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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine haftungsausschließende Erklärung zu diesem Textdokument .......................................... 1
Haftungsausschließende Erklärung zum Wirksamwerden der Bestimmungen des BEPS-MLI .......... 4
Artikel 1 ........................................................................................................................................... 6
Artikel 2 ........................................................................................................................................... 7
Artikel 3 ......................................................................................................................................... 10
Artikel 4 ......................................................................................................................................... 11
Artikel 5 ......................................................................................................................................... 12
Artikel 6 ......................................................................................................................................... 13
Artikel 7 ......................................................................................................................................... 13
Artikel 8 ......................................................................................................................................... 14
Artikel 9 ......................................................................................................................................... 15
Artikel 10 ....................................................................................................................................... 17
Artikel 11 ....................................................................................................................................... 17
Artikel 12 ....................................................................................................................................... 18
Artikel 13 ....................................................................................................................................... 18
Artikel 13 a ..................................................................................................................................... 20
Artikel 13 b .................................................................................................................................... 20
Artikel 13 c ..................................................................................................................................... 21
Artikel 14 ....................................................................................................................................... 21
Artikel 15 ....................................................................................................................................... 22
Artikel 16 ....................................................................................................................................... 22
Artikel 17 ....................................................................................................................................... 23
Artikel 18 ....................................................................................................................................... 23
Artikel 19 ....................................................................................................................................... 23
Artikel 20 ....................................................................................................................................... 24
Artikel 21 ....................................................................................................................................... 26
Artikel 22 ....................................................................................................................................... 28
Artikel 23 ....................................................................................................................................... 29
Artikel 24 ....................................................................................................................................... 30
Artikel 25 ....................................................................................................................................... 31
Artikel 25 a ..................................................................................................................................... 32
Artikel 25 b .................................................................................................................................... 32
Artikel 26 ....................................................................................................................................... 33
Artikel 27 ....................................................................................................................................... 33
Artikel 28 ....................................................................................................................................... 34
Artikel 29 ....................................................................................................................................... 34
Artikel 30 ....................................................................................................................................... 35
Artikel 30a ...................................................................................................................................... 35
Artikel 31 ....................................................................................................................................... 35
Notenwechsel ................................................................................................................................. 41

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 1
SYNTHETISIERTER TEXT
DES ABKOMMENS VOM 21. JULI 1959
ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK
ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNGEN UND ÜBER GEGENSEITIGE
AMTS- UND RECHTSHILFE AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM
EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
SOWIE DER GEWERBESTEUERN UND DER GRUNDSTEUERN
IN DER FASSUNG
DES REVISIONSPROTOKOLLS VOM 9. JUNI 1969
UND DER ZUSATZABKOMMEN VOM 28. SEPTEMBER 1989,
20. DEZEMBER 2001 UND
31. MÄRZ 2015
UND DES BEPS-MLI
Allgemeine haftungsausschließende Erklärung zu diesem Textdokument
Dieses Dokument stellt den synthetisierten Text für die Anwendung des Abkommens vom
21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der
Grundsteuern (BGBl. 1961 II S. 397, 398), in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969
(BGBl. 1970 II S. 717, 719) und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S.
770, 772), 20. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 2370, 2372) und 31. März 2015 (BGBl. 2015 II
S. 1332, 1335) in seiner anzuwendenden Form nach den übereinstimmenden
Auswahlentscheidungen und Vorbehalten der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik zum Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung
steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und
Gewinnverlagerung (BEPS-MLI) dar.
Das Dokument wurde auf der Grundlage der von der Bundesrepublik Deutschland am 18. Dezember
2020 und von der Französischen Republik am 26. September 2018 aus Anlass der Ratifikation dem
Verwahrer übermittelten Vorbehalte und Notifikationen („BEPS-MLI-Positionen“) erstellt. Die von
der Französischen Republik am 22. September 2020 dem Verwahrer vorgelegte Notifikation im
Sinne von Artikel 29 Absatz 5 BEPS-MLI hat keine Auswirkung in Bezug auf dieses Abkommen.
Diese Auswahlentscheidungen und Vorbehalte sind den im BEPS-MLI vorgesehenen
Modifizierungen vorbehalten. Die Modifizierung der Auswahlentscheidungen und Vorbehalte kann
die Wirkung des BEPS-MLI auf das Abkommen verändern.
Die authentischen Vertragstexte des Abkommens und des BEPS-MLI sind vorrangig und als einzig
maßgebliche Rechtsquellen anzuwenden.
Die Bestimmungen des BEPS-MLI, welche in Bezug auf die Bestimmungen des Abkommens
anwendbar sind, werden in diesem Dokument durchgehend in Form von eingerahmten Feldern im

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 2
Zusammenhang mit den entsprechenden Bestimmungen des Abkommens dargestellt. Die
eingerahmten Felder, welche die Bestimmungen des BEPS-MLI enthalten, wurden im Allgemeinen
in Übereinstimmung mit der Reihenfolge der Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in das Abkommen eingefügt.
Der Text der Bestimmungen des BEPS-MLI wurde zur Vereinheitlichung der im BEPS-MLI
verwendeten Begriffe mit jenen des Abkommens (z. B. „unter das Übereinkommen fallendes
Steuerabkommen“ und „Abkommen“, „Vertragspartei dieses Übereinkommens“ und
„Vertragsparteien“) im Interesse des einfacheren Verständnisses der Bestimmungen des BEPS-MLI
verändert. Die Veränderungen der Begriffe dienen der leichteren Lesbarkeit des Dokuments und
zielen nicht auf eine Änderung des Inhalts der Bestimmungen des BEPS-MLI ab. In ähnlicher Weise
wurden Teile der Bestimmungen des BEPS-MLI verändert, die bestehende Bestimmungen des
Abkommens umschreiben: umschreibende Wortfolgen wurden durch rechtliche Verweise auf die
bestehenden Abkommensbestimmungen im Interesse der leichteren Lesbarkeit ersetzt.
In allen Fällen sind Verweise auf die Bestimmungen des Abkommens oder auf das Abkommen in
dem Sinne zu verstehen, dass sie sich auf das Abkommen in der durch das MLI geänderten Fassung
beziehen, vorausgesetzt, die Bestimmungen des BEPS-MLI wurden wirksam.
Hinweise
Die authentischen Texte des BEPS-MLI und des Abkommens sind über die Webseite des
Bundesministeriums der Finanzen abrufbar:
BEPS-MLI-Vertragsgesetz
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/
Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-11-27-
Gewinnverkuerzung/0-Gesetz.html
BEPS-MLI-Anwendungsgesetz
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/
Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2023-12-19-BEPSMLIAnwG/0-Gesetz.html
Abkommen mit der Französischen Republik
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internatio
nales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/1961-04-22-
Frankreich-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internatio
nales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/1970-07-16-
Frankreich-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Zusatzabkommen vom 28. September 1989
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internatio
nales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/1990-08-18-
Frankreich-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 3
Zusatzabkommen vom 20. Dezember 2001
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internatio
nales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/2002-09-17-
Frankreich-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Zusatzabkommen vom 31. März 2015
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internatio
nales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/2015-11-26-
Frankreich-Abkommen-DBA-Zusatzabkommen-Gestz.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Die Auswahlentscheidungen und Vorbehalte der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik zum BEPS-MLI sind beim Verwahrer hinterlegt und unter dem Link
http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 4
Haftungsausschließende Erklärung zum Wirksamwerden der Bestimmungen des
BEPS-MLI
Wirksamwerden der Bestimmungen des BEPS-MLI
Die Bestimmungen des BEPS-MLI, die auf das Abkommen anzuwenden sind, werden nicht im
selben Zeitpunkt wie die ursprünglichen Bestimmungen des Abkommens wirksam. Jede
Bestimmung des BEPS-MLI kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam werden, abhängig von
den betroffenen Steuerarten (im Abzugsweg erhobene Steuern oder andere Steuern) und von den
Wahlmöglichkeiten, welche die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik
ausgeübt haben.
Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde:
18. Dezember 2020 für die Bundesrepublik Deutschland und 26. September 2018 für die
Französische Republik.
Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEPS-MLI: 1. April 2021 für die Bundesrepublik Deutschland und
1. Januar 2019 für die Französische Republik.
Zeitpunkt des Empfangs der Notifikation der Bundesrepublik Deutschland über den Abschluss
seiner innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des BEPS-MLI durch den Verwahrer:
2. Oktober 2024.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik haben dem Verwahrer notifiziert,
dass sie beabsichtigen, einen Zeitabschnitt von zwei statt sechs Monaten nach Artikel 35 Absatz 1
Buchstabe b BEPS-MLI anzuwenden.
Dieses Dokument enthält durchgehend spezifische Informationen über den Zeitpunkt, an dem oder
nach dem die Bestimmungen des BEPS-MLI in Bezug auf das Abkommen Wirksamkeit erlangen.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 5
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik
zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige
Amt- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern
DER PRÄSIDENT
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
und
DER PRÄSIDENT
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK
sind [ERSETZT durch Artikel 6 Absatz 1 des BEPS-MLI] [, von dem Wunsche geleitet,
bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der
Grundsteuern Doppelbesteuerungen zu vermeiden]
Der folgende Artikel 6 Absatz 1 des BEPS-MLI ersetzt den Text betreffend die Absicht zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung in der Präambel dieses Abkommens:1
ARTIKEL 6 BEPS-MLI – ZWECK EINES UNTER DAS ÜBEREINKOMMEN
FALLENDEN STEUERABKOMMENS
in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu
beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -
umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem
Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten
ansässigen Personen) zu schaffen,
und Grundsätze für die gegenseitige Amts- und Rechtshilfe aufzustellen,
übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren
Bevollmächtigten ernannt:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Dr. Gerhard Josef Jansen,
Gesandter,
Geschäftsträger der Bundesrepublik Deutschland;
1 Wirksam ab dem 1. Januar 2025.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 6
Der Präsident der Französischen Republik:
Seine Exzellenz Herrn Louis Joxe,
Ambassadeur de France,
Generalsekretär des Ministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig
sind.2
(2) Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, daß die in einem der Vertragstaaten ansässigen
Personen doppelt zu Steuern herangezogen werden, die nach dem Rechte dieser Staaten unmittelbar vom
Einkommen oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grundsteuern für die Vertragstaaten, die
Länder, die Departements, die Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen)
erhoben werden.
(3) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:
1. in der Französischen Republik:
a) lʼimpôt sur le revenu des personnes physiques – taxe proportionnelle et surtaxe
progressive (Steuer vom Einkommen natürlicher Personen – Proportionalsteuer und
Progressivsteuer),
b) le versement forfaitaire applicable à certains bénéfices des professions non commerciales
(Pauschsteuer von bestimmten Gewinnen der freien Berufe),
c) lʼimpôt sur les bénéfices des sociétés et autres personnes morales (Steuer von den
Gewinnen der Gesellschaften und anderer juristischer Personen),
d) la contribution des patentes (Gewerbesteuer),
e) la taxe dʼapprentissage (Lehrlingsabgabe),
f) la contribution foncière sur les propriétés bâties et non bâties (Grundsteuer für bebaute
und unbebaute Grundstücke),
g) lʼimpôt de solidarité sur la fortune (Solidaritätsteuer vom Vermögen);3
2
In Artikel 1 des Abkommens wird durch Artikel I Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) ein
neuer Absatz 1 eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
3 In Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g des Abkommens werden durch Artikel 1 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl.
1990 II S. 770, 772) die Worte „lʼimpôt spécial sur la plus-value de réévaluation provenant des emprunts (Sondersteuer vom Mehrwert von
Anleihen)“ gestrichen und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 7
2. in der Bundesrepublik Deutschland:
a) die Einkommensteuer,
b) die Körperschaftsteuer,
c) die Abgabe Notopfer Berlin,
d) die Vermögensteuer,
e) die Gewerbesteuer,
f) die Grundsteuer.
(4) Dieses Abkommen ist auch auf alle anderen ihrem Wesen nach gleichen oder ähnlichen Steuern
anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten oder in einem Gebiet eingeführt
werden, auf das dieses Abkommen nach Artikel 27 ausgedehnt worden ist.
(5) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden im beiderseitigen Einvernehmen alle etwaigen
Zweifel darüber klären, für welche Steuern das Abkommen zu gelten hat.4
Disclaimers

Unreviewed source preview only. Official 2025 German synthesized BEPS-MLI publication, NOT the 1961 original and NOT a legal/current-law certification. Declared MLI reference/effective date: 2025-01-01; provision-specific conditions remain in the source. No determination after that date, including October 2026. No human, indexing or deployment approval. Noindex is not access control.

Artikel 2
(1) Für die Anwendung dieses Abkommens gilt folgendes:
1. Der Begriff „Frankreich“, in geographischem Sinne verwendet, umfaßt nur das französische
Mutterland (France métropolitaine) und die überseeischen Departements (Guadeloupe, Guayana,
Martinique, Réunion).
2. Der Begriff „Bundesrepublik“, in geographischem Sinne verwendet, umfaßt das Gebiet des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
3. Der Begriff „Person“ bedeutet:
a) natürliche Personen;
b) juristische Personen. Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der
Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen, gelten als juristische Personen.
4.
a) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine
Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals
4 Artikel 1 Absätze 1, 2, 3 und 4 des Abkommens werden durch Artikel I Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II
S. 1332, 1335) zu Absätzen 2, 3, 4, und 5. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 8
steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Länder und ihre
Gebietskörperschaften.5
b) Ist nach Buchstabe a) eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt
folgendes:
(aa) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen).
(bb) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaate die Person den
Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(cc) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der
Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt.
(dd) Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragstaaten an, so werden die
zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage im beiderseitigen
Einvernehmen regeln.
c) Ist nach Buchstabe a) eine juristische Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie
als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
befindet. Dies gilt auch für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen,
die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen
sind.
5. Im Sinne dieses Abkommens ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens
der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.
6. Der Begriff „deutsches Unternehmen“ bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in
der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird.
Der Begriff „französisches Unternehmen“ bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von
einer in Frankreich ansässigen Person betrieben wird.
Die Begriffe „Unternehmen eines der Vertragstaaten“ und „Unternehmen des anderen
Vertragstaates“ bedeuten je nach dem Zusammenhang ein deutsches Unternehmen oder ein
französisches Unternehmen.
7. Der Begriff „Betriebstätte“ bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des
Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
a) Als Betriebstätten gelten insbesondere:
5Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Abkommens wird durch Artikel I Nummer 3 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl.
2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 9
(aa) ein Ort der Leitung,
(bb) eine Zweigniederlassung,
(cc) eine Geschäftsstelle,
(dd) eine Fabrikationsstätte,
(ee) eine Werkstätte,
(ff) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen,
(gg) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
b) Als Betriebstätten gelten nicht:
(aa) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;
(bb) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern
oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;
(cc) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern
oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes
Unternehmen;
(dd) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum
Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das
Unternehmen;
(ee) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur
Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder
zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art
sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
c) Eine Person, die in einem Vertragstaate für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates
tätig ist – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstabens e) –
gilt als eine in dem erstgenannten Staate belegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht
besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staate Verträge abzuschließen, und diese
Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
d) Ein Versicherungsunternehmen eines der Vertragstaaten wird so behandelt, als habe es
eine Betriebstätte in dem anderen Staate, wenn es durch einen Vertreter, der nicht Vertreter
im Sinne des Buchstabens e) ist, im Gebiete des anderen Staates Prämien empfängt oder
durch den Vertreter auf diesem Gebiet gelegene Risiken versichert.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 10
e) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es
eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaate, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch
einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern
diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
f) Die Tatsache, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat
ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise)
Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften
nicht zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft.
8. Der Begriff „zuständige Behörden“ im Sinne dieses Abkommens bedeutet aufseiten der
Bundesrepublik das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse
delegiert hat, und aufseiten Frankreichs den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten
Vertreter.6
(2) Für die Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragstaaten wird jeder Begriff, der nicht in
diesem Abkommen bestimmt worden ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in
diesem Staat in Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der
Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert.
Disclaimers

Unreviewed source preview only. Official 2025 German synthesized BEPS-MLI publication, NOT the 1961 original and NOT a legal/current-law certification. Declared MLI reference/effective date: 2025-01-01; provision-specific conditions remain in the source. No determination after that date, including October 2026. No human, indexing or deployment approval. Noindex is not access control.

Artikel 3
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs und des lebenden oder toten
Inventars der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) können nur in dem Vertragstaate besteuert werden,
in dem dieses Vermögen belegen ist.
(2) Der Begriff „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragstaates, in dem
das Vermögen belegen ist.
(3) Rechte, auf die die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden,
Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen und Rechte auf veränderliche oder feste Lizenzgebühren
für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen gelten für die
Anwendung dieses Artikels als unbewegliches Vermögen; Schiffe gelten nicht als unbewegliches
Vermögen.
(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten auch für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung
oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens einschließlich der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.7
(5) Die Absätze (1) bis (4) gelten auch für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen von Betrieben, die
nicht land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind, und für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen,
das der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit dient.
Disclaimers

Unreviewed source preview only. Official 2025 German synthesized BEPS-MLI publication, NOT the 1961 original and NOT a legal/current-law certification. Declared MLI reference/effective date: 2025-01-01; provision-specific conditions remain in the source. No determination after that date, including October 2026. No human, indexing or deployment approval. Noindex is not access control.

6Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 des Abkommens wird durch Artikel I Nummer 4 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S.
1332, 1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
7Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 des Abkommens wird durch Artikel II Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332,
1335) aufgehoben. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 11
Artikel 4
(1) Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragstaaten können nur in diesem Staate besteuert werden,
es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Staate durch eine dort belegene Betriebstätte gewerblich
tätig ist. Ist das Unternehmen auf diese Weise gewerblich tätig, so können in dem anderen Staate die
Gewinne des Unternehmens besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie der Betriebstätte zugerechnet
werden können. Dieser Teil der Gewinne kann in dem erstgenannten Vertragstaate nicht besteuert werden.
(2) Ist ein Unternehmen eines der Vertragstaaten in dem anderen Staate durch eine dort belegene
Betriebstätte gewerblich tätig, so sind dieser Betriebstätte diejenigen Gewinne zuzurechnen, die sie hätte
erzielen können, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßt und mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist,
Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt haben würde.
(3) Anteile eines Mitunternehmers an den Gewinnen eines Unternehmens, das in Form einer Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft betrieben
wird, und Anteile an den Gewinnen einer „société de fait“, einer „association en participation“ oder einer
„société civile“ französischen Rechts können nur in dem Staate besteuert werden, in dem das Unternehmen
eine Betriebstätte hat, jedoch nur in Höhe des Anteils des Mitunternehmers an den auf die Betriebstätte
entfallenden Gewinnen.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutznießung als auch
für die durch Vermietung oder jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten
Einkünfte.8
(5) Gewinne, die ein Unternehmen in einem der Vertragstaaten erzielt hat, dürfen einer in dem anderen
Staate belegenen Betriebstätte weder ganz noch teilweise deshalb zugerechnet werden, weil das
Unternehmen in diesem anderen Staate Güter oder Waren lediglich eingekauft hat.
(6) Bei der Ermittlung des aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Gewinns ist grundsätzlich vom
Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sind alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben
einschließlich eines Anteils an den Generalunkosten des Unternehmens zu berücksichtigen. In besonderen
Fällen kann bei der Ermittlung des Gewinns der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden; bei
Versicherungsunternehmen ist in solchen Fällen das Verhältnis der Prämieneinnahmen der Betriebstätte
zu den gesamten Prämieneinnahmen des Unternehmens zu Grunde zu legen.
(7) Absatz (1) ist entsprechend auf die Gewerbesteuer (contribution des patentes) anzuwenden, die nach
einer anderen Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird.
(8) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich gegebenenfalls über die Grundsätze der
Aufteilung der Gewinne des Unternehmens verständigen, wenn eine ordnungsgemäße Buchführung nicht
vorhanden ist, aus der die Gewinne, die auf die in ihrem Gebiete belegenen Betriebstätten entfallen, genau
und gesondert hervorgehen.
(9) Die Absätze 1 und 3 sind nicht dahin auszulegen, dass sie einem der Vertragsstaaten verbieten, in
Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Einkünfte zu besteuern, die ein Unternehmen des anderen
Vertragsstaats aus Quellen innerhalb des erstgenannten Staates bezieht (Einkünfte aus unbeweglichem
8Artikel4 Absatz 4 des Abkommens wird durch Artikel II Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335)
aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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Vermögen, Veräußerungsgewinne im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 und 4, Dividenden), wenn diese
Einkünfte keiner im Gebiet des erstgenannten Staates gelegenen Betriebstätte zugerechnet werden
können.9
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Artikel 5
Wenn
ein Unternehmen eines der Vertragstaaten an der Geschäftsleitung oder an dem finanziellen
Aufbau eines Unternehmens des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
oder die gleichen Personen an der Geschäftsleitung oder an dem finanziellen Aufbau eines
Unternehmens eines der Vertragstaaten und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind,
und wenn in diesen Fällen im Verhältnis beider Unternehmen zueinander für ihre kaufmännischen
oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die sich von den
Bedingungen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden,
so können Gewinne, die ohne diese Bedingungen einem der Unternehmen zugeflossen wären, aber infolge
dieser Bedingungen nicht zugeflossen sind, den Gewinnen dieses Unternehmens hinzugerechnet und
entsprechend besteuert werden.
Disclaimers

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Der folgende Artikel 17 Absatz 1 des BEPS-MLI ist anzuwenden und geht den Bestimmungen dieses
Abkommens vor:10
ARTIKEL 17 BEPS-MLI – GEGENBERICHTIGUNG
Rechnet ein Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Vertragsstaats Gewinne zu, mit denen
ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Vertragsstaat besteuert worden ist, und
besteuert diese Gewinne entsprechend und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche,
die das Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden
Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen
miteinander vereinbart hätten, so nimmt dieser andere Vertragsstaat eine entsprechende Berichtigung der
Höhe der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei der Ermittlung dieser Berichtigung sind
die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen und erforderlichenfalls konsultieren
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander.
9Artikel 4 Absatz 9 des Abkommens wird durch Artikel III des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben
und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
10 Wirksam ab dem 1. Januar 2025.

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Artikel 6
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur
in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem
Vertragstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder
Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaate befindlich, in dem der
Heimathafen des Schiffes liegt. Hat das Schiff keinen Heimathafen in einem der Vertragstaaten, so gilt der
Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung als in dem Vertragstaate befindlich, in dem die Person, die das
Schiff betreibt, ansässig ist.
(4) Die Absätze (1) und (2) sind entsprechend auf die Gewerbesteuer (contribution des patentes)
anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird.
Disclaimers

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Artikel 711
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 3 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist,
die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen
Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer
selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die
bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer
solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das Betriebsvermögen eines Unternehmens ist und sich
zusammensetzt aus Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von diesem Unternehmen im internationalen
Verkehr betrieben werden, aus Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, oder aus beweglichem
Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
11Artikel7 des Abkommens wird durch Artikel II Nummer 3 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335)
aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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(4) [ERSETZT durch Artikel 9 Absatz 4 des BEPS-MLI] [Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien oder vergleichbaren Anteilen bezieht, deren Wert zu
mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen
Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.]
Der folgende Artikel 9 Absatz 4 des BEPS-MLI ersetzt Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 dieses Abkommens:12
ARTIKEL 9 BEPS-MLI – GEWINNE AUS DER VERÄUßERUNG VON ANTEILEN ODER
RECHTEN AN RECHTSTRÄGERN, DEREN WERT HAUPTSÄCHLICH AUF UNBEWEGLICHEM
VERMÖGEN BERUHT
Für die Zwecke dieses Abkommens können Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten, wie Rechten an einer
Personengesellschaft oder einem Trust, erzielt, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern der Wert
dieser Anteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der
Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf in diesem anderen Vertragsstaat
belegenem unbeweglichem Vermögen (Grundvermögen) beruhte.
Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist unbewegliches Vermögen, das von einem Rechtsträger
unmittelbar zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit (zum Beispiel bei einem Bergwerk oder Hotel)
verwendet wird, nicht zu berücksichtigen.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens fünf Jahren ansässig war
und im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten
Staates, bei Anteilen an Gesellschaften, die im erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind, nach seinen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem
Wohnsitzwechsel zu besteuern. Besteuert der erstgenannte Vertragsstaat bei Wegzug einer in diesem Staat
ansässigen natürlichen Person den Vermögenszuwachs, so wird bei späterer Veräußerung der Anteile,
wenn der daraus erzielte Gewinn in dem anderen Staat nach Absatz 5 besteuert wird, dieser Staat bei der
Ermittlung des Veräußerungsgewinns als Anschaffungskosten den Wert der Anteile im Zeitpunkt des
Wegzugs zugrunde legen. Verringert sich der Wert der Anteile nach dem Wegzug, ist für die Berechnung
der Veräußerungsgewinne durch den erstgenannten Staat der Veräußerungspreis zu berücksichtigen.
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Artikel 813
In der Bundesrepublik ansässige Gesellschaften, die in Frankreich eine Betriebstätte unterhalten, werden
nicht zur Ausschüttungsteuer (impôt de distribution) im Sinne des Artikels 115 quinquiès des Code général
des Impôts herangezogen.
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12 Wirksam ab dem 1. Januar 2025.
13Artikel 8 des Abkommens wird durch Artikel 1 des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) ersetzt. Die Änderung
ist ab dem Wirtschaftsjahr 1968 anwendbar.

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Artikel 9
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat
ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.14
(2) Jeder der Vertragstaaten behält das Recht, die Steuer von Dividenden nach seinen Rechtsvorschriften
im Abzugsweg (an der Quelle) zu erheben. Der Steuerabzug darf jedoch 15 vom Hundert des
Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.
(3) Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik
ansässige Kapitalgesellschaft zahlt, der mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der
erstgenannten Gesellschaft gehören, können abweichend von Absatz 2 in Frankreich nicht besteuert
werden.15
Der folgende Artikel 8 Absatz 1 des BEPS-MLI ist auf Artikel 9 Absatz 3 und 5 dieses Abkommens
anzuwenden:16
ARTIKEL 8 BEPS-MLI – TRANSAKTIONEN ZUR ÜBERTRAGUNG VON DIVIDENDEN
Artikel 9 Absatz 3 und 5 dieses Abkommens gelten nur, wenn die Eigentums- oder
Inhaberschaftsvoraussetzungen während eines Zeitraums von 365 Tagen einschließlich des Tages der
Dividendenzahlung erfüllt sind (bei der Berechnung dieses Zeitraums bleiben Änderungen der Eigentums-
oder Inhaberschaftsverhältnisse unberücksichtigt, die sich unmittelbar aus einer Umstrukturierung, wie
einer Fusion oder Spaltung, der die Anteile haltenden oder die Dividenden zahlenden Gesellschaft ergeben
würden).
(4) Eine in der Bundesrepublik ansässige Person, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft
Dividenden bezieht, erhält die Vorsteuer (précompte) erstattet, sofern diese von der Gesellschaft für diese
Dividenden entrichtet worden ist. Der Bruttobetrag der erstatteten Vorsteuer (précompte) gilt für die
Zwecke dieses Abkommens als Dividende. Auf ihn finden die Absätze 2 und 3 Anwendung.17
(5) Werden die Dividenden von einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in
Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt, der mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der
erstgenannten Gesellschaft gehören, so darf abweichend von Absatz 2 die in der Bundesrepublik im
Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer nicht übersteigen:
− 10 vom Hundert des Bruttobetrags der ab 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 gezahlten
Dividenden;
14 Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens wird durch Artikel 2 Buchstabe a des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719)
ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1968 anwendbar.
15 Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens wird durch Artikel 1 Absatz 1 des Zusatzabkommens vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 2370,
2372) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2002 anwendbar.
16 Wirksam ab dem 1. Januar 2025.
17 Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Abkommens werden durch Artikel 2 Buchstabe b des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S.
717, 719) eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1968 anwendbar.
Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens wird durch Artikel 1 Absatz 2 des Zusatzabkommens vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 2370, 2372)
aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2002 anwendbar.

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− 5 vom Hundert des Bruttobetrags der ab 1. Januar 1992 gezahlten Dividenden.18
Der folgende Artikel 8 Absatz 1 des BEPS-MLI ist auf Artikel 9 Absatz 3 und 5 dieses Abkommens
anzuwenden:19
ARTIKEL 8 BEPS-MLI – TANSAKTIONEN ZUR ÜBERTRAGUNG VON DIVIDENDEN
Artikel 9 Absatz 3 und 5 dieses Abkommens gelten nur, wenn die Eigentums- oder
Inhaberschaftsvoraussetzungen während eines Zeitraums von 365 Tagen einschließlich des Tages der
Dividendenzahlung erfüllt sind (bei der Berechnung dieses Zeitraums bleiben Änderungen der
Eigentums- oder Inhaberschaftsverhältnisse unberücksichtigt, die sich unmittelbar aus einer
Umstrukturierung, wie einer Fusion oder Spaltung, der die Anteile haltenden oder die Dividenden
zahlenden Gesellschaft ergeben würden).
(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen
Forderungen – mit Gewinnbeteiligung. Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens gelten
für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 auch die folgenden Einkünfte als Dividenden:
a) Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft
ansässig ist, wie Ausschüttungen behandelt werden; und
b) in der Bundesrepublik Deutschland
Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter,
Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen und ähnliche gewinnabhängige
Vergütungen sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.20
(7) Soweit Frankreich nach den Artikeln 4 und 6 das Recht zur Besteuerung von Gewinnen der in Artikel 4
Absatz (3) erwähnten Gesellschaften zusteht, können die aus diesen Gewinnen stammenden Einkünfte, die
die französischen Gesetzesvorschriften als Dividenden ansehen, nach Absatz (2) dieses Artikels besteuert
werden.21
18 Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens wird durch Artikel 2 Buchstabe c des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) zu
Absatz 5. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1968 anwendbar.
19 Wirksam ab dem 1. Januar 2025.
20 Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens wird durch Artikel 2 Buchstabe d des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) zu
Absatz 6 und die dort enthaltene Bezugnahme auf Absatz (5) wird durch die Bezugnahme auf den neuen Absatz (7) ersetzt. Die Änderung ist ab
dem 1. Januar 1968 anwendbar.
Artikel 9 Absätze 4, 5 und 6 des Abkommens werden durch Artikel 2 Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II
S. 770, 772) ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar.
21 Artikel 9 Absatz 5 des Abkommens wird durch Artikel 2 Buchstabe e des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719)
durch einen neuen Absatz (7) ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1968 anwendbar.

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(8) Die Absätze (1) bis (5) gelten nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Dividenden im anderen
Vertragstaat eine Betriebstätte hat und die Anteile zum Vermögen dieser Betriebstätte gehören. In diesem
Fall ist Artikel 4 anzuwenden.22
(9) Die unter Absatz 6 fallenden Einkünfte aus Rechten oder Anteilen mit Gewinnbeteiligung
(einschließlich der Genußrechte oder Genußscheine und im Fall der Bundesrepublik der Einkünfte eines
stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und der Einkünfte aus partiarischen
Darlehen und Gewinnobligationen), die bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind,
können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.23
(10) Die Absätze 2, 3 und 5 gelten nicht für Dividenden aus Einkünften oder Gewinnen, die aus
unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 3 erzielt wurden, wenn sie von einem
Investmentvermögen gezahlt werden,
a) das diese Einkünfte größtenteils jährlich ausschüttet und
b) dessen Einkünfte oder Gewinne aus diesem unbeweglichen Vermögen von der Steuer befreit
sind,
soweit der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom
Hundert des Kapitals des die Dividenden zahlenden Investmentvermögens verfügt. In diesem Fall können
die Dividenden zu dem Satz besteuert werden, den das innerstaatliche Recht des Vertragsstaats, aus dem
die Dividenden stammen, vorsieht.24
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Artikel 10
(1) Zinsen und sonstige Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenscheinen, Darlehen und Depots oder
irgendeiner anderen Forderung können ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Grundpfandrechte gesichert
sind oder nicht, nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.
(2) Absatz (1) gilt nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Zinsen oder der sonstigen Einkünfte im anderen
Vertragstaat eine Betriebstätte hat und die Forderung zum Vermögen dieser Betriebstätte gehört. In diesem
Fall ist Artikel 4 anzuwenden.
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Artikel 11
(1) Tantiemen, Anwesenheitsgelder und sonstige Vergütungen, die Mitglieder des Aufsichtsrates von
Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Mitglieder ähnlicher Organe in
22 Artikel 9 Absatz 6 des Abkommens wird durch Artikel 2 Buchstabe f des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) zu
Absatz (8) und die dort enthaltene Bezugnahme auf die Absätze (1) bis (3) wird durch die Bezugnahme auf die Absätze (1) bis (5) ersetzt. Die
Änderung ist ab dem 1. Januar 1968 anwendbar.
23 Artikel 9 des Abkommens wird durch Artikel 2 Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772) ergänzt.
Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar.
24In Artikel 9 des Abkommens wird durch Artikel IV des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) ein neuer Absatz
10 eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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dieser Eigenschaft erhalten, können vorbehaltlich des Absatzes (2) nur in dem Vertragstaate besteuert
werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.
(2) Jeder der Vertragstaaten behält das Recht, die Steuer von den in Absatz (1) bezeichneten Einkünften
nach seinen Rechtsvorschriften im Abzugsweg (an der Quelle) zu erheben.
(3) Vergütungen, die die in Absatz (1) bezeichneten Personen in anderer Eigenschaft beziehen, sind je nach
Art der Vergütung nach Artikel 12 oder nach Artikel 13 zu behandeln.
Disclaimers

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Artikel 12
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit und alle übrigen Einkünfte aus Arbeit, die nicht in den Artikeln 13,
13b und 14 aufgeführt sind, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche
Tätigkeit ausgeübt wird, aus der die Einkünfte herrühren.25
(2) Eine freiberufliche Tätigkeit gilt nur dann als in einem der Vertragstaaten ausgeübt, wenn der
Steuerpflichtige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden
ständigen Einrichtung ausübt.26
(3) Artikel 4 Absatz (4) gilt sinngemäß.
Disclaimers

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Artikel 1327
(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können vorbehaltlich der Vorschriften der nachstehenden
Absätze nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte
herrühren, ausgeübt wird. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten insbesondere Gehälter,
Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen
als den in Artikel 14 bezeichneten Personen gezahlt oder gewährt werden.
(2) Entgelte für eine Tätigkeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr
oder an Bord eines der Binnenschiffahrt dienenden Schiffes ausgeübt wird, können nur in dem
Vertragstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet. Erhebt dieser Staat keine Steuer von diesen Entgelten, so können sie in dem Vertragstaate
besteuert werden, in dem die Bezugsberechtigten ansässig sind.
(3) Absatz (1) gilt nicht für die in einem der Vertragstaaten ansässigen Studenten, die gegen Entgelt bei
einem Unternehmen des anderen Vertragstaates nicht länger als 183 Tage in einem Kalenderjahr
25
Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens wird durch Artikel V Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335)
aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
26 Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens wird durch Artikel V Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S.
1332, 1335) aufgehoben. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
27 Artikel 13 Absätze 4 und 5 des Abkommens werden durch Artikel 3 Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990
II S. 770, 772) ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar.
Artikel 13 Absatz 6 des Abkommens wird Absatz 8 und es werden zwei neue Absätze 6 und 7 durch Artikel 3 Nummer 2 des Zusatzabkommens
vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772) eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar.

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beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten. Die Einkünfte aus dieser
Tätigkeit können nur in dem Staate besteuert werden, in dem der Student ansässig ist.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für
eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat
besteuert werden, wenn
1. der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des
betreffenden Steuerjahrs aufhält und
2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der
nicht im anderen Staat ansässig ist, und
3. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(5)
a) Ungeachtet der Absätze 1, 3 und 4 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen,
die im Grenzgebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der
Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben
(„Grenzgänger“), nur in diesem anderen Staat besteuert werden;28
b) das Grenzgebiet jedes Vertragsstaats umfaßt die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise
höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt;
c) die Regelung nach Buchstabe a gilt auch für alle Personen, die ihre ständige Wohnstätte in den
französischen Grenzdepartements haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet ganz
oder teilweise höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt.
(6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können Vergütungen, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger
Arbeitnehmer auf Grund einer unselbständigen Arbeit erhält, die er im anderen Vertragsstaat im Rahmen
eines Vertrags mit einem Arbeitnehmerverleiher ausübt, im anderen Staat besteuert werden. Diese
Vergütungen können auch in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Die
Vertragsstaaten können die Zahlung der auf diese Vergütungen entfallenden Steuer nach Maßgabe ihres
innerstaatlichen Rechts vom Verleiher oder vom Entleiher verlangen oder sie dafür haftbar machen.
(7) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „unselbständige Arbeit“ insbesondere die in einer der
Körperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaft ausgeübten Leitungs- und Geschäftsführungsaufgaben.
(8) Ruhegehälter, Renten (einschließlich Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung) und ähnliche
Vergütungen können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Begünstigte ansässig ist.29
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28 Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens wird durch Artikel VI Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II
S. 1332, 1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
29 Artikel 13 Absatz 8 des Abkommens wird durch Artikel VI Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332,
1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 20
Artikel 13 a30
(1) Der nach Artikel 13 Absatz 5 zur Besteuerung der Vergütungen berechtigte Staat zahlt dem Staat, in
dem die nichtselbständige Arbeit ausgeübt wird, eine Entschädigung in Höhe eines Teils der aufgrund der
Sitzlandbesteuerung der Grenzgänger erhobenen Steuer vom Einkommen aus dieser nichtselbständigen
Arbeit. Diese Entschädigung wird auf 1,5 vom Hundert der gesamten Bruttojahresvergütungen der
Grenzgänger festgelegt.
(2) Der Ausdruck „Bruttojahresvergütungen“ im Sinne des Absatzes 1 bedeutet alle Einnahmen in bar oder
in Sachleistungen aus einer vollständig oder teilweise für eine andere Person ausgeübten Tätigkeit,
einschließlich gesetzlicher oder vereinbarter Bezüge, zum Beispiel Kindergeld von einem Arbeitgeber oder
einer Familienkasse, Zahlungen für Krankenversicherung. Abzüge jeglicher Art, wie zum Beispiel
Pflichtversicherungsbeiträge oder freiwillige Versicherungsbeiträge, sind nicht zu berücksichtigen. Vom
Arbeitgeber gezahlte Erstattungen für Aufwendungen, die zur Arbeitsausübung getätigt wurden, fließen
nicht in die Bruttovergütung ein.
(3) Bei in der Bundesrepublik tätigen Grenzgängern im Sinne des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe a werden
die gesamten Gehaltsbezüge aus den Bruttojahresvergütungen von Grenzgängern anhand der jährlichen
Gehaltsaufstellungen ermittelt, die die Arbeitgeber am Ende eines jeden Kalenderjahres den deutschen
Steuerbehörden übermitteln müssen.
(4) Bei in Frankreich tätigen Grenzgängern im Sinne des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe a werden die
gesamten Gehaltsbezüge aus den Bruttojahresvergütungen von Grenzgängern anhand der jährlichen
Gehaltsaufstellungen ermittelt, die die Arbeitgeber am Ende eines jeden Kalenderjahres den französischen
Steuerbehörden übermitteln müssen.
(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelten Beträge sind spätestens am 30. April des Folgejahres von
der jeweiligen zuständigen Steuerbehörde beider Staaten an die zuständige Steuerbehörde des anderen
Staates zu übersenden. Beide Staaten zahlen die Entschädigung spätestens am 30. Juni desselben Jahres.
(6) Die zuständigen Behörden ergreifen in gegenseitigem Einvernehmen die zur Anwendung dieses
Artikels erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen. Sie halten alle fünf Jahre ein Treffen ab, um zu
überprüfen, ob der in Absatz 1 genannte Anteil nach wie vor eine Entschädigung von maximal 44 vom
Hundert der Steuer auf die in Absatz 1 genannten gesamten Bruttojahresvergütungen der Grenzgänger
ergibt. Ist dies nicht der Fall, wird der in Absatz 1 genannte Anteil entsprechend angepasst werden.
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Artikel 13 b31
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler (wie Bühnen-, Film-,
Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker), Sportler oder Model aus ihrer im anderen Vertragsstaat
persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, können ungeachtet der Artikel 4, 12 und 13 im anderen Staat
besteuert werden. Einkünfte eines in einem Vertragsstaat ansässigen und ehemals im anderen Vertragsstaat
ansässigen Künstlers, Sportlers oder Models, die von einer im anderen Staat ansässigen Person für die
Benutzung oder das Recht auf Benutzung seines Namens, seines Bildes oder sonstiger
30 Nach Artikel 13 des Abkommens wird durch Artikel VII des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) der neue
Artikel 13 a eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
31Nach Artikel 13 a des Abkommens wird durch Artikel VIII des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) der neue
Artikel 13 b eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 21
Persönlichkeitsrechte gezahlt werden, können ungeachtet des Artikels 15 im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Fließen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht dem Künstler, Sportler oder Model selbst, sondern
einer anderen, auch außerhalb der Vertragsstaaten ansässigen Person zu, so können diese Einkünfte
ungeachtet der Artikel 4, 12 und 13 in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem die in Absatz 1 Satz 2
genannten Einkünfte bezogen werden oder in dem der Künstler, der Sportler oder das Model seine
Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in
einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus
öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften
unterstützt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
der Künstler oder Sportler ansässig ist.
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Artikel 13 c32
(1) Der nach Artikel 13 Absatz 8 zur Besteuerung der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung
berechtigte Vertragsstaat schuldet dem Vertragsstaat, aus dem die Bezüge stammen, eine Entschädigung
in Höhe der Steuer, die der Staat, aus dem die Bezüge stammen, nach seinen steuerlichen Vorschriften
hätte erheben dürfen.
(2) Der Differenzbetrag der gemäß Absatz 1 festgesetzten Entschädigungen wird am oder vor dem 30. Juni
des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Entschädigung festgesetzt wurde, von dem Vertragsstaat
gezahlt, der dem anderen Vertragsstaat die höhere Entschädigung schuldet. Die Zahlungen sind erstmals
für das Jahr fällig, in dem Artikel VI des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 nach seinem Artikel XVIII
Absatz 2 anzuwenden ist.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ergreifen in gegenseitigem Einvernehmen die zur
Anwendung dieses Artikels erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen.
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Artikel 1433
(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragsstaaten, ein
Land, eine Gebietskörperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses
Landes oder dieser Gebietskörperschaft an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für
gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können nur
in dem erstgenannten Staat besteuert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vergütungen an Personen
gezahlt werden, die die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzen, ohne zugleich Staatsangehörige
des erstgenannten Staates zu sein; in diesem Fall können die Vergütungen nur von dem Staat besteuert
werden, in dem diese Personen ansässig sind.
32 Nach Artikel 13 b des Abkommens wird durch Artikel IX des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) der neue
Artikel 13 c eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
33 Artikel 14 des Abkommens wird durch Artikel X des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben und
ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 22
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Pensionen, Leibrenten und andere wiederkehrende oder einmalige Bezüge,
die von einem der Vertragsstaaten, einem Land, einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses Landes oder dieser Gebietskörperschaft als Vergütung für
einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden
ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Zahlungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer auf
Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines der beiden Vertragsstaaten, eines Landes, einer
Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses Landes
oder dieser Gebietskörperschaft stehen. Einrichtungen wie öffentliche Krankenhäuser, Kindergärten,
Schulen und Universitäten üben keine auf Gewinnerzielung gerichtete gewerbliche Tätigkeit im Sinne des
vorstehenden Satzes aus.
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Artikel 15
(1) Lizenzgebühren und andere Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von
Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken einschließlich
kinematographischer Filme, von Patenten, Markenrechten, Gebrauchsmustern, Plänen, geheimen
Verfahren und Formeln oder ähnlichen Gütern oder Rechten werden nur in dem Vertragstaate besteuert,
in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.
(2) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für die Benutzung oder das
Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen und für die
Überlassung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen behandelt.
(3) Veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Bergwerken, Steinbrüchen oder anderen
Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen gelten nicht als Lizenzgebühren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Lizenzgebühren oder anderen
Vergütungen in dem Vertragsstaat, aus dem diese Einkünfte stammen, eine Betriebstätte unterhält oder
eine feste Geschäftseinrichtung, die der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit oder einer anderen
selbständigen Tätigkeit dient, und wenn diese Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen dieser
Betriebstätte oder festen Geschäftseinrichtung zuzurechnen sind. In diesem Fall hat der genannte Staat das
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.34
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Artikel 16
Hochschullehrer oder Lehrer, die in einem der Vertragstaaten ansässig sind und während eines
vorübergehenden Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren eine Vergütung für eine Lehrtätigkeit an einer
Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt in dem anderen Staat erhalten, können
hinsichtlich dieser Vergütung nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden.
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34 Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens wird durch Artikel XI des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben
und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
Artikel 15 Absatz 5 des Abkommens wird durch Artikel XI des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben.
Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 23
Artikel 17
Studenten, Lehrlinge und Praktikanten aus einem der Vertragstaaten, die sich in dem anderen Staat
ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten, sind in dem anderen Staat hinsichtlich der
Bezüge steuerbefreit, die sie in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern aus dem Ausland
empfangen.
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Artikel 18
Einkünfte, die in den vorhergehenden Artikeln nicht behandelt sind, können nur in dem Vertragstaate
besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte, dem diese Einkünfte zustehen, ansässig ist.
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Artikel 1935
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 3, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person
gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2) Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft oder einer juristischen Person, deren Betriebsvermögen im
wesentlichen aus unbeweglichem Vermögen, das in einem der Vertragsstaaten liegt, oder aus Rechten an
diesem Vermögen besteht, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche
Vermögen liegt. Für die Zwecke dieser Bestimmung bleibt das unbewegliche Vermögen außer Betracht,
das von der Gesellschaft oder der juristischen Person für ihren eigenen gewerblichen oder
landwirtschaftlichen Betrieb oder zur Ausübung einer nichtgewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.
(3) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer ständigen Einrichtung gehört, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen
Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
(4) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der
Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge
dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem
Staat besteuert werden.
(6) Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird im Fall einer in Frankreich ansässigen natürlichen Person,
welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ohne die französische Staatsangehörigkeit zu besitzen, bei
der Veranlagung zur Solidaritätsteuer vom Vermögen, das außerhalb Frankreichs gelegene Vermögen, das
ihr am 1. Januar jedes der fünf Kalenderjahre gehört, die auf das Jahr folgen, in dem sie in Frankreich
ansässig geworden ist, nicht in die Steuerbemessungsgrundlage für jedes dieser fünf Jahre einbezogen.
35 Artikel 19 des Abkommens wird durch Artikel 4 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772) ersetzt. Die
Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 24
Verliert die Person für mindestens drei Jahre die Eigenschaft einer in Frankreich ansässigen Person und
wird sie darauf erneut in Frankreich ansässig, so wird das außerhalb Frankreichs gelegene Vermögen, das
ihr am 1. Januar jedes der fünf Kalenderjahre gehört, die auf das Jahr folgen, in dem sie wieder in
Frankreich ansässig geworden ist, nicht in die Steuerbemessungsgrundlage für jedes dieser fünf Jahre
einbezogen.
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Artikel 2036
(1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt
vermieden:
a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich der Buchstaben b, c
und d die Einkünfte aus Frankreich sowie die in Frankreich gelegenen Vermögenswerte
ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden können.37 Diese
Bestimmung schränkt das Recht der Bundesrepublik nicht ein, die auf diese Weise
ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu
berücksichtigen.
b) Bei Dividenden ist Buchstabe a nur auf die Nettoeinkünfte anzuwenden, die den Dividenden
entsprechen, die von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der
Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, der mindestens 10 vom Hundert des
Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören. Diese Bestimmung gilt auch für
Beteiligungen, deren Dividenden unter Satz 1 fallen würden.38
c) Die französische Steuer, die nach diesem Abkommen auf andere als die unter Buchstabe b
fallenden Dividenden sowie auf die unter Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11, Artikel 13 Absatz 6 und
Artikel 13 b fallenden Einkünfte, die aus Frankreich stammen, erhoben wird, wird unter Beachtung
der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die
deutsche Steuer angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt.39
Die in Artikel 9 Absatz (7) angeführten Einkünfte gelten für die Anwendung dieses Buchstabens
nicht als Dividenden.
d) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a und anderer Bestimmungen dieses Abkommens
wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c vermieden, wenn die
Bundesrepublik gegenüber Frankreich auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei
denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe c anzuwenden beabsichtigt. Der vorstehende
36Artikel 20 des Abkommens wird durch Artikel 3 des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) ersetzt. Die Änderung
ist ab dem 1. Januar 1968 anwendbar.
37 In Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens wird durch Artikel XII Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015
II S. 1332, 1335) der Satz 1 ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
38 Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens wird durch Artikel 2 des Zusatzabkommens vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 2370, 2372)
geändert. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2002 anwendbar.
39 Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c des Abkommens mit Ausnahme des letzten Satzes werden durch Artikel
5 Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1.
Januar 1990 anwendbar.
In Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens wird durch Artikel XII Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015
II S. 1332, 1335) der Satz 1 ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 25
Satz gilt nur für Einkünfte nach Artikel 4 und 12. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten
Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe c vom ersten Tag des Kalenderjahres
vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.40
(2)41 Bei Personen, die in Frankreich ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Einkünfte, die aus der Bundesrepublik stammen und nach diesem Abkommen dort besteuert
werden können, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie von einer in Frankreich
ansässigen Person erzielt werden und nach innerstaatlichem französischen Recht nicht von der
Körperschaftsteuer befreit sind.42 Die deutsche Steuer ist für die Berechnung der in Frankreich
steuerpflichtigen Einkünfte nicht abzugsfähig. Der Empfänger hat jedoch Anspruch auf einen
Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte
enthalten sind. Dieser Steueranrechnungsbetrag entspricht
aa) bei den unter Artikel 7 Absätze 1, 4 und 6, Artikel 9 Absätze 2, 5, 9 und 10, Artikel 11 Absatz
2, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 13 b Absätze 1 und 2 fallenden Einkünften dem Betrag der nach
diesen Artikeln in der Bundesrepublik gezahlten Steuer. Er darf jedoch den Betrag der diesen
Einkünften entsprechenden französischen Steuer nicht überschreiten.
bb) bei allen anderen Einkünften dem Betrag der diesen Einkünften entsprechenden französischen
Steuer, soweit die in Frankreich ansässige Person mit diesen Einkünften der deutschen Steuer
unterliegt. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für die Einkünfte, die unter Artikel 3, Artikel
4 Absätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel
13 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 14 fallen.43
b) Wird eine in Frankreich ansässige Gesellschaft dort nach französischem innerstaatlichem Recht
anhand einer konsolidierten Bemessungsgrundlage besteuert, die insbesondere die Gewinne und
Verluste der in der Bundesrepublik ansässigen Tochtergesellschaften oder der in der
Bundesrepublik gelegenen Betriebstätten umfasst, so schließt dieses Abkommen die Anwendung
des französischen innerstaatlichen Rechts nicht aus. In diesem Fall kann die deutsche Steuer nicht
von solchen Einkünften abgezogen werden, die in Frankreich ansässige Person hat jedoch
Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer. Die Steueranrechnung
entspricht der in der Bundesrepublik entrichteten Steuer. Dieser Steueranrechnungsbetrag darf
jedoch den Betrag der auf diese Einkünfte entfallenden französischen Steuer nicht überschreiten.44
c) Das Vermögen, das nach Artikel 19 in der Bundesrepublik besteuert werden kann, kann auch in
Frankreich besteuert werden. Die in der Bundesrepublik von diesem Vermögen erhobene Steuer
verleiht den in Frankreich ansässigen Personen Anspruch auf eine Steueranrechnung in Höhe der
in der Bundesrepublik erhobenen Steuer, wobei aber die Anrechnung den Betrag der auf dieses
40 Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens wird durch Artikel XII Nummer 3 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl.
2015 II S. 1332, 1335) ein neuer Buchstabe d eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
41 Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens wird durch Artikel 5 Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770,
772) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar.
42 Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 des Abkommens wird durch Artikel XII Nummer 4 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl.
2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
43 Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und cc des Abkommens werden durch Artikel XII Nummer 5 des Zusatzabkommens
vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
44 Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens wird durch Artikel XII Nummer 6 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015
II S. 1332, 1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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Vermögen entfallenden französischen Steuer nicht übersteigen darf. Angerechnet wird auf die
Solidaritätsteuer vom Vermögen, in deren Bemessungsgrundlage das betreffende Vermögen
enthalten ist.
(3) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft aus Frankreich stammende
Einkünfte zur Dividendenausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung
für die Körperschaftsteuer nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht
aus.45
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Artikel 21
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaate keiner Besteuerung
oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist
als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des
anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Im Sinne
des Satzes 1 gilt, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person, juristische Person,
Personengesellschaft oder Personenvereinigung nicht den gleichen Verhältnissen unterworfen wird wie
eine nicht in diesem Staat ansässige natürliche Person, juristische Person, Personengesellschaft oder
Personenvereinigung; dies gilt unabhängig von der Begriffsbestimmung der Staatsangehörigkeit, auch
wenn juristische Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen als Staatsangehörige des
Vertragsstaats gelten, in dem sie ansässig sind.46
(2) Der Begriff „Staatsangehörige“ bedeutet:
1. in bezug auf Frankreich
alle natürlichen Personen, die die französische Staatsangehörigkeit besitzen;
2. in bezug auf die Bundesrepublik
alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland;
3. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach
dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
(3) Staatenlose dürfen in einem Vertragstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen dieses Staates unter gleichen
Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(4) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen
Vertragstaate hat, darf in dem anderen Vertragstaate nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von
Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen Vertragstaat verpflichtet, den in dem anderen
Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigungen und ‑ermäßigungen auf Grund des
45 Artikel 20 des Abkommens wird durch Artikel 5 Nummer 3 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772)
ergänzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar.
46 In Artikel 21 am Ende von Absatz 1 des Abkommens wird durch Artikel XIII Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl.
2015 II S. 1332, 1335) ein Satz angefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen
gewährt.
(5) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar,
einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder der
Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaate keiner Besteuerung oder
einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als
die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche
Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(6) Beiträge von einer oder für eine in einem Vertragsstaat tätige natürliche Person an eine
Altersvorsorgeeinrichtung,
a) die im anderen Vertragsstaat steuerlich anerkannt ist,
b) bei der die natürliche Person unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im erstgenannten
Staat Mitglied war,
c) bei der die natürliche Person zum Zeitpunkt ihrer Tätigkeit oder ihrer Ansässigkeit im
anderen Staat Mitglied war, und
d) bei der die zuständige Behörde des erstgenannten Staates festgestellt hat, dass sie
allgemein einer Altersvorsorgeeinrichtung entspricht, die in diesem Staat als solche
steuerlich anerkannt ist,
werden zum Zwecke
e) der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu entrichtenden
Steuer und
f) der Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens, die im erstgenannten Staat besteuert
werden können,
in diesem Staat in gleicher Weise und nach den gleichen Bedingungen und Einschränkungen behandelt
wie Beiträge zu einer im erstgenannten Staat steuerlich anerkannten Altersvorsorgeeinrichtung. Im Sinne
von Satz 1
a) bedeutet der Ausdruck „Altersvorsorgeeinrichtung“ eine Einrichtung, an der sich die
natürliche Person zur Sicherung von Ruhestandsleistungen beteiligt, die für die im
vorstehenden Satz genannte Tätigkeit zu zahlen sind, und
b) ist eine Altersvorsorgeeinrichtung in einem Staat steuerlich anerkannt, wenn für die an
diese Einrichtung geleisteten Beiträge in diesem Staat eine Steuerentlastung gewährt
würde.47
(7) In diesem Artikel bedeutet der Begriff „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.
47 Nach Artikel 21 Absatz 5 des Abkommens wird durch Artikel XIII Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S.
1332, 1335) ein neuer Absatz 6 eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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(8)
a) Die Steuerbefreiungen und ‑ermäßigungen auf Schenkungen oder Erbschaften, die das
Recht eines der Vertragsstaaten zugunsten dieses Staates, seiner Länder oder seiner
Gebietskörperschaften vorsieht, gelten auch für juristische Personen gleicher Art des
anderen Vertragsstaats.
b) Die Anstalten des öffentlichen Rechts, die gemeinnützigen Anstalten sowie die nicht auf
Gewinnerzielung gerichteten Organe, Vereinigungen, Institutionen und Stiftungen, die in
einem der Vertragsstaaten gegründet oder errichtet worden und auf religiösem,
wissenschaftlichem, künstlerischem, kulturellem, erzieherischem oder mildtätigem Gebiet
tätig sind, genießen im anderen Vertragsstaat unter den im Recht dieses Staates
vorgesehenen Voraussetzungen die Befreiungen oder anderen Vergünstigungen bei den
Steuern auf Schenkungen oder Erbschaften, die den in diesem anderen Staat gegründeten
oder errichteten Rechtsträgern gleicher Art gewährt werden.
Diese Befreiungen oder anderen Vergünstigungen gelten jedoch nur, wenn diese Rechtsträger im
erstgenannten Staat ähnliche Befreiungen oder Vergünstigungen genießen.48
Disclaimers

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Artikel 22
(1) Die Vertragstaaten werden sich bei der Veranlagung und Erhebung der in Artikel 1 bezeichneten
Steuern gegenseitig Amts- und Rechtshilfe gewähren.
(2) Zu diesem Zwecke kommen die Vertragstaaten dahin überein, daß sich ihre zuständigen Behörden
gegenseitig insbesondere die steuerlichen Auskünfte erteilen, die ihnen zur Verfügung stehen oder die sie
sich auf Grund ihrer gesetzlichen Vorschriften beschaffen können, und die zur Durchführung dieses
Abkommens sowie zur Verhinderung der Steuerhinterziehung erforderlich sind. Der Inhalt dieser
Mitteilungen ist geheimzuhalten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den
gesetzlichen Vorschriften mit der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens
beauftragt sind.
(3) Die Vorschriften dieses Artikels dürfen nicht dahin ausgelegt werden, daß sie einen der Vertragstaaten
verpflichten, dem anderen Staat Auskünfte zu erteilen, die er nach seinem eigenen Steuerrecht nicht
verlangen kann oder die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis verletzen würden. Die Vorschriften
dieses Artikels dürfen auch nicht dahin ausgelegt werden, daß sie einen der Vertragstaaten verpflichten,
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder seiner Verwaltungspraxis
abweichen. Das Auskunftsersuchen kann auch abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Auskünfte
für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden oder seine allgemeinen Interessen
zu beeinträchtigen.
(4) Stellt der Vertragstaat, der die Auskünfte erhält, fest, daß sie nicht den Tatsachen entsprechen, so wird
die zuständige Behörde dieses Staates, falls sie glaubt, daß dies tunlich und für den anderen Staat von
48 Artikel 21 des Abkommens wird durch Artikel 6 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772) ergänzt. Die
Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar.
Artikel 21 Absätze 6 und 7 des Abkommens werden durch Artikel XIII Nummer 3 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S.
1332, 1335) zu den Absätzen 7 und 8. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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Interesse ist, die erhaltenen Unterlagen so bald wie möglich der zuständigen Behörde des anderen Staates
unter Angabe des Grundes der Rücksendung und der von ihr festgestellten Tatsachen zurücksenden.
Disclaimers

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Artikel 2349
(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese
Amtshilfe wird durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können
in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steueranspruch“ bedeutet einen Betrag, der auf Grund
von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, eines ihrer Länder oder
einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem
Abkommen oder anderen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind, nicht widerspricht,
sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung und Sicherung.
(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er
von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht
verhindern kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die
Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der
Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und
Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen
Steueranspruch des anderen Staates.
(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat
nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch
auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von
Sicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der andere
Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein,
als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch
im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von
einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern.
(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder
4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungsfristen oder den
Bestimmungen über vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Ferner
hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannt wurde, in
diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats
hat.
(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs
eines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaats
eingeleitet werden.
49 Artikel 23 des Abkommens wird durch Artikel XIV des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben und
ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach den Absätzen
3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und
an den erstgenannten Staat ausgezahlt hat,
a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des
erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer
Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die
Erhebung nicht verhindern kann, oder
b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des
erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung
der Erhebung einleiten kann,
teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates
unverzüglich mit und nach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder
aus oder nimmt es zurück.
(8) Dieser Artikel ist in keinem Fall so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der
Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächen;
c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen
zur Erhebung oder gegebenenfalls Sicherung ausgeschöpft hat, die nach seinen Gesetzen
oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind;
d) Amtshilfe zu leisten, wenn der Verwaltungsaufwand für diesen Staat im Vergleich zum
sich daraus ergebenden Vorteil für den anderen Vertragsstaat unverhältnismäßig hoch ist.
Disclaimers

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Artikel 24
(1) Für die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der beiden Vertragstaaten
gelten die folgenden besonderen Vorschriften.
Diese Mitglieder werden im Empfangsstaate zu den in Artikel 1 bezeichneten Steuern nur mit den in den
Artikeln 3 und 7 genannten Einkünften und den in Artikel 19 Absätze 1, 2, 3 und 4 behandelten
Vermögen herangezogen oder soweit die Steuer im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird.50 Dies gilt
auch für Personen, die in den Diensten dieser Vertretungen oder ihrer Mitglieder stehen.
(2) Absatz (1) gilt für die genannten Personen nur, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates
besitzen und außerhalb ihres Amtes oder Dienstes im anderen Staate keinen Beruf, kein Gewerbe und keine
andere, nicht nur gelegentliche gewinnbringende Tätigkeit ausüben.
50 Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens wird durch Artikel XV des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335)
ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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(3) Für Wahlkonsuln gelten die Absätze (1) und (2) nicht. Wahlkonsuln, die nur die Staatsangehörigkeit
des Entsendestaates besitzen, werden mit ihren Dienstbezügen, die sie als Entgelt für die Tätigkeit als
Konsuln erhalten, im Empfangsstaate nicht zu den Steuern vom Einkommen herangezogen.
(4) Werden auf Grund dieses Artikels die Einkünfte oder das Vermögen im Empfangsstaate nicht besteuert,
so bleibt ihre Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.
(5) Dieser Artikel berührt nicht die weitergehenden Befreiungen, die gegebenenfalls nach allgemeinen
Regeln des Völkerrechts oder besonderen Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen
Beamten gewährt werden; soweit auf Grund dieser weitergehenden Befreiungen Einkünfte oder Vermögen
im Empfangsstaate nicht besteuert werden, bleibt ihre Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.
Disclaimers

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Artikel 2551
(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für
sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie
unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der
zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 21
Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger
sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine
befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall in gegenseitigem Einvernehmen
mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht
entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die einvernehmliche Regelung ist ungeachtet der Fristen des
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel,
die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu
beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden
werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der
vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls durch eine aus ihnen oder ihren
Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
(5) Soweit
a) eine Person einen Fall nach Absatz 1 der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats
unterbreitet hat, weil die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für
sie zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führten, und
51 Artikel 25 und 25 a des Abkommens werden durch Artikel XVI des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335)
aufgehoben und durch einen neuen Artikel 25 ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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b) die zuständigen Behörden nicht innerhalb von drei Jahren ab Vorlage des Falles bei der
zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats eine Einigung zur Lösung des Falles nach
Absatz 2 erzielen können,
werden ungelöste Streitfragen des Falles auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen.
Diese ungelösten Streitfragen werden jedoch nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn ein
(Verwaltungs-)Gericht eines der beiden Staaten bereits über sie entschieden hat. Sofern die
einvernehmliche Regelung zur Umsetzung der schiedsrichterlichen Entscheidung nicht von einer
unmittelbar von dem Fall betroffenen Person abgelehnt wird, ist diese Entscheidung für beide
Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten umzusetzen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieser Absatz
durchzuführen ist.
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Artikel 25 a
– aufgehoben –52
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Artikel 25 b53
(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen
von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg (an der
Quelle) erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem
nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im
Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer ist jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn
und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. Der Empfänger kann jedoch die
unmittelbare Anwendung des Abkommens im Zeitpunkt der Zahlung beantragen, wenn das innerstaatliche
Recht des betreffenden Staates dies zuläßt.
(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Zahlung der
Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.
(3) Die Steuerpflichtigen müssen jedem nach Absatz 1 eingereichten Antrag eine Wohnsitzbestätigung von
den Steuerbehörden des Vertragsstaats beifügen, in dem sie ansässig sind.
(4) Eine Einrichtung für die kollektive Anlage in Wertpapieren (O.P.C.V.M.), die in einem Vertragsstaat
liegt, in dem sie keiner der in Artikel 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c oder Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe b genannten Steuern unterliegt, und die aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammende
Dividenden oder Zinsen bezieht, kann die Steuerermäßigungen oder ‑befreiungen oder anderen im
Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen für den Teil dieser Einkünfte global beantragen, der den
Rechten entspricht, die im erstgenannten Staat ansässige Personen an der Einrichtung (O.P.C.V.M.) halten.
52 Nach Artikel 25 des Abkommens wird durch Artikel 7 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772) ein Artikel
25 a eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar.
Siehe Fußnote 51.
53 Nach Artikel 25 a des Abkommens wird durch Artikel 8 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772) ein Artikel
25 b eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 33
(5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels
regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen
Steuermäßigungen oder ‑befreiungen festlegen.
Disclaimers

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Artikel 26
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Verwaltungsmaßnahmen treffen, die für die
Anwendung dieses Abkommens notwendig sind.
(2) Diese Behörden können durch Vereinbarung die Maßnahmen der Amts- und Rechtshilfe, die in den
Artikeln 22 und 23 vorgesehen sind, ausdehnen auf die Veranlagung und Erhebung von
1. Steuern, die in Artikel 1 dieses Abkommens bezeichnet sind und sich auf einen vor dem
Inkrafttreten des Abkommens liegenden Zeitraum beziehen;
2. Steuern und Abgaben, die nicht unter Artikel 1 bezeichnet sind.
(3) Die zuständigen Behörden werden sich darüber verständigen, daß die in den Artikeln 8, 9 und 20 dieses
Abkommens vorgesehenen Maßnahmen nicht Personen zugute kommen, die nicht in der Bundesrepublik
ansässig sind.54
Disclaimers

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Artikel 27
(1) Die Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens kann ganz oder teilweise mit den gegebenenfalls
als notwendig erachteten Änderungen auf jedes Gebiet ausgedehnt werden, für dessen internationale
Beziehungen Frankreich verantwortlich ist, und in dem Steuern erhoben werden, die den Steuern im Sinne
dieses Abkommens entsprechen.
(2) Die in Absatz (1) vorgesehene Ausdehnung des Geltungsbereichs wird von den Vertragstaaten durch
Noten festgelegt, die auf diplomatischem Wege ausgetauscht werden; in diesen Noten werden das Gebiet,
auf das der Geltungsbereich ausgedehnt werden soll, und die Voraussetzungen für die Ausdehnung
niedergelegt. Die Vorschriften, die auf Grund des vorstehend erwähnten Notenwechsels ganz oder
teilweise oder mit den gegebenenfalls notwendigen Änderungen in ihrem Geltungsbereich ausgedehnt
werden, werden in dem bezeichneten Gebiete mit Wirkung von dem in den Noten bestimmten Datum
angewandt.
(3) Nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem die Ausdehnung des Geltungsbereichs
entsprechend den Absätzen (1) und (2) wirksam geworden ist, kann jeder der Vertragstaaten jederzeit durch
schriftliche Kündigung, die dem anderen Staat auf diplomatischem Wege zugeleitet wird, die Anwendung
der Vorschriften in jedem der Gebiete aufheben, für das eine Ausdehnung des Geltungsbereichs
vorgesehen ist; in diesem Falle sind die Vorschriften in dem betreffenden Gebiete von dem auf die
Kündigung folgenden 1. Januar an nicht mehr anzuwenden, ohne daß dadurch die Anwendung dieser
54 Dem Artikel 26 des Abkommens wird durch Artikel 4 des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) der Absatz (3)
hinzugefügt. Die Änderung ist ab dem 8. Oktober 1970 anwendbar.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 34
Vorschriften in Frankreich und in jedem anderen Gebiete berührt wird, auf das der Geltungsbereich
ausgedehnt wurde und das im Kündigungsschreiben nicht erwähnt ist.
(4) Sobald dieses Abkommen zwischen der Bundesrepublik und Frankreich nicht mehr gilt, gilt es auch
nicht mehr gegenüber den Gebieten, auf die es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist, es sei denn,
daß die Vertragstaaten ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
(5) Bei der Anwendung dieses Abkommens auf ein Gebiet, auf das es ausgedehnt worden ist, gelten die
Bezugnahmen des Abkommens auf Frankreich auch als Bezugnahmen auf das betreffende Gebiet.
Disclaimers

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Der folgende Artikel 7 Absatz 1 des BEPS-MLI ist anzuwenden und geht den Bestimmungen dieses
Abkommens vor:55
ARTIKEL 7 BEPS-MLI – VERHINDERUNG VON ABKOMMENSMISSBRAUCH
Ungeachtet dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für bestimmte
Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und
Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke
einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat,
es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit
dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
Artikel 28
(1) Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens auf das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die
Bundesrepublik auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.
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Artikel 29
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in
Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist
erstmals anzuwenden auf
1. die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und
sonstigen Erträgen, die in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichnet sind und die seit dem
1. Januar 1958 gezahlt werden;
55 Wirksam ab dem 1. Januar 2025.

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2. die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr 1957 festgesetzt werden;
3. die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr 1957 erhoben werden.
Disclaimers

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Artikel 30
(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.
(2) Vom 1. Januar 1962 an kann jeder der Vertragstaaten während der ersten vier Monate eines
Kalenderjahres das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Wege schriftlich
kündigen. In diesem Falle verliert das Abkommen seine Gültigkeit mit Wirkung vom 1. Januar des auf die
Kündigung folgenden Jahres. Die Vorschriften des Abkommens sind dann letztmals anzuwenden auf
a) die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und sonstigen
Erträgen, die in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichnet sind und die vor Ablauf des Kalenderjahres
gezahlt werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen seine Gültigkeit
verliert;
b) die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr festgesetzt werden, das dem
Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen seine Gültigkeit verliert;
c) die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, das dem Kalenderjahr
vorangeht, von dem an das Abkommen seine Gültigkeit verliert.
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Artikel 30a56
(1) Die zuständigen Behörden eines Vertragstaates sind verpflichtet, den zuständigen Behörden des
anderen Staates die Änderungen mitzuteilen, die in ihren Rechtsvorschriften über die Besteuerung der
Gesellschaften und der Ausschüttungen eingetreten sind. Diese Mitteilung soll nach Verkündung dieser
Änderungen gegeben werden.
(2) Die Vertragstaaten werden sich miteinander ins Benehmen setzen, um bei den Bestimmungen dieses
Abkommens die Änderungen herbeizuführen, die infolge der im vorstehenden Absatz (1) angeführten
Änderungen notwendig werden.
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Artikel 31
Das deutsch-französische Abkommen vom 9. November 1934 zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen
und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiete der direkten Steuern wird aufgehoben. Die von dem
einen oder anderen Vertragstaat auf Grund der Nummer 15 des Schlußprotokolls des genannten
56 Artikel 30a wird durch Artikel 5 des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) in das Abkommen eingefügt. Die
Änderung ist ab dem 8. Oktober 1970 anwendbar.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 36
Abkommens gestundeten Steuern gelten als erlassen. Die Vorschriften des genannten Abkommens, nach
denen diese Stundungen gewährt werden, sind letztmals anzuwenden auf
1. die Steuern, die von den in Artikel 9 des genannten Abkommens bezeichneten Einkünften aus
beweglichem Kapitalvermögen erhoben werden, die vor dem 1. Januar 1958 gezahlt worden
sind;
2. die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr 1956 festgesetzt werden;
3. die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr 1956 erhoben werden.
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ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben
und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Paris am 21. Juli 1959 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die
Bundesrepublik Deutschland:
Dr. Jansen
Für die
Französische Republik:
Louis Joxe

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 37
Protokoll
zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik
zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen
und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern57
Abschnitt I58
I. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen Republik
haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
1. Hinsichtlich der Artikel 9, 10 und 15 gilt, dass ein Pensionsfonds oder eine andere
Einrichtung, die in einem der Vertragsstaaten errichtet und ausschließlich zur Verwaltung,
Finanzierung und Bereitstellung von an natürliche Personen gezahlten Ruhegeldern oder
anderen Bezügen und Vorteilen aus einer früheren nichtselbständigen Arbeit unterhalten
wird und in diesem Vertragsstaat nicht der in Artikel 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c
oder Nummer 2 Buchstabe b genannten Steuer unterliegt, ungeachtet anderer
Bestimmungen des Abkommens Anspruch auf die Vergünstigungen nach Artikel 9, 10
und 15 hat, sofern am Ende des vorangegangenen Steuerjahres mehr als 50 vom Hundert
ihrer Begünstigten, Mitglieder oder Teilnehmer in einem der beiden Vertragsstaaten
ansässige natürliche Personen sind.
2. Hinsichtlich des Artikels 13 b Absätze 1 und 2 gilt als Model eine Person, deren haupt-
oder nebenberufliche Tätigkeit darin besteht, der Öffentlichkeit Produkte (zum Beispiel
Kleidung, Schmuck, Kosmetika) zu präsentieren, und zwar unabhängig von der Art der
Präsentation (zum Beispiel Modenschauen oder Fotoaufnahmen).
3. Hinsichtlich des Artikels 13 c gilt, dass für die Berechnung des Differenzbetrages nach
Artikel 13 c Absätze 1 und 2 als Bezugsgröße eine Zahlung Frankreichs in Höhe von 16
Millionen Euro für das Referenzjahr 2013 zugrunde gelegt wird. Der Differenzbetrag
erhöht sich ab 2014 jährlich um einen Satz von 9,4 % des für das Vorjahr berechneten
Betrages bis zur Höhe von 30 Millionen Euro im Jahr 2020.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kommen rechtzeitig vor dem Jahr 2021
zusammen und treffen sich danach regelmäßig im Abstand von fünf Jahren, um die
Entwicklung der Entschädigungen für den folgenden Fünfjahreszeitraum nach Artikel 13
c Absätze 1 und 2 festzulegen.
57 Der Titel des Protokolls vom 21. Juli 1959 zum Abkommen wird durch Artikel XVII Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015
(BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
58 Nach dem Titel des Protokolls vom 21. Juli 1959 zum Abkommen wird durch Artikel XVII Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 31. März
2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) ein neuer Abschnitt I eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 38
Bei dieser Festlegung sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) die Anzahl der Begünstigten, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und Bezüge
aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhalten;
b) die durchschnittliche Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines der
Vertragsstaaten, die an Begünstigte des anderen Vertragsstaats gezahlt werden;
c) der steuerpflichtige Teil der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines jeden
Vertragsstaats;
d) der durchschnittliche Steuersatz, der auf Bezüge erhoben würde, die in einem
Vertragsstaat ansässige Begünstigte aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen
Vertragsstaats erhalten, wenn die Begünstigten dieser Bezüge in diesem anderen
Vertragsstaat steuerpflichtig wären;
e) der Anteil der in Frankreich ansässigen Begünstigten, die Bezüge aus der gesetzlichen
Sozialversicherung der Bundesrepublik beziehen und für die unbeschränkte Steuerpflicht
optiert haben, gemäß den endgültigen Zahlen des Jahres, das dem Zeitpunkt der
erstmaligen Anwendung von Artikel VI des Zusatzabkommens vom 31. März 2015
vorausgeht, soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht später auf eine
andere Methode der Ermittlung des rechnerischen Anteils der Begünstigten für die
Veranlagungszeiträume nach dem Jahr 2020 einigen;
f) Steuerrechtsänderungen in den Vertragsstaaten betreffend die Besteuerung von Bezügen
aus der gesetzlichen Sozialversicherung;
g) sonstige Faktoren, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
verständigen.
Gelingt es den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht, die Entwicklung der
Entschädigungen gemäß Artikel 13 c Absätze 1 und 2 sowie gemäß den vorstehenden
Bestimmungen dieses Absatzes bis zum 30. Juni des folgenden Jahres festzulegen, findet
ab dem Jahr 2021 eine vorläufige jährliche Steigerungsrate in Höhe des Durchschnitts der
von Eurostat erstellten harmonisierten jährlichen Verbraucherpreisindizes der
Bundesrepublik und Frankreichs Anwendung. Wird eine Einigung in Bezug auf einen
Fünfjahreszeitraum, wie in den vorstehenden Bestimmungen beschrieben, erzielt, so ist
sie ab dem ersten Jahr dieses Fünfjahreszeitraums anwendbar. In diesem Fall wird die
Differenz zwischen den von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten festgesetzten
Entschädigungen und dem vorläufigen Betrag für die Jahre des Zeitraums, in dem die
Entschädigungen nicht bis zum 30. Juni des Folgejahres festgesetzt wurden, spätestens am
30. Juni des Jahres gezahlt, das auf das Jahr der Festsetzung dieses Betrags folgt.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 39
Abschnitt II59
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen auf dem Gebiete der einmaligen Abgaben vom
Vermögen (ausschließlich der Erbschaftsteuer), die nach dem 31. Dezember 1947 und vor dem
1. Januar 1960 in einem der Vertragstaaten eingeführt und entstanden sind oder eingeführt werden
und entstehen, haben die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik in
Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern
und der Grundsteuern die nachstehende Vereinbarung getroffen.
1. Artikel 19 des Abkommens findet auf die vorstehend angeführten einmaligen Abgaben
vom Vermögen nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
2. Für eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gilt Artikel 19 Nr. 1 des
Abkommens nur dann, wenn die Person in dem für die Entstehung der Abgabeschuld
maßgebenden Zeitpunkt die französische, nicht aber gleichzeitig die deutsche
Staatsangehörigkeit besessen hat oder besitzt.
3. Für eine in der Französischen Republik ansässige Person gilt Artikel 19 Nr. 1 des
Abkommens nur dann, wenn die Person in dem für die Entstehung der Abgabeschuld
maßgebenden Zeitpunkt die deutsche, nicht aber gleichzeitigt die französische
Staatsangehörigkeit besessen hat oder besitzt.
4. Die auf Grund dieses Zusatzprotokolls etwa zu gewährenden Abgabeermäßigungen
müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten des
Abkommens beantragt werden.
5. Die in dem Abkommen vorgesehene Amts- und Rechtshilfe wird auch bei den
vorstehend bezeichneten einmaligen Abgaben vom Vermögen geleistet.
Dieses Zusatzprotokoll ist Bestandteil des Abkommens.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten das Zusatzprotokoll
unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Paris am 21. Juli 1959 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich.
Für die
Bundesrepublik Deutschland:
Dr. Jansen
59 Der Wortlaut des Zusatzprotokolls vom 21. Juli 1959 zum Abkommen wird durch Artikel XVII Nummer 3 des Zusatzabkommens vom 31.
März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) zu Abschnitt II. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 40
Für die
Französische Republik:
Louis Joxe

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 41
Notenwechsel
1.
Paris, den 21. Juli 1959
Herr Geschäftsträger,
Anläßlich der Unterzeichnung des zwischen unseren beiden Staaten vereinbarten Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amt- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern beehre ich
mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d dieses Abkommens mitzuteilen,
daß die Hohen Vertragsschließenden Parteien übereingekommen sind, diese Vorschrift wie folgt
auszulegen.
Ein Versicherungsunternehmen eines der Vertragstaaten, das einen durch die Behörden des anderen Staates
zugelassenen Vertreter unterhält, hat dann keine Betriebsstätte im letztgenannten Staate, wenn dieser
Vertreter sich auf eine Verwaltungstätigkeit beschränkt oder unabhängig von dieser Verwaltungstätigkeit
lediglich als Kommissionär, Makler oder anderer unabhängiger Vertreter im Rahmen der in Artikel 2
Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e genannten Voraussetzungen handelt.
Ich wäre sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dieser Auslegung mitteilen würden.
Genehmigen Sie, Herr Geschäftsführer, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Louis Joxe
Herrn Gesandten
Dr. Gerhard Hosef Jansen
Geschäftsträger der Bundesrepublik Deutschland
Paris

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 42
Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland
Paris, den 21. Juli 1959
Herr Botschafter,
Mit Schreiben vom heutigen Tage haben Eure Exzellenz mir folgendes mitgeteilt:
„Anläßlich der Unterzeichnung des zwischen unseren beiden Staaten vereinbarten Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amt- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern beehre ich
mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d dieses Abkommens mitzuteilen,
daß die Hohen Vertragsschließenden Parteien übereingekommen sind, diese Vorschrift wie folgt
auszulegen.
Ein Versicherungsunternehmen eines der Vertragstaaten, das einen durch die Behörden des anderen Staates
zugelassenen Vertreter unterhält, hat dann keine Betriebsstätte im letztgenannten Staate, wenn dieser
Vertreter sich auf eine Verwaltungstätigkeit beschränkt oder unabhängig von dieser Verwaltungstätigkeit
lediglich als Kommissionär, Makler oder anderer unabhängiger Vertreter im Rahmen der in Artikel 2
Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e genannten Voraussetzungen handelt.
Ich wäre sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dieser Auslegung mitteilen würden.“
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß ich der vorstehenden Mitteilung zustimme.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Jansen
Geschäftsträger a. i.
der Bundesrepublik Deutschland
Seine Exzellenz
Herrn Louis Joxe,
Ambassadeur de France
Generalsekretär des Ministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 43
2.
Paris, den 21. Juli 1959
Herr Geschäftsträger,
Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Französischen Republik und der
Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amt- und
Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern
und der Grundsteuern halte ich es für erforderlich, nachstehendes klarzustellen:
Artikel 27 Abs. 1 des Abkommens vom heutigen Tage sieht vor, daß die Anwendung seiner Vorschriften
unter den im genannten Artikel niedergelegten Bedingungen auf jedes Gebiet ausgedehnt werden kann,
„für dessen internationale Beziehungen Frankreich verantwortlich ist“. Um jede Schwierigkeit bei der
Auslegung dieser Vorschrift zu vermeiden, ist es zweckmäßig, klarzustellen, daß die Hohen
Vertragschließenden Parteien mit dieser Formulierung nicht beabsichtigen, die Möglichkeit der
Ausdehnung des Geltungsbereichs des Abkommens auf die in Artikel 2 nicht genannten französischen
Départements, auf die überseeischen Gebiete der Französischen Republik und auf die Mitgliedstaaten der
Communauté auszuschließen.
Ich wäre sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Geschäftsführer, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Louis Joxe
Herrn Gesandten
Dr. Gerhard Hosef Jansen
Geschäftsträger der Bundesrepublik Deutschland
Paris

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 44
Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland
Paris
Paris, den 21. Juli 1959
Herr Botschafter,
Am heutigen Tage haben Sie nachstehendes Schreiben an mich gerichtet:
„Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Französischen Republik und der
Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amt- und
Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern
und der Grundsteuern halte ich es für erforderlich, nachstehendes zu erklären:
Artikel 27 Abs. 1 des Abkommens vom heutigen Tage sieht vor, daß die Anwendung seiner Vorschriften
unter den im genannten Artikel niedergelegten Bedingungen auf jedes Gebiet ausgedehnt werden kann,
für dessen internationale Beziehungen Frankreich verantwortlich ist‘. Um jede Schwierigkeit bei der
Auslegung dieser Vorschrift zu vermeiden, ist es zweckmäßig, klarzustellen, daß die Hohen
Vertragschließenden Parteien mit dieser Formulierung nicht beabsichtigen, die Möglichkeit der
Ausdehnung des Geltungsbereichs des Abkommens auf die in Artikel 2 nicht genannten französischen
Départements, auf die überseeischen Gebiete der Französischen Republik und auf die Mitgliedstaaten der
Communauté auszuschließen.
Ich wäre sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu bestätigen würden.“
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß ich dem Vorstehenden zustimme.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherungen meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Jansen
Herrn Louis Joxe,
Ambassadeur de France
Paris