(1) Bei einer in Deutschland ansässigen Person wird die
Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer wer-
den die Einkünfte aus Albanien sowie die in Albanien gelege-
nen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Ab-
kommen in Albanien besteuert werden können und nicht
unter Buchstabe b fallen.
Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Be-
stimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in
Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine
Personengesellschaft) von einer in Albanien ansässigen
Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens
25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft ge-
hört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschütten-
den Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von
der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls
Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls
solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von
der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden
Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut-
schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steu-
ern die albanische Steuer angerechnet, die nach albanischem
Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für
diese Einkünfte gezahlt worden ist:
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb) Zinsen;
cc) Lizenzgebühren;
dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Albanien be-
steuert werden können;
ee) Einkünfte, die nach Nummer 5 des angefügten Proto-
kolls in Albanien besteuert werden können;
ff)
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;
gg) Einkünfte, die nach Artikel 17 besteuert werden können.
c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestim-
mungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im
Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrun-
de liegenden Vermögenswerte, wenn die in Deutschland an-
sässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in
dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder
die in Albanien ansässige Gesellschaft in dem Wirtschafts-
jahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre
Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus
unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuer-
gesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht; Gleiches gilt für un-
bewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und
die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für
die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen
Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Ver-
mögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt
(Artikel 13 Absatz 3).
d) Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestim-
mungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer
ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der
Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.
e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die
Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buch -
stabe b vermieden,
aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen
unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeord-
net oder verschiedenen Personen zugerechnet werden
(außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch
ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und
wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder
Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder das Ver -
mögen unbesteuert blieben oder niedriger als ohne
diesen Konflikt besteuert würden oder
bb) wenn Deutschland nach Konsultation mit den zuständi-
gen albanischen Behörden Albanien auf diplomatischem
Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen Deutschland
die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwen-
den beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die
notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach
Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermie-
den, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation
übermittelt wurde.
(2) Bei einer in Albanien ansässigen Person wird die Steuer
wie folgt festgesetzt:
a) Bezieht eine in Albanien ansässige Person Einkünfte oder hat
sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Ver-
mögen nach diesem Abkommen in Deutschland besteuert
werden, so rechnet Albanien
aa) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende
albanische Steuer den Betrag an, der der in Deutschland
gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht; und
bb) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende
albanische Steuer den Betrag an, der der in Deutschland
gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den
Teil der vor der Anrechnung ermittelten albanischen Steuer
vom Einkommen oder vom Vermögen nicht überschreiten,
der auf das Einkommen oder Vermögen entfällt, das in
Deutschland besteuert werden kann.
b) Einkünfte oder Vermögen einer in Albanien ansässigen
Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in
Albanien auszunehmen sind, können gleichwohl in Albanien
bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen
oder Vermögen der Person einbezogen werden.
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Albania / Germany; BGBl. 2011 II S. 1186; edition de-albania-2011-base | BGBl. 2011 II S. 1186 | Signed: 2010-04-06 | Gazette publication: 2011-12-08; article 23; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-albania-2011-base/de/articles/article-23/
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de-albania-2011-base | BGBl. 2011 II S. 1186 | Signed: 2010-04-06 | Gazette publication: 2011-12-08
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Gazette publication date
2011-12-08
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Signature date
2010-04-06
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