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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 11
Artikel 4
(1) Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragstaaten können nur in diesem Staate besteuert werden,
es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Staate durch eine dort belegene Betriebstätte gewerblich
tätig ist. Ist das Unternehmen auf diese Weise gewerblich tätig, so können in dem anderen Staate die
Gewinne des Unternehmens besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie der Betriebstätte zugerechnet
werden können. Dieser Teil der Gewinne kann in dem erstgenannten Vertragstaate nicht besteuert werden.
(2) Ist ein Unternehmen eines der Vertragstaaten in dem anderen Staate durch eine dort belegene
Betriebstätte gewerblich tätig, so sind dieser Betriebstätte diejenigen Gewinne zuzurechnen, die sie hätte
erzielen können, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßt und mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist,
Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt haben würde.
(3) Anteile eines Mitunternehmers an den Gewinnen eines Unternehmens, das in Form einer Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft betrieben
wird, und Anteile an den Gewinnen einer „société de fait“, einer „association en participation“ oder einer
„société civile“ französischen Rechts können nur in dem Staate besteuert werden, in dem das Unternehmen
eine Betriebstätte hat, jedoch nur in Höhe des Anteils des Mitunternehmers an den auf die Betriebstätte
entfallenden Gewinnen.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutznießung als auch
für die durch Vermietung oder jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten
Einkünfte.8
(5) Gewinne, die ein Unternehmen in einem der Vertragstaaten erzielt hat, dürfen einer in dem anderen
Staate belegenen Betriebstätte weder ganz noch teilweise deshalb zugerechnet werden, weil das
Unternehmen in diesem anderen Staate Güter oder Waren lediglich eingekauft hat.
(6) Bei der Ermittlung des aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Gewinns ist grundsätzlich vom
Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sind alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben
einschließlich eines Anteils an den Generalunkosten des Unternehmens zu berücksichtigen. In besonderen
Fällen kann bei der Ermittlung des Gewinns der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden; bei
Versicherungsunternehmen ist in solchen Fällen das Verhältnis der Prämieneinnahmen der Betriebstätte
zu den gesamten Prämieneinnahmen des Unternehmens zu Grunde zu legen.
(7) Absatz (1) ist entsprechend auf die Gewerbesteuer (contribution des patentes) anzuwenden, die nach
einer anderen Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird.
(8) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich gegebenenfalls über die Grundsätze der
Aufteilung der Gewinne des Unternehmens verständigen, wenn eine ordnungsgemäße Buchführung nicht
vorhanden ist, aus der die Gewinne, die auf die in ihrem Gebiete belegenen Betriebstätten entfallen, genau
und gesondert hervorgehen.
(9) Die Absätze 1 und 3 sind nicht dahin auszulegen, dass sie einem der Vertragsstaaten verbieten, in
Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Einkünfte zu besteuern, die ein Unternehmen des anderen
Vertragsstaats aus Quellen innerhalb des erstgenannten Staates bezieht (Einkünfte aus unbeweglichem
8Artikel4 Absatz 4 des Abkommens wird durch Artikel II Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335)
aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
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