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Deutschland – Armenien · QuellenfassungArtikel 26 Amtshilfe bei der Steuererhebung

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(1)

(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe wird durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten können durch Verständigung regeln, wie dieser Artikel anzuwenden ist.

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(2)

(2) Der Ausdruck „Steueranspruch“ im Sinne dieses Artikels bedeutet einen Betrag, der auf Grund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung nicht diesem Abkom- men oder einer anderen völkerrechtlichen Übereinkunft, bei der die Vertragsstaaten Vertragsparteien sind, widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen so- wie Kosten der Erhebung oder der Sicherung.

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(3)

(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Vollstreckung nicht verhindern kann, so wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Be- hörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der Steueran- spruch wird von dem anderen Staat nach dessen Rechtsvor- schriften über die Vollstreckung und Erhebung der eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch dieses anderen Staates.

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(4)

(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertrags- staats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung ergreifen kann, so wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Be- hörde dieses Staates zum Zweck der Ergreifung von Sicherungs- maßnahmen durch die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Dieser andere Staat leitet in Überein- stimmung mit den eigenen Rechtsvorschriften Sicherungsmaß- nahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung die- ser Maßnahmen in dem erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Vollstreckung zu verhindern.

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(5)

(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjäh- rungsfristen oder den Bestimmungen über vorrangige Behand- lung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Auch hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.

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(6)

(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gül- tigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.

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(7)

(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Er- suchen eines Vertragsstaats nach Absatz 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueran- spruch erhoben und an den erstgenannten Staat ausgezahlt hat, a) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Vollstreckung nicht verhindern kann, oder b) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Er- hebung ergreifen kann, so teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit und der erstgenannte Staat setzt das Ersuchen nach Wahl des anderen Staates entweder aus oder nimmt es zurück.

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(8)

(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset- zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver- tragsstaats abweichen; b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprächen; c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat; d) Amtshilfe zu leisten, wenn der Verwaltungsaufwand für die- sen Staat im Vergleich zum sich daraus ergebenden Vorteil für den anderen Vertragsstaat unverhältnismäßig hoch ist.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-armenia-2017-base | BGBl. 2017 II S. 1077 | Signed: 2016-06-29 | Gazette publication: 2017-07-27
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2017 II S. 1077
SHA-256
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Fundstelle

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BGBl. 2017 II S. 1077 | de-armenia-2017-base | de-armenia-2017-base | BGBl. 2017 II S. 1077 | Signed: 2016-06-29 | Gazette publication: 2017-07-27 | Article 26 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-armenia-2017-base/de/articles/article-26/

Disclaimers

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BGBl. 2017 II S. 1077

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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