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1Art. 1 · Persönlicher Geltungsbereich2Art. 2 · Unter das Abkommen fallende Steuern3Art. 3 · Allgemeine Begriffsbestimmungen4Art. 4 · Steuerlicher Wohnsitz5Art. 5 · Betriebsstätte6Art. 6 · Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen7Art. 7 · Unternehmensgewinne8Art. 8 · Seeschifffahrt und Luftfahrt9Art. 9 · Verbundene Unternehmen10Art. 10 · Dividenden11Art. 11 · Zinsen12Art. 12 · Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen13Art. 13 · Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen14Art. 14 · Selbstständige Arbeit15Art. 15 · Unselbstständige Arbeit16Art. 16 · Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen17Art. 17 · Künstler und Sportler18Art. 18 · Ruhegehälter und Renten19Art. 19 · Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichem Dienst20Art. 20 · Studenten und Lehrlinge21Art. 21 · Professoren, Lehrer und Forscher22Art. 22 · Andere Einkünfte23Art. 23 · Vermeidung der Doppelbesteuerung24Art. 24 · Gleichbehandlung25Art. 25 · Verständigungsverfahren26Art. 26 · Informationsaustausch27Art. 27 · Diplomaten und Konsularbeamte28Art. 28 · Inkrafttreten29Art. 29 · KündigungPreamble · Source preface and preambleUnterschriften · UnterschriftenProtokoll62 · Protokoll62Artikel 14 Ziffer 2 und 3 des Protokolls vom 30. August 201063 · Artikel 14 Ziffer 2 und 3 des Protokolls vom 30. August 201063Verständigungsvereinbarung65[über die Auslegung des neuen Paragraphen 10 Buchstabe b · Verständigungsvereinbarung65[über die Auslegung des neuen Paragraphen 10 Buchstabe bSource notes · Terminal publisher footnotes

29 articles · Deutsch

Source & edition
Country pairs / Switzerland / India

Switzerland / India · Abkommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot. und Verständigungsvereinbarung)

Official German source text, Stand 2012-04-20; treaty 1994-11-02

Art. 5 · Betriebsstätte

Deutsch · amended source publication

Unreviewed · applicability unverifiedGerman source · present MFN/rates unknown
Original & source
§
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung;b) eine Zweigniederlassung;c) eine Geschäftsstelle;d) einen Verkaufsladen oder eine andere Verkaufsstelle;e) eine Fabrikationsstätte;f) eine Werkstätte;g) ein Lagerhaus in Verbindung mit einer Person, die Dritten Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt;h) eine ständige Verkaufsausstellung;i) ein Bergwerk, einen Steinbruch, ein Öl- oder Gasvorkommen, oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;j) eine Bauausführung oder Montage oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, wenn die Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit länger als sechs Monate dauert;k) eine Einrichtung oder Anlage, die für die Ausbeutung und Nutzbarmachung von Bodenschätzen länger als 90 Tage verwendet wird; und1) die Erbringung von technischen Dienstleistungen durch Angestellte oder sonstiges Personal eines Unternehmens in einem Vertragsstaat, soweit es sich nicht um Dienstleistungen gemäss Artikel 12 handelt, sofern:[4](#fn-d7e250)(i) die entsprechenden Tätigkeiten in diesem Staat innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten insgesamt länger als 90 Tage dauern; oder(ii) die Dienstleistungen in diesem Staat zugunsten eines verbundenen Unternehmens (im Sinne von Artikel 9 Absatz 1) innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten während insgesamt länger als 30 Tagen erbracht werden.3. Als Betriebsstätten gelten nicht: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten werden;c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen oder wissenschaftliche Forschung zu betreiben, wenn diese Tätigkeiten in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;f)[5](#fn-d7e295) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Unterabsätzen a) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.4. Ungeachtet der vorangehenden Bestimmungen dieses Artikels hat eine Versicherungsgesellschaft eines Vertragsstaats mit Ausnahme des Rückversicherungsgeschäfts im anderen Vertragsstaat dann eine Betriebsstätte, wenn sie auf dem Gebiet dieses anderen Staates Prämien einkassiert oder dort sich befindliche Risiken durch eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6, versichern lässt.[6](#fn-d7e316) 5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6[7](#fn-d7e335) – in einem Vertragsstaat für oder im Namen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine im erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte dieses Unternehmens als gegeben, wenn (i) die Person die Vollmacht hat, für oder im Namen des Unternehmens Verträge auszuhandeln und abzuschliessen und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt; oder(ii) die Person im erstgenannten Vertragsstaat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unterhält und daraus regelmässig für oder im Namen des Unternehmens Güter oder Waren ausliefert; oder(iii) die Person in diesem Staat für das Unternehmen Güter oder Waren herstellt oder verarbeitet, die dem Unternehmen gehören, wobei diese Bestimmung nur auf diejenigen Güter oder Waren Anwendung findet, die so hergestellt oder verarbeitet werden.[8](#fn-d7e364)6. Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes gilt jedoch nicht, wer ausschliesslich oder hauptsächlich für dieses Unternehmen oder für das und mehrere damit verbundene Unternehmen tätig ist.[9](#fn-d7e371) 7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.[10](#fn-d7e378) [4](#fnbck-d7e250) Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ([AS 2001 1477](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2001/212)[1476](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2001/211); [BBl 2000 5527](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2000/1200)). [5](#fnbck-d7e295) Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ([AS 2001 1477](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2001/212)[1476](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2001/211); [BBl 2000 5527](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2000/1200)). [6](#fnbck-d7e316) Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 3 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ([AS 2001 1477](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2001/212)[1476](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2001/211); [BBl 2000 5527](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2000/1200)). [7](#fnbck-d7e335) Fassung des Satzteils gemäss Art. 2 Ziff. 5 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 ([AS 2001 1477](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2001/212)[1476](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2001/211); [BBl 2000 5527](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2000/1200)). [8](#fnbck-d7e364) Ursprünglich Abs. 4 [9](#fnbck-d7e371) Ursprünglich Abs. 5 [10](#fnbck-d7e378) Ursprünglich Abs. 6
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Switzerland / India; SR 0.672.942.31; Fedlex German publication, Stand 2012-04-20; edition Official German source text, Stand 2012-04-20; treaty 1994-11-02; article 5; Deutsch; source role publisher-source-edition; Publisher-labelled German original text; complete authentic-language set only if explicit source clause establishes it; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/ch-in-1994-fedlex-20120420-de-v1/de/articles/article-5/

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# [Unterschriften](#signature) Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu New Delhi am 2. November 1994 im Doppel in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist; bei unterschiedlicher Auslegung des Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein. Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung der Republik Indien: Jean-Pierre Zehnder T. S. Srinivasan
Edition
Official German source text, Stand 2012-04-20; treaty 1994-11-02
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Deutsch
Review
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Current applicability
Not verified

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