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Deutschland – Kuwait · QuellenfassungArtikel 24 Befreiung von der Doppelbesteuerung

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(1)

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus dem Staat Kuwait sowie die im Staat Kuwait gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkom- men im Staat Kuwait besteuert werden können. Die Bundes- republik Deutschland behält aber das Recht, die so ausge- nommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festset- zung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bun- desrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer im Staat Kuwait ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Ge- sellschaft gehört. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären. b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus dem Staat Kuwait zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Kör- perschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer angerechnet, die nach dem Recht des Staates Kuwait und in Übereinstimmung mit diesem Abkom- men gezahlt worden ist für 1. Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; 2. Lizenzgebühren, auf die Artikel 12 Anwendung findet; 3. Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet; 4. Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet; 5. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, auf die Artikel 6 Anwendung findet. Dies gilt nicht, wenn das unbeweg- liche Vermögen, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer in Artikel 7 erwähnten und im Staat Kuwait gelegenen Betriebsstätte oder zu einer in Artikel 14 erwähnten und im Staat Kuwait gelegenen festen Einrichtung tatsächlich gehört, es sei denn, auf die Gewinne der Betriebsstätte ist aufgrund der Bestimmungen des Buchstabens c der Buchstabe a nicht anzuwenden. c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestim- mungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10, auf Gewinne aus der Veräußerung des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte und auf Vermö- genswerte, aufgrund derer diese Gewinne erzielt werden, sofern die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Per- son nicht nachweist, daß die Betriebsstätte in dem Wirt- schaftsjahr, in dem der Gewinn erzielt wurde, oder die im Staat Kuwait ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das die Dividenden gezahlt wurden, ihr Bruttoeinkommen ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallen- den Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; gleiches gilt für unbeweg- liches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4), sowie für Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Be- triebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 2). d) Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, 1. wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeord- net oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln läßt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögens- werte unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert wür- den oder 2. wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts dem Staat Kuwait auf diploma- tischem Weg andere Einkünfte notifiziert, auf die sie den Buchstaben b anzuwenden beabsichtigt. Die Notifikation wird erst am ersten Tag des Kalenderjahres wirksam, das auf das Jahr erfolgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und nachdem alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

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(2)

(2) Die Doppelbesteuerung im Staat Kuwait wird nach Maß- gabe der folgenden Bestimmungen dieses Artikels vermieden: Bezieht eine im Staat Kuwait ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Ver- mögen nach diesem Abkommen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im Staat Kuwait besteuert werden, so rechnet der Staat Kuwait auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der gezahlten deutschen Steuer vom Einkommen und der gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 ermäßigten Steuer entspricht, und auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag, der der gezahl- ten deutschen Steuer vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf das Einkommen oder Vermögen entfällt, das in der Bundesrepublik Deutschland be- steuert werden kann.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-kuwait-2000-base | BGBl. 2000 II S. 390 | signed 1999-05-18 | published 2000-03-09 | Signed: 1999-05-18 | Gazette publication: 2000-03-09
Quellenform
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Quellenumfang
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2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Protokolle und spätere Instrumente
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2000 II S. 390
SHA-256
314ef097abee6f158a14a5596c96c07cd53245f3f329dbca118bb07e8b3e21c5

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BGBl. 2000 II S. 390 | de-kuwait-2000-base | de-kuwait-2000-base | BGBl. 2000 II S. 390 | signed 1999-05-18 | published 2000-03-09 | Signed: 1999-05-18 | Gazette publication: 2000-03-09 | Article 24 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-kuwait-2000-base/de/articles/article-24/

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