tax-treaties.com
Abkommen wechselnQUELLENFASSUNG
Artikel finden

Deutschland – Israel · QuellenfassungArtikel 11 Zinsen

Unreviewed · applicability unverified

(1)

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, kön- nen im anderen Staat besteuert werden.

PDF-Seite · 9

(2)

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

PDF-Seite · 9

(3)

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes: a) Zinsen, die aus Deutschland stammen und für Darlehen, For- derungen oder Kredite, die durch Gewährleistungen oder Versicherungen einer vollständig im Eigentum von Israel stehenden Einrichtung zur Versicherung oder Finanzierung internationaler Handelstransaktionen gedeckt sind, oder an die Regierung von Israel oder die „Bank of Israel“ gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit; b) Zinsen, die aus Israel stammen und für ein durch Gewährleis- tungen Deutschlands für Ausfuhren oder Direktinvestitionen im Ausland gedecktes Darlehen oder an die Regierung Deutschlands, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH gezahlt werden, sind von der israelischen Steuer befreit; c) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person für an einer Börse im erstgenannten Staat gehandelte und von einem in diesem erstgenannten Staat ansässigen Unternehmen ausgegebene Unternehmensanleihen gezahlt werden, sind im erstgenann- ten Staat von der Steuer befreit; d) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Pensionsfonds gezahlt werden, sind im erstgenannten Staat von der Steuer befreit.

PDF-Seite · 9

(4)

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ be- deutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die For- derungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Dieser Ausdruck umfasst nicht zusätzlich zum Verkaufspreis geleistete Zahlungen im Zu- sammenhang mit dem Zielverkauf von Waren oder gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung und auch nicht Zuschläge für verspätete Zahlung. Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst auch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte.

PDF-Seite · 9

(5)

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäfts - tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwen- den.

PDF-Seite · 9

(6)

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stam- mend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Per- son ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

PDF-Seite · 9

(7)

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs - berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehun- gen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Be- rücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

PDF-Seite · 9PDF-Seite · 10
Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-israel-2015-base | BGBl. 2015 II S. 1301 | signed 2014-08-21 | published 2015-11-26 | Signed: 2014-08-21 | Gazette publication: 2015-11-26
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
This source supplies German and English versions. The signing clause also identifies Hebrew as authentic; that third version is NOT present in this reader. Missing here does not mean globally unavailable. Unreviewed coordinate-based machine transcription of this original source edition only. Printed line breaks, hyphens and uncertain token spacing are retained, not silently corrected. Treaty preamble, closing formula, protocol and shared signatures are separate retained assets, not part of the last article. Full supplements: /review/de-israel-2015-base/. PDF page links identify pages, not verified paragraph correspondence.
Prüfstatus
Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed.
Aktualität
Original source edition; not a verified current-law consolidation. Unknown as current law. Signed 2014-08-21; consent law 2015-11-20; gazette publication 2015-11-26. Edition ID year is not a signature date. Treaty entry into force: not resolved as a single source-bound field by the retained audit. Roster general application: 2017-01-01 (not a universal tax-specific rule). Cached official article entry statements (may refer to multiple instruments): 21. August 1966, 24. September 1979, 9. Mai 2016. Evidence is the retained 2026-10-01 agent audit of source PDF, 2026-01-01 roster and cached official HTML, not a fresh current-law determination. Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.
Protokolle und spätere Instrumente
Printed signature protocol retained separately and not merged into articles. Roster future-instrument/negotiation entry (NOT proof of operative amendment): Israel R-P P: 24.05.2019 KR KR. P = Paraphierung (initialled), NOT signature; U = signed, ratification pending; V = negotiation. R-P protocol/R-A replacement. MLI application and complete later amendments, replacements or suspensions are NOT verified. No developments after the retained roster snapshot are certified. This is NOT a current consolidated instrument. Source-triage warnings: Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.
Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2015 II S. 1301
SHA-256
ff254953ab5239e44eff46f0a53497b4733c71eac974cf7ac823a13cb8a02bd9

Fundstelle

Copyable citation

BGBl. 2015 II S. 1301 | de-israel-2015-base | de-israel-2015-base | BGBl. 2015 II S. 1301 | signed 2014-08-21 | published 2015-11-26 | Signed: 2014-08-21 | Gazette publication: 2015-11-26 | Article 11 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-israel-2015-base/de/articles/article-11/

Disclaimers

Sprachwechsel behält übereinstimmende Artikel- und Absatzkennungen bei. Die Zuordnung bestätigt keine geprüfte rechtliche oder übersetzerische Gleichwertigkeit.

BGBl. 2015 II S. 1301

Ungeprüfte Maschinentranskription. Keine geprüfte aktuelle Konsolidierung oder Rechtsberatung. Spätere Änderungen können fehlen.

Quellendetails · Präambel und Protokoll

Source-page links are references, not human paragraph verification.

Quellen, Fassung und Grenzen

Abkommen wechseln