Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik│ 42
Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland
Paris, den 21. Juli 1959
Herr Botschafter,
Mit Schreiben vom heutigen Tage haben Eure Exzellenz mir folgendes mitgeteilt:
„Anläßlich der Unterzeichnung des zwischen unseren beiden Staaten vereinbarten Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amt- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern beehre ich
mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d dieses Abkommens mitzuteilen,
daß die Hohen Vertragsschließenden Parteien übereingekommen sind, diese Vorschrift wie folgt
auszulegen.
Ein Versicherungsunternehmen eines der Vertragstaaten, das einen durch die Behörden des anderen Staates
zugelassenen Vertreter unterhält, hat dann keine Betriebsstätte im letztgenannten Staate, wenn dieser
Vertreter sich auf eine Verwaltungstätigkeit beschränkt oder unabhängig von dieser Verwaltungstätigkeit
lediglich als Kommissionär, Makler oder anderer unabhängiger Vertreter im Rahmen der in Artikel 2
Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e genannten Voraussetzungen handelt.
Ich wäre sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dieser Auslegung mitteilen würden.“
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß ich der vorstehenden Mitteilung zustimme.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Jansen
Geschäftsträger a. i.
der Bundesrepublik Deutschland
Seine Exzellenz
Herrn Louis Joxe,
Ambassadeur de France
Generalsekretär des Ministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten
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