NON-OPERATIVE / NOT IN FORCE · NICHT IN KRAFT · 2008 source edition
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PDF 39 · de-pdf-039-line-003zwischen der Bundesrepublik Deutschland
PDF 39 · de-pdf-039-line-005der Republik Südafrika
PDF 39 · de-pdf-039-line-006zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
PDF 39 · de-pdf-039-line-007der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
PDF 39 · de-pdf-039-line-008unterzeichnet am 9. September 2008
PDF 39 · de-pdf-039-line-009Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
PDF 39 · de-pdf-039-line-010Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
PDF 39 · de-pdf-039-line-011kommen und vom Vermögen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die nachstehen-
PDF 39 · de-pdf-039-line-012den Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
PDF 39 · de-pdf-039-line-016Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine Betriebstätte im anderen
PDF 39 · de-pdf-039-line-017Vertragsstaat Güter oder Waren oder übt es dort eine geschäftliche Tätigkeit aus, so
PDF 39 · de-pdf-039-line-018werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf der Grundlage des vom Unter-
PDF 39 · de-pdf-039-line-019nehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags, sondern nur auf der Grundlage des Betrags
PDF 39 · de-pdf-039-line-020ermittelt, der der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebstätte
PDF 39 · de-pdf-039-line-023Hat ein Unternehmen eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall
PDF 39 · de-pdf-039-line-024von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von ge-
PDF 39 · de-pdf-039-line-025werblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrich-