(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder
einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamt-
einkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens
erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen
oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermö-
genszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesonde-
re:
a)
in der Bundesrepublik Deutschland:
i.
die Einkommensteuer,
ii.
die Körperschaftsteuer,
iii.
die Vermögensteuer und
iv.
die Gewerbesteuer,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge
(im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);
b)
in Südafrika:
i.
die Normalsteuer (normal tax),
ii.
die Zweitsteuer auf Gewinnausschüttungen von Unternehmen (seconda-
ry tax on companies) und
iii.
die im Abzugsweg erhobene Steuer von Lizenzgebühren (witholding
tax on royalties)
(im Folgenden als "südafrikanische Steuer" bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art,
die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit
für die Abkommensanwendung erforderlich, die in ihren jeweiligen Steuergesetzen eingetre-
tenen Änderungen mit.