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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 23
Artikel 17
Studenten, Lehrlinge und Praktikanten aus einem der Vertragstaaten, die sich in dem anderen Staat
ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten, sind in dem anderen Staat hinsichtlich der
Bezüge steuerbefreit, die sie in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern aus dem Ausland
empfangen.
Artikel 18
Einkünfte, die in den vorhergehenden Artikeln nicht behandelt sind, können nur in dem Vertragstaate
besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte, dem diese Einkünfte zustehen, ansässig ist.
Artikel 1935
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 3, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person
gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2) Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft oder einer juristischen Person, deren Betriebsvermögen im
wesentlichen aus unbeweglichem Vermögen, das in einem der Vertragsstaaten liegt, oder aus Rechten an
diesem Vermögen besteht, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche
Vermögen liegt. Für die Zwecke dieser Bestimmung bleibt das unbewegliche Vermögen außer Betracht,
das von der Gesellschaft oder der juristischen Person für ihren eigenen gewerblichen oder
landwirtschaftlichen Betrieb oder zur Ausübung einer nichtgewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.
(3) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer ständigen Einrichtung gehört, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen
Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
(4) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der
Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge
dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem
Staat besteuert werden.
(6) Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird im Fall einer in Frankreich ansässigen natürlichen Person,
welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ohne die französische Staatsangehörigkeit zu besitzen, bei
der Veranlagung zur Solidaritätsteuer vom Vermögen, das außerhalb Frankreichs gelegene Vermögen, das
ihr am 1. Januar jedes der fünf Kalenderjahre gehört, die auf das Jahr folgen, in dem sie in Frankreich
ansässig geworden ist, nicht in die Steuerbemessungsgrundlage für jedes dieser fünf Jahre einbezogen.
35 Artikel 19 des Abkommens wird durch Artikel 4 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772) ersetzt. Die
Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar.
Disclaimers

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