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PDF 13 · de-pdf-013-line-002(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Ge-
PDF 13 · de-pdf-013-line-003winne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu
PDF 13 · de-pdf-013-line-004ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne
PDF 13 · de-pdf-013-line-005nach der üblichen Aufteilung ermittelt. Die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart
PDF 13 · de-pdf-013-line-006sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
PDF 13 · de-pdf-013-line-007(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer
PDF 13 · de-pdf-013-line-008Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
PDF 13 · de-pdf-013-line-009(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden
PDF 13 · de-pdf-013-line-010Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür
PDF 13 · de-pdf-013-line-011bestehen, anders zu verfahren.
PDF 13 · de-pdf-013-line-012(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behan-
PDF 13 · de-pdf-013-line-013delt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Arti-
PDF 13 · de-pdf-013-line-014kels nicht berührt.
PDF 13 · de-pdf-013-line-015Artikel 8
PDF 13 · de-pdf-013-line-016Seeschifffahrt und Luftfahrt
PDF 13 · de-pdf-013-line-017(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder
PDF 13 · de-pdf-013-line-018Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.
PDF 13 · de-pdf-013-line-019(2) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck "Gewinne aus dem Betrieb von See-
PDF 13 · de-pdf-013-line-020schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr" die Gewinne aus