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German source: physical page 10

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 9
(aa) ein Ort der Leitung,
(bb) eine Zweigniederlassung,
(cc) eine Geschäftsstelle,
(dd) eine Fabrikationsstätte,
(ee) eine Werkstätte,
(ff) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen,
(gg) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
b) Als Betriebstätten gelten nicht:
(aa) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;
(bb) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern
oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;
(cc) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern
oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes
Unternehmen;
(dd) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum
Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das
Unternehmen;
(ee) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur
Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder
zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art
sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
c) Eine Person, die in einem Vertragstaate für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates
tätig ist – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstabens e) –
gilt als eine in dem erstgenannten Staate belegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht
besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staate Verträge abzuschließen, und diese
Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
d) Ein Versicherungsunternehmen eines der Vertragstaaten wird so behandelt, als habe es
eine Betriebstätte in dem anderen Staate, wenn es durch einen Vertreter, der nicht Vertreter
im Sinne des Buchstabens e) ist, im Gebiete des anderen Staates Prämien empfängt oder
durch den Vertreter auf diesem Gebiet gelegene Risiken versichert.
Disclaimers

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