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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 8
steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Länder und ihre
Gebietskörperschaften.5
b) Ist nach Buchstabe a) eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt
folgendes:
(aa) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen).
(bb) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaate die Person den
Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(cc) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der
Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt.
(dd) Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragstaaten an, so werden die
zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage im beiderseitigen
Einvernehmen regeln.
c) Ist nach Buchstabe a) eine juristische Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie
als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
befindet. Dies gilt auch für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen,
die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen
sind.
5. Im Sinne dieses Abkommens ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens
der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.
6. Der Begriff „deutsches Unternehmen“ bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in
der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird.
Der Begriff „französisches Unternehmen“ bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von
einer in Frankreich ansässigen Person betrieben wird.
Die Begriffe „Unternehmen eines der Vertragstaaten“ und „Unternehmen des anderen
Vertragstaates“ bedeuten je nach dem Zusammenhang ein deutsches Unternehmen oder ein
französisches Unternehmen.
7. Der Begriff „Betriebstätte“ bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des
Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
a) Als Betriebstätten gelten insbesondere:
5Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Abkommens wird durch Artikel I Nummer 3 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl.
2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
Disclaimers

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