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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 19
beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten. Die Einkünfte aus dieser
Tätigkeit können nur in dem Staate besteuert werden, in dem der Student ansässig ist.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für
eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat
besteuert werden, wenn
1. der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des
betreffenden Steuerjahrs aufhält und
2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der
nicht im anderen Staat ansässig ist, und
3. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(5)
a) Ungeachtet der Absätze 1, 3 und 4 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen,
die im Grenzgebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der
Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben
(„Grenzgänger“), nur in diesem anderen Staat besteuert werden;28
b) das Grenzgebiet jedes Vertragsstaats umfaßt die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise
höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt;
c) die Regelung nach Buchstabe a gilt auch für alle Personen, die ihre ständige Wohnstätte in den
französischen Grenzdepartements haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet ganz
oder teilweise höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt.
(6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können Vergütungen, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger
Arbeitnehmer auf Grund einer unselbständigen Arbeit erhält, die er im anderen Vertragsstaat im Rahmen
eines Vertrags mit einem Arbeitnehmerverleiher ausübt, im anderen Staat besteuert werden. Diese
Vergütungen können auch in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Die
Vertragsstaaten können die Zahlung der auf diese Vergütungen entfallenden Steuer nach Maßgabe ihres
innerstaatlichen Rechts vom Verleiher oder vom Entleiher verlangen oder sie dafür haftbar machen.
(7) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „unselbständige Arbeit“ insbesondere die in einer der
Körperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaft ausgeübten Leitungs- und Geschäftsführungsaufgaben.
(8) Ruhegehälter, Renten (einschließlich Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung) und ähnliche
Vergütungen können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Begünstigte ansässig ist.29
28 Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens wird durch Artikel VI Nummer 1 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II
S. 1332, 1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
29 Artikel 13 Absatz 8 des Abkommens wird durch Artikel VI Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332,
1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
Disclaimers

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