1462
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2012
Teil
II
Nr.
38,
ausgegeben
zu
Bonn
am
10.
Dezember
2012
Gesetz
zu
dem
Abkommen
vom
17.
November
2011
zwischen
der
Bundesrepublik
Deutschland
und
dem
Fürstentum
Liechtenstein
zur
Vermeidung
der
Doppelbesteuerung
und
der
Steuerverkürzung
auf
dem
Gebiet
der
Steuern
vom
Einkommen
und
vom
Vermögen
Vom
5.
Dezember
2012
Der
Bundestag
hat
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
das
folgende
Gesetz
be-
schlossen:
Artikel
1
Dem
in
Berlin
am
17.
November
2011
unterzeichneten
Abkommen
zwischen
der
Bundesrepublik
Deutschland
und
dem
Fürstentum
Liechtenstein
zur
Vermei-
dung
der
Doppelbesteuerung
und
der
Steuerverkürzung
auf
dem
Gebiet
der
Steuern
vom
Einkommen
und
vom
Vermögen
wird
zugestimmt.
Das
Abkommen
wird
nachstehend
veröffentlicht.
Artikel
2
(1)
Dieses
Gesetz
tritt
am
Tag
nach
der
Verkündung
in
Kraft.
(2)
Der
Tag,
an
dem
das
Abkommen
nach
seinem
Artikel
33
Absatz
2
in
Kraft
tritt,
ist
im
Bundesgesetzblatt
bekannt
zu
geben.
Das
vorstehende
Gesetz
wird
hiermit
ausgefertigt.
Es
ist
im
Bundesgesetz-
blatt
zu
verkünden.
Berlin,
den
5.
Dezember
2012
Der
Bundespräsident
Joachim
Gauck
Die
Bundeskanzlerin
Dr.
A
n
g
e
l
a
M
e
r
k
e
l
Der
Bundesminister
der
Finanzen
Schäuble
Der
Bundesminister
des
Auswärtigen
Guido
Westerwelle
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BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10.
Dezember2012
1463
Abkommen
zwischenderBundesrepublikDeutschland
unddemFürstentumLiechtenstein
zurVermeidungderDoppelbesteuerungundderSteuerverkürzung
aufdemGebietderSteuernvomEinkommenundvomVermögen
DieBundesrepublikDeutschland
b)
imFürstentumLiechtenstein
und
aa)
dieErwerbssteuer,
dasFürstentumLiechtenstein–
bb)
dieErtragssteuer,
cc)
dieGesellschaftssteuern,
inderErkenntnis,dassdiegutentwickeltenwirtschaftlichen
BeziehungenzwischendenbeidenVertragsstaatenweitergehen-
deZusammenarbeitverlangen,
inAnbetrachtdesWunschesderVertragsstaaten,ihreBezie-
hungweiterzuentwickeln,indemsiezubeiderseitigemNutzen
imBereichderBesteuerungzusammenarbeiten,
vordemHintergrunddesam2.September2009geschlosse-
nenAbkommenszwischenderRegierungderBundesrepublik
DeutschlandundderRegierungdesFürstentumsLiechtenstein
überdenInformationsaustauschinSteuersachen,
inAnbetrachtdesWunschesderVertragsstaaten,einAbkom-
menzurVermeidungderDoppelbesteuerungundderSteuerver-
kürzungaufdemGebietderSteuernvomEinkommenundvom
Vermögenabzuschließen–
sindwiefolgtübereingekommen:
Artikel
1
Unter
das
Abkommen
fallende
Personen
DiesesAbkommengiltfürPersonen,dieineinemVertragsstaat
oderinbeidenVertragsstaatenansässigsind.
Artikel
2
Unter
das
Abkommen
fallende
Steuern
(1)
DiesesAbkommengilt,ohneRücksichtaufdieArtderEr-
hebung,fürSteuernvomEinkommenundvomVermögen,diefür
RechnungeinesVertragsstaates,einesseinerLänderodersei-
nerGebietskörperschaftenerhobenwerden.
(2)
AlsSteuernvomEinkommenundvomVermögengelten
alle
Steuern,
die
vom
Gesamteinkommen,
Gesamtvermögen
odervonTeilendesEinkommensoderdesVermögenserhoben
werden,einschließlichderSteuernvomGewinnausderVeräuße-
rungbeweglichenoderunbeweglichenVermögens,derLohn-
summensteuernsowiederSteuernvomVermögenszuwachs.
(3)
ZudenbestehendenSteuern,fürdiediesesAbkommen
gilt,gehöreninsbesondere
a)
inderBundesrepublikDeutschland
aa)
dieEinkommensteuer,
bb)
dieKörperschaftsteuer,
cc)
dieGewerbesteuer,
dd)
dieGrundsteuer,
ee)
dieVermögensteuer
einschließlichderhierauferhobenenZuschläge(imFolgen-
denals„deutscheSteuer“bezeichnet).
dd)
dieGrundstücksgewinnsteuer,
ee)
dieVermögenssteuer,
ff)
dieCouponsteuer
(imFolgendenals„liechtensteinischeSteuer“bezeichnet).
(4)
DiesesAbkommengiltauchfüralleSteuerngleicheroder
im
Wesentlichen
ähnlicher
Art,
die
nach
der
Unterzeichnung
diesesAbkommensnebendenbestehendenSteuernoderan
deren
Stelle
erhoben
werden.
Die
zuständigen
Behörden
der
VertragsstaatenteileneinanderdieinihrenSteuergesetzenein-
getretenenbedeutsamenÄnderungenmit.
Artikel
3
Allgemeine
Begriffsbestimmungen
(1)
ImSinnediesesAbkommens,wennderZusammenhang
nichtsandereserfordert,
a)
bedeutendieAusdrücke„einVertragsstaat“und„derandere
Vertragsstaat“jenachdemZusammenhangdieBundesre-
publikDeutschlandoderdasFürstentumLiechtenstein;
b)
bedeutetderAusdruck„BundesrepublikDeutschland“,im
geographischen
Sinne
verwendet,
das
Hoheitsgebiet
der
BundesrepublikDeutschlandsowiedasandasKüstenmeer
angrenzendeGebietdesMeeresbodens,seinesUntergrunds
undderdarüberliegendenWassersäule,indemdieBundes-
republikDeutschlandinÜbereinstimmungmitdemVölker-
rechtundihreninnerstaatlichenRechtsvorschriftensouve-
räne
Rechte
und
Hoheitsbefugnisse
zum
Zwecke
der
Erforschung,Ausbeutung,ErhaltungundBewirtschaftungder
lebendenundnichtlebendennatürlichenRessourcenoderzur
EnergieerzeugungunterNutzungerneuerbarerEnergienaus-
übt;
c)
bedeutetderAusdruck„FürstentumLiechtenstein“,imgeo-
graphischenSinneverwendet,dasHoheitsgebietdesFürs-
tentumsLiechtenstein;
d)
umfasstderAusdruck„Person“natürlichePersonen,Gesell-
schaften,ruhendeNachlässeliechtensteinischenRechtsund
alleanderenPersonenvereinigungen;
e)
bedeutetderAusdruck„Gesellschaft“juristischePersonen,
sowieRechtsträgerundbesondereVermögenswidmungen
oderVermögensmassen,diefürdieBesteuerungwiejuristi-
schePersonenbehandeltwerden;
f)
beziehtsichderAusdruck„Unternehmen“aufdieAusübung
einerGeschäftstätigkeit;
g)
schließt
der
Ausdruck
„Geschäftstätigkeit“
auch
die
Aus-
übungeinerfreiberuflichenodersonstigenselbständigenTä-
tigkeitein;
h)
bedeutendieAusdrücke„UnternehmeneinesVertragsstaa-
tes“
und
„Unternehmen
des
anderen
Vertragsstaates“,
je
nachdem,einUnternehmen,dasvoneinerineinemVertrags-
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1464
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10.
Dezember2012
staatansässigenPersonbetriebenwird,odereinUnterneh-
men,dasvoneinerimanderenVertragsstaatansässigenPer-
sonbetriebenwird;
d)
istdiePersonStaatsangehörigerbeiderStaatenoderkeines
derStaaten,soregelndiezuständigenBehördenderVer-
tragsstaatendieFrageingegenseitigemEinvernehmen.
i)
bedeutetderAusdruck„internationalerVerkehr“jedeBeför-
derungmiteinemSeeschiffoderLuftfahrzeug,dasvonei-
nemUnternehmenmittatsächlicherGeschäftsleitunginei-
nemVertragsstaatbetriebenwird,esseidenn,dasSeeschiff
oderLuftfahrzeugwirdausschließlichzwischenOrteniman-
derenVertragsstaatbetrieben;
(3)
IstnachAbsatz1eineanderealseinenatürlichePersonin
beidenVertragsstaatenansässig,sogiltsiealsnurindemStaat
ansässig,indemsichderOrtihrertatsächlichenGeschäftslei-
tungbefindet.
j)
bedeutetderAusdruck„Staatsangehöriger“
aa)
inBezugaufdieBundesrepublikDeutschland
alleDeutschenimSinnedesGrundgesetzesderBun-
desrepublikDeutschlandsowieallejuristischenPerso-
nen,PersonengesellschaftenundanderenPersonenver-
einigungen,
die
nach
dem
in
der
Bundesrepublik
DeutschlandgeltendenRechterrichtetwordensind;
bb)
inBezugaufdasFürstentumLiechtenstein
Artikel
5
Betriebsstätte
(1)
ImSinnediesesAbkommensbedeutetderAusdruck„Be-
triebsstätte“einefesteGeschäftseinrichtung,durchdiedieGe-
schäftstätigkeiteinesUnternehmensganzoderteilweiseausge-
übtwird.
(2)
DerAusdruck„Betriebsstätte“umfasstinsbesondere
a)
einenOrtderLeitung;
b)
eineZweigniederlassung;
jedenatürlichePerson,diedieStaatsangehörigkeitdes
FürstentumLiechtensteinbesitzt;
c)
eineGeschäftsstelle;
jedejuristischePerson,Personengesellschaftundande-
rePersonenvereinigung,dienachdemindemFürsten-
tumLiechtensteingeltendenRechterrichtetwordenist;
e)
eineWerkstätte;
k)
bedeutetderAusdruck„zuständigeBehörde“
aa)
inderBundesrepublikDeutschlanddasBundesministe-
riumderFinanzenoderdieBehörde,andieesseineBe-
fugnissedelegierthat;
bb)
imFürstentumLiechtensteindieRegierungoderderen
bevollmächtigtenVertreter;
(2)
BeiderAnwendungdiesesAbkommensdurcheinenVer-
tragsstaathat,wennderZusammenhangnichtsandereserfor-
dert,jederindiesemAbkommennichtdefinierteAusdruckdie
Bedeutung,dieihmimAnwendungszeitraumnachdemRecht
diesesStaatesüberdieSteuernzukommt,fürdiediesesAbkom-
mengilt,wobeidieBedeutungnachdemindiesemStaatanzu-
wendendenSteuerrechtdenVorrangvoreinerBedeutunghat,
diederAusdrucknachanderemRechtdiesesStaateshat.
Artikel
4
Ansässige
Person
(1)
ImSinnediesesAbkommensbedeutetderAusdruck„eine
ineinemVertragsstaatansässigePerson“einePerson,dienach
demRechtdiesesStaatesdortaufGrundihresWohnsitzes,ihres
ständigenAufenthaltes,desOrtesihrerGeschäftsleitung,desOr-
tesihrerGründungoderErrichtungodereinesanderenähnlichen
Merkmalssteuerpflichtigist,undumfasstauchdiesenStaatund
seineGebietskörperschaften.DerAusdruckumfasstjedochnicht
einePerson,dieindiesemStaatnurmitEinkünftenausQuellen
indiesemStaatodermitindiesemStaatgelegenemVermögen
steuerpflichtigist.
(2)
IstnachAbsatz1einenatürlichePersoninbeidenVer-
tragsstaatenansässig,sogiltFolgendes:
a)
DiePersongiltalsnurindemStaatansässig,indemsieüber
eineständigeWohnstätteverfügt;verfügtsieinbeidenStaa-
tenübereineständigeWohnstätte,sogiltsiealsnurindem
Staatansässig,zudemsiedieengerenpersönlichenund
wirtschaftlichenBeziehungenhat(MittelpunktderLebensin-
teressen);
b)
kannnichtbestimmtwerden,inwelchemStaatdiePerson
denMittelpunktihrerLebensinteressenhat,oderverfügtsiein
keinemderStaatenübereineständigeWohnstätte,sogiltsie
alsnurindemStaatansässig,indemsieihrengewöhnlichen
Aufenthalthat;
c)
hatdiePersonihrengewöhnlichenAufenthaltinbeidenStaa-
tenoderinkeinemderStaaten,sogiltsiealsnurindem
Staatansässig,dessenStaatsangehörigersieist;
d)
eineFabrikationsstätte;
f)
einBergwerk,einÖl-oderGasvorkommen,einenSteinbruch
odereineandereStättederAusbeutungvonBodenschätzen.
(3)
EineBauausführungoderMontageistnurdanneineBe-
triebsstätte,wennihreDauerzwölfMonateüberschreitet.
(4)
UngeachtetdervorstehendenBestimmungendiesesArti-
kelsgeltennichtalsBetriebsstätten
a)
Einrichtungen,dieausschließlichzurLagerung,Ausstellung
oderAuslieferungvonGüternoderWarendesUnternehmens
benutztwerden;
b)
BeständevonGüternoderWarendesUnternehmens,die
ausschließlichzurLagerung,AusstellungoderAuslieferung
unterhaltenwerden;
c)
BeständevonGüternoderWarendesUnternehmens,die
ausschließlichzudemZweckunterhaltenwerden,durchein
anderesUnternehmenbearbeitetoderverarbeitetzuwerden;
d)
einefesteGeschäftseinrichtung,dieausschließlichzudem
Zweck
unterhalten
wird,
für
das
Unternehmen
Güter
oder
WareneinzukaufenoderInformationenzubeschaffen;
e)
einefesteGeschäftseinrichtung,dieausschließlichzudem
Zweckunterhaltenwird,fürdasUnternehmenandereTätig-
keitenauszuüben,dievorbereitenderArtsindodereineHilfs-
tätigkeitdarstellen;
f)
einefesteGeschäftseinrichtung,dieausschließlichzudem
Zweckunterhaltenwird,mehrerederunterdenNummern1
bis5genanntenTätigkeitenauszuüben,vorausgesetzt,dass
diesichdarausergebendeGesamttätigkeitderfestenGe-
schäftseinrichtungvorbereitenderArtistodereineHilfstätig-
keitdarstellt.
(5)
IsteinePerson–mitAusnahmeeinesunabhängigenVer-
tretersimSinnedesAbsatzes6–füreinUnternehmentätigund
besitztsieineinemVertragsstaatdieVollmacht,imNamendes
UnternehmensVerträgeabzuschließen,undübtsiedieVollmacht
dortgewöhnlichaus,sowirddasUnternehmenungeachtetder
Absätze1und2sobehandelt,alshabeesindiesemStaatfür
allevonderPersonfürdasUnternehmenausgeübtenTätigkei-
teneineBetriebsstätte,esseidenn,dieseTätigkeitenbeschrän-
kensichaufdieinAbsatz4genanntenTätigkeiten,die,würden
siedurcheinefesteGeschäftseinrichtungausgeübt,dieseEin-
richtungnachdemgenanntenAbsatznichtzueinerBetriebsstät-
temachten.
(6)
EinUnternehmenwirdnichtschondeshalbsobehandelt,
alshabeeseineBetriebsstätteineinemVertragsstaat,weiles
dortseineGeschäftstätigkeitdurcheinenMakler,Kommissionär
odereinenanderenunabhängigenVertreterausübt,soferndiese
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PersonenimRahmenihrerordentlichenGeschäftstätigkeithan-
deln.
(7)
Alleindadurch,dasseineineinemVertragsstaatansässige
GesellschafteineGesellschaftbeherrschtodervoneinerGesell-
schaftbeherrschtwird,dieimanderenVertragsstaatansässigist
oderdort(entwederdurcheineBetriebsstätteoderaufandere
Weise)ihreGeschäftstätigkeitausübt,wirdkeinederbeidenGe-
sellschaftenzurBetriebsstättederanderen.
Artikel
6
Einkünfte
aus
unbeweglichem
Vermögen
(1)
Einkünfte,dieeineineinemVertragsstaatansässigePer-
sonausunbeweglichemVermögen(einschließlichderEinkünfte
ausland-undforstwirtschaftlichenBetrieben)bezieht,dasiman-
deren
Vertragsstaat
liegt,
können
im
anderen
Staat
besteuert
werden.
(2)
DerAusdruck„unbeweglichesVermögen“hatdieBedeu-
tung,dieihmnachdemRechtdesVertragsstaateszukommt,in
demdasVermögenliegt.DerAusdruckumfasstinjedemFalldas
ZubehörzumunbeweglichenVermögen,daslebendeundtote
Inventarland-undforstwirtschaftlicherBetriebe,dieRechte,für
diedieVorschriftendesPrivatrechtsüberGrundstückegelten,
NutzungsrechteanunbeweglichemVermögensowieRechteauf
veränderlicheoderfesteVergütungenfürdieAusbeutungoder
dasRechtaufAusbeutungvonMineralvorkommen,Quellenund
anderenBodenschätzen;SchiffeundLuftfahrzeugegeltennicht
alsunbeweglichesVermögen.
(3)
Absatz1giltfürdieEinkünfteausderunmittelbarenNut-
zung,derVermietungoderVerpachtungsowiejederanderenArt
derNutzungunbeweglichenVermögens.
(4)
DieAbsätze1und3geltenauchfürEinkünfteausunbe-
weglichemVermögeneinesUnternehmens.
Artikel
7
Unternehmensgewinne
(1)
Die
Gewinne
eines
Unternehmens
eines
Vertragsstaats
könnennurindiesemStaatbesteuertwerden,esseidenn,das
UnternehmenübtseineGeschäftstätigkeitimanderenVertrags-
staatdurcheinedortgelegeneBetriebsstätteaus.ÜbtdasUnter-
nehmenseineGeschäftstätigkeitaufdieseWeiseaus,sokön-
nendieGewinne,diederBetriebsstätteinÜbereinstimmungmit
Absatz2zugerechnetwerdenkönnen,imanderenStaatbesteu-
ertwerden.
(2)
ImSinnediesesArtikelsunddesArtikels23handeltes
sichbeidenGewinnen,dieinjedemVertragsstaateinerinAb-
satz1genanntenBetriebsstättezugerechnetwerdenkönnen,um
dieGewinne,diedieBetriebsstätte,insbesondereinihrenwirt-
schaftlichenBeziehungenmitanderenTeilendesUnternehmens,
voraussichtlicherzielenwürde,wennsieeineigenständigesund
unabhängigesUnternehmenwäreunddiegleichenoderähn-
lichenTätigkeitenunterdengleichenoderähnlichenBedingungen
ausübt,unterBerücksichtigungderdurchdieBetriebsstätteund
durchdieanderenTeiledesUnternehmensausgeübtenFunk-
tionen,dergenutztenWirtschaftsgüterundderübernommenen
RisikendesUnternehmens.
(3)
WenninÜbereinstimmungmitAbsatz2einVertragsstaat
dieGewinne,diederBetriebsstätteeinesUnternehmenseines
Vertragsstaatszugerechnetwerdenkönnen,berichtigtunddem-
entsprechendGewinnedesUnternehmensbesteuert,diebereits
imanderenStaatbesteuertwurden,wirdderandereStaat,so-
weiteserforderlichistumeineDoppelbesteuerungdieserGe-
winnezubeseitigen,eineangemesseneBerichtigungderaufdie-
se
Gewinne
erhobenen
Steuer
vornehmen,
wenn
er
der
BerichtigungdeserstgenanntenStaatszustimmt;wennderan-
dereVertragsstaatnichtzustimmt,werdendieVertragsstaaten
einedarausresultierendeDoppelbesteuerungdurcheinVerstän-
digungsverfahrenbeseitigen.
1465
(4)
DieserArtikelgiltauchfürdieGewinneeinesineinemVer-
tragsstaatansässigenGesellschaftersausderBeteiligunganei-
nerPersonengesellschaft,dieeinerimanderenVertragsstaatge-
legenen
Betriebsstätte
zugerechnet
werden
können.
Zu
den
GewinnendesGesellschaftersausdieserBetriebsstättegehö-
renauchdieVergütungen,dieeinGesellschafterderPersonen-
gesellschaftvonderGesellschaftfürseineTätigkeitimDienstder
Gesellschaft,fürdieGewährungvonDarlehenoderfürdieÜber-
lassungvonWirtschaftsgüternbezieht,wenndieseVergütungen
nachdemSteuerrechtdesVertragsstaats,indemdieBetriebs-
stättegelegenist,denGewinnendesGesellschaftersausdieser
Betriebsstättezugerechnetwerden.
(5)
GehörenzudenGewinnenEinkünfte,dieinanderenArti-
kelndiesesAbkommensbehandeltwerden,sowerdenvorbe-
haltlichdesAbsatzes4diesesArtikelsdieBestimmungenjener
ArtikeldurchdieBestimmungendiesesArtikelsnichtberührt.
Artikel
8
Seeschifffahrt,
Binnenschifffahrt
und
Luftfahrt
(1)
GewinneausdemBetriebvonSeeschiffenoderLuftfahr-
zeugeniminternationalenVerkehrkönnennurindemVertrags-
staatbesteuertwerden,indemsichderOrtdertatsächlichen
GeschäftsleitungdesUnternehmensbefindet.
(2)
GewinneausdemBetriebvonSchiffen,diederBinnen-
schifffahrtdienen,könnennurindemVertragsstaatbesteuert
werden,indemsichderOrtdertatsächlichenGeschäftsleitung
desUnternehmensbefindet.
(3)
FürZweckediesesArtikelsbeinhaltenGewinneausdem
Betrieb
von
Seeschiffen,
Luftfahrzeugen
und
Binnenschiffen
auchdieGewinneausder
a)
gelegentlichenVermietungvonleerenSeeschiffen,Luftfahr-
zeugenundBinnenschiffen,und
b)
Nutzung
oder
Vermietung
von
Containern
(einschließlich
TrailernundzugehörigerAusstattung,diedemTransportder
Containerdienen),
wenndieseTätigkeitenzumBetriebvonSeeschiffen,Luftfahr-
zeugenoderBinnenschiffeniminternationalenVerkehrgehören.
(4)
BefindetsichderOrtdertatsächlichenGeschäftsleitung
einesUnternehmensderSee-oderBinnenschifffahrtanBord
einesSchiffes,sogilteralsindemVertragsstaatgelegen,indem
der
Heimathafen
des
Schiffes
liegt,
oder,
wenn
kein
Heimat-
hafenvorhandenist,indemVertragsstaat,indemdiePersonan-
sässigist,diedasSchiffbetreibt.
(5)
Absatz1giltauchfürGewinneausderBeteiligunganei-
nemPool,einerBetriebsgemeinschaftodereinerinternationalen
Betriebsstelle.
Artikel
9
Verbundene
Unternehmen
(1)
Wenn
a)
einUnternehmeneinesVertragsstaatesunmittelbarodermit-
telbaranderGeschäftsleitung,derKontrolleoderdemKapi-
taleinesUnternehmensdesanderenVertragsstaatesbetei-
ligtist,oder
b)
dieselbenPersonenunmittelbarodermittelbaranderGe-
schäftsleitung,derKontrolleoderdemKapitaleinesUnter-
nehmenseinesVertragsstaatesundeinesUnternehmensdes
anderenVertragsstaatesbeteiligtsind,
undindiesenFällendiebeidenUnternehmeninihrenkaufmän-
nischenoderfinanziellenBeziehungenanvereinbarteoderaufer-
legteBedingungengebundensind,dievondenenabweichen,
dieunabhängigeUnternehmenmiteinandervereinbarenwürden,
sodürfendieGewinne,dieeinesderUnternehmenohnediese
Bedingungenerzielthätte,wegendieserBedingungenabernicht
erzielthat,denGewinnendiesesUnternehmenszugerechnetund
entsprechendbesteuertwerden.
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(2)
WerdenineinemVertragsstaatdenGewinneneinesUnter-
nehmensdiesesStaatesGewinnezugerechnet–undentspre-
chendbesteuert–,mitdeneneinUnternehmendesanderenVer-
tragsstaatesindiesemStaatbesteuertwordenist,undhandelt
essichbeidenzugerechnetenGewinnenumsolche,diedasUn-
ternehmendeserstgenanntenStaateserzielthätte,wenndiezwi-
schendenbeidenUnternehmenvereinbartenBedingungendie
gleichengewesenwären,dieunabhängigeUnternehmenmitein-
andervereinbarenwürden,sonimmtderandereStaateineent-
sprechendeÄnderungderdortvondiesenGewinnenerhobenen
Steuervor.BeidieserÄnderungsinddieübrigenBestimmungen
diesesAbkommenszuberücksichtigen;erforderlichenfallswer-
dendiezuständigenBehördenderVertragsstaateneinanderkon-
sultieren.
Artikel
10
Dividenden
(1)
Dividenden,dieeineineinemVertragsstaatansässigeGe-
sellschaftaneineimanderenVertragsstaatansässigePerson
zahlt,könnenimanderenStaatbesteuertwerden.
(2)
DieseDividendenkönnenjedochauchindemVertrags-
staat,indemdiedieDividendenzahlendeGesellschaftansässig
ist,nachdemRechtdiesesStaatesbesteuertwerden;dieSteu-
erdarfaber,wennderNutzungsberechtigtederDividendeneine
indemanderenVertragsstaatansässigePersonist,nichtüber-
steigen:
a)
0ProzentdesBruttobetragesderDividenden,wennderNut-
zungsberechtigteeineGesellschaft(jedochkeinePersonen-
gesellschaft)ist,dieimZeitpunktdesZufließensderDividen-
den,
während
eines
ununterbrochenen
Zeitraums
von
mindestenszwölfMonaten,eineunmittelbareBeteiligungvon
mindestens10ProzentderstimmberechtigtenAnteilederdie
DividendenzahlendenGesellschafthält;
b)
5ProzentdesBruttobetragesderDividenden,wennderNut-
zungsberechtigteeineGesellschaft(jedochkeinePersonen-
gesellschaft)ist,dieunmittelbarübermindestens10Prozent
derstimmberechtigtenAnteilederdieDividendenzahlenden
Gesellschaftverfügt,undaufdieDividendenBuchstabea
nichtanzuwendenist;
c)
15ProzentdesBruttobetragesderDividendeninallenande-
renFällen.
ImFallvonDividenden,dievoneinerdeutschenImmobilien-Ak-
tiengesellschaftmitbörsennotiertenAnteilen(REITAG),einem
deutschenInvestmentfonds,einerdeutschenInvestmentaktien-
gesellschaft,einemliechtensteinischenOGAWodereinemliech-
tensteinischen
Investmentunternehmen
gezahlt
werden,
ist
BuchstabecundnichtBuchstabeaundbanzuwenden.Dieser
AbsatzberührtnichtdieBesteuerungderGesellschaftinBezug
aufdieGewinne,ausdenendieDividendengezahltwerden.
(3)
DerindiesemArtikelverwendeteAusdruck„Dividenden“
bedeutetEinkünfteausAktien,GenussaktienoderGenussschei-
nen,GründeranteilenoderanderenRechten–ausgenommen
Forderungen–mitGewinnbeteiligungsowiesonstigeEinkünfte,
dienachdemRechtdesStaates,indemdieausschüttendeGe-
sellschaft
ansässig
ist,
den
Einkünften
aus
Aktien
steuerlich
gleichgestellt
sind
sowie
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
AusschüttungenaufAnteilsscheineaneinemInvestmentvermö-
genundimFürstentumLiechtensteinAusschüttungenaufAntei-
leaneinemOGAWodereinemInvestmentunternehmen.
(4)
DieAbsätze1und2sindnichtanzuwenden,wennderin
einemVertragsstaatansässigeNutzungsberechtigteimanderen
Vertragsstaat,indemdiedieDividendenzahlendeGesellschaft
ansässigist,eineGeschäftstätigkeitdurcheinedortgelegene
BetriebsstätteausübtunddieBeteiligung,fürdiedieDividenden
gezahltwerden,tatsächlichzudieserBetriebsstättegehört.In
diesemFallistArtikel7anzuwenden.
(5)
BeziehteineineinemVertragsstaatansässigeGesellschaft
GewinneoderEinkünfteausdemanderenVertragsstaat,sodarf
dieserandereStaatwederdievonderGesellschaftgezahltenDi-
videndenbesteuern,esseidenn,dassdieseDividendenaneine
imanderenStaatansässigePersongezahltwerdenoderdass
dieBeteiligung,fürdiedieDividendengezahltwerden,tatsäch-
lichzueinerimanderenStaatgelegenenBetriebsstättegehört,
nochGewinnederGesellschafteinerSteuerfürnichtausgeschüt-
teteGewinneunterwerfen,selbstwenndiegezahltenDividenden
oderdienichtausgeschüttetenGewinneganzoderteilweiseaus
imanderenStaaterzieltenGewinnenoderEinkünftenbestehen.
Artikel
11
Zinsen
(1)
Zinsen,dieauseinemVertragsstaatstammenundaneine
imanderenVertragsstaatansässigePersongezahltwerden,kön-
nennurindemanderenStaatbesteuertwerden.
(2)
EinkünfteausRechtenoderForderungenmitGewinnbe-
teiligungeinschließlichderEinkünfteeinesstillenGesellschafters
ausseinerBeteiligungalsstillerGesellschafteroderauspartiari-
schenDarlehenundGewinnobligationenkönnenjedochauchin
demVertragsstaat,ausdemsiestammen,nachdemRechtdie-
sesStaatesbesteuertwerden.
(3)
DerindiesemArtikelverwendeteAusdruck„Zinsen“be-
deutet–vorbehaltlichdesArtikels7Absatz4–Einkünfteaus
ForderungenjederArt,auchwenndieForderungendurchPfand-
rechteanGrundstückengesichertodermiteinerBeteiligungam
Gewinn
des
Schuldners
ausgestattet
sind,
und
insbesondere
EinkünfteausstillenBeteiligungensowieEinkünfteausöffent-
lichenAnleihenundausObligationeneinschließlichderdamit
verbundenenAufgelderundderGewinneausLosanleihen.Der
Ausdruck„Zinsen“umfasstjedochkeineEinkünfteimSinnedes
Artikels10.ZuschlägefürverspäteteZahlunggeltennichtalsZin-
senimSinnediesesArtikels.
(4)
Absatz1istnichtanzuwenden,wennderineinemVer-
tragsstaatansässigeNutzungsberechtigteimanderenVertrags-
staat,
aus
dem
die
Zinsen
stammen,
eine
Geschäftstätigkeit
durcheinedortgelegeneBetriebsstätteausübtunddieForde-
rung,fürdiedieZinsengezahltwerden,tatsächlichzudieserBe-
triebsstättegehört.IndiesemFallistArtikel7anzuwenden.
(5)
ZinsengeltendannalsauseinemVertragsstaatstammend,
wennderSchuldnereineindiesemStaatansässigePersonist.
HataberderSchuldnerderZinsen,ohneRücksichtdarauf,ob
erineinemVertragsstaatansässigistodernicht,ineinemVer-
tragsstaateineBetriebsstätteundistdieSchuld,fürdiedieZin-
sengezahltwerden,fürZweckederBetriebsstätteeingegangen
wordenundträgtdieBetriebsstättedieZinsen,sogeltendieZin-
senalsausdemStaatstammend,indemdieBetriebsstätteliegt.
(6)
BestehenzwischendemSchuldnerunddemNutzungsbe-
rechtigtenoderzwischenjedemvonihnenundeinemDrittenbe-
sondereBeziehungenundübersteigendeshalbdieZinsen,ge-
messenanderzugrundeliegendenForderung,denBetrag,den
SchuldnerundNutzungsberechtigterohnedieseBeziehungen
vereinbarthätten,sowirddieserArtikelnuraufdenletzterenBe-
tragangewendet.IndiesemFallkannderübersteigendeBetrag
nachdemRechteinesjedenVertragsstaatesundunterBerück-
sichtigungderanderenBestimmungendiesesAbkommensbe-
steuertwerden.
Artikel
12
Lizenzgebühren
(1)
Lizenzgebühren,dieauseinemVertragsstaatstammenund
derenNutzungsberechtigtereineimanderenVertragsstaatan-
sässigePersonist,könnennurimanderenStaatbesteuertwer-
den.
(2)
DerindiesemArtikelverwendeteAusdruck„Lizenzgebüh-
ren“bedeutet–vorbehaltlichdesArtikels7Absatz4–Vergütun-
genjederArt,diefürdieBenutzungoderfürdasRechtaufBe-
nutzungvonUrheberrechtenanliterarischen,künstlerischenoder
wissenschaftlichenWerken,einschließlichkinematographischer
Filme,vonPatenten,Marken,MusternoderModellen,Plänen,
geheimenFormelnoderVerfahrenoderfürdieMitteilunggewerb-
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BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10.
Dezember2012
licher,kaufmännischeroderwissenschaftlicherErfahrungenge-
zahltwerden.
(3)
Absatz1istnichtanzuwenden,wennderineinemVer-
tragsstaatansässigeNutzungsberechtigteimanderenVertrags-
staat,ausdemdieLizenzgebührenstammen,eineGeschäftstä-
tigkeitdurcheinedortgelegeneBetriebsstätteausübtunddie
RechteoderVermögenswerte,fürdiedieLizenzgebührengezahlt
werden,tatsächlichzudieserBetriebsstättegehören.Indiesem
FallistArtikel7anzuwenden.
(4)
BestehenzwischendemSchuldnerunddemNutzungsbe-
rechtigtenoderzwischenjedemvonihnenundeinemDrittenbe-
sondereBeziehungenundübersteigendeshalbdieLizenzgebüh-
ren,gemessenanderzugrundeliegendenLeistung,denBetrag,
denSchuldnerundNutzungsberechtigterohnedieseBeziehun-
genvereinbarthätten,sowirddieserArtikelnuraufdenletzte-
renBetragangewendet.IndiesemFallkannderübersteigende
BetragnachdemRechteinesjedenVertragsstaatesundunter
BerücksichtigungderanderenBestimmungendiesesAbkom-
mensbesteuertwerden.
Artikel
13
Gewinne
aus
der
Veräußerung
von
Vermögen
(1)
Gewinne,dieeineineinemVertragsstaatansässigePer-
sonausderVeräußerungunbeweglichenVermögensimSinne
desArtikels6bezieht,dasimanderenVertragsstaatliegt,können
imanderenStaatbesteuertwerden.
(2)
Gewinne,dieeineineinemVertragsstaatansässigePer-
sonausderVeräußerungvonAnteilenodervergleichbarenRech-
tenaneinerGesellschaftbezieht,derenAktivvermögenzumehr
als50Prozentunmittelbarodermittelbarausunbeweglichem
Vermögenbesteht,dasimanderenVertragsstaatliegt,können
imanderenStaatbesteuertwerden.
(3)
GewinneausderVeräußerungbeweglichenVermögens,
dasBetriebsvermögeneinerBetriebsstätteist,dieeinUnterneh-
meneinesVertragsstaatesimanderenVertragsstaathat,ein-
schließlichderartigerGewinne,diebeiderVeräußerungeinersol-
chenBetriebsstätte(alleinodermitdemübrigenUnternehmen)
erzieltwerden,könnenimanderenStaatbesteuertwerden.
(4)
GewinneausderVeräußerungvonSeeschiffenoderLuft-
fahrzeugen,dieiminternationalenVerkehrbetriebenwerden,von
Schiffen,diederBinnenschifffahrtdienen,undvonbeweglichem
Vermögen,dasdemBetriebdieserSchiffeoderLuftfahrzeuge
dient,könnennurindemVertragsstaatbesteuertwerden,indem
sichderOrtdertatsächlichenGeschäftsleitungdesUnterneh-
mensbefindet.
(5)
GewinneausderVeräußerungdesindenAbsätzen1,2,3
und4nichtgenanntenVermögenskönnennurindemVertrags-
staatbesteuertwerden,indemderVeräußereransässigist.
(6)
BeieinernatürlichenPerson,dieineinemVertragsstaat
währendmindestensfünfJahrenansässigwarunddieimande-
renVertragsstaatansässiggewordenist,berührtAbsatz5nicht
das
Recht
des
erstgenannten
Staates,
bei
Anteilen
oder
ver-
gleichbarenRechtenanGesellschaftennachseineninnerstaat-
lichen
Rechtsvorschriften
bei
der
Person
einen
Vermögens-
zuwachs
bis
zu
ihrem
Ansässigkeitswechsel
zu
besteuern.
Besteuert
der
erstgenannte
Vertragsstaat
bei
Ansässigkeits-
wechseleinerindiesemStaatbislangansässigennatürlichen
PersondenVermögenszuwachs,sowirdbeispätererVeräuße-
rungderAnteile,wennderdarauserzielteGewinnindemande-
renStaatnachAbsatz5besteuertwird,dieserStaatbeiderEr-
mittlungdesVeräußerungsgewinnsalsAnschaffungskostenden
BetragzuGrundelegen,dendererstgenannteStaatimZeitpunkt
desWegzugsalsErlösangenommenhat.
Artikel
14
Einkünfte
aus
unselbständiger
Arbeit
(1)
VorbehaltlichderArtikel15,17,18,19und20könnenGe-
hälter,LöhneundähnlicheVergütungen,dieeineineinemVer-
1467
tragsstaatansässigePersonausunselbständigerArbeitbezieht,
nurindiesemStaatbesteuertwerden,esseidenn,dieArbeit
wirdimanderenVertragsstaatausgeübt.WirddieArbeitdort
ausgeübt,sokönnendiedafürbezogenenVergütungeniman-
derenStaatbesteuertwerden.
(2)
UngeachtetdesAbsatzes1könnenVergütungen,dieeine
ineinemVertragsstaatansässigePersonfüreineimanderenVer-
tragsstaatausgeübteunselbständigeArbeitbezieht,nurimerst-
genanntenStaatbesteuertwerden,wenn
a)
derEmpfängersichimanderenStaatinsgesamtnichtlänger
als183TageinnerhalbeinesZeitraumsvonzwölfMonaten,
derwährenddesbetreffendenSteuerjahresbeginntoderen-
det,aufhält;und
b)
dieVergütungenvoneinemArbeitgeberoderfüreinenArbeit-
gebergezahltwerden,dernichtimanderenStaatansässig
ist;und
c)
dieVergütungennichtvoneinerBetriebsstättegetragenwer-
den,diederArbeitgeberimanderenStaathat.
(3)
UngeachtetdervorstehendenBestimmungendiesesArti-
kelskönnenVergütungenfürunselbständigeArbeit,dieanBord
einesSeeschiffesoderLuftfahrzeuges,dasiminternationalen
Verkehrbetriebenwird,oderanBordeinesSchiffes,dasderBin-
nenschifffahrtdient,ausgeübtwird,indemVertragsstaatbesteu-
ertwerden,indemsichderOrtdertatsächlichenGeschäftslei-
tungdesUnternehmensbefindet.
Artikel
15
Aufsichtsrats-
und
Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats-undVerwaltungsratsvergütungenundähnliche
Zahlungen,dieeineineinemVertragsstaatansässigePersonin
ihrerEigenschaftalsMitglieddesAufsichts-oderVerwaltungs-
ratseinerGesellschaftbezieht,dieimanderenVertragsstaatan-
sässigist,könnenimanderenStaatbesteuertwerden.
Artikel
16
Künstler
und
Sportler
(1)
UngeachtetderArtikel7und14könnenEinkünfte,dieeine
ineinemVertragsstaatansässigePersonalsKünstler,wieBüh-
nen-,Film-,Rundfunk-undFernsehkünstlersowieMusiker,oder
alsSportlerausihrerimanderenVertragsstaatpersönlichaus-
geübtenTätigkeitbezieht,imanderenStaatbesteuertwerden.
UngeachtetauchdesArtikels12könnenVergütungenjederArt,
diefürdieBenutzungoderdasRechtaufBenutzungdesNa-
mens,desBildesodersonstigerPersönlichkeitsrechtedieser
Persongezahltwerden,imanderenStaatauchdannbesteuert
werden,wenndortkeinepersönlicheTätigkeitausgeübtwird.
EntsprechendesgiltfürEinkünfteausderDuldungvonAufzeich-
nungenundÜbertragungenvonkünstlerischenundsportlichen
DarbietungendurchRundfunkundFernsehen.
(2)
FließenEinkünftederinAbsatz1genanntenArtnichtdem
KünstleroderSportlerselbst,sonderneineranderenPersonzu,
sokönnenderenEinkünfteungeachtetderArtikel7,12und14in
demVertragsstaatbesteuertwerden,ausdemsiestammen.
Artikel
17
Altersbezüge,
Renten
und
Unterhaltszahlungen
(1)
VorbehaltlichdesArtikels18Absatz2und3könnenRu-
hegehälterundähnlicheVergütungenoderRenten,dieeineinei-
nemVertragsstaatansässigePersonausdemanderenVertrags-
staaterhält,nurimerstgenanntenStaatbesteuertwerden.
(2)
UngeachtetdesAbsatzes1könnenLeistungen,dieauf
GrundderSozialversicherungsgesetzgebungeinesVertragsstaa-
tesgeleistetwerden,nurindiesemStaatbesteuertwerden.
(3)
WiederkehrendeundeinmaligeVergütungen,dieeinerder
VertragsstaatenodereineseinerGebietskörperschaftenaneine
imanderenVertragsstaatansässigePersonalsEntschädigung
fürpolitischeVerfolgungoderfürUnrechtoderSchädenauf-
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1468
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10.
Dezember2012
grund
von
Kriegshandlungen
(einschließlich
Wiedergutma-
chungsleistungen)oderdesWehr-oderZivildienstesodereines
Verbrechens,einerImpfungoderähnlicherVorkommnissezahlt,
könnenabweichendvonAbsatz1nurimerstgenanntenStaat
besteuertwerden.
(4)
DerAusdruck„Rente“bedeuteteinenbestimmtenBetrag,
derregelmäßigzufestgesetztenZeitpunktenlebenslänglichoder
währendeinesbestimmtenoderbestimmbarenZeitabschnitts
aufgrundeinerVerpflichtungzahlbarist,diedieseZahlungenals
GegenleistungfüreineinGeldoderGeldeswertbewirkteange-
messeneLeistungvorsieht.
(5)
Unterhaltszahlungen,einschließlichderjenigenfürKinder,
dieeineineinemVertragsstaatansässigePersonaneineiman-
derenVertragsstaatansässigePersonzahlt,sindindemande-
renStaatvonderSteuerbefreit.SoweitdieUnterhaltszahlungen
imerstgenanntenStaatbeiderBerechnungdessteuerpflichti-
genEinkommensdesZahlungsverpflichtetenabzugsfähigsind,
könnensiejedochnurindemanderenStaatbesteuertwerden.
SteuerfreibeträgezurMilderungdersozialenLastengeltennicht
alsAbzugimSinnedieserBestimmung.
Artikel
18
Öffentlicher
Dienst
(1)
a)
Gehälter,LöhneundähnlicheVergütungen,dievoneinem
Vertragsstaat,einerseinerGebietskörperschaftenodereiner
anderenjuristischenPersondesöffentlichenRechtsdieses
StaatesaneinenatürlichePersonfürdiediesemStaat,der
GebietskörperschaftoderderanderenjuristischenPerson
desöffentlichenRechtsgeleistetenDienstegezahltwerden,
könnennurindiesemStaatbesteuertwerden.
b)
DieseGehälter,LöhneundähnlichenVergütungenkönnen
jedochnurimanderenVertragsstaatbesteuertwerden,wenn
dieDiensteindiesemStaatgeleistetwerdenunddienatür-
lichePersonindiesemStaatansässigistund
aa)
einStaatsangehörigerdiesesStaatesistoder
bb)
nichtausschließlichdeshalbindiesemStaatansässig
gewordenist,umdieDienstezuleisten.
Artikel
19
Gastprofessoren
und
Lehrer
EinenatürlichePerson,diesichaufEinladungeinesVertrags-
staatesodereinerUniversität,Hochschule,Schule,einesMuse-
umsodereineranderenkulturellenEinrichtungdiesesVertrags-
staatesoderimRahmeneinesamtlichenKulturaustauschesin
diesemVertragsstaathöchstenszweiJahrelanghauptsächlich
zurAusübungeinerLehrtätigkeit,zumHaltenvonVorlesungen
oderzurAusübungeinerForschungstätigkeitbeidieserEinrich-
tungaufhältunddieimanderenVertragsstaatansässigistoder
dortunmittelbarvorderEinreiseindenerstgenanntenStaatan-
sässigwar,istindemerstgenanntenStaatmitihrenfürdieseTä-
tigkeitbezogenenVergütungenvonderSteuerbefreit,vorausge-
setzt,
dass
diese
Vergütungen
von
außerhalb
dieses
Staates
bezogenwerden.
Artikel
20
Studenten
Zahlungen,dieeinStudent,PraktikantoderLehrling,dersich
ineinemVertragsstaatausschließlichzumStudiumoderzurAus-
bildungaufhältundderimanderenVertragsstaatansässigist
oderdortunmittelbarvorderEinreiseindenerstgenanntenStaat
ansässigwar,fürseinenUnterhalt,seinStudiumoderseineAus-
bildungerhält,dürfenimerstgenanntenStaatnichtbesteuert
werden,soferndieseZahlungenausQuellenaußerhalbdieses
Staatesstammen.
Artikel
21
Andere
Einkünfte
(1)
EinkünfteeinerineinemVertragsstaatansässigenPerson,
dieindenvorstehendenArtikelnnichtbehandeltwurden,kön-
nenohneRücksichtaufihreHerkunftnurindiesemStaatbesteu-
ertwerden.
(2)
Absatz1istaufandereEinkünftealssolcheausunbeweg-
lichemVermögenimSinnedesArtikels6Absatz2nichtanzu-
wenden,wennderineinemVertragsstaatansässigeEmpfänger
imanderenVertragsstaateineGeschäftstätigkeitdurcheinedort
gelegeneBetriebsstätteausübtunddieRechteoderVermögens-
werte,fürdiedieEinkünftegezahltwerden,tatsächlichzudieser
Betriebsstättegehören.IndiesemFallistArtikel7anzuwenden.
(2)
a)
UngeachtetderBestimmungendesAbsatzes1könnenRu-
hegehälter,dievoneinemVertragsstaat,einerseinerGebiets-
körperschaftenodereineranderenjuristischenPersondes
öffentlichenRechtsdiesesStaatesoderauseinemvondie-
senerrichtetenSondervermögenaneinenatürlichePerson
fürdiediesemStaat,derGebietskörperschaftoderderan-
deren
juristischen
Person
des
öffentlichen
Rechts
dieses
StaatesgeleistetenDienstegezahltwerden,nurindiesem
Staatbesteuertwerden.
b)
DieseRuhegehälterkönnenjedochnurimanderenVertrags-
staatbesteuertwerden,wenndienatürlichePersonindie-
sem
Staat
ansässig
ist
und
ein
Staatsangehöriger
dieses
Staatesist.
(3)
AufGehälter,LöhneundähnlicheVergütungenundRuhe-
gehälterfürDienstleistungen,dieimZusammenhangmiteiner
GeschäftstätigkeiteinesVertragsstaates,einerseinerGebiets-
körperschaften
oder
einer
anderen
juristischen
Person
des
ö
ffentlichen
Rechts
dieses
Staates
erbracht
werden,
sind
die
A
rtikel14,15,16oder17anzuwenden.
(4)
DieserArtikelgiltauchfürLöhne,Gehälterundähnliche
Vergütungen(sowiefürRuhegehälter),dieannatürlichePerso-
nengezahltwerden,diedemGoethe-Institut,demDeutschen
AkademischenAustauschdienstundanderenähnlichen,vonden
zuständigenBehördenderVertragsstaatenimgegenseitigenEin-
vernehmenzubestimmendenEinrichtungengeleistetwerden,
vorausgesetzt,dassdieseZahlungenindemVertragsstaat,aus
demsiestammen,derBesteuerungunterliegen.
Artikel
22
Vermögen
(1)
Unbewegliches
Vermögen
im
Sinne
des
Artikels
6,
das
inerineinemVertragsstaatansässigenPersongehörtundim
e
anderen
Vertragsstaat
liegt,
kann
im
anderen
Staat
besteuert
werden.
(2)
Bewegliches
Vermögen,
das
Betriebsvermögen
einer
etriebsstätteist,dieeinUnternehmeneinesVertragsstaatesim
B
anderen
Vertragsstaat
hat,
kann
im
anderen
Staat
besteuert
werden.
(3)
SeeschiffeundLuftfahrzeuge,dieiminternationalenVer-
kehrbetriebenwerden,undSchiffe,diederBinnenschifffahrtdie-
nen,
sowie
bewegliches
Vermögen,
das
dem
Betrieb
dieser
SchiffeoderLuftfahrzeugedient,könnennurindemVertrags-
staatbesteuertwerden,indemsichderOrtdertatsächlichen
GeschäftsleitungdesUnternehmensbefindet.
(4)
AlleanderenVermögensteileeinerineinemVertragsstaat
ansässigenPersonkönnennurindiesemStaatbesteuertwer-
den.
Artikel
23
Vermeidung
der
Doppelbesteuerung
(1)
BeziehteineinderBundesrepublikDeutschlandansässige
PersonEinkünfteoderhatsieVermögenundkönnendieseEin-
künfteoderdiesesVermögennachdiesemAbkommenindem
FürstentumLiechtensteinbesteuertwerdenodersindnachArti-
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Dezember2012
kel10vonderSteuerdesFürstentumsLiechtensteinbefreit,wird
dieSteuerwiefolgtfestgesetzt:
a)
SoweitBuchstabebnichtsanderesvorsieht,werdendieEin-
künfteoderdasVermögenvonderBemessungsgrundlage
derdeutschenSteuerausgenommen.DieBundesrepublik
DeutschlandbehältaberdasRecht,dienachdenBestim-
mungendiesesAbkommensvonderSteuerausgenomme-
nenEinkünfteundVermögenswertebeiderFestsetzungih-
res
Steuersatzes
zu
berücksichtigen.
Für
Einkünfte
aus
DividendengeltendievorstehendenBestimmungennurfür
diejenigenEinkünfte,dievoneinerindemFürstentumLiech-
tensteinansässigenGesellschaftaneineinderBundesrepu-
blik
Deutschland
ansässige
Gesellschaft
(jedoch
nicht
an
einePersonengesellschaft)gezahltwerden,derunmittelbar
mindestens10ProzentderstimmberechtigtenAnteilederim
FürstentumLiechtensteinansässigenGesellschaftgehören.
Das
gilt
nicht
für
Dividenden
einer
steuerbefreiten
Gesell-
schaftoderfürDividenden,dievonderausschüttendenGe-
sellschaftfürZweckederSteuerdesFürstentumsLiechten-
steinabgezogenwerdenkönnen.FürdieZweckederSteuern
vomVermögenwerdenvonderBemessungsgrundlageder
deutschen
Steuer
ebenfalls
Beteiligungen
ausgenommen,
derenAusschüttungen,fallssolchegezahltwerden,nachden
vorhergehendenSätzenvonderSteuerbemessungsgrund-
lageauszunehmenwären.
b)
AufdiedeutscheSteuervomEinkommenwirdunterBeach-
tungderVorschriftendesdeutschenSteuerrechtsüberdie
Anrechnung
ausländischer
Steuern
die
liechtensteinische
Steuerangerechnet,dienachliechtensteinischemRechtund
inÜbereinstimmungmitdiesemAbkommenvondennach-
stehendenEinkünftengezahltwurde:
aa)
Dividenden
im
Sinne
des
Artikels
10,
auf
die
Buch-
stabe
anichtanzuwendenist;
bb)
ZinsenimSinnedesArtikels11,dieindemFürstentum
Liechtensteinbesteuertwerdenkönnen;
cc)
Lizenzgebühren
im
Sinne
des
Artikels
12,
die
in
dem
FürstentumLiechtensteinbesteuertwerdenkönnen,
dd)
Einkünfte,dienachArtikel13Absatz2indemFürsten-
tumLiechtensteinbesteuertwerdenkönnen;
ee)
Einkünfte,dienachArtikel14indemFürstentumLiech-
tensteinbesteuertwerdenkönnen;
ff)
Vergütungen,
die
nach
Artikel
15
in
dem
Fürstentum
Liechtensteinbesteuertwerdenkönnen;
gg)
Einkünfte,dienachArtikel16indemFürstentumLiech-
tensteinbesteuertwerdenkönnen.
c)
StattderBestimmungendesBuchstabenasinddieBestim-
mungen
des
Buchstaben
b
anzuwenden
auf
Einkünfte
im
SinnederArtikel7und10unddiediesenEinkünftenzugrun-
deliegendenVermögenswerte,wenndieinderBundesrepu-
blikDeutschlandansässigePersonnichtnachweist,dassdie
BetriebsstätteindemWirtschaftsjahr,indemsiedenGewinn
erzielthat,oderdieindemFürstentumLiechtensteinansäs-
sigeGesellschaftindemWirtschaftsjahr,fürdassiedieAus-
schüttungvorgenommenhat,ihreBruttoerträgeausschließ-
lich
oder
fast
ausschließlich
aus
unter
§
8
Absatz
1
des
deutschenAußensteuergesetzesfallendenTätigkeitenbezieht
oderErträgewirtschaftlichdiesenTätigkeitenzuzurechnen
sind;GleichesgiltfürunbeweglichesVermögen,daseiner
Betriebsstättedient,unddiedarauserzieltenEinkünfte(Arti-
kel6Absatz4)sowiefürdieGewinneausderVeräußerung
diesesunbeweglichenVermögens(Artikel13Absatz1)und
desbeweglichenVermögens,daszumBetriebsvermögender
Betriebsstättegehört(Artikel13Absatz3).
ImSinnediesesAbsatzesgeltenEinkünfteoderGewinnesowie
VermögeneinerinderBundesrepublikDeutschlandansässigen
Person,dienachdiesemAbkommenindemFürstentumLiech-
tensteinbesteuertwerdenkönnen,alsEinkünfteausQuellenin-
nerhalbdesFürstentumsLiechtensteinoderalsVermögen,das
imFürstentumLiechtensteinbelegenist.
1469
(2)
BeziehteineimFürstentumLiechtensteinansässigePer-
sonEinkünfteoderhatsieVermögenundkönnendieseEinkünf-
teoderdiesesVermögennachdiesemAbkommeninderBun-
desrepublikDeutschlandbesteuertwerdenodersindnachdem
Artikel10vonderSteuerderBundesrepublikDeutschlandbe-
freit,wirddieSteuerwiefolgtfestgesetzt:
a)
SoweitBuchstabebnichtsanderesvorsieht,werdendieEin-
künfteoderdasVermögenvonderBemessungsgrundlage
derliechtensteinischenSteuerausgenommen.DasFürsten-
tumLiechtensteinbehältaberdasRecht,dienachdenBe-
stimmungendiesesAbkommensvonderSteuerausgenom-
menenEinkünfteundVermögenswertebeiderFestsetzung
desSteuersatzesfürdasübrigeEinkommenoderVermögen
derPersonzuberücksichtigen.FürEinkünfteausDividenden
geltendievorstehendenBestimmungennurfürdiejenigen
Einkünfte,dievoneinerinderBundesrepublikDeutschland
ansässigenGesellschaftaneineindemFürstentumLiech-
tensteinansässigeGesellschaft(jedochnichtaneinePerso-
nengesellschaft)gezahltwerden,derunmittelbarmindestens
10ProzentderstimmberechtigtenAnteilederinderBundes-
republikDeutschlandansässigenGesellschaftgehören.Das
giltnichtfürDividendeneinersteuerbefreitenGesellschaft
oder
für
Dividenden,
die
von
der
ausschüttenden
Gesell-
schaftfürZweckederSteuerderBundesrepublikDeutsch-
landabgezogenwerdenkönnen.FürdieZweckederSteuern
vomVermögenwerdenvonderBemessungsgrundlageder
liechtensteinischen
Steuer
ebenfalls
Beteiligungen
ausge-
nommen,derenAusschüttungen,fallssolchegezahltwerden,
nach
den
vorhergehenden
Sätzen
von
der
Steuerbemes-
sungsgrundlageauszunehmenwären.
b)
BeziehteineimFürstentumLiechtensteinansässigePerson
EinkünfteimSinnederArtikel10,11,12,14,15und16,die
nachdiesemAbkommeninderBundesrepublikDeutschland
besteuertwerdenkönnen,sorechnetdasFürstentumLiech-
tensteinunterBeachtungderVorschriftendesliechtensteini-
schenSteuerrechtsüberdieAnrechnungausländischerSteu-
ernaufdievomEinkommenoderVermögendieserPersonzu
erhebendeliechtensteinischeSteuerdenBetragan,derder
nachdeutschemRechtundinÜbereinstimmungmitdiesem
AbkommengezahltenSteuerentspricht.Deranzurechnende
BetragdarfjedochdenTeildervorderAnrechnungermittel-
tenSteuernichtübersteigen,deraufdieausderBundesre-
publikDeutschlandbezogenenEinkünfteentfällt.
ImSinnediesesAbsatzesgeltenEinkünfteoderGewinnesowie
Vermögen
einer
in
dem
Fürstentum
Liechtenstein
ansässigen
Person,
die
nach
diesem
Abkommen
in
der
Bundesrepublik
Deutschlandbesteuertwerdenkönnen,alsEinkünfteausQuellen
innerhalbderBundesrepublikDeutschlandoderalsVermögen,
dasinderBundesrepublikDeutschlandbelegenist.
(3)
UngeachtetderAbsätze1Buchstabeaund2Buchstabe
a
wirddieDoppelbesteuerungdurchSteueranrechnungunterBe-
achtungderVorschriftendesinnerstaatlichenSteuerrechtsüber
dieAnrechnungausländischerSteuernvermieden,wenn
a)
indenVertragsstaatenEinkünfteoderVermögenunterschied-
lichenAbkommensbestimmungenzugeordnetoderverschie-
denenPersonenzugerechnetwerden(außernachArtikel9)
und
wenn
auf
Grund
dieser
unterschiedlichen
Zuordnung
oder
Zurechnung
die
betreffenden
Einkünfte
oder
Vermö-
genswertedoppeltbesteuertwürdenunddieserKonfliktsich
nichtdurcheinVerfahrennachArtikel25regelnlässt;
b)
derandereVertragsstaatdasAbkommensoanwendet,dass
erEinkünfteoderVermögenvonderBesteuerungausnimmt
oderArtikel10Absatz2aufdieseEinkünfteanwendet,oder
wennerEinkünfteoderEinkunftsteileoderVermögenoder
VermögensteilenachdemAbkommenbesteuernkann,durch
seininnerstaatlichesRechtjedochdarangehindertist;
(4)
UngeachtetdervorstehendenAbsätzewirddieDoppelbe-
steuerungdurchSteueranrechnungunterBeachtungderVor-
schriftendesinnerstaatlichenSteuerrechtsüberdieAnrechnung
ausländischerSteuernvermieden,wenndereineVertragsstaat
nachKonsultationaufdiplomatischemWegdemanderenVer-
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1470
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tragsstaatandereEinkünftenotifizierthat,aufdiedererstge-
nannteVertragsstaatdiesenAbsatzanzuwendenbeabsichtigt.
DieDoppelbesteuerungwirdfürdienotifiziertenEinkünftedurch
SteueranrechnungvomerstenTagdesKalenderjahresvermie-
den,dasdemKalenderjahrfolgt,indemdieNotifikationüber-
mitteltwurde.
Artikel
24
Gleichbehandlung
(1)
StaatsangehörigeeinesVertragsstaatesdürfenimanderen
VertragsstaatkeinerBesteuerungoderdamitzusammenhängen-
denVerpflichtungunterworfenwerden,dieandersoderbelas-
tenderistalsdieBesteuerungunddiedamitzusammenhängen-
den
Verpflichtungen,
denen
Staatsangehörige
des
anderen
StaatesuntergleichenVerhältnissen,insbesonderehinsichtlich
der
Ansässigkeit,
unterworfen
sind
oder
unterworfen
werden
können.DieseBestimmunggiltungeachtetdesArtikels1auch
fürPersonen,dieinkeinemVertragsstaatansässigsind.
(2)
Staatenlose,dieineinemVertragsstaatansässigsind,dür-
feninkeinemVertragsstaateinerBesteuerungoderdamitzu-
sammenhängendenVerpflichtungunterworfenwerden,diean-
ders
oder
belastender
ist
als
die
Besteuerung
und
die
damit
zusammenhängendenVerpflichtungen,denenStaatsangehörige
desbetreffendenStaatesuntergleichenVerhältnissen,insbeson-
derehinsichtlichderAnsässigkeit,unterworfensindoderunter-
worfenwerdenkönnen.
(3)
DieBesteuerungeinerBetriebsstätte,dieeinUnternehmen
einesVertragsstaatesimanderenVertragsstaathat,darfindem
anderenStaatnichtungünstigerseinalsdieBesteuerungvon
UnternehmendesanderenStaates,diediegleicheTätigkeitaus-
üben.DieseBestimmungistnichtsoauszulegen,alsverpflichte
sieeinenVertragsstaat,denindemanderenVertragsstaatan-
sässigenPersonenSteuerfreibeträge,-vergünstigungenund-er-
mäßigungenaufGrunddesPersonenstandesoderderFamilien-
lastenzugewähren,dieerseinenansässigenPersonengewährt.
(4)
SofernnichtArtikel9Absatz1,Artikel11Absatz4oder
Artikel12Absatz4anzuwendenist,sindZinsen,Lizenzgebüh-
renundandereEntgelte,dieeinUnternehmeneinesVertrags-
staatesaneineimanderenVertragsstaatansässigePersonzahlt,
beiderErmittlungdersteuerpflichtigenGewinnediesesUnter-
nehmens
unter
den
gleichen
Bedingungen
wie
Zahlungen
an
eineimerstgenanntenStaatansässigePersonzumAbzugzuzu-
lassen.DementsprechendsindSchulden,dieeinUnternehmen
einesVertragsstaatesgegenübereinerimanderenVertragsstaat
ansässigenPersonhat,beiderErmittlungdessteuerpflichtigen
VermögensdiesesUnternehmensunterdengleichenBedingun-
genwieSchuldengegenübereinerimerstgenanntenStaatan-
sässigenPersonzumAbzugzuzulassen.
(5)
UnternehmeneinesVertragsstaates,derenKapitalganz
oderteilweiseunmittelbarodermittelbareinerimanderenVer-
tragsstaatansässigenPersonodermehrerensolchenPersonen
gehörtoderihrerKontrolleunterliegt,dürfenimerstgenannten
StaatkeinerBesteuerungoderdamitzusammenhängendenVer-
pflichtungunterworfenwerden,dieandersoderbelastenderist
alsdieBesteuerungunddiedamitzusammenhängendenVer-
pflichtungen,denenandereähnlicheUnternehmendeserstge-
nanntenStaatesunterworfensindoderunterworfenwerdenkön-
nen.
ansässigist,oder,sofernihrFallvonArtikel24Absatz1erfasst
wird,derzuständigenBehördedesVertragsstaatesunterbreiten,
dessenStaatsangehörigersieist.DerFallmussinnerhalbvon
dreiJahrennachdererstenMitteilungderMaßnahmeunterbrei-
tetwerden,diezueinerdiesemAbkommennichtentsprechen-
denBesteuerungführt.
(2)
HältdiezuständigeBehördedieEinwendungfürbegründet
undistsieselbstnichtinderLage,einebefriedigendeLösung
herbeizuführen,
so
wird
sie
sich
bemühen,
den
Fall
durch
VerständigungmitderzuständigenBehördedesanderenVer-
tragsstaatessozuregeln,dasseinediesemAbkommennicht
entsprechende
Besteuerung
vermieden
wird.
Die
Verständi-
gungsregelungistungeachtetderFristendesinnerstaatlichen
RechtsderVertragsstaatendurchzuführen.
(3)
Die
zuständigen
Behörden
der
Vertragsstaaten
werden
sichbemühen,SchwierigkeitenoderZweifel,diebeiderAusle-
gungoderAnwendungdiesesAbkommensentstehen,ingegen-
seitigemEinvernehmenzubeseitigen.Siekönnenauchgemein-
sam
darüber
beraten,
wie
eine
Doppelbesteuerung
in
Fällen
vermiedenwerdenkann,dieindiesemAbkommennichtbehan-
deltsind.DerUnterbreitungeinesFallesnachAbsatz1bedarf
esinsoweitnicht.
(4)
DiezuständigenBehördenderVertragsstaatenkönnenzur
HerbeiführungeinerEinigungimSinnedervorstehendenAbsät-
zeunmittelbarmiteinanderverkehren,gegebenenfallsauchdurch
eineausihnenoderihrenVertreternbestehendegemeinsame
Kommission.
(5)
HabensichdiezuständigenBehördenimRahmeneines
VerständigungsverfahrensnachdiesemArtikelerfolglosumeine
umfassende
Einigung
in
einem
Fall
bemüht,
so
wird
der
Fall
durcheinSchiedsverfahrenbeigelegt,dasentsprechendundge-
mäßdenAnforderungendesAbsatzes6unddenvondenVer-
tragsstaatenvereinbartenVorschriftenoderVerfahrendurchge-
führtwird,wenn
a)
inmindestenseinemVertragsstaateineSteuererklärungbe-
züglichderSteuerjahreimstreitigenFalleingereichtwurde,
b)
diezuständigenBehördennichtvordemZeitpunkt,zudem
dasSchiedsverfahrenanderenfallsbegonnenhätte,überein-
kommen,dassderFallnichtfüreinSchiedsverfahrengeeig-
netist,und
c)
allebetroffenenPersonendenBestimmungenvonAbsatz6
Buchstabedzugestimmthaben.
(6)
ZumZweckevonAbsatz5unddiesesAbsatzessindfol-
gendeBestimmungenundDefinitionenanzuwenden:
a)
DerAusdruck„betroffenePerson“bedeutetdiejenigePerson,
diedenFallderzuständigenBehördezurBeurteilungnach
diesemArtikelunterbreitethat,sowiegegebenenfallsjede
andere
Person,
deren
Steuerpflicht
in
einem
der
beiden
VertragsstaatenunmittelbardurchdiesichaufGrunddieser
BeurteilungergebendeVerständigungslösungberührtwird.
b)
DerAusdruck„Anfangszeitpunkt“einesFallesistderfrühes-
teZeitpunkt,andembeidezuständigenBehördendiezur
materiellen
Beurteilung
eines
Verständigungsverfahrens
nötigenInformationenerhaltenhaben.
c)
EinSchiedsverfahrenfüreinenFallbeginnt
(6)
DieserArtikelgiltungeachtetdesArtikels2fürSteuernje-
derArtundBezeichnung.
aa)
entweder
drei
Jahre
nach
dem
Anfangszeitpunkt
des
Falles,sofernsichdiezuständigenBehördennichtvor-
heraufeinanderesDatumgeeinigthaben,
Artikel
25
bb)
oder
sobald
die
beiden
zuständigen
Behörden
die
in
BuchstabedgeforderteZustimmungerhaltenhaben,
Verständigungsverfahren
(1)
IsteinePersonderAuffassung,dassMaßnahmeneines
VertragsstaatesoderbeiderVertragsstaatenfürsiezueinerBe-
steuerungführenoderführenwerden,diediesemAbkommen
nichtentspricht,sokannsieunbeschadetdernachdeminner-
staatlichenRechtdieserStaatenvorgesehenenRechtsmittelih-
renFallderzuständigenBehördedesVertragsstaates,indemsie
jenachdem,welcherdieserbeidenZeitpunktespätereintritt.
d)
DiebetroffenenPersonenundihrebevollmächtigtenVertre-
termüssenvorBeginndesSchiedsverfahrenseinwilligen,
keineInformationen,diesieimLaufedesSchiedsverfahrens
voneinemderbeidenVertragsstaatenodervonderSchieds-
stelleerhaltenhaben,mitAusnahmederSchiedsentschei-
dung,anderenPersonenoffenzulegen.
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BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10.
Dezember2012
e)
Die
Entscheidung
gilt
als
Beilegung
durch
Verständigung
nachdiesemArtikel,diefürbeideVertragsstaatenbezüglich
diesesFallsbindendist,esseidenn,dasseinebetroffene
PersondieEntscheidungderSchiedsstellenichtanerkennt
oderdiezuständigenBehördeninnerhalbvondreiMonaten
nach
Entscheidung
der
Schiedsstelle
eine
abweichende
Einigungerzielen.
f)
ZumZweckeeinesSchiedsverfahrensunterAbsatz5und
diesesAbsatzessinddieMitgliederderSchiedsstelleundde-
renMitarbeiteralsbeteiligte„PersonenoderBehörden“anzu-
sehen,denenInformationengemäßArtikel26desAbkom-
menszugänglichgemachtwerdendürfen.
(7)
DiezuständigenBehördenderVertragsstaatenregelndie
weiteren
Einzelheiten
der
Anwendung
und
Durchführung
des
SchiedsverfahrensdurchVerständigungsvereinbarung.
(8)
WerdenbeiderDurchführungdiesesArtikelspersonenbe-
zogeneDatenausgetauscht,soistNummer3desProtokollszum
Abkommenvom2.September2009zwischenderRegierungder
BundesrepublikDeutschlandundderRegierungdesFürsten-
tumsLiechtensteinüberdieZusammenarbeitunddenInforma-
tionsaustauschinSteuersachenanzuwenden.
Artikel
26
Informationsaustausch
(1)
DiezuständigenBehördenderVertragsstaatentauschen
dieInformationenaus,diezurDurchführungdiesesAbkommens
oder
zur
Verwaltung
oder
Anwendung
des
innerstaatlichen
RechtsbetreffendSteuernjederArtundBezeichnung,diefür
RechnungderVertragsstaatenoderihrerGebietskörperschaften
erhobenwerden,voraussichtlicherheblichsind,soweitdiedie-
semRechtentsprechendeBesteuerungnichtdiesemAbkom-
menwiderspricht.DerInformationsaustauschistdurchArtikel1
und2nichteingeschränkt.
(2)
AlleInformationen,dieeinVertragsstaatgemäßAbsatz1
erhaltenhat,sindebensogeheimzuhaltenwiedieaufgrunddes
innerstaatlichenRechtsdiesesStaatesbeschafftenInformatio-
nenunddürfennurdenPersonenoderBehörden(einschließlich
derGerichteundderVerwaltungsbehörden)zugänglichgemacht
werden,diemitderVeranlagungoderErhebung,mitderVollstre-
ckung
oder
Strafverfolgung
oder
mit
der
Entscheidung
von
RechtsmittelnhinsichtlichderinAbsatz1genanntenSteuern
odermitderAufsichtüberdievorgenanntenPersonenoderBe-
hördenbefasstsind.DiesePersonenoderBehördendürfendie
InformationennurfürdieseZweckeverwenden.Siedürfendie
Informationenineinemverwaltungs-oderstrafrechtlichenErmitt-
lungsverfahren,ineinemöffentlichenGerichtsverfahrenoderin
einerGerichtsentscheidungoffenlegen.Ungeachtetdervorste-
henden
Bestimmungen
kann
ein
Vertragsstaat
die
erhaltenen
InformationenfürandereZweckeverwenden,wennsolcheInfor-
mationennachdemRechtbeiderStaatenfürsolcheanderen
ZweckeverwendetwerdendürfenunddiezuständigeBehörde
desübermittelndenStaatesdieseranderenVerwendungzuge-
stimmthat.
(3)
Die
Absätze
1
und
2
sind
nicht
so
auszulegen,
als
ver-
pflichtetensieeinenVertragsstaat,
a)
Verwaltungsmaßnahmendurchzuführen,dievondenGeset-
zenundderVerwaltungspraxisdiesesoderdesanderenVer-
tragsstaatesabweichen;
b)
Informationenzuerteilen,dienachdenGesetzenoderimüb-
lichenVerwaltungsverfahrendiesesoderdesanderenVer-
tragsstaatesnichtbeschafftwerdenkönnen;
c)
Informationenzuerteilen,dieeinHandels-,Industrie-,Ge-
werbe-oderBerufsgeheimnisodereinGeschäftsverfahren
preisgebenwürdenoderderenErteilungderöffentlichenOrd-
nung(ordrepublic)widerspräche.
(4)
ErsuchteinVertragsstaatgemäßdiesemArtikelumInfor-
mationen,sonutztderandereVertragsstaatdieihmzurVerfü-
gungstehendenMöglichkeitenzurBeschaffungdererbetenen
Informationen,selbstwennerdieseInformationenfürseineei-
1471
genensteuerlichenZweckenichtbenötigt.Dieimvorstehenden
SatzenthalteneVerpflichtungunterliegtdenBeschränkungenge-
mäßAbsatz3,wobeidiesejedochinkeinemFallsoauszulegen
sind,dasseinVertragsstaatdieErteilungvonInformationennur
deshalbablehnenkann,weilerkeininländischesInteressean
solchenInformationenhat.
(5)
Absatz3istinkeinemFallsoauszulegen,alskönneein
VertragsstaatdieErteilungvonInformationennurdeshalbableh-
nen,weildieInformationensichbeieinerBank,einemsonstigen
Finanzinstitut,einemBevollmächtigen,VertreteroderTreuhänder
befindenoderweilsiesichaufdasEigentumaneinerPersonbe-
ziehen.UngeachtetdesAbsatzes3oderentgegenstehenderBe-
stimmungendesinnerstaatlichenRechtsverfügendieSteuerbe-
hördendesersuchtenVertragsstaats,soferndiesfürdieErfüllung
derVerpflichtungenunterdiesemAbsatzerforderlichist,überdie
Befugnis,
die
Offenlegung
der
in
diesem
Absatz
genannten
Informationendurchzusetzen.
Artikel
27
Amtshilfe
bei
der
Zustellung
(1)
AufAntragderzuständigenBehördeeinesVertragsstaates
stelltdiezuständigeBehördedesanderenVertragsstaatesnach
MaßgabederRechtsvorschriftenüberdieZustellungentspre-
chenderRechtsakteimanderenVertragsstaatdemEmpfänger
im
anderen
Vertragsstaat
alle
von
Verwaltungsbehörden
des
einenVertragsstaatesausgehendenRechtsakteundGerichts-
entscheidungenzu,diemitderAnwendungderunterdiesesAb-
kommenfallendenSteuernzusammenhängen.
(2)
DasZustellungsersuchenenthältAngabenüberArtund
GegenstanddesRechtsaktesoderderGerichtsentscheidungso-
wieNameundAnschriftdesEmpfängersundsonstigeAngaben
zurIdentifizierungdesEmpfängers,soferndieersuchendeBe-
hördehierzuZuganghat.
(3)
DieersuchteBehördeteiltderersuchendenBehördeun-
verzüglichmit,wasaufgrunddesZustellungsersuchensveran-
lasstwordenist,undinsbesondere,anwelchemTagderRechts-
aktoderdieGerichtsentscheidungzugestelltwurde.
(4)
BehördenderVertragsstaatenkönnendieZustellungoder
BekanntgabevonVerwaltungsaktenundSchriftstücken,diemit
derAnwendungderunterdiesesAbkommenfallendenSteuern
zusammenhängen,imanderenVertragsstaatnachMaßgabeder
für
sie
geltenden
innerstaatlichen
Vorschriften
auch
auf
dem
Postwegbewirken.
Artikel
28
Amtshilfe
bei
der
Erhebung
von
Steuern
(1)
DieVertragsstaatenleistensichgegenseitigeAmtshilfebei
derErhebungvonSteueransprüchen.DieseAmtshilfeistdurch
Artikel1und2nichteingeschränkt.DiezuständigenBehörden
derVertragsstaatenkönneningegenseitigemEinvernehmenre-
geln,wiedieserArtikeldurchzuführenist.
(2)
Der
in
diesem
Artikel
verwendete
Ausdruck
„Steueran-
spruch“bedeuteteinenBetrag,deraufGrundvonSteuernjeder
ArtundBezeichnung,diefürRechnungderVertragsstaatenoder
einerihrerGebietskörperschaftenerhobenwerden,geschuldet
wird,soweitdieBesteuerungdiesemAbkommenoderanderen
völkerrechtlichenÜbereinkünften,denendieVertragsstaatenbei-
getretensind,nichtwiderspricht,sowiemitdiesemBetragzu-
sammenhängendeZinsen,GeldbußenundKostenderErhebung
oderSicherung.
(3)
IstderSteueransprucheinesVertragsstaatesnachdem
RechtdiesesStaatesvollstreckbarundwirdervoneinerPerson
geschuldet,
die
zu
diesem
Zeitpunkt
nach
dem
Recht
dieses
StaatesdieErhebungnichtverhindernkann,wirddieserSteuer-
anspruchaufErsuchenderzuständigenBehördediesesStaates
fürdieZweckederErhebungvonderzuständigenBehördedes
anderen
Vertragsstaates
anerkannt.
Der
Steueranspruch
wird
vom
anderen
Staat
nach
dessen
Rechtsvorschriften
über
die
VollstreckungundErhebungseinereigenenSteuernerhoben,als
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1472
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10.
Dezember2012
handeleessichbeidemSteueranspruchumeinenSteueran-
spruchdesanderenStaates.
rischerVertretungennachdenallgemeinenRegelndesVölker-
rechtsoderaufGrundbesondererÜbereinkünftezustehen.
(4)
HandeltessichbeidemSteueransprucheinesVertrags-
staatesumeinenAnspruch,beidemdieserStaatnachseinem
RechtMaßnahmenzurSicherungderErhebungeinleitenkann,
wirddieserSteueranspruchaufErsuchenderzuständigenBe-
hörde
dieses
Staates
zum
Zwecke
der
Einleitung
von
Siche-
rungsmaßnahmenvonderzuständigenBehördedesanderen
Vertragsstaatesanerkannt.DerandereStaatleitetnachseinen
RechtsvorschriftenSicherungsmaßnahmeninBezugaufdiesen
Steueranspruchein,alswärederSteueransprucheinSteueran-
spruchdiesesanderenStaates,selbstwennderSteueranspruch
imZeitpunktderEinleitungdieserMaßnahmenimerstgenann-
tenStaatnichtvollstreckbaristodervoneinerPersongeschuldet
wird,dieberechtigtist,dieErhebungzuverhindern.
(2)
UngeachtetderVorschriftendesArtikels4gilteinenatür-
lichePerson,dieMitgliedeinerdiplomatischenMissionoderei-
nerkonsularischenVertretungeinesVertragsstaatsist,dieiman-
derenVertragsstaatoderineinemdrittenStaatgelegenist,für
ZweckedesAbkommensalsimEntsendestaatansässig,wenn
sie
(5)
UngeachtetderAbsätze3und4unterliegteinvoneinem
VertragsstaatfürZweckederAbsätze3oder4anerkannterSteu-
eranspruchalssolcherindiesemStaatnichtdenVerjährungs-
fristenoderdenVorschriftenüberdievorrangigeBehandlungei-
nesSteueranspruchsnachdemRechtdiesesStaates.Fernerhat
einSteueranspruch,dervoneinemVertragsstaatfürZweckeder
Absätze3oder4anerkanntwurde,indiesemStaatnichtden
Vorrang,dendieserSteueranspruchnachdemRechtdesande-
renVertragsstaateshat.
a)
nachdemVölkerrechtimEmpfangsstaatmitEinkünftenaus
QuellenaußerhalbdiesesStaatesodermitaußerhalbdieses
StaatesgelegenemVermögennichtsteuerpflichtigistund
b)
imEntsendestaatdengleichenVerpflichtungenbezüglichder
SteuernvonihremgesamtenEinkommenodervomVermö-
genunterworfenistwieindiesemStaatansässigePersonen.
Artikel
30
Verfahrensregeln
für
die
Quellenbesteuerung
(6)
VerfahrenimZusammenhangmitdemBestehen,derGül-
tigkeitoderderHöhedesSteueranspruchseinesVertragsstaates
könnennichtbeidenGerichtenoderVerwaltungsbehördendes
anderenVertragsstaateseingeleitetwerden.
(1)
WerdenineinemVertragsstaatdieSteuernvonDividen-
den,Zinsen,Lizenzgebührenodersonstigenvoneinerimande-
renVertragsstaatansässigenPersonbezogenenEinkünfteim
Abzugsweg
erhoben,
so
wird
das
Recht
des
erstgenannten
StaateszurVornahmedesSteuerabzugszudemnachseinem
innerstaatlichenRechtvorgesehenenSatzdurchdiesesAbkom-
mennichtberührt.DieimAbzugswegerhobeneSteueristauf
AntragdesSteuerpflichtigenzuerstatten,wennundsoweitsie
durchdasAbkommenermäßigtwirdoderentfällt.
(7)
VerliertderbetreffendeSteueranspruch,nachdemdasEr-
sucheneinesVertragsstaatesnachdenAbsätzen3oder4ge-
stelltwurdeundbevorderandereVertragsstaatdenbetreffen-
denSteueransprucherhobenundandenerstgenanntenStaat
ausgezahlthat,
(2)
DieFristfürdenAntragaufErstattungbeträgtvierJahre
nachAblaufdesKalenderjahres,indemdieDividenden,Zinsen,
LizenzgebührenoderanderenEinkünftebezogenwordensind.
SieendetnichtvorAblaufvonsechsMonatennachdemZeit-
punktderEntrichtungderSteuer.
a)
imFalleeinesErsuchensnachAbsatz3seineEigenschaftals
SteueranspruchdeserstgenanntenStaates,dernachdem
RechtdiesesStaatesvollstreckbaristundvoneinerPerson
geschuldetwird,diezudiesemZeitpunktnachdemRecht
diesesStaatesdieErhebungnichtverhindernkann,oder
(3)
DerVertragsstaat,ausdemdieEinkünftestammen,kann
eineBescheinigungderzuständigenBehördeüberdieAnsässig-
keitimanderenVertragsstaatverlangen.
b)
imFalleeinesErsuchensnachAbsatz4seineEigenschaftals
SteueranspruchdeserstgenanntenStaates,fürdendieser
StaatnachseinemRechtMaßnahmenzurSicherungderEr-
hebungeinleitenkann,
teiltdiezuständigeBehördedeserstgenanntenStaatesdiesder
zuständigenBehördedesanderenStaatesunverzüglichmitund
nachWahldesanderenStaatessetztdererstgenannteStaatdas
Ersuchenentwederausodernimmteszurück.
(8)
DieserArtikelistnichtsoauszulegen,alsverpflichteerei-
nenVertragsstaat,
a)
Verwaltungsmaßnahmendurchzuführen,dievondenGeset-
zenundderVerwaltungspraxisdiesesoderdesanderenVer-
tragsstaatesabweichen;
b)
Maßnahmendurchzuführen,diedemOrdrepublicwidersprä-
chen;
c)
Amtshilfezuleisten,wennderandereVertragsstaatnichtalle
angemessenenMaßnahmenzurErhebungoderSicherung,
die
nach
seinen
Gesetzen
oder
seiner
Verwaltungspraxis
möglichsind,ausgeschöpfthat;
d)
AmtshilfeinFällenzuleisten,indenenderVerwaltungsauf-
wandfürdiesenStaatineinemeindeutigenMissverhältniszu
demNutzensteht,denderandereVertragsstaatdadurcher-
langt.
Artikel
29
Mitglieder
diplomatischer
Missionen
und
konsularischer
Vertretungen
(1)
DiesesAbkommenberührtnichtdiesteuerlichenVorrech-
te,diedenMitgliederndiplomatischerMissionenundkonsula-
(4)
DiezuständigenBehördenkönneningegenseitigemEin-
vernehmendieDurchführungdiesesArtikelsregelnundgegebe-
nenfallsandereVerfahrenzurDurchführungderimAbkommen
vorgesehenenSteuerermäßigungenoder-befreiungenfestlegen.
Artikel
31
Anwendung
des
Abkommens
in
bestimmten
Fällen
(1)
EineineinemVertragsstaatansässigeGesellschaft,die
EinkünfteausdemanderenVertragsstaatbezieht,hatnurdann
im
anderen
Vertragsstaat
Anspruch
auf
alle
Vergünstigungen
nachdiesemAbkommen,wennsieimerstgenanntenVertrags-
staataktivgewerblichtätigistunddieausdemanderenVer-
tragsstaatbezogenenEinkünfteimZusammenhangmitdieser
gewerblichenTätigkeitbezogenwerdenoderausAnlassdieser
Tätigkeitanfallen.AlsaktivegewerblicheTätigkeitimSinnedie-
sesArtikelsgeltennicht:
a)
die
Platzierung
oder
Verwaltung
von
Kapitalanlagen
für
eigeneRechnung,esseidenn,eshandeltsichbeidieser
TätigkeitumBank-oderVersicherungstätigkeitenoderWert-
papierhandeleinerBankoderVersicherungsgesellschaftoder
eineszugelassenenWertpapierhändlers;
b)
die
Vergabe
von
Finanzierungsmitteln,
bei
denen
die
aus
diesenMittelnerzieltenErträgenichtuneingeschränktder
BesteuerungimerstgenanntenVertragsstaatunterliegen;
c)
dieVerwertungimmateriellerWirtschaftsgüter,insbesondere
dieVergabevonunterArtikel12Absatz2fallendenRechten,
dienichtdurcheigeneaktivegewerblicheoderbeauftragte
Tätigkeitgeschaffenwurden.DerErwerbvonaußerhalbdes
erstgenannten
Vertragsstaats
geschaffenen
immateriellen
WirtschaftsgüterngiltnichtalsaktivegewerblicheTätigkeit;
diesgiltauchdann,wennderErwerbaufgrundeinesAuf-
tragsverhältnisseserfolgt.
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Dezember2012
(2)
ÜbteineineinemderVertragsstaatenansässigeGesell-
schaftimanderenVertragsstaateinegewerblicheTätigkeitaus,
durchdieEinkünfteerzieltwerden,giltfürdieInanspruchnahme
von
Vergünstigungen
nach
diesem
Abkommen
für
diese
Ein-
künfteergänzendzudenAnforderungendesAbsatzes1,dass
die
gewerbliche
Tätigkeit
im
erstgenannten
Vertragsstaat
gegenüberdergewerblichenTätigkeitimanderenVertragsstaat
inqualitativerwiequantitativerHinsichterheblichseinmuss.
(3)
EinemdeutschenInvestmentfondsodereinerdeutschen
Investmentaktiengesellschaft
oder
einem
liechtensteinischen
OGAWodereinemliechtensteinischenInvestmentunternehmen
werdendieVergünstigungennachdiesemAbkommen–imFall
desBuchstabenajedochmitAusnahmederVergünstigungen
gemäßArtikel10Absatz2Buchstabenaundb–fürausdem
anderenVertragsstaatstammendeEinkünftegewährt,sofern
a)
dieAktienoderAnteileaneineranerkanntenBörsegehandelt
werden,oder
b)
mindestens90ProzentderAktienoderAnteiledesInvest-
mentfonds,
der
Investmentaktiengesellschaft,
des
OGAW
oderdesInvestmentunternehmensPersonengehören,die,
hättensiedieEinkünfteunmittelbarbezogen,nachdiesem
AbkommenodereinemAbkommen,dasderVertragsstaat,
ausdemdieEinkünftestammen,miteinemMitgliedstaatder
EuropäischenUnionodereinemStaat,aufdendasAbkom-
menüberdenEuropäischenWirtschaftsraumanwendbarist,
abgeschlossenhat,AnspruchaufdiegleichenAbkommens-
vergünstigungenhätten,oder
c)
mindestens75ProzentderAktienoderAnteiledesInvest-
mentfonds,
der
Investmentaktiengesellschaft,
des
OGAW
oderdesInvestmentunternehmensPersonengehören,die,
hättensiedieEinkünfteunmittelbarbezogen,nachdiesem
AbkommenAnspruchaufdiegleichenAbkommensvergüns-
tigungenhätten,oder
d)
nur
insoweit
und
in
der
Höhe
gewährt,
als
die
Personen,
denen
die
Aktien
oder
Anteile
des
Investmentfonds,
der
Investmentaktiengesellschaft,desOGAWoderdesInvest-
mentunternehmens
gehören,
hätten
sie
die
Einkünfte
un-
mittelbar
bezogen,
nach
diesem
Abkommen
oder
einem
Abkommen,dasderVertragsstaat,ausdemdieEinkünfte
stammen,miteinemanderenVertragsstaatabgeschlossen
hat,AnspruchaufdieindiesenAbkommengewährtenAb-
kommensvergünstigungenhätten.
(4)
DiesesAbkommenistnichtdahingehendauszulegen,dass
a)
soweit
nicht
Absatz
1
anzuwenden
ist,
ein
Vertragsstaat
gehindertist,seineinnerstaatlichenRechtsvorschriftenzur
MissbrauchsvermeidungoderzurVerhinderungderSteuer-
umgehungoderSteuerhinterziehunganzuwenden;
b)
einVertragstaatdarangehindertist,nachseinemnationalen
RechtAbkommensvergünstigungenganzoderteilweisezu
verweigern,umGestaltungenentgegenzutreten,derenBe-
günstigungSinnundZweckdesAbkommens–wozuins-
besondere
auch
die
Vermeidung
einer
Nichtbesteuerung
in
beidenVertragsstaaten(Doppel-Nichtbesteuerung)oder
1473
einer
mehrfachen
Inanspruchnahme
von
Abkommensver-
günstigungengehört–widersprechenwürde;
c)
dieBundesrepublikDeutschlanddarangehindertwird,die
Beträgezubesteuern,dienachdemVierten,Fünftenoder
SiebtenTeildesdeutschenAußensteuergesetzesindieEin-
künfteeinerinderBundesrepublikDeutschlandansässigen
Personeinzubeziehensind.
(5)
Wenn
aufgrund
der
vorstehenden
Bestimmungen
eine
Doppelbesteuerungeintritt,konsultierendiezuständigenBehör-
deneinandernachArtikel25Absatz3,wiedieDoppelbesteue-
rungzuvermeidenist.
Artikel
32
Protokoll
DasbeigefügteProtokollistBestandteildiesesAbkommens.
Artikel
33
Inkrafttreten
(1)
DiesesAbkommenbedarfderRatifikation;dieRatifikations-
urkundenwerdensobaldwiemöglichinVaduzausgetauscht.
(2)
Dieses
Abkommen
tritt
am
Tag
des
Austausches
der
atifikationsurkundeninKraftundistinbeidenVertragsstaaten
R
anzuwenden
a)
beidenimAbzugswegerhobenenSteuernaufdieBeträge,
die
am
oder
nach
dem
1.
Januar
des
Kalenderjahrs
gut-
geschrieben
werden,
das
dem
Jahr
folgt,
in
dem
dieses
AbkommeninKraftgetretenist;
b)
beidenübrigenSteuernaufdieSteuern,diefürZeiträume,
abdem1.JanuardesKalenderjahrserhobenwerden,das
aufdasJahrfolgt,indemdiesesAbkommeninKraftgetreten
ist.
Artikel
34
Kündigung
(1)
DiesesAbkommenbleibtinKraft,solangeesnichtvon
einemVertragsstaatgekündigtwird.
(2)
JederVertragsstaatkanndiesesAbkommennachAblauf
vonfünfJahrenvondemInkrafttretenanaufdiplomatischem
Wegbiszum30.JunieinesjedenKalenderjahreskündigen.In
diesemFallfindetdiesesAbkommennichtmehrAnwendung
a)
beidenimAbzugswegerhobenenSteuernaufdieBeträge,
die
am
oder
nach
dem
1.
Januar
des
Kalenderjahrs
gut-
geschriebenwerden,dasaufdasKündigungsjahrfolgt;
b)
beidenübrigenSteuernaufdieSteuern,diefürZeiträumeab
dem1.JanuardesKalenderjahrserhobenwerden,dasauf
dasKündigungsjahrfolgt.
MaßgebendfürdieBerechnungderFrististderTagdesEin-
gangsderKündigungbeidemanderenVertragsstaat.
GeschehenzuBerlinam17.November2011,in
zweiUrschriftenindeutscherSprache.
FürdieBundesrepublikDeutschland
Braun
Schäuble
FürdasFürstentumLiechtenstein
K
l
a
u
s
Ts
c
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s
c
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1474
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10.
Dezember2012
Protokoll
zumAbkommen
zwischenderBundesrepublikDeutschland
unddemFürstentumLiechtenstein
zurVermeidungderDoppelbesteuerungundderSteuerverkürzung
aufdemGebietderSteuernvomEinkommenundvomVermögen
AnlässlichderUnterzeichnungdesAbkommenszwischenden
beidenStaatenzurVermeidungderDoppelbesteuerungundder
SteuerverkürzungaufdemGebietderSteuernvomEinkommen
undvomVermögenam17.November2011inBerlinhabenbei-
deStaatendienachstehendenBestimmungenvereinbart,die
BestandteildesAbkommenssind:
1.
Zu
Artikel
2
(Unter
das
Abkommen
fallende
Steuern)
UnterliegteineineinemderVertragsstaatenansässigePerson
im
Fürstentum
Liechtenstein
in
Übereinstimmung
mit
diesem
Abkommen
mit
ihrem
Vermögen
oder
Teilen
hiervon
der
Ver-
mögenssteuer,soistdiedadurcherfolgendeBesteuerungdes
SollertragsdiesesVermögensalsBesteuerungdesausdiesem
odermitdiesemVermögenerzieltenEinkommensanzusehen.
2.
Zu
Artikel
4
Absatz
1
(Ansässige
Person)
a)
EindeutscherInvestmentfondsundeinedeutscheInvest-
mentaktiengesellschaft,aufdiedieVorschriftendesInvest-
mentgesetzesanzuwendensind,geltenalsinderBundes-
republikDeutschlandansässig.
b)
EinliechtensteinischerOrganismusfürgemeinsameAnlagen
inWertpapieren(OGAW),aufdendieVorschriftendesGeset-
zesüberbestimmteOrganismenfürgemeinsameAnlagenin
Wertpapieren(UCITSG)anzuwendensind,undeinliechten-
steinischesInvestmentunternehmenfürandereWerteund
Immobilien,dasnachdemInvestmentunternehmensgesetz
(IUG)errichtetwordenist,geltenalsimFürstentumLiechten-
steinansässig.
c)
Personen,die(wiez.B.Privatvermögensstrukturenliechten-
steinischenRechts)ausschließlichderMindestertragssteuer
inLiechtensteinunterliegen,geltennichtalsimFürstentum
Liechtensteinansässig.
3.
Zu
Artikel
10
Absatz
2
(Dividenden)
DieVoraussetzungderMindestdauerderBeteiligunggemäß
Artikel10Absatz2Buchstabeaistauchdannerfüllt,wennder
BeteiligungszeitraumerstnachdemZeitpunktderZahlungder
Dividendenvollendetwird;indiesemFallbleibtdieZulässigkeit
derVornahmedesSteuerabzugsentsprechendArtikel30Ab-
satz
1unberührt.
4.
Zu
Artikel
13
(Gewinne
aus
der
Veräußerung
von
Ver
-
mögen)
(1)
SoweitesbeieinerineinemVertragsstaatansässigenPer-
soninBezugaufVermögen,daseinerimanderenVertragsstaat
belegenen
Betriebsstätte
im
Sinne
des
Artikels
5
dieses
Ab-
kommenszuzuordnenist,alleindurchdasInkrafttretendieses
Abkommens
zur
Anwendung
des
§
4
Absatz
1
Satz
3
des
deutschen
Einkommensteuergesetzes
(EStG)
oder
des
§
12
Absatz
1
des
deutschen
Körperschaftsteuergesetzes
(KStG)
kommt,wirdFolgendesvereinbart:
a)
EineinderBundesrepublikDeutschlandansässigePerson
kanninHöhedesUnterschiedsbetragszwischendemBuch-
wertunddemgemeinenWertentsprechend§6Absatz1
Nummer4Satz1zweiterHalbsatzEStGeinesWirtschafts-
gutsdesAnlagevermögens,daseinerimFürstentumLiech-
tensteinbelegenenBetriebsstättezuzuordnenist,aufAntrag
einenAusgleichspostenbilden.DerAusgleichspostenistfür
jedesWirtschaftsgutgetrenntauszuweisen.DasAntragsrecht
kannnureinheitlichfürsämtlicheWirtschaftsgüterausgeübt
werden.DerAntragistunwiderruflich.DerAusgleichsposten
istimWirtschaftsjahrderBildungundindenvierfolgenden
WirtschaftsjahrenzujeweilseinemFünftelgewinnerhöhend
aufzulösen.EristinvollemUmfanggewinnerhöhendaufzu-
lösen,
1.
wenndasalsentnommenoderveräußertgeltendeWirt-
schaftsgutausdemBetriebsvermögenderPersonaus-
scheidet,
2.
wenndasalsentnommenoderveräußertgeltendeWirt-
schaftsgutausderBesteuerungshoheitdesFürstentums
Liechtensteinausscheidet,ausgenommenesistalsFol-
ge
desAusscheidensausderBesteuerungshoheitdes
FürstentumsLiechtensteineinerinderBundesrepublik
DeutschlandbelegenenBetriebsstättezuzuordnen,oder
3.
wenndiestillenReservendesalsentnommenoderver-
äußertgeltendenWirtschaftsgutsimFürstentumLiech-
tenstein
aufgedeckt
werden
oder
in
entsprechender
AnwendungderVorschriftendesdeutschenSteuerrechts
hättenaufgedecktwerdenmüssen.
Vorstehendes
gilt
bei
Ermittlung
des
Überschusses
der
BetriebseinnahmenüberdieBetriebsausgabengemäß§4
Absatz
3
EStG
entsprechend.
Wirtschaftsgüter
für
die
ein
Ausgleichspostengebildetwordenist,sindineinlaufendzu
führendesVerzeichnisaufzunehmen.DiePersonhatdarüber
hinausAufzeichnungenzuführen,ausdenendieBildungund
Auflösung
des
Ausgleichspostens
hervorgeht.
Diese
Auf-
zeichnungensindderSteuererklärungbeizufügen.
DiePersonistverpflichtet,derzuständigenFinanzbehörde
einEreignisimSinnedervorstehendenNummernunverzüg-
lich
anzuzeigen.
Kommt
die
Person
dieser
Anzeigepflicht,
ihren
Aufzeichnungspflichten
oder
ihren
sonstigen
Mitwir-
kungspflichtenimSinnedes§90derdeutschenAbgaben-
ordnung(AO)nichtnach,istderAusgleichspostendieses
Wirtschaftsgutsgewinnerhöhendaufzulösen.
b)
FüreineimFürstentumLiechtensteinansässigePersongilt
Buchstabea)entsprechend.
(2)
Soweit
es
bei
einer
in
einem
Vertragsstaat
ansässigen
erson
in
Bezug
auf
Vermögen,
das
nicht
einer
im
anderen
P
VertragsstaatbelegenenBetriebsstätteimSinnedesArtikels5
dieses
Abkommens
zuzuordnen
ist,
allein
durch
das
Inkraft-
treten
dieses
Abkommens
zur
Anwendung
des
§
4
Absatz
1
Satz
3EStGoderdes§12Absatz1KStGkommt,wirdFolgen-
desvereinbart:
a)
DiehierfürgeschuldeteSteueristzinslosundohneSicher-
heitsleistungzustunden.
DieStundungistzuwiderrufen,
1.
soweit
das
Vermögen
veräußert
wird
oder
nach
deut-
schemSteuerrechtalsveräußertgilt,verdecktineineGe-
sellschaft
im
Sinne
des
§
17
Absatz
1
EStG
eingelegt
oderbeiAnteilenanKapitalgesellschafteneinerderTat-
beständedes§17Absatz4EStGerfülltwird;
2.
soweitdasVermögenaufeinePersonübergeht,dienicht
ineinemderbeidenVertragsstaateneinermitderdeut-
schenunbeschränktenEinkommen-oderKörperschaft-
steuerpflichtvergleichbarenSteuerpflichtunterliegt;
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3.
soweitinBezugaufdasVermögeneineEntnahmeoder
ein
anderer
Vorgang
verwirklicht
wird,
der
nach
dem
RechteinesderbeidenVertragsstaatenzumAnsatzdes
TeilwertsoderdesgemeinenWertsführt;
4.
wenndiePersonoderihrRechtsnachfolgernichtmehrin
einemderbeidenVertragsstaatenansässigist.
EinUmwandlungsvorgang,aufdendasdeutscheUmwand-
lungssteuergesetz(UmwStG)vom7.Dezember2006(BGBl.
I
S.2782,2791)inderjeweilsgeltendenFassunganzuwenden
ist,
gilt
auf
Antrag
nicht
als
Veräußerung
im
Sinne
der
Nummer
1,
wenn
der
Vorgang
für
Zwecke
des
deutschen
Steuerrechts
zum
Buchwert
oder
bei
im
Privatvermögen
befindlichen
Anteilen
an
Kapitalgesellschaften
zu
den
An-
schaffungskostenerfolgt.
b)
IstbeiAnteilenanKapitalgesellschaftenimFalldesBuch-
stabena)Satz2Nummer1derVeräußerungsgewinnimSin-
nedes§17Absatz2EStGimZeitpunktderBeendigungder
StundungniedrigeralsderGewinn,dersichdurchAnwen-
dungdes§4Absatz1Satz3EStGoderdes§12Absatz1
KStGergibtundwirddieWertminderungbeiderEinkom-
mens-oderKörperschaftsbesteuerungdurchdenanderen
Vertragsstaatnichtberücksichtigt,soistderSteuerbescheid
insoweitaufzuhebenoderzuändern;§175Absatz1Satz2
AOgiltentsprechend.Diesgiltnur,soweitdiePersonnach-
weist,dassdieWertminderungbetrieblichveranlasstistund
nicht
auf
eine
gesellschaftsrechtliche
Maßnahme,
insbe-
sondereeineGewinnausschüttung,zurückzuführenist.Die
WertminderungisthöchstensimUmfangdesGewinnsdurch
Anwendungdes§4Absatz1Satz3EStGoderdes§12Ab-
satz
1KStGzuberücksichtigen.IstdieWertminderungauf
eineGewinnausschüttungzurückzuführenundwirdsiebei
der
Einkommens-
oder
Körperschaftsbesteuerung
nicht
berücksichtigt,istdieaufdieseGewinnausschüttungerho-
beneundkeinemErmäßigungsanspruchmehrunterliegende
inländischeKapitalertragsteueraufdiedurchAnwendungdes
§
4
Absatz
1
Satz
3
EStG
oder
des
§
12
Absatz
1
KStG
geschuldeteSteueranzurechnen.
c)
DiePersonoderihrGesamtrechtsnachfolgerhatdemFinanz-
amt,dasimZeitpunktdesInkrafttretensdiesesAbkommens
nach§19AOzuständigist,nachamtlichvorgeschriebenem
VordruckdieVerwirklichungeinesderTatbeständedesBuch-
stabena)Satz2mitzuteilen.DieMitteilungistinnerhalbeines
MonatsnachdemmeldepflichtigenEreigniszuerstatten;sie
ist
von
der
Person
eigenhändig
zu
unterschreiben.
In
den
Fällen
des
Buchstaben
a)
Satz
2
Nummer
1
und
2
ist
der
Mitteilung
ein
schriftlicher
Nachweis
über
das
Rechts-
geschäftbeizufügen.DiePersonhatdemnachSatz1zu-
ständigenFinanzamtjährlichbiszumAblaufdes31.Januar
schriftlich
seine
am
31.
Dezember
des
vorangegangenen
KalenderjahresgeltendeAnschriftmitzuteilenundzubestä-
tigen,dassdasVermögenihroderimFallderunentgeltlichen
Rechtsnachfolge
unter
Lebenden
ihrem
Rechtsnachfolger
weiterhinzuzurechnensind.DieStundungnachBuchstabe
a)
Satz1kannwiderrufenwerden,wenndiePersonihreMitwir-
kungspflichtnachSatz4nichterfüllt.
(3)
IndenFällendesAbsatz1Buchstabea)istdiedeutsche
Steuer
gemäß
Artikel
23
Absatz
1
Buchstabe
b)
dieses
Ab-
kommens
um
den
Betrag
der
liechtensteinischen
Steuer
zu
ermäßigen,dernachdenRechtsvorschriftendesFürstentums
Liechtenstein
erhoben
worden
wäre,
wenn
das
jeweilige
Ver-
mögen
zum
gemeinen
Wert
veräußert
worden
wäre;
dies
gilt
auchindenFällendesAbsatz2,wenndiePersonnachdiesem
AbkommeninDeutschlandansässigist.WirdeinAusgleichspos-
tengebildet,istdiedeutscheSteuergemäßArtikel23Absatz1
Buchstabeb)diesesAbkommensjeweilsanteiligindenJahren
derAuflösungdesAusgleichspostensumdenBetragderliech-
tensteinischenSteuerzuermäßigen,dieaufdenAuflösungs-
betragerhobenwordenwäre.DieFestsetzungsverjährungendet
nichtvorAblaufvonzweiJahrennachAnzeigedurchdiePerson
gegenüberderzuständigendeutschenSteuerbehörde.
1475
5.
Zu
Artikel
14
und
17
(Einkünfte
aus
unselbständiger
Arbeit
und
Altersbezüge,
Renten
und
Unterhaltszahlungen)
a)
IsteinerAbfindungVersorgungscharakterbeizumessen,steht
dasBesteuerungsrechtentsprechendArtikel17desAbkom-
mensdemAnsässigkeitsstaatzu.Dagegenhatder(frühere)
TätigkeitsstaatdasBesteuerungsrecht,sofernessichbeider
AbfindungumLohn-oderGehaltsnachzahlungenoderTan-
tiemenausdemfrüherenArbeitsverhältnishandeltoderdie
AbfindungallgemeinfürdasvorzeitigeAusscheidenausdem
Dienstgewährtwird.FürdenFall,dassderArbeitnehmerin
derZeitvordemAusscheidenausdemDienstauchteilsin
demStaat,indemeransässigist,tätigwar,istdieAbfindung
zeitanteiligentsprechendderBesteuerungszuordnungder
Vergütungenaufzuteilen.
b)
WerdendieAbfindungszahlungenausAnlassderAuflösung
des
Arbeitsverhältnisses,
die
eine
in
einem
Vertragsstaat
wohnendePersonnachWegzugausdemTätigkeitsstaat,von
ihrem
ehemaligen,
im
anderen
Vertragsstaat
ansässigem
Arbeitgeber
erhält,
nicht
im
ehemaligen
Tätigkeitsstaat
besteuert,könnendieseAbfindungszahlungenimWohnsitz-
staatderPersonbesteuertwerden.
6.
Zu
Artikel
16
(Künstler
und
Sportler)
Zahlungen,diealsVergütungfürRechtezurLive-Übertragung
einer
Veranstaltung
geleistet
werden,
sind
Einkünfte
des
auf-
tretendenoderausübendenSportlersoderKünstlersgemäßAr-
tikel17Absatz1.DieseEinkünftekönnenimFallvonZahlungen,
dieaneinedritteSeiteimZusammenhangmiteinerwirtschaft-
lichen
Verwertung
von
Live-Übertragungsrechten
erfolgen,
in
ÜbereinstimmungmitArtikel17Absatz2besteuertwerden.
7.
Zu
Artikel
21
Absatz
2
(Andere
Einkünfte)
WennderEmpfängerundderSchuldnereinerDividendeinder
BundesrepublikDeutschlandansässigsindunddieDividende
einer
Betriebsstätte
zuzurechnen
ist,
die
der
Empfänger
der
Dividende
in
dem
Fürstentum
Liechtenstein
hat,
kann
die
BundesrepublikDeutschlanddieDividendezudeninArtikel10
Absatz2vorgesehenenSätzenbesteuern.WennderEmpfänger
undderSchuldnervonEinkünftenimSinnedesArtikels11Ab-
satz2inderBundesrepublikDeutschlandansässigsindunddie
EinkünfteeinerBetriebsstättezuzurechnensind,diederEmp-
fängerderEinkünfteindemFürstentumLiechtensteinhat,kann
dieBundesrepublikDeutschlanddieEinkünftebesteuern.
8.
Zu
Artikel
24
(Gleichbehandlung)
Artikel24Absatz5istnichtsoauszulegen,alsverpflichteer
einenVertragsstaat,diegrenzüberschreitendeKonsolidierung
vonEinkünftenodervergleichbareVergünstigungenzuzulassen.
9.
Zu
Artikel
26
(Informationsaustausch)
a)
Für
die
Durchführung
des
Informationsaustausches
ein-
schließlichderVerwendungderübermitteltenDatenunddes
DatenschutzessinddieBestimmungendesAbkommensvom
2.
September
2009
zwischen
der
Regierung
der
Bundes-
republikDeutschlandundderRegierungdesFürstentums
Liechtenstein
über
den
Informationsaustausch
in
Steuer-
sachen
einschließlich
des
jenem
Abkommen
beigefügten
ProtokollsungeachtetvondessenGeltunganzuwenden.
b)
DasAbkommenvom2.September2009stehtderMöglich-
keit
eines
weitergehenden
Informationsaustausches
nach
Artikel26Absatz1nichtentgegen.IndiesemFallgiltfürdie
Übermittlung
personenbezogener
Daten
Nummer
3
des
ProtokollszumAbkommenvom2.September2009.
10.
Zu
Artikel
28
(Amtshilfe
bei
der
Erhebung
von
Steuern)
a)
DemErsuchenumBeitreibungeinerForderung,dasdieer-
suchendeBehördeandieersuchteBehörderichtet,isteine
amtlicheAusfertigungodereinebeglaubigteKopiedesVoll-
streckungstitelsundgegebenenfallsdasOriginalodereine
beglaubigteKopieetwaigerfürdieBeitreibungsonsterfor-
derlicherDokumentebeizufügen.
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1476
BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10.
Dezember2012
b)
DiezuständigeBehördedesersuchendenVertragsstaates
kanneinBeitreibungsersuchennurdannstellen,wenn:
keitsstaatauchdieVoraussetzungendesArtikels31Absatz1
diesesAbkommenserfüllen.
–
dieForderungoderderVollstreckungstitelindiesemVer-
tragsstaat,indemdieersuchendeBehördeihrenSitzhat,
nichtangefochtenist,außerfürdenFall,dassderSteuer-
anspruchnachArtikel28Absatz3vollstreckbarist;und
b)
EineaktivegewerblicheTätigkeitistnurgegeben,wenndie
TätigkeitvonderGesellschaftselbstmiteigenerOrganisation
undeigenemPersonalimUmfangeinesfürdenGeschäfts-
zweckangemesseneingerichtetenGeschäftsbetriebesaus-
geübt
wird
und
dazu
sowohl
geschäftsleitende
als
auch
operativeAktivitätenentfaltetwerdensowiemehrals25Pro-
zent
ihrer
gesamten
Bruttoerträge
des
betreffenden
Wirt-
schaftsjahresausdiesereigenenWirtschaftstätigkeiterzielt
werden.
–
sieindemVertragsstaat,indemdieersuchendeBehörde
ihrenSitzhat,bereitsBeitreibungsverfahrendurchgeführt
hat,wiesieaufgrunddesinBuchstabeadieserProtokoll-
bestimmunggenanntenTitelsausgeführtwerdensollen,
unddiegetroffenenMaßnahmennichtzurvollständigen
TilgungderForderungführenwerden;und
c)
DasBeitreibungsersuchenmussfolgendeAngabenenthal-
ten:
–
Name,AnschriftundsonstigeAngabenzurIdentifizierung
derbetreffendenPersonund/odervonDrittbesitzern;
–
Name,AnschriftundsonstigeAngabenzurIdentifizierung
derersuchendenBehörde;
–
Bezugnahme
auf
den
Vollstreckungstitel,
der
in
dem
Vertragsstaatausgestelltwurde,indemdieersuchende
BehördeihrenSitzhat;
–
ArtundBetragderForderung,einschließlichHauptforde-
rung,ZinsensowieallersonstigenGeldstrafen,Geldbußen
undKostenindenWährungenderVertragsstaaten;
–
Datum
des
Tages,
an
dem
die
ersuchende
Behörde
und/oder
die
ersuchte
Behörde
den
Vollstreckungstitel
demEmpfängerzugestellthaben;
–
DatumdesTages,vondeman,undFrist,währendderdie
BeitreibungnachdenRechtsvorschriftenderersuchenden
Vertragsparteiausgeführtwerdenkann,und
–
allesonstigensachdienlichenInformationen.
Das
Beitreibungsersuchen
enthält
zudem
eine
Erklärung
der
ersuchendenBehörde,inderbestätigtwird,dassdieinBuch-
stabebgenanntenVoraussetzungenerfülltsind.
11.
Zu
Artikel
31
Absatz
1
(Anwendung
des
Abkommens
in
bestimmten
Fällen)
a)
Artikel31Absatz1istnuranzuwenden,soweitanderGesell-
schaft
Personen
beteiligt
sind,
die
keinen
oder
keinen
vollständigenAnspruchaufVergünstigungennachdiesem
Abkommen
hätten.
Soweit
an
der
Gesellschaft
Personen
beteiligtsind,dieAnspruchaufVergünstigungennacheinem
anderenAbkommendesanderenVertragsstaatsodernach
denBestimmungenderRichtlinie90/435/EWGinderjeweils
gültigenFassunghätten,giltSatz1mitderMaßgabe,dass
einnacheinemsolchenanderenAbkommenodernachder
Richtlinie90/435/EWGbestehenderAnspruchdieserPerso-
nennurzuberücksichtigenist,wennsieinihremAnsässig-
c)
Besteht
die
Tätigkeit
der
Gesellschaft
überwiegend
in
der
GeschäftsleitungandererGesellschaften,giltdieTätigkeitnur
dann
als
aktive
gewerbliche
Tätigkeit,
wenn
die
Tätigkeit
Führungsentscheidungengegenübermindestenszweibe-
herrschtenGesellschaften,dieselbstaktivgewerblichtätig
sind,umfasstunddieGesellschaftsubstanziellübereigene
Geschäftsräume,eigenesPersonalundeigeneAusrüstungs-
gegenständeverfügt.Führungsentscheidungenzeichnensich
durchihreDauerhaftigkeit,GrundsätzlichkeitundBedeutung
aus,diesiefürdenBestanddergeleitetenGesellschaften
haben.SieunterscheidensichvonEntscheidungen,diekurz-
fristigundausführungsbezogensind.DieDurchführungnur
einzelnerGeschäftsfunktionenreichtfürdieQualifizierungals
Führungsentscheidungnichtaus.
12.
Zu
Artikel
31
Absatz
2
(Anwendung
des
Abkommens
in
bestimmten
Fällen)
EinegewerblicheTätigkeitimerstgenanntenVertragsstaat,die
gegenüberdergewerblichenTätigkeitimanderenVertragsstaat
inqualitativerwiequantitativerHinsichterheblichist,istinsbe-
sonderedanngegeben,wenndieausdergewerblichenTätigkeit
imerstgenanntenVertragsstaatstammendenBruttoerträgemin-
destens25ProzentderausdergewerblichenTätigkeitimande-
renVertragsstaatstammendenBruttoerträgebetragen.
13.
Zu
Artikel
31
Absatz
1
und
2
(Anwendung
des
Abkom-
mens
in
bestimmten
Fällen)
SoweitderAnwendungvonVorschriftendesArtikels31höher-
rangigesRechtmitderFolgederUnwirksamkeitentgegenstehen
sollte,entfälltdieabkommensrechtlicheVerpflichtungzurGewäh-
rungderindenArtikeln10bis12gewährtenAbkommensvor-
teile
mitAblaufvonzwölfMonatennachdemZeitpunkt,indem
dieserVerstoßinnichtanfechtbarerWeisefestgestelltwird.In
einem
solchen
Fall
werden
die
Vertragsstaaten
unverzüglich
VerhandlungenmitdemZielderVereinbarungeinerdieAnforde-
rungenhöherrangigenRechtserfüllendengleichwertigenRege-
lungaufnehmen.DiedurchSatz1eingeräumteBefugniseines
Vertragsstaats,nachEntfallenderabkommensrechtlichenVer-
pflichtungzurGewährungvonAbkommensvorteileneinseitige
Maßnahmen
zur
Verweigerung
dieser
Vorteile
anzuwenden,
bleibtunberührt.
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