Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik│ 12
Vermögen, Veräußerungsgewinne im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 und 4, Dividenden), wenn diese
Einkünfte keiner im Gebiet des erstgenannten Staates gelegenen Betriebstätte zugerechnet werden
können.9
Artikel 5
Wenn
ein Unternehmen eines der Vertragstaaten an der Geschäftsleitung oder an dem finanziellen
Aufbau eines Unternehmens des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
oder die gleichen Personen an der Geschäftsleitung oder an dem finanziellen Aufbau eines
Unternehmens eines der Vertragstaaten und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind,
und wenn in diesen Fällen im Verhältnis beider Unternehmen zueinander für ihre kaufmännischen
oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die sich von den
Bedingungen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden,
so können Gewinne, die ohne diese Bedingungen einem der Unternehmen zugeflossen wären, aber infolge
dieser Bedingungen nicht zugeflossen sind, den Gewinnen dieses Unternehmens hinzugerechnet und
entsprechend besteuert werden.
Der folgende Artikel 17 Absatz 1 des BEPS-MLI ist anzuwenden und geht den Bestimmungen dieses
Abkommens vor:10
ARTIKEL 17 BEPS-MLI – GEGENBERICHTIGUNG
Rechnet ein Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Vertragsstaats Gewinne zu, mit denen
ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Vertragsstaat besteuert worden ist, und
besteuert diese Gewinne entsprechend und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche,
die das Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden
Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen
miteinander vereinbart hätten, so nimmt dieser andere Vertragsstaat eine entsprechende Berichtigung der
Höhe der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei der Ermittlung dieser Berichtigung sind
die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen und erforderlichenfalls konsultieren
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander.
9Artikel 4 Absatz 9 des Abkommens wird durch Artikel III des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben
und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
10 Wirksam ab dem 1. Januar 2025.
Disclaimers
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