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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 21
Persönlichkeitsrechte gezahlt werden, können ungeachtet des Artikels 15 im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Fließen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht dem Künstler, Sportler oder Model selbst, sondern
einer anderen, auch außerhalb der Vertragsstaaten ansässigen Person zu, so können diese Einkünfte
ungeachtet der Artikel 4, 12 und 13 in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem die in Absatz 1 Satz 2
genannten Einkünfte bezogen werden oder in dem der Künstler, der Sportler oder das Model seine
Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in
einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus
öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften
unterstützt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
der Künstler oder Sportler ansässig ist.
Artikel 13 c32
(1) Der nach Artikel 13 Absatz 8 zur Besteuerung der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung
berechtigte Vertragsstaat schuldet dem Vertragsstaat, aus dem die Bezüge stammen, eine Entschädigung
in Höhe der Steuer, die der Staat, aus dem die Bezüge stammen, nach seinen steuerlichen Vorschriften
hätte erheben dürfen.
(2) Der Differenzbetrag der gemäß Absatz 1 festgesetzten Entschädigungen wird am oder vor dem 30. Juni
des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Entschädigung festgesetzt wurde, von dem Vertragsstaat
gezahlt, der dem anderen Vertragsstaat die höhere Entschädigung schuldet. Die Zahlungen sind erstmals
für das Jahr fällig, in dem Artikel VI des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 nach seinem Artikel XVIII
Absatz 2 anzuwenden ist.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ergreifen in gegenseitigem Einvernehmen die zur
Anwendung dieses Artikels erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen.
Artikel 1433
(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragsstaaten, ein
Land, eine Gebietskörperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses
Landes oder dieser Gebietskörperschaft an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für
gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können nur
in dem erstgenannten Staat besteuert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vergütungen an Personen
gezahlt werden, die die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzen, ohne zugleich Staatsangehörige
des erstgenannten Staates zu sein; in diesem Fall können die Vergütungen nur von dem Staat besteuert
werden, in dem diese Personen ansässig sind.
32 Nach Artikel 13 b des Abkommens wird durch Artikel IX des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) der neue
Artikel 13 c eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
33 Artikel 14 des Abkommens wird durch Artikel X des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben und
ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
Disclaimers

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