Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik│ 15
Artikel 9
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat
ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.14
(2) Jeder der Vertragstaaten behält das Recht, die Steuer von Dividenden nach seinen Rechtsvorschriften
im Abzugsweg (an der Quelle) zu erheben. Der Steuerabzug darf jedoch 15 vom Hundert des
Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.
(3) Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik
ansässige Kapitalgesellschaft zahlt, der mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der
erstgenannten Gesellschaft gehören, können abweichend von Absatz 2 in Frankreich nicht besteuert
werden.15
Der folgende Artikel 8 Absatz 1 des BEPS-MLI ist auf Artikel 9 Absatz 3 und 5 dieses Abkommens
anzuwenden:16
ARTIKEL 8 BEPS-MLI – TRANSAKTIONEN ZUR ÜBERTRAGUNG VON DIVIDENDEN
Artikel 9 Absatz 3 und 5 dieses Abkommens gelten nur, wenn die Eigentums- oder
Inhaberschaftsvoraussetzungen während eines Zeitraums von 365 Tagen einschließlich des Tages der
Dividendenzahlung erfüllt sind (bei der Berechnung dieses Zeitraums bleiben Änderungen der Eigentums-
oder Inhaberschaftsverhältnisse unberücksichtigt, die sich unmittelbar aus einer Umstrukturierung, wie
einer Fusion oder Spaltung, der die Anteile haltenden oder die Dividenden zahlenden Gesellschaft ergeben
würden).
(4) Eine in der Bundesrepublik ansässige Person, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft
Dividenden bezieht, erhält die Vorsteuer (précompte) erstattet, sofern diese von der Gesellschaft für diese
Dividenden entrichtet worden ist. Der Bruttobetrag der erstatteten Vorsteuer (précompte) gilt für die
Zwecke dieses Abkommens als Dividende. Auf ihn finden die Absätze 2 und 3 Anwendung.17
(5) Werden die Dividenden von einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in
Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt, der mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der
erstgenannten Gesellschaft gehören, so darf abweichend von Absatz 2 die in der Bundesrepublik im
Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer nicht übersteigen:
−10 vom Hundert des Bruttobetrags der ab 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 gezahlten
Dividenden;
14 Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens wird durch Artikel 2 Buchstabe a des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719)
ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1968 anwendbar.
15 Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens wird durch Artikel 1 Absatz 1 des Zusatzabkommens vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 2370,
2372) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2002 anwendbar.
16 Wirksam ab dem 1. Januar 2025.
17 Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Abkommens werden durch Artikel 2 Buchstabe b des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S.
717, 719) eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1968 anwendbar.
Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens wird durch Artikel 1 Absatz 2 des Zusatzabkommens vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 2370, 2372)
aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2002 anwendbar.
Disclaimers
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