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1Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich2Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern3Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen4Artikel 4 Ansässige Person5Artikel 5 Betriebsstätte6Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen7Artikel 7 Unternehmensgewinne8Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt9Artikel 9 Verbundene Unternehmen10Artikel 10 Dividenden11Artikel 11 Zinsen12Artikel 12 Lizenzgebühren13Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen14Artikel 14 Selbständige Arbeit15Artikel 15 Unselbständige Arbeit16Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen17Artikel 17 Künstler und Sportler18Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen19Artikel 19 Öffentlicher Dienst20Artikel 20 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten21Artikel 21 Andere Einkünfte22Artikel 22 Vermögen23Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat24Artikel 24 Gleichbehandlung25Artikel 25 Verständigungsverfahren26Artikel 26 Informationsaustausch27Artikel 27 Vorteilsbegrenzungen28Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen29Artikel 29 Anwendung des Protokolls30Artikel 30 Registrierung des Abkommens31Artikel 31 Inkrafttreten32Artikel 32 Kündigung

32 articles · Deutsch

Source & edition
Country pairs / Germany / Malta

Germany / Malta · 2001 source edition

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Deutsch · original source edition

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§ PDF page 13 PDF page 14
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer wer- den die Einkünfte aus Malta sowie die in Malta gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkom- men in Malta besteuert werden können und nicht unter Buch- stabe b fallen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermö- genswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für die anderen Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Malta ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt würden, nach den vorherge- henden Sätzen auszunehmen wären. b) Auf die deutsche Steuer für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuer- rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die malte- sische Steuer angerechnet, die nach maltesischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist: aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; bb) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Malta besteu- ert werden können; cc) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen; dd) Einkünfte von Künstlern und Sportlern. c) Für die Zwecke von Buchstabe b unterliegen aa) die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b genannten Divi- denden und bb) Dividendenausschüttungen aus Gewinnen, für die nach maltesischem Recht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung zeitlich begrenzte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gelten, soweit diese Befreiungen oder Ermäßigungen für Gewinne gewährt werden, die aus industrieller oder Fertigungstätigkeit sowie aus Tätigkeiten der Landwirtschaft, der Fischereiwirtschaft, des Tourismus (einschließlich Restaurant- und Hotelbe- trieben) und sonstigen Tätigkeiten stammen, die von den zuständigen Behörden vereinbart werden können, vor- ausgesetzt, diese Tätigkeiten wurden in Malta ausge- führt, der deutschen Steuer auf den verbleibenden Betrag nach Abzug der maltesischen Steuer, die (gegebenenfalls) auf die Gewinne entrichtet worden ist, aus denen die Dividenden nach maltesischem Recht und in Übereinstimmung mit die- sem Abkommen gezahlt werden; dabei gilt eine Steuer von 20 vom Hundert auf den Bruttobetrag der Dividenden als in Malta entrichtet. Die Bestimmungen dieses Buchstabens gelten für die ersten zehn Jahre, für die dieses Abkommen anzuwenden ist. Dieser Zeitraum kann von den zuständi- gen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden. d) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestim- mungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zu- grunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bun- desrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Malta ansässige Gesell- schaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligun- gen bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermö- gens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3). e) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässi- ge Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Maltas zur Ausschüttung, so schließt Buchstabe a die durch die Anrech- nungsmethode bedingte Herstellung der Ausschüttungsbe- lastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus. f) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buch- stabe b vermieden, wenn aa) in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unter- schiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Ver- mögenswerte unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden oder bb) ein Vertragsstaat nach gehöriger Konsultation und vor- behaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, auf die er diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Die Notifikation wird erst am ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem inner- staatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.
§ PDF page 15
(2) Bei einer in Malta ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Unter Beachtung der Vorschriften des maltesischen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die maltesische Steu- er wird in den Fällen, in denen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bei einer Veranlagung in Malta Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hinzugerechnet werden, die von diesen Einkünften gezahlte deutsche Steuer auf die maltesische Steuer angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt.
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Germany / Malta; BGBl. 2001 II S. 1297; edition de-malta-2001-base | BGBl. 2001 II S. 1297 | Signed: 2001-03-08 | Gazette publication: 2001-12-17; article 23; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-malta-2001-base/de/articles/article-23/

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Source & edition

BGBl. 2001 II S. 1297

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Edition
de-malta-2001-base | BGBl. 2001 II S. 1297 | Signed: 2001-03-08 | Gazette publication: 2001-12-17
Text available here
Deutsch, English
Review
Unreviewed; qualified human review pending
Current applicability
Not verified
Gazette publication date
2001-12-17
Provenance
agent source-triage of pinned original; neither date is treaty entry/application
Signature date
2001-03-08
Edition notes and known limitations

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