e) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es
eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaate, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch
einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern
diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
f) Die Tatsache, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat
ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise)
Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften
nicht zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft.
8. Der Begriff „zuständige Behörden“ im Sinne dieses Abkommens bedeutet aufseiten der
Bundesrepublik das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse
delegiert hat, und aufseiten Frankreichs den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten
Vertreter.6
(2) Für die Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragstaaten wird jeder Begriff, der nicht in
diesem Abkommen bestimmt worden ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in
diesem Staat in Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der
Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert.
Artikel 3
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs und des lebenden oder toten
Inventars der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) können nur in dem Vertragstaate besteuert werden,
in dem dieses Vermögen belegen ist.
(2) Der Begriff „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragstaates, in dem
das Vermögen belegen ist.
(3) Rechte, auf die die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden,
Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen und Rechte auf veränderliche oder feste Lizenzgebühren
für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen gelten für die
Anwendung dieses Artikels als unbewegliches Vermögen; Schiffe gelten nicht als unbewegliches
Vermögen.
(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten auch für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung
oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens einschließlich der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.7
(5) Die Absätze (1) bis (4) gelten auch für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen von Betrieben, die
nicht land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind, und für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen,
das der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit dient.