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German source: physical page 14

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 13
Artikel 6
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur
in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem
Vertragstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder
Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaate befindlich, in dem der
Heimathafen des Schiffes liegt. Hat das Schiff keinen Heimathafen in einem der Vertragstaaten, so gilt der
Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung als in dem Vertragstaate befindlich, in dem die Person, die das
Schiff betreibt, ansässig ist.
(4) Die Absätze (1) und (2) sind entsprechend auf die Gewerbesteuer (contribution des patentes)
anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird.
Artikel 711
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 3 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist,
die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen
Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer
selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die
bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer
solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das Betriebsvermögen eines Unternehmens ist und sich
zusammensetzt aus Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von diesem Unternehmen im internationalen
Verkehr betrieben werden, aus Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, oder aus beweglichem
Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
11Artikel7 des Abkommens wird durch Artikel II Nummer 3 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335)
aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
Disclaimers

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