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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 22
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Pensionen, Leibrenten und andere wiederkehrende oder einmalige Bezüge,
die von einem der Vertragsstaaten, einem Land, einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses Landes oder dieser Gebietskörperschaft als Vergütung für
einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden
ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Zahlungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer auf
Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines der beiden Vertragsstaaten, eines Landes, einer
Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses Landes
oder dieser Gebietskörperschaft stehen. Einrichtungen wie öffentliche Krankenhäuser, Kindergärten,
Schulen und Universitäten üben keine auf Gewinnerzielung gerichtete gewerbliche Tätigkeit im Sinne des
vorstehenden Satzes aus.
Artikel 15
(1) Lizenzgebühren und andere Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von
Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken einschließlich
kinematographischer Filme, von Patenten, Markenrechten, Gebrauchsmustern, Plänen, geheimen
Verfahren und Formeln oder ähnlichen Gütern oder Rechten werden nur in dem Vertragstaate besteuert,
in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.
(2) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für die Benutzung oder das
Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen und für die
Überlassung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen behandelt.
(3) Veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Bergwerken, Steinbrüchen oder anderen
Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen gelten nicht als Lizenzgebühren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Lizenzgebühren oder anderen
Vergütungen in dem Vertragsstaat, aus dem diese Einkünfte stammen, eine Betriebstätte unterhält oder
eine feste Geschäftseinrichtung, die der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit oder einer anderen
selbständigen Tätigkeit dient, und wenn diese Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen dieser
Betriebstätte oder festen Geschäftseinrichtung zuzurechnen sind. In diesem Fall hat der genannte Staat das
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.34
Artikel 16
Hochschullehrer oder Lehrer, die in einem der Vertragstaaten ansässig sind und während eines
vorübergehenden Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren eine Vergütung für eine Lehrtätigkeit an einer
Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt in dem anderen Staat erhalten, können
hinsichtlich dieser Vergütung nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden.
34 Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens wird durch Artikel XI des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben
und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
Artikel 15 Absatz 5 des Abkommens wird durch Artikel XI des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben.
Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
Disclaimers

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