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implementing-law

Gesetz

zu dem Abkommen vom 10. Juli 1967

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 19. Juli 1968

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 4

rates das folgende Gesetz beschlossen.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-

kiindung in Kraft.

Artikel 1

(2) Der Tag, an dem das Abkommen sowie der

Dem in Bangkok am 10. Juli 1967 unterzeichneten

Notenwechsel nach Artikel 29 Abs.2 des Abkom-

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-

mens in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt be-

land und dem Königreich Thailand zur Vermeidung

kanntzugeben.

der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Ein-

kommen und vom Vermögen sowie dem Notenwech-

sel vom 10. Juli 1967 wird zugestimmt. Das Abkom-

men und der Notenwechsel werden nachstehend

veröffentlicht.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet,

Artikel 2

(1) Soweit das Abkommen auf Grund seines Arti-

kels 29 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten

anzuwenden ist, steht seiner Anwendung die Rechts-

Bonn, den 19. Juli 1968

kraft bereits vor dem Inkrafttreten ergangener

Steuerfestsetzungen nicht entgegen.

Der Bundesprasident

(2) Soweit sich auf Grund des Artikel 29 Abs.2

Lübke

des Abkommens für die Zeit bis zum Beginn des

Jahres, in dem das Abkommen in Kraft tritt, bei

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers

der jeweiligen Steuerart insgesamt eine höhere Be-

lastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften Brandt

vor Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird

der Steuermehrbetrag nicht erhoben. Für den Bundesminister der Finanzen

Der Bundesminister der Verteidigung

Artikel 3 Schröder

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern

das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes Der Bundesminister des Auswärtigen

feststellt Brandt