NON-OPERATIVE / NOT IN FORCE · NICHT IN KRAFT · 2008 source edition
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de-south-africa-2008-not-in-force · DE

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PDF 24 · de-pdf-024-line-003Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
PDF 24 · de-pdf-024-line-004(1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütun-
PDF 24 · de-pdf-024-line-005gen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat, so können diese Bezüge in diesem Staat be-
PDF 24 · de-pdf-024-line-007(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen
PDF 24 · de-pdf-024-line-008Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in
PDF 24 · de-pdf-024-line-009diesem anderen Staat besteuert werden.
PDF 24 · de-pdf-024-line-010(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Ge-
PDF 24 · de-pdf-024-line-011bietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person für einen Schaden
PDF 24 · de-pdf-024-line-012zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung, oder des Wehr- oder
PDF 24 · de-pdf-024-line-013Zivildiensts entstanden ist (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen), können abwei-
PDF 24 · de-pdf-024-line-014chend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
PDF 24 · de-pdf-024-line-015(4) Der Begriff "Rente" bezeichnet einen Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten
PDF 24 · de-pdf-024-line-016lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund
PDF 24 · de-pdf-024-line-017einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder
PDF 24 · de-pdf-024-line-018Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.