1462
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2012
Teil
II
Nr.
38,
ausgegeben
zu
Bonn
am
10.
Dezember
2012
Gesetz
zu
dem
Abkommen
vom
17.
November
2011
zwischen
der
Bundesrepublik
Deutschland
und
dem
Fürstentum
Liechtenstein
zur
Vermeidung
der
Doppelbesteuerung
und
der
Steuerverkürzung
auf
dem
Gebiet
der
Steuern
vom
Einkommen
und
vom
Vermögen
Vom
5.
Dezember
2012
Der
Bundestag
hat
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
das
folgende
Gesetz
be-
schlossen:
Artikel
1
Dem
in
Berlin
am
17.
November
2011
unterzeichneten
Abkommen
zwischen
der
Bundesrepublik
Deutschland
und
dem
Fürstentum
Liechtenstein
zur
Vermei-
dung
der
Doppelbesteuerung
und
der
Steuerverkürzung
auf
dem
Gebiet
der
Steuern
vom
Einkommen
und
vom
Vermögen
wird
zugestimmt.
Das
Abkommen
wird
nachstehend
veröffentlicht.
Artikel
2
(1)
Dieses
Gesetz
tritt
am
Tag
nach
der
Verkündung
in
Kraft.
(2)
Der
Tag,
an
dem
das
Abkommen
nach
seinem
Artikel
33
Absatz
2
in
Kraft
tritt,
ist
im
Bundesgesetzblatt
bekannt
zu
geben.
Das
vorstehende
Gesetz
wird
hiermit
ausgefertigt.
Es
ist
im
Bundesgesetz-
blatt
zu
verkünden.
Berlin,
den
5.
Dezember
2012
Der
Bundespräsident
Joachim
Gauck
Die
Bundeskanzlerin
Dr.
A
n
g
e
l
a
M
e
r
k
e
l
Der
Bundesminister
der
Finanzen
Schäuble
Der
Bundesminister
des
Auswärtigen
Guido
Westerwelle
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Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2012
Teil
II
Nr.
38,
ausgegeben
zu
Bonn
am
10.
Dezember
2012
1463
Abkommen
zwischen
der
Bundesrepublik
Deutschland
und
dem
Fürstentum
Liechtenstein
zur
Vermeidung
der
Doppelbesteuerung
und
der
Steuerverkürzung
auf
dem
Gebiet
der
Steuern
vom
Einkommen
und
vom
Vermögen
Die
Bundesrepublik
Deutschland
b)
im
Fürstentum
Liechtenstein
und
aa)
die
Erwerbssteuer,
das
Fürstentum
Liechtenstein
–
bb)
die
Ertragssteuer,
cc)
die
Gesellschaftssteuern,
in
der
Erkenntnis,
dass
die
gut
entwickelten
wirtschaftlichen
Beziehungen
zwischen
den
beiden
Vertragsstaaten
weitergehen-
de
Zusammenarbeit
verlangen,
in
Anbetracht
des
Wunsches
der
Vertragsstaaten,
ihre
Bezie-
hung
weiter
zu
entwickeln,
indem
sie
zu
beiderseitigem
Nutzen
im
Bereich
der
Besteuerung
zusammenarbeiten,
vor
dem
Hintergrund
des
am
2.
September
2009
geschlosse-
nen
Abkommens
zwischen
der
Regierung
der
Bundesrepublik
Deutschland
und
der
Regierung
des
Fürstentums
Liechtenstein
über
den
Informationsaustausch
in
Steuersachen,
in
Anbetracht
des
Wunsches
der
Vertragsstaaten,
ein
Abkom-
men
zur
Vermeidung
der
Doppelbesteuerung
und
der
Steuerver-
kürzung
auf
dem
Gebiet
der
Steuern
vom
Einkommen
und
vom
Vermögen
abzuschließen
–
sind
wie
folgt
übereingekommen:
Artikel
1
Unter
das
Abkommen
fallende
Personen
Dieses
Abkommen
gilt
für
Personen,
die
in
einem
Vertragsstaat
oder
in
beiden
Vertragsstaaten
ansässig
sind.
Artikel
2
Unter
das
Abkommen
fallende
Steuern
(1)
Dieses
Abkommen
gilt,
ohne
Rücksicht
auf
die
Art
der
Er-
hebung,
für
Steuern
vom
Einkommen
und
vom
Vermögen,
die
für
Rechnung
eines
Vertragsstaates,
eines
seiner
Länder
oder
sei-
ner
Gebietskörperschaften
erhoben
werden.
(2)
Als
Steuern
vom
Einkommen
und
vom
Vermögen
gelten
alle
Steuern,
die
vom
Gesamteinkommen,
Gesamtvermögen
oder
von
Teilen
des
Einkommens
oder
des
Vermögens
erhoben
werden,
einschließlich
der
Steuern
vom
Gewinn
aus
der
Veräuße-
rung
beweglichen
oder
unbeweglichen
Vermögens,
der
Lohn-
summensteuern
sowie
der
Steuern
vom
Vermögenszuwachs.
(3)
Zu
den
bestehenden
Steuern,
für
die
dieses
Abkommen
gilt,
gehören
insbesondere
a)
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
aa)
die
Einkommensteuer,
bb)
die
Körperschaftsteuer,
cc)
die
Gewerbesteuer,
dd)
die
Grundsteuer,
ee)
die
Vermögensteuer
einschließlich
der
hierauf
erhobenen
Zuschläge
(im
Folgen-
den
als
„deutsche
Steuer“
bezeichnet).
dd)
die
Grundstücksgewinnsteuer,
ee)
die
Vermögenssteuer,
ff)
die
Couponsteuer
(im
Folgenden
als
„liechtensteinische
Steuer“
bezeichnet).
(4)
Dieses
Abkommen
gilt
auch
für
alle
Steuern
gleicher
oder
im
Wesentlichen
ähnlicher
Art,
die
nach
der
Unterzeichnung
dieses
Abkommens
neben
den
bestehenden
Steuern
oder
an
deren
Stelle
erhoben
werden.
Die
zuständigen
Behörden
der
Vertragsstaaten
teilen
einander
die
in
ihren
Steuergesetzen
ein-
getretenen
bedeutsamen
Änderungen
mit.
Artikel
3
Allgemeine
Begriffsbestimmungen
(1)
Im
Sinne
dieses
Abkommens,
wenn
der
Zusammenhang
nichts
anderes
erfordert,
a)
bedeuten
die
Ausdrücke
„ein
Vertragsstaat“
und
„der
andere
Vertragsstaat“
je
nach
dem
Zusammenhang
die
Bundesre-
publik
Deutschland
oder
das
Fürstentum
Liechtenstein;
b)
bedeutet
der
Ausdruck
„Bundesrepublik
Deutschland“,
im
geographischen
Sinne
verwendet,
das
Hoheitsgebiet
der
Bundesrepublik
Deutschland
sowie
das
an
das
Küstenmeer
angrenzende
Gebiet
des
Meeresbodens,
seines
Untergrunds
und
der
darüber
liegenden
Wassersäule,
in
dem
die
Bundes-
republik
Deutschland
in
Übereinstimmung
mit
dem
Völker-
recht
und
ihren
innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
souve
-
räne
Rechte
und
Hoheitsbefugnisse
zum
Zwecke
der
Erforschung,
Ausbeutung,
Erhaltung
und
Bewirtschaftung
der
lebenden
und
nichtlebenden
natürlichen
Ressourcen
oder
zur
Energieerzeugung
unter
Nutzung
erneuerbarer
Energien
aus-
übt;
c)
bedeutet
der
Ausdruck
„Fürstentum
Liechtenstein“,
im
geo-
graphischen
Sinne
verwendet,
das
Hoheitsgebiet
des
Fürs-
tentums
Liechtenstein;
d)
umfasst
der
Ausdruck
„Person“
natürliche
Personen,
Gesell-
schaften,
ruhende
Nachlässe
liechtensteinischen
Rechts
und
alle
anderen
Personenvereinigungen;
e)
bedeutet
der
Ausdruck
„Gesellschaft“
juristische
Personen,
sowie
Rechtsträger
und
besondere
Vermögenswidmungen
oder
Vermögensmassen,
die
für
die
Besteuerung
wie
juristi-
sche
Personen
behandelt
werden;
f)
bezieht
sich
der
Ausdruck
„Unternehmen“
auf
die
Ausübung
einer
Geschäftstätigkeit;
g)
schließt
der
Ausdruck
„Geschäftstätigkeit“
auch
die
Aus-
übung
einer
freiberuflichen
oder
sonstigen
selbständigen
Tä-
tigkeit
ein;
h)
bedeuten
die
Ausdrücke
„Unternehmen
eines
Vertragsstaa-
tes“
und
„Unternehmen
des
anderen
Vertragsstaates“,
je
nachdem,
ein
Unternehmen,
das
von
einer
in
einem
Vertrags-
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1464
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2012
Teil
II
Nr.
38,
ausgegeben
zu
Bonn
am
10.
Dezember
2012
staat
ansässigen
Person
betrieben
wird,
oder
ein
Unterneh-
men,
das
von
einer
im
anderen
Vertragsstaat
ansässigen
Per-
son
betrieben
wird;
d)
ist
die
Person
Staatsangehöriger
beider
Staaten
oder
keines
der
Staaten,
so
regeln
die
zuständigen
Behörden
der
Ver-
tragsstaaten
die
Frage
in
gegenseitigem
Einvernehmen.
i)
bedeutet
der
Ausdruck
„internationaler
Verkehr“
jede
Beför-
derung
mit
einem
Seeschiff
oder
Luftfahrzeug,
das
von
ei-
nem
Unternehmen
mit
tatsächlicher
Geschäftsleitung
in
ei-
nem
Vertragsstaat
betrieben
wird,
es
sei
denn,
das
Seeschiff
oder
Luftfahrzeug
wird
ausschließlich
zwischen
Orten
im
an-
deren
Vertragsstaat
betrieben;
(3)
Ist
nach
Absatz
1
eine
andere
als
eine
natürliche
Person
in
beiden
Vertragsstaaten
ansässig,
so
gilt
sie
als
nur
in
dem
Staat
ansässig,
in
dem
sich
der
Ort
ihrer
tatsächlichen
Geschäftslei-
tung
befindet.
j)
bedeutet
der
Ausdruck
„Staatsangehöriger“
aa)
in
Bezug
auf
die
Bundesrepublik
Deutschland
alle
Deutschen
im
Sinne
des
Grundgesetzes
der
Bun-
desrepublik
Deutschland
sowie
alle
juristischen
Perso-
nen,
Personengesellschaften
und
anderen
Personenver-
einigungen,
die
nach
dem
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
geltenden
Recht
errichtet
worden
sind;
bb)
in
Bezug
auf
das
Fürstentum
Liechtenstein
Artikel
5
Betriebsstätte
(1)
Im
Sinne
dieses
Abkommens
bedeutet
der
Ausdruck
„Be-
triebsstätte“
eine
feste
Geschäftseinrichtung,
durch
die
die
Ge-
schäftstätigkeit
eines
Unternehmens
ganz
oder
teilweise
ausge-
übt
wird.
(2)
Der
Ausdruck
„Betriebsstätte“
umfasst
insbesondere
a)
einen
Ort
der
Leitung;
b)
eine
Zweigniederlassung;
jede
natürliche
Person,
die
die
Staatsangehörigkeit
des
Fürstentum
Liechtenstein
besitzt;
c)
eine
Geschäftsstelle;
jede
juristische
Person,
Personengesellschaft
und
ande-
re
Personenvereinigung,
die
nach
dem
in
dem
Fürsten-
tum
Liechtenstein
geltenden
Recht
errichtet
worden
ist;
e)
eine
Werkstätte;
k)
bedeutet
der
Ausdruck
„zuständige
Behörde“
aa)
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
das
Bundesministe-
rium
der
Finanzen
oder
die
Behörde,
an
die
es
seine
Be-
fugnisse
delegiert
hat;
bb)
im
Fürstentum
Liechtenstein
die
Regierung
oder
deren
bevollmächtigten
Vertreter;
(2)
Bei
der
Anwendung
dieses
Abkommens
durch
einen
Ver-
tragsstaat
hat,
wenn
der
Zusammenhang
nichts
anderes
erfor-
dert,
jeder
in
diesem
Abkommen
nicht
definierte
Ausdruck
die
Bedeutung,
die
ihm
im
Anwendungszeitraum
nach
dem
Recht
dieses
Staates
über
die
Steuern
zukommt,
für
die
dieses
Abkom-
men
gilt,
wobei
die
Bedeutung
nach
dem
in
diesem
Staat
anzu-
wendenden
Steuerrecht
den
Vorrang
vor
einer
Bedeutung
hat,
die
der
Ausdruck
nach
anderem
Recht
dieses
Staates
hat.
Artikel
4
Ansässige
Person
(1)
Im
Sinne
dieses
Abkommens
bedeutet
der
Ausdruck
„eine
in
einem
Vertragsstaat
ansässige
Person“
eine
Person,
die
nach
dem
Recht
dieses
Staates
dort
auf
Grund
ihres
Wohnsitzes,
ihres
ständigen
Aufenthaltes,
des
Ortes
ihrer
Geschäftsleitung,
des
Or-
tes
ihrer
Gründung
oder
Errichtung
oder
eines
anderen
ähnlichen
Merkmals
steuerpflichtig
ist,
und
umfasst
auch
diesen
Staat
und
seine
Gebietskörperschaften.
Der
Ausdruck
umfasst
jedoch
nicht
eine
Person,
die
in
diesem
Staat
nur
mit
Einkünften
aus
Quellen
in
diesem
Staat
oder
mit
in
diesem
Staat
gelegenem
Vermögen
steuerpflichtig
ist.
(2)
Ist
nach
Absatz
1
eine
natürliche
Person
in
beiden
Ver-
tragsstaaten
ansässig,
so
gilt
Folgendes:
a)
Die
Person
gilt
als
nur
in
dem
Staat
ansässig,
in
dem
sie
über
eine
ständige
Wohnstätte
verfügt;
verfügt
sie
in
beiden
Staa-
ten
über
eine
ständige
Wohnstätte,
so
gilt
sie
als
nur
in
dem
Staat
ansässig,
zu
dem
sie
die
engeren
persönlichen
und
wirtschaftlichen
Beziehungen
hat
(Mittelpunkt
der
Lebensin-
teressen);
b)
kann
nicht
bestimmt
werden,
in
welchem
Staat
die
Person
den
Mittelpunkt
ihrer
Lebensinteressen
hat,
oder
verfügt
sie
in
keinem
der
Staaten
über
eine
ständige
Wohnstätte,
so
gilt
sie
als
nur
in
dem
Staat
ansässig,
in
dem
sie
ihren
gewöhnlichen
Aufenthalt
hat;
c)
hat
die
Person
ihren
gewöhnlichen
Aufenthalt
in
beiden
Staa-
ten
oder
in
keinem
der
Staaten,
so
gilt
sie
als
nur
in
dem
Staat
ansässig,
dessen
Staatsangehöriger
sie
ist;
d)
eine
Fabrikationsstätte;
f)
ein
Bergwerk,
ein
Öl-
oder
Gasvorkommen,
einen
Steinbruch
oder
eine
andere
Stätte
der
Ausbeutung
von
Bodenschätzen.
(3)
Eine
Bauausführung
oder
Montage
ist
nur
dann
eine
Be-
triebsstätte,
wenn
ihre
Dauer
zwölf
Monate
überschreitet.
(4)
Ungeachtet
der
vorstehenden
Bestimmungen
dieses
Arti-
kels
gelten
nicht
als
Betriebsstätten
a)
Einrichtungen,
die
ausschließlich
zur
Lagerung,
Ausstellung
oder
Auslieferung
von
Gütern
oder
Waren
des
Unternehmens
benutzt
werden;
b)
Bestände
von
Gütern
oder
Waren
des
Unternehmens,
die
ausschließlich
zur
Lagerung,
Ausstellung
oder
Auslieferung
unterhalten
werden;
c)
Bestände
von
Gütern
oder
Waren
des
Unternehmens,
die
ausschließlich
zu
dem
Zweck
unterhalten
werden,
durch
ein
anderes
Unternehmen
bearbeitet
oder
verarbeitet
zu
werden;
d)
eine
feste
Geschäftseinrichtung,
die
ausschließlich
zu
dem
Zweck
unterhalten
wird,
für
das
Unternehmen
Güter
oder
Waren
einzukaufen
oder
Informationen
zu
beschaffen;
e)
eine
feste
Geschäftseinrichtung,
die
ausschließlich
zu
dem
Zweck
unterhalten
wird,
für
das
Unternehmen
andere
Tätig-
keiten
auszuüben,
die
vorbereitender
Art
sind
oder
eine
Hilfs-
tätigkeit
darstellen;
f)
eine
feste
Geschäftseinrichtung,
die
ausschließlich
zu
dem
Zweck
unterhalten
wird,
mehrere
der
unter
den
Nummern
1
bis
5
genannten
Tätigkeiten
auszuüben,
vorausgesetzt,
dass
die
sich
daraus
ergebende
Gesamttätigkeit
der
festen
Ge-
schäftseinrichtung
vorbereitender
Art
ist
oder
eine
Hilfstätig-
keit
darstellt.
(5)
Ist
eine
Person
–
mit
Ausnahme
eines
unabhängigen
Ver-
treters
im
Sinne
des
Absatzes
6
–
für
ein
Unternehmen
tätig
und
besitzt
sie
in
einem
Vertragsstaat
die
Vollmacht,
im
Namen
des
Unternehmens
Verträge
abzuschließen,
und
übt
sie
die
Vollmacht
dort
gewöhnlich
aus,
so
wird
das
Unternehmen
ungeachtet
der
Absätze
1
und
2
so
behandelt,
als
habe
es
in
diesem
Staat
für
alle
von
der
Person
für
das
Unternehmen
ausgeübten
Tätigkei-
ten
eine
Betriebsstätte,
es
sei
denn,
diese
Tätigkeiten
beschrän-
ken
sich
auf
die
in
Absatz
4
genannten
Tätigkeiten,
die,
würden
sie
durch
eine
feste
Geschäftseinrichtung
ausgeübt,
diese
Ein-
richtung
nach
dem
genannten
Absatz
nicht
zu
einer
Betriebsstät-
te
machten.
(6)
Ein
Unternehmen
wird
nicht
schon
deshalb
so
behandelt,
als
habe
es
eine
Betriebsstätte
in
einem
Vertragsstaat,
weil
es
dort
seine
Geschäftstätigkeit
durch
einen
Makler,
Kommissionär
oder
einen
anderen
unabhängigen
Vertreter
ausübt,
sofern
diese
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Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2012
Teil
II
Nr.
38,
ausgegeben
zu
Bonn
am
10.
Dezember
2012
Personen
im
Rahmen
ihrer
ordentlichen
Geschäftstätigkeit
han-
deln.
(7)
Allein
dadurch,
dass
eine
in
einem
Vertragsstaat
ansässige
Gesellschaft
eine
Gesellschaft
beherrscht
oder
von
einer
Gesell-
schaft
beherrscht
wird,
die
im
anderen
Vertragsstaat
ansässig
ist
oder
dort
(entweder
durch
eine
Betriebsstätte
oder
auf
andere
Weise)
ihre
Geschäftstätigkeit
ausübt,
wird
keine
der
beiden
Ge-
sellschaften
zur
Betriebsstätte
der
anderen.
Artikel
6
Einkünfte
aus
unbeweglichem
Vermögen
(1)
Einkünfte,
die
eine
in
einem
Vertragsstaat
ansässige
Per-
son
aus
unbeweglichem
Vermögen
(einschließlich
der
Einkünfte
aus
land-
und
forstwirtschaftlichen
Betrieben)
bezieht,
das
im
an-
deren
Vertragsstaat
liegt,
können
im
anderen
Staat
besteuert
werden.
(2)
Der
Ausdruck
„unbewegliches
Vermögen“
hat
die
Bedeu-
tung,
die
ihm
nach
dem
Recht
des
Vertragsstaates
zukommt,
in
dem
das
Vermögen
liegt.
Der
Ausdruck
umfasst
in
jedem
Fall
das
Zubehör
zum
unbeweglichen
Vermögen,
das
lebende
und
tote
Inventar
land-
und
forstwirtschaftlicher
Betriebe,
die
Rechte,
für
die
die
Vorschriften
des
Privatrechts
über
Grundstücke
gelten,
Nutzungsrechte
an
unbeweglichem
Vermögen
sowie
Rechte
auf
veränderliche
oder
feste
Vergütungen
für
die
Ausbeutung
oder
das
Recht
auf
Ausbeutung
von
Mineralvorkommen,
Quellen
und
anderen
Bodenschätzen;
Schiffe
und
Luftfahrzeuge
gelten
nicht
als
unbewegliches
Vermögen.
(3)
Absatz
1
gilt
für
die
Einkünfte
aus
der
unmittelbaren
Nut-
zung,
der
Vermietung
oder
Verpachtung
sowie
jeder
anderen
Art
der
Nutzung
unbeweglichen
Vermögens.
(4)
Die
Absätze
1
und
3
gelten
auch
für
Einkünfte
aus
unbe-
weglichem
Vermögen
eines
Unternehmens.
Artikel
7
Unternehmensgewinne
(1)
Die
Gewinne
eines
Unternehmens
eines
Vertragsstaats
können
nur
in
diesem
Staat
besteuert
werden,
es
sei
denn,
das
Unternehmen
übt
seine
Geschäftstätigkeit
im
anderen
Vertrags-
staat
durch
eine
dort
gelegene
Betriebsstätte
aus.
Übt
das
Unter-
nehmen
seine
Geschäftstätigkeit
auf
diese
Weise
aus,
so
kön-
nen
die
Gewinne,
die
der
Betriebsstätte
in
Übereinstimmung
mit
Absatz
2
zugerechnet
werden
können,
im
anderen
Staat
besteu-
ert
werden.
(2)
Im
Sinne
dieses
Artikels
und
des
Artikels
23
handelt
es
sich
bei
den
Gewinnen,
die
in
jedem
Vertragsstaat
einer
in
Ab-
satz
1
genannten
Betriebsstätte
zugerechnet
werden
können,
um
die
Gewinne,
die
die
Betriebsstätte,
insbesondere
in
ihren
wirt-
schaftlichen
Beziehungen
mit
anderen
Teilen
des
Unternehmens,
voraussichtlich
erzielen
würde,
wenn
sie
ein
eigenständiges
und
unabhängiges
Unternehmen
wäre
und
die
gleichen
oder
ähn
-
lichen
Tätigkeiten
unter
den
gleichen
oder
ähnlichen
Bedingungen
ausübt,
unter
Berücksichtigung
der
durch
die
Betriebsstätte
und
durch
die
anderen
Teile
des
Unternehmens
ausgeübten
Funk
-
tionen,
der
genutzten
Wirtschaftsgüter
und
der
übernommenen
Risiken
des
Unternehmens.
(3)
Wenn
in
Übereinstimmung
mit
Absatz
2
ein
Vertragsstaat
die
Gewinne,
die
der
Betriebsstätte
eines
Unternehmens
eines
Vertragsstaats
zugerechnet
werden
können,
berichtigt
und
dem-
entsprechend
Gewinne
des
Unternehmens
besteuert,
die
bereits
im
anderen
Staat
besteuert
wurden,
wird
der
andere
Staat,
so-
weit
es
erforderlich
ist
um
eine
Doppelbesteuerung
dieser
Ge-
winne
zu
beseitigen,
eine
angemessene
Berichtigung
der
auf
die-
se
Gewinne
erhobenen
Steuer
vornehmen,
wenn
er
der
Berichtigung
des
erstgenannten
Staats
zustimmt;
wenn
der
an-
dere
Vertragsstaat
nicht
zustimmt,
werden
die
Vertragsstaaten
eine
daraus
resultierende
Doppelbesteuerung
durch
ein
Verstän-
digungsverfahren
beseitigen.
1465
(4)
Dieser
Artikel
gilt
auch
für
die
Gewinne
eines
in
einem
Ver-
tragsstaat
ansässigen
Gesellschafters
aus
der
Beteiligung
an
ei-
ner
Personengesellschaft,
die
einer
im
anderen
Vertragsstaat
ge-
legenen
Betriebsstätte
zugerechnet
werden
können.
Zu
den
Gewinnen
des
Gesellschafters
aus
dieser
Betriebsstätte
gehö-
ren
auch
die
Vergütungen,
die
ein
Gesellschafter
der
Personen-
gesellschaft
von
der
Gesellschaft
für
seine
Tätigkeit
im
Dienst
der
Gesellschaft,
für
die
Gewährung
von
Darlehen
oder
für
die
Über-
lassung
von
Wirtschaftsgütern
bezieht,
wenn
diese
Vergütungen
nach
dem
Steuerrecht
des
Vertragsstaats,
in
dem
die
Betriebs-
stätte
gelegen
ist,
den
Gewinnen
des
Gesellschafters
aus
dieser
Betriebsstätte
zugerechnet
werden.
(5)
Gehören
zu
den
Gewinnen
Einkünfte,
die
in
anderen
Arti-
keln
dieses
Abkommens
behandelt
werden,
so
werden
vorbe-
haltlich
des
Absatzes
4
dieses
Artikels
die
Bestimmungen
jener
Artikel
durch
die
Bestimmungen
dieses
Artikels
nicht
berührt.
Artikel
8
Seeschifffahrt,
Binnenschifffahrt
und
Luftfahrt
(1)
Gewinne
aus
dem
Betrieb
von
Seeschiffen
oder
Luftfahr-
zeugen
im
internationalen
Verkehr
können
nur
in
dem
Vertrags-
staat
besteuert
werden,
in
dem
sich
der
Ort
der
tatsächlichen
Geschäftsleitung
des
Unternehmens
befindet.
(2)
Gewinne
aus
dem
Betrieb
von
Schiffen,
die
der
Binnen-
schifffahrt
dienen,
können
nur
in
dem
Vertragsstaat
besteuert
werden,
in
dem
sich
der
Ort
der
tatsächlichen
Geschäftsleitung
des
Unternehmens
befindet.
(3)
Für
Zwecke
dieses
Artikels
beinhalten
Gewinne
aus
dem
Betrieb
von
Seeschiffen,
Luftfahrzeugen
und
Binnenschiffen
auch
die
Gewinne
aus
der
a)
gelegentlichen
Vermietung
von
leeren
Seeschiffen,
Luftfahr-
zeugen
und
Binnenschiffen,
und
b)
Nutzung
oder
Vermietung
von
Containern
(einschließlich
Trailern
und
zugehöriger
Ausstattung,
die
dem
Transport
der
Container
dienen),
wenn
diese
Tätigkeiten
zum
Betrieb
von
Seeschiffen,
Luftfahr-
zeugen
oder
Binnenschiffen
im
internationalen
Verkehr
gehören.
(4)
Befindet
sich
der
Ort
der
tatsächlichen
Geschäftsleitung
eines
Unternehmens
der
See-
oder
Binnenschifffahrt
an
Bord
eines
Schiffes,
so
gilt
er
als
in
dem
Vertragsstaat
gelegen,
in
dem
der
Heimathafen
des
Schiffes
liegt,
oder,
wenn
kein
Heimat-
hafen
vorhanden
ist,
in
dem
Vertragsstaat,
in
dem
die
Person
an-
sässig
ist,
die
das
Schiff
betreibt.
(5)
Absatz
1
gilt
auch
für
Gewinne
aus
der
Beteiligung
an
ei-
nem
Pool,
einer
Betriebsgemeinschaft
oder
einer
internationalen
Betriebsstelle.
Artikel
9
Verbundene
Unternehmen
(1)
Wenn
a)
ein
Unternehmen
eines
Vertragsstaates
unmittelbar
oder
mit-
telbar
an
der
Geschäftsleitung,
der
Kontrolle
oder
dem
Kapi-
tal
eines
Unternehmens
des
anderen
Vertragsstaates
betei-
ligt
ist,
oder
b)
dieselben
Personen
unmittelbar
oder
mittelbar
an
der
Ge-
schäftsleitung,
der
Kontrolle
oder
dem
Kapital
eines
Unter-
nehmens
eines
Vertragsstaates
und
eines
Unternehmens
des
anderen
Vertragsstaates
beteiligt
sind,
und
in
diesen
Fällen
die
beiden
Unternehmen
in
ihren
kaufmän-
nischen
oder
finanziellen
Beziehungen
an
vereinbarte
oder
aufer-
legte
Bedingungen
gebunden
sind,
die
von
denen
abweichen,
die
unabhängige
Unternehmen
miteinander
vereinbaren
würden,
so
dürfen
die
Gewinne,
die
eines
der
Unternehmen
ohne
diese
Bedingungen
erzielt
hätte,
wegen
dieser
Bedingungen
aber
nicht
erzielt
hat,
den
Gewinnen
dieses
Unternehmens
zugerechnet
und
entsprechend
besteuert
werden.
Das
Bundesgesetzblatt
im
Internet:
www.bundesgesetzblatt.de
|
Ein
Service
des
Bundesanzeiger
Verlag
www.bundesanzeiger-verlag.de
1466
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2012
Teil
II
Nr.
38,
ausgegeben
zu
Bonn
am
10.
Dezember
2012
(2)
Werden
in
einem
Vertragsstaat
den
Gewinnen
eines
Unter-
nehmens
dieses
Staates
Gewinne
zugerechnet
–
und
entspre-
chend
besteuert
–,
mit
denen
ein
Unternehmen
des
anderen
Ver-
tragsstaates
in
diesem
Staat
besteuert
worden
ist,
und
handelt
es
sich
bei
den
zugerechneten
Gewinnen
um
solche,
die
das
Un-
ternehmen
des
erstgenannten
Staates
erzielt
hätte,
wenn
die
zwi-
schen
den
beiden
Unternehmen
vereinbarten
Bedingungen
die
gleichen
gewesen
wären,
die
unabhängige
Unternehmen
mitein
-
ander
vereinbaren
würden,
so
nimmt
der
andere
Staat
eine
ent-
sprechende
Änderung
der
dort
von
diesen
Gewinnen
erhobenen
Steuer
vor.
Bei
dieser
Änderung
sind
die
übrigen
Bestimmungen
dieses
Abkommens
zu
berücksichtigen;
erforderlichenfalls
wer-
den
die
zuständigen
Behörden
der
Vertragsstaaten
einander
kon-
sultieren.
Artikel
10
Dividenden
(1)
Dividenden,
die
eine
in
einem
Vertragsstaat
ansässige
Ge-
sellschaft
an
eine
im
anderen
Vertragsstaat
ansässige
Person
zahlt,
können
im
anderen
Staat
besteuert
werden.
(2)
Diese
Dividenden
können
jedoch
auch
in
dem
Vertrags-
staat,
in
dem
die
die
Dividenden
zahlende
Gesellschaft
ansässig
ist,
nach
dem
Recht
dieses
Staates
besteuert
werden;
die
Steu-
er
darf
aber,
wenn
der
Nutzungsberechtigte
der
Dividenden
eine
in
dem
anderen
Vertragsstaat
ansässige
Person
ist,
nicht
über-
steigen:
a)
0
Prozent
des
Bruttobetrages
der
Dividenden,
wenn
der
Nut-
zungsberechtigte
eine
Gesellschaft
(jedoch
keine
Personen-
gesellschaft)
ist,
die
im
Zeitpunkt
des
Zufließens
der
Dividen-
den,
während
eines
ununterbrochenen
Zeitraums
von
mindestens
zwölf
Monaten,
eine
unmittelbare
Beteiligung
von
mindestens
10
Prozent
der
stimmberechtigten
Anteile
der
die
Dividenden
zahlenden
Gesellschaft
hält;
b)
5
Prozent
des
Bruttobetrages
der
Dividenden,
wenn
der
Nut-
zungsberechtigte
eine
Gesellschaft
(jedoch
keine
Personen-
gesellschaft)
ist,
die
unmittelbar
über
mindestens
10
Prozent
der
stimmberechtigten
Anteile
der
die
Dividenden
zahlenden
Gesellschaft
verfügt,
und
auf
die
Dividenden
Buchstabe
a
nicht
anzuwenden
ist;
c)
15
Prozent
des
Bruttobetrages
der
Dividenden
in
allen
ande-
ren
Fällen.
Im
Fall
von
Dividenden,
die
von
einer
deutschen
Immobilien-Ak-
tiengesellschaft
mit
börsennotierten
Anteilen
(REIT
AG),
einem
deutschen
Investmentfonds,
einer
deutschen
Investmentaktien-
gesellschaft,
einem
liechtensteinischen
OGAW
oder
einem
liech-
tensteinischen
Investmentunternehmen
gezahlt
werden,
ist
Buchstabe
c
und
nicht
Buchstabe
a
und
b
anzuwenden.
Dieser
Absatz
berührt
nicht
die
Besteuerung
der
Gesellschaft
in
Bezug
auf
die
Gewinne,
aus
denen
die
Dividenden
gezahlt
werden.
(3)
Der
in
diesem
Artikel
verwendete
Ausdruck
„Dividenden“
bedeutet
Einkünfte
aus
Aktien,
Genussaktien
oder
Genussschei-
nen,
Gründeranteilen
oder
anderen
Rechten
–
ausgenommen
Forderungen
–
mit
Gewinnbeteiligung
sowie
sonstige
Einkünfte,
die
nach
dem
Recht
des
Staates,
in
dem
die
ausschüttende
Ge-
sellschaft
ansässig
ist,
den
Einkünften
aus
Aktien
steuerlich
gleichgestellt
sind
sowie
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
Ausschüttungen
auf
Anteilsscheine
an
einem
Investmentvermö-
gen
und
im
Fürstentum
Liechtenstein
Ausschüttungen
auf
Antei-
le
an
einem
OGAW
oder
einem
Investmentunternehmen.
(4)
Die
Absätze
1
und
2
sind
nicht
anzuwenden,
wenn
der
in
einem
Vertragsstaat
ansässige
Nutzungsberechtigte
im
anderen
Vertragsstaat,
in
dem
die
die
Dividenden
zahlende
Gesellschaft
ansässig
ist,
eine
Geschäftstätigkeit
durch
eine
dort
gelegene
Betriebsstätte
ausübt
und
die
Beteiligung,
für
die
die
Dividenden
gezahlt
werden,
tatsächlich
zu
dieser
Betriebsstätte
gehört.
In
diesem
Fall
ist
Artikel
7
anzuwenden.
(5)
Bezieht
eine
in
einem
Vertragsstaat
ansässige
Gesellschaft
Gewinne
oder
Einkünfte
aus
dem
anderen
Vertragsstaat,
so
darf
dieser
andere
Staat
weder
die
von
der
Gesellschaft
gezahlten
Di-
videnden
besteuern,
es
sei
denn,
dass
diese
Dividenden
an
eine
im
anderen
Staat
ansässige
Person
gezahlt
werden
oder
dass
die
Beteiligung,
für
die
die
Dividenden
gezahlt
werden,
tatsäch-
lich
zu
einer
im
anderen
Staat
gelegenen
Betriebsstätte
gehört,
noch
Gewinne
der
Gesellschaft
einer
Steuer
für
nichtausgeschüt-
tete
Gewinne
unterwerfen,
selbst
wenn
die
gezahlten
Dividenden
oder
die
nichtausgeschütteten
Gewinne
ganz
oder
teilweise
aus
im
anderen
Staat
erzielten
Gewinnen
oder
Einkünften
bestehen.
Artikel
11
Zinsen
(1)
Zinsen,
die
aus
einem
Vertragsstaat
stammen
und
an
eine
im
anderen
Vertragsstaat
ansässige
Person
gezahlt
werden,
kön-
nen
nur
in
dem
anderen
Staat
besteuert
werden.
(2)
Einkünfte
aus
Rechten
oder
Forderungen
mit
Gewinnbe-
teiligung
einschließlich
der
Einkünfte
eines
stillen
Gesellschafters
aus
seiner
Beteiligung
als
stiller
Gesellschafter
oder
aus
partiari-
schen
Darlehen
und
Gewinnobligationen
können
jedoch
auch
in
dem
Vertragsstaat,
aus
dem
sie
stammen,
nach
dem
Recht
die-
ses
Staates
besteuert
werden.
(3)
Der
in
diesem
Artikel
verwendete
Ausdruck
„Zinsen“
be-
deutet
–
vorbehaltlich
des
Artikels
7
Absatz
4
–
Einkünfte
aus
Forderungen
jeder
Art,
auch
wenn
die
Forderungen
durch
Pfand-
rechte
an
Grundstücken
gesichert
oder
mit
einer
Beteiligung
am
Gewinn
des
Schuldners
ausgestattet
sind,
und
insbesondere
Einkünfte
aus
stillen
Beteiligungen
sowie
Einkünfte
aus
öffent
-
lichen
Anleihen
und
aus
Obligationen
einschließlich
der
damit
verbundenen
Aufgelder
und
der
Gewinne
aus
Losanleihen.
Der
Ausdruck
„Zinsen“
umfasst
jedoch
keine
Einkünfte
im
Sinne
des
Artikels
10.
Zuschläge
für
verspätete
Zahlung
gelten
nicht
als
Zin-
sen
im
Sinne
dieses
Artikels.
(4)
Absatz
1
ist
nicht
anzuwenden,
wenn
der
in
einem
Ver-
tragsstaat
ansässige
Nutzungsberechtigte
im
anderen
Vertrags-
staat,
aus
dem
die
Zinsen
stammen,
eine
Geschäftstätigkeit
durch
eine
dort
gelegene
Betriebsstätte
ausübt
und
die
Forde-
rung,
für
die
die
Zinsen
gezahlt
werden,
tatsächlich
zu
dieser
Be-
triebsstätte
gehört.
In
diesem
Fall
ist
Artikel
7
anzuwenden.
(5)
Zinsen
gelten
dann
als
aus
einem
Vertragsstaat
stammend,
wenn
der
Schuldner
eine
in
diesem
Staat
ansässige
Person
ist.
Hat
aber
der
Schuldner
der
Zinsen,
ohne
Rücksicht
darauf,
ob
er
in
einem
Vertragsstaat
ansässig
ist
oder
nicht,
in
einem
Ver-
tragsstaat
eine
Betriebsstätte
und
ist
die
Schuld,
für
die
die
Zin-
sen
gezahlt
werden,
für
Zwecke
der
Betriebsstätte
eingegangen
worden
und
trägt
die
Betriebsstätte
die
Zinsen,
so
gelten
die
Zin-
sen
als
aus
dem
Staat
stammend,
in
dem
die
Betriebsstätte
liegt.
(6)
Bestehen
zwischen
dem
Schuldner
und
dem
Nutzungsbe-
rechtigten
oder
zwischen
jedem
von
ihnen
und
einem
Dritten
be-
sondere
Beziehungen
und
übersteigen
deshalb
die
Zinsen,
ge-
messen
an
der
zugrundeliegenden
Forderung,
den
Betrag,
den
Schuldner
und
Nutzungsberechtigter
ohne
diese
Beziehungen
vereinbart
hätten,
so
wird
dieser
Artikel
nur
auf
den
letzteren
Be-
trag
angewendet.
In
diesem
Fall
kann
der
übersteigende
Betrag
nach
dem
Recht
eines
jeden
Vertragsstaates
und
unter
Berück-
sichtigung
der
anderen
Bestimmungen
dieses
Abkommens
be-
steuert
werden.
Artikel
12
Lizenzgebühren
(1)
Lizenzgebühren,
die
aus
einem
Vertragsstaat
stammen
und
deren
Nutzungsberechtigter
eine
im
anderen
Vertragsstaat
an-
sässige
Person
ist,
können
nur
im
anderen
Staat
besteuert
wer-
den.
(2)
Der
in
diesem
Artikel
verwendete
Ausdruck
„Lizenzgebüh-
ren“
bedeutet
–
vorbehaltlich
des
Artikels
7
Absatz
4
–
Vergütun-
gen
jeder
Art,
die
für
die
Benutzung
oder
für
das
Recht
auf
Be-
nutzung
von
Urheberrechten
an
literarischen,
künstlerischen
oder
wissenschaftlichen
Werken,
einschließlich
kinematographischer
Filme,
von
Patenten,
Marken,
Mustern
oder
Modellen,
Plänen,
geheimen
Formeln
oder
Verfahren
oder
für
die
Mitteilung
gewerb-
Das
Bundesgesetzblatt
im
Internet:
www.bundesgesetzblatt.de
|
Ein
Service
des
Bundesanzeiger
Verlag
www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2012
Teil
II
Nr.
38,
ausgegeben
zu
Bonn
am
10.
Dezember
2012
licher,
kaufmännischer
oder
wissenschaftlicher
Erfahrungen
ge-
zahlt
werden.
(3)
Absatz
1
ist
nicht
anzuwenden,
wenn
der
in
einem
Ver-
tragsstaat
ansässige
Nutzungsberechtigte
im
anderen
Vertrags-
staat,
aus
dem
die
Lizenzgebühren
stammen,
eine
Geschäftstä-
tigkeit
durch
eine
dort
gelegene
Betriebsstätte
ausübt
und
die
Rechte
oder
Vermögenswerte,
für
die
die
Lizenzgebühren
gezahlt
werden,
tatsächlich
zu
dieser
Betriebsstätte
gehören.
In
diesem
Fall
ist
Artikel
7
anzuwenden.
(4)
Bestehen
zwischen
dem
Schuldner
und
dem
Nutzungsbe-
rechtigten
oder
zwischen
jedem
von
ihnen
und
einem
Dritten
be-
sondere
Beziehungen
und
übersteigen
deshalb
die
Lizenzgebüh-
ren,
gemessen
an
der
zugrundeliegenden
Leistung,
den
Betrag,
den
Schuldner
und
Nutzungsberechtigter
ohne
diese
Beziehun-
gen
vereinbart
hätten,
so
wird
dieser
Artikel
nur
auf
den
letzte-
ren
Betrag
angewendet.
In
diesem
Fall
kann
der
übersteigende
Betrag
nach
dem
Recht
eines
jeden
Vertragsstaates
und
unter
Berücksichtigung
der
anderen
Bestimmungen
dieses
Abkom-
mens
besteuert
werden.
Artikel
13
Gewinne
aus
der
Veräußerung
von
Vermögen
(1)
Gewinne,
die
eine
in
einem
Vertragsstaat
ansässige
Per-
son
aus
der
Veräußerung
unbeweglichen
Vermögens
im
Sinne
des
Artikels
6
bezieht,
das
im
anderen
Vertragsstaat
liegt,
können
im
anderen
Staat
besteuert
werden.
(2)
Gewinne,
die
eine
in
einem
Vertragsstaat
ansässige
Per-
son
aus
der
Veräußerung
von
Anteilen
oder
vergleichbaren
Rech-
ten
an
einer
Gesellschaft
bezieht,
deren
Aktivvermögen
zu
mehr
als
50
Prozent
unmittelbar
oder
mittelbar
aus
unbeweglichem
Vermögen
besteht,
das
im
anderen
Vertragsstaat
liegt,
können
im
anderen
Staat
besteuert
werden.
(3)
Gewinne
aus
der
Veräußerung
beweglichen
Vermögens,
das
Betriebsvermögen
einer
Betriebsstätte
ist,
die
ein
Unterneh-
men
eines
Vertragsstaates
im
anderen
Vertragsstaat
hat,
ein-
schließlich
derartiger
Gewinne,
die
bei
der
Veräußerung
einer
sol-
chen
Betriebsstätte
(allein
oder
mit
dem
übrigen
Unternehmen)
erzielt
werden,
können
im
anderen
Staat
besteuert
werden.
(4)
Gewinne
aus
der
Veräußerung
von
Seeschiffen
oder
Luft-
fahrzeugen,
die
im
internationalen
Verkehr
betrieben
werden,
von
Schiffen,
die
der
Binnenschifffahrt
dienen,
und
von
beweglichem
Vermögen,
das
dem
Betrieb
dieser
Schiffe
oder
Luftfahrzeuge
dient,
können
nur
in
dem
Vertragsstaat
besteuert
werden,
in
dem
sich
der
Ort
der
tatsächlichen
Geschäftsleitung
des
Unterneh-
mens
befindet.
(5)
Gewinne
aus
der
Veräußerung
des
in
den
Absätzen
1,
2,
3
und
4
nicht
genannten
Vermögens
können
nur
in
dem
Vertrags-
staat
besteuert
werden,
in
dem
der
Veräußerer
ansässig
ist.
(6)
Bei
einer
natürlichen
Person,
die
in
einem
Vertragsstaat
während
mindestens
fünf
Jahren
ansässig
war
und
die
im
ande-
ren
Vertragsstaat
ansässig
geworden
ist,
berührt
Absatz
5
nicht
das
Recht
des
erstgenannten
Staates,
bei
Anteilen
oder
ver-
gleichbaren
Rechten
an
Gesellschaften
nach
seinen
innerstaat
-
lichen
Rechtsvorschriften
bei
der
Person
einen
Vermögens
-
zuwachs
bis
zu
ihrem
Ansässigkeitswechsel
zu
besteuern.
Besteuert
der
erstgenannte
Vertragsstaat
bei
Ansässigkeits-
wechsel
einer
in
diesem
Staat
bislang
ansässigen
natürlichen
Person
den
Vermögenszuwachs,
so
wird
bei
späterer
Veräuße-
rung
der
Anteile,
wenn
der
daraus
erzielte
Gewinn
in
dem
ande-
ren
Staat
nach
Absatz
5
besteuert
wird,
dieser
Staat
bei
der
Er-
mittlung
des
Veräußerungsgewinns
als
Anschaffungskosten
den
Betrag
zu
Grunde
legen,
den
der
erstgenannte
Staat
im
Zeitpunkt
des
Wegzugs
als
Erlös
angenommen
hat.
Artikel
14
Einkünfte
aus
unselbständiger
Arbeit
(1)
Vorbehaltlich
der
Artikel
15,
17,
18,
19
und
20
können
Ge-
hälter,
Löhne
und
ähnliche
Vergütungen,
die
eine
in
einem
Ver-
1467
tragsstaat
ansässige
Person
aus
unselbständiger
Arbeit
bezieht,
nur
in
diesem
Staat
besteuert
werden,
es
sei
denn,
die
Arbeit
wird
im
anderen
Vertragsstaat
ausgeübt.
Wird
die
Arbeit
dort
ausgeübt,
so
können
die
dafür
bezogenen
Vergütungen
im
an-
deren
Staat
besteuert
werden.
(2)
Ungeachtet
des
Absatzes
1
können
Vergütungen,
die
eine
in
einem
Vertragsstaat
ansässige
Person
für
eine
im
anderen
Ver-
tragsstaat
ausgeübte
unselbständige
Arbeit
bezieht,
nur
im
erst-
genannten
Staat
besteuert
werden,
wenn
a)
der
Empfänger
sich
im
anderen
Staat
insgesamt
nicht
länger
als
183
Tage
innerhalb
eines
Zeitraums
von
zwölf
Monaten,
der
während
des
betreffenden
Steuerjahres
beginnt
oder
en-
det,
aufhält;
und
b)
die
Vergütungen
von
einem
Arbeitgeber
oder
für
einen
Arbeit-
geber
gezahlt
werden,
der
nicht
im
anderen
Staat
ansässig
ist;
und
c)
die
Vergütungen
nicht
von
einer
Betriebsstätte
getragen
wer-
den,
die
der
Arbeitgeber
im
anderen
Staat
hat.
(3)
Ungeachtet
der
vorstehenden
Bestimmungen
dieses
Arti-
kels
können
Vergütungen
für
unselbständige
Arbeit,
die
an
Bord
eines
Seeschiffes
oder
Luftfahrzeuges,
das
im
internationalen
Verkehr
betrieben
wird,
oder
an
Bord
eines
Schiffes,
das
der
Bin-
nenschifffahrt
dient,
ausgeübt
wird,
in
dem
Vertragsstaat
besteu-
ert
werden,
in
dem
sich
der
Ort
der
tatsächlichen
Geschäftslei-
tung
des
Unternehmens
befindet.
Artikel
15
Aufsichtsrats-
und
Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats-
und
Verwaltungsratsvergütungen
und
ähnliche
Zahlungen,
die
eine
in
einem
Vertragsstaat
ansässige
Person
in
ihrer
Eigenschaft
als
Mitglied
des
Aufsichts-
oder
Verwaltungs-
rats
einer
Gesellschaft
bezieht,
die
im
anderen
Vertragsstaat
an-
sässig
ist,
können
im
anderen
Staat
besteuert
werden.
Artikel
16
Künstler
und
Sportler
(1)
Ungeachtet
der
Artikel
7
und
14
können
Einkünfte,
die
eine
in
einem
Vertragsstaat
ansässige
Person
als
Künstler,
wie
Büh-
nen-,
Film-,
Rundfunk-
und
Fernsehkünstler
sowie
Musiker,
oder
als
Sportler
aus
ihrer
im
anderen
Vertragsstaat
persönlich
aus-
geübten
Tätigkeit
bezieht,
im
anderen
Staat
besteuert
werden.
Ungeachtet
auch
des
Artikels
12
können
Vergütungen
jeder
Art,
die
für
die
Benutzung
oder
das
Recht
auf
Benutzung
des
Na-
mens,
des
Bildes
oder
sonstiger
Persönlichkeitsrechte
dieser
Person
gezahlt
werden,
im
anderen
Staat
auch
dann
besteuert
werden,
wenn
dort
keine
persönliche
Tätigkeit
ausgeübt
wird.
Entsprechendes
gilt
für
Einkünfte
aus
der
Duldung
von
Aufzeich-
nungen
und
Übertragungen
von
künstlerischen
und
sportlichen
Darbietungen
durch
Rundfunk
und
Fernsehen.
(2)
Fließen
Einkünfte
der
in
Absatz
1
genannten
Art
nicht
dem
Künstler
oder
Sportler
selbst,
sondern
einer
anderen
Person
zu,
so
können
deren
Einkünfte
ungeachtet
der
Artikel
7,
12
und
14
in
dem
Vertragsstaat
besteuert
werden,
aus
dem
sie
stammen.
Artikel
17
Altersbezüge,
Renten
und
Unterhaltszahlungen
(1)
Vorbehaltlich
des
Artikels
18
Absatz
2
und
3
können
Ru-
hegehälter
und
ähnliche
Vergütungen
oder
Renten,
die
eine
in
ei-
nem
Vertragsstaat
ansässige
Person
aus
dem
anderen
Vertrags-
staat
erhält,
nur
im
erstgenannten
Staat
besteuert
werden.
(2)
Ungeachtet
des
Absatzes
1
können
Leistungen,
die
auf
Grund
der
Sozialversicherungsgesetzgebung
eines
Vertragsstaa-
tes
geleistet
werden,
nur
in
diesem
Staat
besteuert
werden.
(3)
Wiederkehrende
und
einmalige
Vergütungen,
die
einer
der
Vertragsstaaten
oder
eine
seiner
Gebietskörperschaften
an
eine
im
anderen
Vertragsstaat
ansässige
Person
als
Entschädigung
für
politische
Verfolgung
oder
für
Unrecht
oder
Schäden
auf-
Das
Bundesgesetzblatt
im
Internet:
www.bundesgesetzblatt.de
|
Ein
Service
des
Bundesanzeiger
Verlag
www.bundesanzeiger-verlag.de
1468
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2012
Teil
II
Nr.
38,
ausgegeben
zu
Bonn
am
10.
Dezember
2012
grund
von
Kriegshandlungen
(einschließlich
Wiedergutma-
chungsleistungen)
oder
des
Wehr-
oder
Zivildienstes
oder
eines
Verbrechens,
einer
Impfung
oder
ähnlicher
Vorkommnisse
zahlt,
können
abweichend
von
Absatz
1
nur
im
erstgenannten
Staat
besteuert
werden.
(4)
Der
Ausdruck
„Rente“
bedeutet
einen
bestimmten
Betrag,
der
regelmäßig
zu
festgesetzten
Zeitpunkten
lebenslänglich
oder
während
eines
bestimmten
oder
bestimmbaren
Zeitabschnitts
aufgrund
einer
Verpflichtung
zahlbar
ist,
die
diese
Zahlungen
als
Gegenleistung
für
eine
in
Geld
oder
Geldeswert
bewirkte
ange-
messene
Leistung
vorsieht.
(5)
Unterhaltszahlungen,
einschließlich
derjenigen
für
Kinder,
die
eine
in
einem
Vertragsstaat
ansässige
Person
an
eine
im
an-
deren
Vertragsstaat
ansässige
Person
zahlt,
sind
in
dem
ande-
ren
Staat
von
der
Steuer
befreit.
Soweit
die
Unterhaltszahlungen
im
erstgenannten
Staat
bei
der
Berechnung
des
steuerpflichti-
gen
Einkommens
des
Zahlungsverpflichteten
abzugsfähig
sind,
können
sie
jedoch
nur
in
dem
anderen
Staat
besteuert
werden.
Steuerfreibeträge
zur
Milderung
der
sozialen
Lasten
gelten
nicht
als
Abzug
im
Sinne
dieser
Bestimmung.
Artikel
18
Öffentlicher
Dienst
(1)
a)
Gehälter,
Löhne
und
ähnliche
Vergütungen,
die
von
einem
Vertragsstaat,
einer
seiner
Gebietskörperschaften
oder
einer
anderen
juristischen
Person
des
öffentlichen
Rechts
dieses
Staates
an
eine
natürliche
Person
für
die
diesem
Staat,
der
Gebietskörperschaft
oder
der
anderen
juristischen
Person
des
öffentlichen
Rechts
geleisteten
Dienste
gezahlt
werden,
können
nur
in
diesem
Staat
besteuert
werden.
b)
Diese
Gehälter,
Löhne
und
ähnlichen
Vergütungen
können
jedoch
nur
im
anderen
Vertragsstaat
besteuert
werden,
wenn
die
Dienste
in
diesem
Staat
geleistet
werden
und
die
natür
-
liche
Person
in
diesem
Staat
ansässig
ist
und
aa)
ein
Staatsangehöriger
dieses
Staates
ist
oder
bb)
nicht
ausschließlich
deshalb
in
diesem
Staat
ansässig
geworden
ist,
um
die
Dienste
zu
leisten.
Artikel
19
Gastprofessoren
und
Lehrer
Eine
natürliche
Person,
die
sich
auf
Einladung
eines
Vertrags-
staates
oder
einer
Universität,
Hochschule,
Schule,
eines
Muse-
ums
oder
einer
anderen
kulturellen
Einrichtung
dieses
Vertrags-
staates
oder
im
Rahmen
eines
amtlichen
Kulturaustausches
in
diesem
Vertragsstaat
höchstens
zwei
Jahre
lang
hauptsächlich
zur
Ausübung
einer
Lehrtätigkeit,
zum
Halten
von
Vorlesungen
oder
zur
Ausübung
einer
Forschungstätigkeit
bei
dieser
Einrich-
tung
aufhält
und
die
im
anderen
Vertragsstaat
ansässig
ist
oder
dort
unmittelbar
vor
der
Einreise
in
den
erstgenannten
Staat
an-
sässig
war,
ist
in
dem
erstgenannten
Staat
mit
ihren
für
diese
Tä-
tigkeit
bezogenen
Vergütungen
von
der
Steuer
befreit,
vorausge-
setzt,
dass
diese
Vergütungen
von
außerhalb
dieses
Staates
bezogen
werden.
Artikel
20
Studenten
Zahlungen,
die
ein
Student,
Praktikant
oder
Lehrling,
der
sich
in
einem
Vertragsstaat
ausschließlich
zum
Studium
oder
zur
Aus-
bildung
aufhält
und
der
im
anderen
Vertragsstaat
ansässig
ist
oder
dort
unmittelbar
vor
der
Einreise
in
den
erstgenannten
Staat
ansässig
war,
für
seinen
Unterhalt,
sein
Studium
oder
seine
Aus-
bildung
erhält,
dürfen
im
erstgenannten
Staat
nicht
besteuert
werden,
sofern
diese
Zahlungen
aus
Quellen
außerhalb
dieses
Staates
stammen.
Artikel
21
Andere
Einkünfte
(1)
Einkünfte
einer
in
einem
Vertragsstaat
ansässigen
Person,
die
in
den
vorstehenden
Artikeln
nicht
behandelt
wurden,
kön-
nen
ohne
Rücksicht
auf
ihre
Herkunft
nur
in
diesem
Staat
besteu-
ert
werden.
(2)
Absatz
1
ist
auf
andere
Einkünfte
als
solche
aus
unbeweg-
lichem
Vermögen
im
Sinne
des
Artikels
6
Absatz
2
nicht
anzu-
wenden,
wenn
der
in
einem
Vertragsstaat
ansässige
Empfänger
im
anderen
Vertragsstaat
eine
Geschäftstätigkeit
durch
eine
dort
gelegene
Betriebsstätte
ausübt
und
die
Rechte
oder
Vermögens-
werte,
für
die
die
Einkünfte
gezahlt
werden,
tatsächlich
zu
dieser
Betriebsstätte
gehören.
In
diesem
Fall
ist
Artikel
7
anzuwenden.
(2)
a)
Ungeachtet
der
Bestimmungen
des
Absatzes
1
können
Ru-
hegehälter,
die
von
einem
Vertragsstaat,
einer
seiner
Gebiets-
körperschaften
oder
einer
anderen
juristischen
Person
des
öffentlichen
Rechts
dieses
Staates
oder
aus
einem
von
die-
sen
errichteten
Sondervermögen
an
eine
natürliche
Person
für
die
diesem
Staat,
der
Gebietskörperschaft
oder
der
an-
deren
juristischen
Person
des
öffentlichen
Rechts
dieses
Staates
geleisteten
Dienste
gezahlt
werden,
nur
in
diesem
Staat
besteuert
werden.
b)
Diese
Ruhegehälter
können
jedoch
nur
im
anderen
Vertrags-
staat
besteuert
werden,
wenn
die
natürliche
Person
in
die-
sem
Staat
ansässig
ist
und
ein
Staatsangehöriger
dieses
Staates
ist.
(3)
Auf
Gehälter,
Löhne
und
ähnliche
Vergütungen
und
Ruhe-
gehälter
für
Dienstleistungen,
die
im
Zusammenhang
mit
einer
Geschäftstätigkeit
eines
Vertragsstaates,
einer
seiner
Gebiets-
körperschaften
oder
einer
anderen
juristischen
Person
des
öffentlichen
Rechts
dieses
Staates
erbracht
werden,
sind
die
Artikel
14,
15,
16
oder
17
anzuwenden.
(4)
Dieser
Artikel
gilt
auch
für
Löhne,
Gehälter
und
ähnliche
Vergütungen
(sowie
für
Ruhegehälter),
die
an
natürliche
Perso-
nen
gezahlt
werden,
die
dem
Goethe-Institut,
dem
Deutschen
Akademischen
Austauschdienst
und
anderen
ähnlichen,
von
den
zuständigen
Behörden
der
Vertragsstaaten
im
gegenseitigen
Ein-
vernehmen
zu
bestimmenden
Einrichtungen
geleistet
werden,
vorausgesetzt,
dass
diese
Zahlungen
in
dem
Vertragsstaat,
aus
dem
sie
stammen,
der
Besteuerung
unterliegen.
Artikel
22
Vermögen
(1)
Unbewegliches
Vermögen
im
Sinne
des
Artikels
6,
das
einer
in
einem
Vertragsstaat
ansässigen
Person
gehört
und
im
anderen
Vertragsstaat
liegt,
kann
im
anderen
Staat
besteuert
werden.
(2)
Bewegliches
Vermögen,
das
Betriebsvermögen
einer
Betriebsstätte
ist,
die
ein
Unternehmen
eines
Vertragsstaates
im
anderen
Vertragsstaat
hat,
kann
im
anderen
Staat
besteuert
werden.
(3)
Seeschiffe
und
Luftfahrzeuge,
die
im
internationalen
Ver-
kehr
betrieben
werden,
und
Schiffe,
die
der
Binnenschifffahrt
die-
nen,
sowie
bewegliches
Vermögen,
das
dem
Betrieb
dieser
Schiffe
oder
Luftfahrzeuge
dient,
können
nur
in
dem
Vertrags-
staat
besteuert
werden,
in
dem
sich
der
Ort
der
tatsächlichen
Geschäftsleitung
des
Unternehmens
befindet.
(4)
Alle
anderen
Vermögensteile
einer
in
einem
Vertragsstaat
ansässigen
Person
können
nur
in
diesem
Staat
besteuert
wer-
den.
Artikel
23
Vermeidung
der
Doppelbesteuerung
(1)
Bezieht
eine
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
ansässige
Person
Einkünfte
oder
hat
sie
Vermögen
und
können
diese
Ein-
künfte
oder
dieses
Vermögen
nach
diesem
Abkommen
in
dem
Fürstentum
Liechtenstein
besteuert
werden
oder
sind
nach
Arti-
Das
Bundesgesetzblatt
im
Internet:
www.bundesgesetzblatt.de
|
Ein
Service
des
Bundesanzeiger
Verlag
www.bundesanzeiger-verlag.de
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2012
Teil
II
Nr.
38,
ausgegeben
zu
Bonn
am
10.
Dezember
2012
kel
10
von
der
Steuer
des
Fürstentums
Liechtenstein
befreit,
wird
die
Steuer
wie
folgt
festgesetzt:
a)
Soweit
Buchstabe
b
nichts
anderes
vorsieht,
werden
die
Ein-
künfte
oder
das
Vermögen
von
der
Bemessungsgrundlage
der
deutschen
Steuer
ausgenommen.
Die
Bundesrepublik
Deutschland
behält
aber
das
Recht,
die
nach
den
Bestim-
mungen
dieses
Abkommens
von
der
Steuer
ausgenomme-
nen
Einkünfte
und
Vermögenswerte
bei
der
Festsetzung
ih-
res
Steuersatzes
zu
berücksichtigen.
Für
Einkünfte
aus
Dividenden
gelten
die
vorstehenden
Bestimmungen
nur
für
diejenigen
Einkünfte,
die
von
einer
in
dem
Fürstentum
Liech-
tenstein
ansässigen
Gesellschaft
an
eine
in
der
Bundesrepu-
blik
Deutschland
ansässige
Gesellschaft
(jedoch
nicht
an
eine
Personengesellschaft)
gezahlt
werden,
der
unmittelbar
mindestens
10
Prozent
der
stimmberechtigten
Anteile
der
im
Fürstentum
Liechtenstein
ansässigen
Gesellschaft
gehören.
Das
gilt
nicht
für
Dividenden
einer
steuerbefreiten
Gesell-
schaft
oder
für
Dividenden,
die
von
der
ausschüttenden
Ge-
sellschaft
für
Zwecke
der
Steuer
des
Fürstentums
Liechten-
stein
abgezogen
werden
können.
Für
die
Zwecke
der
Steuern
vom
Vermögen
werden
von
der
Bemessungsgrundlage
der
deutschen
Steuer
ebenfalls
Beteiligungen
ausgenommen,
deren
Ausschüttungen,
falls
solche
gezahlt
werden,
nach
den
vorhergehenden
Sätzen
von
der
Steuerbemessungsgrund
-
lage
auszunehmen
wären.
b)
Auf
die
deutsche
Steuer
vom
Einkommen
wird
unter
Beach-
tung
der
Vorschriften
des
deutschen
Steuerrechts
über
die
Anrechnung
ausländischer
Steuern
die
liechtensteinische
Steuer
angerechnet,
die
nach
liechtensteinischem
Recht
und
in
Übereinstimmung
mit
diesem
Abkommen
von
den
nach-
stehenden
Einkünften
gezahlt
wurde:
aa)
Dividenden
im
Sinne
des
Artikels
10,
auf
die
Buch
-
stabe
a
nicht
anzuwenden
ist;
bb)
Zinsen
im
Sinne
des
Artikels
11,
die
in
dem
Fürstentum
Liechtenstein
besteuert
werden
können;
cc)
Lizenzgebühren
im
Sinne
des
Artikels
12,
die
in
dem
Fürstentum
Liechtenstein
besteuert
werden
können,
dd)
Einkünfte,
die
nach
Artikel
13
Absatz
2
in
dem
Fürsten-
tum
Liechtenstein
besteuert
werden
können;
ee)
Einkünfte,
die
nach
Artikel
14
in
dem
Fürstentum
Liech-
tenstein
besteuert
werden
können;
ff)
Vergütungen,
die
nach
Artikel
15
in
dem
Fürstentum
Liechtenstein
besteuert
werden
können;
gg)
Einkünfte,
die
nach
Artikel
16
in
dem
Fürstentum
Liech-
tenstein
besteuert
werden
können.
c)
Statt
der
Bestimmungen
des
Buchstaben
a
sind
die
Bestim-
mungen
des
Buchstaben
b
anzuwenden
auf
Einkünfte
im
Sinne
der
Artikel
7
und
10
und
die
diesen
Einkünften
zugrun-
de
liegenden
Vermögenswerte,
wenn
die
in
der
Bundesrepu-
blik
Deutschland
ansässige
Person
nicht
nachweist,
dass
die
Betriebsstätte
in
dem
Wirtschaftsjahr,
in
dem
sie
den
Gewinn
erzielt
hat,
oder
die
in
dem
Fürstentum
Liechtenstein
ansäs-
sige
Gesellschaft
in
dem
Wirtschaftsjahr,
für
das
sie
die
Aus-
schüttung
vorgenommen
hat,
ihre
Bruttoerträge
ausschließ-
lich
oder
fast
ausschließlich
aus
unter
§
8
Absatz
1
des
deutschen
Außensteuergesetzes
fallenden
Tätigkeiten
bezieht
oder
Erträge
wirtschaftlich
diesen
Tätigkeiten
zuzurechnen
sind;
Gleiches
gilt
für
unbewegliches
Vermögen,
das
einer
Betriebsstätte
dient,
und
die
daraus
erzielten
Einkünfte
(Arti-
kel
6
Absatz
4)
sowie
für
die
Gewinne
aus
der
Veräußerung
dieses
unbeweglichen
Vermögens
(Artikel
13
Absatz
1)
und
des
beweglichen
Vermögens,
das
zum
Betriebsvermögen
der
Betriebsstätte
gehört
(Artikel
13
Absatz
3).
Im
Sinne
dieses
Absatzes
gelten
Einkünfte
oder
Gewinne
sowie
Vermögen
einer
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
ansässigen
Person,
die
nach
diesem
Abkommen
in
dem
Fürstentum
Liech-
tenstein
besteuert
werden
können,
als
Einkünfte
aus
Quellen
in-
nerhalb
des
Fürstentums
Liechtenstein
oder
als
Vermögen,
das
im
Fürstentum
Liechtenstein
belegen
ist.
1469
(2)
Bezieht
eine
im
Fürstentum
Liechtenstein
ansässige
Per-
son
Einkünfte
oder
hat
sie
Vermögen
und
können
diese
Einkünf-
te
oder
dieses
Vermögen
nach
diesem
Abkommen
in
der
Bun-
desrepublik
Deutschland
besteuert
werden
oder
sind
nach
dem
Artikel
10
von
der
Steuer
der
Bundesrepublik
Deutschland
be-
freit,
wird
die
Steuer
wie
folgt
festgesetzt:
a)
Soweit
Buchstabe
b
nichts
anderes
vorsieht,
werden
die
Ein-
künfte
oder
das
Vermögen
von
der
Bemessungsgrundlage
der
liechtensteinischen
Steuer
ausgenommen.
Das
Fürsten-
tum
Liechtenstein
behält
aber
das
Recht,
die
nach
den
Be-
stimmungen
dieses
Abkommens
von
der
Steuer
ausgenom-
menen
Einkünfte
und
Vermögenswerte
bei
der
Festsetzung
des
Steuersatzes
für
das
übrige
Einkommen
oder
Vermögen
der
Person
zu
berücksichtigen.
Für
Einkünfte
aus
Dividenden
gelten
die
vorstehenden
Bestimmungen
nur
für
diejenigen
Einkünfte,
die
von
einer
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
ansässigen
Gesellschaft
an
eine
in
dem
Fürstentum
Liech-
tenstein
ansässige
Gesellschaft
(jedoch
nicht
an
eine
Perso-
nengesellschaft)
gezahlt
werden,
der
unmittelbar
mindestens
10
Prozent
der
stimmberechtigten
Anteile
der
in
der
Bundes-
republik
Deutschland
ansässigen
Gesellschaft
gehören.
Das
gilt
nicht
für
Dividenden
einer
steuerbefreiten
Gesellschaft
oder
für
Dividenden,
die
von
der
ausschüttenden
Gesell-
schaft
für
Zwecke
der
Steuer
der
Bundesrepublik
Deutsch-
land
abgezogen
werden
können.
Für
die
Zwecke
der
Steuern
vom
Vermögen
werden
von
der
Bemessungsgrundlage
der
liechtensteinischen
Steuer
ebenfalls
Beteiligungen
ausge-
nommen,
deren
Ausschüttungen,
falls
solche
gezahlt
werden,
nach
den
vorhergehenden
Sätzen
von
der
Steuerbemes-
sungsgrundlage
auszunehmen
wären.
b)
Bezieht
eine
im
Fürstentum
Liechtenstein
ansässige
Person
Einkünfte
im
Sinne
der
Artikel
10,
11,
12,
14,
15
und
16,
die
nach
diesem
Abkommen
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
besteuert
werden
können,
so
rechnet
das
Fürstentum
Liech-
tenstein
unter
Beachtung
der
Vorschriften
des
liechtensteini-
schen
Steuerrechts
über
die
Anrechnung
ausländischer
Steu-
ern
auf
die
vom
Einkommen
oder
Vermögen
dieser
Person
zu
erhebende
liechtensteinische
Steuer
den
Betrag
an,
der
der
nach
deutschem
Recht
und
in
Übereinstimmung
mit
diesem
Abkommen
gezahlten
Steuer
entspricht.
Der
anzurechnende
Betrag
darf
jedoch
den
Teil
der
vor
der
Anrechnung
ermittel-
ten
Steuer
nicht
übersteigen,
der
auf
die
aus
der
Bundesre-
publik
Deutschland
bezogenen
Einkünfte
entfällt.
Im
Sinne
dieses
Absatzes
gelten
Einkünfte
oder
Gewinne
sowie
Vermögen
einer
in
dem
Fürstentum
Liechtenstein
ansässigen
Person,
die
nach
diesem
Abkommen
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
besteuert
werden
können,
als
Einkünfte
aus
Quellen
innerhalb
der
Bundesrepublik
Deutschland
oder
als
Vermögen,
das
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
belegen
ist.
(3)
Ungeachtet
der
Absätze
1
Buchstabe
a
und
2
Buchstabe
a
wird
die
Doppelbesteuerung
durch
Steueranrechnung
unter
Be-
achtung
der
Vorschriften
des
innerstaatlichen
Steuerrechts
über
die
Anrechnung
ausländischer
Steuern
vermieden,
wenn
a)
in
den
Vertragsstaaten
Einkünfte
oder
Vermögen
unterschied-
lichen
Abkommensbestimmungen
zugeordnet
oder
verschie-
denen
Personen
zugerechnet
werden
(außer
nach
Artikel
9)
und
wenn
auf
Grund
dieser
unterschiedlichen
Zuordnung
oder
Zurechnung
die
betreffenden
Einkünfte
oder
Vermö-
genswerte
doppelt
besteuert
würden
und
dieser
Konflikt
sich
nicht
durch
ein
Verfahren
nach
Artikel
25
regeln
lässt;
b)
der
andere
Vertragsstaat
das
Abkommen
so
anwendet,
dass
er
Einkünfte
oder
Vermögen
von
der
Besteuerung
ausnimmt
oder
Artikel
10
Absatz
2
auf
diese
Einkünfte
anwendet,
oder
wenn
er
Einkünfte
oder
Einkunftsteile
oder
Vermögen
oder
Vermögensteile
nach
dem
Abkommen
besteuern
kann,
durch
sein
innerstaatliches
Recht
jedoch
daran
gehindert
ist;
(4)
Ungeachtet
der
vorstehenden
Absätze
wird
die
Doppelbe-
steuerung
durch
Steueranrechnung
unter
Beachtung
der
Vor-
schriften
des
innerstaatlichen
Steuerrechts
über
die
Anrechnung
ausländischer
Steuern
vermieden,
wenn
der
eine
Vertragsstaat
nach
Konsultation
auf
diplomatischem
Weg
dem
anderen
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1470
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2012
Teil
II
Nr.
38,
ausgegeben
zu
Bonn
am
10.
Dezember
2012
tragsstaat
andere
Einkünfte
notifiziert
hat,
auf
die
der
erstge-
nannte
Vertragsstaat
diesen
Absatz
anzuwenden
beabsichtigt.
Die
Doppelbesteuerung
wird
für
die
notifizierten
Einkünfte
durch
Steueranrechnung
vom
ersten
Tag
des
Kalenderjahres
vermie-
den,
das
dem
Kalenderjahr
folgt,
in
dem
die
Notifikation
über-
mittelt
wurde.
Artikel
24
Gleichbehandlung
(1)
Staatsangehörige
eines
Vertragsstaates
dürfen
im
anderen
Vertragsstaat
keiner
Besteuerung
oder
damit
zusammenhängen-
den
Verpflichtung
unterworfen
werden,
die
anders
oder
belas-
tender
ist
als
die
Besteuerung
und
die
damit
zusammenhängen-
den
Verpflichtungen,
denen
Staatsangehörige
des
anderen
Staates
unter
gleichen
Verhältnissen,
insbesondere
hinsichtlich
der
Ansässigkeit,
unterworfen
sind
oder
unterworfen
werden
können.
Diese
Bestimmung
gilt
ungeachtet
des
Artikels
1
auch
für
Personen,
die
in
keinem
Vertragsstaat
ansässig
sind.
(2)
Staatenlose,
die
in
einem
Vertragsstaat
ansässig
sind,
dür-
fen
in
keinem
Vertragsstaat
einer
Besteuerung
oder
damit
zu-
sammenhängenden
Verpflichtung
unterworfen
werden,
die
an-
ders
oder
belastender
ist
als
die
Besteuerung
und
die
damit
zusammenhängenden
Verpflichtungen,
denen
Staatsangehörige
des
betreffenden
Staates
unter
gleichen
Verhältnissen,
insbeson-
dere
hinsichtlich
der
Ansässigkeit,
unterworfen
sind
oder
unter-
worfen
werden
können.
(3)
Die
Besteuerung
einer
Betriebsstätte,
die
ein
Unternehmen
eines
Vertragsstaates
im
anderen
Vertragsstaat
hat,
darf
in
dem
anderen
Staat
nicht
ungünstiger
sein
als
die
Besteuerung
von
Unternehmen
des
anderen
Staates,
die
die
gleiche
Tätigkeit
aus-
üben.
Diese
Bestimmung
ist
nicht
so
auszulegen,
als
verpflichte
sie
einen
Vertragsstaat,
den
in
dem
anderen
Vertragsstaat
an-
sässigen
Personen
Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen
und
-er-
mäßigungen
auf
Grund
des
Personenstandes
oder
der
Familien-
lasten
zu
gewähren,
die
er
seinen
ansässigen
Personen
gewährt.
(4)
Sofern
nicht
Artikel
9
Absatz
1,
Artikel
11
Absatz
4
oder
Artikel
12
Absatz
4
anzuwenden
ist,
sind
Zinsen,
Lizenzgebüh-
ren
und
andere
Entgelte,
die
ein
Unternehmen
eines
Vertrags-
staates
an
eine
im
anderen
Vertragsstaat
ansässige
Person
zahlt,
bei
der
Ermittlung
der
steuerpflichtigen
Gewinne
dieses
Unter-
nehmens
unter
den
gleichen
Bedingungen
wie
Zahlungen
an
eine
im
erstgenannten
Staat
ansässige
Person
zum
Abzug
zuzu-
lassen.
Dementsprechend
sind
Schulden,
die
ein
Unternehmen
eines
Vertragsstaates
gegenüber
einer
im
anderen
Vertragsstaat
ansässigen
Person
hat,
bei
der
Ermittlung
des
steuerpflichtigen
Vermögens
dieses
Unternehmens
unter
den
gleichen
Bedingun-
gen
wie
Schulden
gegenüber
einer
im
erstgenannten
Staat
an-
sässigen
Person
zum
Abzug
zuzulassen.
(5)
Unternehmen
eines
Vertragsstaates,
deren
Kapital
ganz
oder
teilweise
unmittelbar
oder
mittelbar
einer
im
anderen
Ver-
tragsstaat
ansässigen
Person
oder
mehreren
solchen
Personen
gehört
oder
ihrer
Kontrolle
unterliegt,
dürfen
im
erstgenannten
Staat
keiner
Besteuerung
oder
damit
zusammenhängenden
Ver-
pflichtung
unterworfen
werden,
die
anders
oder
belastender
ist
als
die
Besteuerung
und
die
damit
zusammenhängenden
Ver-
pflichtungen,
denen
andere
ähnliche
Unternehmen
des
erstge-
nannten
Staates
unterworfen
sind
oder
unterworfen
werden
kön-
nen.
ansässig
ist,
oder,
sofern
ihr
Fall
von
Artikel
24
Absatz
1
erfasst
wird,
der
zuständigen
Behörde
des
Vertragsstaates
unterbreiten,
dessen
Staatsangehöriger
sie
ist.
Der
Fall
muss
innerhalb
von
drei
Jahren
nach
der
ersten
Mitteilung
der
Maßnahme
unterbrei-
tet
werden,
die
zu
einer
diesem
Abkommen
nicht
entsprechen-
den
Besteuerung
führt.
(2)
Hält
die
zuständige
Behörde
die
Einwendung
für
begründet
und
ist
sie
selbst
nicht
in
der
Lage,
eine
befriedigende
Lösung
herbeizuführen,
so
wird
sie
sich
bemühen,
den
Fall
durch
Verständigung
mit
der
zuständigen
Behörde
des
anderen
Ver-
tragsstaates
so
zu
regeln,
dass
eine
diesem
Abkommen
nicht
entsprechende
Besteuerung
vermieden
wird.
Die
Verständi-
gungsregelung
ist
ungeachtet
der
Fristen
des
innerstaatlichen
Rechts
der
Vertragsstaaten
durchzuführen.
(3)
Die
zuständigen
Behörden
der
Vertragsstaaten
werden
sich
bemühen,
Schwierigkeiten
oder
Zweifel,
die
bei
der
Ausle-
gung
oder
Anwendung
dieses
Abkommens
entstehen,
in
gegen-
seitigem
Einvernehmen
zu
beseitigen.
Sie
können
auch
gemein-
sam
darüber
beraten,
wie
eine
Doppelbesteuerung
in
Fällen
vermieden
werden
kann,
die
in
diesem
Abkommen
nicht
behan-
delt
sind.
Der
Unterbreitung
eines
Falles
nach
Absatz
1
bedarf
es
insoweit
nicht.
(4)
Die
zuständigen
Behörden
der
Vertragsstaaten
können
zur
Herbeiführung
einer
Einigung
im
Sinne
der
vorstehenden
Absät-
ze
unmittelbar
miteinander
verkehren,
gegebenenfalls
auch
durch
eine
aus
ihnen
oder
ihren
Vertretern
bestehende
gemeinsame
Kommission.
(5)
Haben
sich
die
zuständigen
Behörden
im
Rahmen
eines
Verständigungsverfahrens
nach
diesem
Artikel
erfolglos
um
eine
umfassende
Einigung
in
einem
Fall
bemüht,
so
wird
der
Fall
durch
ein
Schiedsverfahren
beigelegt,
das
entsprechend
und
ge-
mäß
den
Anforderungen
des
Absatzes
6
und
den
von
den
Ver-
tragsstaaten
vereinbarten
Vorschriften
oder
Verfahren
durchge-
führt
wird,
wenn
a)
in
mindestens
einem
Vertragsstaat
eine
Steuererklärung
be-
züglich
der
Steuerjahre
im
streitigen
Fall
eingereicht
wurde,
b)
die
zuständigen
Behörden
nicht
vor
dem
Zeitpunkt,
zu
dem
das
Schiedsverfahren
anderenfalls
begonnen
hätte,
überein-
kommen,
dass
der
Fall
nicht
für
ein
Schiedsverfahren
geeig-
net
ist,
und
c)
alle
betroffenen
Personen
den
Bestimmungen
von
Absatz
6
Buchstabe
d
zugestimmt
haben.
(6)
Zum
Zwecke
von
Absatz
5
und
dieses
Absatzes
sind
fol-
gende
Bestimmungen
und
Definitionen
anzuwenden:
a)
Der
Ausdruck
„betroffene
Person“
bedeutet
diejenige
Person,
die
den
Fall
der
zuständigen
Behörde
zur
Beurteilung
nach
diesem
Artikel
unterbreitet
hat,
sowie
gegebenenfalls
jede
andere
Person,
deren
Steuerpflicht
in
einem
der
beiden
Vertragsstaaten
unmittelbar
durch
die
sich
auf
Grund
dieser
Beurteilung
ergebende
Verständigungslösung
berührt
wird.
b)
Der
Ausdruck
„Anfangszeitpunkt“
eines
Falles
ist
der
frühes-
te
Zeitpunkt,
an
dem
beide
zuständigen
Behörden
die
zur
materiellen
Beurteilung
eines
Verständigungsverfahrens
nötigen
Informationen
erhalten
haben.
c)
Ein
Schiedsverfahren
für
einen
Fall
beginnt
(6)
Dieser
Artikel
gilt
ungeachtet
des
Artikels
2
für
Steuern
je-
der
Art
und
Bezeichnung.
aa)
entweder
drei
Jahre
nach
dem
Anfangszeitpunkt
des
Falles,
sofern
sich
die
zuständigen
Behörden
nicht
vor-
her
auf
ein
anderes
Datum
geeinigt
haben,
Artikel
25
bb)
oder
sobald
die
beiden
zuständigen
Behörden
die
in
Buchstabe
d
geforderte
Zustimmung
erhalten
haben,
Verständigungsverfahren
(1)
Ist
eine
Person
der
Auffassung,
dass
Maßnahmen
eines
Vertragsstaates
oder
beider
Vertragsstaaten
für
sie
zu
einer
Be-
steuerung
führen
oder
führen
werden,
die
diesem
Abkommen
nicht
entspricht,
so
kann
sie
unbeschadet
der
nach
dem
inner-
staatlichen
Recht
dieser
Staaten
vorgesehenen
Rechtsmittel
ih-
ren
Fall
der
zuständigen
Behörde
des
Vertragsstaates,
in
dem
sie
je
nachdem,
welcher
dieser
beiden
Zeitpunkte
später
eintritt.
d)
Die
betroffenen
Personen
und
ihre
bevollmächtigten
Vertre-
ter
müssen
vor
Beginn
des
Schiedsverfahrens
einwilligen,
keine
Informationen,
die
sie
im
Laufe
des
Schiedsverfahrens
von
einem
der
beiden
Vertragsstaaten
oder
von
der
Schieds-
stelle
erhalten
haben,
mit
Ausnahme
der
Schiedsentschei-
dung,
anderen
Personen
offenzulegen.
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Jahrgang
2012
Teil
II
Nr.
38,
ausgegeben
zu
Bonn
am
10.
Dezember
2012
e)
Die
Entscheidung
gilt
als
Beilegung
durch
Verständigung
nach
diesem
Artikel,
die
für
beide
Vertragsstaaten
bezüglich
dieses
Falls
bindend
ist,
es
sei
denn,
dass
eine
betroffene
Person
die
Entscheidung
der
Schiedsstelle
nicht
anerkennt
oder
die
zuständigen
Behörden
innerhalb
von
drei
Monaten
nach
Entscheidung
der
Schiedsstelle
eine
abweichende
Einigung
erzielen.
f)
Zum
Zwecke
eines
Schiedsverfahrens
unter
Absatz
5
und
dieses
Absatzes
sind
die
Mitglieder
der
Schiedsstelle
und
de-
ren
Mitarbeiter
als
beteiligte
„Personen
oder
Behörden“
anzu-
sehen,
denen
Informationen
gemäß
Artikel
26
des
Abkom-
mens
zugänglich
gemacht
werden
dürfen.
(7)
Die
zuständigen
Behörden
der
Vertragsstaaten
regeln
die
weiteren
Einzelheiten
der
Anwendung
und
Durchführung
des
Schiedsverfahrens
durch
Verständigungsvereinbarung.
(8)
Werden
bei
der
Durchführung
dieses
Artikels
personenbe-
zogene
Daten
ausgetauscht,
so
ist
Nummer
3
des
Protokolls
zum
Abkommen
vom
2.
September
2009
zwischen
der
Regierung
der
Bundesrepublik
Deutschland
und
der
Regierung
des
Fürsten-
tums
Liechtenstein
über
die
Zusammenarbeit
und
den
Informa-
tionsaustausch
in
Steuersachen
anzuwenden.
Artikel
26
Informationsaustausch
(1)
Die
zuständigen
Behörden
der
Vertragsstaaten
tauschen
die
Informationen
aus,
die
zur
Durchführung
dieses
Abkommens
oder
zur
Verwaltung
oder
Anwendung
des
innerstaatlichen
Rechts
betreffend
Steuern
jeder
Art
und
Bezeichnung,
die
für
Rechnung
der
Vertragsstaaten
oder
ihrer
Gebietskörperschaften
erhoben
werden,
voraussichtlich
erheblich
sind,
soweit
die
die-
sem
Recht
entsprechende
Besteuerung
nicht
diesem
Abkom-
men
widerspricht.
Der
Informationsaustausch
ist
durch
Artikel
1
und
2
nicht
eingeschränkt.
(2)
Alle
Informationen,
die
ein
Vertragsstaat
gemäß
Absatz
1
erhalten
hat,
sind
ebenso
geheim
zu
halten
wie
die
aufgrund
des
innerstaatlichen
Rechts
dieses
Staates
beschafften
Informatio-
nen
und
dürfen
nur
den
Personen
oder
Behörden
(einschließlich
der
Gerichte
und
der
Verwaltungsbehörden)
zugänglich
gemacht
werden,
die
mit
der
Veranlagung
oder
Erhebung,
mit
der
Vollstre-
ckung
oder
Strafverfolgung
oder
mit
der
Entscheidung
von
Rechtsmitteln
hinsichtlich
der
in
Absatz
1
genannten
Steuern
oder
mit
der
Aufsicht
über
die
vorgenannten
Personen
oder
Be-
hörden
befasst
sind.
Diese
Personen
oder
Behörden
dürfen
die
Informationen
nur
für
diese
Zwecke
verwenden.
Sie
dürfen
die
Informationen
in
einem
verwaltungs-
oder
strafrechtlichen
Ermitt-
lungsverfahren,
in
einem
öffentlichen
Gerichtsverfahren
oder
in
einer
Gerichtsentscheidung
offenlegen.
Ungeachtet
der
vorste-
henden
Bestimmungen
kann
ein
Vertragsstaat
die
erhaltenen
Informationen
für
andere
Zwecke
verwenden,
wenn
solche
Infor-
mationen
nach
dem
Recht
beider
Staaten
für
solche
anderen
Zwecke
verwendet
werden
dürfen
und
die
zuständige
Behörde
des
übermittelnden
Staates
dieser
anderen
Verwendung
zuge-
stimmt
hat.
(3)
Die
Absätze
1
und
2
sind
nicht
so
auszulegen,
als
ver-
pflichteten
sie
einen
Vertragsstaat,
a)
Verwaltungsmaßnahmen
durchzuführen,
die
von
den
Geset-
zen
und
der
Verwaltungspraxis
dieses
oder
des
anderen
Ver-
tragsstaates
abweichen;
b)
Informationen
zu
erteilen,
die
nach
den
Gesetzen
oder
im
üb-
lichen
Verwaltungsverfahren
dieses
oder
des
anderen
Ver-
tragsstaates
nicht
beschafft
werden
können;
c)
Informationen
zu
erteilen,
die
ein
Handels-,
Industrie-,
Ge-
werbe-
oder
Berufsgeheimnis
oder
ein
Geschäftsverfahren
preisgeben
würden
oder
deren
Erteilung
der
öffentlichen
Ord-
nung
(ordre
public)
widerspräche.
(4)
Ersucht
ein
Vertragsstaat
gemäß
diesem
Artikel
um
Infor-
mationen,
so
nutzt
der
andere
Vertragsstaat
die
ihm
zur
Verfü-
gung
stehenden
Möglichkeiten
zur
Beschaffung
der
erbetenen
Informationen,
selbst
wenn
er
diese
Informationen
für
seine
ei-
1471
genen
steuerlichen
Zwecke
nicht
benötigt.
Die
im
vorstehenden
Satz
enthaltene
Verpflichtung
unterliegt
den
Beschränkungen
ge-
mäß
Absatz
3,
wobei
diese
jedoch
in
keinem
Fall
so
auszulegen
sind,
dass
ein
Vertragsstaat
die
Erteilung
von
Informationen
nur
deshalb
ablehnen
kann,
weil
er
kein
inländisches
Interesse
an
solchen
Informationen
hat.
(5)
Absatz
3
ist
in
keinem
Fall
so
auszulegen,
als
könne
ein
Vertragsstaat
die
Erteilung
von
Informationen
nur
deshalb
ableh-
nen,
weil
die
Informationen
sich
bei
einer
Bank,
einem
sonstigen
Finanzinstitut,
einem
Bevollmächtigen,
Vertreter
oder
Treuhänder
befinden
oder
weil
sie
sich
auf
das
Eigentum
an
einer
Person
be-
ziehen.
Ungeachtet
des
Absatzes
3
oder
entgegenstehender
Be-
stimmungen
des
innerstaatlichen
Rechts
verfügen
die
Steuerbe-
hörden
des
ersuchten
Vertragsstaats,
sofern
dies
für
die
Erfüllung
der
Verpflichtungen
unter
diesem
Absatz
erforderlich
ist,
über
die
Befugnis,
die
Offenlegung
der
in
diesem
Absatz
genannten
Informationen
durchzusetzen.
Artikel
27
Amtshilfe
bei
der
Zustellung
(1)
Auf
Antrag
der
zuständigen
Behörde
eines
Vertragsstaates
stellt
die
zuständige
Behörde
des
anderen
Vertragsstaates
nach
Maßgabe
der
Rechtsvorschriften
über
die
Zustellung
entspre-
chender
Rechtsakte
im
anderen
Vertragsstaat
dem
Empfänger
im
anderen
Vertragsstaat
alle
von
Verwaltungsbehörden
des
einen
Vertragsstaates
ausgehenden
Rechtsakte
und
Gerichts-
entscheidungen
zu,
die
mit
der
Anwendung
der
unter
dieses
Ab-
kommen
fallenden
Steuern
zusammenhängen.
(2)
Das
Zustellungsersuchen
enthält
Angaben
über
Art
und
Gegenstand
des
Rechtsaktes
oder
der
Gerichtsentscheidung
so-
wie
Name
und
Anschrift
des
Empfängers
und
sonstige
Angaben
zur
Identifizierung
des
Empfängers,
sofern
die
ersuchende
Be-
hörde
hierzu
Zugang
hat.
(3)
Die
ersuchte
Behörde
teilt
der
ersuchenden
Behörde
un-
verzüglich
mit,
was
aufgrund
des
Zustellungsersuchens
veran-
lasst
worden
ist,
und
insbesondere,
an
welchem
Tag
der
Rechts-
akt
oder
die
Gerichtsentscheidung
zugestellt
wurde.
(4)
Behörden
der
Vertragsstaaten
können
die
Zustellung
oder
Bekanntgabe
von
Verwaltungsakten
und
Schriftstücken,
die
mit
der
Anwendung
der
unter
dieses
Abkommen
fallenden
Steuern
zusammenhängen,
im
anderen
Vertragsstaat
nach
Maßgabe
der
für
sie
geltenden
innerstaatlichen
Vorschriften
auch
auf
dem
Postweg
bewirken.
Artikel
28
Amtshilfe
bei
der
Erhebung
von
Steuern
(1)
Die
Vertragsstaaten
leisten
sich
gegenseitige
Amtshilfe
bei
der
Erhebung
von
Steueransprüchen.
Diese
Amtshilfe
ist
durch
Artikel
1
und
2
nicht
eingeschränkt.
Die
zuständigen
Behörden
der
Vertragsstaaten
können
in
gegenseitigem
Einvernehmen
re-
geln,
wie
dieser
Artikel
durchzuführen
ist.
(2)
Der
in
diesem
Artikel
verwendete
Ausdruck
„Steueran-
spruch“
bedeutet
einen
Betrag,
der
auf
Grund
von
Steuern
jeder
Art
und
Bezeichnung,
die
für
Rechnung
der
Vertragsstaaten
oder
einer
ihrer
Gebietskörperschaften
erhoben
werden,
geschuldet
wird,
soweit
die
Besteuerung
diesem
Abkommen
oder
anderen
völkerrechtlichen
Übereinkünften,
denen
die
Vertragsstaaten
bei-
getreten
sind,
nicht
widerspricht,
sowie
mit
diesem
Betrag
zu-
sammenhängende
Zinsen,
Geldbußen
und
Kosten
der
Erhebung
oder
Sicherung.
(3)
Ist
der
Steueranspruch
eines
Vertragsstaates
nach
dem
Recht
dieses
Staates
vollstreckbar
und
wird
er
von
einer
Person
geschuldet,
die
zu
diesem
Zeitpunkt
nach
dem
Recht
dieses
Staates
die
Erhebung
nicht
verhindern
kann,
wird
dieser
Steuer-
anspruch
auf
Ersuchen
der
zuständigen
Behörde
dieses
Staates
für
die
Zwecke
der
Erhebung
von
der
zuständigen
Behörde
des
anderen
Vertragsstaates
anerkannt.
Der
Steueranspruch
wird
vom
anderen
Staat
nach
dessen
Rechtsvorschriften
über
die
Vollstreckung
und
Erhebung
seiner
eigenen
Steuern
erhoben,
als
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1472
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2012
Teil
II
Nr.
38,
ausgegeben
zu
Bonn
am
10.
Dezember
2012
handele
es
sich
bei
dem
Steueranspruch
um
einen
Steueran-
spruch
des
anderen
Staates.
rischer
Vertretungen
nach
den
allgemeinen
Regeln
des
Völker-
rechts
oder
auf
Grund
besonderer
Übereinkünfte
zustehen.
(4)
Handelt
es
sich
bei
dem
Steueranspruch
eines
Vertrags-
staates
um
einen
Anspruch,
bei
dem
dieser
Staat
nach
seinem
Recht
Maßnahmen
zur
Sicherung
der
Erhebung
einleiten
kann,
wird
dieser
Steueranspruch
auf
Ersuchen
der
zuständigen
Be-
hörde
dieses
Staates
zum
Zwecke
der
Einleitung
von
Siche-
rungsmaßnahmen
von
der
zuständigen
Behörde
des
anderen
Vertragsstaates
anerkannt.
Der
andere
Staat
leitet
nach
seinen
Rechtsvorschriften
Sicherungsmaßnahmen
in
Bezug
auf
diesen
Steueranspruch
ein,
als
wäre
der
Steueranspruch
ein
Steueran-
spruch
dieses
anderen
Staates,
selbst
wenn
der
Steueranspruch
im
Zeitpunkt
der
Einleitung
dieser
Maßnahmen
im
erstgenann-
ten
Staat
nicht
vollstreckbar
ist
oder
von
einer
Person
geschuldet
wird,
die
berechtigt
ist,
die
Erhebung
zu
verhindern.
(2)
Ungeachtet
der
Vorschriften
des
Artikels
4
gilt
eine
natür-
liche
Person,
die
Mitglied
einer
diplomatischen
Mission
oder
ei-
ner
konsularischen
Vertretung
eines
Vertragsstaats
ist,
die
im
an-
deren
Vertragsstaat
oder
in
einem
dritten
Staat
gelegen
ist,
für
Zwecke
des
Abkommens
als
im
Entsendestaat
ansässig,
wenn
sie
(5)
Ungeachtet
der
Absätze
3
und
4
unterliegt
ein
von
einem
Vertragsstaat
für
Zwecke
der
Absätze
3
oder
4
anerkannter
Steu-
eranspruch
als
solcher
in
diesem
Staat
nicht
den
Verjährungs-
fristen
oder
den
Vorschriften
über
die
vorrangige
Behandlung
ei-
nes
Steueranspruchs
nach
dem
Recht
dieses
Staates.
Ferner
hat
ein
Steueranspruch,
der
von
einem
Vertragsstaat
für
Zwecke
der
Absätze
3
oder
4
anerkannt
wurde,
in
diesem
Staat
nicht
den
Vorrang,
den
dieser
Steueranspruch
nach
dem
Recht
des
ande-
ren
Vertragsstaates
hat.
a)
nach
dem
Völkerrecht
im
Empfangsstaat
mit
Einkünften
aus
Quellen
außerhalb
dieses
Staates
oder
mit
außerhalb
dieses
Staates
gelegenem
Vermögen
nicht
steuerpflichtig
ist
und
b)
im
Entsendestaat
den
gleichen
Verpflichtungen
bezüglich
der
Steuern
von
ihrem
gesamten
Einkommen
oder
vom
Vermö-
gen
unterworfen
ist
wie
in
diesem
Staat
ansässige
Personen.
Artikel
30
Verfahrensregeln
für
die
Quellenbesteuerung
(6)
Verfahren
im
Zusammenhang
mit
dem
Bestehen,
der
Gül-
tigkeit
oder
der
Höhe
des
Steueranspruchs
eines
Vertragsstaates
können
nicht
bei
den
Gerichten
oder
Verwaltungsbehörden
des
anderen
Vertragsstaates
eingeleitet
werden.
(1)
Werden
in
einem
Vertragsstaat
die
Steuern
von
Dividen-
den,
Zinsen,
Lizenzgebühren
oder
sonstigen
von
einer
im
ande-
ren
Vertragsstaat
ansässigen
Person
bezogenen
Einkünfte
im
Abzugsweg
erhoben,
so
wird
das
Recht
des
erstgenannten
Staates
zur
Vornahme
des
Steuerabzugs
zu
dem
nach
seinem
innerstaatlichen
Recht
vorgesehenen
Satz
durch
dieses
Abkom-
men
nicht
berührt.
Die
im
Abzugsweg
erhobene
Steuer
ist
auf
Antrag
des
Steuerpflichtigen
zu
erstatten,
wenn
und
soweit
sie
durch
das
Abkommen
ermäßigt
wird
oder
entfällt.
(7)
Verliert
der
betreffende
Steueranspruch,
nachdem
das
Er-
suchen
eines
Vertragsstaates
nach
den
Absätzen
3
oder
4
ge-
stellt
wurde
und
bevor
der
andere
Vertragsstaat
den
betreffen-
den
Steueranspruch
erhoben
und
an
den
erstgenannten
Staat
ausgezahlt
hat,
(2)
Die
Frist
für
den
Antrag
auf
Erstattung
beträgt
vier
Jahre
nach
Ablauf
des
Kalenderjahres,
in
dem
die
Dividenden,
Zinsen,
Lizenzgebühren
oder
anderen
Einkünfte
bezogen
worden
sind.
Sie
endet
nicht
vor
Ablauf
von
sechs
Monaten
nach
dem
Zeit-
punkt
der
Entrichtung
der
Steuer.
a)
im
Falle
eines
Ersuchens
nach
Absatz
3
seine
Eigenschaft
als
Steueranspruch
des
erstgenannten
Staates,
der
nach
dem
Recht
dieses
Staates
vollstreckbar
ist
und
von
einer
Person
geschuldet
wird,
die
zu
diesem
Zeitpunkt
nach
dem
Recht
dieses
Staates
die
Erhebung
nicht
verhindern
kann,
oder
(3)
Der
Vertragsstaat,
aus
dem
die
Einkünfte
stammen,
kann
eine
Bescheinigung
der
zuständigen
Behörde
über
die
Ansässig-
keit
im
anderen
Vertragsstaat
verlangen.
b)
im
Falle
eines
Ersuchens
nach
Absatz
4
seine
Eigenschaft
als
Steueranspruch
des
erstgenannten
Staates,
für
den
dieser
Staat
nach
seinem
Recht
Maßnahmen
zur
Sicherung
der
Er-
hebung
einleiten
kann,
teilt
die
zuständige
Behörde
des
erstgenannten
Staates
dies
der
zuständigen
Behörde
des
anderen
Staates
unverzüglich
mit
und
nach
Wahl
des
anderen
Staates
setzt
der
erstgenannte
Staat
das
Ersuchen
entweder
aus
oder
nimmt
es
zurück.
(8)
Dieser
Artikel
ist
nicht
so
auszulegen,
als
verpflichte
er
ei-
nen
Vertragsstaat,
a)
Verwaltungsmaßnahmen
durchzuführen,
die
von
den
Geset-
zen
und
der
Verwaltungspraxis
dieses
oder
des
anderen
Ver-
tragsstaates
abweichen;
b)
Maßnahmen
durchzuführen,
die
dem
Ordre
public
widersprä-
chen;
c)
Amtshilfe
zu
leisten,
wenn
der
andere
Vertragsstaat
nicht
alle
angemessenen
Maßnahmen
zur
Erhebung
oder
Sicherung,
die
nach
seinen
Gesetzen
oder
seiner
Verwaltungspraxis
möglich
sind,
ausgeschöpft
hat;
d)
Amtshilfe
in
Fällen
zu
leisten,
in
denen
der
Verwaltungsauf-
wand
für
diesen
Staat
in
einem
eindeutigen
Missverhältnis
zu
dem
Nutzen
steht,
den
der
andere
Vertragsstaat
dadurch
er-
langt.
Artikel
29
Mitglieder
diplomatischer
Missionen
und
konsularischer
Vertretungen
(1)
Dieses
Abkommen
berührt
nicht
die
steuerlichen
Vorrech-
te,
die
den
Mitgliedern
diplomatischer
Missionen
und
konsula
-
(4)
Die
zuständigen
Behörden
können
in
gegenseitigem
Ein-
vernehmen
die
Durchführung
dieses
Artikels
regeln
und
gegebe-
nenfalls
andere
Verfahren
zur
Durchführung
der
im
Abkommen
vorgesehenen
Steuerermäßigungen
oder
-befreiungen
festlegen.
Artikel
31
Anwendung
des
Abkommens
in
bestimmten
Fällen
(1)
Eine
in
einem
Vertragsstaat
ansässige
Gesellschaft,
die
Einkünfte
aus
dem
anderen
Vertragsstaat
bezieht,
hat
nur
dann
im
anderen
Vertragsstaat
Anspruch
auf
alle
Vergünstigungen
nach
diesem
Abkommen,
wenn
sie
im
erstgenannten
Vertrags-
staat
aktiv
gewerblich
tätig
ist
und
die
aus
dem
anderen
Ver-
tragsstaat
bezogenen
Einkünfte
im
Zusammenhang
mit
dieser
gewerblichen
Tätigkeit
bezogen
werden
oder
aus
Anlass
dieser
Tätigkeit
anfallen.
Als
aktive
gewerbliche
Tätigkeit
im
Sinne
die-
ses
Artikels
gelten
nicht:
a)
die
Platzierung
oder
Verwaltung
von
Kapitalanlagen
für
eigene
Rechnung,
es
sei
denn,
es
handelt
sich
bei
dieser
Tätigkeit
um
Bank-
oder
Versicherungstätigkeiten
oder
Wert-
papierhandel
einer
Bank
oder
Versicherungsgesellschaft
oder
eines
zugelassenen
Wertpapierhändlers;
b)
die
Vergabe
von
Finanzierungsmitteln,
bei
denen
die
aus
diesen
Mitteln
erzielten
Erträge
nicht
uneingeschränkt
der
Besteuerung
im
erstgenannten
Vertragsstaat
unterliegen;
c)
die
Verwertung
immaterieller
Wirtschaftsgüter,
insbesondere
die
Vergabe
von
unter
Artikel
12
Absatz
2
fallenden
Rechten,
die
nicht
durch
eigene
aktive
gewerbliche
oder
beauftragte
Tätigkeit
geschaffen
wurden.
Der
Erwerb
von
außerhalb
des
erstgenannten
Vertragsstaats
geschaffenen
immateriellen
Wirtschaftsgütern
gilt
nicht
als
aktive
gewerbliche
Tätigkeit;
dies
gilt
auch
dann,
wenn
der
Erwerb
aufgrund
eines
Auf-
tragsverhältnisses
erfolgt.
Das
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Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2012
Teil
II
Nr.
38,
ausgegeben
zu
Bonn
am
10.
Dezember
2012
(2)
Übt
eine
in
einem
der
Vertragsstaaten
ansässige
Gesell-
schaft
im
anderen
Vertragsstaat
eine
gewerbliche
Tätigkeit
aus,
durch
die
Einkünfte
erzielt
werden,
gilt
für
die
Inanspruchnahme
von
Vergünstigungen
nach
diesem
Abkommen
für
diese
Ein
-
künfte
ergänzend
zu
den
Anforderungen
des
Absatzes
1,
dass
die
gewerbliche
Tätigkeit
im
erstgenannten
Vertragsstaat
gegenüber
der
gewerblichen
Tätigkeit
im
anderen
Vertragsstaat
in
qualitativer
wie
quantitativer
Hinsicht
erheblich
sein
muss.
(3)
Einem
deutschen
Investmentfonds
oder
einer
deutschen
Investmentaktiengesellschaft
oder
einem
liechtensteinischen
OGAW
oder
einem
liechtensteinischen
Investmentunternehmen
werden
die
Vergünstigungen
nach
diesem
Abkommen
–
im
Fall
des
Buchstaben
a
jedoch
mit
Ausnahme
der
Vergünstigungen
gemäß
Artikel
10
Absatz
2
Buchstaben
a
und
b
–
für
aus
dem
anderen
Vertragsstaat
stammende
Einkünfte
gewährt,
sofern
a)
die
Aktien
oder
Anteile
an
einer
anerkannten
Börse
gehandelt
werden,
oder
b)
mindestens
90
Prozent
der
Aktien
oder
Anteile
des
Invest-
mentfonds,
der
Investmentaktiengesellschaft,
des
OGAW
oder
des
Investmentunternehmens
Personen
gehören,
die,
hätten
sie
die
Einkünfte
unmittelbar
bezogen,
nach
diesem
Abkommen
oder
einem
Abkommen,
das
der
Vertragsstaat,
aus
dem
die
Einkünfte
stammen,
mit
einem
Mitgliedstaat
der
Europäischen
Union
oder
einem
Staat,
auf
den
das
Abkom-
men
über
den
Europäischen
Wirtschaftsraum
anwendbar
ist,
abgeschlossen
hat,
Anspruch
auf
die
gleichen
Abkommens-
vergünstigungen
hätten,
oder
c)
mindestens
75
Prozent
der
Aktien
oder
Anteile
des
Invest-
mentfonds,
der
Investmentaktiengesellschaft,
des
OGAW
oder
des
Investmentunternehmens
Personen
gehören,
die,
hätten
sie
die
Einkünfte
unmittelbar
bezogen,
nach
diesem
Abkommen
Anspruch
auf
die
gleichen
Abkommensvergüns-
tigungen
hätten,
oder
d)
nur
insoweit
und
in
der
Höhe
gewährt,
als
die
Personen,
denen
die
Aktien
oder
Anteile
des
Investmentfonds,
der
Investmentaktiengesellschaft,
des
OGAW
oder
des
Invest-
mentunternehmens
gehören,
hätten
sie
die
Einkünfte
un
-
mittelbar
bezogen,
nach
diesem
Abkommen
oder
einem
Abkommen,
das
der
Vertragsstaat,
aus
dem
die
Einkünfte
stammen,
mit
einem
anderen
Vertragsstaat
abgeschlossen
hat,
Anspruch
auf
die
in
diesen
Abkommen
gewährten
Ab-
kommensvergünstigungen
hätten.
(4)
Dieses
Abkommen
ist
nicht
dahingehend
auszulegen,
dass
a)
soweit
nicht
Absatz
1
anzuwenden
ist,
ein
Vertragsstaat
gehindert
ist,
seine
innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
zur
Missbrauchsvermeidung
oder
zur
Verhinderung
der
Steuer-
umgehung
oder
Steuerhinterziehung
anzuwenden;
b)
ein
Vertragstaat
daran
gehindert
ist,
nach
seinem
nationalen
Recht
Abkommensvergünstigungen
ganz
oder
teilweise
zu
verweigern,
um
Gestaltungen
entgegenzutreten,
deren
Be-
günstigung
Sinn
und
Zweck
des
Abkommens
–
wozu
ins
-
besondere
auch
die
Vermeidung
einer
Nichtbesteuerung
in
beiden
Vertragsstaaten
(Doppel-Nichtbesteuerung)
oder
1473
einer
mehrfachen
Inanspruchnahme
von
Abkommensver-
günstigungen
gehört
–
widersprechen
würde;
c)
die
Bundesrepublik
Deutschland
daran
gehindert
wird,
die
Beträge
zu
besteuern,
die
nach
dem
Vierten,
Fünften
oder
Siebten
Teil
des
deutschen
Außensteuergesetzes
in
die
Ein-
künfte
einer
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
ansässigen
Person
einzubeziehen
sind.
(5)
Wenn
aufgrund
der
vorstehenden
Bestimmungen
eine
Doppelbesteuerung
eintritt,
konsultieren
die
zuständigen
Behör-
den
einander
nach
Artikel
25
Absatz
3,
wie
die
Doppelbesteue-
rung
zu
vermeiden
ist.
Artikel
32
Protokoll
Das
beigefügte
Protokoll
ist
Bestandteil
dieses
Abkommens.
Artikel
33
Inkrafttreten
(1)
Dieses
Abkommen
bedarf
der
Ratifikation;
die
Ratifikations-
urkunden
werden
so
bald
wie
möglich
in
Vaduz
ausgetauscht.
(2)
Dieses
Abkommen
tritt
am
Tag
des
Austausches
der
Ratifikationsurkunden
in
Kraft
und
ist
in
beiden
Vertragsstaaten
anzuwenden
a)
bei
den
im
Abzugsweg
erhobenen
Steuern
auf
die
Beträge,
die
am
oder
nach
dem
1.
Januar
des
Kalenderjahrs
gut
-
geschrieben
werden,
das
dem
Jahr
folgt,
in
dem
dieses
Abkommen
in
Kraft
getreten
ist;
b)
bei
den
übrigen
Steuern
auf
die
Steuern,
die
für
Zeiträume,
ab
dem
1.
Januar
des
Kalenderjahrs
erhoben
werden,
das
auf
das
Jahr
folgt,
in
dem
dieses
Abkommen
in
Kraft
getreten
ist.
Artikel
34
Kündigung
(1)
Dieses
Abkommen
bleibt
in
Kraft,
solange
es
nicht
von
einem
Vertragsstaat
gekündigt
wird.
(2)
Jeder
Vertragsstaat
kann
dieses
Abkommen
nach
Ablauf
von
fünf
Jahren
von
dem
Inkrafttreten
an
auf
diplomatischem
Weg
bis
zum
30.
Juni
eines
jeden
Kalenderjahres
kündigen.
In
diesem
Fall
findet
dieses
Abkommen
nicht
mehr
Anwendung
a)
bei
den
im
Abzugsweg
erhobenen
Steuern
auf
die
Beträge,
die
am
oder
nach
dem
1.
Januar
des
Kalenderjahrs
gut
-
geschrieben
werden,
das
auf
das
Kündigungsjahr
folgt;
b)
bei
den
übrigen
Steuern
auf
die
Steuern,
die
für
Zeiträume
ab
dem
1.
Januar
des
Kalenderjahrs
erhoben
werden,
das
auf
das
Kündigungsjahr
folgt.
Maßgebend
für
die
Berechnung
der
Frist
ist
der
Tag
des
Ein-
gangs
der
Kündigung
bei
dem
anderen
Vertragsstaat.
Geschehen
zu
Berlin
am
17.
November
2011,
in
zwei
Urschriften
in
deutscher
Sprache.
Für
die
Bundesrepublik
Deutschland
Braun
Schäuble
Für
das
Fürstentum
Liechtenstein
K
l
a
u
s
Ts
c
h
ü
t
s
c
h
e
r
Das
Bundesgesetzblatt
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Verlag
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1474
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2012
Teil
II
Nr.
38,
ausgegeben
zu
Bonn
am
10.
Dezember
2012
Protokoll
zum
Abkommen
zwischen
der
Bundesrepublik
Deutschland
und
dem
Fürstentum
Liechtenstein
zur
Vermeidung
der
Doppelbesteuerung
und
der
Steuerverkürzung
auf
dem
Gebiet
der
Steuern
vom
Einkommen
und
vom
Vermögen
Anlässlich
der
Unterzeichnung
des
Abkommens
zwischen
den
beiden
Staaten
zur
Vermeidung
der
Doppelbesteuerung
und
der
Steuerverkürzung
auf
dem
Gebiet
der
Steuern
vom
Einkommen
und
vom
Vermögen
am
17.
November
2011
in
Berlin
haben
bei-
de
Staaten
die
nachstehenden
Bestimmungen
vereinbart,
die
Bestandteil
des
Abkommens
sind:
1.
Zu
Artikel
2
(Unter
das
Abkommen
fallende
Steuern)
Unterliegt
eine
in
einem
der
Vertragsstaaten
ansässige
Person
im
Fürstentum
Liechtenstein
in
Übereinstimmung
mit
diesem
Abkommen
mit
ihrem
Vermögen
oder
Teilen
hiervon
der
Ver
-
mögenssteuer,
so
ist
die
dadurch
erfolgende
Besteuerung
des
Sollertrags
dieses
Vermögens
als
Besteuerung
des
aus
diesem
oder
mit
diesem
Vermögen
erzielten
Einkommens
anzusehen.
2.
Zu
Artikel
4
Absatz
1
(Ansässige
Person)
a)
Ein
deutscher
Investmentfonds
und
eine
deutsche
Invest-
mentaktiengesellschaft,
auf
die
die
Vorschriften
des
Invest-
mentgesetzes
anzuwenden
sind,
gelten
als
in
der
Bundes
-
republik
Deutschland
ansässig.
b)
Ein
liechtensteinischer
Organismus
für
gemeinsame
Anlagen
in
Wertpapieren
(OGAW),
auf
den
die
Vorschriften
des
Geset-
zes
über
bestimmte
Organismen
für
gemeinsame
Anlagen
in
Wertpapieren
(UCITSG)
anzuwenden
sind,
und
ein
liechten-
steinisches
Investmentunternehmen
für
an
dere
Werte
und
Immobilien,
das
nach
dem
Investmentunternehmensgesetz
(IUG)
errichtet
worden
ist,
gelten
als
im
Fürstentum
Liechten-
stein
ansässig.
c)
Personen,
die
(wie
z.
B.
Privatvermögensstrukturen
liechten-
steinischen
Rechts)
ausschließlich
der
Mindestertragssteuer
in
Liechtenstein
unterliegen,
gelten
nicht
als
im
Fürstentum
Liechtenstein
ansässig.
3.
Zu
Artikel
10
Absatz
2
(Dividenden)
Die
Voraussetzung
der
Mindestdauer
der
Beteiligung
gemäß
Artikel
10
Absatz
2
Buchstabe
a
ist
auch
dann
erfüllt,
wenn
der
Beteiligungszeitraum
erst
nach
dem
Zeitpunkt
der
Zahlung
der
Dividenden
vollendet
wird;
in
diesem
Fall
bleibt
die
Zulässigkeit
der
Vornahme
des
Steuerabzugs
entsprechend
Artikel
30
Ab-
satz
1
unberührt.
4.
Zu
Artikel
13
(Gewinne
aus
der
Veräußerung
von
Ver
-
mögen)
(1)
Soweit
es
bei
einer
in
einem
Vertragsstaat
ansässigen
Per-
son
in
Bezug
auf
Vermögen,
das
einer
im
anderen
Vertragsstaat
belegenen
Betriebsstätte
im
Sinne
des
Artikels
5
dieses
Ab
-
kommens
zuzuordnen
ist,
allein
durch
das
Inkrafttreten
dieses
Abkommens
zur
Anwendung
des
§
4
Absatz
1
Satz
3
des
deutschen
Einkommensteuergesetzes
(EStG)
oder
des
§
12
Absatz
1
des
deutschen
Körperschaftsteuergesetzes
(KStG)
kommt,
wird
Folgendes
vereinbart:
a)
Eine
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
ansässige
Person
kann
in
Höhe
des
Unterschiedsbetrags
zwischen
dem
Buch-
wert
und
dem
gemeinen
Wert
entsprechend
§
6
Absatz
1
Nummer
4
Satz
1
zweiter
Halbsatz
EStG
eines
Wirtschafts-
guts
des
Anlagevermögens,
das
einer
im
Fürstentum
Liech-
tenstein
belegenen
Betriebsstätte
zuzuordnen
ist,
auf
Antrag
einen
Ausgleichsposten
bilden.
Der
Ausgleichsposten
ist
für
jedes
Wirtschaftsgut
getrennt
auszuweisen.
Das
Antragsrecht
kann
nur
einheitlich
für
sämtliche
Wirtschaftsgüter
ausgeübt
werden.
Der
Antrag
ist
unwiderruflich.
Der
Ausgleichsposten
ist
im
Wirtschaftsjahr
der
Bildung
und
in
den
vier
folgenden
Wirtschaftsjahren
zu
jeweils
einem
Fünftel
gewinnerhöhend
aufzulösen.
Er
ist
in
vollem
Umfang
gewinnerhöhend
aufzu
-
lösen,
1.
wenn
das
als
entnommen
oder
veräußert
geltende
Wirt-
schaftsgut
aus
dem
Betriebsvermögen
der
Person
aus-
scheidet,
2.
wenn
das
als
entnommen
oder
veräußert
geltende
Wirt-
schaftsgut
aus
der
Besteuerungshoheit
des
Fürstentums
Liechtenstein
ausscheidet,
ausgenommen
es
ist
als
Fol
-
ge
des
Ausscheidens
aus
der
Besteuerungshoheit
des
Fürstentums
Liechtenstein
einer
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
belegenen
Betriebsstätte
zuzuordnen,
oder
3.
wenn
die
stillen
Reserven
des
als
entnommen
oder
ver
-
äußert
geltenden
Wirtschaftsguts
im
Fürstentum
Liech-
tenstein
aufgedeckt
werden
oder
in
entsprechender
Anwendung
der
Vorschriften
des
deutschen
Steuerrechts
hätten
aufgedeckt
werden
müssen.
Vorstehendes
gilt
bei
Ermittlung
des
Überschusses
der
Betriebseinnahmen
über
die
Betriebsausgaben
gemäß
§
4
Absatz
3
EStG
entsprechend.
Wirtschaftsgüter
für
die
ein
Ausgleichsposten
gebildet
worden
ist,
sind
in
ein
laufend
zu
führendes
Verzeichnis
aufzunehmen.
Die
Person
hat
darüber
hinaus
Aufzeichnungen
zu
führen,
aus
denen
die
Bildung
und
Auflösung
des
Ausgleichspostens
hervorgeht.
Diese
Auf-
zeichnungen
sind
der
Steuererklärung
beizufügen.
Die
Person
ist
verpflichtet,
der
zuständigen
Finanzbehörde
ein
Ereignis
im
Sinne
der
vorstehenden
Nummern
unverzüg-
lich
anzuzeigen.
Kommt
die
Person
dieser
Anzeigepflicht,
ihren
Aufzeichnungspflichten
oder
ihren
sonstigen
Mitwir-
kungspflichten
im
Sinne
des
§
90
der
deutschen
Abgaben-
ordnung
(AO)
nicht
nach,
ist
der
Ausgleichsposten
dieses
Wirtschaftsguts
gewinnerhöhend
aufzulösen.
b)
Für
eine
im
Fürstentum
Liechtenstein
ansässige
Person
gilt
Buchstabe
a)
entsprechend.
(2)
Soweit
es
bei
einer
in
einem
Vertragsstaat
ansässigen
Person
in
Bezug
auf
Vermögen,
das
nicht
einer
im
anderen
Vertragsstaat
belegenen
Betriebsstätte
im
Sinne
des
Artikels
5
dieses
Abkommens
zuzuordnen
ist,
allein
durch
das
Inkraft-
treten
dieses
Abkommens
zur
Anwendung
des
§
4
Absatz
1
Satz
3
EStG
oder
des
§
12
Absatz
1
KStG
kommt,
wird
Folgen-
des
vereinbart:
a)
Die
hierfür
geschuldete
Steuer
ist
zinslos
und
ohne
Sicher-
heitsleistung
zu
stunden.
Die
Stundung
ist
zu
widerrufen,
1.
soweit
das
Vermögen
veräußert
wird
oder
nach
deut-
schem
Steuerrecht
als
veräußert
gilt,
verdeckt
in
eine
Ge-
sellschaft
im
Sinne
des
§
17
Absatz
1
EStG
eingelegt
oder
bei
Anteilen
an
Kapitalgesellschaften
einer
der
Tat-
bestände
des
§
17
Absatz
4
EStG
erfüllt
wird;
2.
soweit
das
Vermögen
auf
eine
Person
übergeht,
die
nicht
in
einem
der
beiden
Vertragsstaaten
einer
mit
der
deut-
schen
unbeschränkten
Einkommen-
oder
Körperschaft-
steuerpflicht
vergleichbaren
Steuerpflicht
unterliegt;
Das
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Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2012
Teil
II
Nr.
38,
ausgegeben
zu
Bonn
am
10.
Dezember
2012
3.
soweit
in
Bezug
auf
das
Vermögen
eine
Entnahme
oder
ein
anderer
Vorgang
verwirklicht
wird,
der
nach
dem
Recht
eines
der
beiden
Vertragsstaaten
zum
Ansatz
des
Teilwerts
oder
des
gemeinen
Werts
führt;
4.
wenn
die
Person
oder
ihr
Rechtsnachfolger
nicht
mehr
in
einem
der
beiden
Vertragsstaaten
ansässig
ist.
Ein
Umwandlungsvorgang,
auf
den
das
deutsche
Umwand-
lungssteuergesetz
(UmwStG)
vom
7.
Dezember
2006
(BGBl.
I
S.
2782,
2791)
in
der
jeweils
geltenden
Fassung
anzuwenden
ist,
gilt
auf
Antrag
nicht
als
Veräußerung
im
Sinne
der
Nummer
1,
wenn
der
Vorgang
für
Zwecke
des
deutschen
Steuerrechts
zum
Buchwert
oder
bei
im
Privatvermögen
befind
lichen
Anteilen
an
Kapitalgesellschaften
zu
den
An-
schaffungskosten
erfolgt.
b)
Ist
bei
Anteilen
an
Kapitalgesellschaften
im
Fall
des
Buch
-
staben
a)
Satz
2
Nummer
1
der
Veräußerungsgewinn
im
Sin-
ne
des
§
17
Absatz
2
EStG
im
Zeitpunkt
der
Beendigung
der
Stundung
niedriger
als
der
Gewinn,
der
sich
durch
Anwen-
dung
des
§
4
Absatz
1
Satz
3
EStG
oder
des
§
12
Absatz
1
KStG
ergibt
und
wird
die
Wertminderung
bei
der
Einkom-
mens-
oder
Körperschaftsbesteuerung
durch
den
anderen
Vertragsstaat
nicht
berücksichtigt,
so
ist
der
Steuerbescheid
insoweit
aufzuheben
oder
zu
ändern;
§
175
Absatz
1
Satz
2
AO
gilt
entsprechend.
Dies
gilt
nur,
soweit
die
Person
nach-
weist,
dass
die
Wertminderung
betrieblich
veranlasst
ist
und
nicht
auf
eine
gesellschaftsrechtliche
Maßnahme,
insbe
-
sondere
eine
Gewinnausschüttung,
zurückzuführen
ist.
Die
Wertminderung
ist
höchstens
im
Umfang
des
Gewinns
durch
Anwendung
des
§
4
Absatz
1
Satz
3
EStG
oder
des
§
12
Ab-
satz
1
KStG
zu
berücksichtigen.
Ist
die
Wertminderung
auf
eine
Gewinnausschüttung
zurückzuführen
und
wird
sie
bei
der
Einkommens-
oder
Körperschaftsbesteuerung
nicht
berücksichtigt,
ist
die
auf
diese
Gewinnausschüttung
erho-
bene
und
keinem
Ermäßigungsanspruch
mehr
unterliegende
inländische
Kapitalertragsteuer
auf
die
durch
Anwendung
des
§
4
Absatz
1
Satz
3
EStG
oder
des
§
12
Absatz
1
KStG
geschuldete
Steuer
anzurechnen.
c)
Die
Person
oder
ihr
Gesamtrechtsnachfolger
hat
dem
Finanz-
amt,
das
im
Zeitpunkt
des
Inkrafttretens
dieses
Abkommens
nach
§
19
AO
zuständig
ist,
nach
amtlich
vorgeschriebenem
Vordruck
die
Verwirklichung
eines
der
Tatbestände
des
Buch-
staben
a)
Satz
2
mitzuteilen.
Die
Mitteilung
ist
innerhalb
eines
Monats
nach
dem
meldepflichtigen
Ereignis
zu
erstatten;
sie
ist
von
der
Person
eigenhändig
zu
unterschreiben.
In
den
Fällen
des
Buchstaben
a)
Satz
2
Nummer
1
und
2
ist
der
Mitteilung
ein
schriftlicher
Nachweis
über
das
Rechts
-
geschäft
beizufügen.
Die
Person
hat
dem
nach
Satz
1
zu-
ständigen
Finanzamt
jährlich
bis
zum
Ablauf
des
31.
Januar
schriftlich
seine
am
31.
Dezember
des
vorangegangenen
Kalenderjahres
geltende
Anschrift
mitzuteilen
und
zu
bestä
-
tigen,
dass
das
Vermögen
ihr
oder
im
Fall
der
unentgeltlichen
Rechtsnachfolge
unter
Lebenden
ihrem
Rechtsnachfolger
weiterhin
zuzurechnen
sind.
Die
Stundung
nach
Buchstabe
a)
Satz
1
kann
widerrufen
werden,
wenn
die
Person
ihre
Mitwir-
kungspflicht
nach
Satz
4
nicht
erfüllt.
(3)
In
den
Fällen
des
Absatz
1
Buchstabe
a)
ist
die
deutsche
Steuer
gemäß
Artikel
23
Absatz
1
Buchstabe
b)
dieses
Ab
-
kommens
um
den
Betrag
der
liechtensteinischen
Steuer
zu
ermäßigen,
der
nach
den
Rechtsvorschriften
des
Fürstentums
Liechtenstein
erhoben
worden
wäre,
wenn
das
jeweilige
Ver
-
mögen
zum
gemeinen
Wert
veräußert
worden
wäre;
dies
gilt
auch
in
den
Fällen
des
Absatz
2,
wenn
die
Person
nach
diesem
Abkommen
in
Deutschland
ansässig
ist.
Wird
ein
Ausgleichspos-
ten
gebildet,
ist
die
deutsche
Steuer
gemäß
Artikel
23
Absatz
1
Buchstabe
b)
dieses
Abkommens
jeweils
anteilig
in
den
Jahren
der
Auflösung
des
Ausgleichspostens
um
den
Betrag
der
liech-
tensteinischen
Steuer
zu
ermäßigen,
die
auf
den
Auflösungs
-
betrag
erhoben
worden
wäre.
Die
Festsetzungsverjährung
endet
nicht
vor
Ablauf
von
zwei
Jahren
nach
Anzeige
durch
die
Person
gegenüber
der
zuständigen
deutschen
Steuerbehörde.
1475
5.
Zu
Artikel
14
und
17
(Einkünfte
aus
unselbständiger
Arbeit
und
Altersbezüge,
Renten
und
Unterhaltszahlungen)
a)
Ist
einer
Abfindung
Versorgungscharakter
beizumessen,
steht
das
Besteuerungsrecht
entsprechend
Artikel
17
des
Abkom-
mens
dem
Ansässigkeitsstaat
zu.
Dagegen
hat
der
(frühere)
Tätigkeitsstaat
das
Besteuerungsrecht,
sofern
es
sich
bei
der
Abfindung
um
Lohn-
oder
Gehaltsnachzahlungen
oder
Tan-
tiemen
aus
dem
früheren
Arbeitsverhältnis
handelt
oder
die
Abfindung
allgemein
für
das
vorzeitige
Ausscheiden
aus
dem
Dienst
gewährt
wird.
Für
den
Fall,
dass
der
Arbeitnehmer
in
der
Zeit
vor
dem
Ausscheiden
aus
dem
Dienst
auch
teils
in
dem
Staat,
in
dem
er
ansässig
ist,
tätig
war,
ist
die
Abfindung
zeitanteilig
entsprechend
der
Besteuerungszuordnung
der
Vergütungen
aufzuteilen.
b)
Werden
die
Abfindungszahlungen
aus
Anlass
der
Auflösung
des
Arbeitsverhältnisses,
die
eine
in
einem
Vertragsstaat
wohnende
Person
nach
Wegzug
aus
dem
Tätigkeitsstaat,
von
ihrem
ehemaligen,
im
anderen
Vertragsstaat
ansässigem
Arbeitgeber
erhält,
nicht
im
ehemaligen
Tätigkeitsstaat
besteuert,
können
diese
Abfindungszahlungen
im
Wohnsitz-
staat
der
Person
besteuert
werden.
6.
Zu
Artikel
16
(Künstler
und
Sportler)
Zahlungen,
die
als
Vergütung
für
Rechte
zur
Live-Übertragung
einer
Veranstaltung
geleistet
werden,
sind
Einkünfte
des
auf
-
tretenden
oder
ausübenden
Sportlers
oder
Künstlers
gemäß
Ar-
tikel
17
Absatz
1.
Diese
Einkünfte
können
im
Fall
von
Zahlungen,
die
an
eine
dritte
Seite
im
Zusammenhang
mit
einer
wirtschaft
-
lichen
Verwertung
von
Live-Übertragungsrechten
erfolgen,
in
Übereinstimmung
mit
Artikel
17
Absatz
2
besteuert
werden.
7.
Zu
Artikel
21
Absatz
2
(Andere
Einkünfte)
Wenn
der
Empfänger
und
der
Schuldner
einer
Dividende
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
ansässig
sind
und
die
Dividende
einer
Betriebsstätte
zuzurechnen
ist,
die
der
Empfänger
der
Dividende
in
dem
Fürstentum
Liechtenstein
hat,
kann
die
Bundesrepublik
Deutschland
die
Dividende
zu
den
in
Artikel
10
Absatz
2
vorgesehenen
Sätzen
besteuern.
Wenn
der
Empfänger
und
der
Schuldner
von
Einkünften
im
Sinne
des
Artikels
11
Ab-
satz
2
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
ansässig
sind
und
die
Einkünfte
einer
Betriebsstätte
zuzurechnen
sind,
die
der
Emp-
fänger
der
Einkünfte
in
dem
Fürstentum
Liechtenstein
hat,
kann
die
Bundesrepublik
Deutschland
die
Einkünfte
besteuern.
8.
Zu
Artikel
24
(Gleichbehandlung)
Artikel
24
Absatz
5
ist
nicht
so
auszulegen,
als
verpflichte
er
einen
Vertragsstaat,
die
grenzüberschreitende
Konsolidierung
von
Einkünften
oder
vergleichbare
Vergünstigungen
zuzulassen.
9.
Zu
Artikel
26
(Informationsaustausch)
a)
Für
die
Durchführung
des
Informationsaustausches
ein-
schließlich
der
Verwendung
der
übermittelten
Daten
und
des
Datenschutzes
sind
die
Bestimmungen
des
Abkommens
vom
2.
September
2009
zwischen
der
Regierung
der
Bundes
-
republik
Deutschland
und
der
Regierung
des
Fürstentums
Liechtenstein
über
den
Informationsaustausch
in
Steuer
-
sachen
einschließlich
des
jenem
Abkommen
beigefügten
Protokolls
ungeachtet
von
dessen
Geltung
anzuwenden.
b)
Das
Abkommen
vom
2.
September
2009
steht
der
Möglich-
keit
eines
weitergehenden
Informationsaustausches
nach
Artikel
26
Absatz
1
nicht
entgegen.
In
diesem
Fall
gilt
für
die
Übermittlung
personenbezogener
Daten
Nummer
3
des
Protokolls
zum
Abkommen
vom
2.
September
2009.
10.
Zu
Artikel
28
(Amtshilfe
bei
der
Erhebung
von
Steuern)
a)
Dem
Ersuchen
um
Beitreibung
einer
Forderung,
das
die
er-
suchende
Behörde
an
die
ersuchte
Behörde
richtet,
ist
eine
amtliche
Ausfertigung
oder
eine
beglaubigte
Kopie
des
Voll-
streckungstitels
und
gegebenenfalls
das
Original
oder
eine
beglaubigte
Kopie
etwaiger
für
die
Beitreibung
sonst
erfor-
derlicher
Dokumente
beizufügen.
Das
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1476
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2012
Teil
II
Nr.
38,
ausgegeben
zu
Bonn
am
10.
Dezember
2012
b)
Die
zuständige
Behörde
des
ersuchenden
Vertragsstaates
kann
ein
Beitreibungsersuchen
nur
dann
stellen,
wenn:
keitsstaat
auch
die
Voraussetzungen
des
Artikels
31
Absatz
1
dieses
Abkommens
erfüllen.
–
die
Forderung
oder
der
Vollstreckungstitel
in
diesem
Ver-
tragsstaat,
in
dem
die
ersuchende
Behörde
ihren
Sitz
hat,
nicht
angefochten
ist,
außer
für
den
Fall,
dass
der
Steuer-
anspruch
nach
Artikel
28
Absatz
3
vollstreckbar
ist;
und
b)
Eine
aktive
gewerbliche
Tätigkeit
ist
nur
gegeben,
wenn
die
Tätigkeit
von
der
Gesellschaft
selbst
mit
eigener
Organisation
und
eigenem
Personal
im
Umfang
eines
für
den
Geschäfts-
zweck
angemessen
eingerichteten
Geschäftsbetriebes
aus-
geübt
wird
und
dazu
sowohl
geschäftsleitende
als
auch
operative
Aktivitäten
entfaltet
werden
sowie
mehr
als
25
Pro-
zent
ihrer
gesamten
Bruttoerträge
des
betreffenden
Wirt-
schaftsjahres
aus
dieser
eigenen
Wirtschaftstätigkeit
erzielt
werden.
–
sie
in
dem
Vertragsstaat,
in
dem
die
ersuchende
Behörde
ihren
Sitz
hat,
bereits
Beitreibungsverfahren
durchgeführt
hat,
wie
sie
aufgrund
des
in
Buchstabe
a
dieser
Protokoll-
bestimmung
genannten
Titels
ausgeführt
werden
sollen,
und
die
getroffenen
Maßnahmen
nicht
zur
vollständigen
Tilgung
der
Forderung
führen
werden;
und
c)
Das
Beitreibungsersuchen
muss
folgende
Angaben
enthal-
ten:
–
Name,
Anschrift
und
sonstige
Angaben
zur
Identifizierung
der
betreffenden
Person
und/oder
von
Drittbesitzern;
–
Name,
Anschrift
und
sonstige
Angaben
zur
Identifizierung
der
ersuchenden
Behörde;
–
Bezugnahme
auf
den
Vollstreckungstitel,
der
in
dem
Vertragsstaat
ausgestellt
wurde,
in
dem
die
ersuchende
Behörde
ihren
Sitz
hat;
–
Art
und
Betrag
der
Forderung,
einschließlich
Hauptforde-
rung,
Zinsen
sowie
aller
sonstigen
Geldstrafen,
Geldbußen
und
Kosten
in
den
Währungen
der
Vertragsstaaten;
–
Datum
des
Tages,
an
dem
die
ersuchende
Behörde
und/oder
die
ersuchte
Behörde
den
Vollstreckungstitel
dem
Empfänger
zugestellt
haben;
–
Datum
des
Tages,
von
dem
an,
und
Frist,
während
der
die
Beitreibung
nach
den
Rechtsvorschriften
der
ersuchenden
Vertragspartei
ausgeführt
werden
kann,
und
–
alle
sonstigen
sachdienlichen
Informationen.
Das
Beitreibungsersuchen
enthält
zudem
eine
Erklärung
der
ersuchenden
Behörde,
in
der
bestätigt
wird,
dass
die
in
Buch-
stabe
b
genannten
Voraussetzungen
erfüllt
sind.
11.
Zu
Artikel
31
Absatz
1
(Anwendung
des
Abkommens
in
bestimmten
Fällen)
a)
Artikel
31
Absatz
1
ist
nur
anzuwenden,
soweit
an
der
Gesell-
schaft
Personen
beteiligt
sind,
die
keinen
oder
keinen
vollständigen
Anspruch
auf
Vergünstigungen
nach
diesem
Abkommen
hätten.
Soweit
an
der
Gesellschaft
Personen
beteiligt
sind,
die
Anspruch
auf
Vergünstigungen
nach
einem
anderen
Abkommen
des
anderen
Vertragsstaats
oder
nach
den
Bestimmungen
der
Richtlinie
90/435/EWG
in
der
jeweils
gültigen
Fassung
hätten,
gilt
Satz
1
mit
der
Maßgabe,
dass
ein
nach
einem
solchen
anderen
Abkommen
oder
nach
der
Richtlinie
90/435/EWG
bestehender
Anspruch
dieser
Perso-
nen
nur
zu
berücksichtigen
ist,
wenn
sie
in
ihrem
Ansässig-
c)
Besteht
die
Tätigkeit
der
Gesellschaft
überwiegend
in
der
Geschäftsleitung
anderer
Gesellschaften,
gilt
die
Tätigkeit
nur
dann
als
aktive
gewerbliche
Tätigkeit,
wenn
die
Tätigkeit
Führungsentscheidungen
gegenüber
mindestens
zwei
be-
herrschten
Gesellschaften,
die
selbst
aktiv
gewerblich
tätig
sind,
umfasst
und
die
Gesellschaft
substanziell
über
eigene
Geschäftsräume,
eigenes
Personal
und
eigene
Ausrüstungs-
gegenstände
verfügt.
Führungsentscheidungen
zeichnen
sich
durch
ihre
Dauerhaftigkeit,
Grundsätzlichkeit
und
Bedeutung
aus,
die
sie
für
den
Bestand
der
geleiteten
Gesellschaften
haben.
Sie
unterscheiden
sich
von
Entscheidungen,
die
kurz-
fristig
und
ausführungsbezogen
sind.
Die
Durchführung
nur
einzelner
Geschäftsfunktionen
reicht
für
die
Qualifizierung
als
Führungsentscheidung
nicht
aus.
12.
Zu
Artikel
31
Absatz
2
(Anwendung
des
Abkommens
in
bestimmten
Fällen)
Eine
gewerbliche
Tätigkeit
im
erstgenannten
Vertragsstaat,
die
gegenüber
der
gewerblichen
Tätigkeit
im
anderen
Vertragsstaat
in
qualitativer
wie
quantitativer
Hinsicht
erheblich
ist,
ist
insbe-
sondere
dann
gegeben,
wenn
die
aus
der
gewerblichen
Tätigkeit
im
erstgenannten
Vertragsstaat
stammenden
Bruttoerträge
min-
destens
25
Prozent
der
aus
der
gewerblichen
Tätigkeit
im
ande-
ren
Vertragsstaat
stammenden
Bruttoerträge
betragen.
13.
Zu
Artikel
31
Absatz
1
und
2
(Anwendung
des
Abkom-
mens
in
bestimmten
Fällen)
Soweit
der
Anwendung
von
Vorschriften
des
Artikels
31
höher-
rangiges
Recht
mit
der
Folge
der
Unwirksamkeit
entgegenstehen
sollte,
entfällt
die
abkommensrechtliche
Verpflichtung
zur
Gewäh-
rung
der
in
den
Artikeln
10
bis
12
gewährten
Abkommensvor
-
teile
mit
Ablauf
von
zwölf
Monaten
nach
dem
Zeitpunkt,
in
dem
dieser
Verstoß
in
nicht
anfechtbarer
Weise
festgestellt
wird.
In
einem
solchen
Fall
werden
die
Vertragsstaaten
unverzüglich
Verhandlungen
mit
dem
Ziel
der
Vereinbarung
einer
die
Anforde-
rungen
höherrangigen
Rechts
erfüllenden
gleichwertigen
Rege-
lung
aufnehmen.
Die
durch
Satz
1
eingeräumte
Befugnis
eines
Vertragsstaats,
nach
Entfallen
der
abkommensrechtlichen
Ver-
pflichtung
zur
Gewährung
von
Abkommensvorteilen
einseitige
Maßnahmen
zur
Verweigerung
dieser
Vorteile
anzuwenden,
bleibt
unberührt.
Das
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