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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 14
(4) [ERSETZT durch Artikel 9 Absatz 4 des BEPS-MLI] [Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien oder vergleichbaren Anteilen bezieht, deren Wert zu
mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen
Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.]
Der folgende Artikel 9 Absatz 4 des BEPS-MLI ersetzt Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 dieses Abkommens:12
ARTIKEL 9 BEPS-MLI – GEWINNE AUS DER VERÄUßERUNG VON ANTEILEN ODER
RECHTEN AN RECHTSTRÄGERN, DEREN WERT HAUPTSÄCHLICH AUF UNBEWEGLICHEM
VERMÖGEN BERUHT
Für die Zwecke dieses Abkommens können Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten, wie Rechten an einer
Personengesellschaft oder einem Trust, erzielt, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern der Wert
dieser Anteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der
Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf in diesem anderen Vertragsstaat
belegenem unbeweglichem Vermögen (Grundvermögen) beruhte.
Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist unbewegliches Vermögen, das von einem Rechtsträger
unmittelbar zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit (zum Beispiel bei einem Bergwerk oder Hotel)
verwendet wird, nicht zu berücksichtigen.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens fünf Jahren ansässig war
und im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten
Staates, bei Anteilen an Gesellschaften, die im erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind, nach seinen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem
Wohnsitzwechsel zu besteuern. Besteuert der erstgenannte Vertragsstaat bei Wegzug einer in diesem Staat
ansässigen natürlichen Person den Vermögenszuwachs, so wird bei späterer Veräußerung der Anteile,
wenn der daraus erzielte Gewinn in dem anderen Staat nach Absatz 5 besteuert wird, dieser Staat bei der
Ermittlung des Veräußerungsgewinns als Anschaffungskosten den Wert der Anteile im Zeitpunkt des
Wegzugs zugrunde legen. Verringert sich der Wert der Anteile nach dem Wegzug, ist für die Berechnung
der Veräußerungsgewinne durch den erstgenannten Staat der Veräußerungspreis zu berücksichtigen.
Artikel 813
In der Bundesrepublik ansässige Gesellschaften, die in Frankreich eine Betriebstätte unterhalten, werden
nicht zur Ausschüttungsteuer (impôt de distribution) im Sinne des Artikels 115 quinquiès des Code général
des Impôts herangezogen.
12 Wirksam ab dem 1. Januar 2025.
13Artikel 8 des Abkommens wird durch Artikel 1 des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) ersetzt. Die Änderung
ist ab dem Wirtschaftsjahr 1968 anwendbar.
Disclaimers

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