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PDF 32 · de-pdf-032-line-002Artikel 23
PDF 32 · de-pdf-032-line-003Gleichbehandlung
PDF 32 · de-pdf-032-line-004(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung
PDF 32 · de-pdf-032-line-005oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas-
PDF 32 · de-pdf-032-line-006tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen
PDF 32 · de-pdf-032-line-007Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich
PDF 32 · de-pdf-032-line-008der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt
PDF 32 · de-pdf-032-line-009ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
PDF 32 · de-pdf-032-line-010(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen
PDF 32 · de-pdf-032-line-011Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von
PDF 32 · de-pdf-032-line-012Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist
PDF 32 · de-pdf-032-line-013nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an-
PDF 32 · de-pdf-032-line-014sässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die
PDF 32 · de-pdf-032-line-015er nur seinen ansässigen Personen gewährt.
PDF 32 · de-pdf-032-line-016(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 12 Absatz 5 anzuwenden
PDF 32 · de-pdf-032-line-017ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags-
PDF 32 · de-pdf-032-line-018staats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer-
PDF 32 · de-pdf-032-line-019pflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an
PDF 32 · de-pdf-032-line-020eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind
PDF 32 · de-pdf-032-line-021Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat
PDF 32 · de-pdf-032-line-022ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unterneh-
PDF 32 · de-pdf-032-line-023mens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat
PDF 32 · de-pdf-032-line-024ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.