1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Vom 5. Dezember 2012 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be- schlossen: Artikel 1 Dem in Berlin am 17. November 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 33 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz- blatt zu verkünden. Berlin, den 5. Dezember 2012 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Der Bundesminister des Auswärtigen Guido Westerwelle Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 1463 Abkommen zwischenderBundesrepublikDeutschland unddemFürstentumLiechtenstein zurVermeidungderDoppelbesteuerungundderSteuerverkürzung aufdemGebietderSteuernvomEinkommenundvomVermögen DieBundesrepublikDeutschland b) imFürstentumLiechtenstein und aa) dieErwerbssteuer, dasFürstentumLiechtenstein– bb) dieErtragssteuer, cc) dieGesellschaftssteuern, inderErkenntnis,dassdiegutentwickeltenwirtschaftlichen BeziehungenzwischendenbeidenVertragsstaatenweitergehen- deZusammenarbeitverlangen, inAnbetrachtdesWunschesderVertragsstaaten,ihreBezie- hungweiterzuentwickeln,indemsiezubeiderseitigemNutzen imBereichderBesteuerungzusammenarbeiten, vordemHintergrunddesam2.September2009geschlosse- nenAbkommenszwischenderRegierungderBundesrepublik DeutschlandundderRegierungdesFürstentumsLiechtenstein überdenInformationsaustauschinSteuersachen, inAnbetrachtdesWunschesderVertragsstaaten,einAbkom- menzurVermeidungderDoppelbesteuerungundderSteuerver- kürzungaufdemGebietderSteuernvomEinkommenundvom Vermögenabzuschließen– sindwiefolgtübereingekommen: Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen DiesesAbkommengiltfürPersonen,dieineinemVertragsstaat oderinbeidenVertragsstaatenansässigsind. Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern (1) DiesesAbkommengilt,ohneRücksichtaufdieArtderEr- hebung,fürSteuernvomEinkommenundvomVermögen,diefür RechnungeinesVertragsstaates,einesseinerLänderodersei- nerGebietskörperschaftenerhobenwerden. (2) AlsSteuernvomEinkommenundvomVermögengelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, Gesamtvermögen odervonTeilendesEinkommensoderdesVermögenserhoben werden,einschließlichderSteuernvomGewinnausderVeräuße- rungbeweglichenoderunbeweglichenVermögens,derLohn- summensteuernsowiederSteuernvomVermögenszuwachs. (3) ZudenbestehendenSteuern,fürdiediesesAbkommen gilt,gehöreninsbesondere a) inderBundesrepublikDeutschland aa) dieEinkommensteuer, bb) dieKörperschaftsteuer, cc) dieGewerbesteuer, dd) dieGrundsteuer, ee) dieVermögensteuer einschließlichderhierauferhobenenZuschläge(imFolgen- denals„deutscheSteuer“bezeichnet). dd) dieGrundstücksgewinnsteuer, ee) dieVermögenssteuer, ff) dieCouponsteuer (imFolgendenals„liechtensteinischeSteuer“bezeichnet). (4) DiesesAbkommengiltauchfüralleSteuerngleicheroder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung diesesAbkommensnebendenbestehendenSteuernoderan deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der VertragsstaatenteileneinanderdieinihrenSteuergesetzenein- getretenenbedeutsamenÄnderungenmit. Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen (1) ImSinnediesesAbkommens,wennderZusammenhang nichtsandereserfordert, a) bedeutendieAusdrücke„einVertragsstaat“und„derandere Vertragsstaat“jenachdemZusammenhangdieBundesre- publikDeutschlandoderdasFürstentumLiechtenstein; b) bedeutetderAusdruck„BundesrepublikDeutschland“,im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der BundesrepublikDeutschlandsowiedasandasKüstenmeer angrenzendeGebietdesMeeresbodens,seinesUntergrunds undderdarüberliegendenWassersäule,indemdieBundes- republikDeutschlandinÜbereinstimmungmitdemVölker- rechtundihreninnerstaatlichenRechtsvorschriftensouve- räne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung,Ausbeutung,ErhaltungundBewirtschaftungder lebendenundnichtlebendennatürlichenRessourcenoderzur EnergieerzeugungunterNutzungerneuerbarerEnergienaus- übt; c) bedeutetderAusdruck„FürstentumLiechtenstein“,imgeo- graphischenSinneverwendet,dasHoheitsgebietdesFürs- tentumsLiechtenstein; d) umfasstderAusdruck„Person“natürlichePersonen,Gesell- schaften,ruhendeNachlässeliechtensteinischenRechtsund alleanderenPersonenvereinigungen; e) bedeutetderAusdruck„Gesellschaft“juristischePersonen, sowieRechtsträgerundbesondereVermögenswidmungen oderVermögensmassen,diefürdieBesteuerungwiejuristi- schePersonenbehandeltwerden; f) beziehtsichderAusdruck„Unternehmen“aufdieAusübung einerGeschäftstätigkeit; g) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Aus- übungeinerfreiberuflichenodersonstigenselbständigenTä- tigkeitein; h) bedeutendieAusdrücke„UnternehmeneinesVertragsstaa- tes“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaates“, je nachdem,einUnternehmen,dasvoneinerineinemVertrags- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1464 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 staatansässigenPersonbetriebenwird,odereinUnterneh- men,dasvoneinerimanderenVertragsstaatansässigenPer- sonbetriebenwird; d) istdiePersonStaatsangehörigerbeiderStaatenoderkeines derStaaten,soregelndiezuständigenBehördenderVer- tragsstaatendieFrageingegenseitigemEinvernehmen. i) bedeutetderAusdruck„internationalerVerkehr“jedeBeför- derungmiteinemSeeschiffoderLuftfahrzeug,dasvonei- nemUnternehmenmittatsächlicherGeschäftsleitunginei- nemVertragsstaatbetriebenwird,esseidenn,dasSeeschiff oderLuftfahrzeugwirdausschließlichzwischenOrteniman- derenVertragsstaatbetrieben; (3) IstnachAbsatz1eineanderealseinenatürlichePersonin beidenVertragsstaatenansässig,sogiltsiealsnurindemStaat ansässig,indemsichderOrtihrertatsächlichenGeschäftslei- tungbefindet. j) bedeutetderAusdruck„Staatsangehöriger“ aa) inBezugaufdieBundesrepublikDeutschland alleDeutschenimSinnedesGrundgesetzesderBun- desrepublikDeutschlandsowieallejuristischenPerso- nen,PersonengesellschaftenundanderenPersonenver- einigungen, die nach dem in der Bundesrepublik DeutschlandgeltendenRechterrichtetwordensind; bb) inBezugaufdasFürstentumLiechtenstein Artikel 5 Betriebsstätte (1) ImSinnediesesAbkommensbedeutetderAusdruck„Be- triebsstätte“einefesteGeschäftseinrichtung,durchdiedieGe- schäftstätigkeiteinesUnternehmensganzoderteilweiseausge- übtwird. (2) DerAusdruck„Betriebsstätte“umfasstinsbesondere a) einenOrtderLeitung; b) eineZweigniederlassung; jedenatürlichePerson,diedieStaatsangehörigkeitdes FürstentumLiechtensteinbesitzt; c) eineGeschäftsstelle; jedejuristischePerson,Personengesellschaftundande- rePersonenvereinigung,dienachdemindemFürsten- tumLiechtensteingeltendenRechterrichtetwordenist; e) eineWerkstätte; k) bedeutetderAusdruck„zuständigeBehörde“ aa) inderBundesrepublikDeutschlanddasBundesministe- riumderFinanzenoderdieBehörde,andieesseineBe- fugnissedelegierthat; bb) imFürstentumLiechtensteindieRegierungoderderen bevollmächtigtenVertreter; (2) BeiderAnwendungdiesesAbkommensdurcheinenVer- tragsstaathat,wennderZusammenhangnichtsandereserfor- dert,jederindiesemAbkommennichtdefinierteAusdruckdie Bedeutung,dieihmimAnwendungszeitraumnachdemRecht diesesStaatesüberdieSteuernzukommt,fürdiediesesAbkom- mengilt,wobeidieBedeutungnachdemindiesemStaatanzu- wendendenSteuerrechtdenVorrangvoreinerBedeutunghat, diederAusdrucknachanderemRechtdiesesStaateshat. Artikel 4 Ansässige Person (1) ImSinnediesesAbkommensbedeutetderAusdruck„eine ineinemVertragsstaatansässigePerson“einePerson,dienach demRechtdiesesStaatesdortaufGrundihresWohnsitzes,ihres ständigenAufenthaltes,desOrtesihrerGeschäftsleitung,desOr- tesihrerGründungoderErrichtungodereinesanderenähnlichen Merkmalssteuerpflichtigist,undumfasstauchdiesenStaatund seineGebietskörperschaften.DerAusdruckumfasstjedochnicht einePerson,dieindiesemStaatnurmitEinkünftenausQuellen indiesemStaatodermitindiesemStaatgelegenemVermögen steuerpflichtigist. (2) IstnachAbsatz1einenatürlichePersoninbeidenVer- tragsstaatenansässig,sogiltFolgendes: a) DiePersongiltalsnurindemStaatansässig,indemsieüber eineständigeWohnstätteverfügt;verfügtsieinbeidenStaa- tenübereineständigeWohnstätte,sogiltsiealsnurindem Staatansässig,zudemsiedieengerenpersönlichenund wirtschaftlichenBeziehungenhat(MittelpunktderLebensin- teressen); b) kannnichtbestimmtwerden,inwelchemStaatdiePerson denMittelpunktihrerLebensinteressenhat,oderverfügtsiein keinemderStaatenübereineständigeWohnstätte,sogiltsie alsnurindemStaatansässig,indemsieihrengewöhnlichen Aufenthalthat; c) hatdiePersonihrengewöhnlichenAufenthaltinbeidenStaa- tenoderinkeinemderStaaten,sogiltsiealsnurindem Staatansässig,dessenStaatsangehörigersieist; d) eineFabrikationsstätte; f) einBergwerk,einÖl-oderGasvorkommen,einenSteinbruch odereineandereStättederAusbeutungvonBodenschätzen. (3) EineBauausführungoderMontageistnurdanneineBe- triebsstätte,wennihreDauerzwölfMonateüberschreitet. (4) UngeachtetdervorstehendenBestimmungendiesesArti- kelsgeltennichtalsBetriebsstätten a) Einrichtungen,dieausschließlichzurLagerung,Ausstellung oderAuslieferungvonGüternoderWarendesUnternehmens benutztwerden; b) BeständevonGüternoderWarendesUnternehmens,die ausschließlichzurLagerung,AusstellungoderAuslieferung unterhaltenwerden; c) BeständevonGüternoderWarendesUnternehmens,die ausschließlichzudemZweckunterhaltenwerden,durchein anderesUnternehmenbearbeitetoderverarbeitetzuwerden; d) einefesteGeschäftseinrichtung,dieausschließlichzudem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder WareneinzukaufenoderInformationenzubeschaffen; e) einefesteGeschäftseinrichtung,dieausschließlichzudem Zweckunterhaltenwird,fürdasUnternehmenandereTätig- keitenauszuüben,dievorbereitenderArtsindodereineHilfs- tätigkeitdarstellen; f) einefesteGeschäftseinrichtung,dieausschließlichzudem Zweckunterhaltenwird,mehrerederunterdenNummern1 bis5genanntenTätigkeitenauszuüben,vorausgesetzt,dass diesichdarausergebendeGesamttätigkeitderfestenGe- schäftseinrichtungvorbereitenderArtistodereineHilfstätig- keitdarstellt. (5) IsteinePerson–mitAusnahmeeinesunabhängigenVer- tretersimSinnedesAbsatzes6–füreinUnternehmentätigund besitztsieineinemVertragsstaatdieVollmacht,imNamendes UnternehmensVerträgeabzuschließen,undübtsiedieVollmacht dortgewöhnlichaus,sowirddasUnternehmenungeachtetder Absätze1und2sobehandelt,alshabeesindiesemStaatfür allevonderPersonfürdasUnternehmenausgeübtenTätigkei- teneineBetriebsstätte,esseidenn,dieseTätigkeitenbeschrän- kensichaufdieinAbsatz4genanntenTätigkeiten,die,würden siedurcheinefesteGeschäftseinrichtungausgeübt,dieseEin- richtungnachdemgenanntenAbsatznichtzueinerBetriebsstät- temachten. (6) EinUnternehmenwirdnichtschondeshalbsobehandelt, alshabeeseineBetriebsstätteineinemVertragsstaat,weiles dortseineGeschäftstätigkeitdurcheinenMakler,Kommissionär odereinenanderenunabhängigenVertreterausübt,soferndiese Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 PersonenimRahmenihrerordentlichenGeschäftstätigkeithan- deln. (7) Alleindadurch,dasseineineinemVertragsstaatansässige GesellschafteineGesellschaftbeherrschtodervoneinerGesell- schaftbeherrschtwird,dieimanderenVertragsstaatansässigist oderdort(entwederdurcheineBetriebsstätteoderaufandere Weise)ihreGeschäftstätigkeitausübt,wirdkeinederbeidenGe- sellschaftenzurBetriebsstättederanderen. Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (1) Einkünfte,dieeineineinemVertragsstaatansässigePer- sonausunbeweglichemVermögen(einschließlichderEinkünfte ausland-undforstwirtschaftlichenBetrieben)bezieht,dasiman- deren Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. (2) DerAusdruck„unbeweglichesVermögen“hatdieBedeu- tung,dieihmnachdemRechtdesVertragsstaateszukommt,in demdasVermögenliegt.DerAusdruckumfasstinjedemFalldas ZubehörzumunbeweglichenVermögen,daslebendeundtote Inventarland-undforstwirtschaftlicherBetriebe,dieRechte,für diedieVorschriftendesPrivatrechtsüberGrundstückegelten, NutzungsrechteanunbeweglichemVermögensowieRechteauf veränderlicheoderfesteVergütungenfürdieAusbeutungoder dasRechtaufAusbeutungvonMineralvorkommen,Quellenund anderenBodenschätzen;SchiffeundLuftfahrzeugegeltennicht alsunbeweglichesVermögen. (3) Absatz1giltfürdieEinkünfteausderunmittelbarenNut- zung,derVermietungoderVerpachtungsowiejederanderenArt derNutzungunbeweglichenVermögens. (4) DieAbsätze1und3geltenauchfürEinkünfteausunbe- weglichemVermögeneinesUnternehmens. Artikel 7 Unternehmensgewinne (1) Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats könnennurindiesemStaatbesteuertwerden,esseidenn,das UnternehmenübtseineGeschäftstätigkeitimanderenVertrags- staatdurcheinedortgelegeneBetriebsstätteaus.ÜbtdasUnter- nehmenseineGeschäftstätigkeitaufdieseWeiseaus,sokön- nendieGewinne,diederBetriebsstätteinÜbereinstimmungmit Absatz2zugerechnetwerdenkönnen,imanderenStaatbesteu- ertwerden. (2) ImSinnediesesArtikelsunddesArtikels23handeltes sichbeidenGewinnen,dieinjedemVertragsstaateinerinAb- satz1genanntenBetriebsstättezugerechnetwerdenkönnen,um dieGewinne,diedieBetriebsstätte,insbesondereinihrenwirt- schaftlichenBeziehungenmitanderenTeilendesUnternehmens, voraussichtlicherzielenwürde,wennsieeineigenständigesund unabhängigesUnternehmenwäreunddiegleichenoderähn- lichenTätigkeitenunterdengleichenoderähnlichenBedingungen ausübt,unterBerücksichtigungderdurchdieBetriebsstätteund durchdieanderenTeiledesUnternehmensausgeübtenFunk- tionen,dergenutztenWirtschaftsgüterundderübernommenen RisikendesUnternehmens. (3) WenninÜbereinstimmungmitAbsatz2einVertragsstaat dieGewinne,diederBetriebsstätteeinesUnternehmenseines Vertragsstaatszugerechnetwerdenkönnen,berichtigtunddem- entsprechendGewinnedesUnternehmensbesteuert,diebereits imanderenStaatbesteuertwurden,wirdderandereStaat,so- weiteserforderlichistumeineDoppelbesteuerungdieserGe- winnezubeseitigen,eineangemesseneBerichtigungderaufdie- se Gewinne erhobenen Steuer vornehmen, wenn er der BerichtigungdeserstgenanntenStaatszustimmt;wennderan- dereVertragsstaatnichtzustimmt,werdendieVertragsstaaten einedarausresultierendeDoppelbesteuerungdurcheinVerstän- digungsverfahrenbeseitigen. 1465 (4) DieserArtikelgiltauchfürdieGewinneeinesineinemVer- tragsstaatansässigenGesellschaftersausderBeteiligunganei- nerPersonengesellschaft,dieeinerimanderenVertragsstaatge- legenen Betriebsstätte zugerechnet werden können. Zu den GewinnendesGesellschaftersausdieserBetriebsstättegehö- renauchdieVergütungen,dieeinGesellschafterderPersonen- gesellschaftvonderGesellschaftfürseineTätigkeitimDienstder Gesellschaft,fürdieGewährungvonDarlehenoderfürdieÜber- lassungvonWirtschaftsgüternbezieht,wenndieseVergütungen nachdemSteuerrechtdesVertragsstaats,indemdieBetriebs- stättegelegenist,denGewinnendesGesellschaftersausdieser Betriebsstättezugerechnetwerden. (5) GehörenzudenGewinnenEinkünfte,dieinanderenArti- kelndiesesAbkommensbehandeltwerden,sowerdenvorbe- haltlichdesAbsatzes4diesesArtikelsdieBestimmungenjener ArtikeldurchdieBestimmungendiesesArtikelsnichtberührt. Artikel 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt (1) GewinneausdemBetriebvonSeeschiffenoderLuftfahr- zeugeniminternationalenVerkehrkönnennurindemVertrags- staatbesteuertwerden,indemsichderOrtdertatsächlichen GeschäftsleitungdesUnternehmensbefindet. (2) GewinneausdemBetriebvonSchiffen,diederBinnen- schifffahrtdienen,könnennurindemVertragsstaatbesteuert werden,indemsichderOrtdertatsächlichenGeschäftsleitung desUnternehmensbefindet. (3) FürZweckediesesArtikelsbeinhaltenGewinneausdem Betrieb von Seeschiffen, Luftfahrzeugen und Binnenschiffen auchdieGewinneausder a) gelegentlichenVermietungvonleerenSeeschiffen,Luftfahr- zeugenundBinnenschiffen,und b) Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich TrailernundzugehörigerAusstattung,diedemTransportder Containerdienen), wenndieseTätigkeitenzumBetriebvonSeeschiffen,Luftfahr- zeugenoderBinnenschiffeniminternationalenVerkehrgehören. (4) BefindetsichderOrtdertatsächlichenGeschäftsleitung einesUnternehmensderSee-oderBinnenschifffahrtanBord einesSchiffes,sogilteralsindemVertragsstaatgelegen,indem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimat- hafenvorhandenist,indemVertragsstaat,indemdiePersonan- sässigist,diedasSchiffbetreibt. (5) Absatz1giltauchfürGewinneausderBeteiligunganei- nemPool,einerBetriebsgemeinschaftodereinerinternationalen Betriebsstelle. Artikel 9 Verbundene Unternehmen (1) Wenn a) einUnternehmeneinesVertragsstaatesunmittelbarodermit- telbaranderGeschäftsleitung,derKontrolleoderdemKapi- taleinesUnternehmensdesanderenVertragsstaatesbetei- ligtist,oder b) dieselbenPersonenunmittelbarodermittelbaranderGe- schäftsleitung,derKontrolleoderdemKapitaleinesUnter- nehmenseinesVertragsstaatesundeinesUnternehmensdes anderenVertragsstaatesbeteiligtsind, undindiesenFällendiebeidenUnternehmeninihrenkaufmän- nischenoderfinanziellenBeziehungenanvereinbarteoderaufer- legteBedingungengebundensind,dievondenenabweichen, dieunabhängigeUnternehmenmiteinandervereinbarenwürden, sodürfendieGewinne,dieeinesderUnternehmenohnediese Bedingungenerzielthätte,wegendieserBedingungenabernicht erzielthat,denGewinnendiesesUnternehmenszugerechnetund entsprechendbesteuertwerden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1466 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 (2) WerdenineinemVertragsstaatdenGewinneneinesUnter- nehmensdiesesStaatesGewinnezugerechnet–undentspre- chendbesteuert–,mitdeneneinUnternehmendesanderenVer- tragsstaatesindiesemStaatbesteuertwordenist,undhandelt essichbeidenzugerechnetenGewinnenumsolche,diedasUn- ternehmendeserstgenanntenStaateserzielthätte,wenndiezwi- schendenbeidenUnternehmenvereinbartenBedingungendie gleichengewesenwären,dieunabhängigeUnternehmenmitein- andervereinbarenwürden,sonimmtderandereStaateineent- sprechendeÄnderungderdortvondiesenGewinnenerhobenen Steuervor.BeidieserÄnderungsinddieübrigenBestimmungen diesesAbkommenszuberücksichtigen;erforderlichenfallswer- dendiezuständigenBehördenderVertragsstaateneinanderkon- sultieren. Artikel 10 Dividenden (1) Dividenden,dieeineineinemVertragsstaatansässigeGe- sellschaftaneineimanderenVertragsstaatansässigePerson zahlt,könnenimanderenStaatbesteuertwerden. (2) DieseDividendenkönnenjedochauchindemVertrags- staat,indemdiedieDividendenzahlendeGesellschaftansässig ist,nachdemRechtdiesesStaatesbesteuertwerden;dieSteu- erdarfaber,wennderNutzungsberechtigtederDividendeneine indemanderenVertragsstaatansässigePersonist,nichtüber- steigen: a) 0ProzentdesBruttobetragesderDividenden,wennderNut- zungsberechtigteeineGesellschaft(jedochkeinePersonen- gesellschaft)ist,dieimZeitpunktdesZufließensderDividen- den, während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestenszwölfMonaten,eineunmittelbareBeteiligungvon mindestens10ProzentderstimmberechtigtenAnteilederdie DividendenzahlendenGesellschafthält; b) 5ProzentdesBruttobetragesderDividenden,wennderNut- zungsberechtigteeineGesellschaft(jedochkeinePersonen- gesellschaft)ist,dieunmittelbarübermindestens10Prozent derstimmberechtigtenAnteilederdieDividendenzahlenden Gesellschaftverfügt,undaufdieDividendenBuchstabea nichtanzuwendenist; c) 15ProzentdesBruttobetragesderDividendeninallenande- renFällen. ImFallvonDividenden,dievoneinerdeutschenImmobilien-Ak- tiengesellschaftmitbörsennotiertenAnteilen(REITAG),einem deutschenInvestmentfonds,einerdeutschenInvestmentaktien- gesellschaft,einemliechtensteinischenOGAWodereinemliech- tensteinischen Investmentunternehmen gezahlt werden, ist BuchstabecundnichtBuchstabeaundbanzuwenden.Dieser AbsatzberührtnichtdieBesteuerungderGesellschaftinBezug aufdieGewinne,ausdenendieDividendengezahltwerden. (3) DerindiesemArtikelverwendeteAusdruck„Dividenden“ bedeutetEinkünfteausAktien,GenussaktienoderGenussschei- nen,GründeranteilenoderanderenRechten–ausgenommen Forderungen–mitGewinnbeteiligungsowiesonstigeEinkünfte, dienachdemRechtdesStaates,indemdieausschüttendeGe- sellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind sowie in der Bundesrepublik Deutschland AusschüttungenaufAnteilsscheineaneinemInvestmentvermö- genundimFürstentumLiechtensteinAusschüttungenaufAntei- leaneinemOGAWodereinemInvestmentunternehmen. (4) DieAbsätze1und2sindnichtanzuwenden,wennderin einemVertragsstaatansässigeNutzungsberechtigteimanderen Vertragsstaat,indemdiedieDividendenzahlendeGesellschaft ansässigist,eineGeschäftstätigkeitdurcheinedortgelegene BetriebsstätteausübtunddieBeteiligung,fürdiedieDividenden gezahltwerden,tatsächlichzudieserBetriebsstättegehört.In diesemFallistArtikel7anzuwenden. (5) BeziehteineineinemVertragsstaatansässigeGesellschaft GewinneoderEinkünfteausdemanderenVertragsstaat,sodarf dieserandereStaatwederdievonderGesellschaftgezahltenDi- videndenbesteuern,esseidenn,dassdieseDividendenaneine imanderenStaatansässigePersongezahltwerdenoderdass dieBeteiligung,fürdiedieDividendengezahltwerden,tatsäch- lichzueinerimanderenStaatgelegenenBetriebsstättegehört, nochGewinnederGesellschafteinerSteuerfürnichtausgeschüt- teteGewinneunterwerfen,selbstwenndiegezahltenDividenden oderdienichtausgeschüttetenGewinneganzoderteilweiseaus imanderenStaaterzieltenGewinnenoderEinkünftenbestehen. Artikel 11 Zinsen (1) Zinsen,dieauseinemVertragsstaatstammenundaneine imanderenVertragsstaatansässigePersongezahltwerden,kön- nennurindemanderenStaatbesteuertwerden. (2) EinkünfteausRechtenoderForderungenmitGewinnbe- teiligungeinschließlichderEinkünfteeinesstillenGesellschafters ausseinerBeteiligungalsstillerGesellschafteroderauspartiari- schenDarlehenundGewinnobligationenkönnenjedochauchin demVertragsstaat,ausdemsiestammen,nachdemRechtdie- sesStaatesbesteuertwerden. (3) DerindiesemArtikelverwendeteAusdruck„Zinsen“be- deutet–vorbehaltlichdesArtikels7Absatz4–Einkünfteaus ForderungenjederArt,auchwenndieForderungendurchPfand- rechteanGrundstückengesichertodermiteinerBeteiligungam Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere EinkünfteausstillenBeteiligungensowieEinkünfteausöffent- lichenAnleihenundausObligationeneinschließlichderdamit verbundenenAufgelderundderGewinneausLosanleihen.Der Ausdruck„Zinsen“umfasstjedochkeineEinkünfteimSinnedes Artikels10.ZuschlägefürverspäteteZahlunggeltennichtalsZin- senimSinnediesesArtikels. (4) Absatz1istnichtanzuwenden,wennderineinemVer- tragsstaatansässigeNutzungsberechtigteimanderenVertrags- staat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durcheinedortgelegeneBetriebsstätteausübtunddieForde- rung,fürdiedieZinsengezahltwerden,tatsächlichzudieserBe- triebsstättegehört.IndiesemFallistArtikel7anzuwenden. (5) ZinsengeltendannalsauseinemVertragsstaatstammend, wennderSchuldnereineindiesemStaatansässigePersonist. HataberderSchuldnerderZinsen,ohneRücksichtdarauf,ob erineinemVertragsstaatansässigistodernicht,ineinemVer- tragsstaateineBetriebsstätteundistdieSchuld,fürdiedieZin- sengezahltwerden,fürZweckederBetriebsstätteeingegangen wordenundträgtdieBetriebsstättedieZinsen,sogeltendieZin- senalsausdemStaatstammend,indemdieBetriebsstätteliegt. (6) BestehenzwischendemSchuldnerunddemNutzungsbe- rechtigtenoderzwischenjedemvonihnenundeinemDrittenbe- sondereBeziehungenundübersteigendeshalbdieZinsen,ge- messenanderzugrundeliegendenForderung,denBetrag,den SchuldnerundNutzungsberechtigterohnedieseBeziehungen vereinbarthätten,sowirddieserArtikelnuraufdenletzterenBe- tragangewendet.IndiesemFallkannderübersteigendeBetrag nachdemRechteinesjedenVertragsstaatesundunterBerück- sichtigungderanderenBestimmungendiesesAbkommensbe- steuertwerden. Artikel 12 Lizenzgebühren (1) Lizenzgebühren,dieauseinemVertragsstaatstammenund derenNutzungsberechtigtereineimanderenVertragsstaatan- sässigePersonist,könnennurimanderenStaatbesteuertwer- den. (2) DerindiesemArtikelverwendeteAusdruck„Lizenzgebüh- ren“bedeutet–vorbehaltlichdesArtikels7Absatz4–Vergütun- genjederArt,diefürdieBenutzungoderfürdasRechtaufBe- nutzungvonUrheberrechtenanliterarischen,künstlerischenoder wissenschaftlichenWerken,einschließlichkinematographischer Filme,vonPatenten,Marken,MusternoderModellen,Plänen, geheimenFormelnoderVerfahrenoderfürdieMitteilunggewerb- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 licher,kaufmännischeroderwissenschaftlicherErfahrungenge- zahltwerden. (3) Absatz1istnichtanzuwenden,wennderineinemVer- tragsstaatansässigeNutzungsberechtigteimanderenVertrags- staat,ausdemdieLizenzgebührenstammen,eineGeschäftstä- tigkeitdurcheinedortgelegeneBetriebsstätteausübtunddie RechteoderVermögenswerte,fürdiedieLizenzgebührengezahlt werden,tatsächlichzudieserBetriebsstättegehören.Indiesem FallistArtikel7anzuwenden. (4) BestehenzwischendemSchuldnerunddemNutzungsbe- rechtigtenoderzwischenjedemvonihnenundeinemDrittenbe- sondereBeziehungenundübersteigendeshalbdieLizenzgebüh- ren,gemessenanderzugrundeliegendenLeistung,denBetrag, denSchuldnerundNutzungsberechtigterohnedieseBeziehun- genvereinbarthätten,sowirddieserArtikelnuraufdenletzte- renBetragangewendet.IndiesemFallkannderübersteigende BetragnachdemRechteinesjedenVertragsstaatesundunter BerücksichtigungderanderenBestimmungendiesesAbkom- mensbesteuertwerden. Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (1) Gewinne,dieeineineinemVertragsstaatansässigePer- sonausderVeräußerungunbeweglichenVermögensimSinne desArtikels6bezieht,dasimanderenVertragsstaatliegt,können imanderenStaatbesteuertwerden. (2) Gewinne,dieeineineinemVertragsstaatansässigePer- sonausderVeräußerungvonAnteilenodervergleichbarenRech- tenaneinerGesellschaftbezieht,derenAktivvermögenzumehr als50Prozentunmittelbarodermittelbarausunbeweglichem Vermögenbesteht,dasimanderenVertragsstaatliegt,können imanderenStaatbesteuertwerden. (3) GewinneausderVeräußerungbeweglichenVermögens, dasBetriebsvermögeneinerBetriebsstätteist,dieeinUnterneh- meneinesVertragsstaatesimanderenVertragsstaathat,ein- schließlichderartigerGewinne,diebeiderVeräußerungeinersol- chenBetriebsstätte(alleinodermitdemübrigenUnternehmen) erzieltwerden,könnenimanderenStaatbesteuertwerden. (4) GewinneausderVeräußerungvonSeeschiffenoderLuft- fahrzeugen,dieiminternationalenVerkehrbetriebenwerden,von Schiffen,diederBinnenschifffahrtdienen,undvonbeweglichem Vermögen,dasdemBetriebdieserSchiffeoderLuftfahrzeuge dient,könnennurindemVertragsstaatbesteuertwerden,indem sichderOrtdertatsächlichenGeschäftsleitungdesUnterneh- mensbefindet. (5) GewinneausderVeräußerungdesindenAbsätzen1,2,3 und4nichtgenanntenVermögenskönnennurindemVertrags- staatbesteuertwerden,indemderVeräußereransässigist. (6) BeieinernatürlichenPerson,dieineinemVertragsstaat währendmindestensfünfJahrenansässigwarunddieimande- renVertragsstaatansässiggewordenist,berührtAbsatz5nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen oder ver- gleichbarenRechtenanGesellschaftennachseineninnerstaat- lichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögens- zuwachs bis zu ihrem Ansässigkeitswechsel zu besteuern. Besteuert der erstgenannte Vertragsstaat bei Ansässigkeits- wechseleinerindiesemStaatbislangansässigennatürlichen PersondenVermögenszuwachs,sowirdbeispätererVeräuße- rungderAnteile,wennderdarauserzielteGewinnindemande- renStaatnachAbsatz5besteuertwird,dieserStaatbeiderEr- mittlungdesVeräußerungsgewinnsalsAnschaffungskostenden BetragzuGrundelegen,dendererstgenannteStaatimZeitpunkt desWegzugsalsErlösangenommenhat. Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (1) VorbehaltlichderArtikel15,17,18,19und20könnenGe- hälter,LöhneundähnlicheVergütungen,dieeineineinemVer- 1467 tragsstaatansässigePersonausunselbständigerArbeitbezieht, nurindiesemStaatbesteuertwerden,esseidenn,dieArbeit wirdimanderenVertragsstaatausgeübt.WirddieArbeitdort ausgeübt,sokönnendiedafürbezogenenVergütungeniman- derenStaatbesteuertwerden. (2) UngeachtetdesAbsatzes1könnenVergütungen,dieeine ineinemVertragsstaatansässigePersonfüreineimanderenVer- tragsstaatausgeübteunselbständigeArbeitbezieht,nurimerst- genanntenStaatbesteuertwerden,wenn a) derEmpfängersichimanderenStaatinsgesamtnichtlänger als183TageinnerhalbeinesZeitraumsvonzwölfMonaten, derwährenddesbetreffendenSteuerjahresbeginntoderen- det,aufhält;und b) dieVergütungenvoneinemArbeitgeberoderfüreinenArbeit- gebergezahltwerden,dernichtimanderenStaatansässig ist;und c) dieVergütungennichtvoneinerBetriebsstättegetragenwer- den,diederArbeitgeberimanderenStaathat. (3) UngeachtetdervorstehendenBestimmungendiesesArti- kelskönnenVergütungenfürunselbständigeArbeit,dieanBord einesSeeschiffesoderLuftfahrzeuges,dasiminternationalen Verkehrbetriebenwird,oderanBordeinesSchiffes,dasderBin- nenschifffahrtdient,ausgeübtwird,indemVertragsstaatbesteu- ertwerden,indemsichderOrtdertatsächlichenGeschäftslei- tungdesUnternehmensbefindet. Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats-undVerwaltungsratsvergütungenundähnliche Zahlungen,dieeineineinemVertragsstaatansässigePersonin ihrerEigenschaftalsMitglieddesAufsichts-oderVerwaltungs- ratseinerGesellschaftbezieht,dieimanderenVertragsstaatan- sässigist,könnenimanderenStaatbesteuertwerden. Artikel 16 Künstler und Sportler (1) UngeachtetderArtikel7und14könnenEinkünfte,dieeine ineinemVertragsstaatansässigePersonalsKünstler,wieBüh- nen-,Film-,Rundfunk-undFernsehkünstlersowieMusiker,oder alsSportlerausihrerimanderenVertragsstaatpersönlichaus- geübtenTätigkeitbezieht,imanderenStaatbesteuertwerden. UngeachtetauchdesArtikels12könnenVergütungenjederArt, diefürdieBenutzungoderdasRechtaufBenutzungdesNa- mens,desBildesodersonstigerPersönlichkeitsrechtedieser Persongezahltwerden,imanderenStaatauchdannbesteuert werden,wenndortkeinepersönlicheTätigkeitausgeübtwird. EntsprechendesgiltfürEinkünfteausderDuldungvonAufzeich- nungenundÜbertragungenvonkünstlerischenundsportlichen DarbietungendurchRundfunkundFernsehen. (2) FließenEinkünftederinAbsatz1genanntenArtnichtdem KünstleroderSportlerselbst,sonderneineranderenPersonzu, sokönnenderenEinkünfteungeachtetderArtikel7,12und14in demVertragsstaatbesteuertwerden,ausdemsiestammen. Artikel 17 Altersbezüge, Renten und Unterhaltszahlungen (1) VorbehaltlichdesArtikels18Absatz2und3könnenRu- hegehälterundähnlicheVergütungenoderRenten,dieeineinei- nemVertragsstaatansässigePersonausdemanderenVertrags- staaterhält,nurimerstgenanntenStaatbesteuertwerden. (2) UngeachtetdesAbsatzes1könnenLeistungen,dieauf GrundderSozialversicherungsgesetzgebungeinesVertragsstaa- tesgeleistetwerden,nurindiesemStaatbesteuertwerden. (3) WiederkehrendeundeinmaligeVergütungen,dieeinerder VertragsstaatenodereineseinerGebietskörperschaftenaneine imanderenVertragsstaatansässigePersonalsEntschädigung fürpolitischeVerfolgungoderfürUnrechtoderSchädenauf- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1468 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 grund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutma- chungsleistungen)oderdesWehr-oderZivildienstesodereines Verbrechens,einerImpfungoderähnlicherVorkommnissezahlt, könnenabweichendvonAbsatz1nurimerstgenanntenStaat besteuertwerden. (4) DerAusdruck„Rente“bedeuteteinenbestimmtenBetrag, derregelmäßigzufestgesetztenZeitpunktenlebenslänglichoder währendeinesbestimmtenoderbestimmbarenZeitabschnitts aufgrundeinerVerpflichtungzahlbarist,diedieseZahlungenals GegenleistungfüreineinGeldoderGeldeswertbewirkteange- messeneLeistungvorsieht. (5) Unterhaltszahlungen,einschließlichderjenigenfürKinder, dieeineineinemVertragsstaatansässigePersonaneineiman- derenVertragsstaatansässigePersonzahlt,sindindemande- renStaatvonderSteuerbefreit.SoweitdieUnterhaltszahlungen imerstgenanntenStaatbeiderBerechnungdessteuerpflichti- genEinkommensdesZahlungsverpflichtetenabzugsfähigsind, könnensiejedochnurindemanderenStaatbesteuertwerden. SteuerfreibeträgezurMilderungdersozialenLastengeltennicht alsAbzugimSinnedieserBestimmung. Artikel 18 Öffentlicher Dienst (1) a) Gehälter,LöhneundähnlicheVergütungen,dievoneinem Vertragsstaat,einerseinerGebietskörperschaftenodereiner anderenjuristischenPersondesöffentlichenRechtsdieses StaatesaneinenatürlichePersonfürdiediesemStaat,der GebietskörperschaftoderderanderenjuristischenPerson desöffentlichenRechtsgeleistetenDienstegezahltwerden, könnennurindiesemStaatbesteuertwerden. b) DieseGehälter,LöhneundähnlichenVergütungenkönnen jedochnurimanderenVertragsstaatbesteuertwerden,wenn dieDiensteindiesemStaatgeleistetwerdenunddienatür- lichePersonindiesemStaatansässigistund aa) einStaatsangehörigerdiesesStaatesistoder bb) nichtausschließlichdeshalbindiesemStaatansässig gewordenist,umdieDienstezuleisten. Artikel 19 Gastprofessoren und Lehrer EinenatürlichePerson,diesichaufEinladungeinesVertrags- staatesodereinerUniversität,Hochschule,Schule,einesMuse- umsodereineranderenkulturellenEinrichtungdiesesVertrags- staatesoderimRahmeneinesamtlichenKulturaustauschesin diesemVertragsstaathöchstenszweiJahrelanghauptsächlich zurAusübungeinerLehrtätigkeit,zumHaltenvonVorlesungen oderzurAusübungeinerForschungstätigkeitbeidieserEinrich- tungaufhältunddieimanderenVertragsstaatansässigistoder dortunmittelbarvorderEinreiseindenerstgenanntenStaatan- sässigwar,istindemerstgenanntenStaatmitihrenfürdieseTä- tigkeitbezogenenVergütungenvonderSteuerbefreit,vorausge- setzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogenwerden. Artikel 20 Studenten Zahlungen,dieeinStudent,PraktikantoderLehrling,dersich ineinemVertragsstaatausschließlichzumStudiumoderzurAus- bildungaufhältundderimanderenVertragsstaatansässigist oderdortunmittelbarvorderEinreiseindenerstgenanntenStaat ansässigwar,fürseinenUnterhalt,seinStudiumoderseineAus- bildungerhält,dürfenimerstgenanntenStaatnichtbesteuert werden,soferndieseZahlungenausQuellenaußerhalbdieses Staatesstammen. Artikel 21 Andere Einkünfte (1) EinkünfteeinerineinemVertragsstaatansässigenPerson, dieindenvorstehendenArtikelnnichtbehandeltwurden,kön- nenohneRücksichtaufihreHerkunftnurindiesemStaatbesteu- ertwerden. (2) Absatz1istaufandereEinkünftealssolcheausunbeweg- lichemVermögenimSinnedesArtikels6Absatz2nichtanzu- wenden,wennderineinemVertragsstaatansässigeEmpfänger imanderenVertragsstaateineGeschäftstätigkeitdurcheinedort gelegeneBetriebsstätteausübtunddieRechteoderVermögens- werte,fürdiedieEinkünftegezahltwerden,tatsächlichzudieser Betriebsstättegehören.IndiesemFallistArtikel7anzuwenden. (2) a) UngeachtetderBestimmungendesAbsatzes1könnenRu- hegehälter,dievoneinemVertragsstaat,einerseinerGebiets- körperschaftenodereineranderenjuristischenPersondes öffentlichenRechtsdiesesStaatesoderauseinemvondie- senerrichtetenSondervermögenaneinenatürlichePerson fürdiediesemStaat,derGebietskörperschaftoderderan- deren juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses StaatesgeleistetenDienstegezahltwerden,nurindiesem Staatbesteuertwerden. b) DieseRuhegehälterkönnenjedochnurimanderenVertrags- staatbesteuertwerden,wenndienatürlichePersonindie- sem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staatesist. (3) AufGehälter,LöhneundähnlicheVergütungenundRuhe- gehälterfürDienstleistungen,dieimZusammenhangmiteiner GeschäftstätigkeiteinesVertragsstaates,einerseinerGebiets- körperschaften oder einer anderen juristischen Person des ö  ffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die A  rtikel14,15,16oder17anzuwenden. (4) DieserArtikelgiltauchfürLöhne,Gehälterundähnliche Vergütungen(sowiefürRuhegehälter),dieannatürlichePerso- nengezahltwerden,diedemGoethe-Institut,demDeutschen AkademischenAustauschdienstundanderenähnlichen,vonden zuständigenBehördenderVertragsstaatenimgegenseitigenEin- vernehmenzubestimmendenEinrichtungengeleistetwerden, vorausgesetzt,dassdieseZahlungenindemVertragsstaat,aus demsiestammen,derBesteuerungunterliegen. Artikel 22 Vermögen (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das  inerineinemVertragsstaatansässigenPersongehörtundim e anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer  etriebsstätteist,dieeinUnternehmeneinesVertragsstaatesim B anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden. (3) SeeschiffeundLuftfahrzeuge,dieiminternationalenVer- kehrbetriebenwerden,undSchiffe,diederBinnenschifffahrtdie- nen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser SchiffeoderLuftfahrzeugedient,könnennurindemVertrags- staatbesteuertwerden,indemsichderOrtdertatsächlichen GeschäftsleitungdesUnternehmensbefindet. (4) AlleanderenVermögensteileeinerineinemVertragsstaat ansässigenPersonkönnennurindiesemStaatbesteuertwer- den. Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung (1) BeziehteineinderBundesrepublikDeutschlandansässige PersonEinkünfteoderhatsieVermögenundkönnendieseEin- künfteoderdiesesVermögennachdiesemAbkommenindem FürstentumLiechtensteinbesteuertwerdenodersindnachArti- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 kel10vonderSteuerdesFürstentumsLiechtensteinbefreit,wird dieSteuerwiefolgtfestgesetzt: a) SoweitBuchstabebnichtsanderesvorsieht,werdendieEin- künfteoderdasVermögenvonderBemessungsgrundlage derdeutschenSteuerausgenommen.DieBundesrepublik DeutschlandbehältaberdasRecht,dienachdenBestim- mungendiesesAbkommensvonderSteuerausgenomme- nenEinkünfteundVermögenswertebeiderFestsetzungih- res Steuersatzes zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus DividendengeltendievorstehendenBestimmungennurfür diejenigenEinkünfte,dievoneinerindemFürstentumLiech- tensteinansässigenGesellschaftaneineinderBundesrepu- blik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an einePersonengesellschaft)gezahltwerden,derunmittelbar mindestens10ProzentderstimmberechtigtenAnteilederim FürstentumLiechtensteinansässigenGesellschaftgehören. Das gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesell- schaftoderfürDividenden,dievonderausschüttendenGe- sellschaftfürZweckederSteuerdesFürstentumsLiechten- steinabgezogenwerdenkönnen.FürdieZweckederSteuern vomVermögenwerdenvonderBemessungsgrundlageder deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, derenAusschüttungen,fallssolchegezahltwerden,nachden vorhergehendenSätzenvonderSteuerbemessungsgrund- lageauszunehmenwären. b) AufdiedeutscheSteuervomEinkommenwirdunterBeach- tungderVorschriftendesdeutschenSteuerrechtsüberdie Anrechnung ausländischer Steuern die liechtensteinische Steuerangerechnet,dienachliechtensteinischemRechtund inÜbereinstimmungmitdiesemAbkommenvondennach- stehendenEinkünftengezahltwurde: aa) Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buch- stabe anichtanzuwendenist; bb) ZinsenimSinnedesArtikels11,dieindemFürstentum Liechtensteinbesteuertwerdenkönnen; cc) Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12, die in dem FürstentumLiechtensteinbesteuertwerdenkönnen, dd) Einkünfte,dienachArtikel13Absatz2indemFürsten- tumLiechtensteinbesteuertwerdenkönnen; ee) Einkünfte,dienachArtikel14indemFürstentumLiech- tensteinbesteuertwerdenkönnen; ff) Vergütungen, die nach Artikel 15 in dem Fürstentum Liechtensteinbesteuertwerdenkönnen; gg) Einkünfte,dienachArtikel16indemFürstentumLiech- tensteinbesteuertwerdenkönnen. c) StattderBestimmungendesBuchstabenasinddieBestim- mungen des Buchstaben b anzuwenden auf Einkünfte im SinnederArtikel7und10unddiediesenEinkünftenzugrun- deliegendenVermögenswerte,wenndieinderBundesrepu- blikDeutschlandansässigePersonnichtnachweist,dassdie BetriebsstätteindemWirtschaftsjahr,indemsiedenGewinn erzielthat,oderdieindemFürstentumLiechtensteinansäs- sigeGesellschaftindemWirtschaftsjahr,fürdassiedieAus- schüttungvorgenommenhat,ihreBruttoerträgeausschließ- lich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschenAußensteuergesetzesfallendenTätigkeitenbezieht oderErträgewirtschaftlichdiesenTätigkeitenzuzurechnen sind;GleichesgiltfürunbeweglichesVermögen,daseiner Betriebsstättedient,unddiedarauserzieltenEinkünfte(Arti- kel6Absatz4)sowiefürdieGewinneausderVeräußerung diesesunbeweglichenVermögens(Artikel13Absatz1)und desbeweglichenVermögens,daszumBetriebsvermögender Betriebsstättegehört(Artikel13Absatz3). ImSinnediesesAbsatzesgeltenEinkünfteoderGewinnesowie VermögeneinerinderBundesrepublikDeutschlandansässigen Person,dienachdiesemAbkommenindemFürstentumLiech- tensteinbesteuertwerdenkönnen,alsEinkünfteausQuellenin- nerhalbdesFürstentumsLiechtensteinoderalsVermögen,das imFürstentumLiechtensteinbelegenist. 1469 (2) BeziehteineimFürstentumLiechtensteinansässigePer- sonEinkünfteoderhatsieVermögenundkönnendieseEinkünf- teoderdiesesVermögennachdiesemAbkommeninderBun- desrepublikDeutschlandbesteuertwerdenodersindnachdem Artikel10vonderSteuerderBundesrepublikDeutschlandbe- freit,wirddieSteuerwiefolgtfestgesetzt: a) SoweitBuchstabebnichtsanderesvorsieht,werdendieEin- künfteoderdasVermögenvonderBemessungsgrundlage derliechtensteinischenSteuerausgenommen.DasFürsten- tumLiechtensteinbehältaberdasRecht,dienachdenBe- stimmungendiesesAbkommensvonderSteuerausgenom- menenEinkünfteundVermögenswertebeiderFestsetzung desSteuersatzesfürdasübrigeEinkommenoderVermögen derPersonzuberücksichtigen.FürEinkünfteausDividenden geltendievorstehendenBestimmungennurfürdiejenigen Einkünfte,dievoneinerinderBundesrepublikDeutschland ansässigenGesellschaftaneineindemFürstentumLiech- tensteinansässigeGesellschaft(jedochnichtaneinePerso- nengesellschaft)gezahltwerden,derunmittelbarmindestens 10ProzentderstimmberechtigtenAnteilederinderBundes- republikDeutschlandansässigenGesellschaftgehören.Das giltnichtfürDividendeneinersteuerbefreitenGesellschaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesell- schaftfürZweckederSteuerderBundesrepublikDeutsch- landabgezogenwerdenkönnen.FürdieZweckederSteuern vomVermögenwerdenvonderBemessungsgrundlageder liechtensteinischen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausge- nommen,derenAusschüttungen,fallssolchegezahltwerden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemes- sungsgrundlageauszunehmenwären. b) BeziehteineimFürstentumLiechtensteinansässigePerson EinkünfteimSinnederArtikel10,11,12,14,15und16,die nachdiesemAbkommeninderBundesrepublikDeutschland besteuertwerdenkönnen,sorechnetdasFürstentumLiech- tensteinunterBeachtungderVorschriftendesliechtensteini- schenSteuerrechtsüberdieAnrechnungausländischerSteu- ernaufdievomEinkommenoderVermögendieserPersonzu erhebendeliechtensteinischeSteuerdenBetragan,derder nachdeutschemRechtundinÜbereinstimmungmitdiesem AbkommengezahltenSteuerentspricht.Deranzurechnende BetragdarfjedochdenTeildervorderAnrechnungermittel- tenSteuernichtübersteigen,deraufdieausderBundesre- publikDeutschlandbezogenenEinkünfteentfällt. ImSinnediesesAbsatzesgeltenEinkünfteoderGewinnesowie Vermögen einer in dem Fürstentum Liechtenstein ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschlandbesteuertwerdenkönnen,alsEinkünfteausQuellen innerhalbderBundesrepublikDeutschlandoderalsVermögen, dasinderBundesrepublikDeutschlandbelegenist. (3) UngeachtetderAbsätze1Buchstabeaund2Buchstabe a wirddieDoppelbesteuerungdurchSteueranrechnungunterBe- achtungderVorschriftendesinnerstaatlichenSteuerrechtsüber dieAnrechnungausländischerSteuernvermieden,wenn a) indenVertragsstaatenEinkünfteoderVermögenunterschied- lichenAbkommensbestimmungenzugeordnetoderverschie- denenPersonenzugerechnetwerden(außernachArtikel9) und wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermö- genswertedoppeltbesteuertwürdenunddieserKonfliktsich nichtdurcheinVerfahrennachArtikel25regelnlässt; b) derandereVertragsstaatdasAbkommensoanwendet,dass erEinkünfteoderVermögenvonderBesteuerungausnimmt oderArtikel10Absatz2aufdieseEinkünfteanwendet,oder wennerEinkünfteoderEinkunftsteileoderVermögenoder VermögensteilenachdemAbkommenbesteuernkann,durch seininnerstaatlichesRechtjedochdarangehindertist; (4) UngeachtetdervorstehendenAbsätzewirddieDoppelbe- steuerungdurchSteueranrechnungunterBeachtungderVor- schriftendesinnerstaatlichenSteuerrechtsüberdieAnrechnung ausländischerSteuernvermieden,wenndereineVertragsstaat nachKonsultationaufdiplomatischemWegdemanderenVer- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1470 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 tragsstaatandereEinkünftenotifizierthat,aufdiedererstge- nannteVertragsstaatdiesenAbsatzanzuwendenbeabsichtigt. DieDoppelbesteuerungwirdfürdienotifiziertenEinkünftedurch SteueranrechnungvomerstenTagdesKalenderjahresvermie- den,dasdemKalenderjahrfolgt,indemdieNotifikationüber- mitteltwurde. Artikel 24 Gleichbehandlung (1) StaatsangehörigeeinesVertragsstaatesdürfenimanderen VertragsstaatkeinerBesteuerungoderdamitzusammenhängen- denVerpflichtungunterworfenwerden,dieandersoderbelas- tenderistalsdieBesteuerungunddiedamitzusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen StaatesuntergleichenVerhältnissen,insbesonderehinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.DieseBestimmunggiltungeachtetdesArtikels1auch fürPersonen,dieinkeinemVertragsstaatansässigsind. (2) Staatenlose,dieineinemVertragsstaatansässigsind,dür- feninkeinemVertragsstaateinerBesteuerungoderdamitzu- sammenhängendenVerpflichtungunterworfenwerden,diean- ders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängendenVerpflichtungen,denenStaatsangehörige desbetreffendenStaatesuntergleichenVerhältnissen,insbeson- derehinsichtlichderAnsässigkeit,unterworfensindoderunter- worfenwerdenkönnen. (3) DieBesteuerungeinerBetriebsstätte,dieeinUnternehmen einesVertragsstaatesimanderenVertragsstaathat,darfindem anderenStaatnichtungünstigerseinalsdieBesteuerungvon UnternehmendesanderenStaates,diediegleicheTätigkeitaus- üben.DieseBestimmungistnichtsoauszulegen,alsverpflichte sieeinenVertragsstaat,denindemanderenVertragsstaatan- sässigenPersonenSteuerfreibeträge,-vergünstigungenund-er- mäßigungenaufGrunddesPersonenstandesoderderFamilien- lastenzugewähren,dieerseinenansässigenPersonengewährt. (4) SofernnichtArtikel9Absatz1,Artikel11Absatz4oder Artikel12Absatz4anzuwendenist,sindZinsen,Lizenzgebüh- renundandereEntgelte,dieeinUnternehmeneinesVertrags- staatesaneineimanderenVertragsstaatansässigePersonzahlt, beiderErmittlungdersteuerpflichtigenGewinnediesesUnter- nehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eineimerstgenanntenStaatansässigePersonzumAbzugzuzu- lassen.DementsprechendsindSchulden,dieeinUnternehmen einesVertragsstaatesgegenübereinerimanderenVertragsstaat ansässigenPersonhat,beiderErmittlungdessteuerpflichtigen VermögensdiesesUnternehmensunterdengleichenBedingun- genwieSchuldengegenübereinerimerstgenanntenStaatan- sässigenPersonzumAbzugzuzulassen. (5) UnternehmeneinesVertragsstaates,derenKapitalganz oderteilweiseunmittelbarodermittelbareinerimanderenVer- tragsstaatansässigenPersonodermehrerensolchenPersonen gehörtoderihrerKontrolleunterliegt,dürfenimerstgenannten StaatkeinerBesteuerungoderdamitzusammenhängendenVer- pflichtungunterworfenwerden,dieandersoderbelastenderist alsdieBesteuerungunddiedamitzusammenhängendenVer- pflichtungen,denenandereähnlicheUnternehmendeserstge- nanntenStaatesunterworfensindoderunterworfenwerdenkön- nen. ansässigist,oder,sofernihrFallvonArtikel24Absatz1erfasst wird,derzuständigenBehördedesVertragsstaatesunterbreiten, dessenStaatsangehörigersieist.DerFallmussinnerhalbvon dreiJahrennachdererstenMitteilungderMaßnahmeunterbrei- tetwerden,diezueinerdiesemAbkommennichtentsprechen- denBesteuerungführt. (2) HältdiezuständigeBehördedieEinwendungfürbegründet undistsieselbstnichtinderLage,einebefriedigendeLösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch VerständigungmitderzuständigenBehördedesanderenVer- tragsstaatessozuregeln,dasseinediesemAbkommennicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständi- gungsregelungistungeachtetderFristendesinnerstaatlichen RechtsderVertragsstaatendurchzuführen. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sichbemühen,SchwierigkeitenoderZweifel,diebeiderAusle- gungoderAnwendungdiesesAbkommensentstehen,ingegen- seitigemEinvernehmenzubeseitigen.Siekönnenauchgemein- sam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermiedenwerdenkann,dieindiesemAbkommennichtbehan- deltsind.DerUnterbreitungeinesFallesnachAbsatz1bedarf esinsoweitnicht. (4) DiezuständigenBehördenderVertragsstaatenkönnenzur HerbeiführungeinerEinigungimSinnedervorstehendenAbsät- zeunmittelbarmiteinanderverkehren,gegebenenfallsauchdurch eineausihnenoderihrenVertreternbestehendegemeinsame Kommission. (5) HabensichdiezuständigenBehördenimRahmeneines VerständigungsverfahrensnachdiesemArtikelerfolglosumeine umfassende Einigung in einem Fall bemüht, so wird der Fall durcheinSchiedsverfahrenbeigelegt,dasentsprechendundge- mäßdenAnforderungendesAbsatzes6unddenvondenVer- tragsstaatenvereinbartenVorschriftenoderVerfahrendurchge- führtwird,wenn a) inmindestenseinemVertragsstaateineSteuererklärungbe- züglichderSteuerjahreimstreitigenFalleingereichtwurde, b) diezuständigenBehördennichtvordemZeitpunkt,zudem dasSchiedsverfahrenanderenfallsbegonnenhätte,überein- kommen,dassderFallnichtfüreinSchiedsverfahrengeeig- netist,und c) allebetroffenenPersonendenBestimmungenvonAbsatz6 Buchstabedzugestimmthaben. (6) ZumZweckevonAbsatz5unddiesesAbsatzessindfol- gendeBestimmungenundDefinitionenanzuwenden: a) DerAusdruck„betroffenePerson“bedeutetdiejenigePerson, diedenFallderzuständigenBehördezurBeurteilungnach diesemArtikelunterbreitethat,sowiegegebenenfallsjede andere Person, deren Steuerpflicht in einem der beiden VertragsstaatenunmittelbardurchdiesichaufGrunddieser BeurteilungergebendeVerständigungslösungberührtwird. b) DerAusdruck„Anfangszeitpunkt“einesFallesistderfrühes- teZeitpunkt,andembeidezuständigenBehördendiezur materiellen Beurteilung eines Verständigungsverfahrens nötigenInformationenerhaltenhaben. c) EinSchiedsverfahrenfüreinenFallbeginnt (6) DieserArtikelgiltungeachtetdesArtikels2fürSteuernje- derArtundBezeichnung. aa) entweder drei Jahre nach dem Anfangszeitpunkt des Falles,sofernsichdiezuständigenBehördennichtvor- heraufeinanderesDatumgeeinigthaben, Artikel 25 bb) oder sobald die beiden zuständigen Behörden die in BuchstabedgeforderteZustimmungerhaltenhaben, Verständigungsverfahren (1) IsteinePersonderAuffassung,dassMaßnahmeneines VertragsstaatesoderbeiderVertragsstaatenfürsiezueinerBe- steuerungführenoderführenwerden,diediesemAbkommen nichtentspricht,sokannsieunbeschadetdernachdeminner- staatlichenRechtdieserStaatenvorgesehenenRechtsmittelih- renFallderzuständigenBehördedesVertragsstaates,indemsie jenachdem,welcherdieserbeidenZeitpunktespätereintritt. d) DiebetroffenenPersonenundihrebevollmächtigtenVertre- termüssenvorBeginndesSchiedsverfahrenseinwilligen, keineInformationen,diesieimLaufedesSchiedsverfahrens voneinemderbeidenVertragsstaatenodervonderSchieds- stelleerhaltenhaben,mitAusnahmederSchiedsentschei- dung,anderenPersonenoffenzulegen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 e) Die Entscheidung gilt als Beilegung durch Verständigung nachdiesemArtikel,diefürbeideVertragsstaatenbezüglich diesesFallsbindendist,esseidenn,dasseinebetroffene PersondieEntscheidungderSchiedsstellenichtanerkennt oderdiezuständigenBehördeninnerhalbvondreiMonaten nach Entscheidung der Schiedsstelle eine abweichende Einigungerzielen. f) ZumZweckeeinesSchiedsverfahrensunterAbsatz5und diesesAbsatzessinddieMitgliederderSchiedsstelleundde- renMitarbeiteralsbeteiligte„PersonenoderBehörden“anzu- sehen,denenInformationengemäßArtikel26desAbkom- menszugänglichgemachtwerdendürfen. (7) DiezuständigenBehördenderVertragsstaatenregelndie weiteren Einzelheiten der Anwendung und Durchführung des SchiedsverfahrensdurchVerständigungsvereinbarung. (8) WerdenbeiderDurchführungdiesesArtikelspersonenbe- zogeneDatenausgetauscht,soistNummer3desProtokollszum Abkommenvom2.September2009zwischenderRegierungder BundesrepublikDeutschlandundderRegierungdesFürsten- tumsLiechtensteinüberdieZusammenarbeitunddenInforma- tionsaustauschinSteuersachenanzuwenden. Artikel 26 Informationsaustausch (1) DiezuständigenBehördenderVertragsstaatentauschen dieInformationenaus,diezurDurchführungdiesesAbkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen RechtsbetreffendSteuernjederArtundBezeichnung,diefür RechnungderVertragsstaatenoderihrerGebietskörperschaften erhobenwerden,voraussichtlicherheblichsind,soweitdiedie- semRechtentsprechendeBesteuerungnichtdiesemAbkom- menwiderspricht.DerInformationsaustauschistdurchArtikel1 und2nichteingeschränkt. (2) AlleInformationen,dieeinVertragsstaatgemäßAbsatz1 erhaltenhat,sindebensogeheimzuhaltenwiedieaufgrunddes innerstaatlichenRechtsdiesesStaatesbeschafftenInformatio- nenunddürfennurdenPersonenoderBehörden(einschließlich derGerichteundderVerwaltungsbehörden)zugänglichgemacht werden,diemitderVeranlagungoderErhebung,mitderVollstre- ckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von RechtsmittelnhinsichtlichderinAbsatz1genanntenSteuern odermitderAufsichtüberdievorgenanntenPersonenoderBe- hördenbefasstsind.DiesePersonenoderBehördendürfendie InformationennurfürdieseZweckeverwenden.Siedürfendie Informationenineinemverwaltungs-oderstrafrechtlichenErmitt- lungsverfahren,ineinemöffentlichenGerichtsverfahrenoderin einerGerichtsentscheidungoffenlegen.Ungeachtetdervorste- henden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen InformationenfürandereZweckeverwenden,wennsolcheInfor- mationennachdemRechtbeiderStaatenfürsolcheanderen ZweckeverwendetwerdendürfenunddiezuständigeBehörde desübermittelndenStaatesdieseranderenVerwendungzuge- stimmthat. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als ver- pflichtetensieeinenVertragsstaat, a) Verwaltungsmaßnahmendurchzuführen,dievondenGeset- zenundderVerwaltungspraxisdiesesoderdesanderenVer- tragsstaatesabweichen; b) Informationenzuerteilen,dienachdenGesetzenoderimüb- lichenVerwaltungsverfahrendiesesoderdesanderenVer- tragsstaatesnichtbeschafftwerdenkönnen; c) Informationenzuerteilen,dieeinHandels-,Industrie-,Ge- werbe-oderBerufsgeheimnisodereinGeschäftsverfahren preisgebenwürdenoderderenErteilungderöffentlichenOrd- nung(ordrepublic)widerspräche. (4) ErsuchteinVertragsstaatgemäßdiesemArtikelumInfor- mationen,sonutztderandereVertragsstaatdieihmzurVerfü- gungstehendenMöglichkeitenzurBeschaffungdererbetenen Informationen,selbstwennerdieseInformationenfürseineei- 1471 genensteuerlichenZweckenichtbenötigt.Dieimvorstehenden SatzenthalteneVerpflichtungunterliegtdenBeschränkungenge- mäßAbsatz3,wobeidiesejedochinkeinemFallsoauszulegen sind,dasseinVertragsstaatdieErteilungvonInformationennur deshalbablehnenkann,weilerkeininländischesInteressean solchenInformationenhat. (5) Absatz3istinkeinemFallsoauszulegen,alskönneein VertragsstaatdieErteilungvonInformationennurdeshalbableh- nen,weildieInformationensichbeieinerBank,einemsonstigen Finanzinstitut,einemBevollmächtigen,VertreteroderTreuhänder befindenoderweilsiesichaufdasEigentumaneinerPersonbe- ziehen.UngeachtetdesAbsatzes3oderentgegenstehenderBe- stimmungendesinnerstaatlichenRechtsverfügendieSteuerbe- hördendesersuchtenVertragsstaats,soferndiesfürdieErfüllung derVerpflichtungenunterdiesemAbsatzerforderlichist,überdie Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationendurchzusetzen. Artikel 27 Amtshilfe bei der Zustellung (1) AufAntragderzuständigenBehördeeinesVertragsstaates stelltdiezuständigeBehördedesanderenVertragsstaatesnach MaßgabederRechtsvorschriftenüberdieZustellungentspre- chenderRechtsakteimanderenVertragsstaatdemEmpfänger im anderen Vertragsstaat alle von Verwaltungsbehörden des einenVertragsstaatesausgehendenRechtsakteundGerichts- entscheidungenzu,diemitderAnwendungderunterdiesesAb- kommenfallendenSteuernzusammenhängen. (2) DasZustellungsersuchenenthältAngabenüberArtund GegenstanddesRechtsaktesoderderGerichtsentscheidungso- wieNameundAnschriftdesEmpfängersundsonstigeAngaben zurIdentifizierungdesEmpfängers,soferndieersuchendeBe- hördehierzuZuganghat. (3) DieersuchteBehördeteiltderersuchendenBehördeun- verzüglichmit,wasaufgrunddesZustellungsersuchensveran- lasstwordenist,undinsbesondere,anwelchemTagderRechts- aktoderdieGerichtsentscheidungzugestelltwurde. (4) BehördenderVertragsstaatenkönnendieZustellungoder BekanntgabevonVerwaltungsaktenundSchriftstücken,diemit derAnwendungderunterdiesesAbkommenfallendenSteuern zusammenhängen,imanderenVertragsstaatnachMaßgabeder für sie geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch auf dem Postwegbewirken. Artikel 28 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern (1) DieVertragsstaatenleistensichgegenseitigeAmtshilfebei derErhebungvonSteueransprüchen.DieseAmtshilfeistdurch Artikel1und2nichteingeschränkt.DiezuständigenBehörden derVertragsstaatenkönneningegenseitigemEinvernehmenre- geln,wiedieserArtikeldurchzuführenist. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steueran- spruch“bedeuteteinenBetrag,deraufGrundvonSteuernjeder ArtundBezeichnung,diefürRechnungderVertragsstaatenoder einerihrerGebietskörperschaftenerhobenwerden,geschuldet wird,soweitdieBesteuerungdiesemAbkommenoderanderen völkerrechtlichenÜbereinkünften,denendieVertragsstaatenbei- getretensind,nichtwiderspricht,sowiemitdiesemBetragzu- sammenhängendeZinsen,GeldbußenundKostenderErhebung oderSicherung. (3) IstderSteueransprucheinesVertragsstaatesnachdem RechtdiesesStaatesvollstreckbarundwirdervoneinerPerson geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses StaatesdieErhebungnichtverhindernkann,wirddieserSteuer- anspruchaufErsuchenderzuständigenBehördediesesStaates fürdieZweckederErhebungvonderzuständigenBehördedes anderen Vertragsstaates anerkannt. Der Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die VollstreckungundErhebungseinereigenenSteuernerhoben,als Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1472 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 handeleessichbeidemSteueranspruchumeinenSteueran- spruchdesanderenStaates. rischerVertretungennachdenallgemeinenRegelndesVölker- rechtsoderaufGrundbesondererÜbereinkünftezustehen. (4) HandeltessichbeidemSteueransprucheinesVertrags- staatesumeinenAnspruch,beidemdieserStaatnachseinem RechtMaßnahmenzurSicherungderErhebungeinleitenkann, wirddieserSteueranspruchaufErsuchenderzuständigenBe- hörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Siche- rungsmaßnahmenvonderzuständigenBehördedesanderen Vertragsstaatesanerkannt.DerandereStaatleitetnachseinen RechtsvorschriftenSicherungsmaßnahmeninBezugaufdiesen Steueranspruchein,alswärederSteueransprucheinSteueran- spruchdiesesanderenStaates,selbstwennderSteueranspruch imZeitpunktderEinleitungdieserMaßnahmenimerstgenann- tenStaatnichtvollstreckbaristodervoneinerPersongeschuldet wird,dieberechtigtist,dieErhebungzuverhindern. (2) UngeachtetderVorschriftendesArtikels4gilteinenatür- lichePerson,dieMitgliedeinerdiplomatischenMissionoderei- nerkonsularischenVertretungeinesVertragsstaatsist,dieiman- derenVertragsstaatoderineinemdrittenStaatgelegenist,für ZweckedesAbkommensalsimEntsendestaatansässig,wenn sie (5) UngeachtetderAbsätze3und4unterliegteinvoneinem VertragsstaatfürZweckederAbsätze3oder4anerkannterSteu- eranspruchalssolcherindiesemStaatnichtdenVerjährungs- fristenoderdenVorschriftenüberdievorrangigeBehandlungei- nesSteueranspruchsnachdemRechtdiesesStaates.Fernerhat einSteueranspruch,dervoneinemVertragsstaatfürZweckeder Absätze3oder4anerkanntwurde,indiesemStaatnichtden Vorrang,dendieserSteueranspruchnachdemRechtdesande- renVertragsstaateshat. a) nachdemVölkerrechtimEmpfangsstaatmitEinkünftenaus QuellenaußerhalbdiesesStaatesodermitaußerhalbdieses StaatesgelegenemVermögennichtsteuerpflichtigistund b) imEntsendestaatdengleichenVerpflichtungenbezüglichder SteuernvonihremgesamtenEinkommenodervomVermö- genunterworfenistwieindiesemStaatansässigePersonen. Artikel 30 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung (6) VerfahrenimZusammenhangmitdemBestehen,derGül- tigkeitoderderHöhedesSteueranspruchseinesVertragsstaates könnennichtbeidenGerichtenoderVerwaltungsbehördendes anderenVertragsstaateseingeleitetwerden. (1) WerdenineinemVertragsstaatdieSteuernvonDividen- den,Zinsen,Lizenzgebührenodersonstigenvoneinerimande- renVertragsstaatansässigenPersonbezogenenEinkünfteim Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten StaateszurVornahmedesSteuerabzugszudemnachseinem innerstaatlichenRechtvorgesehenenSatzdurchdiesesAbkom- mennichtberührt.DieimAbzugswegerhobeneSteueristauf AntragdesSteuerpflichtigenzuerstatten,wennundsoweitsie durchdasAbkommenermäßigtwirdoderentfällt. (7) VerliertderbetreffendeSteueranspruch,nachdemdasEr- sucheneinesVertragsstaatesnachdenAbsätzen3oder4ge- stelltwurdeundbevorderandereVertragsstaatdenbetreffen- denSteueransprucherhobenundandenerstgenanntenStaat ausgezahlthat, (2) DieFristfürdenAntragaufErstattungbeträgtvierJahre nachAblaufdesKalenderjahres,indemdieDividenden,Zinsen, LizenzgebührenoderanderenEinkünftebezogenwordensind. SieendetnichtvorAblaufvonsechsMonatennachdemZeit- punktderEntrichtungderSteuer. a) imFalleeinesErsuchensnachAbsatz3seineEigenschaftals SteueranspruchdeserstgenanntenStaates,dernachdem RechtdiesesStaatesvollstreckbaristundvoneinerPerson geschuldetwird,diezudiesemZeitpunktnachdemRecht diesesStaatesdieErhebungnichtverhindernkann,oder (3) DerVertragsstaat,ausdemdieEinkünftestammen,kann eineBescheinigungderzuständigenBehördeüberdieAnsässig- keitimanderenVertragsstaatverlangen. b) imFalleeinesErsuchensnachAbsatz4seineEigenschaftals SteueranspruchdeserstgenanntenStaates,fürdendieser StaatnachseinemRechtMaßnahmenzurSicherungderEr- hebungeinleitenkann, teiltdiezuständigeBehördedeserstgenanntenStaatesdiesder zuständigenBehördedesanderenStaatesunverzüglichmitund nachWahldesanderenStaatessetztdererstgenannteStaatdas Ersuchenentwederausodernimmteszurück. (8) DieserArtikelistnichtsoauszulegen,alsverpflichteerei- nenVertragsstaat, a) Verwaltungsmaßnahmendurchzuführen,dievondenGeset- zenundderVerwaltungspraxisdiesesoderdesanderenVer- tragsstaatesabweichen; b) Maßnahmendurchzuführen,diedemOrdrepublicwidersprä- chen; c) Amtshilfezuleisten,wennderandereVertragsstaatnichtalle angemessenenMaßnahmenzurErhebungoderSicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglichsind,ausgeschöpfthat; d) AmtshilfeinFällenzuleisten,indenenderVerwaltungsauf- wandfürdiesenStaatineinemeindeutigenMissverhältniszu demNutzensteht,denderandereVertragsstaatdadurcher- langt. Artikel 29 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen (1) DiesesAbkommenberührtnichtdiesteuerlichenVorrech- te,diedenMitgliederndiplomatischerMissionenundkonsula- (4) DiezuständigenBehördenkönneningegenseitigemEin- vernehmendieDurchführungdiesesArtikelsregelnundgegebe- nenfallsandereVerfahrenzurDurchführungderimAbkommen vorgesehenenSteuerermäßigungenoder-befreiungenfestlegen. Artikel 31 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen (1) EineineinemVertragsstaatansässigeGesellschaft,die EinkünfteausdemanderenVertragsstaatbezieht,hatnurdann im anderen Vertragsstaat Anspruch auf alle Vergünstigungen nachdiesemAbkommen,wennsieimerstgenanntenVertrags- staataktivgewerblichtätigistunddieausdemanderenVer- tragsstaatbezogenenEinkünfteimZusammenhangmitdieser gewerblichenTätigkeitbezogenwerdenoderausAnlassdieser Tätigkeitanfallen.AlsaktivegewerblicheTätigkeitimSinnedie- sesArtikelsgeltennicht: a) die Platzierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen für eigeneRechnung,esseidenn,eshandeltsichbeidieser TätigkeitumBank-oderVersicherungstätigkeitenoderWert- papierhandeleinerBankoderVersicherungsgesellschaftoder eineszugelassenenWertpapierhändlers; b) die Vergabe von Finanzierungsmitteln, bei denen die aus diesenMittelnerzieltenErträgenichtuneingeschränktder BesteuerungimerstgenanntenVertragsstaatunterliegen; c) dieVerwertungimmateriellerWirtschaftsgüter,insbesondere dieVergabevonunterArtikel12Absatz2fallendenRechten, dienichtdurcheigeneaktivegewerblicheoderbeauftragte Tätigkeitgeschaffenwurden.DerErwerbvonaußerhalbdes erstgenannten Vertragsstaats geschaffenen immateriellen WirtschaftsgüterngiltnichtalsaktivegewerblicheTätigkeit; diesgiltauchdann,wennderErwerbaufgrundeinesAuf- tragsverhältnisseserfolgt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 (2) ÜbteineineinemderVertragsstaatenansässigeGesell- schaftimanderenVertragsstaateinegewerblicheTätigkeitaus, durchdieEinkünfteerzieltwerden,giltfürdieInanspruchnahme von Vergünstigungen nach diesem Abkommen für diese Ein- künfteergänzendzudenAnforderungendesAbsatzes1,dass die gewerbliche Tätigkeit im erstgenannten Vertragsstaat gegenüberdergewerblichenTätigkeitimanderenVertragsstaat inqualitativerwiequantitativerHinsichterheblichseinmuss. (3) EinemdeutschenInvestmentfondsodereinerdeutschen Investmentaktiengesellschaft oder einem liechtensteinischen OGAWodereinemliechtensteinischenInvestmentunternehmen werdendieVergünstigungennachdiesemAbkommen–imFall desBuchstabenajedochmitAusnahmederVergünstigungen gemäßArtikel10Absatz2Buchstabenaundb–fürausdem anderenVertragsstaatstammendeEinkünftegewährt,sofern a) dieAktienoderAnteileaneineranerkanntenBörsegehandelt werden,oder b) mindestens90ProzentderAktienoderAnteiledesInvest- mentfonds, der Investmentaktiengesellschaft, des OGAW oderdesInvestmentunternehmensPersonengehören,die, hättensiedieEinkünfteunmittelbarbezogen,nachdiesem AbkommenodereinemAbkommen,dasderVertragsstaat, ausdemdieEinkünftestammen,miteinemMitgliedstaatder EuropäischenUnionodereinemStaat,aufdendasAbkom- menüberdenEuropäischenWirtschaftsraumanwendbarist, abgeschlossenhat,AnspruchaufdiegleichenAbkommens- vergünstigungenhätten,oder c) mindestens75ProzentderAktienoderAnteiledesInvest- mentfonds, der Investmentaktiengesellschaft, des OGAW oderdesInvestmentunternehmensPersonengehören,die, hättensiedieEinkünfteunmittelbarbezogen,nachdiesem AbkommenAnspruchaufdiegleichenAbkommensvergüns- tigungenhätten,oder d) nur insoweit und in der Höhe gewährt, als die Personen, denen die Aktien oder Anteile des Investmentfonds, der Investmentaktiengesellschaft,desOGAWoderdesInvest- mentunternehmens gehören, hätten sie die Einkünfte un- mittelbar bezogen, nach diesem Abkommen oder einem Abkommen,dasderVertragsstaat,ausdemdieEinkünfte stammen,miteinemanderenVertragsstaatabgeschlossen hat,AnspruchaufdieindiesenAbkommengewährtenAb- kommensvergünstigungenhätten. (4) DiesesAbkommenistnichtdahingehendauszulegen,dass a) soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist, ein Vertragsstaat gehindertist,seineinnerstaatlichenRechtsvorschriftenzur MissbrauchsvermeidungoderzurVerhinderungderSteuer- umgehungoderSteuerhinterziehunganzuwenden; b) einVertragstaatdarangehindertist,nachseinemnationalen RechtAbkommensvergünstigungenganzoderteilweisezu verweigern,umGestaltungenentgegenzutreten,derenBe- günstigungSinnundZweckdesAbkommens–wozuins- besondere auch die Vermeidung einer Nichtbesteuerung in beidenVertragsstaaten(Doppel-Nichtbesteuerung)oder 1473 einer mehrfachen Inanspruchnahme von Abkommensver- günstigungengehört–widersprechenwürde; c) dieBundesrepublikDeutschlanddarangehindertwird,die Beträgezubesteuern,dienachdemVierten,Fünftenoder SiebtenTeildesdeutschenAußensteuergesetzesindieEin- künfteeinerinderBundesrepublikDeutschlandansässigen Personeinzubeziehensind. (5) Wenn aufgrund der vorstehenden Bestimmungen eine Doppelbesteuerungeintritt,konsultierendiezuständigenBehör- deneinandernachArtikel25Absatz3,wiedieDoppelbesteue- rungzuvermeidenist. Artikel 32 Protokoll DasbeigefügteProtokollistBestandteildiesesAbkommens. Artikel 33 Inkrafttreten (1) DiesesAbkommenbedarfderRatifikation;dieRatifikations- urkundenwerdensobaldwiemöglichinVaduzausgetauscht. (2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der  atifikationsurkundeninKraftundistinbeidenVertragsstaaten R anzuwenden a) beidenimAbzugswegerhobenenSteuernaufdieBeträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gut- geschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses AbkommeninKraftgetretenist; b) beidenübrigenSteuernaufdieSteuern,diefürZeiträume, abdem1.JanuardesKalenderjahrserhobenwerden,das aufdasJahrfolgt,indemdiesesAbkommeninKraftgetreten ist. Artikel 34 Kündigung (1) DiesesAbkommenbleibtinKraft,solangeesnichtvon einemVertragsstaatgekündigtwird. (2) JederVertragsstaatkanndiesesAbkommennachAblauf vonfünfJahrenvondemInkrafttretenanaufdiplomatischem Wegbiszum30.JunieinesjedenKalenderjahreskündigen.In diesemFallfindetdiesesAbkommennichtmehrAnwendung a) beidenimAbzugswegerhobenenSteuernaufdieBeträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gut- geschriebenwerden,dasaufdasKündigungsjahrfolgt; b) beidenübrigenSteuernaufdieSteuern,diefürZeiträumeab dem1.JanuardesKalenderjahrserhobenwerden,dasauf dasKündigungsjahrfolgt. MaßgebendfürdieBerechnungderFrististderTagdesEin- gangsderKündigungbeidemanderenVertragsstaat. GeschehenzuBerlinam17.November2011,in zweiUrschriftenindeutscherSprache. FürdieBundesrepublikDeutschland Braun Schäuble FürdasFürstentumLiechtenstein K l a u s  Ts c h ü t s c h e r Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1474 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 Protokoll zumAbkommen zwischenderBundesrepublikDeutschland unddemFürstentumLiechtenstein zurVermeidungderDoppelbesteuerungundderSteuerverkürzung aufdemGebietderSteuernvomEinkommenundvomVermögen AnlässlichderUnterzeichnungdesAbkommenszwischenden beidenStaatenzurVermeidungderDoppelbesteuerungundder SteuerverkürzungaufdemGebietderSteuernvomEinkommen undvomVermögenam17.November2011inBerlinhabenbei- deStaatendienachstehendenBestimmungenvereinbart,die BestandteildesAbkommenssind: 1. Zu Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) UnterliegteineineinemderVertragsstaatenansässigePerson im Fürstentum Liechtenstein in Übereinstimmung mit diesem Abkommen mit ihrem Vermögen oder Teilen hiervon der Ver- mögenssteuer,soistdiedadurcherfolgendeBesteuerungdes SollertragsdiesesVermögensalsBesteuerungdesausdiesem odermitdiesemVermögenerzieltenEinkommensanzusehen. 2. Zu Artikel 4 Absatz 1 (Ansässige Person) a) EindeutscherInvestmentfondsundeinedeutscheInvest- mentaktiengesellschaft,aufdiedieVorschriftendesInvest- mentgesetzesanzuwendensind,geltenalsinderBundes- republikDeutschlandansässig. b) EinliechtensteinischerOrganismusfürgemeinsameAnlagen inWertpapieren(OGAW),aufdendieVorschriftendesGeset- zesüberbestimmteOrganismenfürgemeinsameAnlagenin Wertpapieren(UCITSG)anzuwendensind,undeinliechten- steinischesInvestmentunternehmenfürandereWerteund Immobilien,dasnachdemInvestmentunternehmensgesetz (IUG)errichtetwordenist,geltenalsimFürstentumLiechten- steinansässig. c) Personen,die(wiez.B.Privatvermögensstrukturenliechten- steinischenRechts)ausschließlichderMindestertragssteuer inLiechtensteinunterliegen,geltennichtalsimFürstentum Liechtensteinansässig. 3. Zu Artikel 10 Absatz 2 (Dividenden) DieVoraussetzungderMindestdauerderBeteiligunggemäß Artikel10Absatz2Buchstabeaistauchdannerfüllt,wennder BeteiligungszeitraumerstnachdemZeitpunktderZahlungder Dividendenvollendetwird;indiesemFallbleibtdieZulässigkeit derVornahmedesSteuerabzugsentsprechendArtikel30Ab- satz 1unberührt. 4. Zu Artikel 13 (Gewinne aus der Veräußerung von Ver - mögen) (1) SoweitesbeieinerineinemVertragsstaatansässigenPer- soninBezugaufVermögen,daseinerimanderenVertragsstaat belegenen Betriebsstätte im Sinne des Artikels 5 dieses Ab- kommenszuzuordnenist,alleindurchdasInkrafttretendieses Abkommens zur Anwendung des § 4 Absatz 1 Satz 3 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 12 Absatz 1 des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) kommt,wirdFolgendesvereinbart: a) EineinderBundesrepublikDeutschlandansässigePerson kanninHöhedesUnterschiedsbetragszwischendemBuch- wertunddemgemeinenWertentsprechend§6Absatz1 Nummer4Satz1zweiterHalbsatzEStGeinesWirtschafts- gutsdesAnlagevermögens,daseinerimFürstentumLiech- tensteinbelegenenBetriebsstättezuzuordnenist,aufAntrag einenAusgleichspostenbilden.DerAusgleichspostenistfür jedesWirtschaftsgutgetrenntauszuweisen.DasAntragsrecht kannnureinheitlichfürsämtlicheWirtschaftsgüterausgeübt werden.DerAntragistunwiderruflich.DerAusgleichsposten istimWirtschaftsjahrderBildungundindenvierfolgenden WirtschaftsjahrenzujeweilseinemFünftelgewinnerhöhend aufzulösen.EristinvollemUmfanggewinnerhöhendaufzu- lösen, 1. wenndasalsentnommenoderveräußertgeltendeWirt- schaftsgutausdemBetriebsvermögenderPersonaus- scheidet, 2. wenndasalsentnommenoderveräußertgeltendeWirt- schaftsgutausderBesteuerungshoheitdesFürstentums Liechtensteinausscheidet,ausgenommenesistalsFol- ge desAusscheidensausderBesteuerungshoheitdes FürstentumsLiechtensteineinerinderBundesrepublik DeutschlandbelegenenBetriebsstättezuzuordnen,oder 3. wenndiestillenReservendesalsentnommenoderver- äußertgeltendenWirtschaftsgutsimFürstentumLiech- tenstein aufgedeckt werden oder in entsprechender AnwendungderVorschriftendesdeutschenSteuerrechts hättenaufgedecktwerdenmüssen. Vorstehendes gilt bei Ermittlung des Überschusses der BetriebseinnahmenüberdieBetriebsausgabengemäß§4 Absatz 3 EStG entsprechend. Wirtschaftsgüter für die ein Ausgleichspostengebildetwordenist,sindineinlaufendzu führendesVerzeichnisaufzunehmen.DiePersonhatdarüber hinausAufzeichnungenzuführen,ausdenendieBildungund Auflösung des Ausgleichspostens hervorgeht. Diese Auf- zeichnungensindderSteuererklärungbeizufügen. DiePersonistverpflichtet,derzuständigenFinanzbehörde einEreignisimSinnedervorstehendenNummernunverzüg- lich anzuzeigen. Kommt die Person dieser Anzeigepflicht, ihren Aufzeichnungspflichten oder ihren sonstigen Mitwir- kungspflichtenimSinnedes§90derdeutschenAbgaben- ordnung(AO)nichtnach,istderAusgleichspostendieses Wirtschaftsgutsgewinnerhöhendaufzulösen. b) FüreineimFürstentumLiechtensteinansässigePersongilt Buchstabea)entsprechend. (2) Soweit es bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen  erson in Bezug auf Vermögen, das nicht einer im anderen P VertragsstaatbelegenenBetriebsstätteimSinnedesArtikels5 dieses Abkommens zuzuordnen ist, allein durch das Inkraft- treten dieses Abkommens zur Anwendung des § 4 Absatz 1 Satz 3EStGoderdes§12Absatz1KStGkommt,wirdFolgen- desvereinbart: a) DiehierfürgeschuldeteSteueristzinslosundohneSicher- heitsleistungzustunden. DieStundungistzuwiderrufen, 1. soweit das Vermögen veräußert wird oder nach deut- schemSteuerrechtalsveräußertgilt,verdecktineineGe- sellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 EStG eingelegt oderbeiAnteilenanKapitalgesellschafteneinerderTat- beständedes§17Absatz4EStGerfülltwird; 2. soweitdasVermögenaufeinePersonübergeht,dienicht ineinemderbeidenVertragsstaateneinermitderdeut- schenunbeschränktenEinkommen-oderKörperschaft- steuerpflichtvergleichbarenSteuerpflichtunterliegt; Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 3. soweitinBezugaufdasVermögeneineEntnahmeoder ein anderer Vorgang verwirklicht wird, der nach dem RechteinesderbeidenVertragsstaatenzumAnsatzdes TeilwertsoderdesgemeinenWertsführt; 4. wenndiePersonoderihrRechtsnachfolgernichtmehrin einemderbeidenVertragsstaatenansässigist. EinUmwandlungsvorgang,aufdendasdeutscheUmwand- lungssteuergesetz(UmwStG)vom7.Dezember2006(BGBl. I S.2782,2791)inderjeweilsgeltendenFassunganzuwenden ist, gilt auf Antrag nicht als Veräußerung im Sinne der Nummer 1, wenn der Vorgang für Zwecke des deutschen Steuerrechts zum Buchwert oder bei im Privatvermögen befindlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften zu den An- schaffungskostenerfolgt. b) IstbeiAnteilenanKapitalgesellschaftenimFalldesBuch- stabena)Satz2Nummer1derVeräußerungsgewinnimSin- nedes§17Absatz2EStGimZeitpunktderBeendigungder StundungniedrigeralsderGewinn,dersichdurchAnwen- dungdes§4Absatz1Satz3EStGoderdes§12Absatz1 KStGergibtundwirddieWertminderungbeiderEinkom- mens-oderKörperschaftsbesteuerungdurchdenanderen Vertragsstaatnichtberücksichtigt,soistderSteuerbescheid insoweitaufzuhebenoderzuändern;§175Absatz1Satz2 AOgiltentsprechend.Diesgiltnur,soweitdiePersonnach- weist,dassdieWertminderungbetrieblichveranlasstistund nicht auf eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme, insbe- sondereeineGewinnausschüttung,zurückzuführenist.Die WertminderungisthöchstensimUmfangdesGewinnsdurch Anwendungdes§4Absatz1Satz3EStGoderdes§12Ab- satz 1KStGzuberücksichtigen.IstdieWertminderungauf eineGewinnausschüttungzurückzuführenundwirdsiebei der Einkommens- oder Körperschaftsbesteuerung nicht berücksichtigt,istdieaufdieseGewinnausschüttungerho- beneundkeinemErmäßigungsanspruchmehrunterliegende inländischeKapitalertragsteueraufdiedurchAnwendungdes § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG oder des § 12 Absatz 1 KStG geschuldeteSteueranzurechnen. c) DiePersonoderihrGesamtrechtsnachfolgerhatdemFinanz- amt,dasimZeitpunktdesInkrafttretensdiesesAbkommens nach§19AOzuständigist,nachamtlichvorgeschriebenem VordruckdieVerwirklichungeinesderTatbeständedesBuch- stabena)Satz2mitzuteilen.DieMitteilungistinnerhalbeines MonatsnachdemmeldepflichtigenEreigniszuerstatten;sie ist von der Person eigenhändig zu unterschreiben. In den Fällen des Buchstaben a) Satz 2 Nummer 1 und 2 ist der Mitteilung ein schriftlicher Nachweis über das Rechts- geschäftbeizufügen.DiePersonhatdemnachSatz1zu- ständigenFinanzamtjährlichbiszumAblaufdes31.Januar schriftlich seine am 31. Dezember des vorangegangenen KalenderjahresgeltendeAnschriftmitzuteilenundzubestä- tigen,dassdasVermögenihroderimFallderunentgeltlichen Rechtsnachfolge unter Lebenden ihrem Rechtsnachfolger weiterhinzuzurechnensind.DieStundungnachBuchstabe a) Satz1kannwiderrufenwerden,wenndiePersonihreMitwir- kungspflichtnachSatz4nichterfüllt. (3) IndenFällendesAbsatz1Buchstabea)istdiedeutsche Steuer gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Ab- kommens um den Betrag der liechtensteinischen Steuer zu ermäßigen,dernachdenRechtsvorschriftendesFürstentums Liechtenstein erhoben worden wäre, wenn das jeweilige Ver- mögen zum gemeinen Wert veräußert worden wäre; dies gilt auchindenFällendesAbsatz2,wenndiePersonnachdiesem AbkommeninDeutschlandansässigist.WirdeinAusgleichspos- tengebildet,istdiedeutscheSteuergemäßArtikel23Absatz1 Buchstabeb)diesesAbkommensjeweilsanteiligindenJahren derAuflösungdesAusgleichspostensumdenBetragderliech- tensteinischenSteuerzuermäßigen,dieaufdenAuflösungs- betragerhobenwordenwäre.DieFestsetzungsverjährungendet nichtvorAblaufvonzweiJahrennachAnzeigedurchdiePerson gegenüberderzuständigendeutschenSteuerbehörde. 1475 5. Zu Artikel 14 und 17 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und Altersbezüge, Renten und Unterhaltszahlungen) a) IsteinerAbfindungVersorgungscharakterbeizumessen,steht dasBesteuerungsrechtentsprechendArtikel17desAbkom- mensdemAnsässigkeitsstaatzu.Dagegenhatder(frühere) TätigkeitsstaatdasBesteuerungsrecht,sofernessichbeider AbfindungumLohn-oderGehaltsnachzahlungenoderTan- tiemenausdemfrüherenArbeitsverhältnishandeltoderdie AbfindungallgemeinfürdasvorzeitigeAusscheidenausdem Dienstgewährtwird.FürdenFall,dassderArbeitnehmerin derZeitvordemAusscheidenausdemDienstauchteilsin demStaat,indemeransässigist,tätigwar,istdieAbfindung zeitanteiligentsprechendderBesteuerungszuordnungder Vergütungenaufzuteilen. b) WerdendieAbfindungszahlungenausAnlassderAuflösung des Arbeitsverhältnisses, die eine in einem Vertragsstaat wohnendePersonnachWegzugausdemTätigkeitsstaat,von ihrem ehemaligen, im anderen Vertragsstaat ansässigem Arbeitgeber erhält, nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert,könnendieseAbfindungszahlungenimWohnsitz- staatderPersonbesteuertwerden. 6. Zu Artikel 16 (Künstler und Sportler) Zahlungen,diealsVergütungfürRechtezurLive-Übertragung einer Veranstaltung geleistet werden, sind Einkünfte des auf- tretendenoderausübendenSportlersoderKünstlersgemäßAr- tikel17Absatz1.DieseEinkünftekönnenimFallvonZahlungen, dieaneinedritteSeiteimZusammenhangmiteinerwirtschaft- lichen Verwertung von Live-Übertragungsrechten erfolgen, in ÜbereinstimmungmitArtikel17Absatz2besteuertwerden. 7. Zu Artikel 21 Absatz 2 (Andere Einkünfte) WennderEmpfängerundderSchuldnereinerDividendeinder BundesrepublikDeutschlandansässigsindunddieDividende einer Betriebsstätte zuzurechnen ist, die der Empfänger der Dividende in dem Fürstentum Liechtenstein hat, kann die BundesrepublikDeutschlanddieDividendezudeninArtikel10 Absatz2vorgesehenenSätzenbesteuern.WennderEmpfänger undderSchuldnervonEinkünftenimSinnedesArtikels11Ab- satz2inderBundesrepublikDeutschlandansässigsindunddie EinkünfteeinerBetriebsstättezuzurechnensind,diederEmp- fängerderEinkünfteindemFürstentumLiechtensteinhat,kann dieBundesrepublikDeutschlanddieEinkünftebesteuern. 8. Zu Artikel 24 (Gleichbehandlung) Artikel24Absatz5istnichtsoauszulegen,alsverpflichteer einenVertragsstaat,diegrenzüberschreitendeKonsolidierung vonEinkünftenodervergleichbareVergünstigungenzuzulassen. 9. Zu Artikel 26 (Informationsaustausch) a) Für die Durchführung des Informationsaustausches ein- schließlichderVerwendungderübermitteltenDatenunddes DatenschutzessinddieBestimmungendesAbkommensvom 2. September 2009 zwischen der Regierung der Bundes- republikDeutschlandundderRegierungdesFürstentums Liechtenstein über den Informationsaustausch in Steuer- sachen einschließlich des jenem Abkommen beigefügten ProtokollsungeachtetvondessenGeltunganzuwenden. b) DasAbkommenvom2.September2009stehtderMöglich- keit eines weitergehenden Informationsaustausches nach Artikel26Absatz1nichtentgegen.IndiesemFallgiltfürdie Übermittlung personenbezogener Daten Nummer 3 des ProtokollszumAbkommenvom2.September2009. 10. Zu Artikel 28 (Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern) a) DemErsuchenumBeitreibungeinerForderung,dasdieer- suchendeBehördeandieersuchteBehörderichtet,isteine amtlicheAusfertigungodereinebeglaubigteKopiedesVoll- streckungstitelsundgegebenenfallsdasOriginalodereine beglaubigteKopieetwaigerfürdieBeitreibungsonsterfor- derlicherDokumentebeizufügen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1476 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 b) DiezuständigeBehördedesersuchendenVertragsstaates kanneinBeitreibungsersuchennurdannstellen,wenn: keitsstaatauchdieVoraussetzungendesArtikels31Absatz1 diesesAbkommenserfüllen. – dieForderungoderderVollstreckungstitelindiesemVer- tragsstaat,indemdieersuchendeBehördeihrenSitzhat, nichtangefochtenist,außerfürdenFall,dassderSteuer- anspruchnachArtikel28Absatz3vollstreckbarist;und b) EineaktivegewerblicheTätigkeitistnurgegeben,wenndie TätigkeitvonderGesellschaftselbstmiteigenerOrganisation undeigenemPersonalimUmfangeinesfürdenGeschäfts- zweckangemesseneingerichtetenGeschäftsbetriebesaus- geübt wird und dazu sowohl geschäftsleitende als auch operativeAktivitätenentfaltetwerdensowiemehrals25Pro- zent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirt- schaftsjahresausdiesereigenenWirtschaftstätigkeiterzielt werden. – sieindemVertragsstaat,indemdieersuchendeBehörde ihrenSitzhat,bereitsBeitreibungsverfahrendurchgeführt hat,wiesieaufgrunddesinBuchstabeadieserProtokoll- bestimmunggenanntenTitelsausgeführtwerdensollen, unddiegetroffenenMaßnahmennichtzurvollständigen TilgungderForderungführenwerden;und c) DasBeitreibungsersuchenmussfolgendeAngabenenthal- ten: – Name,AnschriftundsonstigeAngabenzurIdentifizierung derbetreffendenPersonund/odervonDrittbesitzern; – Name,AnschriftundsonstigeAngabenzurIdentifizierung derersuchendenBehörde; – Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel, der in dem Vertragsstaatausgestelltwurde,indemdieersuchende BehördeihrenSitzhat; – ArtundBetragderForderung,einschließlichHauptforde- rung,ZinsensowieallersonstigenGeldstrafen,Geldbußen undKostenindenWährungenderVertragsstaaten; – Datum des Tages, an dem die ersuchende Behörde und/oder die ersuchte Behörde den Vollstreckungstitel demEmpfängerzugestellthaben; – DatumdesTages,vondeman,undFrist,währendderdie BeitreibungnachdenRechtsvorschriftenderersuchenden Vertragsparteiausgeführtwerdenkann,und – allesonstigensachdienlichenInformationen. Das Beitreibungsersuchen enthält zudem eine Erklärung der ersuchendenBehörde,inderbestätigtwird,dassdieinBuch- stabebgenanntenVoraussetzungenerfülltsind. 11. Zu Artikel 31 Absatz 1 (Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen) a) Artikel31Absatz1istnuranzuwenden,soweitanderGesell- schaft Personen beteiligt sind, die keinen oder keinen vollständigenAnspruchaufVergünstigungennachdiesem Abkommen hätten. Soweit an der Gesellschaft Personen beteiligtsind,dieAnspruchaufVergünstigungennacheinem anderenAbkommendesanderenVertragsstaatsodernach denBestimmungenderRichtlinie90/435/EWGinderjeweils gültigenFassunghätten,giltSatz1mitderMaßgabe,dass einnacheinemsolchenanderenAbkommenodernachder Richtlinie90/435/EWGbestehenderAnspruchdieserPerso- nennurzuberücksichtigenist,wennsieinihremAnsässig- c) Besteht die Tätigkeit der Gesellschaft überwiegend in der GeschäftsleitungandererGesellschaften,giltdieTätigkeitnur dann als aktive gewerbliche Tätigkeit, wenn die Tätigkeit Führungsentscheidungengegenübermindestenszweibe- herrschtenGesellschaften,dieselbstaktivgewerblichtätig sind,umfasstunddieGesellschaftsubstanziellübereigene Geschäftsräume,eigenesPersonalundeigeneAusrüstungs- gegenständeverfügt.Führungsentscheidungenzeichnensich durchihreDauerhaftigkeit,GrundsätzlichkeitundBedeutung aus,diesiefürdenBestanddergeleitetenGesellschaften haben.SieunterscheidensichvonEntscheidungen,diekurz- fristigundausführungsbezogensind.DieDurchführungnur einzelnerGeschäftsfunktionenreichtfürdieQualifizierungals Führungsentscheidungnichtaus. 12. Zu Artikel 31 Absatz 2 (Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen) EinegewerblicheTätigkeitimerstgenanntenVertragsstaat,die gegenüberdergewerblichenTätigkeitimanderenVertragsstaat inqualitativerwiequantitativerHinsichterheblichist,istinsbe- sonderedanngegeben,wenndieausdergewerblichenTätigkeit imerstgenanntenVertragsstaatstammendenBruttoerträgemin- destens25ProzentderausdergewerblichenTätigkeitimande- renVertragsstaatstammendenBruttoerträgebetragen. 13. Zu Artikel 31 Absatz 1 und 2 (Anwendung des Abkom- mens in bestimmten Fällen) SoweitderAnwendungvonVorschriftendesArtikels31höher- rangigesRechtmitderFolgederUnwirksamkeitentgegenstehen sollte,entfälltdieabkommensrechtlicheVerpflichtungzurGewäh- rungderindenArtikeln10bis12gewährtenAbkommensvor- teile mitAblaufvonzwölfMonatennachdemZeitpunkt,indem dieserVerstoßinnichtanfechtbarerWeisefestgestelltwird.In einem solchen Fall werden die Vertragsstaaten unverzüglich VerhandlungenmitdemZielderVereinbarungeinerdieAnforde- rungenhöherrangigenRechtserfüllendengleichwertigenRege- lungaufnehmen.DiedurchSatz1eingeräumteBefugniseines Vertragsstaats,nachEntfallenderabkommensrechtlichenVer- pflichtungzurGewährungvonAbkommensvorteileneinseitige Maßnahmen zur Verweigerung dieser Vorteile anzuwenden, bleibtunberührt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de