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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 17
(8) Die Absätze (1) bis (5) gelten nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Dividenden im anderen
Vertragstaat eine Betriebstätte hat und die Anteile zum Vermögen dieser Betriebstätte gehören. In diesem
Fall ist Artikel 4 anzuwenden.22
(9) Die unter Absatz 6 fallenden Einkünfte aus Rechten oder Anteilen mit Gewinnbeteiligung
(einschließlich der Genußrechte oder Genußscheine und im Fall der Bundesrepublik der Einkünfte eines
stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und der Einkünfte aus partiarischen
Darlehen und Gewinnobligationen), die bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind,
können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.23
(10) Die Absätze 2, 3 und 5 gelten nicht für Dividenden aus Einkünften oder Gewinnen, die aus
unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 3 erzielt wurden, wenn sie von einem
Investmentvermögen gezahlt werden,
a) das diese Einkünfte größtenteils jährlich ausschüttet und
b) dessen Einkünfte oder Gewinne aus diesem unbeweglichen Vermögen von der Steuer befreit
sind,
soweit der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom
Hundert des Kapitals des die Dividenden zahlenden Investmentvermögens verfügt. In diesem Fall können
die Dividenden zu dem Satz besteuert werden, den das innerstaatliche Recht des Vertragsstaats, aus dem
die Dividenden stammen, vorsieht.24
Artikel 10
(1) Zinsen und sonstige Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenscheinen, Darlehen und Depots oder
irgendeiner anderen Forderung können ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Grundpfandrechte gesichert
sind oder nicht, nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.
(2) Absatz (1) gilt nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Zinsen oder der sonstigen Einkünfte im anderen
Vertragstaat eine Betriebstätte hat und die Forderung zum Vermögen dieser Betriebstätte gehört. In diesem
Fall ist Artikel 4 anzuwenden.
Artikel 11
(1) Tantiemen, Anwesenheitsgelder und sonstige Vergütungen, die Mitglieder des Aufsichtsrates von
Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Mitglieder ähnlicher Organe in
22 Artikel 9 Absatz 6 des Abkommens wird durch Artikel 2 Buchstabe f des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) zu
Absatz (8) und die dort enthaltene Bezugnahme auf die Absätze (1) bis (3) wird durch die Bezugnahme auf die Absätze (1) bis (5) ersetzt. Die
Änderung ist ab dem 1. Januar 1968 anwendbar.
23 Artikel 9 des Abkommens wird durch Artikel 2 Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772) ergänzt.
Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar.
24In Artikel 9 des Abkommens wird durch Artikel IV des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) ein neuer Absatz
10 eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
Disclaimers

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