NON-OPERATIVE / NOT IN FORCE · NICHT IN KRAFT · 2008 source edition
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PDF 41 · de-pdf-041-line-004Soweit aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten
PDF 41 · de-pdf-041-line-005ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat
PDF 41 · de-pdf-041-line-006geltenden Rechtsvorschriften:
PDF 41 · de-pdf-041-line-008Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwen-
PDF 41 · de-pdf-041-line-009dung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
PDF 41 · de-pdf-041-line-011Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden
PDF 41 · de-pdf-041-line-012Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit
PDF 41 · de-pdf-041-line-013der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils in-
PDF 41 · de-pdf-041-line-014nerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass
PDF 41 · de-pdf-041-line-015unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wor-
PDF 41 · de-pdf-041-line-016den sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflich-
PDF 41 · de-pdf-041-line-017tet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten vorzunehmen.
PDF 41 · de-pdf-041-line-019Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informatio-
PDF 41 · de-pdf-041-line-020nen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine
PDF 41 · de-pdf-041-line-021Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt,
PDF 41 · de-pdf-041-line-022dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Be-
PDF 41 · de-pdf-041-line-023troffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht
PDF 41 · de-pdf-041-line-024des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten,
PDF 41 · de-pdf-041-line-025nach dem nationalen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft
PDF 41 · de-pdf-041-line-028Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach die-
PDF 41 · de-pdf-041-line-029sem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle
PDF 41 · de-pdf-041-line-030nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Der empfangende Staat kann sich im
PDF 41 · de-pdf-041-line-031Verhältnis zum Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass der
PDF 41 · de-pdf-041-line-032Schaden durch den übermittelnden Staat verursacht worden ist.