Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik│ 41
Notenwechsel
1.
Paris, den 21. Juli 1959
Herr Geschäftsträger,
Anläßlich der Unterzeichnung des zwischen unseren beiden Staaten vereinbarten Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amt- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern beehre ich
mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d dieses Abkommens mitzuteilen,
daß die Hohen Vertragsschließenden Parteien übereingekommen sind, diese Vorschrift wie folgt
auszulegen.
Ein Versicherungsunternehmen eines der Vertragstaaten, das einen durch die Behörden des anderen Staates
zugelassenen Vertreter unterhält, hat dann keine Betriebsstätte im letztgenannten Staate, wenn dieser
Vertreter sich auf eine Verwaltungstätigkeit beschränkt oder unabhängig von dieser Verwaltungstätigkeit
lediglich als Kommissionär, Makler oder anderer unabhängiger Vertreter im Rahmen der in Artikel 2
Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e genannten Voraussetzungen handelt.
Ich wäre sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dieser Auslegung mitteilen würden.
Genehmigen Sie, Herr Geschäftsführer, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Louis Joxe
Herrn Gesandten
Dr. Gerhard Hosef Jansen
Geschäftsträger der Bundesrepublik Deutschland
Paris
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