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PDF 33 · de-pdf-033-line-002(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder
PDF 33 · de-pdf-033-line-003mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen
PDF 33 · de-pdf-033-line-004gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder
PDF 33 · de-pdf-033-line-005damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender
PDF 33 · de-pdf-033-line-006ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere
PDF 33 · de-pdf-033-line-007ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden
PDF 33 · de-pdf-033-line-008können.
PDF 33 · de-pdf-033-line-009(5) Dieser Artikel berührt nicht das Recht Südafrikas, die einer in Südafrika gelegenen Be-
PDF 33 · de-pdf-033-line-010triebstätte eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmens zuzurechnen-
PDF 33 · de-pdf-033-line-011den Gewinne zu einem Satz zu besteuern, der den Satz der Normalsteuer (normal tax) auf
PDF 33 · de-pdf-033-line-012Unternehmensgewinne um höchstens fünf Prozentpunkte übersteigt.
PDF 33 · de-pdf-033-line-013(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
PDF 33 · de-pdf-033-line-014Artikel 24
PDF 33 · de-pdf-033-line-015Verständigungsverfahren
PDF 33 · de-pdf-033-line-016(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Ver-
PDF 33 · de-pdf-033-line-017tragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen
PDF 33 · de-pdf-033-line-018nicht entspricht, so kann diese Person unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser
PDF 33 · de-pdf-033-line-019Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in
PDF 33 · de-pdf-033-line-020dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständi-
PDF 33 · de-pdf-033-line-021gen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss
PDF 33 · de-pdf-033-line-022innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die
PDF 33 · de-pdf-033-line-023zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.