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Deutschland – Albanien · QuellenfassungArtikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

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(1) Bei einer in Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer wer- den die Einkünfte aus Albanien sowie die in Albanien gelege- nen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Ab- kommen in Albanien besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Be- stimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Albanien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft ge- hört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschütten- den Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut- schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steu- ern die albanische Steuer angerechnet, die nach albanischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist: aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; bb) Zinsen; cc) Lizenzgebühren; dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Albanien be- steuert werden können; ee) Einkünfte, die nach Nummer 5 des angefügten Proto- kolls in Albanien besteuert werden können; ff) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen; gg) Einkünfte, die nach Artikel 17 besteuert werden können. c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestim- mungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrun- de liegenden Vermögenswerte, wenn die in Deutschland an- sässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Albanien ansässige Gesellschaft in dem Wirtschafts- jahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuer- gesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht; Gleiches gilt für un- bewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Ver- mögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3). d) Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestim- mungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buch - stabe b vermieden, aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeord- net oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder das Ver - mögen unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder bb) wenn Deutschland nach Konsultation mit den zuständi- gen albanischen Behörden Albanien auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen Deutschland die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwen- den beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermie- den, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

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(2) Bei einer in Albanien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Bezieht eine in Albanien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Ver- mögen nach diesem Abkommen in Deutschland besteuert werden, so rechnet Albanien aa) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende albanische Steuer den Betrag an, der der in Deutschland gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht; und bb) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende albanische Steuer den Betrag an, der der in Deutschland gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten albanischen Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht überschreiten, der auf das Einkommen oder Vermögen entfällt, das in Deutschland besteuert werden kann. b) Einkünfte oder Vermögen einer in Albanien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Albanien auszunehmen sind, können gleichwohl in Albanien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-albania-2011-base | BGBl. 2011 II S. 1186 | Signed: 2010-04-06 | Gazette publication: 2011-12-08
Quellenform
official-publication PDF retained unchanged; reader derives from an evidenced native font-map encoding-recovery derivative, not OCR
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
German and English are supplied. The signing clause additionally identifies Albanian as authentic; Albanian is NOT present in this reader. The English text prevails in divergent interpretation of German and Albanian according to the closing clause. Unreviewed coordinate-based machine transcription of this original source edition only. Printed line breaks, hyphens and uncertain token spacing are retained, not silently corrected. Treaty preamble, closing formula, protocol and shared signatures are separate retained assets, not part of the last article. Full supplements: /review/de-albania-2011-base/. PDF page links identify pages, not verified paragraph correspondence. Signed 2010-04-06; consent law 2011-12-05; Gazette publication 2011-12-08; treaty entry into force 2011-12-23 (retained official-article audit evidence); general application from 2012-01-01 (roster, not universal tax-specific start). Encoding-recovery method: only the source font code00 /space Unicode mapping U+0007 to U+0020 changed in a separately hashed derivative. CFF blank glyph, 278-unit advance, unchanged page content streams and 23/23 identical source/derivative page renders for this edition evidence this mapping. Word regrouping is logged; every nonspace character is conserved in sequence within its physical source line. No model-generated treaty wording and no OCR.
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Protokolle und spätere Instrumente
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2011 II S. 1186
SHA-256
8947271d46fae020c03a8dfdeb18f09a04373bd8a1330f0092d912e1bbdc3899

Fundstelle

Copyable citation

BGBl. 2011 II S. 1186 | de-albania-2011-base | de-albania-2011-base | BGBl. 2011 II S. 1186 | Signed: 2010-04-06 | Gazette publication: 2011-12-08 | Article 23 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-albania-2011-base/de/articles/article-23/

Disclaimers

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BGBl. 2011 II S. 1186

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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