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implementing-law
Gesetz
zu dem Abkommen vom 10. Juli 1967
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 19. Juli 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 4
rates das folgende Gesetz beschlossen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kiindung in Kraft.
Artikel 1
(2) Der Tag, an dem das Abkommen sowie der
Dem in Bangkok am 10. Juli 1967 unterzeichneten
Notenwechsel nach Artikel 29 Abs.2 des Abkom-
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
mens in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt be-
land und dem Königreich Thailand zur Vermeidung
kanntzugeben.
der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen sowie dem Notenwech-
sel vom 10. Juli 1967 wird zugestimmt. Das Abkom-
men und der Notenwechsel werden nachstehend
veröffentlicht.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet,
Artikel 2
(1) Soweit das Abkommen auf Grund seines Arti-
kels 29 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten
anzuwenden ist, steht seiner Anwendung die Rechts-
Bonn, den 19. Juli 1968
kraft bereits vor dem Inkrafttreten ergangener
Steuerfestsetzungen nicht entgegen.
Der Bundesprasident
(2) Soweit sich auf Grund des Artikel 29 Abs.2
Lübke
des Abkommens für die Zeit bis zum Beginn des
Jahres, in dem das Abkommen in Kraft tritt, bei
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
der jeweiligen Steuerart insgesamt eine höhere Be-
lastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften Brandt
vor Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird
der Steuermehrbetrag nicht erhoben. Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister der Verteidigung
Artikel 3 Schröder
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes Der Bundesminister des Auswärtigen
feststellt Brandt