1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Vom 5. Dezember 2012 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be- schlossen: Artikel 1 Dem in Berlin am 17. November 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 33 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz- blatt zu verkünden. Berlin, den 5. Dezember 2012 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Der Bundesminister des Auswärtigen Guido Westerwelle Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012 1463 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Die Bundesrepublik Deutschland b) im Fürstentum Liechtenstein und aa) die Erwerbssteuer, das Fürstentum Liechtenstein – bb) die Ertragssteuer, cc) die Gesellschaftssteuern, in der Erkenntnis, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten weitergehen- de Zusammenarbeit verlangen, in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ihre Bezie- hung weiter zu entwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten, vor dem Hintergrund des am 2. September 2009 geschlosse- nen Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den Informationsaustausch in Steuersachen, in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ein Abkom- men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerver- kürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen – sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Er- hebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates, eines seiner Länder oder sei- ner Gebietskörperschaften erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräuße- rung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohn- summensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. (3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in der Bundesrepublik Deutschland aa) die Einkommensteuer, bb) die Körperschaftsteuer, cc) die Gewerbesteuer, dd) die Grundsteuer, ee) die Vermögensteuer einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgen- den als „deutsche Steuer“ bezeichnet). dd) die Grundstücksgewinnsteuer, ee) die Vermögenssteuer, ff) die Couponsteuer (im Folgenden als „liechtensteinische Steuer“ bezeichnet). (4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen ein- getretenen bedeutsamen Änderungen mit. Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesre- publik Deutschland oder das Fürstentum Liechtenstein; b) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundes- republik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völker- recht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souve - räne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien aus- übt; c) bedeutet der Ausdruck „Fürstentum Liechtenstein“, im geo- graphischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Fürs- tentums Liechtenstein; d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesell- schaften, ruhende Nachlässe liechtensteinischen Rechts und alle anderen Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen, sowie Rechtsträger und besondere Vermögenswidmungen oder Vermögensmassen, die für die Besteuerung wie juristi- sche Personen behandelt werden; f) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit; g) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Aus- übung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tä- tigkeit ein; h) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaa- tes“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertrags- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012 staat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unterneh- men, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Per- son betrieben wird; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. i) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beför- derung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von ei- nem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in ei- nem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im an- deren Vertragsstaat betrieben; (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftslei- tung befindet. j) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ aa) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bun- desrepublik Deutschland sowie alle juristischen Perso- nen, Personengesellschaften und anderen Personenver- einigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; bb) in Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein Artikel 5 Betriebsstätte (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Be- triebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Ge- schäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausge- übt wird. (2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit des Fürstentum Liechtenstein besitzt; c) eine Geschäftsstelle; jede juristische Person, Personengesellschaft und ande- re Personenvereinigung, die nach dem in dem Fürsten- tum Liechtenstein geltenden Recht errichtet worden ist; e) eine Werkstätte; k) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ aa) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministe- rium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Be- fugnisse delegiert hat; bb) im Fürstentum Liechtenstein die Regierung oder deren bevollmächtigten Vertreter; (2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Ver- tragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor- dert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkom- men gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzu- wendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat. Artikel 4 Ansässige Person (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Or- tes ihrer Gründung oder Errichtung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Ver- tragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staa- ten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensin- teressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staa- ten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) eine Fabrikationsstätte; f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. (3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Be- triebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- kels gelten nicht als Betriebsstätten a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig- keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfs- tätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Nummern 1 bis 5 genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Ge- schäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätig- keit darstellt. (5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Ver- treters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkei- ten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschrän- ken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Ein- richtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstät- te machten. (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012 Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit han- deln. (7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesell- schaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Ge- sellschaften zur Betriebsstätte der anderen. Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per- son aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im an- deren Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. (2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeu- tung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. (3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nut- zung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbe- weglichem Vermögen eines Unternehmens. Artikel 7 Unternehmensgewinne (1) Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertrags- staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unter- nehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so kön- nen die Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit Absatz 2 zugerechnet werden können, im anderen Staat besteu- ert werden. (2) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 23 handelt es sich bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat einer in Ab- satz 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um die Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirt- schaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen wäre und die gleichen oder ähn - lichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt, unter Berücksichtigung der durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funk - tionen, der genutzten Wirtschaftsgüter und der übernommenen Risiken des Unternehmens. (3) Wenn in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Vertragsstaat die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats zugerechnet werden können, berichtigt und dem- entsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits im anderen Staat besteuert wurden, wird der andere Staat, so- weit es erforderlich ist um eine Doppelbesteuerung dieser Ge- winne zu beseitigen, eine angemessene Berichtigung der auf die- se Gewinne erhobenen Steuer vornehmen, wenn er der Berichtigung des erstgenannten Staats zustimmt; wenn der an- dere Vertragsstaat nicht zustimmt, werden die Vertragsstaaten eine daraus resultierende Doppelbesteuerung durch ein Verstän- digungsverfahren beseitigen. 1465 (4) Dieser Artikel gilt auch für die Gewinne eines in einem Ver- tragsstaat ansässigen Gesellschafters aus der Beteiligung an ei- ner Personengesellschaft, die einer im anderen Vertragsstaat ge- legenen Betriebsstätte zugerechnet werden können. Zu den Gewinnen des Gesellschafters aus dieser Betriebsstätte gehö- ren auch die Vergütungen, die ein Gesellschafter der Personen- gesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Über- lassung von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die Betriebs- stätte gelegen ist, den Gewinnen des Gesellschafters aus dieser Betriebsstätte zugerechnet werden. (5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti- keln dieses Abkommens behandelt werden, so werden vorbe- haltlich des Absatzes 4 dieses Artikels die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. Artikel 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt (1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahr- zeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertrags- staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. (2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnen- schifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. (3) Für Zwecke dieses Artikels beinhalten Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen, Luftfahrzeugen und Binnenschiffen auch die Gewinne aus der a) gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen, Luftfahr- zeugen und Binnenschiffen, und b) Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dienen), wenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen, Luftfahr- zeugen oder Binnenschiffen im internationalen Verkehr gehören. (4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimat- hafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person an- sässig ist, die das Schiff betreibt. (5) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an ei- nem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle. Artikel 9 Verbundene Unternehmen (1) Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mit- telbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapi- tal eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates betei- ligt ist, oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Ge- schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter- nehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmän- nischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder aufer- legte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012 (2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unter- nehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entspre- chend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Ver- tragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Un- ternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwi- schen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen mitein - ander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine ent- sprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls wer- den die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander kon- sultieren. Artikel 10 Dividenden (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Ge- sellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. (2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags- staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steu- er darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht über- steigen: a) 0 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nut- zungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personen- gesellschaft) ist, die im Zeitpunkt des Zufließens der Dividen- den, während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwölf Monaten, eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält; b) 5 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nut- zungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personen- gesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, und auf die Dividenden Buchstabe a nicht anzuwenden ist; c) 15 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden in allen ande- ren Fällen. Im Fall von Dividenden, die von einer deutschen Immobilien-Ak- tiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen (REIT AG), einem deutschen Investmentfonds, einer deutschen Investmentaktien- gesellschaft, einem liechtensteinischen OGAW oder einem liech- tensteinischen Investmentunternehmen gezahlt werden, ist Buchstabe c und nicht Buchstabe a und b anzuwenden. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussschei- nen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Ge- sellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind sowie in der Bundesrepublik Deutschland Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem Investmentvermö- gen und im Fürstentum Liechtenstein Ausschüttungen auf Antei- le an einem OGAW oder einem Investmentunternehmen. (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. (5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Di- videnden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsäch- lich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüt- tete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Artikel 11 Zinsen (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, kön- nen nur in dem anderen Staat besteuert werden. (2) Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbe- teiligung einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiari- schen Darlehen und Gewinnobligationen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht die- ses Staates besteuert werden. (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ be- deutet – vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 4 – Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfand- rechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus stillen Beteiligungen sowie Einkünfte aus öffent - lichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst jedoch keine Einkünfte im Sinne des Artikels 10. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zin- sen im Sinne dieses Artikels. (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Ver- tragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertrags- staat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forde- rung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Be- triebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. (5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Ver- tragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zin- sen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zin- sen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt. (6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe- rechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten be- sondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, ge- messen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Be- trag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens be- steuert werden. Artikel 12 Lizenzgebühren (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat an- sässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert wer- den. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebüh- ren“ bedeutet – vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 4 – Vergütun- gen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Be- nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerb- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012 licher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen ge- zahlt werden. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Ver- tragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertrags- staat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstä- tigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. (4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe- rechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten be- sondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebüh- ren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehun- gen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzte- ren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom- mens besteuert werden. Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per- son aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. (2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per- son aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rech- ten an einer Gesellschaft bezieht, deren Aktivvermögen zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. (3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unterneh- men eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, ein- schließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer sol- chen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. (4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luft- fahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unterneh- mens befindet. (5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertrags- staat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. (6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens fünf Jahren ansässig war und die im ande- ren Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen oder ver- gleichbaren Rechten an Gesellschaften nach seinen innerstaat - lichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögens - zuwachs bis zu ihrem Ansässigkeitswechsel zu besteuern. Besteuert der erstgenannte Vertragsstaat bei Ansässigkeits- wechsel einer in diesem Staat bislang ansässigen natürlichen Person den Vermögenszuwachs, so wird bei späterer Veräuße- rung der Anteile, wenn der daraus erzielte Gewinn in dem ande- ren Staat nach Absatz 5 besteuert wird, dieser Staat bei der Er- mittlung des Veräußerungsgewinns als Anschaffungskosten den Betrag zu Grunde legen, den der erstgenannte Staat im Zeitpunkt des Wegzugs als Erlös angenommen hat. Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17, 18, 19 und 20 können Ge- hälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Ver- 1467 tragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im an- deren Staat besteuert werden. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Ver- tragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erst- genannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder en- det, aufhält; und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeit- geber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen wer- den, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- kels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Bin- nenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteu- ert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftslei- tung des Unternehmens befindet. Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungs- rats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat an- sässig ist, können im anderen Staat besteuert werden. Artikel 16 Künstler und Sportler (1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Büh- nen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich aus- geübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. Ungeachtet auch des Artikels 12 können Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Na- mens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser Person gezahlt werden, im anderen Staat auch dann besteuert werden, wenn dort keine persönliche Tätigkeit ausgeübt wird. Entsprechendes gilt für Einkünfte aus der Duldung von Aufzeich- nungen und Übertragungen von künstlerischen und sportlichen Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen. (2) Fließen Einkünfte der in Absatz 1 genannten Art nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können deren Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 12 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen. Artikel 17 Altersbezüge, Renten und Unterhaltszahlungen (1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 und 3 können Ru- hegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in ei- nem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertrags- staat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Leistungen, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaa- tes geleistet werden, nur in diesem Staat besteuert werden. (3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die einer der Vertragsstaaten oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden auf- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012 grund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutma- chungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden. (4) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte ange- messene Leistung vorsieht. (5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im an- deren Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem ande- ren Staat von der Steuer befreit. Soweit die Unterhaltszahlungen im erstgenannten Staat bei der Berechnung des steuerpflichti- gen Einkommens des Zahlungsverpflichteten abzugsfähig sind, können sie jedoch nur in dem anderen Staat besteuert werden. Steuerfreibeträge zur Milderung der sozialen Lasten gelten nicht als Abzug im Sinne dieser Bestimmung. Artikel 18 Öffentlicher Dienst (1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür - liche Person in diesem Staat ansässig ist und aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder bb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. Artikel 19 Gastprofessoren und Lehrer Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertrags- staates oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Muse- ums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertrags- staates oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang hauptsächlich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrich- tung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat an- sässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tä- tigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausge- setzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden. Artikel 20 Studenten Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Aus- bildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Aus- bildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen. Artikel 21 Andere Einkünfte (1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, kön- nen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteu- ert werden. (2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweg- lichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzu- wenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögens- werte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. (2) a) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können Ru- hegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebiets- körperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder aus einem von die- sen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der an- deren juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertrags- staat besteuert werden, wenn die natürliche Person in die- sem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist. (3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhe- gehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner Gebiets- körperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden. (4) Dieser Artikel gilt auch für Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen (sowie für Ruhegehälter), die an natürliche Perso- nen gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst und anderen ähnlichen, von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Ein- vernehmen zu bestimmenden Einrichtungen geleistet werden, vorausgesetzt, dass diese Zahlungen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, der Besteuerung unterliegen. Artikel 22 Vermögen (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden. (3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Ver- kehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt die- nen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertrags- staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. (4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert wer- den. Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung (1) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Ein- künfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden oder sind nach Arti- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012 kel 10 von der Steuer des Fürstentums Liechtenstein befreit, wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Soweit Buchstabe b nichts anderes vorsieht, werden die Ein- künfte oder das Vermögen von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestim- mungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenomme- nen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ih- res Steuersatzes zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur für diejenigen Einkünfte, die von einer in dem Fürstentum Liech- tenstein ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepu- blik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) gezahlt werden, der unmittelbar mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Gesellschaft gehören. Das gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesell- schaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Ge- sellschaft für Zwecke der Steuer des Fürstentums Liechten- stein abgezogen werden können. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrund - lage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beach- tung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die liechtensteinische Steuer angerechnet, die nach liechtensteinischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nach- stehenden Einkünften gezahlt wurde: aa) Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buch - stabe a nicht anzuwenden ist; bb) Zinsen im Sinne des Artikels 11, die in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können; cc) Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12, die in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können, dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in dem Fürsten- tum Liechtenstein besteuert werden können; ee) Einkünfte, die nach Artikel 14 in dem Fürstentum Liech- tenstein besteuert werden können; ff) Vergütungen, die nach Artikel 15 in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können; gg) Einkünfte, die nach Artikel 16 in dem Fürstentum Liech- tenstein besteuert werden können. c) Statt der Bestimmungen des Buchstaben a sind die Bestim- mungen des Buchstaben b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrun- de liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepu- blik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in dem Fürstentum Liechtenstein ansäs- sige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Aus- schüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließ- lich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht oder Erträge wirtschaftlich diesen Tätigkeiten zuzurechnen sind; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Arti- kel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört (Artikel 13 Absatz 3). Im Sinne dieses Absatzes gelten Einkünfte oder Gewinne sowie Vermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in dem Fürstentum Liech- tenstein besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen in- nerhalb des Fürstentums Liechtenstein oder als Vermögen, das im Fürstentum Liechtenstein belegen ist. 1469 (2) Bezieht eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Per- son Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünf- te oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bun- desrepublik Deutschland besteuert werden oder sind nach dem Artikel 10 von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland be- freit, wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Soweit Buchstabe b nichts anderes vorsieht, werden die Ein- künfte oder das Vermögen von der Bemessungsgrundlage der liechtensteinischen Steuer ausgenommen. Das Fürsten- tum Liechtenstein behält aber das Recht, die nach den Be- stimmungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenom- menen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur für diejenigen Einkünfte, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in dem Fürstentum Liech- tenstein ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Perso- nengesellschaft) gezahlt werden, der unmittelbar mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der in der Bundes- republik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehören. Das gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesell- schaft für Zwecke der Steuer der Bundesrepublik Deutsch- land abgezogen werden können. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der liechtensteinischen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausge- nommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemes- sungsgrundlage auszunehmen wären. b) Bezieht eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person Einkünfte im Sinne der Artikel 10, 11, 12, 14, 15 und 16, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet das Fürstentum Liech- tenstein unter Beachtung der Vorschriften des liechtensteini- schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steu- ern auf die vom Einkommen oder Vermögen dieser Person zu erhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der der nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittel- ten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesre- publik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt. Im Sinne dieses Absatzes gelten Einkünfte oder Gewinne sowie Vermögen einer in dem Fürstentum Liechtenstein ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder als Vermögen, das in der Bundesrepublik Deutschland belegen ist. (3) Ungeachtet der Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung unter Be- achtung der Vorschriften des innerstaatlichen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern vermieden, wenn a) in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschied- lichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschie- denen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermö- genswerte doppelt besteuert würden und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln lässt; b) der andere Vertragsstaat das Abkommen so anwendet, dass er Einkünfte oder Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Artikel 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet, oder wenn er Einkünfte oder Einkunftsteile oder Vermögen oder Vermögensteile nach dem Abkommen besteuern kann, durch sein innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert ist; (4) Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird die Doppelbe- steuerung durch Steueranrechnung unter Beachtung der Vor- schriften des innerstaatlichen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern vermieden, wenn der eine Vertragsstaat nach Konsultation auf diplomatischem Weg dem anderen Ver- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012 tragsstaat andere Einkünfte notifiziert hat, auf die der erstge- nannte Vertragsstaat diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermie- den, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation über- mittelt wurde. Artikel 24 Gleichbehandlung (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dür- fen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zu- sammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die an- ders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbeson- dere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unter- worfen werden können. (3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus- üben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat an- sässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -er- mäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familien- lasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebüh- ren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- staates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzu- lassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat an- sässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Ver- tragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Ver- pflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Ver- pflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstge- nannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden kön- nen. ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbrei- tet werden, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechen- den Besteuerung führt. (2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ver- tragsstaates so zu regeln, dass eine diesem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständi- gungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Ausle- gung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegen- seitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemein- sam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in diesem Abkommen nicht behan- delt sind. Der Unterbreitung eines Falles nach Absatz 1 bedarf es insoweit nicht. (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absät- ze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission. (5) Haben sich die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel erfolglos um eine umfassende Einigung in einem Fall bemüht, so wird der Fall durch ein Schiedsverfahren beigelegt, das entsprechend und ge- mäß den Anforderungen des Absatzes 6 und den von den Ver- tragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahren durchge- führt wird, wenn a) in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung be- züglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht wurde, b) die zuständigen Behörden nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren anderenfalls begonnen hätte, überein- kommen, dass der Fall nicht für ein Schiedsverfahren geeig- net ist, und c) alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 6 Buchstabe d zugestimmt haben. (6) Zum Zwecke von Absatz 5 und dieses Absatzes sind fol- gende Bestimmungen und Definitionen anzuwenden: a) Der Ausdruck „betroffene Person“ bedeutet diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde zur Beurteilung nach diesem Artikel unterbreitet hat, sowie gegebenenfalls jede andere Person, deren Steuerpflicht in einem der beiden Vertragsstaaten unmittelbar durch die sich auf Grund dieser Beurteilung ergebende Verständigungslösung berührt wird. b) Der Ausdruck „Anfangszeitpunkt“ eines Falles ist der frühes- te Zeitpunkt, an dem beide zuständigen Behörden die zur materiellen Beurteilung eines Verständigungsverfahrens nötigen Informationen erhalten haben. c) Ein Schiedsverfahren für einen Fall beginnt (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern je- der Art und Bezeichnung. aa) entweder drei Jahre nach dem Anfangszeitpunkt des Falles, sofern sich die zuständigen Behörden nicht vor- her auf ein anderes Datum geeinigt haben, Artikel 25 bb) oder sobald die beiden zuständigen Behörden die in Buchstabe d geforderte Zustimmung erhalten haben, Verständigungsverfahren (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Be- steuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ih- ren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie je nachdem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt. d) Die betroffenen Personen und ihre bevollmächtigten Vertre- ter müssen vor Beginn des Schiedsverfahrens einwilligen, keine Informationen, die sie im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder von der Schieds- stelle erhalten haben, mit Ausnahme der Schiedsentschei- dung, anderen Personen offenzulegen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012 e) Die Entscheidung gilt als Beilegung durch Verständigung nach diesem Artikel, die für beide Vertragsstaaten bezüglich dieses Falls bindend ist, es sei denn, dass eine betroffene Person die Entscheidung der Schiedsstelle nicht anerkennt oder die zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten nach Entscheidung der Schiedsstelle eine abweichende Einigung erzielen. f) Zum Zwecke eines Schiedsverfahrens unter Absatz 5 und dieses Absatzes sind die Mitglieder der Schiedsstelle und de- ren Mitarbeiter als beteiligte „Personen oder Behörden“ anzu- sehen, denen Informationen gemäß Artikel 26 des Abkom- mens zugänglich gemacht werden dürfen. (7) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die weiteren Einzelheiten der Anwendung und Durchführung des Schiedsverfahrens durch Verständigungsvereinbarung. (8) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbe- zogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen vom 2. September 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürsten- tums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informa- tionsaustausch in Steuersachen anzuwenden. Artikel 26 Informationsaustausch (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die die- sem Recht entsprechende Besteuerung nicht diesem Abkom- men widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäß Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informatio- nen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, mit der Vollstre- ckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Be- hörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermitt- lungsverfahren, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorste- henden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Infor- mationen nach dem Recht beider Staaten für solche anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zuge- stimmt hat. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als ver- pflichteten sie einen Vertragsstaat, a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset- zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver- tragsstaates abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üb- lichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Ver- tragsstaates nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Ge- werbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ord- nung (ordre public) widerspräche. (4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Infor- mationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfü- gung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine ei- 1471 genen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen ge- mäß Absatz 3, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein inländisches Interesse an solchen Informationen hat. (5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ableh- nen, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigen, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person be- ziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Be- stimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbe- hörden des ersuchten Vertragsstaats, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen. Artikel 27 Amtshilfe bei der Zustellung (1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates stellt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates nach Maßgabe der Rechtsvorschriften über die Zustellung entspre- chender Rechtsakte im anderen Vertragsstaat dem Empfänger im anderen Vertragsstaat alle von Verwaltungsbehörden des einen Vertragsstaates ausgehenden Rechtsakte und Gerichts- entscheidungen zu, die mit der Anwendung der unter dieses Ab- kommen fallenden Steuern zusammenhängen. (2) Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über Art und Gegenstand des Rechtsaktes oder der Gerichtsentscheidung so- wie Name und Anschrift des Empfängers und sonstige Angaben zur Identifizierung des Empfängers, sofern die ersuchende Be- hörde hierzu Zugang hat. (3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde un- verzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veran- lasst worden ist, und insbesondere, an welchem Tag der Rechts- akt oder die Gerichtsentscheidung zugestellt wurde. (4) Behörden der Vertragsstaaten können die Zustellung oder Bekanntgabe von Verwaltungsakten und Schriftstücken, die mit der Anwendung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern zusammenhängen, im anderen Vertragsstaat nach Maßgabe der für sie geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch auf dem Postweg bewirken. Artikel 28 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern (1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen re- geln, wie dieser Artikel durchzuführen ist. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steueran- spruch“ bedeutet einen Betrag, der auf Grund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten bei- getreten sind, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zu- sammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung oder Sicherung. (3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaates nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steuer- anspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates anerkannt. Der Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012 handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueran- spruch des anderen Staates. rischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völker- rechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen. (4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertrags- staates um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Be- hörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Siche- rungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueran- spruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenann- ten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern. (2) Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 gilt eine natür- liche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder ei- ner konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im an- deren Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für Zwecke des Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie (5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannter Steu- eranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungs- fristen oder den Vorschriften über die vorrangige Behandlung ei- nes Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des ande- ren Vertragsstaates hat. a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit außerhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuern von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermö- gen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen. Artikel 30 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung (6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gül- tigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaates können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates eingeleitet werden. (1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividen- den, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im ande- ren Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkom- men nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. (7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Er- suchen eines Vertragsstaates nach den Absätzen 3 oder 4 ge- stellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffen- den Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat ausgezahlt hat, (2) Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte bezogen worden sind. Sie endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeit- punkt der Entrichtung der Steuer. a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder (3) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässig- keit im anderen Vertragsstaat verlangen. b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Er- hebung einleiten kann, teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit und nach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück. (8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er ei- nen Vertragsstaat, a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset- zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver- tragsstaates abweichen; b) Maßnahmen durchzuführen, die dem Ordre public widersprä- chen; c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat; d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsauf- wand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch er- langt. Artikel 29 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen (1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrech- te, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsula - (4) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Ein- vernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebe- nenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen. Artikel 31 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen (1) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, hat nur dann im anderen Vertragsstaat Anspruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, wenn sie im erstgenannten Vertrags- staat aktiv gewerblich tätig ist und die aus dem anderen Ver- tragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit dieser gewerblichen Tätigkeit bezogen werden oder aus Anlass dieser Tätigkeit anfallen. Als aktive gewerbliche Tätigkeit im Sinne die- ses Artikels gelten nicht: a) die Platzierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen für eigene Rechnung, es sei denn, es handelt sich bei dieser Tätigkeit um Bank- oder Versicherungstätigkeiten oder Wert- papierhandel einer Bank oder Versicherungsgesellschaft oder eines zugelassenen Wertpapierhändlers; b) die Vergabe von Finanzierungsmitteln, bei denen die aus diesen Mitteln erzielten Erträge nicht uneingeschränkt der Besteuerung im erstgenannten Vertragsstaat unterliegen; c) die Verwertung immaterieller Wirtschaftsgüter, insbesondere die Vergabe von unter Artikel 12 Absatz 2 fallenden Rechten, die nicht durch eigene aktive gewerbliche oder beauftragte Tätigkeit geschaffen wurden. Der Erwerb von außerhalb des erstgenannten Vertragsstaats geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern gilt nicht als aktive gewerbliche Tätigkeit; dies gilt auch dann, wenn der Erwerb aufgrund eines Auf- tragsverhältnisses erfolgt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012 (2) Übt eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Gesell- schaft im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit aus, durch die Einkünfte erzielt werden, gilt für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach diesem Abkommen für diese Ein - künfte ergänzend zu den Anforderungen des Absatzes 1, dass die gewerbliche Tätigkeit im erstgenannten Vertragsstaat gegenüber der gewerblichen Tätigkeit im anderen Vertragsstaat in qualitativer wie quantitativer Hinsicht erheblich sein muss. (3) Einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft oder einem liechtensteinischen OGAW oder einem liechtensteinischen Investmentunternehmen werden die Vergünstigungen nach diesem Abkommen – im Fall des Buchstaben a jedoch mit Ausnahme der Vergünstigungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b – für aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte gewährt, sofern a) die Aktien oder Anteile an einer anerkannten Börse gehandelt werden, oder b) mindestens 90 Prozent der Aktien oder Anteile des Invest- mentfonds, der Investmentaktiengesellschaft, des OGAW oder des Investmentunternehmens Personen gehören, die, hätten sie die Einkünfte unmittelbar bezogen, nach diesem Abkommen oder einem Abkommen, das der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkom- men über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, abgeschlossen hat, Anspruch auf die gleichen Abkommens- vergünstigungen hätten, oder c) mindestens 75 Prozent der Aktien oder Anteile des Invest- mentfonds, der Investmentaktiengesellschaft, des OGAW oder des Investmentunternehmens Personen gehören, die, hätten sie die Einkünfte unmittelbar bezogen, nach diesem Abkommen Anspruch auf die gleichen Abkommensvergüns- tigungen hätten, oder d) nur insoweit und in der Höhe gewährt, als die Personen, denen die Aktien oder Anteile des Investmentfonds, der Investmentaktiengesellschaft, des OGAW oder des Invest- mentunternehmens gehören, hätten sie die Einkünfte un - mittelbar bezogen, nach diesem Abkommen oder einem Abkommen, das der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, mit einem anderen Vertragsstaat abgeschlossen hat, Anspruch auf die in diesen Abkommen gewährten Ab- kommensvergünstigungen hätten. (4) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass a) soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist, ein Vertragsstaat gehindert ist, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Missbrauchsvermeidung oder zur Verhinderung der Steuer- umgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden; b) ein Vertragstaat daran gehindert ist, nach seinem nationalen Recht Abkommensvergünstigungen ganz oder teilweise zu verweigern, um Gestaltungen entgegenzutreten, deren Be- günstigung Sinn und Zweck des Abkommens – wozu ins - besondere auch die Vermeidung einer Nichtbesteuerung in beiden Vertragsstaaten (Doppel-Nichtbesteuerung) oder 1473 einer mehrfachen Inanspruchnahme von Abkommensver- günstigungen gehört – widersprechen würde; c) die Bundesrepublik Deutschland daran gehindert wird, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten, Fünften oder Siebten Teil des deutschen Außensteuergesetzes in die Ein- künfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person einzubeziehen sind. (5) Wenn aufgrund der vorstehenden Bestimmungen eine Doppelbesteuerung eintritt, konsultieren die zuständigen Behör- den einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteue- rung zu vermeiden ist. Artikel 32 Protokoll Das beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 33 Inkrafttreten (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- urkunden werden so bald wie möglich in Vaduz ausgetauscht. (2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gut - geschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist; b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume, ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist. Artikel 34 Kündigung (1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. (2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren von dem Inkrafttreten an auf diplomatischem Weg bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gut - geschrieben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt; b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Ein- gangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat. Geschehen zu Berlin am 17. November 2011, in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Bundesrepublik Deutschland Braun Schäuble Für das Fürstentum Liechtenstein K l a u s Ts c h ü t s c h e r Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012 Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 17. November 2011 in Berlin haben bei- de Staaten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: 1. Zu Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) Unterliegt eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person im Fürstentum Liechtenstein in Übereinstimmung mit diesem Abkommen mit ihrem Vermögen oder Teilen hiervon der Ver - mögenssteuer, so ist die dadurch erfolgende Besteuerung des Sollertrags dieses Vermögens als Besteuerung des aus diesem oder mit diesem Vermögen erzielten Einkommens anzusehen. 2. Zu Artikel 4 Absatz 1 (Ansässige Person) a) Ein deutscher Investmentfonds und eine deutsche Invest- mentaktiengesellschaft, auf die die Vorschriften des Invest- mentgesetzes anzuwenden sind, gelten als in der Bundes - republik Deutschland ansässig. b) Ein liechtensteinischer Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), auf den die Vorschriften des Geset- zes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) anzuwenden sind, und ein liechten- steinisches Investmentunternehmen für an dere Werte und Immobilien, das nach dem Investmentunternehmensgesetz (IUG) errichtet worden ist, gelten als im Fürstentum Liechten- stein ansässig. c) Personen, die (wie z. B. Privatvermögensstrukturen liechten- steinischen Rechts) ausschließlich der Mindestertragssteuer in Liechtenstein unterliegen, gelten nicht als im Fürstentum Liechtenstein ansässig. 3. Zu Artikel 10 Absatz 2 (Dividenden) Die Voraussetzung der Mindestdauer der Beteiligung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ist auch dann erfüllt, wenn der Beteiligungszeitraum erst nach dem Zeitpunkt der Zahlung der Dividenden vollendet wird; in diesem Fall bleibt die Zulässigkeit der Vornahme des Steuerabzugs entsprechend Artikel 30 Ab- satz 1 unberührt. 4. Zu Artikel 13 (Gewinne aus der Veräußerung von Ver - mögen) (1) Soweit es bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Per- son in Bezug auf Vermögen, das einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte im Sinne des Artikels 5 dieses Ab - kommens zuzuordnen ist, allein durch das Inkrafttreten dieses Abkommens zur Anwendung des § 4 Absatz 1 Satz 3 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 12 Absatz 1 des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) kommt, wird Folgendes vereinbart: a) Eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person kann in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buch- wert und dem gemeinen Wert entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG eines Wirtschafts- guts des Anlagevermögens, das einer im Fürstentum Liech- tenstein belegenen Betriebsstätte zuzuordnen ist, auf Antrag einen Ausgleichsposten bilden. Der Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut getrennt auszuweisen. Das Antragsrecht kann nur einheitlich für sämtliche Wirtschaftsgüter ausgeübt werden. Der Antrag ist unwiderruflich. Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. Er ist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzu - lösen, 1. wenn das als entnommen oder veräußert geltende Wirt- schaftsgut aus dem Betriebsvermögen der Person aus- scheidet, 2. wenn das als entnommen oder veräußert geltende Wirt- schaftsgut aus der Besteuerungshoheit des Fürstentums Liechtenstein ausscheidet, ausgenommen es ist als Fol - ge des Ausscheidens aus der Besteuerungshoheit des Fürstentums Liechtenstein einer in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Betriebsstätte zuzuordnen, oder 3. wenn die stillen Reserven des als entnommen oder ver - äußert geltenden Wirtschaftsguts im Fürstentum Liech- tenstein aufgedeckt werden oder in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts hätten aufgedeckt werden müssen. Vorstehendes gilt bei Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben gemäß § 4 Absatz 3 EStG entsprechend. Wirtschaftsgüter für die ein Ausgleichsposten gebildet worden ist, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Die Person hat darüber hinaus Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bildung und Auflösung des Ausgleichspostens hervorgeht. Diese Auf- zeichnungen sind der Steuererklärung beizufügen. Die Person ist verpflichtet, der zuständigen Finanzbehörde ein Ereignis im Sinne der vorstehenden Nummern unverzüg- lich anzuzeigen. Kommt die Person dieser Anzeigepflicht, ihren Aufzeichnungspflichten oder ihren sonstigen Mitwir- kungspflichten im Sinne des § 90 der deutschen Abgaben- ordnung (AO) nicht nach, ist der Ausgleichsposten dieses Wirtschaftsguts gewinnerhöhend aufzulösen. b) Für eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person gilt Buchstabe a) entsprechend. (2) Soweit es bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person in Bezug auf Vermögen, das nicht einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte im Sinne des Artikels 5 dieses Abkommens zuzuordnen ist, allein durch das Inkraft- treten dieses Abkommens zur Anwendung des § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG oder des § 12 Absatz 1 KStG kommt, wird Folgen- des vereinbart: a) Die hierfür geschuldete Steuer ist zinslos und ohne Sicher- heitsleistung zu stunden. Die Stundung ist zu widerrufen, 1. soweit das Vermögen veräußert wird oder nach deut- schem Steuerrecht als veräußert gilt, verdeckt in eine Ge- sellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 EStG eingelegt oder bei Anteilen an Kapitalgesellschaften einer der Tat- bestände des § 17 Absatz 4 EStG erfüllt wird; 2. soweit das Vermögen auf eine Person übergeht, die nicht in einem der beiden Vertragsstaaten einer mit der deut- schen unbeschränkten Einkommen- oder Körperschaft- steuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt; Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012 3. soweit in Bezug auf das Vermögen eine Entnahme oder ein anderer Vorgang verwirklicht wird, der nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten zum Ansatz des Teilwerts oder des gemeinen Werts führt; 4. wenn die Person oder ihr Rechtsnachfolger nicht mehr in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist. Ein Umwandlungsvorgang, auf den das deutsche Umwand- lungssteuergesetz (UmwStG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, gilt auf Antrag nicht als Veräußerung im Sinne der Nummer 1, wenn der Vorgang für Zwecke des deutschen Steuerrechts zum Buchwert oder bei im Privatvermögen befind lichen Anteilen an Kapitalgesellschaften zu den An- schaffungskosten erfolgt. b) Ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Fall des Buch - staben a) Satz 2 Nummer 1 der Veräußerungsgewinn im Sin- ne des § 17 Absatz 2 EStG im Zeitpunkt der Beendigung der Stundung niedriger als der Gewinn, der sich durch Anwen- dung des § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG oder des § 12 Absatz 1 KStG ergibt und wird die Wertminderung bei der Einkom- mens- oder Körperschaftsbesteuerung durch den anderen Vertragsstaat nicht berücksichtigt, so ist der Steuerbescheid insoweit aufzuheben oder zu ändern; § 175 Absatz 1 Satz 2 AO gilt entsprechend. Dies gilt nur, soweit die Person nach- weist, dass die Wertminderung betrieblich veranlasst ist und nicht auf eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme, insbe - sondere eine Gewinnausschüttung, zurückzuführen ist. Die Wertminderung ist höchstens im Umfang des Gewinns durch Anwendung des § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG oder des § 12 Ab- satz 1 KStG zu berücksichtigen. Ist die Wertminderung auf eine Gewinnausschüttung zurückzuführen und wird sie bei der Einkommens- oder Körperschaftsbesteuerung nicht berücksichtigt, ist die auf diese Gewinnausschüttung erho- bene und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende inländische Kapitalertragsteuer auf die durch Anwendung des § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG oder des § 12 Absatz 1 KStG geschuldete Steuer anzurechnen. c) Die Person oder ihr Gesamtrechtsnachfolger hat dem Finanz- amt, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach § 19 AO zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck die Verwirklichung eines der Tatbestände des Buch- staben a) Satz 2 mitzuteilen. Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten; sie ist von der Person eigenhändig zu unterschreiben. In den Fällen des Buchstaben a) Satz 2 Nummer 1 und 2 ist der Mitteilung ein schriftlicher Nachweis über das Rechts - geschäft beizufügen. Die Person hat dem nach Satz 1 zu- ständigen Finanzamt jährlich bis zum Ablauf des 31. Januar schriftlich seine am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres geltende Anschrift mitzuteilen und zu bestä - tigen, dass das Vermögen ihr oder im Fall der unentgeltlichen Rechtsnachfolge unter Lebenden ihrem Rechtsnachfolger weiterhin zuzurechnen sind. Die Stundung nach Buchstabe a) Satz 1 kann widerrufen werden, wenn die Person ihre Mitwir- kungspflicht nach Satz 4 nicht erfüllt. (3) In den Fällen des Absatz 1 Buchstabe a) ist die deutsche Steuer gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Ab - kommens um den Betrag der liechtensteinischen Steuer zu ermäßigen, der nach den Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein erhoben worden wäre, wenn das jeweilige Ver - mögen zum gemeinen Wert veräußert worden wäre; dies gilt auch in den Fällen des Absatz 2, wenn die Person nach diesem Abkommen in Deutschland ansässig ist. Wird ein Ausgleichspos- ten gebildet, ist die deutsche Steuer gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Abkommens jeweils anteilig in den Jahren der Auflösung des Ausgleichspostens um den Betrag der liech- tensteinischen Steuer zu ermäßigen, die auf den Auflösungs - betrag erhoben worden wäre. Die Festsetzungsverjährung endet nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Anzeige durch die Person gegenüber der zuständigen deutschen Steuerbehörde. 1475 5. Zu Artikel 14 und 17 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und Altersbezüge, Renten und Unterhaltszahlungen) a) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Artikel 17 des Abkom- mens dem Ansässigkeitsstaat zu. Dagegen hat der (frühere) Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tan- tiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst auch teils in dem Staat, in dem er ansässig ist, tätig war, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der Besteuerungszuordnung der Vergütungen aufzuteilen. b) Werden die Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die eine in einem Vertragsstaat wohnende Person nach Wegzug aus dem Tätigkeitsstaat, von ihrem ehemaligen, im anderen Vertragsstaat ansässigem Arbeitgeber erhält, nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert, können diese Abfindungszahlungen im Wohnsitz- staat der Person besteuert werden. 6. Zu Artikel 16 (Künstler und Sportler) Zahlungen, die als Vergütung für Rechte zur Live-Übertragung einer Veranstaltung geleistet werden, sind Einkünfte des auf - tretenden oder ausübenden Sportlers oder Künstlers gemäß Ar- tikel 17 Absatz 1. Diese Einkünfte können im Fall von Zahlungen, die an eine dritte Seite im Zusammenhang mit einer wirtschaft - lichen Verwertung von Live-Übertragungsrechten erfolgen, in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 2 besteuert werden. 7. Zu Artikel 21 Absatz 2 (Andere Einkünfte) Wenn der Empfänger und der Schuldner einer Dividende in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die Dividende einer Betriebsstätte zuzurechnen ist, die der Empfänger der Dividende in dem Fürstentum Liechtenstein hat, kann die Bundesrepublik Deutschland die Dividende zu den in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Sätzen besteuern. Wenn der Empfänger und der Schuldner von Einkünften im Sinne des Artikels 11 Ab- satz 2 in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die Einkünfte einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, die der Emp- fänger der Einkünfte in dem Fürstentum Liechtenstein hat, kann die Bundesrepublik Deutschland die Einkünfte besteuern. 8. Zu Artikel 24 (Gleichbehandlung) Artikel 24 Absatz 5 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, die grenzüberschreitende Konsolidierung von Einkünften oder vergleichbare Vergünstigungen zuzulassen. 9. Zu Artikel 26 (Informationsaustausch) a) Für die Durchführung des Informationsaustausches ein- schließlich der Verwendung der übermittelten Daten und des Datenschutzes sind die Bestimmungen des Abkommens vom 2. September 2009 zwischen der Regierung der Bundes - republik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den Informationsaustausch in Steuer - sachen einschließlich des jenem Abkommen beigefügten Protokolls ungeachtet von dessen Geltung anzuwenden. b) Das Abkommen vom 2. September 2009 steht der Möglich- keit eines weitergehenden Informationsaustausches nach Artikel 26 Absatz 1 nicht entgegen. In diesem Fall gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen vom 2. September 2009. 10. Zu Artikel 28 (Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern) a) Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung, das die er- suchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, ist eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des Voll- streckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Beitreibung sonst erfor- derlicher Dokumente beizufügen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012 b) Die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen, wenn: keitsstaat auch die Voraussetzungen des Artikels 31 Absatz 1 dieses Abkommens erfüllen. – die Forderung oder der Vollstreckungstitel in diesem Ver- tragsstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, außer für den Fall, dass der Steuer- anspruch nach Artikel 28 Absatz 3 vollstreckbar ist; und b) Eine aktive gewerbliche Tätigkeit ist nur gegeben, wenn die Tätigkeit von der Gesellschaft selbst mit eigener Organisation und eigenem Personal im Umfang eines für den Geschäfts- zweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetriebes aus- geübt wird und dazu sowohl geschäftsleitende als auch operative Aktivitäten entfaltet werden sowie mehr als 25 Pro- zent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirt- schaftsjahres aus dieser eigenen Wirtschaftstätigkeit erzielt werden. – sie in dem Vertragsstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bereits Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Buchstabe a dieser Protokoll- bestimmung genannten Titels ausgeführt werden sollen, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen werden; und c) Das Beitreibungsersuchen muss folgende Angaben enthal- ten: – Name, Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der betreffenden Person und/oder von Drittbesitzern; – Name, Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der ersuchenden Behörde; – Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel, der in dem Vertragsstaat ausgestellt wurde, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat; – Art und Betrag der Forderung, einschließlich Hauptforde- rung, Zinsen sowie aller sonstigen Geldstrafen, Geldbußen und Kosten in den Währungen der Vertragsstaaten; – Datum des Tages, an dem die ersuchende Behörde und/oder die ersuchte Behörde den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt haben; – Datum des Tages, von dem an, und Frist, während der die Beitreibung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgeführt werden kann, und – alle sonstigen sachdienlichen Informationen. Das Beitreibungsersuchen enthält zudem eine Erklärung der ersuchenden Behörde, in der bestätigt wird, dass die in Buch- stabe b genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 11. Zu Artikel 31 Absatz 1 (Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen) a) Artikel 31 Absatz 1 ist nur anzuwenden, soweit an der Gesell- schaft Personen beteiligt sind, die keinen oder keinen vollständigen Anspruch auf Vergünstigungen nach diesem Abkommen hätten. Soweit an der Gesellschaft Personen beteiligt sind, die Anspruch auf Vergünstigungen nach einem anderen Abkommen des anderen Vertragsstaats oder nach den Bestimmungen der Richtlinie 90/435/EWG in der jeweils gültigen Fassung hätten, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein nach einem solchen anderen Abkommen oder nach der Richtlinie 90/435/EWG bestehender Anspruch dieser Perso- nen nur zu berücksichtigen ist, wenn sie in ihrem Ansässig- c) Besteht die Tätigkeit der Gesellschaft überwiegend in der Geschäftsleitung anderer Gesellschaften, gilt die Tätigkeit nur dann als aktive gewerbliche Tätigkeit, wenn die Tätigkeit Führungsentscheidungen gegenüber mindestens zwei be- herrschten Gesellschaften, die selbst aktiv gewerblich tätig sind, umfasst und die Gesellschaft substanziell über eigene Geschäftsräume, eigenes Personal und eigene Ausrüstungs- gegenstände verfügt. Führungsentscheidungen zeichnen sich durch ihre Dauerhaftigkeit, Grundsätzlichkeit und Bedeutung aus, die sie für den Bestand der geleiteten Gesellschaften haben. Sie unterscheiden sich von Entscheidungen, die kurz- fristig und ausführungsbezogen sind. Die Durchführung nur einzelner Geschäftsfunktionen reicht für die Qualifizierung als Führungsentscheidung nicht aus. 12. Zu Artikel 31 Absatz 2 (Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen) Eine gewerbliche Tätigkeit im erstgenannten Vertragsstaat, die gegenüber der gewerblichen Tätigkeit im anderen Vertragsstaat in qualitativer wie quantitativer Hinsicht erheblich ist, ist insbe- sondere dann gegeben, wenn die aus der gewerblichen Tätigkeit im erstgenannten Vertragsstaat stammenden Bruttoerträge min- destens 25 Prozent der aus der gewerblichen Tätigkeit im ande- ren Vertragsstaat stammenden Bruttoerträge betragen. 13. Zu Artikel 31 Absatz 1 und 2 (Anwendung des Abkom- mens in bestimmten Fällen) Soweit der Anwendung von Vorschriften des Artikels 31 höher- rangiges Recht mit der Folge der Unwirksamkeit entgegenstehen sollte, entfällt die abkommensrechtliche Verpflichtung zur Gewäh- rung der in den Artikeln 10 bis 12 gewährten Abkommensvor - teile mit Ablauf von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem dieser Verstoß in nicht anfechtbarer Weise festgestellt wird. In einem solchen Fall werden die Vertragsstaaten unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel der Vereinbarung einer die Anforde- rungen höherrangigen Rechts erfüllenden gleichwertigen Rege- lung aufnehmen. Die durch Satz 1 eingeräumte Befugnis eines Vertragsstaats, nach Entfallen der abkommensrechtlichen Ver- pflichtung zur Gewährung von Abkommensvorteilen einseitige Maßnahmen zur Verweigerung dieser Vorteile anzuwenden, bleibt unberührt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de