NON-OPERATIVE / NOT IN FORCE · NICHT IN KRAFT · 2008 source edition
Source edition / Quellenfassung

Interface language: English. Document language: German (DE).

de-south-africa-2008-not-in-force · DE

DE · Physical source page 26

Complete native lines of physical PDF page 26. Page-number furniture is retained. Source coordinate order, not a facsimile or human-verified typography.

PDF 26 · de-pdf-026-line-002Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16
PDF 26 · de-pdf-026-line-004(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirt-
PDF 26 · de-pdf-026-line-005schaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaats oder eines seiner Länder oder einer ihrer
PDF 26 · de-pdf-026-line-006Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der
PDF 26 · de-pdf-026-line-007Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt wer-
PDF 26 · de-pdf-026-line-008den, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.
PDF 26 · de-pdf-026-line-009(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die von dem oder für das Goethe-Institut der
PDF 26 · de-pdf-026-line-010Bundesrepublik Deutschland oder anderen vergleichbaren Einrichtungen der Vertragsstaaten
PDF 26 · de-pdf-026-line-011gezahlt werden, soweit dies durch die zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen
PDF 26 · de-pdf-026-line-012vereinbart wurde. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung jedoch nicht
PDF 26 · de-pdf-026-line-013besteuert, so gilt Artikel 14.
PDF 26 · de-pdf-026-line-015Gastprofessoren, Lehrer und Studenten
PDF 26 · de-pdf-026-line-016(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität,
PDF 26 · de-pdf-026-line-017Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Ver-
PDF 26 · de-pdf-026-line-018tragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat insge-
PDF 26 · de-pdf-026-line-019samt nicht länger als zwei Jahre vom Tag der Ankunft in diesem Staat lediglich zur Ausübung
PDF 26 · de-pdf-026-line-020einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätig-
PDF 26 · de-pdf-026-line-021keit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort un-
PDF 26 · de-pdf-026-line-022mittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten
PDF 26 · de-pdf-026-line-023Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausge-
PDF 26 · de-pdf-026-line-024setzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.