Source paragraph 1
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bezeichnet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" die Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbo- dens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefug- nisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaf- tung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt; b) bezeichnet der Ausdruck „Südafrika“ die Republik Südafrika und umfasst, im geographischen Sinne verwendet, deren Küstenmeer sowie alle anderen Gebie- te außerhalb des Küstenmeeres, einschließlich des Kontinentalsockels, die nach dem Recht Südafrikas und in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht als Gebiet ausgewiesen sind oder noch ausgewiesen werden können, in dem Südafrika seine souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse ausüben kann; c) bezeichnen die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder Südafrika; d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und Per- sonen jeder Art, die für die Besteuerung als Steuersubjekt behandelt werden; e) bezeichnet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird; f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstä- tigkeit; g) bezeichnen die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragsstaats” und “Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unter- nehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; h) schließt der Ausdruck “Geschäftstätigkeit " auch die Ausübung einer freiberuf- lichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein; i) bezeichnet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließ- lich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" i. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepu- blik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; ii. in Bezug auf Südafrika alle natürlichen Personen, die die südafrikanische Staatsangehörigkeit besitzen, oder alle juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die nach dem in Südafrika geltenden Recht errichtet worden sind; k) bezeichnet der Ausdruck "zuständige Behörde" i. in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finan- zen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat; ii. in Südafrika den Commissioner for the South African Revenue Service oder einen bevollmächtigten Vertreter.
Source paragraph 2
(2) Bei der jeweiligen Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung des Ausdrucks nach dem gelten- den Steuerrecht der ihm nach anderen Rechtsvorschriften des Staates zuerkannten Bedeutung vorgeht.