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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 18
dieser Eigenschaft erhalten, können vorbehaltlich des Absatzes (2) nur in dem Vertragstaate besteuert
werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.
(2) Jeder der Vertragstaaten behält das Recht, die Steuer von den in Absatz (1) bezeichneten Einkünften
nach seinen Rechtsvorschriften im Abzugsweg (an der Quelle) zu erheben.
(3) Vergütungen, die die in Absatz (1) bezeichneten Personen in anderer Eigenschaft beziehen, sind je nach
Art der Vergütung nach Artikel 12 oder nach Artikel 13 zu behandeln.
Artikel 12
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit und alle übrigen Einkünfte aus Arbeit, die nicht in den Artikeln 13,
13b und 14 aufgeführt sind, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche
Tätigkeit ausgeübt wird, aus der die Einkünfte herrühren.25
(2) Eine freiberufliche Tätigkeit gilt nur dann als in einem der Vertragstaaten ausgeübt, wenn der
Steuerpflichtige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden
ständigen Einrichtung ausübt.26
(3) Artikel 4 Absatz (4) gilt sinngemäß.
Artikel 1327
(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können vorbehaltlich der Vorschriften der nachstehenden
Absätze nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte
herrühren, ausgeübt wird. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten insbesondere Gehälter,
Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen
als den in Artikel 14 bezeichneten Personen gezahlt oder gewährt werden.
(2) Entgelte für eine Tätigkeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr
oder an Bord eines der Binnenschiffahrt dienenden Schiffes ausgeübt wird, können nur in dem
Vertragstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet. Erhebt dieser Staat keine Steuer von diesen Entgelten, so können sie in dem Vertragstaate
besteuert werden, in dem die Bezugsberechtigten ansässig sind.
(3) Absatz (1) gilt nicht für die in einem der Vertragstaaten ansässigen Studenten, die gegen Entgelt bei
einem Unternehmen des anderen Vertragstaates nicht länger als 183 Tage in einem Kalenderjahr
25
Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens wird durch Artikel V Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335)
aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
26 Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens wird durch Artikel V Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S.
1332, 1335) aufgehoben. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
27 Artikel 13 Absätze 4 und 5 des Abkommens werden durch Artikel 3 Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990
II S. 770, 772) ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar.
Artikel 13 Absatz 6 des Abkommens wird Absatz 8 und es werden zwei neue Absätze 6 und 7 durch Artikel 3 Nummer 2 des Zusatzabkommens
vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772) eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar.
Disclaimers

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