# [Protokoll](#annex_u1)[62](#fn-d7e1500)
[62](#fnbck-d7e1500) Bereinigt gemäss Art. 15 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000 ([AS 2001 1477](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2001/212)[1476](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2001/211); [BBl 2000 5527](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2000/1200)) und Art. 9–13 des Prot. vom 30. Aug. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 7. Okt. 2011 ([AS 2011 4617](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/661)[4615](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/660); [BBl 2010 8827](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2010/1664)).
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indien abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen haben sich die Unterzeichneten auf die folgenden zusätzlichen, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden, Bestimmungen geeinigt.
1. Zu Artikel 4
Es besteht Einvernehmen darüber, dass in Artikel 4 Absatz 1 der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine anerkannte Pensionskasse oder eine Vorsorgeeinrichtung in diesem Vertragsstaat umfasst. Zudem besteht Einvernehmen darüber, dass als anerkannte Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen eines Vertragsstaates alle Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen gelten, die nach den Vorschriften dieses Staates anerkannt und kontrolliert sind, deren Einkünfte in diesem Staat in der Regel nicht besteuert werden und die grundsätzlich das Ziel verfolgen, Ruhegelder oder Rentenleistungen zu verwalten oder auszurichten.
2. Zu Artikel 5
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen für Dienstleistungen, die unter Absatz 2 Unterabsatz l) fallen, gemäss Artikel 7 oder auf Antrag des Unternehmens nach den in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Sätzen besteuert werden können.
Hinsichtlich von Artikel 5 Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass Bestände von Gütern oder Waren, die zur Auslieferung dienen, oder Einrichtungen, die zur Auslieferung von Gütern oder Waren benutzt werden, keine Betriebsstätte begründen, solange die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 4 des gleichen Artikels nicht erfüllt sind.
Hinsichtlich von Artikel 5 Absatz 5 besteht Einvernehmen darüber, dass eine Person, die in einem Vertragsstaat ausschliesslich oder fast ausschliesslich für ein Unternehmen regelmässig Bestellungen entgegennimmt, eine Betriebsstätte dieses Unternehmens nur dann begründet, wenn sie dem Besteller der Güter oder Waren gegenüber gewöhnlich durchblicken lässt, dass die Annahme der Bestellung durch diese Person der Zustimmung des Unternehmens gleichkommt, die Güter oder Waren zu den in der Bestellung genannten Bedingungen zu liefern.
3. Zu Artikel 7
Bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen, die ein Unternehmen mit einer Betriebsstätte ausführt, werden die Geschäftsgewinne dieser Betriebsstätte nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur auf Grund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte in dem Staat, in dem sie liegt, erfüllt wird; die Gewinne, die auf jenen Teil des Vertrages entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens ausserhalb dieses Vertragsstaats erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, es sei denn der gezahlte Betrag falle unter Artikel 12.
4. Zu Artikel 9 Absatz 2
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Schweiz eine entsprechende Berichtigung nur nach Beratungen mit den zuständigen Behörden Indiens und nach dem Erreichen einer Einigung über die Gewinnberichtigungen in beiden Vertragsstaaten vornehmen wird.
5. Zu den Artikeln 10, 11, 12 und 22
Die Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12 und 22 werden nicht auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Vergütungen für technische Dienstleistungen oder sonstige Einkünfte angewandt, die im Rahmen oder als Teil einer Gewinndurchlaufregelung gezahlt werden. Der Ausdruck «Gewinndurchlaufregelung» bedeutet ein Geschäft oder eine Abfolge von Geschäften, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige, abkommensberechtigte Person Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus dem anderen Vertragsstaat erhielte, nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht.
Zu den Artikeln 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) und 12 (Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen): Sollte Indien in einem nach der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vom 30. August 2010 abgeschlossenen Übereinkommen, Abkommen oder Protokoll mit einem Drittstaat, der Mitglied der OECD ist, niedrigere Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen als in diesem Abkommen für die erwähnten Einkünfte anwenden, so gelten die gleichen Sätze, die im Übereinkommen, Abkommen oder Protokoll für die erwähnten Einkünfte vorgesehen sind, ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens, Abkommens oder Protokolls auch für beide Vertragsstaaten dieses Abkommens.
Sollte Indien nach der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vom 30. August 2010 in einem Übereinkommen, Abkommen oder Protokoll mit einem Drittstaat, der Mitglied der OECD ist, einen eingeschränkteren Geltungsbereich für Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen gewähren als in Artikel 12 dieses Abkommens vorgesehen, so sind zwischen der Schweiz und Indien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, der Schweiz die gleiche Behandlung zukommen zu lassen wie dem Drittstaat.
6. Zu Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz b)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass, sollte die Schweiz zu einem späteren Zeitpunkt eine Kapitalgewinnsteuer auf der Veräusserung von Aktien einer anderen als der in Absatz 4 erwähnten schweizerischen Gesellschaft einführen, Artikel 13 Absatz 5 durch folgende Bestimmung ersetzt wird:
«5. Gewinne aus der Veräusserung von anderen als den in Absatz 4 erwähnten Aktien einer Gesellschaft, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, können in diesem Staat besteuert werden.
In diesem Fall wird Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz b) des Abkommens aufgehoben.»
7. Zu Artikel 12
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Gewinne aus der Veräusserung von Rechten oder Vermögenswerten, die unter Artikel 12 Absatz 3 fallen, nach Artikel 7 oder Artikel 13 besteuert werden können. Indessen können Gewinne aus der Veräusserung von solchen Rechten oder Vermögenswerten nach Artikel 12 besteuert werden, wenn sie vom Gewinn oder Ertrag aus diesen Rechten oder Vermögenswerten oder von deren Verwendung abhängig sind.
8. Zu Artikel 24 Absatz 2
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 2 weder so auszulegen sind, als hinderten sie einen Vertragsstaat, auf die Gewinne einer Betriebsstätte, die eine Gesellschaft des anderen Vertragsstaat im erstgenannten Vertragsstaat unterhält, einen höheren Steuersatz anzuwenden als den Satz, mit dem die Gewinne einer vergleichbaren Gesellschaft des erstgenannten Staates belastet werden, noch so, als widerspreche sie den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3. Die Differenz des Steuersatzes darf jedoch höchstens 10 Prozentpunkte betragen.
9. Zu Artikel 25
Hinsichtlich des Absatzes 2 besteht Einvernehmen darüber, dass eine Verständigungsregelung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaats durchzuführen ist, wenn das Verständigungsverfahren innert 5 Jahren seit Rechtskraft der Veranlagungsverfügung eingeleitet worden ist.
10. Zu Artikel 26
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Verfahren zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 des Abkommens den zuständigen Behörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:(i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie die Adresse, das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;(v) den Namen und, sofern verfügbar, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.c) Falls von den zuständigen Behörden des ersuchenden Vertragsstaats ausdrücklich verlangt, erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationen in der Form von beglaubigten Kopien der Dokumente.d) Die Bezugnahme auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, bezweckt einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen ohne es den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Absatz 10 Buchstabe b) wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i)‒(v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.e) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.f) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu New Delhi am 2. November 1994 im Doppel in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist; bei unterschiedlicher Auslegung des Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
Für die Regierung
der Republik Indien: