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1Art. 1 · Persönlicher Geltungsbereich2Art. 2 · Unter das Abkommen fallende Steuern3Art. 3 · Allgemeine Begriffsbestimmungen4Art. 4 · Ansässige Person5Art. 5 · Betriebsstätte6Art. 6 · Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen7Art. 7 · Unternehmensgewinne8Art. 8 · Seeschifffahrt und Luftfahrt9Art. 9 · Verbundene Unternehmen10Art. 10 · Dividenden11Art. 11 · Zinsen12Art. 12 · Lizenzgebühren13Art. 13 · Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen14Art. 14 · Selbstständige Arbeit15Art. 15 · Unselbstständige Arbeit16Art. 16 · Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen17Art. 17 · Künstler und Sportler18Art. 18 · Ruhegehälter19Art. 19 · Öffentlicher Dienst20Art. 20 · Studenten21Art. 21 · Andere Einkünfte22Art. 22 · Überweisungsvorbehalt23Art. 23 · Vermeidung der Doppelbesteuerung24Art. 24 · Gleichbehandlung25Art. 25 · Verständigungsverfahren26Art. 26 · Informationsaustausch27Art. 27 · Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen28Art. 28 · Inkrafttreten29Art. 29 · KündigungPreamble · Source preface and preambleUnterschriften · UnterschriftenProtokoll · ProtokollVerständigungsvereinbarung7[betreffend die Auslegung von Absatz 6 Buchstabe c des Protokolls · Verständigungsvereinbarung7[betreffend die Auslegung von Absatz 6 Buchstabe c des ProtokollsSource notes · Terminal publisher footnotes

29 articles · Deutsch

Source & edition
Country pairs / Switzerland / Singapore

Switzerland / Singapore · Abkommen vom 24. Februar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot. und Verständigungsvereinbarung)

Official German source text, Stand 2013-02-12; treaty 2011-02-24

Protokoll

Deutsch · amended source publication

Unreviewed · applicability unverifiedGerman source edition · 2013-02-12
Original & source
§
# [Protokoll](#annex_u1) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Singapur haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, das heute zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Singapur abgeschlossen wurde, vereinbart, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden. 1. Zu den Art. 4 und 19 Der Ausdruck «Körperschaft des öffentlichen Rechts» bedeutet eine Körperschaft, die aufgrund eines Gesetzes eines Vertragsstaates oder einer politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft dieses Staates errichtet worden ist und Funktionen ausübt, die sonst von diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder der lokalen Körperschaft ausgeübt werden. Die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bestätigt der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates auf Anfrage, dass ein bestimmter Rechtsträger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts des erstgenannten Vertragsstaates ist. 2. Zu Art. 7 Hinsichtlich Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrags ermittelt werden, sondern nur aufgrund des Teils der Gesamteinkünfte, der der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann. Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentliche Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrags ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf den Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist[5](#fn-d7e867). 3. Zu den Art. 7 und 12 Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen, die als Entgelt für die Benützung oder das Recht auf Benützung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen empfangen werden, Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7 darstellen. 4. Zu Art. 8 Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 11 des Abkommens auf Zinsen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens keine Anwendung findet. 5. Zu Art. 18 Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 18 erwähnten Einkünfte nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Pauschalzahlungen einschliessen. 6. Zu Art. 26 (a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem Hoheitsgebiet verfügbaren Mittel zur Beschaffung der Informationen eingesetzt hat.(b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»).(c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Angaben, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 des Abkommens an die zuständige Behörde des ersuchten Staates zu liefern hat, die nachstehenden umfassen:(i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen, die Erheblichkeit dieser Informationen für das Ersuchen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;(v) die Gründe für die Annahme, dass die ersuchten Informationen der zuständigen Behörde des ersuchten Staates vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im ersuchten Staat befinden;(vi) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen;(vii) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle in seinem Hoheitsgebiet verfügbaren Mittel zur Beschaffung der Informationen eingesetzt hat; und[tab](viii) irgendwelche weitere Informationen, die der Ausführung des Ersuchens dienen können.Während dieser Buchstabe wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (viii) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.(d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsparteien nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.(e) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Singapur, am 24. Februar 2011, im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung der Republik Singapur:
§
Jörg Alois Reding Moses Lee
§
Übersetzung[6](#fn-d7e962)
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Switzerland / Singapore; SR 0.672.968.91; Fedlex German publication, Stand 2013-02-12; edition Official German source text, Stand 2013-02-12; treaty 2011-02-24; source section Protokoll; Deutsch; source role publisher-source-edition; Publisher-labelled German original text; complete authentic-language set only if explicit source clause establishes it; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/ch-sg-2011-fedlex-20130212-de-v1/de/supplements/source-annex_u1/

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SR 0.672.968.91; Fedlex German publication, Stand 2013-02-12

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# [Unterschriften](#signature) Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu Singapur, am 24. Februar 2011, im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung der Republik Singapur: Jörg Alois Reding Moses Lee
Edition
Official German source text, Stand 2013-02-12; treaty 2011-02-24
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