6 SchluBbestimmungen