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PDF 40 · de-pdf-040-line-002tungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf
PDF 40 · de-pdf-040-line-003der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils
PDF 40 · de-pdf-040-line-004des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebstätte in dem Vertragsstaat
PDF 40 · de-pdf-040-line-005durchgeführt wird, in dem die Betriebstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von
PDF 40 · de-pdf-040-line-006Waren an die Betriebstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Ver-
PDF 40 · de-pdf-040-line-007trages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses
PDF 40 · de-pdf-040-line-008des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden.
PDF 40 · de-pdf-040-line-010Zu den Artikeln 18 und 29:
PDF 40 · de-pdf-040-line-012Für die Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen, die von den diplomatischen
PDF 40 · de-pdf-040-line-013Missionen und konsularischen Vertretungen der Vertragsstaaten an ihre Ortskräfte
PDF 40 · de-pdf-040-line-014gezahlt werden, ist Artikel 18 Absatz 1 erstmals 2 Jahre nach dem in Artikel 29 Ab-
PDF 40 · de-pdf-040-line-015satz 2 beschriebenen Zeitpunkt beziehungsweise Zeitraum anzuwenden. Bis dahin
PDF 40 · de-pdf-040-line-016ist für diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen weiterhin Artikel 15 Ab-
PDF 40 · de-pdf-040-line-017sätze 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
PDF 40 · de-pdf-040-line-018Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
PDF 40 · de-pdf-040-line-019Steuern vom Einkommen vom 25. Januar 1973 anzuwenden.
PDF 40 · de-pdf-040-line-021Buchstabe a gilt nur für diejenigen Ortskräfte, die bereits am 31. März 2000 bei einer
PDF 40 · de-pdf-040-line-022diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats be-
PDF 40 · de-pdf-040-line-023schäftigt waren.
PDF 40 · de-pdf-040-line-025Zu Artikel 23:
PDF 40 · de-pdf-040-line-026Es gilt als vereinbart, dass Absatz 5 nur gilt, solange Betriebstätten von nicht in Südafrika
PDF 40 · de-pdf-040-line-027ansässigen Unternehmen nicht der Zweitsteuer auf Gewinnausschüttungen von Unterneh-
PDF 40 · de-pdf-040-line-028men (Secondary Tax on Companies) unterliegen oder der Satz der Zweitsteuer auf Gewinn-
PDF 40 · de-pdf-040-line-029ausschüttungen von in Südafrika ansässigen Unternehmen mindestens 5 vom Hundert be-