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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 25
Satz gilt nur für Einkünfte nach Artikel 4 und 12. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten
Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe c vom ersten Tag des Kalenderjahres
vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.40
(2)41 Bei Personen, die in Frankreich ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Einkünfte, die aus der Bundesrepublik stammen und nach diesem Abkommen dort besteuert
werden können, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie von einer in Frankreich
ansässigen Person erzielt werden und nach innerstaatlichem französischen Recht nicht von der
Körperschaftsteuer befreit sind.42 Die deutsche Steuer ist für die Berechnung der in Frankreich
steuerpflichtigen Einkünfte nicht abzugsfähig. Der Empfänger hat jedoch Anspruch auf einen
Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte
enthalten sind. Dieser Steueranrechnungsbetrag entspricht
aa) bei den unter Artikel 7 Absätze 1, 4 und 6, Artikel 9 Absätze 2, 5, 9 und 10, Artikel 11 Absatz
2, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 13 b Absätze 1 und 2 fallenden Einkünften dem Betrag der nach
diesen Artikeln in der Bundesrepublik gezahlten Steuer. Er darf jedoch den Betrag der diesen
Einkünften entsprechenden französischen Steuer nicht überschreiten.
bb) bei allen anderen Einkünften dem Betrag der diesen Einkünften entsprechenden französischen
Steuer, soweit die in Frankreich ansässige Person mit diesen Einkünften der deutschen Steuer
unterliegt. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für die Einkünfte, die unter Artikel 3, Artikel
4 Absätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel
13 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 14 fallen.43
b) Wird eine in Frankreich ansässige Gesellschaft dort nach französischem innerstaatlichem Recht
anhand einer konsolidierten Bemessungsgrundlage besteuert, die insbesondere die Gewinne und
Verluste der in der Bundesrepublik ansässigen Tochtergesellschaften oder der in der
Bundesrepublik gelegenen Betriebstätten umfasst, so schließt dieses Abkommen die Anwendung
des französischen innerstaatlichen Rechts nicht aus. In diesem Fall kann die deutsche Steuer nicht
von solchen Einkünften abgezogen werden, die in Frankreich ansässige Person hat jedoch
Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer. Die Steueranrechnung
entspricht der in der Bundesrepublik entrichteten Steuer. Dieser Steueranrechnungsbetrag darf
jedoch den Betrag der auf diese Einkünfte entfallenden französischen Steuer nicht überschreiten.44
c) Das Vermögen, das nach Artikel 19 in der Bundesrepublik besteuert werden kann, kann auch in
Frankreich besteuert werden. Die in der Bundesrepublik von diesem Vermögen erhobene Steuer
verleiht den in Frankreich ansässigen Personen Anspruch auf eine Steueranrechnung in Höhe der
in der Bundesrepublik erhobenen Steuer, wobei aber die Anrechnung den Betrag der auf dieses
40 Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens wird durch Artikel XII Nummer 3 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl.
2015 II S. 1332, 1335) ein neuer Buchstabe d eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
41 Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens wird durch Artikel 5 Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770,
772) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar.
42 Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 des Abkommens wird durch Artikel XII Nummer 4 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl.
2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
43 Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und cc des Abkommens werden durch Artikel XII Nummer 5 des Zusatzabkommens
vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
44 Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens wird durch Artikel XII Nummer 6 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015
II S. 1332, 1335) aufgehoben und ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
Disclaimers

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