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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 20
Artikel 13 a30
(1) Der nach Artikel 13 Absatz 5 zur Besteuerung der Vergütungen berechtigte Staat zahlt dem Staat, in
dem die nichtselbständige Arbeit ausgeübt wird, eine Entschädigung in Höhe eines Teils der aufgrund der
Sitzlandbesteuerung der Grenzgänger erhobenen Steuer vom Einkommen aus dieser nichtselbständigen
Arbeit. Diese Entschädigung wird auf 1,5 vom Hundert der gesamten Bruttojahresvergütungen der
Grenzgänger festgelegt.
(2) Der Ausdruck „Bruttojahresvergütungen“ im Sinne des Absatzes 1 bedeutet alle Einnahmen in bar oder
in Sachleistungen aus einer vollständig oder teilweise für eine andere Person ausgeübten Tätigkeit,
einschließlich gesetzlicher oder vereinbarter Bezüge, zum Beispiel Kindergeld von einem Arbeitgeber oder
einer Familienkasse, Zahlungen für Krankenversicherung. Abzüge jeglicher Art, wie zum Beispiel
Pflichtversicherungsbeiträge oder freiwillige Versicherungsbeiträge, sind nicht zu berücksichtigen. Vom
Arbeitgeber gezahlte Erstattungen für Aufwendungen, die zur Arbeitsausübung getätigt wurden, fließen
nicht in die Bruttovergütung ein.
(3) Bei in der Bundesrepublik tätigen Grenzgängern im Sinne des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe a werden
die gesamten Gehaltsbezüge aus den Bruttojahresvergütungen von Grenzgängern anhand der jährlichen
Gehaltsaufstellungen ermittelt, die die Arbeitgeber am Ende eines jeden Kalenderjahres den deutschen
Steuerbehörden übermitteln müssen.
(4) Bei in Frankreich tätigen Grenzgängern im Sinne des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe a werden die
gesamten Gehaltsbezüge aus den Bruttojahresvergütungen von Grenzgängern anhand der jährlichen
Gehaltsaufstellungen ermittelt, die die Arbeitgeber am Ende eines jeden Kalenderjahres den französischen
Steuerbehörden übermitteln müssen.
(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelten Beträge sind spätestens am 30. April des Folgejahres von
der jeweiligen zuständigen Steuerbehörde beider Staaten an die zuständige Steuerbehörde des anderen
Staates zu übersenden. Beide Staaten zahlen die Entschädigung spätestens am 30. Juni desselben Jahres.
(6) Die zuständigen Behörden ergreifen in gegenseitigem Einvernehmen die zur Anwendung dieses
Artikels erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen. Sie halten alle fünf Jahre ein Treffen ab, um zu
überprüfen, ob der in Absatz 1 genannte Anteil nach wie vor eine Entschädigung von maximal 44 vom
Hundert der Steuer auf die in Absatz 1 genannten gesamten Bruttojahresvergütungen der Grenzgänger
ergibt. Ist dies nicht der Fall, wird der in Absatz 1 genannte Anteil entsprechend angepasst werden.
Artikel 13 b31
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler (wie Bühnen-, Film-,
Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker), Sportler oder Model aus ihrer im anderen Vertragsstaat
persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, können ungeachtet der Artikel 4, 12 und 13 im anderen Staat
besteuert werden. Einkünfte eines in einem Vertragsstaat ansässigen und ehemals im anderen Vertragsstaat
ansässigen Künstlers, Sportlers oder Models, die von einer im anderen Staat ansässigen Person für die
Benutzung oder das Recht auf Benutzung seines Namens, seines Bildes oder sonstiger
30 Nach Artikel 13 des Abkommens wird durch Artikel VII des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) der neue
Artikel 13 a eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
31Nach Artikel 13 a des Abkommens wird durch Artikel VIII des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) der neue
Artikel 13 b eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
Disclaimers

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