NON-OPERATIVE / NOT IN FORCE · NICHT IN KRAFT · 2008 source edition
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DE · Physical source page 27

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PDF 27 · de-pdf-027-line-002(2) Ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat lediglich zum Stu-
PDF 27 · de-pdf-027-line-003dium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort un-
PDF 27 · de-pdf-027-line-004mittelbar vor der Einreise ansässig war, ist mit den Zahlungen, die er für seinen Unterhalt,
PDF 27 · de-pdf-027-line-005sein Studium oder seine Ausbildung von außerhalb des erstgenannten Staates erhält, in dem
PDF 27 · de-pdf-027-line-006erstgenannten Staat von der Steuer befreit.
PDF 27 · de-pdf-027-line-009(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Arti-
PDF 27 · de-pdf-027-line-010keln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat
PDF 27 · de-pdf-027-line-012(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen nicht anzu-
PDF 27 · de-pdf-027-line-013wenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine
PDF 27 · de-pdf-027-line-014Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermö-
PDF 27 · de-pdf-027-line-015genswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören.
PDF 27 · de-pdf-027-line-016In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
PDF 27 · de-pdf-027-line-019(1) Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und
PDF 27 · de-pdf-027-line-020im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.