NON-OPERATIVE / NOT IN FORCE · NICHT IN KRAFT · 2008 source edition
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PDF 15 · de-pdf-015-line-002und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Be-
PDF 15 · de-pdf-015-line-003ziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abwei-
PDF 15 · de-pdf-015-line-004chen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne,
PDF 15 · de-pdf-015-line-005die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen
PDF 15 · de-pdf-015-line-006aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend be-
PDF 15 · de-pdf-015-line-008(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewin-
PDF 15 · de-pdf-015-line-009ne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Ver-
PDF 15 · de-pdf-015-line-010tragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten
PDF 15 · de-pdf-015-line-011Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die
PDF 15 · de-pdf-015-line-012zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären,
PDF 15 · de-pdf-015-line-013die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so kann der andere Staat eine
PDF 15 · de-pdf-015-line-014entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vornehmen. Bei
PDF 15 · de-pdf-015-line-015dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; er-
PDF 15 · de-pdf-015-line-016forderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
PDF 15 · de-pdf-015-line-019(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen
PDF 15 · de-pdf-015-line-020Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
PDF 15 · de-pdf-015-line-021(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
PDF 15 · de-pdf-015-line-022zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steu-