NON-OPERATIVE / NOT IN FORCE · NICHT IN KRAFT · 2008 source edition
Source edition / Quellenfassung

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de-south-africa-2008-not-in-force · DE

DE · Complete source supplements

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Title

PDF 1 · de-pdf-001-line-003der Bundesrepublik Deutschland
PDF 1 · de-pdf-001-line-005der Republik Südafrika
PDF 1 · de-pdf-001-line-006zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
PDF 1 · de-pdf-001-line-007auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Preamble

PDF 2 · de-pdf-002-line-003Die Bundesrepublik Deutschland
PDF 2 · de-pdf-002-line-005die Republik Südafrika -
PDF 2 · de-pdf-002-line-006von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher
PDF 2 · de-pdf-002-line-007Hindernisse zu fördern -
PDF 2 · de-pdf-002-line-008sind wie folgt übereingekommen:

Closing

PDF 38 · de-pdf-038-line-016Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen un-
PDF 38 · de-pdf-038-line-018Geschehen zu Berlin am 9. September 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher und engli-
PDF 38 · de-pdf-038-line-019scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Signature Germany

PDF 38 · de-pdf-038-line-022Bundesrepublik Deutschland

Signature South Africa

Protocol Introduction

PDF 39 · de-pdf-039-line-003zwischen der Bundesrepublik Deutschland
PDF 39 · de-pdf-039-line-005der Republik Südafrika
PDF 39 · de-pdf-039-line-006zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
PDF 39 · de-pdf-039-line-007der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
PDF 39 · de-pdf-039-line-008unterzeichnet am 9. September 2008
PDF 39 · de-pdf-039-line-009Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
PDF 39 · de-pdf-039-line-010Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
PDF 39 · de-pdf-039-line-011kommen und vom Vermögen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die nachstehen-
PDF 39 · de-pdf-039-line-012den Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

Protocol 1

PDF 39 · de-pdf-039-line-016Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine Betriebstätte im anderen
PDF 39 · de-pdf-039-line-017Vertragsstaat Güter oder Waren oder übt es dort eine geschäftliche Tätigkeit aus, so
PDF 39 · de-pdf-039-line-018werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf der Grundlage des vom Unter-
PDF 39 · de-pdf-039-line-019nehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags, sondern nur auf der Grundlage des Betrags
PDF 39 · de-pdf-039-line-020ermittelt, der der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebstätte
PDF 39 · de-pdf-039-line-023Hat ein Unternehmen eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall
PDF 39 · de-pdf-039-line-024von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von ge-
PDF 39 · de-pdf-039-line-025werblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrich-
PDF 40 · de-pdf-040-line-002tungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf
PDF 40 · de-pdf-040-line-003der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils
PDF 40 · de-pdf-040-line-004des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebstätte in dem Vertragsstaat
PDF 40 · de-pdf-040-line-005durchgeführt wird, in dem die Betriebstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von
PDF 40 · de-pdf-040-line-006Waren an die Betriebstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Ver-
PDF 40 · de-pdf-040-line-007trages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses
PDF 40 · de-pdf-040-line-008des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Protocol 2

PDF 40 · de-pdf-040-line-010Zu den Artikeln 18 und 29:
PDF 40 · de-pdf-040-line-012Für die Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen, die von den diplomatischen
PDF 40 · de-pdf-040-line-013Missionen und konsularischen Vertretungen der Vertragsstaaten an ihre Ortskräfte
PDF 40 · de-pdf-040-line-014gezahlt werden, ist Artikel 18 Absatz 1 erstmals 2 Jahre nach dem in Artikel 29 Ab-
PDF 40 · de-pdf-040-line-015satz 2 beschriebenen Zeitpunkt beziehungsweise Zeitraum anzuwenden. Bis dahin
PDF 40 · de-pdf-040-line-016ist für diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen weiterhin Artikel 15 Ab-
PDF 40 · de-pdf-040-line-017sätze 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
PDF 40 · de-pdf-040-line-018Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
PDF 40 · de-pdf-040-line-019Steuern vom Einkommen vom 25. Januar 1973 anzuwenden.
PDF 40 · de-pdf-040-line-021Buchstabe a gilt nur für diejenigen Ortskräfte, die bereits am 31. März 2000 bei einer
PDF 40 · de-pdf-040-line-022diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats be-

Protocol 3

PDF 40 · de-pdf-040-line-026Es gilt als vereinbart, dass Absatz 5 nur gilt, solange Betriebstätten von nicht in Südafrika
PDF 40 · de-pdf-040-line-027ansässigen Unternehmen nicht der Zweitsteuer auf Gewinnausschüttungen von Unterneh-
PDF 40 · de-pdf-040-line-028men (Secondary Tax on Companies) unterliegen oder der Satz der Zweitsteuer auf Gewinn-
PDF 40 · de-pdf-040-line-029ausschüttungen von in Südafrika ansässigen Unternehmen mindestens 5 vom Hundert be-

Protocol 4

PDF 41 · de-pdf-041-line-004Soweit aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten
PDF 41 · de-pdf-041-line-005ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat
PDF 41 · de-pdf-041-line-006geltenden Rechtsvorschriften:
PDF 41 · de-pdf-041-line-008Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwen-
PDF 41 · de-pdf-041-line-009dung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
PDF 41 · de-pdf-041-line-011Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden
PDF 41 · de-pdf-041-line-012Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit
PDF 41 · de-pdf-041-line-013der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils in-
PDF 41 · de-pdf-041-line-014nerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass
PDF 41 · de-pdf-041-line-015unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wor-
PDF 41 · de-pdf-041-line-016den sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflich-
PDF 41 · de-pdf-041-line-017tet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten vorzunehmen.
PDF 41 · de-pdf-041-line-019Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informatio-
PDF 41 · de-pdf-041-line-020nen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine
PDF 41 · de-pdf-041-line-021Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt,
PDF 41 · de-pdf-041-line-022dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Be-
PDF 41 · de-pdf-041-line-023troffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht
PDF 41 · de-pdf-041-line-024des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten,
PDF 41 · de-pdf-041-line-025nach dem nationalen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft
PDF 41 · de-pdf-041-line-028Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach die-
PDF 41 · de-pdf-041-line-029sem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle
PDF 41 · de-pdf-041-line-030nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Der empfangende Staat kann sich im
PDF 41 · de-pdf-041-line-031Verhältnis zum Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass der
PDF 41 · de-pdf-041-line-032Schaden durch den übermittelnden Staat verursacht worden ist.
PDF 42 · de-pdf-042-line-003Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für den
PDF 42 · de-pdf-042-line-004Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
PDF 42 · de-pdf-042-line-006Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von perso-
PDF 42 · de-pdf-042-line-007nenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
PDF 42 · de-pdf-042-line-009Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, wirksame Maß-
PDF 42 · de-pdf-042-line-010nahmen zu ergreifen, um die übermittelten personenbezogenen Daten gegen unbe-
PDF 42 · de-pdf-042-line-011fugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.